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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 34. Senat L 34 AS 921/23 B Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwert - Beschwerde gegen die Ablehnun

Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwert - Beschwerde gegen die Ablehnung einer Streitwertfestsetzung durch das Sozialgericht - Ersatzanspruch wegen rechtswidrig erbrachter Leistungen an einen Dritt

§ 183SGG.

Dass sie selbst auch Leistungen nach dem SGB II bezogen habe, ändere hieran nichts, da es in dem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht eben nicht um die von ihr bezogenen Leistungen nach dem SGB II gegangen sei, sondern um die Leistungen, die ihr Sohn bezogen habe. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom

  1. Juli 2023 aufzuheben sowie den Streitwert auf 13.025,70 € festzusetzen. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 10 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 11 Er hält den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend. II. Randnummer 12 Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom
  2. Juli 2023 ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, im dortigen Klageverfahren einen Streitwert festzusetzen. Randnummer 13
  3. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 14 Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG), findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- € übersteigt. Mit dem hier angefochtenen Beschluss hat es das Sozialgericht zwar gerade abgelehnt, einen Streitwert festzusetzen; auch bei einem solchen ablehnenden Beschluss handelt es sich jedoch um eine Entscheidung im Sinne von § 63 Abs. 2 GKG, die mit der Beschwerde angreifbar ist (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  4. März 2021 – L 20 AL 184/20 B –, juris Rn. 14). Wenn das Gesetz Rechtsschutz gegen die (aus Sicht des jeweiligen Beschwerdeführers) zu niedrige bzw. zu hohe Festsetzung des Streitwerts einräumt, so muss dies erst recht für Fälle gelten, in denen das Gericht die Festsetzung eines Streitwerts gänzlich ablehnt. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt vorliegend auch (deutlich) den Betrag von 200,- €. Randnummer 15 Gleichfalls ist die sechsmonatige Beschwerdefrist (§§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG i. V. m. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG) gewahrt. Randnummer 16
  5. Die Beschwerde ist auch begründet. Für das vor dem Sozialgericht geführte Klageverfahren war gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG ein Streitwert nach den Vorschriften des GKG festzusetzen, weil es sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren handelte. Anders als das Sozialgericht meint, zählte die Klägerin nicht zu dem nach § 183 SGG kostenprivilegierten Personenkreis. Randnummer 17 Nach § 183 Satz 1 SGG sind Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unter anderem für Leistungsempfänger – die übrigen in der Vorschrift genannten Personengruppen sind hier ersichtlich nicht einschlägig – kostenfrei, soweit sie „in … dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind.“ Randnummer 18 Die Klägerin bezog vom Beklagten – ebenso wie ihr Sohn – Leistungen nach dem SGB II. Sie war also Leistungsempfängerin. Gleichwohl gehörte sie nicht zu dem in § 183 Satz 1 SGG genannten Personenkreis, denn sie hat das Klageverfahren nicht in ihrer Eigenschaft als Leistungsempfängerin geführt. Randnummer 19 Die jeweilige Eigenschaft, in welcher Kläger oder Beklagte an einem Rechtsstreit beteiligt sind, ist anhand des konkreten Streitgegenstands zu bestimmen (B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
  6. Aufl. 2023, § 183 Rn. 10 m. w. N.). Dieser muss das jeweilige Rechtsverhältnis betreffen, aus dem die Befreiung resultiert. Vorliegend wandte sich die Klägerin gegen einen vom Beklagten festgesetzten Ersatzanspruch nach § 34a SGB II. Diese Vorschrift regelt in ihrer seit dem
  7. April 2011 geltenden Fassung die Ersatzpflicht von Personen, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Gewährung von rechtswidrigen Leistungen nach dem SGB II an Dritte herbeigeführt haben. Sie erlaubt es, Personen in Anspruch zu nehmen, die außerhalb eines sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses stehen (vgl. BSG, Urteil vom
  8. Mai 2021 – B 4 AS 66/20 R –, SozR 4-4200 § 34a Nr. 2, juris Rn. 18). Es handelt sich um einen deliktsähnlichen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch (BSG, Urteil vom
  9. Mai 2021, a. a. O., Rn. 21). Wird um die Ersatzpflicht nach § 34a SGB II gestritten, ist das gerichtliche Verfahren kostenpflichtig (§ 197a SGG), da der nach § 34a SGB II Verpflichtete als solcher nicht zum

§ 183SGG zählt (Böttiger, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 34a Rn. 66; Stotz, in: Beck

OGK, SGB II, Stand:

  1. Dezember 2021, § 34a Rn. 62; vgl. auch BSG, Urteil vom
  2. Mai 2021, a. a. O., Rn. 33). Randnummer 20 Die Tatsache, dass die Klägerin selbst im Leistungsbezug beim Beklagten stand und zudem das die Ersatzpflicht nach § 34a SGB II begründende Verhalten einen engen Zusammenhang mit den sie als Leistungsempfängerin treffenden Mitwirkungsobliegenheiten aufwies, rechtfertigt nicht die Annahme von Kostenfreiheit nach § 183 SGG. Hierdurch ändert sich nämlich nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs aus § 34a SGB II. Die Klägerin war diesem Anspruch nicht in ihrer Eigenschaft als Leistungsempfängerin ausgesetzt. Vielmehr wurde sie als (vermeintliche) Verursacherin eines Schadens im Rahmen einer deliktsähnlichen Haftung in Anspruch genommen. Randnummer 21 Soweit das Bundessozialgericht in Fällen, in welchen ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II wegen sozialwidrigen Verhaltens im Streit stand, von einem gerichtskostenfreien Verfahren nach §§ 183, 193 SGG ausgegangen ist (vgl. etwa BSG, Urteil vom
  3. August 2019 – B 14 AS 49/18 R –, juris Rn. 31), steht dies dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Zum ersatzpflichtigen Personenkreis nach § 34 SGB II zählen Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung von SGB II-Leistungen entweder an sich selbst oder an Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft herbeigeführt haben (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Ein Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit führen diese Personen in ihrer Eigenschaft als Leistungsempfänger, weshalb sie dem kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG unterfallen. Außenstehende Dritte, die beispielsweise durch falsche Angaben die Zahlung von Leistungen an andere bewirkt haben, die nicht Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft sind, werden durch § 34 SGB II gerade nicht erfasst (Silbermann, in: Luik/Harich, SGB II,
  4. Aufl. 2024, § 34 Rn. 11). Demgegenüber begründet § 34a SGB II eine Ersatzpflicht schuldhaft handelnder Dritter, die – wie oben gezeigt – nicht dem

§ 183SGG zuzurechnen sind.

Randnummer 22 Der Streitwert war gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG i. V. m. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG auf 13.025,70 € festzusetzen, weil die Klägerin sich mit ihrer Klage gegen einen Ersatzanspruch in eben dieser Höhe gewehrt hat. Randnummer 23

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG i. V. m. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. zur Anwendbarkeit des § 68 Abs. 3 GKG im sozialgerichtlichen Verfahren B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
  2. Aufl. 2023, § 197 Rn. 7i am Ende sowie § 197a Rn. 5). Randnummer 24
  3. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG i. V. m. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001575426

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