Wirksamkeit der einseitigen Gebührenerhöhungen der Berliner Sparkasse; Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mittels Zustimmungsfiktion Orientierungssatz 1. Für die Beurteilung der Frage, ob
/Moussa, 39. Ed. 15.10.2022,
§ 355Rn.
66; Staub in: Staub,
,
- Aufl. 2014, § 355, Rn. 214; Oetker/Maultzsch,
- Aufl. 2021,
§ 355Rn.
77; Grundmann in Staub, Großkomm.
,
- Auflage, Bankvertragsrecht Zweiter Teil Rn. 160; Müller-Christmann in Lagenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechtskommentar,
- Auflage 2020,
- Kap. Rn. 249). Randnummer 184 Das Anerkenntnis bewirkt damit primär eine Umkehr der Beweislast. Es ist Sache des Kondiktionsgläubigers die Unrichtigkeit des Saldos darzulegen und beweisen (BGH, Urteil vom
- Oktober 1994 – XI ZR 194/93 –, Rn. 13, juris; OLG Hamm, Urteil vom
- Februar 2021 – 31 U 140/19, BeckRS 2021, 3178 Rn. 69, beck-online; BeckOK
/Moussa, 39. Ed. 15.10.2022,
§ 355Rn.
67; Staub in: Staub,
, 4. Aufl. 2014, § 355, Rn. 214; Grundmann in Staub, Großkomm.
,
- Auflage, Bankvertragsrecht Zweiter Teil Rn.160 m.w.N.; Oetker/Maultzsch,
- Aufl. 2021,
§ 355Rn.
77; Müller-Christmann in Lagenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar,
- Auflage 2020,
- Kap. Rn. 249). Randnummer 185 Ist der anerkannte Saldo zu niedrig festgestellt, kann das eigene Saldoanerkenntnis kondiziert und mit einer Zahlungsklage verbunden werden (OLG Nürnberg, Urteil vom
- März 2009 – 14 U 297/07 –, Rn. 209, juris; BeckOK
/Moussa, 39. Ed. 15.10.2022,
§ 355Rn.
67). In der Zahlungsklage liegt zugleich die Geltendmachung des Kondiktionsanspruchs (BGH, Urteil vom
- November 2010 – XI ZR 82/08 –, Rn. 17, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom
- März 2009 – 14 U 297/07 –, Rn. 209, juris; BeckOK
/Moussa, 39. Ed. 15.10.2022,
§ 355Rn.
67; Staub in: Staub,
,
- Aufl. 2014, § 355, Rn. 220-221). Statt der Rückbuchung, der lediglich rechtsbestätigende (deklaratorische) Bedeutung zukommt, kann der Kunde gemäß § 667 BGB grundsätzlich auch sogleich Auszahlung des rückzubuchenden Betrages verlangen, sofern ihm ein solcher Zahlungsanspruch ohne die rechtsgrundlose Abbuchung zugestanden hätte (BGH, Urteil vom
- Dezember 1992 – IX ZR 226/91 –, BGHZ 121, 98-106, Rn. 30). Randnummer 186 Nach Auffassung des Senats bewirkt das Saldoanerkenntnis zwar, wie dargestellt, eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, jedoch genügen die Kunden für die Begründung ihrer konkreten Rückzahlungsansprüche in den Einzelverfahren mit der Darlegung der ursprünglich aufgrund der vertraglichen Vereinbarung geschuldeten Entgelte bzw. Gebühren und der von der Beklagten zu Unrecht aufgrund der unwirksamen Klauseln in das Kontokorrent eingestellten höheren Entgelte bzw. Gebühren ihrer Vortragslast, wenn sie zugleich geltend machen, dass alle anderen verbuchten Geschäftsvorfälle zutreffend sind. Randnummer 187 c) Die Musterfeststellungsklage ist im Hilfsantrag zu 3a) auch begründet. Randnummer 188 Die Beklagte hat von Verbraucherinnen und Verbrauchern alle Entgelte bzw. Gebühren im Zusammenhang mit der Führung und Nutzung eines Girokontos ohne Rechtsgrund erhalten, soweit der Erhebung dieser Entgelte bzw. Gebühren durch die Beklagte eine Zustimmungsfiktion gemäß der unter Ziffer
- zitierten Klausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde lag. Randnummer 189 Die genannte Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist – wie unter B.I. näher ausgeführt – unwirksam. Randnummer 190 Ein rechtlicher Grund ergibt sich auch nicht daraus, dass die Verbraucher ihr Girokonto nach Erhalt eines auf die streitbefangene Klausel gestützten Angebotes auf Änderung der Entgeltstruktur im bisherigen vertragsgemäßen Umfang weitergenutzt haben. Insoweit wird auf die Ausführungen zu dem entsprechenden Feststellungsziel zu
- unter B.V. verwiesen. Randnummer 191 Schließlich ergibt sich ein Rechtsgrund auch nicht aus einer – im Wege der ergänzenden Vertragsauslegungen gewonnenen – Vereinbarung, wonach die Unwirksamkeit von Entgelterhöhungen nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Verbraucher dieser nicht innerhalb eines dreijährigen Zeitraums widersprochen habe. Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen zum Feststellungsziel zu
- unter B.VI. Bezug. Randnummer 192 Soweit in der Literatur teilweise angenommen wird, bei einer späteren freiwilligen Erweiterung der Geschäftsbeziehung um weitere Produkte der Beklagten könne eine Zäsurwirkung dergestalt eintreten, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich des jeweiligen Preis- und Leistungsverzeichnisses zum Stand der Abgabe des Kundenantrags für die gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Verbraucher unter Einschluss des Girokontos verbindlich werden (Omlor, NJW 2021, 2243 Rn. 29, 30, beck-online; in diese Richtung auch: Staudinger/Rodi
(2022)Anh zu §§ 305-310 Rn F 1, Rn. F 148e; Vogel, ZBB 2021, 312, 322; Berger, Rechtsgutachten, Anlage B4, S. 5; kritisch Caspar, ZIP 2021, 2361, 2363), führt dies nicht zur Unbegründetheit des Feststellungsziels. Denn ob die Geschäftsbeziehung um weitere Produkte der Beklagten erweitert worden ist und bejahendenfalls auf welche Weise und mit welchen rechtlich bindenden Erklärungen dies geschehen ist, kann nur im einzelnen Vertragsverhältnis festgestellt werden. So ist die Frage, ob in einzelnen Vertragsverhältnissen insoweit Besonderheiten bestehen, in den Individualverfahren der angemeldeten Verbraucher zur berücksichtigen (vgl. Herresthal, WM 2020, 1949, 1952; Röthemeyer, BKR 2021, 191, 194). Erst das Gericht, gegenüber dem das Musterfeststellungsziel gemäß § 613 Abs. 1 ZPO a.F. Bindungswirkung entfalten soll (und nicht das Oberlandesgericht), untersucht und entscheidet darüber, ob seine Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – XI ZR 234/20 –, BGHZ 231, 215-263, Rn. 44 mit Hinweis auf BeckOGK BGB/Meller-Hannich, Stand: 01.09.2020, § 204 Rn. 119; MünchKommZPO/Menges, 6. Aufl., § 613 Rn. 1; vgl. auch Röthemeyer, aaO, S. 193 f.). Wenn damit keine allgemein feststellungsfähige Frage aufgeworfen ist, kann auch daraus kein durchgreifender Einwand gegen ein zulässiges Feststellungsziel entstehen. IV. Randnummer 193 1. Die Musterfeststellungsklage ist hinsichtlich des Feststellungsziels zu 4. zulässig. Randnummer 194 a). Die Änderung für diesen Antrag (Ersetzung des Begriffs „Gebühren“ durch „Entgelte und Gebühren“) in der mündlichen Verhandlung war sachdienlich - nimmt sie ebenfalls lediglich den zuvor in der mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweis des Senats (§ 610 Abs. 4 ZPO a.F.) auf - und deshalb gemäß §§ 610 Abs. 5 Satz 1, 263 ZPO zulässig. Randnummer 195
- b)Es besteht auch ein Feststellungsinteresse. Die Beklagte beruft sich gerade darauf, dass die angepassten Entgelte und damit die entsprechenden Saldoanerkenntnisse mit Rechtsgrund geleistet worden seien (Klageerwiderung vom 08. August 2022, Seite 57, 71). Deshalb ist es aufgrund der Klarstellungsfunktion des Musterverfahrens und zur Erleichterung der Durchsetzung der Ansprüche der Verbraucher in den späteren Verfahren notwendig, das Nichtvorliegen eines Rechtsgrundes auch in einem Feststellungsziel ausdrücklich auf ein Saldoanerkenntnis auszudehnen. Randnummer 196 2. Die Musterfeststellungsklage ist hinsichtlich des Feststellungsziels zu 4. begründet. Da sich, wie oben bei der Erörterung des Feststellungsziels zu 3. (B.III.) gezeigt, für die Belastungsbuchungen der Beklagten auf den Konten der Kunden für Gebühren und Entgelte kein Rechtsgrund aus einer ergänzenden Vertragsauslegung oder einer konkludenten Genehmigung ergibt, können die Saldoanerkenntnisses grundsätzlich kondiziert werden. Es kommt lediglich zu einer Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast. V. Randnummer 197 1. Die Musterfeststellungsklage ist hinsichtlich des Feststellungsziels zu 5. zulässig. Randnummer 198
- a)Die Änderung für diesen Antrag (sprachliche Anpassung) in der mündlichen Verhandlung war sachdienlich - nimmt sie ebenfalls lediglich den zuvor in der mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweis des Senats (§ 610 Abs. 4 ZPO a.F.) auf - und deshalb gemäß §§ 610 Abs. 5 Satz 1, 263 ZPO zulässig. Randnummer 199
- b)Der Zulässigkeit des Feststellungsziels steht es nicht entgegen, dass sich die Beklagte bisher nicht auf eine konkludente Vereinbarung des geänderten Kontenmodells berufen hat. Randnummer 200 Nach § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. können qualifizierte Einrichtungen mit der Musterfeststellungsklage auch die Feststellung des Nichtvorliegen von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen begehren. Dies ermöglicht es dem Kläger nach Auffassung des Senats auch bisher noch nicht erhobene, potenzielle Einwendungen oder Einreden der Beklagten zum zulässigen Gegenstand einer Musterfeststellungsklage zu machen, wenn naheliegend ist, dass sich der Unternehmer im Folgeverfahren darauf berufen wird (BeckOK ZPO/Lutz, 49. Ed. 1.7.2023, ZPO § 606 Rn. 23; ähnlich wohl auch Musielak/Voit/Stadler, 20. Aufl. 2023, ZPO § 606 Rn. 12). Für dieses Verständnis spricht zunächst, dass regelmäßig die tatsächlichen Voraussetzungen von Einwendungen und Einreden bereits während des laufenden Musterfeststellungsverfahrens zumindest teilweise vorliegen oder nicht vorliegen, unabhängig davon, ob sich der Unternehmer auf diese Gegenrechte bereits berufen hat und deren Voraussetzungen in den Folgeprozessen vortragen werden. Auch streiten teleologische Überlegungen für diese Sicht. Wäre der Kläger auf bereits geltend gemachte Gegenrechte des Unternehmers beschränkt, wäre eine vom Gesetzgeber angestrebte „zügige Klärung von Tatsachen- und Rechtsfragen“ durch ein effizientes Mittel der Rechtsverfolgung kaum möglich. Verhielte sich der beklagte Unternehmer nämlich bis zu den Individualprozessen zunächst passiv schweigend, drohte die Klärung wesentlicher Fragen in diese Individualprozesse verlagert zu werden. Auch hätte es der beklagte Unternehmer in der Hand, durch eine Art „Salamitaktik“ eine zügige Klärung von Tatsachen- und Rechtsfragen zu verhindern, weil abhängig von seinem prozessualen oder außerprozessualen Verhalten entweder neue Musterfeststellungsklagen zu seinen Gegenrechten erhoben oder eine noch anhängige Musterfeststellungsklage fortwährend erweitert werden müsste. Randnummer 201 Das erforderliche Feststellungsinteresse an der Klärung potenzieller Einwendungen ist nach Auffassung des Senats jedenfalls dann gegeben, wenn es nach Würdigung aller Umstände naheliegend erscheint, dass sich der Unternehmer in den Folgeverfahren auf diese berufen wird. Naheliegend erscheinen dabei diejenigen Einwendungen und Einreden zu sein, die sich aus den beiden Rechtsgutachten von Prof. Grigoleit (Anlage B2) und Prof. Berger (Anlage B3) ergeben. Beide Gutachten wurden nämlich auch im Auftrag der Beklagten erstattet und dienen offenbar dazu, deren Rechtsverteidigung in diesem Gesamtkomplex vorzubereiten. Darüber hinaus erscheinen solche Gegenrechte naheliegend, die in der Rechtsprechung oder Literatur nicht nur vereinzelt erörtert werden. Randnummer 202 Hieran gemessen ist die Frage, ob die Verbraucher den geänderten Kontenmodellen konkludent durch die Weiternutzung ihrer Girokonten im bisherigen vertragsgemäßen Umfang zugestimmt haben, ein taugliches Feststellungsziel. Die Frage, ob Verbraucher einem vom Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterbreiteten Angebot auf deren Änderung durch Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zustimmen, wird jedenfalls in der Literatur ernsthaft erörtert (vgl. Omlor, NJW 2021, 2243 Rn. 27, 28, beck-online; Simon, ZIP 2022, 13, 16; Habersack, ZIP 2021, 1837, 1840; im Allgemeinen vgl. auch Grüneberg/Grüneberg, § 305 Rn. 47; MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB § 305 Rn. 90). Randnummer 203 2. Das Feststellungsziel ist auch begründet. Randnummer 204 Haben die betroffenen Verbraucher nach Erhalt eines auf die streitbefangene Klausel gestützten Angebots der Beklagten auf Einführung oder Erhöhung von Entgelten oder Gebühren ihr Girokonto im bisherigen vertragsgemäßen Umfang weitergenutzt, liegt allein darin keine konkludente Annahme des Angebots der Beklagten. Randnummer 205 Ob ein schlüssiges Verhalten als konkludente Willenserklärung zu werten ist, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung danach, wie das Verhalten objektiv aus der Sicht eines Erklärungsempfängers zu verstehen ist (BGH, Urteil vom 16. September 2021 – IX ZR 213/20 –, Rn. 10, juris m.w.N., Urteil vom 14. Oktober 2020 – VIII ZR 318/19 –, Rn. 32, juris). Aus der objektiven Sicht der Beklagten war die schlichte Weiternutzung des Girokontos im bisherigen Umfang nicht als Annahme ihres Änderungsangebotes zu deuten. Zum einen nahmen die Verbraucher mit der Weiternutzung ihres Kontos nämlich bloß ihre vertraglichen Rechte in Anspruch (Rodi, ZIP 2022, 1583, 1484). Ihr Verhalten unterschied sich äußerlich nicht von dem Verhalten, das bei einer – wegen der Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktionsklausel rechtlich nicht gebotenen – ausdrücklichen Ablehnung der Vertragsänderung zu erwarten gewesen wäre. Zum anderen konnte die Beklagte dem Verhalten ihrer Kunden insoweit keinerlei Erklärungswert beimessen, weil beide Seiten davon ausgingen, dass aufgrund der vermeintlich wirksamen Zustimmungsfiktion die Zustimmung zur Vertragsänderung fingiert wird und ein weiteres rechtsgeschäftliches Handeln der Verbraucher gerade nicht erforderlich ist (Casper, ZIP 2021, 2361, 2362; Rodi, ZIP 2022, 1583, 1584; Schultess, NJW 2022, 431, 432 Schultess, VersR 2022, 822, 825). Randnummer 206 In vergleichbaren Konstellationen hat der Bundesgerichtshof auch wiederholt angenommen, dass es an dem für eine konkludente Willenserklärung erforderlichen Erklärungsbewusstsein fehlt, wenn der handelnde Teil von einem bereits bestehenden wirksamen Vertrag ausgeht (BGH, Urteil vom 16. September 2021 – IX ZR 213/20 –, Rn. 12, juris; Urteil vom 24. Februar 2016 – XII ZR 5/15 –, BGHZ 209, 105-120, Rn. 38). VI. Randnummer 207 Die Musterfeststellungsklage ist hinsichtlich des Feststellungsziels zu 6. schon im Hauptantrag zulässig und begründet. Randnummer 208 1. Zwar ist der Einwand der Beklagten zutreffend, dass sich der Senat bei der Behandlung der Feststellungsziele 3. bis 5. schon mit der ergänzenden Vertragsauslegung auseinandergesetzt hat. Eine Überschneidung/Überlappung ist jedoch aus Gründen der Klarstellung teilweise notwendig und damit zulässig. Wie oben (B.I.1.b.) ausgeführt, ist maßgeblich auf die Perspektive der angemeldeten Verbraucher abzustellen. Denn Sinn und Zweck der Musterfeststellungsklage ist es, deren Individualprozesse vorzubereiten, an deren Führung die Verbraucher sonst wegen des unverhältnismäßigen Aufwandes kein Interesse hätten (rationales Desinteresse, vgl. BT-Drs.19/2439, S. 14). Aus Sicht der betroffenen Verbraucher verschiebt sich die dieser Annahme zugrundeliegende Kosten-Nutzen-Rechnung jedoch nur dann zugunsten der Verbraucher, wenn die mit der Geltendmachung der Individualansprüche gegen die Beklagte verbundenen prozessualen Risiken möglichst weitgehend und sicher minimiert werden. Hinzu kommt, dass viele Verbraucher angesichts der im jeweiligen Einzelfall vergleichsweise geringen Höhe der überzahlten Entgelte bei der Prüfung, ob ein Individualprozess angestrebt und hiermit kostenpflichtig ein Rechtsanwalt beauftragt werden soll, häufig rechtlich unvertreten sein werden. Dies erfordert nach Auffassung des Senats eine auch für juristische Laien klare und übersichtliche gerichtliche Bescheidung der Kernfragen, die im Fall einer gestuften Inzidentprüfung häufig nicht mehr gegeben ist. Für das Gericht besteht insoweit auch kein nicht zu rechtfertigender doppelter Begründungsaufwand. Auch für die Beklagte bedarf es keines weiteren Schutzes, wie dies zum Beispiel bei der Frage der doppelten Rechtshängigkeit, die eine Identität des Streitgegenstands voraussetzt (Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage 2024, § 261 Rn. 9), der Fall ist. Höhere Kosten fallen bei einer solchen Überschneidung nicht an. Randnummer 209 2. Der Antrag ist begründet. Die mit den Verbrauchern geschlossenen Verträge sind nach Auffassung des Senats nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend auszulegen, dass der Verbraucher die Unwirksamkeit derjenigen Entgelterhöhungen, die das bei Vertragsschluss ursprünglich vereinbarte Entgelt übersteigen, nicht geltend machen kann, wenn er ihr nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Zugang des Rechnungsabschlusses, in dem das geänderte Gebührenmodell erstmals zur Anwendung kam, beanstandet hat. Randnummer 210
- a)Der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs hat in Fällen, in denen eine formularmäßig vereinbarte Preisänderungsklausel in Energielieferverträgen unwirksam war, angenommen, dass ein Gläubiger die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (BGH, Urteil vom 14. März 2012 – VIII ZR 113/11 –, BGHZ 192, 372-384, Rn. 21). Der Bundesgerichtshof hat sich dabei auf eine ergänzende Vertragsauslegung des Versorgungsvertrages gestützt. Randnummer 211 Der Versorgungsvertrag weise aufgrund der unwirksamen Preisänderungsklausel eine regelungsbedürftige Lücke auf. Die Vertragsparteien seien sich bei Vertragsschluss einig gewesen, dass der vereinbarte (Anfangs-)Preis nur zu Beginn des Versorgungsverhältnisses gelten und bei späteren Änderungen der allgemeinen Tarife ein anderer Preis geschuldet sein sollte. Denn die Aufnahme eines Preisänderungsrechts zeige den Willen der Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehmen - Preisänderungen tragen solle, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten oder der Lohn- und Materialkosten zurückgehen. Aus der Aufnahme einer Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss werde deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten lassen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwarten seien und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in angemessener Weise zu begegnen sei (BGH, Urteil vom 14. März 2012 – VIII ZR 113/11 –, BGHZ 192, 372-384, Rn. 20). Randnummer 212 Es läge eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges vor, wenn es sich um ein langjähriges Versorgungsverhältnis handele, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen habe und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend mache. In diesen Fällen könne die vertraglich vorgesehene, nur in die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die Regelungslücke im Vertrag nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise schließen. Denn bevor der Kunde Widerspruch erhoben oder Zahlungen nur noch unter Vorbehalt geleistet habe, hätte das Energieversorgungsunternehmen keinen Anlass gehabt, das bis dahin praktizierte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in Frage gestellt zu sehen und dementsprechend das Versorgungsverhältnis zu kündigen (BGH, Urteil vom 14. März 2012 – VIII ZR 113/11 –, BGHZ 192, 372-384, Rn. 23). Randnummer 213 Bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind, bestehe ein anerkennenswertes Bedürfnis, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten. Diesem Bedürfnis liefe es zuwider, wenn bei einem Energielieferungsvertrag mit langer Laufzeit die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen rückwirkend ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden könnte. Denn dies hätte zur Folge, dass der Energieversorger ohne Rücksicht auf Schwankungen seiner eigenen Bezugspreise für die gesamte Vertragslaufzeit nur den ursprünglich vereinbarten Preis beanspruchen könnte. Angesichts der Entwicklung der Energiepreise entstünde dadurch bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung. Dies wäre unbillig und würde dem Kunden einen unverhofften und ungerechtfertigten Gewinn verschaffen. Dies entspräche auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen (BGH, Urteil vom 14. März 2012 – VIII ZR 113/11 –, BGHZ 192, 372-384, Rn. 26). Randnummer 214 Bei der Beurteilung, welche Regelung als angemessener Interessenausgleich anzusehen ist, dürfe auch der mit dem Energiewirtschaftsrecht verfolgte Zweck einer möglichst sicheren und preisgünstigen Energieversorgung (§ 1 EnwG) nicht unberücksichtigt bleiben. Das Ziel der Preisgünstigkeit sei nicht nur auf die möglichst billige Energieversorgung der Endkunden ausgerichtet. Zu berücksichtigen seien zugleich die insbesondere durch die Kostenstruktur geprägte individuelle Leistungsfähigkeit der Versorgungsunternehmen sowie die Notwendigkeit, die Investitionskraft und die Investitionsbereitschaft zu erhalten und angemessene Erträge zu erwirtschaften. Versorgungssicherheit habe auch einen ökonomischen Aspekt, als die nötigen Finanzmittel für die Unterhaltung von Reservekapazitäten, für Wartungsarbeiten, Reparaturen, Erneuerungs- und Ersatzinvestitionen bereitstehen und sich durch auskömmliche Versorgungsentgelte erwirtschaftet lassen müssen (BGH, Urteil vom 14. März 2012 – VIII ZR 113/11 –, BGHZ 192, 372-384, Rn. 27 - 29). Randnummer 215 Für die ergänzende Vertragsauslegung sei zu ermitteln, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisänderungsklausel jedenfalls unsicher war (BGH, Urteil vom 14. März 2012 – VIII ZR 113/11 –, BGHZ 192, 372-384, Rn. 24). Die Bestimmung einer Frist, innerhalb derer der Kunde die Preiserhöhung beanstanden muss, um sich auf ihre Unwirksamkeit berufen zu können, trage den Interessen beider Parteien Rechnung. Ein Gasliefervertrag sei ein Dauerschuldverhältnis, bei dem ein besonderes Bedürfnis danach bestehe, dass gegenseitige Ansprüche zeitnah geltend gemacht werden und sich nicht durch verspätete Geltendmachung aufsummieren. Zudem handele es sich um ein Schuldverhältnis mit einer Vielzahl von Kunden und damit auch einer Vielzahl von Abrechnungsvorgängen, die Jahr für Jahr aufeinander aufbauen. Die in diesen Jahresabrechnungen enthaltenen Preiserhöhungen dürften daher nicht unvertretbar lange mit Unsicherheiten behaftet sein. Es sei vielmehr erforderlich, dass die sich für beide Seiten stellende Frage, ob eine bestimmte Preiserhöhung Bestand hat oder nicht, ohne größere praktische Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Damit werde dem Versorger eine verlässliche Basis für seine (Kosten-)Kalkulationen geschaffen, während der Verbraucher wisse, mit welchen Kosten er zu rechnen hat, um hiernach sein Verbrauchsverhalten und gegebenenfalls auch die Wahl des Energieversorgers auszurichten (BGH, Urteil vom 14. März 2012 – VIII ZR 113/11 –, BGHZ 192, 372-384, Rn. 31). Die Lückenschließung durch ergänzende Vertragsauslegung bedeute, dass der Preis, der an die Stelle des Anfangspreises getreten ist, nunmehr als vereinbart gelte und für sämtliche Rückforderungen des Kunden oder Nachforderungen des Energieversorgungsunternehmens maßgeblich sei (BGH, Urteil vom 15. April 2015 – VIII ZR 59/14 –, BGHZ 205, 43-63, Rn. 27). Randnummer 216 Der Bundesgerichtshof sieht diese Rechtsprechung im Einklang mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Die von ihm vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung sei von der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Klauseln, die Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie in gleicher Weise missbillige wie das nationale Recht in § 306 Abs. 1 und 2 BGB zu unterscheiden und unterlaufe nicht das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit der Richtlinie verfolgte Ziel, der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen. Mit der ergänzenden Vertragsauslegung werde ein dem ursprünglichen Regelungsplan der Parteien widersprechendes untragbares Ergebnis vermieden und im Einklang mit den - vom Gerichtshof ausdrücklich hervorgehobenen (Urteil vom 29. November 2011 - C-453/10, NJW 2012, 1781 Rn. 31 - Pereničová und Perenič) - Zielsetzungen der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beiden Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit wiederhergestellt. Anderenfalls könnte sich der Energieversorger in derart gelagerten Fällen darauf berufen, dass die Versorgung des Kunden zu dem Ausgangspreis für ihn eine unzumutbare Härte darstellt, wenn der bei einem lange Zeit zurückliegenden Vertragsabschluss vereinbarte Preis seit vielen Jahren nicht mehr kostendeckend ist. Dies hätte indes gemäß § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Liefervertrages zur Folge, so dass das Vertragsverhältnis für die Vergangenheit nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln wäre, bei dem die materielle Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen allerdings nicht in dem gleichen Maße sichergestellt wäre wie bei der ergänzenden Vertragsauslegung. Vielmehr hätte die Gesamtnichtigkeit des Vertrages nach § 306 Abs. 3 BGB für den Kunden erhebliche Nachteile (BGH, Urteil vom 6. April 2016 – VIII ZR 79/15 –, BGHZ 209, 337-358, Rn. 23 - 24) Randnummer 217 Das nationale Gericht sei – wie sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Kásler und Káslerné Rábai (Urteil vom 30. April 2014 - C-26/13, aaO Rn. 80, 82) ergäbe – nicht daran gehindert, die missbräuchlichen Klauseln wegfallen zu lassen und sie in Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen. Hierzu gehöre auch die Möglichkeit der Lückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung, falls dispositives Gesetzesrecht im Sinne konkreter materiell-rechtlicher Regelungen nicht zur Verfügung stehe (BGH, Urteil vom 6. April 2016 – VIII ZR 79/15 –, BGHZ 209, 337-358, Rn. 28 -29). Randnummer 218 Dieser Ansatz füge sich auch in die nachfolgend konkretisierte Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 30. April 2014 - C-26/13, aaO Rn. 80, 83 f. - Kásler und Káslerné Rábai; vom 21. Januar 2015 - C-482/13 u.a., aaO Rn. 33 - Unicaja Banco; Beschluss vom 8. Juli 2015 - C-90/14, Rn. 38 - Banco Grupo Cajatres) ein, die es dem nationalen Gericht ausdrücklich zubillige, eine missbräuchliche Klausel durch eine vertragsrechtliche Regelung des dispositiven nationalen Rechts zu ersetzen, wenn die Ersetzung mit dem genannten Ziel der Klausel-Richtlinie, nämlich ein tatsächliches Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien wiederherzustellen, in Einklang steht, sofern die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht andernfalls verpflichten würde, den Vertrag mit nachteiligen Konsequenzen für den Verbraucher insgesamt für nichtig zu erklären (BGH, Urteil vom 6. April 2016 – VIII ZR 79/15 –, BGHZ 209, 337-358, Rn. 30). Randnummer 219 An dieser Rechtsprechung hält der VIII. Zivilsenat bis heute in ständiger Rechtsprechung fest (BGH, Urteil vom 27. September 2023 – VIII ZR 263/22 –, juris, Rn. 50, juris; Urteil vom 10. März 2021 – VIII ZR 200/18 –, Rn. 29, juris; Urteil vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11 –, BGHZ 207, 209-246, Rn. 86 – 87; vom 25. März 2015 - VIII ZR 360/13, juris Rn. 33 j.m.w.N.) und sieht diese auch weiterhin im Einklang mit dem Europarecht (BGH, Urteil vom 1. Juni 2022 – VIII ZR 287/20 –, BGHZ 233, 339-372, Rn. 45 ff.). Randnummer 220
- b)Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Anwendbarkeit dieser „Dreijahreslösung“ auf unwirksame Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung mangels Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen abgelehnt, weil es nicht darum gehe, die Gesamtnichtigkeit eines Vertrages im Interesse beider Vertragsteile zu vermeiden (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, BGHZ 220, 297-323, Rn. 23). Eine nähere Begründung lässt sich der genannten Entscheidung nicht entnehmen. Die Vorinstanz hatte insoweit zur Begründung ausgeführt, dass anders als bei Energielieferungsverträgen bei Versicherungsverträgen der Krankenversicherung nicht ein ständiger vollwertiger Austausch von Leistungen erfolge, dessen Verhältnis im Gleichgewicht zu halten sei. Der Versicherer habe im Gegenzug zur Versicherungsprämie neben der Abdeckung des Risikos als zentralen Leistungsbestandteil die Kosten des Versicherungsfalls zu übernehmen. Die Versicherungsbeiträge richteten sich nach dem Versicherungsumfang und seien somit - anders als bei den Energielieferungsverträgen - unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Versicherungsnehmer in dem jeweiligen Versicherungsjahr Leistungen der Versicherung in Anspruch nehme (LG Potsdam, Urteil vom 27. September 2017 – 6 S 80/16 –, Rn. 61, juris). Randnummer 221 Ergänzend wird auch darauf hingewiesen, dass ein wesentlicher Unterschied darin liege, dass dem Versicherer kein ordentliches Kündigungsrecht zustehe und es sich insoweit nur um die Folgen einer unwirksamen Einzelerhöhung und nicht der Unwirksamkeit des Anpassungsmechanismus gehe (vgl. Grigoleit, WM 2023, 697, 706) Randnummer 222
- c)Ob diese Dreijahres-Rechtsprechung auf die Unwirksamkeit des vorliegenden Anpassungsmechanismus übertragbar ist, wird unterschiedlich beurteilt. Randnummer 223
- aa)Verbreitet wird dies angenommen (AG Hamburg, Urteil vom 14. Oktober 2022 – 12 C 30/22 –, Rn. 23, juris; AG Steinfurt, Urteil vom 4. Mai 2022 – 21 C 825/21 –, Rn. 10, juris; Orlow, NJW 2021, 2243 Rn. 32, beck-online; Grigoleit, WM 2023, 697, 705): Randnummer 224 Die Rechtsprechung zu den Energielieferungsverträgen sei ohne weiteres übertragbar, weil Zahlungsdiensterahmenverträge wie Energieversorgungsverträge einen langfristigen Charakter aufwiesen und im Massengeschäft verwendet würden (AG Hamburg, Urteil vom 14. Oktober 2022 – 12 C 30/22 –, Rn. 23, juris; Orlow, NJW 2021, 2243 Rn. 32, beck-online). Auch das Bankrecht sei von der Zielsetzung durchtränkt, Versorgungssicherheit durch ein stabiles Finanzsystem zu gewährleisten. Zu verweisen sei insofern u.a. auf den Zweck der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, die Ausrichtung der Deutschen Bundesbank auf die Sicherung der Finanzstabilität (§ 1 FinStabG), die Existenz eines Ausschusses für Finanzstabilität (§ 2 FinStabG) sowie im Sonderfall der S XXX deren landesgesetzliche Verpflichtung auf die Gewährleistung von Versorgungssicherheit (Orlow, NJW 2021, 2243 Rn. 32, beck-online). Es bestehe auch hier ein Bedürfnis das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer in einem Gleichgewicht zu halten (AG Hamburg, Urteil vom 14. Oktober 2022 – 12 C 30/22 –, Rn. 23, juris). Auch für Banken hingen die mit der Erbringung ihrer Dienstleistungen verbundenen Kosten weitgehend von externen Faktoren wie etwa der Erfüllung gesetzlicher und aufsichtsbehördlicher Anforderungen ab (Vogel, ZBB 2021, 312, 323). Auch diese seien externen, zu Preisschwankungen führenden Faktoren unterworfen (AG Hamburg, Urteil vom 14. Oktober 2022 – 12 C 30/22 –, Rn. 23, juris). Randnummer 225 Im Gegensatz zur Unwirksamkeit einer einseitigen Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung gehe es auch hier um die Folgen der Kassation eines Anpassungsmechanismus nach Maßgabe der AGB-rechtlichen Generalklausel. Bei den Krankenversicherungsverträgen komme daher eine Gesamtunwirksamkeit des Vertrages nach § 306 Abs. 3 BGB von vornherein nicht in Betracht. Einer Gesamtunwirksamkeit stehe dort auch entgegen, dass der Krankenversicherungsertrag gerade darauf abziele, das potenziell ruinöse Krankheitsrisiko der versicherten Person dauerhaft abzusichern, was im Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts des Versicherers in § 203 Abs. 2 VVG zum Ausdruck komme (Grigoleit, WM 2023, 697, 706). Randnummer 226 Eine solche Rückschlagsperre sei auch Interesse beider Parteien. Sie wirke nicht nur einseitig zu Lasten des Kunden (Entgelterhöhungen), sondern beträfe auch Vertragsänderungen zu seinen Gunsten (Änderung von Haftungsklauseln, Leistungserweiterungen) sowie neue Anpassungen des Vertragsinhaltes an Gesetzesänderungen und technische Änderungen. Anderenfalls wären diese Änderungen auch unwirksam, wenn sie lange Zeit zurückliegen, so dass auch Leistungsbestandteile und Umsetzungen gesetzlicher Neuregelungen zugunsten des Kunden wegfielen bzw. bereicherungsrechtlich auszugleichen wären. So müsste die Bank die rechtsgrundlos eingeräumte E-Geld-Funktion der Debitkarte oder die SCT Inst sofort einstellen (Herresthal, ZHR 186
(2022), 373, 400). Randnummer 227 bb) Die Gegenansicht verneint die Übertragbarkeit der Dreijahresrechtsprechung (LG Trier, Urteil vom
- November 2022 – 1 S 69/22 –, Rn. 69, juris, die Revision vor dem BGH - XI ZR 336/22 - ist zurückgenommen worden; AG Neuss, Urteil vom
- Februar 2022 – 75 C 2027/21 –, Rn. 90, juris; AG Köln, Urteil vom
- September 2022 – 140 C 353/21 –, Rn. 21, juris; Schultess, VersR 2022, 822; Staudinger/Rodi
(2022)Anh zu §§ 305-310 Rn F 1, Rn. F 148e; wohl auch Casper, ZIP 2021, 2361): Randnummer 228 Es finde kein ständiger vollwertiger Ausgleich von Leistungen statt, dessen Verhältnis im Gleichgewicht zu halten sei. Die monatlich zu entrichtende Kontoführungsgebühr folge in ihrer Höhe nicht aus dem Umfang der Kontoinanspruchnahme (LG Trier, Urteil vom
- November 2022 – 1 S 69/22 –, Rn. 70, juris; AG Neuss, Urteil vom
- Februar 2022 – 75 C 2027/21 –, Rn. 90, juris; Schultess, VersR 2022, 822, 825). Die Versorgungssicherheit der Bevölkerung sei auch nicht gefährdet. Die Kosten der Führung eines Kontos unterlägen anders als Energiepreise gerade nicht erheblichen Weltmarktschwankungen, die aus Gründen der Versorgungssicherheit an den Endabnehmer weitergereicht werden müssten (Schultess, VersR 2022, 822, 825; Casper, ZIP 2021, 2361, 2363). Die Drei-Jahres-Lösung sei nicht zufällig im Kontext von Energieversorgungsverträgen entwickelt worden, denn sie träge dort dem maßgeblich prägenden Umstand Rechnung, dass Energiepreise erheblichen (Welt-)Marktschwankungen unterlägen und aus Gründen der Versorgungssicherheit deshalb die Möglichkeit bestehen müsse, diese Erhöhungen an den Endabnehmer weiter zu reichen (LG Trier, Urteil vom
- November 2022 – 1 S 69/22 –, Rn. 73, juris; ähnlich auch AG Köln, Urteil vom
- September 2022 – 140 C 353/21 –, Rn. 21, juris). Ein etwaiger Zusammenhang zwischen der Preisgestaltung der Banken bei der Kontenführung mit der schwankenden Entwicklung am Zinsmarkt sei allenfalls mittelbarer Natur (Casper, ZIP 2021, 2361, 2364). Die Versorgungssicherheit bzw. ein stabiles Finanzsystem sei auch nicht bedroht, wenn Konten unentgeltlich geführt werden, da Kontoführungsgebühren nicht die einzige oder hauptsächliche Einnahmequelle von Banken darstellten. So habe die BaFin (abrufbar unter https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsmitteilung/2021/aufsichtsmitteilung_211026_Urteil_BGH_zu_AGB.html) selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl der Betroffenen die Erwartungshaltung an die Kreditwirtschaft ausgesprochen, zu Unrecht erhobene Gebühren und Entgelte umgehend zu erstatten. Darüber hinaus gehe die BaFin davon aus, dass für die vor und nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom
- April 2021 aufgrund des unwirksamen AGB-Änderungsmechanismus unrechtmäßig erhobenen Entgelte Rückstellungen auf Basis der erwarteten Inanspruchnahme gebildet werden, um die Finanz- und Ertragslage ihres Instituts korrekt in der Bilanzierung auszuweisen. Ausweislich der vorgenannten Aufsichtsmitteilung der BaFin - deren Hauptziel es sei, eben das funktionsfähige, stabile und integre Finanzsystem zu gewährleisten - scheine aber gerade die Bankenaufsicht nicht davon auszugehen, dass Motive der Finanzstabilität den Rückzahlungsansprüchen schon dem Grunde nach entgegenstehen könnten (LG Trier, Urteil vom
- November 2022 – 1 S 69/22 –, Rn. 77 - 78, juris). Randnummer 229 Eine zu vermeidende Gesamtnichtigkeit des Vertrages stehe nicht im Raum. Es bestehe keine durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließende Regelungslücke. Die unwirksamen Zustimmungsfiktionsklauseln fänden allein zum Zweck der Verfahrenserleichterung Verwendung und berührten die inhaltliche Vertragsdurchführung nicht (Schultess, VersR 2022, 822, 825; wohl auch Staudinger/Rodi
(2022)Anh zu §§ 305-310 Rn F 1, Rn. F 148e). Randnummer 230
- cc)Teilweise werden Zweifel an der Vereinbarkeit der ergänzenden Vertragsauslegung mit dem Unionsrecht geltend gemacht (Schultess NJW 2022, 431, 434 m.w.N; wohl auch BeckOGK/Bonin, § 306 Rn. 98 f; Graf von Westphalen, EuZW 2019, 121; Wittebol/Choi WM 2021, 1734; Graf von Westphalen, BB 2019, 67; Fervers/Gsell NJW 2019, 2569). Randnummer 231
- d)Nach Auffassung des Senats ist die dargestellte Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. Randnummer 232 Anders als bei der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklausel in Energielieferungsverträgen kann allein aus der Existenz der streitbefangenen Klausel nicht der Schluss gezogen werden, dass Kostensteigerungen in jedem Fall ohne weiteres von den Kunden der Beklagten zu tragen seien. Während nämlich die Preisanpassungsklausel in den Energielieferverträgen unmittelbar den Preis selbst betraf und damit deutlich machte, dass dieser volatil ist, fingiert die vorliegende Klausel die Zustimmung zu einer unter Umständen schrankenlosen Änderung der Hauptleistung und auch des gesamten Vertragsverhältnisses. Hier liegt es für den Kunden nicht ohne weiteres auf der Hand, dass der vereinbarte Preis volatil sein soll. Randnummer 233 Darüber hinaus liegt auch keine vergleichbare Interessenlage vor. Die sog. Dreijahresrechtsprechung ist vom Bundesgerichtshof zu Energieversorgungsverträgen entwickelt worden und trägt primär den dortigen Besonderheiten Rechnung. Die Energieversorgungsverträge sind nämlich – auch für den betreffenden Kunden erkennbar – dadurch geprägt, dass die Kosten des Energieversorgers in besonders starker und für den Energieversorger nur bedingt beeinflussbarer Weise von den erheblichen Schwankungen der Weltrohstoffmärkte abhängen und deshalb im Interesse der Versorgungssicherheit und damit auch im Interesse der Kunden ein unabweisbares Bedürfnis dafür besteht, Kostensteigerungen an diese weiterzugeben. Eine vergleichbare Konstellation liegt im Falle der Beklagten nicht vor. Es ist weder erkennbar noch konkret dargetan, dass die Kosten der Beklagten für das Girogeschäft in vergleichbarer Weise erheblichen externen Schwankungen unterliegen und aus Gründen der Versorgungssicherheit der Bevölkerung durch ein stabiles Finanzsystem diese Kostenänderungen an die Endkunden weitergegeben werden müssen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Girogeschäft der Beklagten, wie auch bei anderen Banken und S XXX , nur um eines ihrer Geschäftsfelder handelt und die Beklagte, wie sie es auch selbst darstellt, ihre Kostenstrukturen selbst beeinflussen kann. Randnummer 234 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Stabilität des Finanzsystems dadurch gefährdet sein könnte, dass die Beklagte und andere Kreditinstitute Entgelte, die sie aufgrund dieser oder ähnlicher Klauseln vereinnahmt haben, erstatten müssen. Zu Recht verweist das Landgericht Trier insoweit auf die von ihm zitierte Aufsichtsmitteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die eine Gefährdung der Finanzstabilität fernliegend erscheinen lässt. Randnummer 235 Wenngleich der Bundesgerichtshof zu Recht betont, dass gerade bei langfristigen Austauschverhältnissen ein anerkennenswertes Bedürfnis besteht, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten, kann der dargestellten Rechtsprechung kein allgemeiner Grundsatz entnommen werden, dass vermeintliche Äquivalenzstörungen, die nachträglich dadurch entstehen, dass sich Allgemeine Geschäftsbedingungen als unwirksam erweisen, stets oder im Regelfall im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu vermeiden seien. Vielmehr trägt das Risiko derartiger Störungen grundsätzlich der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der das Risiko mit seiner Vertragsgestaltung geschaffen und übernommen hat. VII. Randnummer 236 Der Musterfeststellungsklage bleibt hinsichtlich des Feststellungsziels zu 7. sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag der Erfolg versagt. Randnummer 237 1. Der Hauptantrag ist zulässig. Randnummer 238
- a)Die Änderung für diesen Antrag (Konkretisierung und sprachliche Anpassung) in der mündlichen Verhandlung war sachdienlich. Sie nimmt ebenfalls lediglich den zuvor in der mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweis des Senats (§ 610 Abs. 4 ZPO a.F.) auf und ist deshalb gemäß §§ 610 Abs. 5 Satz 1, 263 ZPO zulässig. Randnummer 239
- b)Die klägerseits begehrte Feststellung ist ein taugliches Feststellungsziel im Sinne von § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. Randnummer 240 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Tatsachen und Rechtsfragen zu einzelnen Verjährungsfragen nur dann Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens sein, wenn es sich um verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen handelt. Denn nur dann lässt sich das Ziel der Musterfeststellungsklage erreichen, die in den einzelnen Feststellungszielen unterbreiteten Fragen einheitlich mit "Breitenwirkung" zu klären und gemäß § 613 Abs. 1 ZPO a.F. Bindungswirkung für die Gerichte herzustellen, die über die Individualansprüche der angemeldeten Verbraucher zu entscheiden haben. Dazu müssen die festzustellenden Tatsachen einen generellen Subsumtionsschluss unter ein Tatbestandsmerkmal zulassen. Lässt sich die Frage nur individuell für jeden Verbraucher gesondert beantworten, ist diese nicht verallgemeinerungsfähig (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – XI ZR 234/20 –, BGHZ 231, 215-263, Rn. 111 – 112). Als verallgemeinerungsfähig und damit feststellungsfähig angesehen hat der Bundesgerichtshof insoweit die Fälligkeit eines Anspruchs, die Voraussetzung für die Einrede der Verjährung ist (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – XI ZR 234/20 –, BGHZ 231, 215-263, Rn. 63). Nicht verallgemeinerungsfähig war hingegen die begehrte Feststellung, dass allein durch die Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschrift im Sparbuch keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen, anhand derer die Höhe des tatsächlich zu kapitalisierenden Zinsbetrages zu ermitteln war, begründet wurde (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – XI ZR 234/20 –, BGHZ 231, 215-263, Rn. 111 – 112; der Antrag ist abgedruckt in OLG Dresden, Urteil vom 22. April 2020 – 5 MK 1/19 –, Rn. 20, juris). Randnummer 241 Die klägerseits aufgeworfene Rechtsfrage ist verallgemeinerungsfähig. Ausgehend von seinem Verständnis der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach der Beginn der Verjährung von Restitutionsansprüchen der Verbraucher Rechtskenntnis von der Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Klausel erfordert, zielt der Antrag des Klägers darauf ab, in abstrakt-genereller Weise zu klären, welche rechtlichen Anforderungen nach § 199 Abs. 1 BGB in subjektiver Hinsicht an den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist zu stellen sind. Diese Frage lässt sich ohne Rückgriff auf die Umstände des Einzelfalles allgemein beantworten. Randnummer 242
- c)Entgegen der Ansicht Beklagten ist der Antrag auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass sich die Beklagte gegenüber zehn Verbrauchern auf die Einrede der Verjährung berufen hat. Randnummer 243 Wie bereits dargelegt, geht der Senat davon aus, dass auch potenzielle Einwendungen und Einreden zulässigerweise Gegenstand einer Musterfeststellungsklage sein können und ein Feststellungsinteresse in derartigen Konstellationen gegeben ist, wenn es nach Würdigung aller Umstände naheliegend erscheint, dass sich der Unternehmer in den Folgeverfahren auf diese berufen wird. So verhält es sich auch hier. Es ist nach Auffassung des Senats mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beklagte die Einrede der Verjährung erheben wird, sollte sie mit der Berufung auf eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne der Dreijahreslösung keinen Erfolg haben, weil diese – so die Auffassung des Senats – bereits generell nicht in der Betracht kommt oder im Einzelfalls ausscheidet, weil der betroffene Verbraucher der Erhöhung von Entgelten und Gebühren innerhalb des maßgeblichen Zeitraums widersprochen hat. Die Erhebung der Einrede der Verjährung stellt dann nämlich – aus Sicht der Beklagten – ein vernünftiges und wirtschaftliches Verhalten dar, um die finanzielle Belastung mit bereicherungsrechtlichen Ansprüchen möglichst gering zu halten. Randnummer 244 Es ist auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass mindestens zehn Verbraucherrechtsverhältnisse von der Einrede der Verjährung betroffen sein können. Die dreijährige Regelverjährungsfrist (§ 195 BGB) ist nämlich in mindestens zehn Fällen bereits abgelaufen und der Verjährungstatbestand damit erfüllt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Von der Umstellung der Kontenmodelle zum 01. Dezember 2016 waren – wie bereits ausgeführt – mindestens zehn Verbraucher in der Weise betroffen, dass sich die von ihnen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für die Nutzung ihrer Girokonten erhöht haben. Von der Belastung mit den erhöhten Entgelten und Gebühren hatten oder hätten die Verbraucher Anfang des Jahres 2017 nach Zugang des Rechnungsabschlusses für das letzte Quartal 2016 Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen, so dass die Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres 2017 anlief. Randnummer 245 2. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 246 Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist setzt nicht voraus, dass der Verbraucher auch Kenntnis von der Unwirksamkeit der streitbefangenen Klausel hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Randnummer 247
- a)Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hatte erlangen müssten. Dabei bezieht sich die Kenntnis oder das Kennenmüssen grundsätzlich allein auf die tatsächlichen Umstände, mithin den Lebenssachverhalt, der die Grundlage des Anspruchs bildet. Das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung des Sachverhalts trägt grundsätzlich der Anspruchsinhaber. Nicht erforderlich ist also, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen hat (BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 –, BGHZ 232, 31-46, Rn. 43; Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20 –, Rn. 8 f., juris; Beschluss vom 16. Dezember 2015 – XII ZB 516/14 –, BGHZ 208, 210-227, Rn. 39). Nur ausnahmsweise kann die R