Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kündigungsschutzprozess - Arbeitsentgeltzahlungen des Arbeitgebers nach erstinstanzlich erfolgreichem Urteil als bereite Mittel - zweit
§ 11
Nr 17 – Rn 23; BSGE 101, 291 =
§ 11Nr 15 – Rn 18).
Damit handelt es sich bei den der Klägerin von Januar bis März 2019 nach der SGB II-Antragstellung überwiesenen Entgeltzahlungen um Einkommen. Randnummer 17 Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Einnahmen in Geld als Einkommen iSd § 11 SGB II anzusehen sind, die einen Zuwachs von Mitteln bedeuten, der dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleibt (vgl zB BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R =
§ 11Nr 30 – Rn 16).
Entscheidend für die Privilegierung von bestimmten Zuflüssen ist danach, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Einnahme als Einkommen berücksichtigt werden soll, der Zufluss bereits mit einer (wirksamen) Rückzahlungsverpflichtung belastet ist. Jedenfalls sofern eine Verpflichtung zur Rückzahlung der laufenden Einnahme erst nach dem Monat eintritt, für den sie berücksichtigt werden soll, besteht die Verpflichtung des Hilfebedürftigen, die Leistung als "bereite Mittel" in dem Monat des Zuflusses auch zu verbrauchen. Insbesondere können solche Rückstellungen nicht geschützt sein, die Leistungsempfänger in Bezug auf möglicherweise eintretende, im Zeitpunkt des Zuflusses aber noch ungewisse, künftige Zahlungsverpflichtungen vornehmen (vgl BSG, Urteil vom 23. August 2011 – B 14 AS 165/10 R =
§ 11Nr 43 – Rn 23).
Für die Bestimmung der Hilfebedürftigkeit ist danach allein auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rückzahlungsverpflichtung abzustellen. Dieser lag hier nach dem Streitzeitraum. Randnummer 18 Die Klägerin hatte aufgrund des der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils des ArbG vom
- Dezember 2018 einen grundsätzlichen Anspruch (der auch während des Kündigungsschutzprozesses besteht) auf weitere Beschäftigung und Zahlung von Arbeitsentgelt, weil das Arbeitsverhältnis nach dem Urteilsausspruch durch die Kündigung nicht beendet war. Dem kam die Arbeitgeberin auch nach. Wenn im Kündigungsschutzprozess ein die Instanz abschließendes Urteil ergeht, das die Unwirksamkeit der Kündigung und damit den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellt, wird durch ein solches noch nicht rechtskräftiges Urteil zwar keine endgültige Klarheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geschaffen. Aber die Parteien hatten Gelegenheit, dem Gericht in einem ordentlichen Prozessverfahren die zur rechtlichen Beurteilung der Kündigung aus ihrer Sicht erforderlichen Tatsachen vorzutragen, dafür Beweis anzutreten und ihre Rechtsauffassungen darzustellen. Wenn ein Gericht daraufhin eine die Instanz abschließende Entscheidung trifft und die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt, so ist damit zumindest eine erste Klärung der Rechtslage im Sinne der klagenden Arbeitnehmerin eingetreten. Ein noch mit einem Rechtsmittel anfechtbares Urteil lässt das Gesetz in vielen anderen Fällen bereits als Grundlage einer – vorläufigen - Zwangsvollstreckung ausreichen, weil es das Interesse der zunächst einmal obsiegenden Partei, ihren Klageanspruch zu verwirklichen, - von Ausnahmen abgesehen - höher bewertet als das Interesse der Gegenpartei, bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage von Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu bleiben. Deshalb muss auch ein von der Arbeitnehmerin im Kündigungsprozess erstrittenes Feststellungsurteil trotz der Ungewissheit, ob es im Rechtsmittelverfahren bestätigt wird, bei der notwendigen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Arbeitsvertragsparteien hinsichtlich des Beschäftigungsanspruchs erheblich ins Gewicht fallen. Es wirkt sich, solange es besteht, dahin aus, dass nunmehr die Ungewissheit des endgültigen Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung nicht mehr begründen kann (vgl zum Ganzen Bundesarbeitsgericht <BAG>, Großer Senat, Beschluss vom
- Februar 1985 – GS 1/84 = BAGE 48,122-129 – Rn 94). Randnummer 19 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze erfolgte die Entgeltzahlung daher zunächst mit Rechtsgrund, ohne dass dem die sich (erst) nach der rechtskräftigen Entscheidung des LAG vom
- Juli 2019 ergebende Rückzahlungsverpflichtung aus ungerechtfertigter Bereicherung der Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entgegenstand. Grundsätzlich wird der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Entgeltbeträge zwar bereits im Zeitpunkt der Überzahlung fällig, wenn die Vergütung fehlerhaft berechnet worden ist, obwohl die maßgebenden Umstände bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Die überzahlte Summe kann sofort zurückverlangt werden. Dabei kommt es auf die Kenntnis des Arbeitgebers von seinem Rückzahlungsanspruch regelmäßig nicht an (vgl BAG, Urteil vom
- April 1978 – 5 AZR 62/77 – juris). Grund hierfür ist, dass Fehler bei der Berechnung der Löhne im Normalfall in die Sphäre des Arbeitgebers fallen und von ihm viel eher durch Kontrollmaßnahmen entdeckt werden können als vom Empfänger der Leistung. Hieraus resultiert indes, wie bereits § 271 Abs. 1 BGB zeigt, keine allgemeine Regel. Denn rechtlich und praktisch muss es der Gläubigerin des Rückzahlungsanspruchs – hier der Arbeitgeberin – auch möglich sein, ihren Anspruch geltend zu machen, maW die Tatsachen des Überzahlungstatbestands mussten ihr bekannt sein (vgl dazu BAG, Urteil vom
- November 1989 – 6 AZR 114/88 = BAGE 63, 246-255 – Rn 20), was frühestens nach Eintritt der Rechtskraft des LAG-Urteils, mithin nach Ablauf dies hier in Rede stehenden Bewilligungs- und Aufhebungszeitraums, der Fall war. Vorher bestand keine fällige Rückzahlungsverpflichtung, diese war allenfalls ungewiss. Da die Rückzahlungsverpflichtung somit erst nach den hier streitigen Zuflussmonaten eingetreten ist, bleibt sie für die Bestimmung der Hilfebedürftigkeit im Zuflussmonat unberücksichtigt (vgl BSG aaO Rn 25 mwN aus der Rspr des BSG), wie im Übrigen auch grundsätzlich gilt, dass zum Zeitpunkt des Zuflusses bestehende Verbindlichkeiten unbeachtlich sind (vgl zB BSG, Urteil vom
- Mai 2009 – B 4 AS 29/08 R =
§ 11Nr 22 – Rn 13 mw
N). Randnummer 20 Die angefochtene Aufhebungsentscheidung ist auch formal rechtmäßig ergangen. Die Klägerin wurde ordnungsgemäß angehört (vgl Schreiben des Beklagten vom
- Oktober 2019) und hat den Sachverhalt als zutreffend eingeräumt. Die angefochtenen Rücknahmeverfügungen genügen den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten (§ 33 Abs. 1 SGB X). Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X iVm § 48 Abs. 4 SGB X ist gewahrt. Die Pflicht der Klägerin zur Erstattung der von Januar bis März 2019 gezahlten Leistungen folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X. Randnummer 21 Auch die von dem Beklagten – schriftlich (vgl § 43 Abs. 4 Satz 1 SGB II) – verlautbarte Aufrechungsentscheidung mWv
- Februar 2020 iHv 10% der mtl Regelleistung (dh mtl 43,20 €) ist rechtmäßig. Der Beklagte kann gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X aufrechnen (§ 43 Abs. 1 Nr 1 SGB II). Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die – wie hier – auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 iVm § 50 SGB X beruhen, 10% des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Ausschlusstatbestände nach § 43 Abs. 2 Satz 2 bzw Abs. 3 SGB II liegen nicht vor. Der Beklagte hat in Bezug auf die Aufrechnungsentscheidung sein Ermessen (vgl zum sog Ermessens-Kann insoweit BSG, Urteil vom
- März 2016 – B 14 AS 20/15 R =
§ 43Nr 1 – Rn 25) beanstandungsfrei ausgeübt; Ermessensfehler (vgl § 54 Abs.
2 Satz 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Dass der Beklagte sein Ermessen erkannt hat, ergibt sich aus den angefochtenen Bescheiden. Aus der entsprechenden Bescheidbegründung ergibt sich zudem, dass der Beklagte die Interessen der Klägerin berücksichtigt und mit dem Interesse der Gemeinschaft der Steuerzahler, bestehende Forderungen mit den zur Verfügung stehenden Mitteln beizutreiben, abgewogen hat. Die Abwägung konnte auf die Aktenlage Bezug nehmen, nachdem die Klägerin im Anhörungsverfahren weitere erhebliche Tatsachen nicht vorgetragen hatte und sich dem Beklagten offensichtliche Umstände, die bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen waren, nicht aufdrängten. Dass der Beklagte keinen Endzeitpunkt für die Aufrechnung bestimmt hat, ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II unschädlich (vgl BSG aaO Rn 31). Diese entspricht schon angesichts der geringen Höhe auch verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl zur Zulässigkeit einer Aufrechnung iHv 30% der mtl Regelleistung BSG aaO Rn 38ff). Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 23 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001575407