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KG Berlin Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen 4 Ws 142 - 144/17 REHA, 4 Ws 142/17 REHA, 4 Ws 143/17 REHA, 4 Ws 144/17 REHA Beschluss Antrag auf

Obsah (6)§ 3§ 1§ 4§ 8§ 2Artikel 3

Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung im Zusammenhang mit eine Entnazifizierungsmaßnahme im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin im Jahr 1948 Orientierungssatz 1. Die „Schuldsprüche“ im

dem Enteignungsvorschlag enthaltenen Feststellung, die Betroffenen seien „Hauptschuldiger“ bzw. „Belastete/r“, handelt es sich nicht um eine

dividuelle Schuldfeststellung im strafrechtlichen Sinne, sondern um die Zuordnung der Gesellschafter zu einer Gruppe von Personen, denen der Vorwurf eines politisch-moralisch missbilligten Verhaltens während der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gemacht wurde. (Rn.137)

  1. Die auf der Grundlage des Einziehungsgesetzes vom Magistrat von Ost-Berlin „verfügte“ entschädigungslose Einziehung des gesamten im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin belegenen Vermögens der A & C KG als solches von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten im Sinne des Einziehungsgesetzes stellte keine strafrechtliche Sanktionierung der Betroffenen als deren Gesellschafter dar. Es handelte sich hierbei vielmehr um eine verwaltungsrechtliche Maßnahme, die zwar auch ein Fehlverhalten - außerhalb des Strafrechts - sanktionieren sollte, gegen Belastete aber ausdrücklich als „Beitrag zur Wiedergutmachung“ für unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft geschehenes Unrecht betrachtet wurde. (Rn.173)
  2. Für eine (verwaltungsrechtliche) Entnazifizierungsmaßnahme bzw. „Sozialisierungsmaßnahme“ ist der Anwendungsbereich des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nicht eröffnet. (Rn.182) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin,
  3. Oktober 2017, (551 Rh) 152 Js 139/17 Reha (135/17, 136/17, 137/17), Beschluss Tenor
  4. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Rehabilitierungskammer - vom
  5. Oktober 2017 wird verworfen.
  6. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, notwendige Auslagen der Beschwerdeführer werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Die Antragsteller und Beschwerdeführer begehren die strafrechtliche Rehabilitierung der Betroffenen im Hinblick auf die Einziehung „des Betriebes“ und „der Firma“ A & C KG, deren Gesellschafter sie waren, als Vermögenswerte von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten

den Jahren 1948/

  1. A. I. Randnummer 2 Die Antragsteller haben mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom
  2. März 2017 bei der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin mit sehr ausführlicher Begründung, auf die wegen des Sachvortrages und der rechtlichen Argumentation verwiesen wird, beantragt [Ergänzungen und Anmerkungen des Senats hier und im Folgenden

eckigen Klammern], Randnummer 3 „1. die

Ziff. 4 lit. a des Enteignungsvorschlages der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin vom

  1. Juli 1948 [...] erhobenen Schuldsprüche gegen Herrn A als Hauptkriegsverbrecher nach Art. II Ziff. 2 KRD Nr. 38 i.V.m. Art. 46 Haager LKO und als Belasteter nach Art. III. A (Aktivist), I Ziff. 2 und 3, II Ziff. 1, 8 und 10, C (Nutznießer), I, II Ziff. 3 und 4 KRD Nr. 38 aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären, Randnummer 4
  2. die

Ziff. 4 lit. b und c des Enteignungsvorschlages der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin vom

  1. Juli 1948 [...] erhobenen Schuldsprüche gegen (die damals bereits verstorbene) Frau C und gegen Frau B als Belastete nach Art. III C (Nutznießer), I, II Ziff. 3 und 4 KRD Nr. 38 aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären, Randnummer 5
  2. die

Ziff. 4 a.E., 5 des Enteignungsvorschlages der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin vom

  1. Juli 1948 [...] nach Art. VIII, II b, II Ziff. 2 KRD Nr. 38, SMAD-Befehl Nr. 201 i.V.m. Ziff. 22 Ausführungsbestimmung Nr. 3 zum SMAD-Befehl Nr. 201 und unter Hinweis auf § 1 Verordnung der Berliner Stadtverordnetenversammlung zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom
  2. März 1947 verfügten Vermögenseinziehungen des Betriebes und der Firma A und C sowie das

dem Unternehmensvermögen enthaltene Eigentum der am

  1. Juli 1948 berechtigten Gesellschafter der A und C KG sowie des Grundstücks XX aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären, Randnummer 6
  2. festzustellen, daß sich die nach Ziff. 3 erfolgte Aufhebung und Erklärung als rechtsstaatswidrig aufgrund der [...] beigefügten Grundbuchauszüge auch auf die am
  3. Juli 1948 im Eigentum der A & C KG stehenden Grundstücke XX bezieht, Randnummer 7
  4. die durch den Enteignungsvorschlag der Sequesterabteilung der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin vom
  5. Juli 1949 [...] verfügte Einziehung der Grundstücke XX aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären, Randnummer 8
  6. Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 91 des demokratischen Magistrats von Groß-Berlin vom
  7. Februar 1949 [...] aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären, soweit er die unter
  8. bis
  9. genannten Maßnahmen bestätigt hat.“ Randnummer 9 Daneben haben sie beantragt, Randnummer 10 „zeitnah eine öffentliche mündliche Erörterung anzuberaumen,

der die Rechts- und Sachlage dieser Rehabilitierungsanträge umfassend erörtert und die für die strafrechtliche Rehabilitierung der Betroffenen erforderlichen Beweise vollständig erhoben werden.“ II. Randnummer 11 Die Generalstaatsanwaltschaft hat zum Antragsvorbringen mit Verfügung vom

  1. Mai 2017 Stellung genommen und beantragt, die Anträge zu
  2. bis
  3. als unzulässig abzuweisen. Es fehle „an einer strafrechtlichen Verurteilung der Betroffenen, welche Rehabilitierungsansprüche nach Maßgabe des StrRehaG begründen könnte“ [Hervorhebung im Original]. Wegen der Einzelheiten der Argumentation wird auf die genannte Verfügung Bezug genommen. III. Randnummer 12 Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hat hierauf mit Schriftsatz vom
  4. Juni 2017, auf den wegen seines

halts verwiesen wird, umfangreich erwidert, ergänzend vorgetragen und „höchst vorsorglich“ die Anträge zu

  1. und
  2. der Antragsschrift dahingehend ergänzt, dass die dort genannten Einziehungen auch dann aufgehoben und für rechtsstaatswidrig erklärt werden sollen, wenn sie - (neben dem jeweiligen Enteignungsvorschlag der DTV) auch oder nur - „durch §§ 1, 2 Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom
  3. Februar 1949 (BerlGVOBl. I S. 33) i.V.m. Nr. 11 [gemeint ist ersichtlich die Nr. XX, unter welcher die „A & C KG.“ aufgeführt ist] Bekanntmachung über nach dem Enteignungsgesetz vom
  4. Februar 1949 eingezogene Vermögenswerte (Liste 1) vom
  5. Februar 1949 (BerlGVOBl. I S. 34)“ verfügt worden sein sollten. IV. Randnummer 13 Mit dem angefochtenen, dem Bevollmächtigten der Antragsteller am
  6. Oktober 2017 zugestellten Beschluss vom
  7. Oktober 2017 hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin den Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung - ohne vorherige (öffentliche) mündliche Erörterung -

sämtlichen Punkten „als un begründet zurückgewiesen“, wobei es

den Beschlussgründen zu II.

  1. heißt, der Antrag sei „un zulässig “. Zwar seien die Antragsteller als Erben nach den Betroffenen antragsberechtigt. Der Feststellungsantrag (Ziff.
  2. der Antragsschrift) sei aber bereits unstatthaft, da ein Feststellungsanspruch im strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) nicht geregelt sei; im Übrigen sei der Antrag unzulässig. Die Rehabilitierungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 5 StrRehaG würden nicht vorliegen; die von den Antragstellern angegriffenen Maßnahmen seien einer strafrechtlichen Rehabilitierung nicht zugänglich. Die Betroffenen seien durch die Enteignungsvorschläge der DTV vom
  3. Juli 1948 und vom
  4. Juli 1949 „weder als Kriegs- und Naziverbrecher schuldig gesprochen noch zur Einziehung ihres gesamten,

Ostberlin belegenen Vermögens verurteilt worden“, so dass es sich nicht um Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 5 StrRehaG handele. Seitens der DTV seien lediglich Entscheidungsvorschläge unterbreitet worden, die als „vorbereitende Maßnahmen“ keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet hätten, sondern hierfür einer formalen Bestätigung durch den Magistrat von Berlin bedurft hätten. Auch soweit vorsorglich die Rehabilitierung wegen der durch §§ 1, 2 Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 i.V.m. Nr. YY [auch

soweit dürfte Nr. XX gemeint sein] der Bekanntmachung über nach dem Enteignungsgesetz vom

  1. Februar 1949 eingezogene Vermögenswerte (Liste 1) vom
  2. Februar 1949 verfügten Vermögenseinziehungen begehrt werde, sei der Antrag unzulässig, weil es sich bei der

soweit beanstandeten Maßnahme nicht um eine § 1 Abs. 5 StrRehaG unterfallende „strafprozessuale“ oder rein tatsächliche „Maßnahme eines Untersuchungsorgans, sondern um ein Gesetz“ handele. Schließlich stelle auch der Magistratsbeschluss Nr. 91 vom 8. Februar 1949, der nicht als Bestätigung des Enteignungsvorschlages angesehen werden könne, „keine strafrechtliche Maßnahme eines Untersuchungsorgans i.S. von § 1 Abs. 5 StrRehaG dar“; es handele sich vielmehr „um die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde“, die „bereits“ ihrem „Wortlaut nach - nur - der Durchführung des Einziehungsgesetzes“ gedient habe. Im Übrigen sei „der Magistrat von Berlin bei der Beschlussfassung auch nicht als ein spezifisches Strafverfolgungsorgan tätig geworden“. Vielmehr würden „Maßnahmen der hier

Rede stehenden Art - Erlass eines Beschlusses zur Durchführung des Einziehungsgesetzes - reines Verwaltungshandeln dar[stellen].“ Randnummer 14 Unter Berufung auf den Beschluss des Kammergerichts vom 22. [zutreffend: 24.] Juni 2010 - 2 Ws 191/10 REHA - [juris] und auszugsweiser Zitierung der dortigen Beschlussgründe hat die Kammer mit näherer Begründung (Seite 15 bis 17 der Gründe des angefochtenen Beschlusses), auf die wegen der Argumentation im Einzelnen verwiesen wird, ausgeführt: Randnummer 15 „

(4)Auch wenn es hierauf an sich nicht mehr ankommt, sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Rehabilitierungskammer

Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Kammergerichts weiterhin davon ausgeht, dass Einziehungen der hier

Rede stehenden Art ihre Rechtsgrundlage im Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten hatten, dass mit diesem Gesetz keine spezifische strafrechtliche Vergeltung für das missbilligte Verhalten bezweckt war, und dass es sich bei den anschließenden Einziehungen nach Listen um Entscheidungen von Verwaltungsbehörden Ost-Berlins handelt, die einer Entschädigung [gemeint sein dürfte: Rehabilitierung] nach dem StrRehaG nicht zugänglich sind.“ V. Randnummer 16 Die Antragsteller haben mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom

  1. November 2017, bei den Justizbehörden Berlin-Moabit eingegangen am
  2. November 2017, Beschwerde gegen den die strafrechtliche Rehabilitierung der Betroffenen ablehnenden Beschluss des Landgerichts Berlin - Rehabilitierungskammer - eingelegt. VI. Randnummer 17 Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat dem Senat die Akten (vor Eingang der „bis zum
  3. Dezember 2017“ angekündigten Beschwerdebegründung) mit Verfügung vom
  4. Dezember 2017 vorgelegt und beantragt, die Beschwerde der Antragsteller „aus den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, denen ein Beschwerdevorbringen bisher nicht entgegensteht“, als unbegründet zu verwerfen. VII. Randnummer 18 Die mit der Beschwerdeschrift angekündigte ausführliche Begründung des Rechtsmittels, auf die wegen des darin enthaltenen Sachvortrages und der rechtlichen Argumentation, auch zur Notwendigkeit einer öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung im Beschwerderechtszug, verwiesen wird, liegt dem Senat - nach antragsgemäß bewilligter Fristverlängerung - seit dem
  5. Januar 2018 vor; die hierin

Bezug genommenen Anlagen B 1 bis B 42 (sowie drei zusätzliche Anlagen B 43 bis B 45) sind am 25. Mai 2018 beim Kammergericht eingegangen. VIII. Randnummer 19

den am

  1. Mai 2018 mit der Bitte um Kenntnisnahme von der Beschwerdebegründung und den nachgelieferten Anlagen hierzu sowie um Stellungnahme bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin eingegangenen Akten hat deren Dezernentin am
  2. Mai 2018 vermerkt, „auch die Beschwerdebegründung [...] nebst Anlagen“ gebe „keine Veranlassung, der Beschwerde stattzugeben“. IX. Randnummer 20 Mit Schriftsatz vom
  3. April 2020, auf welchen wegen der Ausführungen zum „Strafcharakter der zur Rehabilitierung gestellten Maßnahmen“ und dazu, dass und warum „[k]ein Rehabilitierungsausschluss als Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage“ bestehe, verwiesen wird, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller und Beschwerdeführer umfangreich ergänzend vorgetragen und die „bislang gestellten Rehabilitierungsanträge um den Antrag Randnummer 21
  4. die auf die [sic!] unter
  5. bis
  6. und
  7. genannten Entscheidungen beruhende Eintragung des Unternehmens A & C KG unter Ziff. XX der Bekanntmachung über nach dem Enteignungsgesetz vom
  8. Februar 1949 über eingezogene Vermögenswerte (Liste 1) vom
  9. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin, S. 43) wird aufgehoben und für rechtsstaatswidrig erklärt“ Randnummer 22 ergänzt. Randnummer 23 Weiterer umfangreicher Vortrag, namentlich zu der - nach Ansicht des Bevollmächtigten der Antragsteller und Beschwerdeführer verfehlten und „mit dem geltenden Recht nicht [zu] vereinbar[enden]“ - Rechtsprechung des BVerwG zum Ausschluss verfolgungsbedingter Vermögensschädigungen aus dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (auf die es jedoch (auch) nach dortiger Auffassung „im vorliegenden Verfahren ... an sich nicht an[kommt]“), folgte im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom
  10. Mai 2020, dem (aufgrund einer, mit Übersendung des Beitrags desselben

der ZOV 2014, 204 ff. „Fortwirkende stalinistische Repression der ‚Wirtschafts- und Bodenreform‘

folge einer Kette krasser Fehlentscheidungen des BVerwG bei der Abgrenzung von Rehabilitierungsrecht und Recht der offenen Vermögensfragen“ am 15. Mai 2020 korrigierten Verwechslung) ein Exemplar seiner

der ZOV 2020, 2 ff. abgedruckten Ausarbeitung mit dem Titel „Rechtsstaatlich bedenklich mangelhafte Aufarbeitung von

haftierungen,

ternierungen und Zwangsarbeit deutscher Verfolgungsopfer

sowjetischen Spezial- und Zwangsarbeitslagern“ beigefügt war. Unter II. des genannten Schriftsatzes heißt es einleitend zu weiteren Ausführungen, der Bevollmächtigte nehme „gerne die Gelegenheit wahr darzulegen, daß der bundesdeutsche Richter, der eine fremde Rechtsordnung nicht kennt, nach dem für sämtliche Gerichtszweige unmittelbar oder analog anwendbaren § 293 ZPO verpflichtet [ist], dieses Recht umfassend zu ermitteln“, was bedeute, dass er „[i]hm zugängliche Rechtsnormen des fremden Rechts [...] nicht nach den Grundsätzen der bundesdeutschen Rechtsordnung auslegen und damit das Recht der fremden Rechtsordnung möglicherweise verändern“ darf, sondern „alle ihm zugänglichen Erkenntnisquellen (fremde Rechtsprechung, fremde Verwaltungspraxis, fremde Rechtsliteratur etc.) zu ermitteln und über deren

halt Beweis zu erheben“ und seiner Entscheidung „den so ermittelten

halt des fremden Rechts“ - als Tatsache - „zugrunde zu legen“ habe. Das gelte auch für das Recht der DDR und „der SBZ einschließlich Ostberlin“. Die „für die beantragte Rehabilitierung im Kern einzig zu entscheidende Frage“ sei, „ob die KRD Nr. 38 nach Recht und Rechtspraxis

der SBZ einschließlich Ostberlin einen strafrechtlichen Charakter i.S.v. § 1 Abs. 1 und 5 StrRehaG aufwies“. Diese sei „sehr eindeutig mit einem klarem Ja zu beantworten, denn sämtliche dazu bekannten Tatsachen, aus denen sich ergibt, wie die KRD Nr. 38 gegenüber Personen, denen gegenüber

dividuelle Tatvorwürfe i.S.d. Tatbestände

Abschn. II Art. I bis V KRD Nr. 38 als Kriegs- und Naziverbrecher erhoben und danach durch eine der

der KRD Nr. 38 vorgesehenen Sanktionen, zu denen auch die einschneidende Sanktion der (vollständigen) Vermögenseinziehung zählte [...], angewandt wurde,“ würden belegen, „daß die KRD Nr. 38 danach

SBZ und Ostberlin ausschließlich ein materielles Strafgesetz darstellte“. Abschließend, „[w]eil nicht völlig ausgeschlossen werden kann, daß der Senat der Auffassung des LG Berlin folgt, wonach der Vermögenseinzug selbst erst durch das Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten rechtswirksam eingezogen ist“, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller und Beschwerdeführer ergänzend beantragt: Randnummer 24 „

  1. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Gesetz über die Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom
  2. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I, S. 33) wird aufgehoben und für rechtsstaatswidrig erklärt, soweit damit aufgrund der unter
  3. bis
  4. und
  5. genannten Entscheidungen das Vermögen des Unternehmens A & C KG eingezogen worden ist.“ Randnummer 25 Unter dem
  6. Juli 2020 hat dieser das Manuskript einer eigenen (nachfolgend

der ZOV 2020, 94 ff. veröffentlichten) Ausarbeitung „Spezifischer Strafcharakter der KRD Nr. 38

der Rechtspraxis von SBZ und DDR“ übersandt, deren

halt er ausdrücklich zum weiteren Rechts- und Tatsachenvortrag im vorliegenden Verfahren erklärt hat. Randnummer 26 Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller und Beschwerdeführer hat mit Anschreiben vom 15. Dezember 2020 eine Kopie der (vollständigen) Listen 1 bis 4 zum Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten übersandt und nach Einsichtnahme

die Verfahrensakten mit Schriftsatz vom

  1. Januar 2021 ergänzend u.a. zur (ausschließlich) deutschen Verantwortung für die zur Rehabilitierung gestellten Maßnahmen sowie zur Notwendigkeit der Ermittlung der maßgeblichen Rechtstatsachen vorgetragen. Er hat beantragt, Randnummer 27 „nach § 15 StrRehaG i.V.m. § 257b StPO, im Rahmen einer mündlichen Erörterung den aktuellen Stand des vorliegenden Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten zu erörtern“ Randnummer 28 und die Rehabilitierungsanträge „modifiziert“ dahin gefasst, dass nunmehr beantragt werde: Randnummer 29 „
  2. die

Ziff. 4 lit. a des Enteignungsvorschlages der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin vom

  1. Juli 1948 [...] enthaltenen Schuldsprüche gegen Herrn A als Hauptkriegsverbrecher nach Art. II Ziff. 2 KRD Nr. 38 i.V.m. Art. 46 Haager LKO und als Belasteter nach Art. III. A (Aktivist), I Ziff. 2 und 3, II Ziff. 1, 8 und 10, C (Nutznießer), I, II Ziff. 3 und 4 KRD Nr. 38 aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären, Randnummer 30
  2. die

Ziff. 4 lit. b und c des Enteignungsvorschlages der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin vom

  1. Juli 1948 [...] enthaltenen Schuldsprüche gegen (die damals bereits verstorbene) Frau C und gegen Frau B als Belastete nach Art. III C (Nutznießer), I, II Ziff. 3 und 4 KRD Nr. 38 aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären, Randnummer 31
  2. die

Ziff. 4 a.E., 5 des Enteignungsvorschlages der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin vom

  1. Juli 1948 [...] nach Art. VIII, II b, II Ziff. 2 KRD Nr. 38, SMAD-Befehl Nr. 201 i.V.m. Ziff. 22 Ausführungsbestimmung Nr. 3 zum SMAD-Befehl Nr. 201 und unter Hinweis auf § 1 Verordnung der Berliner Stadtverordnetenversammlung zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom
  2. März 1947 vorgeschlagenen Vermögenseinziehungen des Betriebes und der Firma A und C einschließlich des

dem Unternehmensvermögen enthaltenen Eigentums der am

  1. Juli 1948 berechtigten Gesellschafter der A und C KG sowie des Grundstücks XX aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären, Randnummer 32
  2. Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 91 des demokratischen Magistrats von Groß-Berlin vom
  3. Februar 1949 [...], soweit er die unter
  4. bis
  5. genannten Vorschläge bestätigt hat, sowie die deshalb unter Ziff. XX erfolgte Aufnahme des Unternehmens A und C KG auf die mit Bekanntmachung vom
  6. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 34) veröffentlichte Liste 1 aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären, Randnummer 33 dazu hilfsweise: die durch §§ 1, 2 Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom
  7. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I. S. 33) verfügten Vermögenseinziehungen, soweit sie sich auf die unter
  8. genannten Vermögenswerte bezogen haben, sowie die deshalb unter Ziff. XX erfolgte Aufnahme des Unternehmens A und C KG auf die mit Bekanntmachung vom
  9. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin. I S. 34) veröffentlichte Liste 1 aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären, Randnummer 34
  10. die durch den Enteignungsvorschlag der Sequesterabteilung der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin vom
  11. Juli 1949 [...] verfügte Einziehung der Grundstücke XX aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären, Randnummer 35
  12. den durch die Bekanntmachung vom
  13. November 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 425)

Bezug genommenen Beschluß des demokratischen Magistrats, soweit er die unter 1.,

  1. und
  2. genannten Vorschläge bestätigt hat, sowie die deshalb unter Ziff. 551 erfolgte Aufnahme des Unternehmens der M GmbH mit den Grundstücken XX auf die mit Bekanntmachung vom
  3. November 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 425) veröffentlichte Liste 3 aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären, Randnummer 36 dazu hilfsweise: die durch §§ 1, 2 Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom
  4. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I. S. 33) verfügten Vermögenseinziehungen, soweit sie sich auf die unter
  5. genannten Vermögenswerte bezogen haben, sowie die deshalb unter Ziff. ZZ erfolgte Aufnahme des Unternehmens der M GmbH auf die mit Bekanntmachung vom
  6. November 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 425) veröffentlichte Liste 3 aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären, Randnummer 37
  7. festzustellen, daß sich die nach Ziff. 3 erfolgte Aufhebung und Erklärung als rechtsstaatswidrig aufgrund der [...] beigefügten Grundbuchauszüge auch auf die am
  8. Juli 1948 im Eigentum der A & C KG stehenden Grundstücke XX bezieht.“ Randnummer 38 Mit Anschreiben vom
  9. Januar 2021 hat der Bevollmächtigte der Antragsteller und Beschwerdeführer die „Zusammenstellung der Beschlagnahmungen des Bezirksamtes Berlin-Weißensee“ (Liste A - Betriebliche Objekte) zur Akte gereicht und am
  10. Februar 2021 mitgeteilt, dass dort - abweichend von der vom Senat vorgeschlagenen Vorgehensweise hinsichtlich der von den Antragstellern und Beschwerdeführern beantragten Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten, wonach dieser den seiner Entscheidung nach dem aktuellen Stand des Verfahrens zugrunde zulegenden Sachverhalt

Vermerkform niederlegen und den Verfahrensbeteiligten mit Gelegenheit zur Stellungnahme zuleiten würde, bevor die abschließende Entscheidung über die Beschwerde getroffen wird - „eine mündliche Erörterung mit einer entsprechenden Beweisaufnahme im Freibeweisverfahren jedenfalls dann für erforderlich gehalten werden könnte, wenn sich aus der [vom Senat niedergelegten] Sachverhaltsdarstellung

Vermerkform Zweifel etwa an den Tatsachen ergeben sollten, daß gegen die Betroffenen unmittelbar auf die KRD Nr. 38 gestützte Schuldvorwürfe erhoben wurden, daß die unterschiedlichen Vermögenszugriffe auf diese Schuldvorwürfe gestützt und ebenfalls nach den Bestimmungen der KRD Nr. 38 erfolgt sind, daß die entsprechenden Vorschläge der Kommissionen jeweils durch den Ostberliner Magistrat bestätigt, damit rechtswirksam wurden und zur Aufnahme der Unternehmen der Betroffenen

die Berliner Listen 1 und 3 führten, die im wesentlichen nur noch der Zustellung der Verfolgungsakte an die Betroffenen dienten“. „Gleiches“ würde „für Zweifel an der Tatsache“ gelten, „daß das Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten vorrangig dem Zweck diente, die

der KRD Nr. 38 geregelte strafrechtliche Sanktion der Vermögenseinziehung

der Weise zu verschärfen, daß gegenüber Unternehmern jeweils das gesamte Vermögen einzuziehen war, und daß die KRD Nr. 38 nach der Rechtswirklichkeit

SBZ und Ostberlin ausschließlich als spezifisches Strafgesetz angewandt worden ist“. Randnummer 39 Weitere Anmerkungen des Verfahrensbevollmächtigten zum angefochtenen Beschluss erfolgten im Schriftsatz vom 6. Mai 2021, dem das „Ergänzungsmaterial zum Rundschreiben betr. Entnazifizierung vom 10.9.1947 über die Anordnung des Befehls Nr. 201 durch die Schöffen“ [

der SBZ] beigefügt war, und vom 13. September 2021,

welchem die bisherige Argumentation der Antragsteller und Beschwerdeführer wiederholt und vertieft und Bezug genommen wurde auf (mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2021 als Anlage B45 nachgereichte und dort näher beleuchtete) Notizen Walter Ulbrichts über eine Unterredung mit Stalin

Moskau am

  1. Februar 1946, auf einen Vordruck (Anlage B 43), mit dem der Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung für Wirtschaft, Hauptamt für Volkseigentum, dem Amtsgericht Berlin-Mitte, Abteilung Handelsregister, unter dem
  2. Mai 1949 mitteilt, dass „der Betrieb A & C K.G.“ „[a]uf Grund des vom Magistrat von Groß-Berlin am
  3. Februar 1949 erlassenen Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten und der Bekanntmachung des Magistrats vom
  4. Februar 1949 über die eingezogenen Vermögenswerte Liste 1, lfd. Nr. XX“ „mit Wirkung vom
  5. Februar 1949

das Eigentum des Volkes übergegangen“ sei, und um Löschung des Unternehmens aus dem Handelsregister ersucht, sowie auf das als Anlage B44 überreichte Protokoll der „Sitzung des Wirtschaftspolitischen Ausschusses [der CDU] am 25. Juni 1946“ [zur Position der CDU zum sächsischen Volksentscheid], an der (auch) der zum Hauptvorstand der CDU gehörende Abgeordnete der Berliner Stadtverordnetenversammlung Tiburtius teilgenommen hatte, der sich später

der Sitzung der Berliner Stadtverordnetenversammlung am

  1. April 1947 für die Annahme der Einziehungsverordnung ausgesprochen hat. Randnummer 40 Wegen der Einzelheiten des Vortrages nimmt der Senat Bezug auf die Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller und Beschwerdeführer vom
  2. Mai und
  3. Juli 2020, vom
  4. Januar,
  5. Mai,
  6. September und
  7. Oktober 2021 und dessen veröffentlichte Ausarbeitungen (ZOV 2014, 204 ff.; 2020, 94 ff.), die er

seinen Ausführungen

Bezug genommen und zumindest teilweise ausdrücklich zum Sachvortrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren erklärt hat, sowie auf die genannten Anlagen hierzu. Auch auf die - (auch) der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zur Kenntnis gegebenen - Ausführungen des Bevollmächtigten

den Schriftsätzen vom

  1. Oktober und
  2. November 2021 sowie auf diejenigen im Schriftsatz vom
  3. Juni 2022, mit denen die bisherige Argumentation im Wesentlichen wiederholt und stellenweise vertieft worden ist, und die diesen beigefügten Anlagen, zu denen wiederum eine zur Veröffentlichung

der Fachpresse bestimmte umfangreiche Ausarbeitung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller und Beschwerdeführer zum „Strafcharakter der Verfolgung von Unternehmern im Rahmen der Aktion des sächsischen Volksentscheides“ zählt, wird Bezug genommen. Randnummer 41 Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom

  1. Oktober 2022 haben die Antragsteller und Beschwerdeführer die Dauer des Verfahrens gemäß §198 Abs. 3 Satz 1 GVG gerügt und unter dem
  2. und
  3. Februar 2023 nochmals auf eine mündliche Erörterung und zügige Entscheidung des Senats gedrungen; dem letztgenannten Anschreiben war ein Beitrag des Verfahrensbevollmächtigten mit dem Titel „Mangelhafte Rehabilitierung der strafrechtlichen Verfolgung von Unternehmern im Rahmen des sächsischen Volksentscheids“ beigefügt, der als (25-seitige) Beilage zu Heft 5/2022 der Neuen Justiz erschienen ist. X. Randnummer 42

der Folge hat der Senat den Stand des Verfahrens beraten und das Ergebnis dieser (Zwischen-)Beratung

einem 46-seitigen Vermerk niedergelegt, der den Verfahrensbeteiligten, den Beschwerdeführern durch ihren Bevollmächtigten und der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, zum Zwecke der Erörterung des Verfahrensstandes gemäß § 15 StrRehaG i.V.m. § 257b StPO (analog) auf Verfügung des Vorsitzenden vom 27. März 2023 mit Gelegenheit, sich hierzu binnen eines Monats zu äußern, zur Kenntnis gegeben wurde.

diesem Vermerk hatte der Senat mitgeteilt, welche allgemeinkundigen Tatsachen betreffend die politische Lage im Nachkriegsdeutschland und

sbesondere

Berlin und dem sowjetisch besetzten Sektor der Stadt im verfahrensrelevanten Zeitraum von Mai 1945 bis November 1949 und betreffend die Durchführung der auf der Potsdamer Konferenz beschlossenen Entnazifizierung

der Sowjetischen Besatzungszone [SBZ] er seinen Überlegungen zugrunde gelegt hat (A.), welche Feststellungen bezüglich der von den Antragstellern und Beschwerdeführern begehrten strafrechtlichen Rehabilitierung der Betroffenen - zur rehabilitierungsrechtlichen Antragsberechtigung der Antragsteller und Beschwerdeführer, hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Einziehung von Vermögenswerten der A & C KG sowie zum historischen Kontext des Einziehungsgeschehens und zum (verfahrensrelevanten) Recht und der entsprechenden Rechtspraxis im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin im verfahrensrelevanten Zeitraum - er nach dem seinerzeitigen Stand des Verfahrens zu treffen beabsichtigte (B.), dass er beabsichtigte, über die Beschwerde gegen den Beschluss der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin im schriftlichen Verfahren ohne eine von den Antragstellern und Beschwerdeführern beantragte öffentliche mündliche Verhandlung oder Erörterung zu entscheiden (C.) und dass er aus dem (zu B.) mitgeteilten Sachverhalt bei vorläufiger Würdigung nicht durchgängig die gleichen Schlüsse ziehen will wie die Antragsteller und Beschwerdeführer und welche Fragen dies

sbesondere betraf (D.). Dabei diente die Übersendung des Vermerks an die Verfahrensbeteiligten

erster Linie der Klärung des rehabilitierungsrechtlich zu bewertenden Sachverhalts. Von der den Verfahrensbeteiligten damit eröffneten Möglichkeit, (

sbesondere) auf etwaige Mängel bei der Sachverhaltsermittlung und -feststellung hinzuweisen und so auf möglicherweise gebotene Ergänzungen oder Korrekturen hinzuwirken, hat der Bevollmächtigte der Antragsteller und Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen

den Schriftsätzen vom

  1. Mai,
  2. September und
  3. Oktober 2023 sowie im Rahmen des (zuletzt noch gegen den Vorsitzenden Richter am Kammergericht xx und die Richterin am Kammergericht xx gerichteten) Ablehnungsverfahrens umfänglich Gebrauch gemacht. Randnummer 43 Zuletzt hat sich der Bevollmächtigte der Antragsteller und Beschwerdeführer ergänzend mit Schriftsätzen vom
  4. Januar,
  5. und
  6. Februar 2024 geäußert und - ungeachtet der diesbezüglich

seinem Vermerk zu C. niedergelegten Rechtsauffassung des Senats, die zu ändern er sich auch nach dem weiteren Vorbringen des Beistandes nicht veranlasst gesehen hat - angefragt, „wann der Senat einen Termin zur mündlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage anberaumt“. Im Übrigen hat er unter Wiederholung des bisherigen Vortrags der Antragsteller und Beschwerdeführer Kritik („von Willkür geprägt“ bzw. „an Willkür grenzend“) an den jüngsten Entscheidungen des OLG Dresden

zwei strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren im Zusammenhang mit dem sächsischen Volksentscheid und - unter Bezugnahme auf eine E-Mail „des Herrn Ministerialrat a.D. R an Herrn K vom 3. April 2014“ und obwohl auch aus dortiger Sicht „[f]ür das vorliegende Verfahren [...] unmittelbar ohne Relevanz“) - (abermals) an der Rechtsprechung des BVerwG zum Ausschluss verfolgungsbedingter Vermögensschädigungen aus dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz geübt und

sbesondere nochmals Bezug genommen auf das

der Sowjetunion von den sogenannten Dwoikas und nach neueren Erkenntnissen auch im Zusammenhang mit der Ermordung polnischer Offiziere im Wald bei Katyn praktizierte (strafrechtliche) „Albumverfahren“, welches nach dortiger Auffassung seine Entsprechung („völliger Gleichklang“)

dem „Repressionsverfahren [...] vor der Kommission [der DTV], der Übertragung der Kommissionsentscheidungen auf die Liste 1“ und der „Bestätigung der Liste durch den Ostberliner Magistrat“ gefunden habe. Randnummer 44 Soweit

den genannten Schriftsätzen, auf deren

halt der Senat Bezug nimmt, (neuer) Tatsachenvortrag enthalten war, hat der Senat (auch) diesen bedacht und erwogen und seine

dem genannten Vermerk niedergelegten (tatsächlichen) Überlegungen (A. und B.) entsprechend teilweise korrigiert. B. Randnummer 45 Auf der Grundlage des gesamten - von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin nicht

Zweifel gezogenen (tatsächlichen) - Vortrags der Antragsteller und Beschwerdeführer, den der Senat umfassend zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, und der von ihnen eingereichten und von dem Senat ergänzend herangezogenen und ausgewerteten (im Weiteren zitierten) Unterlagen hat der Senat hinsichtlich des rehabilitierungsrechtlich relevanten Sachverhalts folgende Feststellungen getroffen: I. Randnummer 46

  1. Der Antragsteller zu 1., Herr D, ist einer der vier Abkömmlinge des verstorbenen Betroffenen zu
  2. und - neben den drei weiteren Abkömmlingen - dessen Erbe zu ¼ Erbteil. Randnummer 47
  3. Der Antragsteller zu 2., Herr E, ist der Enkel der Betroffenen zu
  4. und Urenkel der (vor-)verstorbenen Betroffenen zu
  5. Sein Vater, der ebenfalls verstorbene F, war einer der beiden Söhne der Betroffenen zu
  6. aus erster Ehe. Randnummer 48 Ausweislich des genannten Erbscheins ist F - neben seinem Bruder G - aufgrund des eigenhändigen Testaments seiner Großmutter C vom
  7. April 1937 [Anlage 15 zur Antragsschrift] „mit dem 3.10.1954“ zu ½ Erbteil deren (Nach-)Erbe geworden. [Vorerbin der Betroffenen zu
  8. war gemäß der genannten testamentarischen Verfügung vom
  9. April 1937 die Betroffene zu 2., ihre Tochter, ...] Der verstorbene F ist ausweislich des Erbscheins ... [Anlage 51 zur Antragsschrift] wiederum beerbt worden von Frau H zu ½ Erbteil als Vorerbin und dem Antragsteller zu
  10. mit einem Erbteil von ½; Letzterer ist zugleich zum Nacherben bezüglich des ½ Erbteils von Frau H bestimmt worden, so dass Herr E (Erbes-)Erbe der Betroffenen zu
  11. ist. Randnummer 49
  12. Die am xx verstorbene Betroffene zu
  13. ist nach Auskunft des Nachlassrichters beim Notariat Villingen vom
  14. November 1994 [Anlage 14 zur Antragsschrift] „laut Erbschein ... beerbt worden von dem Witwer A und den Abkömmlingen F und G mit je 1/3-Erbteilen“. Da der (nach-)verstorbene A zu ¼ Erbteil von dem Antragsteller zu
  15. und der ebenfalls (nach-)verstorbene F zu ½ Erbteil (und einem weiteren ½ Erbteil als Nacherbe nach H) von dem Antragsteller zu
  16. beerbt worden ist, sind beide Antragsteller zugleich (Erbes-)Erben der Betroffenen zu 2., Frau B. II. Randnummer 50 1.a) Die - zu diesem Zeitpunkt (und - soweit ersichtlich: ununterbrochen - bis zu ihrem Tod [Betroffene zu
  17. und 3.] bzw. jedenfalls im gesamten, bis zum Jahresende 1949 andauernden verfahrensrelevanten Zeitraum [Betroffener zu 1.])

V. (Baden-Württemberg) wohnhaften und als

haber der Firma S mit Sitz ebenda unternehmerisch tätigen - Betroffenen zu

  1. bis 3., der Kaufmann A, seine Ehefrau B sowie deren Mutter, Frau C, gründeten ausweislich der als Anlage 12 zum Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung vom
  2. März 2017 von den Antragstellern eingereichten beglaubigten Abschriften zweier Auszüge aus dem Handelsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg am
  3. November 1939 eine Kommanditgesellschaft mit Sitz

..., deren persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) die Betroffenen zu

  1. und
  2. waren. Die Betroffene zu
  3. war - mit einer Einlage von 1.000.000,-- RM - Kommanditistin der Gesellschaft, die unter der Firma „Elektro.. A & C K.G. - vorm. ... -“, seit dem
  4. September 1942 als „A & C K.G.“ und seit dem
  5. November 1942 als „A & C Kommanditgesellschaft“ [im Folgenden: A & C KG] die mit Vertrag vom
  6. Oktober 1939 „im Zuge des Arisierungsgesetzes“ erworbene Glimmerwarenfabrik o.H.G. und deren Tochtergesellschaften, die Gesellschaft für Isolierungen m.b.H. und die M GmbH, weiterführte. Zur Vertretung der Gesellschaft war zunächst nur der Betroffene zu
  7. ermächtigt; (schon) am
  8. Dezember 1939 wurde jedoch drei

Berlin ansässigen Personen, unter ihnen dem bereits langjährig für den (jüdischen) Voreigentümer des Unternehmens tätig gewesenen J, Gesamtprokura erteilt, so dass fortan jeder von ihnen gemeinschaftlich mit einem anderen Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt war. Randnummer 51 b) J oblag

der Folge auch die tatsächliche Betriebsleitung, da der (vertretungsberechtigte) Betroffene zu 1. (weiter) seinen Unternehmungen

V. nachging und sich nur besuchsweise

Berlin aufhielt. Die Betroffenen zu 2. und 3. traten

dem Berliner Unternehmen - soweit ersichtlich - nicht persönlich

Erscheinung. Randnummer 52 2.

  1. a)Die „M GmbH“, bei der es sich um eine reine Grundstücksverwaltungsgesellschaft handelte, war ausweislich der als Anlagenkonglomerat 3 zum Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung zu den Akten gelangten Grundbuchauszüge bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Gesellschaft durch die A & C KG Eigentümerin des Grundstücks (Hofraum mit Gebäuden) XX sowie des ... Grundstücks (Hofraum mit Gebäuden) XX. Randnummer 53
  2. b)Auch die folgenden,

Berlin-W. gelegenen und im dortigen Grundbuch ... verzeichneten Grundstücke standen seit dem 25. August 1921 im Eigentum der M GmbH: Randnummer 54 - Hofraum mit Gebäuden ..., - Bebauter Hofraum ..., - Äcker ..., - Hofraum ..., - Bebauter Hofraum ..., - Bebauter Hofraum ... Randnummer 55 Zwar waren der Antragsschrift lediglich Kopien des Deckblatts und des Verzeichnisses der Grundstücke des genannten Grundbuchblattes beigefügt (wie auch im Übrigen die

den Schriftsätzen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller und Beschwerdeführer

Bezug genommene Urkunden diesen wiederholt nicht vollständig, sondern nur

Auszügen als Anlagen beigefügt wurden). Ausweislich des (hier entscheidungsgegenständlichen, noch näher zu betrachtenden) „Enteignungs-Vorschlag[s]“ der „Sequester-Abteilung“ - Aktenzeichen: „...“ - vom 31. Juli 1949 [Anlage 4 zur Antragschrift] standen aber - neben den beiden zuvor genannten Grundstücken - auch die „Grundstücke XX“ seit dem „25.8.1921“ im Eigentum der „M GmbH/Weiterführung nach Arisierung durch die Fa. A & C KG.“. Wegen der dortigen Bezugnahme auf das Grundbuch von Berlin-W. ... kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass durch die gewählte Bezeichnung sämtliche dort verzeichneten Grundstücke erfasst sein sollten. Randnummer 56 c) Die „Elektro... A & C K.G. vorm. ...

Berlin“ hatte daneben ausweislich der von den Antragstellern eingereichten beglaubigten Abschrift des beim Amtsgericht W. geführten Grundbuchs von Berlin-W... das Eigentum an ... (Acker-)Grundstücken ... erworben. Randnummer 57 3. Auch nach Kriegsende leitete zunächst J das Unternehmen der A & C KG, jedenfalls die Fabrik

Berlin-W., die - wie die

ihrem bzw. dem Eigentum ihrer Tochtergesellschaft stehenden Grundstücke - im sowjetisch besetzten Sektor der Stadt belegen war, weiter. Im Februar 1946 wurde jedoch - mit hoher Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der Sequestrierung der Vermögenswerte der Gesellschaft auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 „Auferlegung von Sequestrierungsmaßnahmen und Übernahme

die zeitweilige Verwaltung von bestimmten Vermögenskategorien

Deutschland“ vom 30. Oktober 1945 [im Folgenden: SMAD-Befehl Nr. 124] und der „

struktion über die Auferlegung der Sequestration und Übernahme

die Zeitweilige Verwaltung einiger Vermögenskategorien

Deutschland“ [im Folgenden:

struktion] [(beides:) Anlage 10 zur Antragsschrift] - K als Treuhänder des Betriebes eingesetzt und

der Folge als Verwalter des Unternehmens tätig. Randnummer 58 Die von den Antragstellern als Bestandteil von (im Landesarchiv Berlin archivierten) Akten des Amtsgerichts Berlin-Mitte betreffend das „Turbonitwerk A & C KG vormals ...

Treuhandverwaltung“ [Anlage 17 zur Antragschrift] eingereichte Bestallungsurkunde („Nur für handelsgerichtliche Eintragungen“) Nr. XX der „Deutsche[n] Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin“, mit welcher K mit (Rück-)Wirkung seit dem

  1. April 1947 „als Treuhänder für die Firma: Turbonitwerk A & C KG. vorm. ...“ eingesetzt wurde, datiert zwar erst auf den
  2. April
  3. Ausweislich des mit dem Anlagenkonvolut 18 zur Antragsschrift als (am
  4. Juli 1948) beglaubigte Abschrift eingereichten (undatierten) vertraulichen Berichts K‘s (und des - namentlich nicht genannten - Betriebsobmanns) an das „Bezirksamt W., Treuhandstelle“ betreffend „Politische Vorgänge bei der Fa. A & C

der Zeit von 1933-45“ war dieser aber bereits zu dem genannten (früheren) Zeitpunkt als Treuhänder für das Unternehmen „eingesetzt“ worden. Randnummer 59 4.

dem genannten, als „vertraulich“ gekennzeichneten Bericht, den die Unterzeichner „aufgrund von

formationen, die die Mitglieder des Betriebsrates und der Belegschaft gegeben haben“ zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen Februar 1946 und dem 30. Juli 1948 - mit hoher Wahrscheinlichkeit aber zeitnah zur Einsetzung des Treuhänders und vor Dezember 1946 - verfasst hatten, hieß es: Randnummer 60 „

der Zeit von 1933-40 sind keine besonderen erwähnenswerten politischen Ereignisse vorgekommen. Der

haber der Firma, ein gewisser L, war Jude und hatte auch die Betriebsleitung. Schon dadurch waren irgendwelche besonderen nationalsozialistischen Bestrebungen

nerhalb des Betriebes wenig entwicklungsfähig. Randnummer 61 Dies änderte sich, als im Jahre 1940 die Firma arisiert wurde. Ein Vertreter der Deutschen Arbeitsfront erschien und entblödete sich nicht zu behaupten, dass ‚endlich der Wunsch der Arbeiterschaft erfüllt und der Jude rausgeschmissen sei‘. Der neue

haber war A, ein Pg. Er trat aber kaum

Erscheinung und beschränkte sich darauf, bei der Betriebsübernahme eine kurze Ansprache zu halten und für jedes Gefolgschaftsmitglied 10.- RM Begrüssungsgeld zu stiften.

der Folgezeit liess er sich kaum blicken. Sein Verkehr mit der Belegschaft beschränkte sich darauf, zur Weihnachtszeit einen Anschlag zu machen mit Weihnachtswünschen und, wie im letzten Jahr, zu

tensiver Mehrarbeit aufzufordern ‚für den kommenden Endsieg‘. Randnummer 62 Die eigentliche Betriebsleitung erhielt der langjährige Mitarbeiter von L J, der um die gleiche Zeit nunmehr auch

die Partei eintrat. Derselbe wurde alsbald ‚Leiter des Grossdeutschen Ringes für formgepresste Teile‘ und ‚

dustrie-Luftschutzleiter von W.‘ - Es wurde ein Betriebsrat von oben eingesetzt, der natürlich völlig im Fahrwasser der Betriebsleitung schwamm und nationalsozialistische Grundsätze stur durchführte. Es wurden wegen geringfügiger Vergehen, wie z.B. Arbeitsversäumnis, Meldungen an die Gestapo erstattet und es wird von ca. 30 Fällen berichtet, wonach laut Anschlägen Mädchen wegen solcher Vorkommnisse mit Gefängnis bestraft wurden. Zu sehr hässlichen Szenen kam es auch bei Gelegenheit der Judenabholungen. Verschiedene Mitglieder der Belegschaft schämten sich nicht, jüdische Arbeitskollegen, die sich vor der eindringenden Gestapo

ihrer Todesangst versteckt hielten, aufzustöbern und den Schergen auszuliefern. Gegen Juden sowohl wie gegen Ausländer, die auch zahlreich im Betrieb beschäftigt waren, wurden überhaupt wegen ganz geringfügiger Vergehen besonders schwere Strafen festgesetzt, wie Geldstrafen

ganz exorbitanter Höhe, Essenentzug usw. Randnummer 63 Der Betriebsrat achtete auch scharf darauf, dass im Betrieb der sogenannte ‚Deutsche Gruß‘ angewendet wurde, obgleich die Vielzahl der Arbeiter damit durchaus nicht einverstanden war. Alle 4 Wochen fand ein Schulungsgang statt für Meister, Vorarbeiter und Betriebsrat,

dem es sich hauptsächlich neben politischer ‚Schulung‘ darum drehte, wie man Arbeiter zu behandeln habe, um eine noch grössere Arbeitsleistung aus ihnen herauszupressen.“ Randnummer 64 5. Nach der Formulierung des Listeneintrags naheliegend auf der Basis dieses Berichts wurde die A & C KG

die Liste A („Betriebliche Objekte A - Liste“) des Bezirksamtes W. vom 20. Dezember 1946 [Anlage 16 zur Antragsschrift] aufgenommen.

selbiger findet sich die „A & C KG ...“ mit folgendem Eintrag: Randnummer 65 „Umsatz 1944: RM 9.682.000,-- Beschäftigtenzahl: 189 Randnummer 66

haber: A und C beide Pg. Randnummer 67 Der Betrieb wurde 1940 zwangsarisiert. - Ca. 30 Fälle sind bekannt,

denen wegen geringfügiger Vergehen - wie z.B. Arbeitsversäumnis - Meldungen an den Reichstreuhänder der Arbeit erfolgten. Randnummer 68 Die Ergebnisse - wie Verhängungen von Gefängnisstrafen - wurden durch Anschläge bekanntgegeben. Im Betriebe beschäftigte Juden wurden der Gestapo ausgeliefert; ausländische Arbeitskräfte wurden mit Essenentziehung usw. bestraft.“ Randnummer 69

  1. Die Verwaltung des sequestrierten Vermögens der A & C KG (und ihrer Tochtergesellschaften) wurde der am
  2. April 1947 als „Deutsche Treuhandstelle“ errichteten und durch Befehl Nr. 133 des Befehlshabers der Garnison und Militärkommandanten des sowjetischen Besatzungssektors des Stadt Berlin vom
  3. September 1947 reorganisierten „Deutsche[n] Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens [im russisch-sprachigen Originaltext des Befehls heißt es allerdings: „секвестрованным и конфискованным имуществом“, was sequestriertes und konfisziertes Vermögen bedeutet] im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin“ [im Folgenden: DTV] übertragen, die diese Aufgabe

Person des

dieser Funktion bereits zuvor tätigen Treuhänders K wahrnahm. Randnummer 70 7. Dieser berichtete der DTV

der Folge schriftlich über das Unternehmen, wobei die Angaben im „Fragebogen“ vom 8. Juni 1948 [Bestandteil des Anlagenkonvoluts 18 zur Antragsschrift] „nur aufgrund von Erklärungen gemacht werden [konnten], da die Unterlagen fehlen.“ Randnummer 71

der Treuhandakte finden sich - neben der erwähnten Bestallungsurkunde, einem Schreiben K‘s an die DTV betreffend das Grundstück XX und der beglaubigten Abschrift des bereits zitierten Berichts betreffend die „Politische[n] Vorgänge bei der Fa. A & C KG ...“ - drei eidesstattliche Versicherungen von Mitarbeitern des Unternehmens vom

  1. und
  2. Juli
  3. N und OO bestätigten darin, selbst gesehen zu haben, „wie ein Meister einem Polenjungen einen Fusstritt gab, weil er gebrauchten Spiritus entwendete“, bzw. „wie der jugendliche russische Staatsangehörige von dem Schlossergesellen P geschlagen worden ist“. Q gab an, dass Grund für die von ihr erlittene

haftierung

der Zeit vom

  1. Juni bis zum
  2. Oktober 1943 „nach Angaben der Firma ‚Sabotage am deutschen Volke‘“ gewesen sei, „was aber nie zutraf“. Randnummer 72
  3. Am
  4. Juli 1948 unterbreitete die DTV der Militärkommandantur des sowjetischen Besatzungssektors des Stadt Berlin, der sie gemäß Befehl Nr. 133 ihres Kommandanten vom
  5. September 1947 unterstellt war, einen begründeten „Enteignungsvorschlag“ betreffend die „Firma A & C K.G., Berlin-W.“ [Anlage 2 zur Antragsschrift]. Dieser führt unter „
  6. Eigentumsverhältnisse.“ den Betroffenen zu
  7. („A, V.“) und die - zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbene - Betroffene zu
  8. („Frau C, z.Zt. flüchtig nach Westdeutschland“) als persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft sowie die Betroffene zu
  9. („Frau B, Aufenthaltsort nicht bekannt“) als deren Kommanditistin auf. Unter „
  10. Wirtschaftliche Verhältnisse.“ ist - neben „Produktion“ („Isolationsmaterial (Wehrmachtsaufträge)“), „Wert des Objektes“ („Kaufsumme des Gesamtunternehmens RM 4.423.536,-- (Anlage 2 [...]“), Angaben zu „Umsätze[n] und Gewinne[n]“ („nicht zu ermitteln, da Unterlagen fehlen“) sowie „Belegschaftszahlen“ -

der Rubrik „Grundstücke:“ vermerkt: „Fabrikgrundstück XX (Anlage 3 [= Grundbuchauszug])“. Es folgt unter „3. Belastungstatbestand.“ der folgende, auf die Urkunden der Treuhandakte (als Anlagen 1 bis 7) Bezug nehmende Text: Randnummer 73 „Die Firma ist im Zuge des Arisierungsgesetzes erworben worden und ist die Weiterführung der Firmen Randnummer 74 1.) ... Glimmerwarenfabrik o.H.G. Randnummer 75 2.) M G.m.b.H. Randnummer 76 3.) Gesellschaft für Isolierungen G.m.b.H. (Anl. 2 Randnummer 77 [= Handelsregisterauszug]). Randnummer 78 Der persönlich haftende Gesellschafter A sowie der Geschäftsführer J waren Pg. und sind flüchtig. J war ausserdem Leiter des Grossdeutschen Ringes für formgepresste Teile, sowie

dustrieluftschutzleiter. (Anlage 7 [= vertraulicher Bericht „Politische Vorgänge ...“]). Auf Veranlassung von J erfolgten Meldungen von deutschen und ausländischen Arbeitskräften

ca. 30 Fällen an die Gestapo. Vielfach waren Gefängnisstrafen für die Betriebsangehörigen die Folge. Geringe Vergehen seitens der Juden und Ausländer wurden durch hohe Geldstrafen und Essensentzug geahndet. Nicht selten wurden auch Ausländer misshandelt (Anlage 4 - 7 [= drei eidesstattliche Versicherungen und vertraulicher Bericht „Politische Vorgänge ...“]). Jüdische Betriebsangehörige, die sich vor den Beauftragten der Gestapo

ihrer Todesangst versteckt hielten, wurden von Belegschaftsmitgliedern aufgestöbert und dann ausgeliefert. Randnummer 79 Sowohl A als auch der Betriebsführer verkündeten öffentlich Durchhalteparolen und nazistisches Gedankengut. Randnummer 80 Die Gesellschafter C und B traten

politischer Hinsicht nicht

Erscheinung. Sie haben aber aus den grossen Rüstungsgewinnen erheblichen Nutzen gezogen.“ Randnummer 81 Es folgen unter „4. Enteignungsrechtliche Strafbarkeit.“ folgende Ausführungen: Randnummer 82 „a) A ist Hauptschuldiger im Sinne der Direktive 38 des Kontrollrats vom 12.10.1946 Art. II Ziffer 2

Verbindung mit Art. 46 des Haager Landkriegsabkommens vom 29.7.

  1. Zumindest ist er Belasteter gemäß Direktive 38 Art. III, A (Aktivist) I Ziffer 2 + 3, II Ziffer 1, 8 + 10, C (Nutznießer) I, II Ziffer 3 +
  2. Nach dem Befehl 201 vom 16.8.1947 und der Ausführungsbestimmung 3 vom 21.8.1947 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung ist er als Hauptverbrecher bezw. Verbrecher anzusehen. b+c) C und B sind Belastete gemäß Direktive 38 Art. III C (Nutznießer) I, II Ziffer 3 +
  3. Nach dem Befehl 201 und der Ausführungsbestimmung 3 des Obersten Chefs der SMV sind sie als Verbrecher anzusehen. Randnummer 83 Als Sühnemaßnahme gegen Hauptschuldige und Belastete ist deren Vermögen einzuziehen gemäß Direktive 38 Art. VIII, II b, IX Ziffer 2, Befehl 201 und Ausführungsbestimmung 3 Ziffer 22 des Obersten Chefs der SMV, auch Hinweis auf § 1 der Verordnung der Berliner Stadtverordnetenversammlung zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 27.3.1947.“ Randnummer 84 Abschließend heißt es unter „
  4. Vorschlag.“: Randnummer 85 „

entsprechender Anwendung der vorstehenden Alliierten Gesetzesbestimmungen schlagen wir vor, Randnummer 86 den Betrieb und die Firma A & C, K.G., Berlin-W. und das

diesem Vermögen enthaltene Eigentum der persönlich haftenden Gesellschafter A und C und der Kommanditistin B sowie das Grundstück XX entschädigungslos zu enteignen.“ Randnummer 87 9.

der „Bekanntmachung über nach dem Enteignungsgesetz vom

  1. Februar 1949 [= Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom
  2. Februar 1949 (VOBl. Groß-Berlin I S. 34), im Folgenden: Einziehungsgesetz - EinzG; Anlage 7 zur Antragsschrift] eingezogene Vermögenswerte (Liste 1)“ vom
  3. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin S. 43) [Anlage 24 zur Antragsschrift = Anlage B 45 zur Beschwerdebegründung] ist unter der lfd. Nr. XX die „A & C KG.“ (Firmenbezeichnung) mit der Adresse „Berlin-W....“ als „Betrieb“ oder „Person“ aufgeführt, dessen/deren „Eigentum als Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten entschädigungslos eingezogen und

das Eigentum des Volkes überführt wird“. Randnummer 88

  1. Betreffend die drei im Eigentum der „M GmbH“ stehenden, im Grundbuch von W. eingetragenen Grundstücke XX unterbreitete eine „Sequester-Abteilung“ [wohl dem „Magistrat von Groß-Berlin“] unter dem
  2. Juli 1949 einen weiteren „Enteignungs-Vorschlag“ [Anlage 4 zur Antragsschrift].

diesem heißt es

Bezug auf die Eigentümerin der Grundstücke: „Weiterführung nach Arisierung durch die Fa. A & C KG., Bln.-W.“. Zur Begründung wird ausgeführt: Randnummer 89 „Die vorgenannten Grundstücke gehören zu dem Vermögen der Firma A & C KG., das gemäß Befehl Nr. 124 der SMA vom 30.10.1945 beschlagnahmt wurde und dessen Überführung

‚Eigentum des Volkes‘ auf Grund des Gesetzes vom 8.2.1949 des Magistrats von Groß-Berlin erfolgte (VO-Blatt Nr. 8, Teil I, vom

  1. Febr. 1949). Randnummer 90 Der Belastungstatbestand lautete wie folgt: ...“ Randnummer 91 Sodann zitiert die Urkunde den im Enteignungsvorschlag der DTV vom
  2. Juli 1948 unter „
  3. Belastungstatbestand.“ zu findenden Text und den dortigen „Vorschlag“ (5.) wörtlich, ohne dabei aber die Zitatenquelle ausdrücklich zu benennen, um sodann (abschließend) den Satz: Randnummer 92 „Gemäß dem oben bezeichneten Vorschlag sind auch die umseitig aufgeführten Grundstücke zu enteignen.“ Randnummer 93 anzufügen. Ein Unterpunkt „Enteignungsrechtliche Strafbarkeit“, wie

dem Vorschlag der DTV unter 4. enthalten, findet sich

diesem Dokument nicht. Randnummer 94

  1. Die „Bekanntmachung über weitere Einziehungen auf Grund des Gesetzes vom
  2. Februar 1949 (Liste 3)“ vom
  3. November 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 425) [Anlage B 45 zur Beschwerdebegründung] weist

den lfd. Nrn. 1 bis 991 „Personen und Betriebe“ aus, deren „Vermögenswerte“ ausweislich des Einleitungstextes „als Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten entschädigungslos einzuziehen und

das Eigentum des Volkes zu überführen“ der Magistrat von Groß-Berlin auf der Grundlage „des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOBl. I S. 34)“ beschlossen hat. Randnummer 95 Der Anlage B 45 zur Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, ob die M GmbH (oder die A & C KG)

der Liste 3 erfasst worden ist, denn sie enthält (neben dem Einleitungstext) die „Liste 3 A. Gewerbliche Vermögenswerte“ lediglich bis zur lfd. Nr. 21. und verweist sodann auf die - nicht abgedruckte - Fortsetzung der Liste „bis zur Nummer 991“;

diesem (ersten) Teil der Liste ist weder die A & C KG noch die M GmbH aufgeführt. Mit Anschreiben ihres Bevollmächtigten vom

  1. Dezember 2020 haben die Beschwerdeführer die mit den Bekanntmachungen vom
  2. Februar und
  3. November 1949 im Verordnungsblatt für Groß-Berlin veröffentlichten Listen 1 bis 4 (vollständig) zu den Akten gereicht.

Liste 3 findet sich unter der „Lfd. Nr.“ YY der „Name“ „M GmbH, Berlin ...“ mit der „Bezeichnung der Vermögenswerte / Anschrift“ „Grundstücke XX“. III. Randnummer 96 Das Einziehungsgeschehen stand

folgendem historischen Kontext: Randnummer 97 1. Alle Staatsgewalt und die Letztentscheidungsbefugnis (auch)

Angelegenheiten, die deutschen Behörden, Einrichtungen, Kommissionen o.ä. und - nach entsprechenden Wahlen unter alliierter Aufsicht - deutschen Parlamenten übertragen waren, lag

Deutschland seit dem 5. Juni 1945

den Händen der Alliierten Besatzungsmächte. Ihre Oberbefehlshaber bildeten hierzu

Umsetzung der

soweit bereits während des Krieges getroffenen Übereinkünfte unmittelbar nach Kriegsende den Alliierten Kontrollrat als höchstes Machtorgan für (ganz) Deutschland. Randnummer 98 a)

den vier Zonen übte die jeweilige Besatzungsmacht ihre Entscheidungshoheit autonom mit dem Erlass von Befehlen und Gesetzen aus. So entstand für die Sowjetische Besatzungszone [SBZ] mit Befehl Nr. 1 am 9. Juni 1945 die Sowjetische Militäradministration

Deutschland [SMAD] als höchstes legislatives und exekutives Organ. Randnummer 99 b) aa)

Berlin wurde diese Macht dagegen bis zur administrativen Spaltung der Stadt Ende 1948 von der Alliierten Kommandantur ausgeübt, die von den Militärkommandanten aller vier Besatzungsmächte gebildet wurde und nur einstimmig entscheiden konnte. Zwar blieben die Stadtbezirke Mitte, Friedrichshain, Prenzlauer Berg, Pankow, Weißensee , Lichtenberg, Treptow und Köpenick auch nach dem Einrücken der amerikanischen und britischen Truppen nach Berlin Anfang Juli 1945 und dem Entstehen der vier Sektoren mit Aufnahme Frankreichs

den Kreis der Berliner Besatzungsmächte im August 1945 als sowjetischer Sektor der Stadt unter direkter sowjetischer Militärverwaltung; der Militärkommandant des sowjetischen Besatzungssektors der Stadt Berlin hatte

soweit die Befehlsgewalt. Die Gesetzgebung für Berlin (und die Regierung der Stadt) oblag aber der Alliierten Kommandantur. Nach der Wahl am 20. Oktober 1946 ging die Gesetzgebungsgewalt auf die Berliner Stadtverordnetenversammlung über, deren Gesetze und Verordnungen zu ihrem

krafttreten allerdings der Genehmigung durch die Alliierte Kommandantur bedurften. Randnummer 100 bb) Erst als die sich seit dem Auszug des sowjetischen Stadtkommandanten aus der Alliierten Kommandantur am 16. Juni 1948 konkret abzeichnende administrative Spaltung der Stadt

einen sowjetisch besetzten (Ost-)Teil und einen unter der (gemeinsamen) Oberhoheit der West-Alliierten stehenden, den amerikanischen, britischen und französischen Sektor umfassenden (West-)Teil nach dem Auszug der Abgeordneten des sowjetisch besetzten Sektors aus der Stadtverordnetenversammlung mit der Konstituierung eines „provisorischen demokratischen Magistrats“ als deutsche, nur noch der Oberbefehlsgewalt der Sowjetischen Militärkommandantur unterstehende und von dieser Besatzungsmacht ausdrücklich anerkannte Regierung von (Ost-)Berlin am 30. November 1948 ihren faktischen Abschluss gefunden hatte, war eine gesonderte Rechtsetzung für den sowjetisch besetzten Sektor der Stadt möglich. Randnummer 101 2. Ein die Politik der Alliierten

Deutschland von Beginn an bestimmendes gemeinsames Ziel war die Entnazifizierung der deutschen Gesellschaft, ihre „Säuberung“ von allen Einflüssen des Nationalsozialismus, die - neben der Entmilitarisierung, der Demokratisierung und der Dezentralisierung - zu den auf der Potsdamer Konferenz beschlossenen und im Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945

Artikel III niedergelegten „Politische[n] Grundsätze[n]“ gehörte.

soweit wurde - ohne dass dort der Begriff des Kriegsverbrechens definiert worden wäre -

Abschnitt A. des Abkommens - unter 5. - die Verhaftung und Übergabe der „Kriegsverbrecher“ und derjenigen, „die an der Planung oder Verwirklichung nazistischer Maßnahmen, die Greul oder Kriegsverbrechen nach sich zogen oder als Ergebnis hatten, teilgenommen haben,“ an ein Gericht und die Verhaftung und

ternierung der „[n]azistische[n] Parteiführer, einflußreiche[n] Nazianhänger und [...] Leiter der nazistischen Ämter und Organisationen, die für die Besetzung und ihre Ziele gefährlich sind“, sowie - unter 6. - die Entfernung aller „Mitglieder der nazistischen Partei, welche mehr als nominell an ihrer Tätigkeit teilgenommen haben, und alle[r] anderen Personen, die den alliierten Zielen feindlich gegenüberstehen,“ aus den „öffentlichen oder halböffentlichen Ämtern und von den verantwortlichen Posten

wichtigen Privatunternehmungen“ und deren Ersetzung durch Personen, „welche nach ihren politischen und moralischen Eigenschaften fähig erscheinen, an der Entwicklung wahrhaft demokratischer Einrichtungen

Deutschland mitzuwirken“, angeordnet. Danach sollten Personen, denen persönliche Straftaten oder - auf der Basis kollektiver Schuldzuweisung - Organisationsverbrechen während der NS-Zeit zur Last gelegt wurden, durch justizielle Organe (alliierte oder deutsche Gerichte) strafrechtlich verfolgt und Personen, die als Sicherheitsrisiko (

sbesondere für die Besatzungstruppen) erschienen, durch

ternierung aus der Gesellschaft entfernt werden. Daneben umfasste die von den Alliierten erstrebte Entnazifizierung den Bereich der die gesamte Gesellschaft durchdringenden personellen Säuberungen mit dem Ziel, politisch belastete Personen aus den Führungspositionen im öffentlichen, „halböffentlichen“ und privaten Leben zu entfernen und damit zur Verantwortung für ihr politisch-moralisch missbilligtes Verhalten zu ziehen und die entsprechenden Funktionen

Staat, Gesellschaft und Wirtschaft mit politisch Unbelasteten neu zu besetzen. Randnummer 102 a) „Zwecks Durchführung der

Potsdam aufgestellten Grundsätze“ (Abschnitt I 3. KRD Nr. 38) erließ der Alliierte Kontrollrat

der Folge mehrere Gesetze und Direktiven, namentlich das - die strafrechtliche Entnazifizierung betreffende, (erstmals) die

seiner Überschrift genannten Tatbestände definierende und die Zugehörigkeit zu „gewissen Kategorien von Verbrechervereinigungen oder Organisationen, deren verbrecherischer Charakter vom

ternationalen Militärgerichtshof festgestellt worden ist“, als Verbrechen qualifizierende - KRG Nr. 10 „Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben“ vom

  1. Dezember 1945 [KRG Nr. 10], die - die verwaltungsrechtliche Entnazifizierung betreffende - KRD Nr. 24 „Entfernung von Nationalsozialisten und Personen, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus Ämtern und verantwortlichen Stellungen“ vom
  2. Januar 1946 [KRD Nr. 24] und - neun Monate später, als sich

den Besatzungszonen bereits ganz unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Umsetzung der Maßgaben der Potsdamer Konferenz ausgebildet hatten - die KRD Nr. 38 „Verhaftung und Bestrafung von Kriegsverbrechern, Nationalsozialisten und Militaristen und die

ternierung, Kontrolle und Überwachung von möglicherweise gefährlichen Deutschen“ vom 12. Oktober 1946 [KRD Nr. 38], die nach dem Willen der Alliierten sowohl die Verfolgung der

Abschnitt I

. 1.

unter a) genannten Personen („Kriegsverbrecher, Nationalsozialisten, Militaristen und

dustrielle, welche das nationalsozialistische Regime gefördert und gestützt haben“) als auch die nach Abschnitt I. 1. b) der „vollständige[n] und endgültige[n] Vernichtung des Nationalsozialismus und des Militarismus“ dienende „Gefangensetzung“ von „bedeutenden Teilnehmern oder Anhängern“ der Lehren von Nationalsozialismus und Militarismus und deren „Tätigkeitsbeschränkung“

den vier Besatzungszonen vereinheitlichen und eine

allen Besatzungszonen gleiche Behandlung von Personen, die, „ohne bestimmter Verbrechen schuldig zu sein, als für die Ziele der Alliierten [möglicherweise] gefährlich zu betrachten sind“ (Abschnitt I. 1. c)), sicherstellen sollte. Zugleich sollte den nur nominellen Mitgliedern der NSDAP die

tegration

die Gesellschaft ermöglicht werden. Randnummer 103 Hierzu wurden allgemeinverbindliche Kriterien zur Beurteilung der Verantwortlichkeit der genannten Personen - „Kriegsverbrecher, Nationalsozialisten, Militaristen und

dustrielle, welche das nationalsozialistische Regime gefördert und gestützt haben“ (Abschnitt I.

  1. a)), „bedeutende Teilnehmer oder Anhänger“ der Lehren von Nationalsozialismus und Militarismus (Abschnitt I.
  2. b)) und Personen, die, „ohne bestimmter Verbrechen schuldig zu sein, als für die Ziele der Alliierten [möglicherweise] gefährlich zu betrachten sind“ (Abschnitt I.
  3. c)) - festgelegt. Sie sollten nach dem Grad ihrer Belastung einer der fünf dort -

Anlehnung an die

dem bereits am 5. März 1946

Kraft getretenen „Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus“ der US-amerikanischen Militärregierung vorgenommene Kategorisierung - genannten (Abschnitt II Artikel I),

den Artikeln II bis VI des Abschnitts II definierten „Gruppen“ oder Kategorien [categories] - Hauptschuldige (oder Hauptbelastete), Belastete, Minderbelastete, Mitläufer und Entlastete - zugeordnet werden. Die Artikel VII bis XI des genannten Abschnitts führten im Einzelnen diejenigen Strafen [punishments] und Sühnemaßnahmen [sanctions] auf, die nach Ansicht der

soweit gesetzgebenden (vier) alliierten Mächte für jede der

Artikel II bis V definierten Gruppen von Verantwortlichen „angemessen“ erschienen (Abschnitt I 3. 1 „Zwecks Durchführung der

Potsdam aufgestellten Grundsätze wird es für notwendig erachtet, Kriegsverbrecher und Personen, die möglicherweise gefährlich werden können,

fünf Hauptgruppen einzuteilen und einer jeden Gruppe angemessene Strafen und Sühnemaßnahmen festzusetzen.Wir sind der Ansicht, daß die Gruppeneinteilung und die Art der Strafen und der Sühnemaßnahmen

einem Übereinkommen einheitlich festgelegt werden müssen, ohne aber dabei das freie Ermessen, das den Zonenbefehlshabern durch das Kontrollratsgesetz Nr. 10 eingeräumt wurde, einzuschränken.“ „Zwecks Durchführung der

Potsdam aufgestellten Grundsätze wird es für notwendig erachtet, Kriegsverbrecher und Personen, die möglicherweise gefährlich werden können,

fünf Hauptgruppen einzuteilen und einer jeden Gruppe angemessene Strafen und Sühnemaßnahmen festzusetzen.Wir sind der Ansicht, daß die Gruppeneinteilung und die Art der Strafen und der Sühnemaßnahmen

einem Übereinkommen einheitlich festgelegt werden müssen, ohne aber dabei das freie Ermessen, das den Zonenbefehlshabern durch das Kontrollratsgesetz Nr. 10 eingeräumt wurde, einzuschränken.“ ) und deren Verhängung der „Ausschaltung des Nationalsozialismus und Militarismus aus dem Leben des deutschen Volkes“, mithin der Entnazifizierung und Entmilitarisierung der deutschen Gesellschaft, sowie „der Wiedergutmachung des verursachten Schadens“ dienen sollten (Abschnitt II Artikel VII 2 „Sühnemaßnahmen. Nach dem Grade der Verantwortlichkeit sind die Sühnemaßnahmen (Artikel VIII bis XI)

gerechter und billiger Weise zu verhängen, um die Ausschaltung des Nationalsozialismus und Militarismus aus dem Leben des deutschen Volkes und die Wiedergutmachung des verursachten Schadens zu erzielen.“ „Sühnemaßnahmen. Nach dem Grade der Verantwortlichkeit sind die Sühnemaßnahmen (Artikel VIII bis XI)

gerechter und billiger Weise zu verhängen, um die Ausschaltung des Nationalsozialismus und Militarismus aus dem Leben des deutschen Volkes und die Wiedergutmachung des verursachten Schadens zu erzielen.“ ). Artikel XII desselben Abschnitts bestimmte, dass gegen Entlastete im Sinne von Abschnitt II Artikel VI keine Sühnemaßnahmen verhängt werden durften. Randnummer 104 Die KRD Nr. 38 stellte - wie schon ihre Bezeichnung als „Direktive“ nahelegt und

Abschnitt I

1. ausdrücklich niedergelegt ist - kein unmittelbar geltendes Gesetz dar, sondern diente (lediglich) der Schaffung von für ganz Deutschland einheitlichen Richtlinien für die Durchführung der auf der Potsdamer Konferenz beschlossenen Entnazifizierung und Entmilitarisierung der deutschen Gesellschaft, die eine einheitliche Behandlung der der Direktive unterfallenden Personen

allen Zonen sicherstellen sollten. Zur Durchführung der Direktive sollte „jeder Zonenbefehlshaber

seiner eigenen Zone Befehle oder Gesetze“ erlassen, „die mit den Bestimmungen und Grundsätzen dieser Direktive übereinstimmen“ (Abschnitt I 5. g) );

Berlin sollte „die Alliierte Kommandantura für die Durchführung der Grundsätze und Bestimmungen dieser Direktive verantwortlich sein und die zu diesem Zweck erforderlichen Verordnungen und Befehle erlassen“ (Abschnitt I 5. i) ). Randnummer 105 b)

der SBZ wurde (auch) die am

  1. Oktober 1946 erlassene KRD Nr. 38 (erst) mit dem SMAD-Befehl Nr. 201 „Richtlinien zur Anwendung der Direktiven Nr. 24 und Nr. 38 des Kontrollrats“ vom
  2. August 1947 (ZVOBl. S. 185) [im Folgenden: SMAD-Befehl Nr. 201] und der hierzu am
  3. August 1947 erlassenen Ausführungsbestimmung Nr. 3 (ZVOBl. S. 188) [im Folgenden:
  4. AB SMAD-Bf. Nr. 201]

Zonenrecht transformiert.

der Folge wurde sie dort (und

der späteren DDR) von den durch den genannten Befehl und die 3. AB hierzu mit der strafrechtlichen Verfolgung der „Hauptverbrecher und Verbrecher, die

der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats erwähnt sind“ (Nr. 1 der 3. AB SMAD-Bf. Nr. 201), betrauten deutschen Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie den bei den

nenministerien der Länder angesiedelten, mit weitreichenden Kompetenzen ausgestatteten „Untersuchungsorganen“ (auch: „die Untersuchung führende Behörden“) - namentlich der Abteilung und den Kommissariaten 5 (K5), deren Aufgaben und Kompetenzen später auf eine Hauptabteilung des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR übergingen - als (materielles) Strafgesetz nach Maßgabe der

den Nummern 1 bis 19 (mit Ausnahme der den Abschluss der verwaltungsrechtlichen Entnazifizierung binnen drei Monaten anordnenden Nr. 11) der

  1. AB SMAD-Bf. Nr. 201 getroffenen (prozessualen) Bestimmungen angewendet. Daneben trafen die Nummern 21 bis 28 der
  2. AB SMAD-Bf. Nr. 201 Regelungen zum (weiteren) Schicksal von „Grundstücke[n], Unternehmen und andere[n] Vermögenswerte[n]“, die (bereits) „durch gesetzliche Maßnahmen,

sbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung der Bodenreform und der Übereignung von Unternehmen der Nazi- und Kriegsverbrecher

das Eigentum des Volkes beschlagnahmt worden sind und die früher im Eigentum von Nazi- oder Kriegsverbrechern, Rüstungsindustriellen oder Nutznießern des Krieges standen“, und bestimmten, wer (ganz überwiegend: „die Länder“, Nr. 22

  1. AB SMAD-Bf. Nr. 201) zukünftig Eigentümer der „beschlagnahmten“ Vermögensgegenstände, die „auf Grund der Beschlüsse der Entnazifizierungskommissionen nicht an die früheren Eigentümer zurückgegeben“ werden durften, werden soll (vgl. Nr. 21
  2. AB SMAD-Bf. Nr. 201). Nummer 20 der
  3. AB SMAD-Bf. Nr. 201, die Ziffer
  4. des SMAD-Befehls Nr. 201 3 „Die deutschen Verwaltungsorgane dürfen keine Beschlagnahmen, Sequestrierungen des Eigentums und Zwangsausweisungen aus Wohnungen ehemaliger Faschisten anders vornehmen als auf Grund von Verfügungen gerichtlicher oder entsprechender Verwaltungsorgane.“ „Die deutschen Verwaltungsorgane dürfen keine Beschlagnahmen, Sequestrierungen des Eigentums und Zwangsausweisungen aus Wohnungen ehemaliger Faschisten anders vornehmen als auf Grund von Verfügungen gerichtlicher oder entsprechender Verwaltungsorgane.“ hinsichtlich der - den gerichtlichen „Organen“

der Anordnungskompetenz gleichgestellten - „entsprechende[n] Verwaltungsorgane“ konkretisierte, bezog sich dagegen -

die Zukunft gerichtet - auf „Beschlüsse über die Beschlagnahme von Vermögen“, welche „künftig nur von den deutschen gerichtlichen Untersuchungsbehörden oder den Landesregierungen oder durch die Landtage oder durch die Zentrale Kommission für Sequestrierung der Sowjetischen Militär-Administration

Deutschland erlassen werden“ durften. Die Nummer 29 der 3. AB SMAD-Bf. Nr. 201 statuierte Berichtspflichten der „Organe der

nenministerien der Länder“ und stellte klar, dass „die Jurisdiktion und die Vollmachten des sowjetischen Militärbefehlshabers bezüglich der strafrechtlichen Verfolgung von Kriegsverbrechern, Verbrechern gegen die Menschlichkeit oder andere faschistische Verbrecher, die im Gesetz Nr. 10 und der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats

Deutschland erwähnt sind,“ durch die

  1. AB SMAD-Befehl Nr. 201 „nicht begrenzt“ werden, „[a]lle derartigen Angelegenheiten“ (auch) „den sowjetischen Untersuchungsorganen und Gerichten überwiesen“ werden können. Mit Nummer 30 der
  2. AB SMAD-Bf. Nr. 201 wurde die „Verantwortung für die Durchführung des Befehls Nr. 201“ und der
  3. AB hierzu „den Chefs der Deutschen Verwaltungen für

nere Angelegenheiten und der Justiz sowie den

nenministerien und den Justizministerien der Länder auferlegt“, die ihrerseits „die Chefs der Verwaltung für

nere Angelegenheiten und der Rechtsabteilung der SMAD“ zu

formieren hatten. Randnummer 106 c)

Berlin war die Entnazifizierung bis Juni 1948einheitlich durch die - wiederholt ergänzte und geänderte - Anordnung der Alliierten Kommandantur BK/O

(46)101a vom
  1. Februar 1946 (VOBl. der Stadt Berlin S. 71) und die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen geregelt. Die Anordnung Nr. MG/BS 15 der Militärregierung Berlin, Britischer Sektor, betreffend „Erleichterung der Bestimmungen der Entnazifizierungs-Anordnungen hinsichtlich gewisser Kategorien von ehemaligen Nazis“ vom
  2. Juli 1948 (VOBl. für Groß-Berlin, Teil I, S. 381) und die gleichlautenden Befehle der französischen und der amerikanischen Militärregierung Berlin für ihre Sektoren sowie die dem Abschluss der Entnazifizierung im West-Teil der Stadt dienende Anordnung der - nur noch aus den Stadtkommandanten der drei West-Mächte zusammengesetzten - Alliierten Kommandantur Nr. BK/O
(49)25 vom 16. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin (W), Teil I, S. 71) ergingen dagegen nur noch für die West-Sektoren. Im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin wurden die KRD Nr. 24 und Nr. 38 dagegen

der Folge nach Maßgabe des SMAD-Befehls Nr. 201 und der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen angewendet. Spätestens mit der Teilung der Berliner Justiz, die mit der Sitzverlegung des Kammergerichts

den West-Teil der Stadt, wo die ganz überwiegende Anzahl der Senate ihre Arbeit fortsetzte, und der Ernennung eines neuen Kammergerichtspräsidenten für den im Ost-Teil der Stadt verbliebenen Teil des - bis zu seiner Ablösung durch das Oberste Gericht der DDR am 27. November 1959 als „Oberstes Gericht von Groß-Berlin“ fortbestehenden - Kammergerichts im Februar 1949 ihren Abschluss fand, übernahmen auch hier die (deutschen) Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie die zur

nenverwaltung gehörenden „Untersuchungsorgane“ die strafrechtliche Verfolgung der „Hauptverbrecher und Verbrecher, die

der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats erwähnt sind“, nach Maßgabe der 3. AB SMAD-Bf. Nr. 201 und

Anwendung der KRD Nr. 38 als (materielles) Strafgesetz (vgl. LG Berlin, Urteile vom

  1. Juli 1949 - 35 PKLs 56/49 (r) (47/49) - und vom
  2. August 1949 -

(4)35 PKLs 75/49 (64/49) -). Randnummer 107 3. Von der sowjetischen Militäradministration wurde die auf der Potsdamer Konferenz beschlossene Entnazifizierung, zu der

ihrem Hoheitsbereich ausdrücklich auch die „Enteignung des gesamten Vermögens der Nazibonzen und Kriegsverbrecher“ und die „Liquidierung des Großgrundbesitzes“ gezählt wurde (vgl. Text des „Aufruf[s] der Kommunistischen Partei Deutschlands“ vom

  1. Juni 1945, Flugblatt, Bundesarchiv Berlin, BArch RY 1/II 2/8/ 108, Bl. 36 [im Folgenden: Aufruf der KPD]), wodurch dem Nationalsozialismus und Militarismus die wirtschaftliche Grundlage entzogen und damit ein Wiederaufleben entsprechender Bestrebungen verhindert und der Frieden gesichert werden sollte, 4 Vgl. etwa: „Richtlinien zum Sächsischen Volksentscheid“ vom
  2. Mai 1946 [Anlage 36 zur Antragsschrift], letzter Absatz („Der Volksentscheid richtet sich also ausschließlich gegen Naziverbrecher, aktivistische Nazis und Kriegsinteressenten. Das sind diejenigen, die das deutsche Volk

s Unglück gestürzt haben und denen ein für alle Mal die Möglichkeit genommen werden muss, erneut Unheil über das deutsche Volk und die Welt zu bringen. Der beabsichtigte Volksentscheid ist also keine wirtschaftliche Maßnahme; er ist ein bedeutsamer Schritt zur Sicherung des Friedens.“) und „Verordnung zur entschädigungslosen Übergabe von Betrieben und Unternehmungen

die Hand des Volkes“

der Provinz Mark Brandenburg vom

  1. August 1946 (VOBl. Provinz Mark Brandenburg Nr. 12/1946, S. 235), Vorspruch („Die wirtschaftliche Entwaffnung von Militaristen und aktivistischen Anhängern des Nationalsozialismus ist eine wesentliche Voraussetzung für die demokratische Erneuerung Deutschlands.“). Vgl. etwa: „Richtlinien zum Sächsischen Volksentscheid“ vom
  2. Mai 1946 [Anlage 36 zur Antragsschrift], letzter Absatz („Der Volksentscheid richtet sich also ausschließlich gegen Naziverbrecher, aktivistische Nazis und Kriegsinteressenten. Das sind diejenigen, die das deutsche Volk

s Unglück gestürzt haben und denen ein für alle Mal die Möglichkeit genommen werden muss, erneut Unheil über das deutsche Volk und die Welt zu bringen. Der beabsichtigte Volksentscheid ist also keine wirtschaftliche Maßnahme; er ist ein bedeutsamer Schritt zur Sicherung des Friedens.“) und „Verordnung zur entschädigungslosen Übergabe von Betrieben und Unternehmungen

die Hand des Volkes“

der Provinz Mark Brandenburg vom 5. August 1946 (VOBl. Provinz Mark Brandenburg Nr. 12/1946, S. 235), Vorspruch („Die wirtschaftliche Entwaffnung von Militaristen und aktivistischen Anhängern des Nationalsozialismus ist eine wesentliche Voraussetzung für die demokratische Erneuerung Deutschlands.“). zudem von Anfang an im Zusammenhang mit der „antifaschistisch-demokratischen Umwälzung“, einem Umbau der deutschen Gesellschaft nach sowjetischem Vorbild betrieben. Dazu gehörte neben der Schaffung einer politischen Vorrangstellung der KPD/SED

der SBZ und späteren DDR

sbesondere auch die grundlegende Umgestaltung der ökonomischen Verhältnisse durch die - über die Zerschlagung der deutschen Monopole und die Sozialisierung von Unternehmen der Daseinsvorsorge hinausgehende - Umverteilung von Grundeigentum und Vergesellschaftung einer großen Zahl von

dustrie- und gewerblichen Unternehmen. Durch die bereits

dem von sowjetischer Seite

itiierten Aufruf der KPD „angekündigte“ Bodenreform 5 Die „Liquidierung des Großgrundbesitzes, der großen Güter der Junker, Grafen und Fürsten und Übergabe ihres ganzen Grund und Bodens sowie des lebenden und toten

ventars an die Provinzial- bzw. Landesverwaltungen zur Zuteilung an die durch den Krieg ruinierten und besitzlos gewordenen Bauern“ wurde

dem Aufruf neben der „Enteignung des gesamten Vermögens der Nazibonzen und Kriegsverbrecher“ als „unmittelbarste“ bzw. „erste und dringendste“ Aufgabe beim Wiederaufbau Deutschlands benannt. Die „Liquidierung des Großgrundbesitzes, der großen Güter der Junker, Grafen und Fürsten und Übergabe ihres ganzen Grund und Bodens sowie des lebenden und toten

ventars an die Provinzial- bzw. Landesverwaltungen zur Zuteilung an die durch den Krieg ruinierten und besitzlos gewordenen Bauern“ wurde

dem Aufruf neben der „Enteignung des gesamten Vermögens der Nazibonzen und Kriegsverbrecher“ als „unmittelbarste“ bzw. „erste und dringendste“ Aufgabe beim Wiederaufbau Deutschlands benannt. , die Vermögenseinziehung nach Maßgabe des „Befehl[s] Nr. 126 der Sowjetischen Militär-Administration (SMAD) betreffend Konfiszierung des Vermögens der NSDAP“ vom 31. Oktober 1945 [SMAD-Befehl Nr. 126] und die durch die umfassenden Sequestrierungen von Vermögenswerten auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 vorbereitete (entschädigungslose) Enteignung von

dustrieunternehmen und Gewerbebetrieben und deren Überführung

„Eigentum des Volkes“ sollte (auch) die Grundlage für eine neue Wirtschaftsordnung nach dem Modell der sowjetischen Planwirtschaft [als „sozialistischer“ Gegenentwurf zur „kapitalistischen“ Marktwirtschaft] geschaffen werden (vgl. NJ 1948, 149 ff.). Randnummer 108 a)

erster Linie als Maßnahme der Entnazifizierung (durch wirtschaftliche Entmachtung der „Nazibonzen und Kriegsverbrecher“), aber auch zum Zwecke der Schaffung der Grundlagen für die erstrebte neue Wirtschaftsordnung wurden

den Ländern und Provinzen der SBZ bis August 1946 Verordnungen und Gesetze 6 Brandenburg: „Verordnung zur entschädigungslosen Übergabe von Betrieben und Unternehmungen

die Hand des Volkes“ vom 5. August 1946 (VOBl. Provinz Mark Brandenburg Nr. 12/1946 S. 235);Mecklenburg-Vorpommern: „Gesetz Nr. 4 zur Sicherung des Friedens durch Überführung von Betrieben (Eigentumskategorien) der faschistischen und Kriegsverbrecher

die Hände des Volkes“ vom 16. August 1946 (Amtsblatt Mecklenburg 1946 S. 98); Sachsen-Anhalt: „Verordnung betreffend die Überführung sequestrierter Unternehmen und Betriebe

das Eigentum der Provinz Sachsen (Enteignungs-Verordnung)“ vom

  1. Juli 1946 (VOBl. Provinz Sachsen 1946 S. 351); Thüringen: „Gesetz betreffend die Übergabe von sequestrierten und konfiszierten Vermögen durch die Sowjet-Militär-Administration an das Land Thüringen“ vom
  2. Juli 1946 (Regierungsblatt für das Land Thüringen 1946 S. 111); Sachsen (mit der Besonderheit des vorherigen Erlasses von „Richtlinien zum Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern

das Eigentum des Volkes“ vom 21. Mai 1946 zur Bestimmung, wer „Kriegsverbrecher“, „aktivistischer Nazi“ oder „Kriegsinteressent“ war, und Erlass mit Volksentscheid): „Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern

das Eigentum des Volkes“ vom 30. Juni 1946 (GBl. Land Sachsen 1946 S. 305). Brandenburg: „Verordnung zur entschädigungslosen Übergabe von Betrieben und Unternehmungen

die Hand des Volkes“ vom 5. August 1946 (VOBl. Provinz Mark Brandenburg Nr. 12/1946 S. 235);Mecklenburg-Vorpommern: „Gesetz Nr. 4 zur Sicherung des Friedens durch Überführung von Betrieben (Eigentumskategorien) der faschistischen und Kriegsverbrecher

die Hände des Volkes“ vom 16. August 1946 (Amtsblatt Mecklenburg 1946 S. 98); Sachsen-Anhalt: „Verordnung betreffend die Überführung sequestrierter Unternehmen und Betriebe

das Eigentum der Provinz Sachsen (Enteignungs-Verordnung)“ vom

  1. Juli 1946 (VOBl. Provinz Sachsen 1946 S. 351); Thüringen: „Gesetz betreffend die Übergabe von sequestrierten und konfiszierten Vermögen durch die Sowjet-Militär-Administration an das Land Thüringen“ vom
  2. Juli 1946 (Regierungsblatt für das Land Thüringen 1946 S. 111); Sachsen (mit der Besonderheit des vorherigen Erlasses von „Richtlinien zum Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern

das Eigentum des Volkes“ vom 21. Mai 1946 zur Bestimmung, wer „Kriegsverbrecher“, „aktivistischer Nazi“ oder „Kriegsinteressent“ war, und Erlass mit Volksentscheid): „Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern

das Eigentum des Volkes“ vom 30. Juni 1946 (GBl. Land Sachsen 1946 S. 305). verabschiedet, die eine Vielzahl von

dustrieunternehmen und Gewerbebetrieben ihren vormaligen Eigentümern mit dem Ziel entzogen, sie

„Volkseigene Betriebe“ umzuwandeln (wobei im Land Sachsen der vorgenannte „Nebenzweck“ auf Drängen der bürgerlichen Parteien im Rahmen des Volksentscheides vollständig

den Hintergrund gedrängt und die „Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern

das Eigentum des Volkes“ als Entnazifizierungsmaßnahme ausgestaltet wurde). Randnummer 109 b) Auch

Berlin verfolgte die sowjetische Besatzungsmacht (und die von ihr unterstützte KPD/SED) dieselben politischen Ziele wie

der ihr unterstehenden Zone. Die als Maßnahme der Entnazifizierung und Entmilitarisierung der Gesellschaft begriffene „Enteignung des gesamten Vermögens der Nazibonzen und Kriegsverbrecher“ und die gleichzeitig erstrebte Umgestaltung der ökonomischen Verhältnisse konnte sie hier jedoch aufgrund der besonderen Machtstrukturen bis Ende 1948 zunächst nicht erfolgreich umsetzen. Randnummer 110 aa) Allerdings wurden die - „Beschlagnahmebestimmungen“ im weiteren Sinne enthaltenden - SMAD-Befehle Nr. 124 vom

  1. Oktober 1945 und Nr. 126 vom
  2. Oktober 1945 im Rahmen ihrer Befehlsgewalt auch von der für den sowjetischen Sektor von Berlin zuständigen Militäradministration ausgeführt. Grundlage hierfür - und für die Anwendung des Gesetzes Nr. 52 der US-amerikanischen Militärregierung „Sperre und Beaufsichtigung von Vermögen“ im amerikanischen, britischen und französischen Besatzungssektor von Berlin - war das Kommuniqué Nr. 7 der Alliierten Kommandantur der Stadt Berlin vom
  3. August 1945, mit dem die Kommandanten bekanntgaben, darin übereinzustimmen, dass „bezüglich der Frage der Vermögenskontrolle

Berlin“ die

den einzelnen Besatzungszonen Deutschlands geltenden Bestimmungen von den Militärregierungen

den einzelnen Sektoren Berlins entsprechend angewendet werden sollen. Randnummer 111 Die nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 den deutschen Selbstverwaltungsorganen der Länder und Provinzen der sowjetischen Besatzungszone obliegende Erfassung der zu sequestrierenden, mithin (vorläufig) zu beschlagnahmenden (Ziff. 1 SMAD-Befehl Nr. 124) und der

zeitweilige Verwaltung der Sowjetischen Militäradministration zu übernehmenden (Ziff. 2 SMAD-Befehl Nr. 124) Vermögenswerte erfolgte im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin - der noch vor dem Einrücken der amerikanischen und britischen Truppen erlassenen und für die ganze Stadt geltenden Verordnung des Magistrats „[Ü]ber die Anmeldung und die Beschlagnahme des Vermögens der Personen, die sich aktiv faschistisch betätigt haben“ vom 2. Juli 1945 (VOBl. für die Stadt Berlin Nr. 4/1945, S. 45) folgend - durch die Bezirksämter, denen (zunächst) auch die Verwaltung der beschlagnahmten Betriebe und des sonstigen Vermögens oblag. Randnummer 112 Ab Dezember 1945 bildeten diese ehrenamtlich arbeitende Sequesterkommissionen, die

der Folge auch die - von den am 30. April 1946 von den Blockparteien und dem FDGB für die SBZ beschlossenen Richtlinien für die Arbeit der (Kreis-) Sequesterkommissionen vorgesehene - Einordnung der im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin belegenen sequestrierten Vermögenswerte

verschiedene, im Dezember 1946 (getrennt nach Stadtbezirken) veröffentlichte Listen (A, B und C) vornahmen, wobei die Liste A die zur entschädigungslosen Enteignung vorgesehenen Betriebe und sonstigen Vermögenswerte, die Liste B Objekte, die ihren Eigentümern zurückzugeben sind, und die Liste C Unternehmen, über die keine Entscheidung herbeigeführt werden konnte oder über die sich die sowjetische Besatzungsmacht die Entscheidung vorbehielt, sowie "herrenlose Betriebe" beinhalten sollte. Unter der - häufig allein auf den Hinweis, es habe sich bei den Unternehmensinhabern um Mitglieder der NSDAP oder Funktionäre

Vereinigungen/Organisationen des Naziregimes („Wehrwirtschaftsführer“) gehandelt, der jeweilige Betrieb sei „zwangsarisiert“ worden oder

der „Kriegsproduktion“ aktiv gewesen oder es seien (deutsche oder ausländische) Arbeitskräfte des Betriebs oder jüdische Mitarbeiter „dem (Reichs-)Treuhänder der Arbeit“ oder „der Gestapo angezeigt“ oder „

ein Arbeitslager überwiesen“ worden, gestützten - Behauptung, es handele sich dabei um Vermögen von „Kriegsverbrechern“, „aktiven Faschisten“, „Nutznießern“ des Naziregimes oder „Kriegsgewinnlern“ oder um „100%ige Rüstungsbetriebe“, wurden bis Dezember 1946 eine Vielzahl „Betriebliche Objekte“ - die Liste A für den Stadtbezirk Weißensee umfasste mehr als 50 Fabriken und Gewerbebetriebe - auf die A-Listen der sowjetisch besetzten Stadtbezirke von Berlin gesetzt. Randnummer 113 Ein Entscheidungsrecht hinsichtlich des weiteren (rechtlichen) Schicksals der beschlagnahmten Vermögenswerte hatten jedoch weder die Sequesterkommissionen noch die deutschen Selbstverwaltungsorgane auf Stadtbezirksebene. Randnummer 114 bb) Als erforderlich für die sowohl als Entnazifizierungsmaßnahme angesehene, als auch im Rahmen der „antifaschistisch-demokratischen Umwälzung“ erstrebte entschädigungslose Enteignung „des gesamten Vermögens der Nazibonzen und Kriegsverbrecher“ (vgl. Aufruf der KPD) und dessen Überführung

„Eigentum des Volkes“ wurde vielmehr - wie

den Ländern und Provinzen der SBZ - auch

Berlin ein gesetzgeberischer Akt angesehen, der nur einheitlich für die (ganze) Stadt erlassen werden konnte. Gesetzgebend tätig werden konnte

soweit zunächst nur die Alliierte Kommandantur, seit ihrer Konstituierung im Oktober 1946 die Berliner Stadtverordnetenversammlung. Randnummer 115

(1)Um den Erlass eines solchen Enteignungsgesetzes herbeizuführen, stellte die Fraktion der SED am 28. November 1946

der gerade konstituierten Berliner Stadtverordnetenversammlung den Antrag [Anlage 34 zur Antragsschrift], „den von der SED ausgearbeiteten Entwurf einer Verordnung über die Übereignung der Betriebe der Kriegsverbrecher und der aktiven Nazis usw.“ auf die Tagesordnung der (nächsten) Stadtverordnetenversammlung zu setzen und „zur Beratung zu stellen“. Mit dem genannten Gesetzentwurf wurde die entschädigungslose Enteignung von „wirtschaftlichen Unternehmungen“ (sowie Privatvermögenswerten), die Eigentum von - nach Maßgabe einer entsprechenden, vom Magistrat der Stadt zu erlassenden Durchführungsbestimmung (vgl. § 8 des Entwurfs) als solche definierten - „Kriegsverbrechern, Kriegsgewinnlern, Kriegsinteressenten und Naziaktivisten“ waren oder sind (vgl. § 1 des Entwurfs), vorgeschlagen. Die (ebenfalls im Entwurf vorgelegte) Durchführungsverordnung hierzu [Anlage 35 zur Antragsschrift] beschrieb

den §§ 1 und 2

sehr enger Anlehnung an den Wortlaut der Richtlinien zum sächsischen Volksentscheid vom 21. Mai 1946 [Anlage 36 zur Antragsschrift], wer der Gruppe der „Kriegsverbrecher“ und der der „Kriegsgewinnler und Kriegsinteressenten“ zuzuordnen sein sollte,

§ 3

-

soweit durch (fast wörtliche) Übernahme des Textes von Abschnitt II Artikel III A. (Aktivisten) KRD Nr. 38 - wer als „Naziaktivist“ zu gelten hatte. Randnummer 116 Nach Beratungen im Wirtschaftspolitischen Ausschuss zu diesem Antrag empfahl dieser der Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss vom 11. März 1947 [Anlage 38 zur Antragsschrift] die Beschlussfassung über eine „Verordnung zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten“. Wie

der Überschrift der Verordnung wurde auch

deren § 1 der Begriff der (entschädigungslosen) „Enteignung“ von (bestimmten) Vermögenswerten von „Kriegsverbrechern, Kriegsgewinnlern, Kriegsinteressenten und Naziaktivisten“ durch den der (entschädigungslosen) „Einziehung“ des gesamten Vermögens von „Kriegsverbrechern und Naziaktivisten“ ersetzt und pfändungsfreie Gegenstände und Ansprüche von der Vermögenseinziehung ausgenommen.

sbesondere bezog sich aber § 2 des Verordnungsentwurfs zur Bestimmung, wer ein (nach § 1 von der Vermögenseinziehung - zwingend - betroffener) „Kriegsverbrecher“ oder „Naziaktivist“ sei, ausdrücklich auf die

der KRD Nr. 38 vorgenommene Definition der Gruppe der Hauptschuldigen und der Belasteten [wodurch der Kreis der potentiell von der Vermögenseinziehung betroffenen Personen -

sbesondere durch die Einbeziehung der Gruppen der „Militaristen“ (Abschnitt II Artikel III B.) und der „Nutznießer“ (Abschnitt II Artikel III C.) - deutlich erweitert wurde]. Randnummer 117

der

  1. (Ordentlichen) Sitzung der Stadtverordnetenversammlung von Groß-Berlin am
  2. März 1947 [Stenographischer Bericht = Anlage 39 zur Antragsschrift] wurde die Verordnung - hinsichtlich der §§ 1 7 „Das gesamte Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten wird, soweit es nicht bereits durch das ‚Gesetz zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen

Gemeineigentum‘ vom 13. Februar 1947

Gemeineigentum überführt worden ist, zugunsten des deutschen Volkes entschädigungslos eingezogen. [...]“ „Das gesamte Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten wird, soweit es nicht bereits durch das ‚Gesetz zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen

Gemeineigentum‘ vom 13. Februar 1947

Gemeineigentum überführt worden ist, zugunsten des deutschen Volkes entschädigungslos eingezogen. [...]“ , 2 8 „Als Kriegsverbrecher und Naziaktivisten gelten diejenigen Personen, die unter die

der Direktive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 des Alliierten Kontrollrates

Deutschland [...] im Abschnitt 2 - Artikel II u. III als Hauptschuldige oder Belastete (Aktivisten, Militaristen und Nutznießer) bezeichneten Gruppen fallen./

Fällen, die nach

krafttreten dieser Verordnung zu regeln sind, soll die Einziehungsbehörde [= der Magistrat von Groß-Berlin, § 7] bis zur Entscheidung durch die auf Grund der Direktive 38 des Kontrollrates zu bildenden Spruchkammer die Vermögenswerte sicherstellen.“ „Als Kriegsverbrecher und Naziaktivisten gelten diejenigen Personen, die unter die

der Direktive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 des Alliierten Kontrollrates

Deutschland [...] im Abschnitt 2 - Artikel II u. III als Hauptschuldige oder Belastete (Aktivisten, Militaristen und Nutznießer) bezeichneten Gruppen fallen./

Fällen, die nach

krafttreten dieser Verordnung zu regeln sind, soll die Einziehungsbehörde [= der Magistrat von Groß-Berlin, § 7] bis zur Entscheidung durch die auf Grund der Direktive 38 des Kontrollrates zu bildenden Spruchkammer die Vermögenswerte sicherstellen.“ und 4 9 „Auf Grund des Gesetzes 52, der Befehle 124 und 126 der Alliierten Besatzungsmächte und der Verordnung des Magistrats vom

  1. Juli 1945 [...] oder aus Notrechtsgründen beschlagnahmte Vermögenswerte, bei denen es sich nach sorgfältiger Prüfung herausstellt, daß ihre Eigentümer keine Kriegsverbrecher oder Naziaktivisten waren und über die auf Grund des Gesetzes vom
  2. Februar 1947 nicht verfügt ist, werden an die Eigentümer zurückgegeben. [...].“ „Auf Grund des Gesetzes 52, der Befehle 124 und 126 der Alliierten Besatzungsmächte und der Verordnung des Magistrats vom
  3. Juli 1945 [...] oder aus Notrechtsgründen beschlagnahmte Vermögenswerte, bei denen es sich nach sorgfältiger Prüfung herausstellt, daß ihre Eigentümer keine Kriegsverbrecher oder Naziaktivisten waren und über die auf Grund des Gesetzes vom
  4. Februar 1947 nicht verfügt ist, werden an die Eigentümer zurückgegeben. [...].“ bis 10 ohne Änderung - einstimmig verabschiedet. Randnummer 118

(2)Die Einziehungsverordnung wurde aber

der Folge von den West-Alliierten nicht genehmigt und konnte daher nicht

Kraft treten. Randnummer 119 cc) Das im sowjetisch besetzten Sektor Berlins belegene, auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 beschlagnahmte - und das gemäß SMAD-Befehl Nr. 126 konfiszierte - Vermögen blieb daher zunächst (weiterhin) unter Sequester der Sowjetischen Militäradministration, die seine Verwaltung, die bis dahin der (deutschen) Wirtschaftsverwaltung auf Magistrats- und Stadtbezirksebene oblegen hatte, der am

  1. April 1947 mit Befehl Nr. 27 „Über die Errichtung einer Deutschen Treuhandstelle zur Verwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Eigentums, das unter die Wirkung der Befehle der SMAD Nr. 124 und 126 im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin fällt“ geschaffenen, vom Magistrat unabhängigen und nur dem sowjetischen Stadtkommandanten gegenüber rechenschaftspflichtigen (mit Befehl Nr. 133 vom
  2. September 1947 reorganisierten) „Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin (DTV)“ übertrug. Randnummer 120 Der verfahrensgegenständlich erstmals zur Kenntnis des Senats gelangte „Enteignungsvorschlag“ der DTV vom
  3. Juli 1948 betreffend die „Firma A & C K.G., Berlin-W. ...“ [Anlage 2 zur Antragsschrift] lässt - über den verfahrensgegenständlichen Einzelfall hinaus - darauf schließen, dass die DTV im Sommer 1948 (auch) damit befasst war, die

haber der auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 sequestrierten Vermögenswerte, zumindest solche, deren „Betriebliche Objekte“

den A-Listen der Stadtbezirke des sowjetischen Besatzungssektors von Berlin aufgeführt waren,

die von der KRD Nr. 38 vorgesehenen „Gruppen der Verantwortlichen“ einzuordnen und, sofern sie nach dortiger Einschätzung der Gruppe der „Hauptschuldigen“ (Abschnitt II Artikel I 1 und II KRD Nr. 38) oder der „Belasteten (Aktivisten, Militaristen und Nutznießer)“ (Abschnitt II Artikel I 2 und III KRD Nr. 38) zuzuordnen waren, der Militärkommandantur des sowjetischen Besatzungssektors des Stadt Berlin, der sie unterstellt war, unter Bezugnahme auf Abschnitt II Artikel VIII (Sühnemaßnahmen gegen Hauptschuldige) II b) 10 „Ihr Vermögen kann eingezogen werden. Es ist ihnen jedoch der unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse und ihrer Erwerbsfähigkeit zum notdürftigen Lebensunterhalt erforderliche Betrag zu belassen.“ „Ihr Vermögen kann eingezogen werden. Es ist ihnen jedoch der unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse und ihrer Erwerbsfähigkeit zum notdürftigen Lebensunterhalt erforderliche Betrag zu belassen.“ bzw. Artikel IX (Sühnemaßnahmen gegen Belastete) 2 11 „Ihr Vermögen kann als Beitrag zur Wiedergutmachung ganz oder teilweise eingezogen werden. Bei teilweiser Einziehung des Vermögens sind

sbesondere die Sachwerte einzuziehen. Die notwendigen Gebrauchs-gegenstände sind ihnen zu belassen.“ „Ihr Vermögen kann als Beitrag zur Wiedergutmachung ganz oder teilweise eingezogen werden. Bei teilweiser Einziehung des Vermögens sind

sbesondere die Sachwerte einzuziehen. Die notwendigen Gebrauchs-gegenstände sind ihnen zu belassen.“ KRD Nr. 38 sowie auf „Befehl 201 und Ausführungsbestimmung 3 Ziffer 22 12 „Das gesamte beschlagnahmte Vermögen mit Ausnahme der

Ziffer 23 vorgesehenen Kategorien wird

das Eigentum der Länder überführt. Die Länder übernehmen alle mit diesem Vermögen verbundenen Verpflichtungen.“ „Das gesamte beschlagnahmte Vermögen mit Ausnahme der

Ziffer 23 vorgesehenen Kategorien wird

das Eigentum der Länder überführt. Die Länder übernehmen alle mit diesem Vermögen verbundenen Verpflichtungen.“ des Obersten Chefs der SMV, auch Hinweis auf § 1 der Verordnung der Berliner Stadtverordnetenversammlung zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 27.3.1947“, wonach deren Vermögen „[a]ls Sühnemaßnahme“ „einzuziehen“ sei, vorzuschlagen, das

der A-Liste bezeichnete „Betriebliche Objekt“ sowie ggf. das Betriebsgrundstück „entschädigungslos zu enteignen“. Randnummer 121 dd) Nur zwei Tage nachdem die - sich im Sommer 1948 bereits konkret abzeichnende - administrative Spaltung der Stadt mit der Konstituierung des „provisorischen demokratischen Magistrats“ (von Ost-Berlin) am 30. November 1948 ihren faktischen Abschluss gefunden hatte, beschloss dieser

seiner (zweiten) Sitzung am 2. Dezember 1948, „das von der Stadtverordnetenversammlung am 27.3.47 beschlossene Gesetz über die Enteignung der Naziaktivisten und Kriegsverbrecher“ mit wenigen Änderungen - die einerseits dem Umstand geschuldet waren, dass er sich unmittelbar zuvor „grundsätzlich für die schnellste Durchführung des am 13.2.47 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Sozialisierungs-Gesetzes“ „erklärt“, „jedoch eine Überprüfung zur Anpassung an die gegebene heutige Lage für notwendig“ erachtet, es folglich (noch) nicht für den sowjetisch besetzten Sektor Berlins

Kraft gesetzt hatte, und die andererseits (Ausführungs-)Kompetenzen der Stadtverordnetenversammlung auf ihn selbst übertrugen - „zur Durchführung“ zu übernehmen. Das so modifizierte 13

§ 1

war der Einschub „soweit es nicht bereits durch das ‚Gesetz zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen

Gemeineigentum‘ vom 13. Februar 1947

Gemeineigentum überführt worden ist“,

§ 4der Passus „und über die auf Grund des Gesetzes vom 13.

Februar 1947 nicht verfügt ist“ entfallen;

§ 3Abs.

3 war „ein von der Stadtverordnetenversammlung zu wählende Ausschuss“ durch einen „vom Magistrat zu wählenden“,

§ 8Abs.

4 durch einen „Ausschuss des Magistrats“ ersetzt worden.

§ 1

war der Einschub „soweit es nicht bereits durch das ‚Gesetz zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen

Gemeineigentum‘ vom 13. Februar 1947

Gemeineigentum überführt worden ist“,

§ 4der Passus „und über die auf Grund des Gesetzes vom 13.

Februar 1947 nicht verfügt ist“ entfallen;

§ 3Abs.

3 war „ein von der Stadtverordnetenversammlung zu wählende Ausschuss“ durch einen „vom Magistrat zu wählenden“,

§ 8Abs.

4 durch einen „Ausschuss des Magistrats“ ersetzt worden. „Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten“ [im Folgenden: Einziehungsgesetz - EinzG] wurde zeitnah von dem Sowjetischen Militärkommandanten genehmigt, aber zunächst nicht veröffentlicht, sondern durch Magistratsbeschluss vom 8. Februar 1949 (nochmals) geändert 14

§ 2

wurde der Absatz 2 gestrichen.

§ 8

, der

seinen ersten beiden Absätzen das Einziehungsverfahren (und

den folgenden beiden das Einspruchsverfahren) regelte und

soweit vorgesehen hatte, dass „[d]er Einziehungsbescheid“, der „eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten“ hat, „dem Betroffenen zuzustellen“ ist, wurden die Absätze 1 und 2 dahingehend neu gefasst, dass dem Betroffenen die Einziehung „durch Veröffentlichung einer Liste oder durch Zustellung eines Einziehungsbescheides bekanntgegeben“ wird und im Falle der Bekanntgabe durch Aufnahme

die Liste „der Tag der Verkündung im VOBl für Groß-Berlin als Tag der Zustellung des Einziehungsbescheides“ gilt.

§ 2

wurde der Absatz 2 gestrichen.

§ 8

, der

seinen ersten beiden Absätzen das Einziehungsverfahren (und

den folgenden beiden das Einspruchsverfahren) regelte und

soweit vorgesehen hatte, dass „[d]er Einziehungsbescheid“, der „eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten“ hat, „dem Betroffenen zuzustellen“ ist, wurden die Absätze 1 und 2 dahingehend neu gefasst, dass dem Betroffenen die Einziehung „durch Veröffentlichung einer Liste oder durch Zustellung eines Einziehungsbescheides bekanntgegeben“ wird und im Falle der Bekanntgabe durch Aufnahme

die Liste „der Tag der Verkündung im VOBl für Groß-Berlin als Tag der Zustellung des Einziehungsbescheides“ gilt. und trat mit Verkündung (der geänderten Fassung vom 8. Februar 1949) am 9. Februar 1949 [VOBl. Groß-Berlin I S. 34; Anlage 7 zur Antragsschrift]

Kraft. Randnummer 122 ee) Zuvor hatte der (Sowjetische) „Militärkommandant der Stadt Berlin“ mit Befehl Nr. 12 vom 5. Februar 1949 angeordnet, „[d]em provisorischen demokratischen Magistrat der Stadt Berlin die unter Sequester der Sowjetischen Militärkommandantur der Stadt Berlin stehenden deutschen Betriebe und sonstiges deutsches Vermögen laut den Listen der Sequesterkommission zu übergeben“. Zugleich hatte er bestimmt, dass die DTV „

die Verfügung des Magistrats“ übergeht. Das ermöglichte es dem Magistrat, (ebenfalls) am

  1. Februar 1949 den Beschluss „über die Durchführung des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten“ [Magistratsbeschluss Nr. 91 vom
  2. Februar 1949; Anlage 5 zur Antragsschrift] zu fassen. Dieser, dem Sowjetischen Militärkommandanten von Oberbürgermeister Ebert am
  3. Februar 1949 mit der Bitte um Bestätigung vorgelegte (und zugleich mit dem Einziehungsgesetz am selben Tag veröffentlichte) Beschluss bestimmte „[i]n Übereinstimmung mit den Grundsätzen des am
  4. März 1947 von der Stadtverordnetenversammlung angenommenen und durch Beschluss des demokratischen Magistrats

Kraft gesetzten Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten“

Ziffer 1: „Von den von der sowjetischen Besatzungsmacht aus ihrem Sequester im sowjetischen Sektor von Groß-Berlin freigegebenen Betrieben und Vermögen der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten, einschließlich des Eigentums der deutschen Monopole, sind die

Liste 1 genannten Vermögenswerte zu enteignen und

die Hände des deutschen Volkes zu überführen.“ Die

der - der „sowjetischen Besatzungsmacht“ zur Genehmigung vorzulegenden - Liste 2 aufgeführten Vermögenswerte sollten an ihre Eigentümer zurückgegeben werden (vgl. Ziffer 2 des Beschlusses); für die aus dem Sequester freigegebenen aber

keiner der beiden Listen genannten Vermögenswerte sollte „[d]ie Abteilung für Wirtschaft“ [des Ost-Magistrats] „Vorschläge für die Verwertung“ ausarbeiten und dem Magistrat zur Bestätigung vorlegen (vgl. Ziffer 3 des Beschlusses). Ziffer 4 des Beschlusses bestimmte: „Zur Leitung der

Volkseigentum übergegangenen Betriebe ist bei der Abteilung für Wirtschaft des Magistrats ein Hauptamt für volkseigene Betriebe zu bilden. Die Treuhandverwaltung für beschlagnahmtes und sequestriertes Vermögen ist aufzulösen [was (erst) mit Wirkung zum

  1. September 1949 geschah], da sie ihre Aufgabe erfüllt hat.“ Randnummer 123 ff) (Auch) die „Bekanntmachung über nach dem Enteignungsgesetz vom
  2. Februar 1949 eingezogene Vermögenswerte (Liste 1)“ erfolgte - zugleich mit der Veröffentlichung des Einziehungsgesetzes und des Magistratsbeschlusses Nr. 91 - am
  3. Februar 1949 im Verordnungsblatt für Groß-Berlin (S. 43). Nach dem Einleitungstext enthält die Liste 1 „Betriebe und Personen, deren Eigentum als Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten entschädigungslos eingezogen und

das Eigentum des Volkes überführt wird“. Weiter heißt es dort (

Wiederholung des Gesetzestextes): „Diese Veröffentlichung gilt für die Betroffenen als Zustellung des Einziehungsbescheides.“ Randnummer 124 gg) Am

  1. November 1949 wurde eine „Bekanntmachung über weitere Einziehungen auf Grund des Gesetzes vom
  2. Februar 1949 (Liste 3)“ im Verordnungsblatt für Groß-Berlin I (S. 425) veröffentlicht.

der Liste waren 991 „Personen und Betriebe“ erfasst, deren „Vermögenswerte“ ausweislich des Einleitungstextes „als Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten entschädigungslos einzuziehen und

das Eigentum des Volkes zu überführen“ der Magistrat von Groß-Berlin auf der Grundlage des Einziehungsgesetzes beschlossen hatte. Auch hier - wie bei der Bekanntmachung der Liste 1 - galt die Veröffentlichung im Verordnungsblatt „für die Betroffenen als Zustellung des Einziehungsbescheides“, die die vierwöchige Einspruchsfrist gemäß § 8 des Gesetzes vom 8. Februar 1949

Lauf setzte. Randnummer 125 Ob der Aufnahme

diese Liste

jedem Fall - wie durch die Antragsteller durch Einreichung des „Enteignungs-Vorschlag[s]“ vom 31. Juli 1949 betreffend die drei im Eigentum der „M GmbH“ stehenden Grundstücke XX belegt wurde - ein mit zumindest formaler Begründung versehener Vorschlag einer „Sequester-Abteilung“ [möglicherweise identisch mit der

Ziffer 3 des Magistratsbeschlusses Nr. 91 erwähnten, mit der Ausarbeitung von „Vorschläge[n] für die Verwertung“ der aus dem Sequester freigegebenen, aber

den Listen 1 und 2 nicht genannten Vermögenswerte betrauten „Abteilung für Wirtschaft“] des Magistrats oder der - zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgelösten, allerdings nunmehr dem (Ost-) Magistrat nachgeordneten - DTV zugrunde lag, ließ sich nicht sicher feststellen, liegt allerdings nahe. C. Randnummer 126 Die namens und

Vollmacht der Antragsteller mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom

  1. November 2017 eingelegte Beschwerde gegen den die strafrechtliche Rehabilitierung der Betroffenen ablehnenden Beschluss des Landgerichts Berlin - Rehabilitierungskammer - vom
  2. Oktober 2017 - (551 Rh) 152 Js 139/17 Reha (135-137/17) - ist nach § 13 Abs. 1 StrRehaG statthaft und zulässig, namentlich fristgerecht eingelegt worden, hat jedoch

der Sache keinen Erfolg. Die Rehabilitierungskammer hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Rehabilitierung der Betroffenen nicht vorliegen. Der umfangreiche Beschwerdevortrag rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. I. Randnummer 127 Der Senat ist nach den allgemeinen,

Rn. 127 des Geschäftsverteilungsplans des Kammergerichts für das Geschäftsjahr 2017 (und wortgleich

Rn. 123 des diesjährigen [=2024]) niedergelegten Grundsätzen der Geschäftsverteilung („Für die Zuständigkeit ist der Tag des Eingangs beim Kammergericht maßgebend.“) - nach wie vor - als Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen für die Entscheidung über die Beschwerde vom 20. November 2017 zuständig, weil sie bei Eingang der Sache beim Kammergericht am 8. Dezember 2017

sein -

zwischen auf einen anderen Senat übergegangenes - Arbeitsgebiet 9) („Beschwerden nach dem

  1. SED-UnBerG.“) fiel. II. Randnummer 128 Der Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung vom
  2. März 2017 ist

nerhalb der - seinerzeit geltenden - Frist des § 7 Abs. 1 StrRehaG und von den nach Nr. 2 der genannten Norm hierzu berechtigten Antragstellern zu 1. und 2. und damit

zulässiger Weise bei der Rehabilitierungskammer des nach § 8 StrRehaG (örtlich) zuständigen Landgerichts Berlin angebracht worden. Randnummer 129 Der Antragsteller zu 1., Herr D, ist als Abkömmling des verstorbenen Betroffenen zu 1., der Antragsteller zu 2., Herr E, ist als Enkel der verstorbenen Betroffenen zu 2. und Urenkel der verstorbenen Betroffenen zu 3. antragsberechtigt; sie sind

gerader Linie mit den genannten Betroffenen verwandt. Daneben haben beide als Erben der Betroffenen - der Antragsteller zu

  1. als (Erbes-) Erbe nach den Betroffenen zu
  2. und 2., der Antragsteller zu
  3. als (Erbes-) Erbe nach den Betroffenen zu
  4. und
  5. - ein „berechtigtes

teresse“ an der beantragten Rehabilitierung der Betroffenen, weil sie potenziell (wirtschaftliche) Vorteile von einer möglichen, mit dem Rehabilitierungsantrag ab Ziff.

  1. erstrebten Rückübertragung der (oder Entschädigung für die) eingezogenen Vermögenswerte der Betroffenen hätten (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines
  2. SED-UnBerG, BT-Drucks. 12/1608, S. 20; OLG Brandenburg NJ 2007, 423, 424). Sie sind auch aus diesem Grund antragsberechtigt nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG. III. Randnummer 130 Der Anwendungsbereich des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) ist jedoch - bei Zugrundelegung des anhand der von den Antragstellern und Beschwerdeführern eingereichten und vom Senat beigezogenen und ausgewerteten Unterlagen ermittelten und zu oben B. niedergelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des historischen und rechtlichen Kontexts des Einziehungsgeschehens - nicht eröffnet. Randnummer 131 Die von den Antragstellern und Beschwerdeführern zur Rehabilitierung gestellten „Schuldsprüche“ der Betroffenen als „Hauptschuldiger“ [nicht: „Hauptkriegsverbrecher“, wie

Ziff. 1 des im Beschwerdeverfahren modifizierten Antrages angegeben] (Betroffener zu 1.) bzw. „Belastete/r“ im Enteignungsvorschlag der DTV vom

  1. Juli 1948 ([„modifizierte“] Anträge zu
  2. und 2.) erfolgten (unstreitig) nicht durch ein staatliches deutsches Gericht

dem

Artikel 3

des Einigungsvertrages genannten Gebiet; auch die beanstandete Einziehung des gesamten, im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin belegenen Vermögens der A & C KG, einschließlich der Enteignung der im Gesellschaftsvermögen enthaltenen Grundstücke

Berlin-W. ([„modifizierte“] Anträge zu 3., 5. und 7.) beruhte, was ebenfalls nicht im Streit steht, nicht auf einer strafrechtlichen Entscheidung eines solchen Gerichts (§ 1 Abs. 1 StrRehaG). Beides sind allerdings - entgegen der von den Antragstellern und Beschwerdeführern vehement verfochtenen Auffassung - auch keine strafrechtlichen Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 5 StrRehaG.

soweit würdigt der Senat den festgestellten Sachverhalt auf der Basis der anhand des Vortrages der Antragsteller und Beschwerdeführer und aus allgemein zugänglichen Quellen ermittelten „Rechtstatsachen“

wesentlichen Punkten abweichend von der durch die Antragsteller und Beschwerdeführer vorgenommenen Bewertung der historischen Vorgänge.

sbesondere verneint er die - entscheidende - (Rechts-)Frage nach dem strafrechtlichen Charakter der verfahrensgegenständlichen Maßnahmen. Randnummer 132 Er folgt auch nicht der von ihnen mit der Antragsschrift vertretenen und nicht ausdrücklich revidierten Auffassung, die Einziehung der im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin belegenen Vermögenswerte der A & C KG sei durch die Enteignungsvorschläge der DTV vom 16. Juli 1948 und der „Sequester-Abteilung“ vom 31. Juli 1949 „verfügt“ (und hinsichtlich des Enteignungsvorschlages vom 16. Juli 1948 durch den Magistratsbeschluss Nr. 91 vom 8. Februar 1949 und hinsichtlich des Enteignungsvorschlages vom 31. Juli 1949 durch den

der Bekanntmachung vom 14. November 1949

Bezug genommenen Magistratsbeschluss bestätigt) worden, oder der hilfsweise vertretenen Wertung, die Vermögenseinziehung sei durch das Einziehungsgesetz „verfügt“ worden (vgl. ([„modifizierte“] Anträge zu 4. und 6.). Randnummer 133 Im Einzelnen: Randnummer 134 Zutreffend geht der angefochtene Beschluss der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin

Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Kammergerichts, an der auch der Senat festhält, davon aus, dass die von den Beschwerdeführern beanstandeten Maßnahmen - „Schuldsprüche“ im Enteignungsvorschlag vom

  1. Juli 1948 und (entschädigungslose) Einziehung des Vermögens der A & C KG - zwar repressiven, also autoritären (staatlichen) Zwang ausübenden, aber keinen strafrechtlichen Charakter hatten, so dass der durch § 1 Abs. 5 StrRehaG erweiterte Anwendungsbereich des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nicht eröffnet ist. Dabei handelt es sich bei der Frage nach dem strafrechtlichen Charakter der beanstandeten staatlichen Zwangsmaßnahmen um eine Rechtsfrage, die nach bundesdeutschem Recht auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen - sowohl derjenigen zum Enteignungsgeschehen im engeren Sinne als auch derjenigen zu zeitgenössischem Recht und Rechtspraxis im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin - zu beantworten ist. Randnummer 135
  2. Nach § 1 Abs. 5 StrRehaG erstreckt sich die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf strafrechtliche Maßnahmen, die - im Gegensatz zu den

§ 1Abs. 1 Str

RehaG genannten strafrechtlichen Entscheidungen eines staatlichen deutschen Gerichts (im Beitrittsgebiet

der Zeit vom

  1. Mai 1945 bis zum
  2. Oktober 1990) - keine gerichtlichen Entscheidungen sind. (Auch) solche Maßnahmen sind daher auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind. Die genannte Vorschrift dehnt die strafrechtliche Rehabilitierung mithin auf den (außergerichtlichen) Bereich rechtsförmiger oder rein faktischer grob rechtsstaatswidriger,

sbesondere politisch motivierter Strafverfolgung aus. Die staatliche Zwangsmaßnahme, muss aber, soll sie der Rehabilitierung nach dem StrRehaG zugänglich sein, strafrechtlichen Charakter haben, also

einem

haltlichen oder thematischen Zusammenhang mit dem Vorwurf einer nach DDR-Recht oder DDR-Rechtspraxis strafbaren Handlung stehen, aus dem sich ergibt, dass die (agierenden) Behörden die (zum Eigentumsverlust führende) Maßnahme als strafrechtliche Vergeltung für das vorgeworfene, von ihnen missbilligte Verhalten angesehen haben (vgl. OLG Brandenburg VIZ 1995, 679; KG, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 2 Ws 191/10 REHA - [juris, Rn. 12] [= ZOV 2010, 308-310] m.w.Nachw.). Daran hält (auch) der Senat fest. Zwar kann es vorliegend schon deshalb, weil das rehabilitierungsrechtlich relevante Geschehen bereits vor Gründung der ehemaligen DDR abgeschlossen war, für die Einordnung der von den Beschwerdeführern beanstandeten staatlichen Maßnahmen nicht auf „DDR-Recht“ oder „DDR-Rechtspraxis“ ankommen. Die staatliche Zwangsmaßnahme, hier: die Einziehung des im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin belegenen Vermögens der A & C KG, müsste aber, um als strafrechtliche Maßnahme nach § 1 Abs. 5 StrRehaG den Anwendungsbereich des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zu eröffnen, nach zeitgenössischem Rechtsverständnis (

Groß-Berlin und

sbesondere seinem sowjetisch besetzten Sektor) als spezifisch strafrechtliche Vergeltung für eine konkrete, gegen ein Strafgesetz verstoßende Handlung oder ein sonst staatlich missbilligtes, als strafwürdig angesehenes, sozial-ethisch verwerfliches (konkretes) Tun oder Unterlassen verhängt worden sein. Randnummer 136

  1. Diese Voraussetzungen für die Anwendung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt liegen nicht vor; weder bei den „Schuldsprüchen“ im Enteignungsvorschlag der DTV noch bei der Einziehung des Vermögens der A & C KG (und ihrer Tochtergesellschaft) handelte es sich um strafrechtliche Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 5 StrRehaG. Randnummer 137 a) Entgegen der Auffassung der Antragsteller und Beschwerdeführer sind die Betroffenen mit dem Enteignungsvorschlag vom
  2. Juli 1948 nicht im strafrechtlichen Sinne - also nicht einer Straftat oder einer für strafwürdig erachteten (konkreten) Handlung - schuldig gesprochen worden. Vielmehr hat die DTV (bzw. eine ihrer Kommissionen [„Stellen“]) die Betroffenen jeweils einer der

der KRD Nr. 38 definierten Gruppen von politisch belasteten „Verantwortlichen“ zugeordnet, für die die Direktive die Vermögenseinziehung als mögliche, die (zu diesem Zeitpunkt noch nicht

Kraft getretene) Einziehungsverordnung als zwingende Sühnemaßnahme vorsah, ohne einen strafrechtlichen Schuldvorwurf gegen sie zu erheben. Bei der

dem Enteignungsvorschlag enthaltenen Feststellung, die Betroffenen seien „Hauptschuldiger“ (Betroffener zu 1.) bzw. „Belastete/r“, handelt es sich danach nicht um eine

dividuelle Schuldfeststellung im strafrechtlichen Sinne, sondern um die Zuordnung der Gesellschafter der A & C KG zu einer Gruppe von Personen, denen der Vorwurf eines politisch-moralisch missbilligten Verhaltens während der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gemacht wurde. Randnummer 138 aa) Die der KRD Nr. 38 unterfallenden Personen - im Grundsatz alle (erwachsenen) Deutschen - sollten nach dem Willen der

soweit gesetzgebenden (vier) Alliierten durch „die von den Zonenbefehlshabern mit der verantwortlichen Anwendung dieser Direktive beauftragt[en]“ „Stellen“ (Abschnitt I 5. d) KRD Nr. 38) -

Abschnitt II

Artikel X KRD Nr.

38 ist vom „Spruch einer Kammer“ die Rede -

die verschiedenen Gruppen von Verantwortlichen „eingereiht“ oder „eingeteilt“ und den dort für die jeweilige Gruppe vorgesehenen Sühnemaßnahmen unterworfen werden. Daneben [„Apart from the categories and sanctions set forth

Part II

of this Direktive“; Abschnitt I 5.

j) KRD Nr. 38] sollten „Personen, die Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit gemäß Kontrollratsgesetz Nr. 10 begangen haben, nach den Bestimmungen und den

Gesetz Nr. 10 vorgeschriebenen Verfahrensregeln behandelt werden“. Abschnitt II Artikel XIII KRD Nr. 38 sah vor, dass „Personen der vorstehend

Artikel II bis VI bezeichneten Gruppen, welche bestimmter Kriegsverbrechen oder sonstiger Vergehen schuldig sind“, „ungeachtet ihrer gemäß dieser Direktive vorgenommenen Eingruppierung strafrechtlich verfolgt werden“ können, und dass „[d]ie Verhängung von Sühnemaßnahmen auf Grund dieser Direktive“ „eine strafrechtliche Verfolgung wegen des gleichen [richtig übersetzt: selben] Vergehens nicht aus[schließt]“. Randnummer 139 Jede zu überprüfende Person sollte danach (von den damit von den Zonenbefehlshabern,

Berlin nach Abschnitt I 5. I) KRD Nr. 38 grundsätzlich von der Alliierten Kommandantur beauftragten „Stellen“ oder „Kammern“) überprüft und

eine der von der KRD Nr. 38 vorgesehenen Gruppen eingeordnet werden. „[F]alls die Ergebnisse der Untersuchung eine Anklage notwendig“ machten, sich also im Zuge der Prüfung der Verdacht der B

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.