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Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 15/24 Beschluss VerfGH Berlin: Unzulässige, da nicht den Begründungsanforderungen genügende Verfassungsbeschw

VerfGH Berlin: Unzulässige, da nicht den Begründungsanforderungen genügende Verfassungsbeschwerde gegen abgelehnten Eilrechtsschutz im Asylverfahren - Verletzung von Art 7, Art 15 Abs 5 S 2, Art 15 Ab

Art. 15Abs. 4 Vv

B bzw. Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie das Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt. Bei dem Beschluss des Verwaltungsgerichts handle es sich hinsichtlich der dort vertretenen Auffassung zur Vertraulichkeit anwaltlicher Beratung um eine Überraschungsentscheidung. Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2024 hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Februar 2024 - VG 30 L 136/24 R -, mit dem seine Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, erweitert und hierzu ausgeführt. Randnummer 8 Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Randnummer 9 Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Randnummer 10 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Februar 2024 - VG 30 L 136/24 - richtet, ergibt sich die Unzulässigkeit daraus, dass dieser Beschluss keine eigenständige Beschwer enthält. Er lässt vielmehr allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Rechtsverletzung fortbestehen, indem eine „Selbstkorrektur“ durch das Fachgericht unterbleibt (vgl. Beschlüsse vom 22. März 2023 - VerfGH 24/21 - Rn. 12, vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 - Rn. 8 und vom 18. Mai 2016 - VerfGH 16/15 - Rn. 10; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). Randnummer 11 2. Soweit der Beschwerdeführer den seinen Eilantrag ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Januar 2024 - VG 30 L 560/23 A - angreift, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen genügt. § 49 Abs. 1 und § 50 des Verfassungsgerichtshofsgesetzes - VerfGHG - erfordern, dass der Beschwerdeführer hinreichend deutlich die konkrete Möglichkeit darlegt, er könne durch die beanstandete Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Landes Berlin in einem seiner in der Verfassung von Berlin enthaltenen Rechte verletzt sein. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung voraus. Aus dem Vorbringen muss sich überdies ergeben, dass die Verfassungsbeschwerde die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt und insbesondere dem Grundsatz der Subsidiarität genügt (Beschluss vom 29. März 2022 - VerfGH 11/22, 11 A/22 - Rn. 12, vom 1. Juli 2015 - VerfGH 95/15, 95 A/15 - Rn. 9 und vom 11. November 2015 - VerfGH 89/15 - Rn. 13; st. Rspr.).Wird eine Gerichtsentscheidung angefochten, hat sich die Darlegung daran auszurichten, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist, fachgerichtliche Urteile ganz allgemein auf formelle oder materielle Rechtsverstöße zu überprüfen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine gerichtliche Entscheidung lediglich auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (vgl. Beschluss vom 6. September 2017 - VerfGH 120 A/17 - Rn. 8). Hieraus folgt, dass ein Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit einer Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte grundsätzlich nicht allein dadurch darlegen kann, dass er einen Rechtsanwendungsfehler des Fachgerichts aufzeigt. Vielmehr muss er in Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erläutern, warum der Rechtsfehler das als beeinträchtigt gerügte Grundrecht verletzt, sofern der Verfassungsverstoß nicht offensichtlich ist (Beschlüsse vom 16. Dezember 2020 - VerfGH 47/20 - Rn. 10, vom 6. September 2017 - VerfGH 120 A/17 - Rn. 8 und vom 20. Juni 2014 - VerfGH 175/13, 175 A/13 - Rn. 15; st. Rspr.). Randnummer 12

  1. a)Nach diesen Maßgaben hat der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht hinreichend dargelegt. Aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens ergibt sich, dass ein Gericht sich nicht widersprüchlich verhalten darf. Auch ist es ihm verwehrt, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen Verfahrensnachteile abzuleiten (Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 60/10 - Rn. 17 und vom 17. Mai 2011 - VerfGH 158/10, 158 A/10 - Rn. 15; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2003 - 1 BvR 861/03 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Da dieses Recht keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- und Verbote enthält, ist bei seiner verfassungsrechtlichen Überprüfung nach den sachlichen Gegebenheiten des Einzelfalles und mit Blick auf die Unbestimmtheit und Weite des Rechtsstaatsprinzips behutsam vorzugehen. Erst wenn sich ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, kann eingeschritten werden (Beschluss vom 15. November 2001 - VerfGH 129/01, 129 A/01 - Rn. 13; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 -, juris Rn. 59, 61). Randnummer 13
  2. aa)Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm nicht möglich gewesen, vor seiner Anhörung mit seiner Prozessbevollmächtigten ein vertrauliches Gespräch zu führen, so dass eine effektive anwaltliche Konsultation nicht möglich gewesen sei, ergibt sich eine Grundrechtsverletzung auf der Grundlage seines Vorbringens nicht. Dabei kann offenbleiben, ob das als verletzt gerügte Grundrecht auf ein faires Verfahren überhaupt einschlägig ist, weil der Beschwerdeführer keinen Mangel des gerichtlichen, sondern des behördlichen Verfahrens geltend macht. Unbeschadet dessen hat sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der angegriffenen Entscheidung nicht hinreichend auseinandergesetzt. So hat das Verwaltungsgericht unter anderem darauf abgestellt, es sei nicht konkret vorgetragen worden, worüber bei dem auf dem Flurstück der Justizvollzugsanstalt Plötzensee durchgeführten Termin nicht habe gesprochen werden können. Hierzu hat sich der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde nicht verhalten und auch in der Sache nicht ausgeführt. Die bloß abstrakte Möglichkeit, der Beschwerdeführer hätte bei einem vertraulichen Gespräch eventuell weitere Angaben zu seiner Verfolgungsgeschichte gemacht, genügt insofern nicht. Weiterhin hat der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde nicht dargelegt, aus welchem Grund ein (erneutes) Gespräch mit seiner Bevollmächtigten am Tag der Anhörung, etwa vor deren Beginn oder im Rahmen einer Unterbrechung, nicht in Betracht kam. Damit hat er im Übrigen nicht hinreichend dazu vorgetragen, im Sinne einer Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes alle seinerseits bestehenden Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um es nicht zu dem behaupteten Verfassungsverstoß kommen zu lassen. Randnummer 14
  3. bb)Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ist ferner nicht im Hinblick auf eine fehlende Belehrung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 des Asylgesetzes - AsylG - dargelegt. Auch insoweit kann dahinstehen, ob der Fairnessgrundsatz betroffen sein kann, weil kein Mangel des gerichtlichen, sondern des behördlichen Verfahrens gerügt wird, der sich gegebenenfalls allein auf die materielle Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses ausgewirkt hätte und nur durch Berufung auf entsprechende materielle Grundrechte gerügt werden könnte. Jedenfalls fehlt es auch insofern an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bei der Anhörung darauf abgestellt, dass ihm das Merkblatt „Wichtige Mitteilung – Belehrung für Erstantragsteller“ bekannt sei und er dieses verstanden habe. Auf einen Nachweis für den Erhalt dieses Merkblattes kam es - anders als im Fall der Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens gemäß § 33 AsylG - nicht an. Auf diesen Punkt geht der Beschwerdeführer ebenso wenig ein wie auf die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts, dass ein etwaiger Verfahrensfehler gemäß § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - i. V. m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin - VwVfG Bln - unbeachtlich wäre. Randnummer 15
  4. cc)Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren aufgrund mangelnder Sachaufklärung rügt, legt er einen Grundrechtsverstoß ebenfalls nicht dar, sondern bringt hinsichtlich einer Gefahr der Verfolgung und der Feststellung von Abschiebungsverboten lediglich eine abweichende Einschätzung der Sach- und Rechtslage zum Ausdruck. Hinsichtlich der Aktualität der verwendeten Erkenntnismittel setzt er sich mit der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander. Dieser zufolge war der vom Bundesamt herangezogene Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Februar 2021 zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zwar bereits durch den Lagebericht vom 22. Juni 2023 überholt, stimmte mit diesem inhaltlich jedoch in den relevanten Punkten überein. Unter Rückgriff auf ein Erkenntnismittel vom 3. August 2023 hat sich das Verwaltungsgericht ferner mit der Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers bezüglich einer Einziehung zum Wehrdienst auseinandergesetzt und die Situation im Ergebnis anders bewertet als der Beschwerdeführer. Ein Verfassungsverstoß ist damit nicht dargetan. Ob das gerügte Grundrecht auf ein faires Verfahren vorliegend überhaupt einschlägig ist, bedarf damit keiner Entscheidung. Randnummer 16
  5. dd)Schließlich ist den Darlegungsanforderungen nicht genügt, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Fairnessgrundsatzes durch die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts zu seiner Glaubwürdigkeit rügt. Das gerügte Grundrecht ist schon nicht einschlägig, weil nicht die durch Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip geschützte, faire Gestaltung des Verfahrens, sondern der materielle Gehalt der Entscheidung betroffen ist. Davon abgesehen ergibt sich die Unzulässigkeit auch daraus, dass der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses auseinandergesetzt hat, die sich entgegen seiner Darstellung nicht allein auf Angaben des Beschwerdeführers außerhalb des Asylverfahrens, sondern gerade auch auf Widersprüche zwischen den Anhörungen vom 9. Dezember 2020 und vom 20. November 2023 stützt. Das Protokoll der Anhörung vom 9. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer überdies nicht vorgelegt. Damit fehlt eine entscheidende Unterlage, um den Sachverhalt vollständig nachvollziehen und würdigen zu können. Da auf diese Weise auch nicht ersichtlich ist, welche Angaben diese Niederschrift zu einer etwaigen Belehrung des Beschwerdeführers enthält, kann dem Vortrag, das Protokoll vom 9. Dezember 2020 sei mangels Belehrung nicht verwertbar, nicht gefolgt werden. Randnummer 17
  6. b)Auch eine Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB aufgrund einer unterbliebenen Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Randnummer 18 Europäischen Union - AEUV - hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt. Nach der angegriffenen Entscheidung kam es auf die vom Beschwerdeführer formulierten Fragen zur Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie nicht entscheidungserheblich an, so dass eine Vorlage nicht erforderlich war. Das Verwaltungsgericht ging unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich ausreichend anwaltlich beraten zu lassen, dass er hinreichend über den Ablauf und die Bedeutung der Anhörung belehrt wurde, dass er ordnungsgemäß zu seinem Asylbegehren angehört wurde, dass es ihm möglich gewesen wäre, seine Bevollmächtigte an der Anhörung teilnehmen zu lassen, wenn er dies gewünscht hätte und dass die Anhörungsniederschrift unionsrechtskonform entsprechend Art. 17 Abs. 5 UAbs. 3 RL 2013/32/EU zeitgleich mit dem Bescheid übermittelt wurde. Mit der vom Verwaltungsgericht verneinten Entscheidungserheblichkeit setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf die Behauptung, diese sei gegeben. Randnummer 19
  7. c)Eine Verletzung seines Grundrechts

Art. 15Abs. 4 Vv

B bzw. Art. 7 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargelegt. Das Grundrecht

Art. 15Abs. 4 Satz 1 Vv

B gewährt - in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (Beschlüsse vom

  1. März 2023 - VerfGH 105/21 - Rn. 21 und vom
  2. Mai 2013 - VerfGH 131/11 - Rn. 18; vgl. auch Beschluss vom
  3. Januar 2015 - VerfGH 175/14, 175 A/14 - Rn. 13).Daraus folgt die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen (Beschlüsse vom
  4. März 2023 - VerfGH 105/21 - Rn. 21 und vom
  5. April 2013 - VerfGH 31/13, 31 A/13 - Rn.17 m. w. N.).In Fällen einer drohenden, erheblichen und nicht wiedergutzumachenden Verletzung von Grundrechten ist erforderlichenfalls schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch tatsächlich und rechtlich eingehend zu prüfen (Beschluss vom
  6. Oktober 2013 - VerfGH 115/13, 115 A/13 - Rn. 18 m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom
  7. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 160). Randnummer 20 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass im Hauptsacheverfahren eine weitere, umfassende Prüfung erforderlich sei, dürfe einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen eine Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet wegen den gravierenden Folgen für den Rechtsschutz nicht der Erfolg versagt werden. Dabei trägt er jedoch nicht konkret vor, dass und ggf. welche Fragen im Eilverfahren etwa offengelassen und der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten wurden. Derartiges ist aus dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine nur summarische Prüfung des Offensichtlichkeitsausspruchs sei nicht ausreichend, fehlt es ebenfalls an konkreten Darlegungen und einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der Entscheidung. Aus dieser ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht es nicht bei einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsausspruchs hat bewenden lassen, sondern die Frage der Offensichtlichkeit mit Wirkung für das Eilverfahren verbindlich bejaht hat. Randnummer 21 d) Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht die konkrete Möglichkeit einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB dargelegt. Das in Art. 15 Abs.1 VvB inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf rechtliches Gehör garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschluss vom
  8. Mai 2017 - VerfGH 174/15 - Rn. 23; st. Rspr.). Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als Überraschungsentscheidung und damit als Verletzung des in Art. 15 Abs. 1 VvB gewährten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. Beschlüsse vom
  9. März 2023 - VerfGH 71/22 - Rn. 12, vom
  10. Januar 2023 - VerfGH 115/21 - Rn. 16, vom
  11. März 2021 - VerfGH 37/20 - Rn. 13, vom
  12. Oktober 2017 - VerfGH 179/15 - Rn. 43 und vom
  13. September 2016 - VerfGH 135/15 - Rn. 9 m. w. N.; st. Rspr.). Randnummer 22 Nach diesen Maßgaben ist eine Überraschungsentscheidung nicht konkret dargelegt. Zu der Frage, ob der Beschwerdeführer vor der Anhörung in ausreichender Weise die Möglichkeit hatte, sich anwaltlich beraten zu lassen, hat er mit Klage- und Antragsschrift vom
  14. Dezember 2023 ausführlich über ca. acht Seiten vorgetragen. Mit diesem Vortrag hat sich das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung dezidiert auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat es eine vom Beschwerdeführer abweichende Ansicht vertreten, wobei es entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen ist, bei einer Person in Haft müsse eine vertrauliche Beratung grundsätzlich nicht gewährleistet sein. Vielmehr hat es geprüft, ob der Anhörungstermin unter den konkreten Umständen hätte verlegt werden müssen und dies verneint. Auf welche zuvor nicht erörterten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte das Gericht seine Entscheidung gestützt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auch welche Anforderungen an den Sachvortrag gestellt worden sein sollen, mit denen nicht zu rechnen gewesen sei, führt er nicht konkret aus. Die weitere Argumentation des Beschwerdeführers erschöpft sich in fortgesetzter Kritik an der angegriffenen Entscheidung. III. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33 , 34 VerfGHG . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001575076

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