dem Enteignungsvorschlag enthaltenen Feststellung, die Betroffenen seien „Hauptschuldiger“ bzw. „Belastete/r“, handelt es sich nicht um eine
dividuelle Schuldfeststellung im strafrechtlichen Sinne, sondern um die Zuordnung der Gesellschafter zu einer Gruppe von Personen, denen der Vorwurf eines politisch-moralisch missbilligten Verhaltens während der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gemacht wurde. (Rn.137)
den Jahren 1948/
eckigen Klammern], Randnummer 3 „1. die
Ziff. 4 lit. a des Enteignungsvorschlages der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin vom
Ziff. 4 lit. b und c des Enteignungsvorschlages der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin vom
Ziff. 4 a.E., 5 des Enteignungsvorschlages der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin vom
dem Unternehmensvermögen enthaltene Eigentum der am
der die Rechts- und Sachlage dieser Rehabilitierungsanträge umfassend erörtert und die für die strafrechtliche Rehabilitierung der Betroffenen erforderlichen Beweise vollständig erhoben werden.“ II. Randnummer 11 Die Generalstaatsanwaltschaft hat zum Antragsvorbringen mit Verfügung vom
halts verwiesen wird, umfangreich erwidert, ergänzend vorgetragen und „höchst vorsorglich“ die Anträge zu
sämtlichen Punkten „als un begründet zurückgewiesen“, wobei es
den Beschlussgründen zu II.
Ostberlin belegenen Vermögens verurteilt worden“, so dass es sich nicht um Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 5 StrRehaG handele. Seitens der DTV seien lediglich Entscheidungsvorschläge unterbreitet worden, die als „vorbereitende Maßnahmen“ keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet hätten, sondern hierfür einer formalen Bestätigung durch den Magistrat von Berlin bedurft hätten. Auch soweit vorsorglich die Rehabilitierung wegen der durch §§ 1, 2 Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 i.V.m. Nr. YY [auch
soweit dürfte Nr. XX gemeint sein] der Bekanntmachung über nach dem Enteignungsgesetz vom
soweit beanstandeten Maßnahme nicht um eine § 1 Abs. 5 StrRehaG unterfallende „strafprozessuale“ oder rein tatsächliche „Maßnahme eines Untersuchungsorgans, sondern um ein Gesetz“ handele. Schließlich stelle auch der Magistratsbeschluss Nr. 91 vom 8. Februar 1949, der nicht als Bestätigung des Enteignungsvorschlages angesehen werden könne, „keine strafrechtliche Maßnahme eines Untersuchungsorgans i.S. von § 1 Abs. 5 StrRehaG dar“; es handele sich vielmehr „um die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde“, die „bereits“ ihrem „Wortlaut nach - nur - der Durchführung des Einziehungsgesetzes“ gedient habe. Im Übrigen sei „der Magistrat von Berlin bei der Beschlussfassung auch nicht als ein spezifisches Strafverfolgungsorgan tätig geworden“. Vielmehr würden „Maßnahmen der hier
Rede stehenden Art - Erlass eines Beschlusses zur Durchführung des Einziehungsgesetzes - reines Verwaltungshandeln dar[stellen].“ Randnummer 14 Unter Berufung auf den Beschluss des Kammergerichts vom 22. [zutreffend: 24.] Juni 2010 - 2 Ws 191/10 REHA - [juris] und auszugsweiser Zitierung der dortigen Beschlussgründe hat die Kammer mit näherer Begründung (Seite 15 bis 17 der Gründe des angefochtenen Beschlusses), auf die wegen der Argumentation im Einzelnen verwiesen wird, ausgeführt: Randnummer 15 „
Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Kammergerichts weiterhin davon ausgeht, dass Einziehungen der hier
Rede stehenden Art ihre Rechtsgrundlage im Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten hatten, dass mit diesem Gesetz keine spezifische strafrechtliche Vergeltung für das missbilligte Verhalten bezweckt war, und dass es sich bei den anschließenden Einziehungen nach Listen um Entscheidungen von Verwaltungsbehörden Ost-Berlins handelt, die einer Entschädigung [gemeint sein dürfte: Rehabilitierung] nach dem StrRehaG nicht zugänglich sind.“ V. Randnummer 16 Die Antragsteller haben mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
Bezug genommenen Anlagen B 1 bis B 42 (sowie drei zusätzliche Anlagen B 43 bis B 45) sind am 25. Mai 2018 beim Kammergericht eingegangen. VIII. Randnummer 19
den am
der ZOV 2014, 204 ff. „Fortwirkende stalinistische Repression der ‚Wirtschafts- und Bodenreform‘
folge einer Kette krasser Fehlentscheidungen des BVerwG bei der Abgrenzung von Rehabilitierungsrecht und Recht der offenen Vermögensfragen“ am 15. Mai 2020 korrigierten Verwechslung) ein Exemplar seiner
der ZOV 2020, 2 ff. abgedruckten Ausarbeitung mit dem Titel „Rechtsstaatlich bedenklich mangelhafte Aufarbeitung von
haftierungen,
ternierungen und Zwangsarbeit deutscher Verfolgungsopfer
sowjetischen Spezial- und Zwangsarbeitslagern“ beigefügt war. Unter II. des genannten Schriftsatzes heißt es einleitend zu weiteren Ausführungen, der Bevollmächtigte nehme „gerne die Gelegenheit wahr darzulegen, daß der bundesdeutsche Richter, der eine fremde Rechtsordnung nicht kennt, nach dem für sämtliche Gerichtszweige unmittelbar oder analog anwendbaren § 293 ZPO verpflichtet [ist], dieses Recht umfassend zu ermitteln“, was bedeute, dass er „[i]hm zugängliche Rechtsnormen des fremden Rechts [...] nicht nach den Grundsätzen der bundesdeutschen Rechtsordnung auslegen und damit das Recht der fremden Rechtsordnung möglicherweise verändern“ darf, sondern „alle ihm zugänglichen Erkenntnisquellen (fremde Rechtsprechung, fremde Verwaltungspraxis, fremde Rechtsliteratur etc.) zu ermitteln und über deren
halt Beweis zu erheben“ und seiner Entscheidung „den so ermittelten
halt des fremden Rechts“ - als Tatsache - „zugrunde zu legen“ habe. Das gelte auch für das Recht der DDR und „der SBZ einschließlich Ostberlin“. Die „für die beantragte Rehabilitierung im Kern einzig zu entscheidende Frage“ sei, „ob die KRD Nr. 38 nach Recht und Rechtspraxis
der SBZ einschließlich Ostberlin einen strafrechtlichen Charakter i.S.v. § 1 Abs. 1 und 5 StrRehaG aufwies“. Diese sei „sehr eindeutig mit einem klarem Ja zu beantworten, denn sämtliche dazu bekannten Tatsachen, aus denen sich ergibt, wie die KRD Nr. 38 gegenüber Personen, denen gegenüber
dividuelle Tatvorwürfe i.S.d. Tatbestände
Abschn. II Art. I bis V KRD Nr. 38 als Kriegs- und Naziverbrecher erhoben und danach durch eine der
der KRD Nr. 38 vorgesehenen Sanktionen, zu denen auch die einschneidende Sanktion der (vollständigen) Vermögenseinziehung zählte [...], angewandt wurde,“ würden belegen, „daß die KRD Nr. 38 danach
SBZ und Ostberlin ausschließlich ein materielles Strafgesetz darstellte“. Abschließend, „[w]eil nicht völlig ausgeschlossen werden kann, daß der Senat der Auffassung des LG Berlin folgt, wonach der Vermögenseinzug selbst erst durch das Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten rechtswirksam eingezogen ist“, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller und Beschwerdeführer ergänzend beantragt: Randnummer 24 „
der ZOV 2020, 94 ff. veröffentlichten) Ausarbeitung „Spezifischer Strafcharakter der KRD Nr. 38
der Rechtspraxis von SBZ und DDR“ übersandt, deren
halt er ausdrücklich zum weiteren Rechts- und Tatsachenvortrag im vorliegenden Verfahren erklärt hat. Randnummer 26 Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller und Beschwerdeführer hat mit Anschreiben vom 15. Dezember 2020 eine Kopie der (vollständigen) Listen 1 bis 4 zum Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten übersandt und nach Einsichtnahme
die Verfahrensakten mit Schriftsatz vom
Ziff. 4 lit. a des Enteignungsvorschlages der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin vom
Ziff. 4 lit. b und c des Enteignungsvorschlages der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin vom
Ziff. 4 a.E., 5 des Enteignungsvorschlages der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin vom
dem Unternehmensvermögen enthaltenen Eigentums der am
Bezug genommenen Beschluß des demokratischen Magistrats, soweit er die unter 1.,
Vermerkform niederlegen und den Verfahrensbeteiligten mit Gelegenheit zur Stellungnahme zuleiten würde, bevor die abschließende Entscheidung über die Beschwerde getroffen wird - „eine mündliche Erörterung mit einer entsprechenden Beweisaufnahme im Freibeweisverfahren jedenfalls dann für erforderlich gehalten werden könnte, wenn sich aus der [vom Senat niedergelegten] Sachverhaltsdarstellung
Vermerkform Zweifel etwa an den Tatsachen ergeben sollten, daß gegen die Betroffenen unmittelbar auf die KRD Nr. 38 gestützte Schuldvorwürfe erhoben wurden, daß die unterschiedlichen Vermögenszugriffe auf diese Schuldvorwürfe gestützt und ebenfalls nach den Bestimmungen der KRD Nr. 38 erfolgt sind, daß die entsprechenden Vorschläge der Kommissionen jeweils durch den Ostberliner Magistrat bestätigt, damit rechtswirksam wurden und zur Aufnahme der Unternehmen der Betroffenen
die Berliner Listen 1 und 3 führten, die im wesentlichen nur noch der Zustellung der Verfolgungsakte an die Betroffenen dienten“. „Gleiches“ würde „für Zweifel an der Tatsache“ gelten, „daß das Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten vorrangig dem Zweck diente, die
der KRD Nr. 38 geregelte strafrechtliche Sanktion der Vermögenseinziehung
der Weise zu verschärfen, daß gegenüber Unternehmern jeweils das gesamte Vermögen einzuziehen war, und daß die KRD Nr. 38 nach der Rechtswirklichkeit
SBZ und Ostberlin ausschließlich als spezifisches Strafgesetz angewandt worden ist“. Randnummer 39 Weitere Anmerkungen des Verfahrensbevollmächtigten zum angefochtenen Beschluss erfolgten im Schriftsatz vom 6. Mai 2021, dem das „Ergänzungsmaterial zum Rundschreiben betr. Entnazifizierung vom 10.9.1947 über die Anordnung des Befehls Nr. 201 durch die Schöffen“ [
der SBZ] beigefügt war, und vom 13. September 2021,
welchem die bisherige Argumentation der Antragsteller und Beschwerdeführer wiederholt und vertieft und Bezug genommen wurde auf (mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2021 als Anlage B45 nachgereichte und dort näher beleuchtete) Notizen Walter Ulbrichts über eine Unterredung mit Stalin
Moskau am
das Eigentum des Volkes übergegangen“ sei, und um Löschung des Unternehmens aus dem Handelsregister ersucht, sowie auf das als Anlage B44 überreichte Protokoll der „Sitzung des Wirtschaftspolitischen Ausschusses [der CDU] am 25. Juni 1946“ [zur Position der CDU zum sächsischen Volksentscheid], an der (auch) der zum Hauptvorstand der CDU gehörende Abgeordnete der Berliner Stadtverordnetenversammlung Tiburtius teilgenommen hatte, der sich später
der Sitzung der Berliner Stadtverordnetenversammlung am
seinen Ausführungen
Bezug genommen und zumindest teilweise ausdrücklich zum Sachvortrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren erklärt hat, sowie auf die genannten Anlagen hierzu. Auch auf die - (auch) der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zur Kenntnis gegebenen - Ausführungen des Bevollmächtigten
den Schriftsätzen vom
der Fachpresse bestimmte umfangreiche Ausarbeitung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller und Beschwerdeführer zum „Strafcharakter der Verfolgung von Unternehmern im Rahmen der Aktion des sächsischen Volksentscheides“ zählt, wird Bezug genommen. Randnummer 41 Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
der Folge hat der Senat den Stand des Verfahrens beraten und das Ergebnis dieser (Zwischen-)Beratung
einem 46-seitigen Vermerk niedergelegt, der den Verfahrensbeteiligten, den Beschwerdeführern durch ihren Bevollmächtigten und der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, zum Zwecke der Erörterung des Verfahrensstandes gemäß § 15 StrRehaG i.V.m. § 257b StPO (analog) auf Verfügung des Vorsitzenden vom 27. März 2023 mit Gelegenheit, sich hierzu binnen eines Monats zu äußern, zur Kenntnis gegeben wurde.
diesem Vermerk hatte der Senat mitgeteilt, welche allgemeinkundigen Tatsachen betreffend die politische Lage im Nachkriegsdeutschland und
sbesondere
Berlin und dem sowjetisch besetzten Sektor der Stadt im verfahrensrelevanten Zeitraum von Mai 1945 bis November 1949 und betreffend die Durchführung der auf der Potsdamer Konferenz beschlossenen Entnazifizierung
der Sowjetischen Besatzungszone [SBZ] er seinen Überlegungen zugrunde gelegt hat (A.), welche Feststellungen bezüglich der von den Antragstellern und Beschwerdeführern begehrten strafrechtlichen Rehabilitierung der Betroffenen - zur rehabilitierungsrechtlichen Antragsberechtigung der Antragsteller und Beschwerdeführer, hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Einziehung von Vermögenswerten der A & C KG sowie zum historischen Kontext des Einziehungsgeschehens und zum (verfahrensrelevanten) Recht und der entsprechenden Rechtspraxis im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin im verfahrensrelevanten Zeitraum - er nach dem seinerzeitigen Stand des Verfahrens zu treffen beabsichtigte (B.), dass er beabsichtigte, über die Beschwerde gegen den Beschluss der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin im schriftlichen Verfahren ohne eine von den Antragstellern und Beschwerdeführern beantragte öffentliche mündliche Verhandlung oder Erörterung zu entscheiden (C.) und dass er aus dem (zu B.) mitgeteilten Sachverhalt bei vorläufiger Würdigung nicht durchgängig die gleichen Schlüsse ziehen will wie die Antragsteller und Beschwerdeführer und welche Fragen dies
sbesondere betraf (D.). Dabei diente die Übersendung des Vermerks an die Verfahrensbeteiligten
erster Linie der Klärung des rehabilitierungsrechtlich zu bewertenden Sachverhalts. Von der den Verfahrensbeteiligten damit eröffneten Möglichkeit, (
sbesondere) auf etwaige Mängel bei der Sachverhaltsermittlung und -feststellung hinzuweisen und so auf möglicherweise gebotene Ergänzungen oder Korrekturen hinzuwirken, hat der Bevollmächtigte der Antragsteller und Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen
den Schriftsätzen vom
seinem Vermerk zu C. niedergelegten Rechtsauffassung des Senats, die zu ändern er sich auch nach dem weiteren Vorbringen des Beistandes nicht veranlasst gesehen hat - angefragt, „wann der Senat einen Termin zur mündlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage anberaumt“. Im Übrigen hat er unter Wiederholung des bisherigen Vortrags der Antragsteller und Beschwerdeführer Kritik („von Willkür geprägt“ bzw. „an Willkür grenzend“) an den jüngsten Entscheidungen des OLG Dresden
zwei strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren im Zusammenhang mit dem sächsischen Volksentscheid und - unter Bezugnahme auf eine E-Mail „des Herrn Ministerialrat a.D. R an Herrn K vom 3. April 2014“ und obwohl auch aus dortiger Sicht „[f]ür das vorliegende Verfahren [...] unmittelbar ohne Relevanz“) - (abermals) an der Rechtsprechung des BVerwG zum Ausschluss verfolgungsbedingter Vermögensschädigungen aus dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz geübt und
sbesondere nochmals Bezug genommen auf das
der Sowjetunion von den sogenannten Dwoikas und nach neueren Erkenntnissen auch im Zusammenhang mit der Ermordung polnischer Offiziere im Wald bei Katyn praktizierte (strafrechtliche) „Albumverfahren“, welches nach dortiger Auffassung seine Entsprechung („völliger Gleichklang“)
dem „Repressionsverfahren [...] vor der Kommission [der DTV], der Übertragung der Kommissionsentscheidungen auf die Liste 1“ und der „Bestätigung der Liste durch den Ostberliner Magistrat“ gefunden habe. Randnummer 44 Soweit
den genannten Schriftsätzen, auf deren
halt der Senat Bezug nimmt, (neuer) Tatsachenvortrag enthalten war, hat der Senat (auch) diesen bedacht und erwogen und seine
dem genannten Vermerk niedergelegten (tatsächlichen) Überlegungen (A. und B.) entsprechend teilweise korrigiert. B. Randnummer 45 Auf der Grundlage des gesamten - von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin nicht
Zweifel gezogenen (tatsächlichen) - Vortrags der Antragsteller und Beschwerdeführer, den der Senat umfassend zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, und der von ihnen eingereichten und von dem Senat ergänzend herangezogenen und ausgewerteten (im Weiteren zitierten) Unterlagen hat der Senat hinsichtlich des rehabilitierungsrechtlich relevanten Sachverhalts folgende Feststellungen getroffen: I. Randnummer 46
V. (Baden-Württemberg) wohnhaften und als
haber der Firma S mit Sitz ebenda unternehmerisch tätigen - Betroffenen zu
..., deren persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) die Betroffenen zu
Berlin ansässigen Personen, unter ihnen dem bereits langjährig für den (jüdischen) Voreigentümer des Unternehmens tätig gewesenen J, Gesamtprokura erteilt, so dass fortan jeder von ihnen gemeinschaftlich mit einem anderen Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt war. Randnummer 51 b) J oblag
der Folge auch die tatsächliche Betriebsleitung, da der (vertretungsberechtigte) Betroffene zu 1. (weiter) seinen Unternehmungen
V. nachging und sich nur besuchsweise
Berlin aufhielt. Die Betroffenen zu 2. und 3. traten
dem Berliner Unternehmen - soweit ersichtlich - nicht persönlich
Erscheinung. Randnummer 52 2.
Berlin-W. gelegenen und im dortigen Grundbuch ... verzeichneten Grundstücke standen seit dem 25. August 1921 im Eigentum der M GmbH: Randnummer 54 - Hofraum mit Gebäuden ..., - Bebauter Hofraum ..., - Äcker ..., - Hofraum ..., - Bebauter Hofraum ..., - Bebauter Hofraum ... Randnummer 55 Zwar waren der Antragsschrift lediglich Kopien des Deckblatts und des Verzeichnisses der Grundstücke des genannten Grundbuchblattes beigefügt (wie auch im Übrigen die
den Schriftsätzen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller und Beschwerdeführer
Bezug genommene Urkunden diesen wiederholt nicht vollständig, sondern nur
Auszügen als Anlagen beigefügt wurden). Ausweislich des (hier entscheidungsgegenständlichen, noch näher zu betrachtenden) „Enteignungs-Vorschlag[s]“ der „Sequester-Abteilung“ - Aktenzeichen: „...“ - vom 31. Juli 1949 [Anlage 4 zur Antragschrift] standen aber - neben den beiden zuvor genannten Grundstücken - auch die „Grundstücke XX“ seit dem „25.8.1921“ im Eigentum der „M GmbH/Weiterführung nach Arisierung durch die Fa. A & C KG.“. Wegen der dortigen Bezugnahme auf das Grundbuch von Berlin-W. ... kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass durch die gewählte Bezeichnung sämtliche dort verzeichneten Grundstücke erfasst sein sollten. Randnummer 56 c) Die „Elektro... A & C K.G. vorm. ...
Berlin“ hatte daneben ausweislich der von den Antragstellern eingereichten beglaubigten Abschrift des beim Amtsgericht W. geführten Grundbuchs von Berlin-W... das Eigentum an ... (Acker-)Grundstücken ... erworben. Randnummer 57 3. Auch nach Kriegsende leitete zunächst J das Unternehmen der A & C KG, jedenfalls die Fabrik
Berlin-W., die - wie die
ihrem bzw. dem Eigentum ihrer Tochtergesellschaft stehenden Grundstücke - im sowjetisch besetzten Sektor der Stadt belegen war, weiter. Im Februar 1946 wurde jedoch - mit hoher Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der Sequestrierung der Vermögenswerte der Gesellschaft auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 „Auferlegung von Sequestrierungsmaßnahmen und Übernahme
die zeitweilige Verwaltung von bestimmten Vermögenskategorien
Deutschland“ vom 30. Oktober 1945 [im Folgenden: SMAD-Befehl Nr. 124] und der „
struktion über die Auferlegung der Sequestration und Übernahme
die Zeitweilige Verwaltung einiger Vermögenskategorien
Deutschland“ [im Folgenden:
struktion] [(beides:) Anlage 10 zur Antragsschrift] - K als Treuhänder des Betriebes eingesetzt und
der Folge als Verwalter des Unternehmens tätig. Randnummer 58 Die von den Antragstellern als Bestandteil von (im Landesarchiv Berlin archivierten) Akten des Amtsgerichts Berlin-Mitte betreffend das „Turbonitwerk A & C KG vormals ...
Treuhandverwaltung“ [Anlage 17 zur Antragschrift] eingereichte Bestallungsurkunde („Nur für handelsgerichtliche Eintragungen“) Nr. XX der „Deutsche[n] Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin“, mit welcher K mit (Rück-)Wirkung seit dem
der Zeit von 1933-45“ war dieser aber bereits zu dem genannten (früheren) Zeitpunkt als Treuhänder für das Unternehmen „eingesetzt“ worden. Randnummer 59 4.
dem genannten, als „vertraulich“ gekennzeichneten Bericht, den die Unterzeichner „aufgrund von
formationen, die die Mitglieder des Betriebsrates und der Belegschaft gegeben haben“ zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen Februar 1946 und dem 30. Juli 1948 - mit hoher Wahrscheinlichkeit aber zeitnah zur Einsetzung des Treuhänders und vor Dezember 1946 - verfasst hatten, hieß es: Randnummer 60 „
der Zeit von 1933-40 sind keine besonderen erwähnenswerten politischen Ereignisse vorgekommen. Der
haber der Firma, ein gewisser L, war Jude und hatte auch die Betriebsleitung. Schon dadurch waren irgendwelche besonderen nationalsozialistischen Bestrebungen
nerhalb des Betriebes wenig entwicklungsfähig. Randnummer 61 Dies änderte sich, als im Jahre 1940 die Firma arisiert wurde. Ein Vertreter der Deutschen Arbeitsfront erschien und entblödete sich nicht zu behaupten, dass ‚endlich der Wunsch der Arbeiterschaft erfüllt und der Jude rausgeschmissen sei‘. Der neue
haber war A, ein Pg. Er trat aber kaum
Erscheinung und beschränkte sich darauf, bei der Betriebsübernahme eine kurze Ansprache zu halten und für jedes Gefolgschaftsmitglied 10.- RM Begrüssungsgeld zu stiften.
der Folgezeit liess er sich kaum blicken. Sein Verkehr mit der Belegschaft beschränkte sich darauf, zur Weihnachtszeit einen Anschlag zu machen mit Weihnachtswünschen und, wie im letzten Jahr, zu
tensiver Mehrarbeit aufzufordern ‚für den kommenden Endsieg‘. Randnummer 62 Die eigentliche Betriebsleitung erhielt der langjährige Mitarbeiter von L J, der um die gleiche Zeit nunmehr auch
die Partei eintrat. Derselbe wurde alsbald ‚Leiter des Grossdeutschen Ringes für formgepresste Teile‘ und ‚
dustrie-Luftschutzleiter von W.‘ - Es wurde ein Betriebsrat von oben eingesetzt, der natürlich völlig im Fahrwasser der Betriebsleitung schwamm und nationalsozialistische Grundsätze stur durchführte. Es wurden wegen geringfügiger Vergehen, wie z.B. Arbeitsversäumnis, Meldungen an die Gestapo erstattet und es wird von ca. 30 Fällen berichtet, wonach laut Anschlägen Mädchen wegen solcher Vorkommnisse mit Gefängnis bestraft wurden. Zu sehr hässlichen Szenen kam es auch bei Gelegenheit der Judenabholungen. Verschiedene Mitglieder der Belegschaft schämten sich nicht, jüdische Arbeitskollegen, die sich vor der eindringenden Gestapo
ihrer Todesangst versteckt hielten, aufzustöbern und den Schergen auszuliefern. Gegen Juden sowohl wie gegen Ausländer, die auch zahlreich im Betrieb beschäftigt waren, wurden überhaupt wegen ganz geringfügiger Vergehen besonders schwere Strafen festgesetzt, wie Geldstrafen
ganz exorbitanter Höhe, Essenentzug usw. Randnummer 63 Der Betriebsrat achtete auch scharf darauf, dass im Betrieb der sogenannte ‚Deutsche Gruß‘ angewendet wurde, obgleich die Vielzahl der Arbeiter damit durchaus nicht einverstanden war. Alle 4 Wochen fand ein Schulungsgang statt für Meister, Vorarbeiter und Betriebsrat,
dem es sich hauptsächlich neben politischer ‚Schulung‘ darum drehte, wie man Arbeiter zu behandeln habe, um eine noch grössere Arbeitsleistung aus ihnen herauszupressen.“ Randnummer 64 5. Nach der Formulierung des Listeneintrags naheliegend auf der Basis dieses Berichts wurde die A & C KG
die Liste A („Betriebliche Objekte A - Liste“) des Bezirksamtes W. vom 20. Dezember 1946 [Anlage 16 zur Antragsschrift] aufgenommen.
selbiger findet sich die „A & C KG ...“ mit folgendem Eintrag: Randnummer 65 „Umsatz 1944: RM 9.682.000,-- Beschäftigtenzahl: 189 Randnummer 66
haber: A und C beide Pg. Randnummer 67 Der Betrieb wurde 1940 zwangsarisiert. - Ca. 30 Fälle sind bekannt,
denen wegen geringfügiger Vergehen - wie z.B. Arbeitsversäumnis - Meldungen an den Reichstreuhänder der Arbeit erfolgten. Randnummer 68 Die Ergebnisse - wie Verhängungen von Gefängnisstrafen - wurden durch Anschläge bekanntgegeben. Im Betriebe beschäftigte Juden wurden der Gestapo ausgeliefert; ausländische Arbeitskräfte wurden mit Essenentziehung usw. bestraft.“ Randnummer 69
Person des
dieser Funktion bereits zuvor tätigen Treuhänders K wahrnahm. Randnummer 70 7. Dieser berichtete der DTV
der Folge schriftlich über das Unternehmen, wobei die Angaben im „Fragebogen“ vom 8. Juni 1948 [Bestandteil des Anlagenkonvoluts 18 zur Antragsschrift] „nur aufgrund von Erklärungen gemacht werden [konnten], da die Unterlagen fehlen.“ Randnummer 71
der Treuhandakte finden sich - neben der erwähnten Bestallungsurkunde, einem Schreiben K‘s an die DTV betreffend das Grundstück XX und der beglaubigten Abschrift des bereits zitierten Berichts betreffend die „Politische[n] Vorgänge bei der Fa. A & C KG ...“ - drei eidesstattliche Versicherungen von Mitarbeitern des Unternehmens vom
haftierung
der Zeit vom
der Rubrik „Grundstücke:“ vermerkt: „Fabrikgrundstück XX (Anlage 3 [= Grundbuchauszug])“. Es folgt unter „3. Belastungstatbestand.“ der folgende, auf die Urkunden der Treuhandakte (als Anlagen 1 bis 7) Bezug nehmende Text: Randnummer 73 „Die Firma ist im Zuge des Arisierungsgesetzes erworben worden und ist die Weiterführung der Firmen Randnummer 74 1.) ... Glimmerwarenfabrik o.H.G. Randnummer 75 2.) M G.m.b.H. Randnummer 76 3.) Gesellschaft für Isolierungen G.m.b.H. (Anl. 2 Randnummer 77 [= Handelsregisterauszug]). Randnummer 78 Der persönlich haftende Gesellschafter A sowie der Geschäftsführer J waren Pg. und sind flüchtig. J war ausserdem Leiter des Grossdeutschen Ringes für formgepresste Teile, sowie
dustrieluftschutzleiter. (Anlage 7 [= vertraulicher Bericht „Politische Vorgänge ...“]). Auf Veranlassung von J erfolgten Meldungen von deutschen und ausländischen Arbeitskräften
ca. 30 Fällen an die Gestapo. Vielfach waren Gefängnisstrafen für die Betriebsangehörigen die Folge. Geringe Vergehen seitens der Juden und Ausländer wurden durch hohe Geldstrafen und Essensentzug geahndet. Nicht selten wurden auch Ausländer misshandelt (Anlage 4 - 7 [= drei eidesstattliche Versicherungen und vertraulicher Bericht „Politische Vorgänge ...“]). Jüdische Betriebsangehörige, die sich vor den Beauftragten der Gestapo
ihrer Todesangst versteckt hielten, wurden von Belegschaftsmitgliedern aufgestöbert und dann ausgeliefert. Randnummer 79 Sowohl A als auch der Betriebsführer verkündeten öffentlich Durchhalteparolen und nazistisches Gedankengut. Randnummer 80 Die Gesellschafter C und B traten
politischer Hinsicht nicht
Erscheinung. Sie haben aber aus den grossen Rüstungsgewinnen erheblichen Nutzen gezogen.“ Randnummer 81 Es folgen unter „4. Enteignungsrechtliche Strafbarkeit.“ folgende Ausführungen: Randnummer 82 „a) A ist Hauptschuldiger im Sinne der Direktive 38 des Kontrollrats vom 12.10.1946 Art. II Ziffer 2
Verbindung mit Art. 46 des Haager Landkriegsabkommens vom 29.7.
entsprechender Anwendung der vorstehenden Alliierten Gesetzesbestimmungen schlagen wir vor, Randnummer 86 den Betrieb und die Firma A & C, K.G., Berlin-W. und das
diesem Vermögen enthaltene Eigentum der persönlich haftenden Gesellschafter A und C und der Kommanditistin B sowie das Grundstück XX entschädigungslos zu enteignen.“ Randnummer 87 9.
der „Bekanntmachung über nach dem Enteignungsgesetz vom
das Eigentum des Volkes überführt wird“. Randnummer 88
diesem heißt es
Bezug auf die Eigentümerin der Grundstücke: „Weiterführung nach Arisierung durch die Fa. A & C KG., Bln.-W.“. Zur Begründung wird ausgeführt: Randnummer 89 „Die vorgenannten Grundstücke gehören zu dem Vermögen der Firma A & C KG., das gemäß Befehl Nr. 124 der SMA vom 30.10.1945 beschlagnahmt wurde und dessen Überführung
‚Eigentum des Volkes‘ auf Grund des Gesetzes vom 8.2.1949 des Magistrats von Groß-Berlin erfolgte (VO-Blatt Nr. 8, Teil I, vom
dem Vorschlag der DTV unter 4. enthalten, findet sich
diesem Dokument nicht. Randnummer 94
den lfd. Nrn. 1 bis 991 „Personen und Betriebe“ aus, deren „Vermögenswerte“ ausweislich des Einleitungstextes „als Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten entschädigungslos einzuziehen und
das Eigentum des Volkes zu überführen“ der Magistrat von Groß-Berlin auf der Grundlage „des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOBl. I S. 34)“ beschlossen hat. Randnummer 95 Der Anlage B 45 zur Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, ob die M GmbH (oder die A & C KG)
der Liste 3 erfasst worden ist, denn sie enthält (neben dem Einleitungstext) die „Liste 3 A. Gewerbliche Vermögenswerte“ lediglich bis zur lfd. Nr. 21. und verweist sodann auf die - nicht abgedruckte - Fortsetzung der Liste „bis zur Nummer 991“;
diesem (ersten) Teil der Liste ist weder die A & C KG noch die M GmbH aufgeführt. Mit Anschreiben ihres Bevollmächtigten vom
Liste 3 findet sich unter der „Lfd. Nr.“ YY der „Name“ „M GmbH, Berlin ...“ mit der „Bezeichnung der Vermögenswerte / Anschrift“ „Grundstücke XX“. III. Randnummer 96 Das Einziehungsgeschehen stand
folgendem historischen Kontext: Randnummer 97 1. Alle Staatsgewalt und die Letztentscheidungsbefugnis (auch)
Angelegenheiten, die deutschen Behörden, Einrichtungen, Kommissionen o.ä. und - nach entsprechenden Wahlen unter alliierter Aufsicht - deutschen Parlamenten übertragen waren, lag
Deutschland seit dem 5. Juni 1945
den Händen der Alliierten Besatzungsmächte. Ihre Oberbefehlshaber bildeten hierzu
Umsetzung der
soweit bereits während des Krieges getroffenen Übereinkünfte unmittelbar nach Kriegsende den Alliierten Kontrollrat als höchstes Machtorgan für (ganz) Deutschland. Randnummer 98 a)
den vier Zonen übte die jeweilige Besatzungsmacht ihre Entscheidungshoheit autonom mit dem Erlass von Befehlen und Gesetzen aus. So entstand für die Sowjetische Besatzungszone [SBZ] mit Befehl Nr. 1 am 9. Juni 1945 die Sowjetische Militäradministration
Deutschland [SMAD] als höchstes legislatives und exekutives Organ. Randnummer 99 b) aa)
Berlin wurde diese Macht dagegen bis zur administrativen Spaltung der Stadt Ende 1948 von der Alliierten Kommandantur ausgeübt, die von den Militärkommandanten aller vier Besatzungsmächte gebildet wurde und nur einstimmig entscheiden konnte. Zwar blieben die Stadtbezirke Mitte, Friedrichshain, Prenzlauer Berg, Pankow, Weißensee , Lichtenberg, Treptow und Köpenick auch nach dem Einrücken der amerikanischen und britischen Truppen nach Berlin Anfang Juli 1945 und dem Entstehen der vier Sektoren mit Aufnahme Frankreichs
den Kreis der Berliner Besatzungsmächte im August 1945 als sowjetischer Sektor der Stadt unter direkter sowjetischer Militärverwaltung; der Militärkommandant des sowjetischen Besatzungssektors der Stadt Berlin hatte
soweit die Befehlsgewalt. Die Gesetzgebung für Berlin (und die Regierung der Stadt) oblag aber der Alliierten Kommandantur. Nach der Wahl am 20. Oktober 1946 ging die Gesetzgebungsgewalt auf die Berliner Stadtverordnetenversammlung über, deren Gesetze und Verordnungen zu ihrem
krafttreten allerdings der Genehmigung durch die Alliierte Kommandantur bedurften. Randnummer 100 bb) Erst als die sich seit dem Auszug des sowjetischen Stadtkommandanten aus der Alliierten Kommandantur am 16. Juni 1948 konkret abzeichnende administrative Spaltung der Stadt
einen sowjetisch besetzten (Ost-)Teil und einen unter der (gemeinsamen) Oberhoheit der West-Alliierten stehenden, den amerikanischen, britischen und französischen Sektor umfassenden (West-)Teil nach dem Auszug der Abgeordneten des sowjetisch besetzten Sektors aus der Stadtverordnetenversammlung mit der Konstituierung eines „provisorischen demokratischen Magistrats“ als deutsche, nur noch der Oberbefehlsgewalt der Sowjetischen Militärkommandantur unterstehende und von dieser Besatzungsmacht ausdrücklich anerkannte Regierung von (Ost-)Berlin am 30. November 1948 ihren faktischen Abschluss gefunden hatte, war eine gesonderte Rechtsetzung für den sowjetisch besetzten Sektor der Stadt möglich. Randnummer 101 2. Ein die Politik der Alliierten
Deutschland von Beginn an bestimmendes gemeinsames Ziel war die Entnazifizierung der deutschen Gesellschaft, ihre „Säuberung“ von allen Einflüssen des Nationalsozialismus, die - neben der Entmilitarisierung, der Demokratisierung und der Dezentralisierung - zu den auf der Potsdamer Konferenz beschlossenen und im Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945
Artikel III niedergelegten „Politische[n] Grundsätze[n]“ gehörte.
soweit wurde - ohne dass dort der Begriff des Kriegsverbrechens definiert worden wäre -
Abschnitt A. des Abkommens - unter 5. - die Verhaftung und Übergabe der „Kriegsverbrecher“ und derjenigen, „die an der Planung oder Verwirklichung nazistischer Maßnahmen, die Greul oder Kriegsverbrechen nach sich zogen oder als Ergebnis hatten, teilgenommen haben,“ an ein Gericht und die Verhaftung und
ternierung der „[n]azistische[n] Parteiführer, einflußreiche[n] Nazianhänger und [...] Leiter der nazistischen Ämter und Organisationen, die für die Besetzung und ihre Ziele gefährlich sind“, sowie - unter 6. - die Entfernung aller „Mitglieder der nazistischen Partei, welche mehr als nominell an ihrer Tätigkeit teilgenommen haben, und alle[r] anderen Personen, die den alliierten Zielen feindlich gegenüberstehen,“ aus den „öffentlichen oder halböffentlichen Ämtern und von den verantwortlichen Posten
wichtigen Privatunternehmungen“ und deren Ersetzung durch Personen, „welche nach ihren politischen und moralischen Eigenschaften fähig erscheinen, an der Entwicklung wahrhaft demokratischer Einrichtungen
Deutschland mitzuwirken“, angeordnet. Danach sollten Personen, denen persönliche Straftaten oder - auf der Basis kollektiver Schuldzuweisung - Organisationsverbrechen während der NS-Zeit zur Last gelegt wurden, durch justizielle Organe (alliierte oder deutsche Gerichte) strafrechtlich verfolgt und Personen, die als Sicherheitsrisiko (
sbesondere für die Besatzungstruppen) erschienen, durch
ternierung aus der Gesellschaft entfernt werden. Daneben umfasste die von den Alliierten erstrebte Entnazifizierung den Bereich der die gesamte Gesellschaft durchdringenden personellen Säuberungen mit dem Ziel, politisch belastete Personen aus den Führungspositionen im öffentlichen, „halböffentlichen“ und privaten Leben zu entfernen und damit zur Verantwortung für ihr politisch-moralisch missbilligtes Verhalten zu ziehen und die entsprechenden Funktionen
Staat, Gesellschaft und Wirtschaft mit politisch Unbelasteten neu zu besetzen. Randnummer 102 a) „Zwecks Durchführung der
Potsdam aufgestellten Grundsätze“ (Abschnitt I 3. KRD Nr. 38) erließ der Alliierte Kontrollrat
der Folge mehrere Gesetze und Direktiven, namentlich das - die strafrechtliche Entnazifizierung betreffende, (erstmals) die
seiner Überschrift genannten Tatbestände definierende und die Zugehörigkeit zu „gewissen Kategorien von Verbrechervereinigungen oder Organisationen, deren verbrecherischer Charakter vom
ternationalen Militärgerichtshof festgestellt worden ist“, als Verbrechen qualifizierende - KRG Nr. 10 „Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben“ vom
den Besatzungszonen bereits ganz unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Umsetzung der Maßgaben der Potsdamer Konferenz ausgebildet hatten - die KRD Nr. 38 „Verhaftung und Bestrafung von Kriegsverbrechern, Nationalsozialisten und Militaristen und die
ternierung, Kontrolle und Überwachung von möglicherweise gefährlichen Deutschen“ vom 12. Oktober 1946 [KRD Nr. 38], die nach dem Willen der Alliierten sowohl die Verfolgung der
unter a) genannten Personen („Kriegsverbrecher, Nationalsozialisten, Militaristen und
dustrielle, welche das nationalsozialistische Regime gefördert und gestützt haben“) als auch die nach Abschnitt I. 1. b) der „vollständige[n] und endgültige[n] Vernichtung des Nationalsozialismus und des Militarismus“ dienende „Gefangensetzung“ von „bedeutenden Teilnehmern oder Anhängern“ der Lehren von Nationalsozialismus und Militarismus und deren „Tätigkeitsbeschränkung“
den vier Besatzungszonen vereinheitlichen und eine
allen Besatzungszonen gleiche Behandlung von Personen, die, „ohne bestimmter Verbrechen schuldig zu sein, als für die Ziele der Alliierten [möglicherweise] gefährlich zu betrachten sind“ (Abschnitt I. 1. c)), sicherstellen sollte. Zugleich sollte den nur nominellen Mitgliedern der NSDAP die
tegration
die Gesellschaft ermöglicht werden. Randnummer 103 Hierzu wurden allgemeinverbindliche Kriterien zur Beurteilung der Verantwortlichkeit der genannten Personen - „Kriegsverbrecher, Nationalsozialisten, Militaristen und
dustrielle, welche das nationalsozialistische Regime gefördert und gestützt haben“ (Abschnitt I.
Anlehnung an die
dem bereits am 5. März 1946
Kraft getretenen „Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus“ der US-amerikanischen Militärregierung vorgenommene Kategorisierung - genannten (Abschnitt II Artikel I),
den Artikeln II bis VI des Abschnitts II definierten „Gruppen“ oder Kategorien [categories] - Hauptschuldige (oder Hauptbelastete), Belastete, Minderbelastete, Mitläufer und Entlastete - zugeordnet werden. Die Artikel VII bis XI des genannten Abschnitts führten im Einzelnen diejenigen Strafen [punishments] und Sühnemaßnahmen [sanctions] auf, die nach Ansicht der
soweit gesetzgebenden (vier) alliierten Mächte für jede der
Artikel II bis V definierten Gruppen von Verantwortlichen „angemessen“ erschienen (Abschnitt I 3. 1 „Zwecks Durchführung der
Potsdam aufgestellten Grundsätze wird es für notwendig erachtet, Kriegsverbrecher und Personen, die möglicherweise gefährlich werden können,
fünf Hauptgruppen einzuteilen und einer jeden Gruppe angemessene Strafen und Sühnemaßnahmen festzusetzen.Wir sind der Ansicht, daß die Gruppeneinteilung und die Art der Strafen und der Sühnemaßnahmen
einem Übereinkommen einheitlich festgelegt werden müssen, ohne aber dabei das freie Ermessen, das den Zonenbefehlshabern durch das Kontrollratsgesetz Nr. 10 eingeräumt wurde, einzuschränken.“ „Zwecks Durchführung der
Potsdam aufgestellten Grundsätze wird es für notwendig erachtet, Kriegsverbrecher und Personen, die möglicherweise gefährlich werden können,
fünf Hauptgruppen einzuteilen und einer jeden Gruppe angemessene Strafen und Sühnemaßnahmen festzusetzen.Wir sind der Ansicht, daß die Gruppeneinteilung und die Art der Strafen und der Sühnemaßnahmen
einem Übereinkommen einheitlich festgelegt werden müssen, ohne aber dabei das freie Ermessen, das den Zonenbefehlshabern durch das Kontrollratsgesetz Nr. 10 eingeräumt wurde, einzuschränken.“ ) und deren Verhängung der „Ausschaltung des Nationalsozialismus und Militarismus aus dem Leben des deutschen Volkes“, mithin der Entnazifizierung und Entmilitarisierung der deutschen Gesellschaft, sowie „der Wiedergutmachung des verursachten Schadens“ dienen sollten (Abschnitt II Artikel VII 2 „Sühnemaßnahmen. Nach dem Grade der Verantwortlichkeit sind die Sühnemaßnahmen (Artikel VIII bis XI)
gerechter und billiger Weise zu verhängen, um die Ausschaltung des Nationalsozialismus und Militarismus aus dem Leben des deutschen Volkes und die Wiedergutmachung des verursachten Schadens zu erzielen.“ „Sühnemaßnahmen. Nach dem Grade der Verantwortlichkeit sind die Sühnemaßnahmen (Artikel VIII bis XI)
gerechter und billiger Weise zu verhängen, um die Ausschaltung des Nationalsozialismus und Militarismus aus dem Leben des deutschen Volkes und die Wiedergutmachung des verursachten Schadens zu erzielen.“ ). Artikel XII desselben Abschnitts bestimmte, dass gegen Entlastete im Sinne von Abschnitt II Artikel VI keine Sühnemaßnahmen verhängt werden durften. Randnummer 104 Die KRD Nr. 38 stellte - wie schon ihre Bezeichnung als „Direktive“ nahelegt und
1. ausdrücklich niedergelegt ist - kein unmittelbar geltendes Gesetz dar, sondern diente (lediglich) der Schaffung von für ganz Deutschland einheitlichen Richtlinien für die Durchführung der auf der Potsdamer Konferenz beschlossenen Entnazifizierung und Entmilitarisierung der deutschen Gesellschaft, die eine einheitliche Behandlung der der Direktive unterfallenden Personen
allen Zonen sicherstellen sollten. Zur Durchführung der Direktive sollte „jeder Zonenbefehlshaber
seiner eigenen Zone Befehle oder Gesetze“ erlassen, „die mit den Bestimmungen und Grundsätzen dieser Direktive übereinstimmen“ (Abschnitt I 5. g) );
Berlin sollte „die Alliierte Kommandantura für die Durchführung der Grundsätze und Bestimmungen dieser Direktive verantwortlich sein und die zu diesem Zweck erforderlichen Verordnungen und Befehle erlassen“ (Abschnitt I 5. i) ). Randnummer 105 b)
der SBZ wurde (auch) die am
Zonenrecht transformiert.
der Folge wurde sie dort (und
der späteren DDR) von den durch den genannten Befehl und die 3. AB hierzu mit der strafrechtlichen Verfolgung der „Hauptverbrecher und Verbrecher, die
der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats erwähnt sind“ (Nr. 1 der 3. AB SMAD-Bf. Nr. 201), betrauten deutschen Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie den bei den
nenministerien der Länder angesiedelten, mit weitreichenden Kompetenzen ausgestatteten „Untersuchungsorganen“ (auch: „die Untersuchung führende Behörden“) - namentlich der Abteilung und den Kommissariaten 5 (K5), deren Aufgaben und Kompetenzen später auf eine Hauptabteilung des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR übergingen - als (materielles) Strafgesetz nach Maßgabe der
den Nummern 1 bis 19 (mit Ausnahme der den Abschluss der verwaltungsrechtlichen Entnazifizierung binnen drei Monaten anordnenden Nr. 11) der
sbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung der Bodenreform und der Übereignung von Unternehmen der Nazi- und Kriegsverbrecher
das Eigentum des Volkes beschlagnahmt worden sind und die früher im Eigentum von Nazi- oder Kriegsverbrechern, Rüstungsindustriellen oder Nutznießern des Krieges standen“, und bestimmten, wer (ganz überwiegend: „die Länder“, Nr. 22
der Anordnungskompetenz gleichgestellten - „entsprechende[n] Verwaltungsorgane“ konkretisierte, bezog sich dagegen -
die Zukunft gerichtet - auf „Beschlüsse über die Beschlagnahme von Vermögen“, welche „künftig nur von den deutschen gerichtlichen Untersuchungsbehörden oder den Landesregierungen oder durch die Landtage oder durch die Zentrale Kommission für Sequestrierung der Sowjetischen Militär-Administration
Deutschland erlassen werden“ durften. Die Nummer 29 der 3. AB SMAD-Bf. Nr. 201 statuierte Berichtspflichten der „Organe der
nenministerien der Länder“ und stellte klar, dass „die Jurisdiktion und die Vollmachten des sowjetischen Militärbefehlshabers bezüglich der strafrechtlichen Verfolgung von Kriegsverbrechern, Verbrechern gegen die Menschlichkeit oder andere faschistische Verbrecher, die im Gesetz Nr. 10 und der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats
Deutschland erwähnt sind,“ durch die
nere Angelegenheiten und der Justiz sowie den
nenministerien und den Justizministerien der Länder auferlegt“, die ihrerseits „die Chefs der Verwaltung für
nere Angelegenheiten und der Rechtsabteilung der SMAD“ zu
formieren hatten. Randnummer 106 c)
Berlin war die Entnazifizierung bis Juni 1948einheitlich durch die - wiederholt ergänzte und geänderte - Anordnung der Alliierten Kommandantur BK/O
der Folge nach Maßgabe des SMAD-Befehls Nr. 201 und der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen angewendet. Spätestens mit der Teilung der Berliner Justiz, die mit der Sitzverlegung des Kammergerichts
den West-Teil der Stadt, wo die ganz überwiegende Anzahl der Senate ihre Arbeit fortsetzte, und der Ernennung eines neuen Kammergerichtspräsidenten für den im Ost-Teil der Stadt verbliebenen Teil des - bis zu seiner Ablösung durch das Oberste Gericht der DDR am 27. November 1959 als „Oberstes Gericht von Groß-Berlin“ fortbestehenden - Kammergerichts im Februar 1949 ihren Abschluss fand, übernahmen auch hier die (deutschen) Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie die zur
nenverwaltung gehörenden „Untersuchungsorgane“ die strafrechtliche Verfolgung der „Hauptverbrecher und Verbrecher, die
der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats erwähnt sind“, nach Maßgabe der 3. AB SMAD-Bf. Nr. 201 und
Anwendung der KRD Nr. 38 als (materielles) Strafgesetz (vgl. LG Berlin, Urteile vom
ihrem Hoheitsbereich ausdrücklich auch die „Enteignung des gesamten Vermögens der Nazibonzen und Kriegsverbrecher“ und die „Liquidierung des Großgrundbesitzes“ gezählt wurde (vgl. Text des „Aufruf[s] der Kommunistischen Partei Deutschlands“ vom
s Unglück gestürzt haben und denen ein für alle Mal die Möglichkeit genommen werden muss, erneut Unheil über das deutsche Volk und die Welt zu bringen. Der beabsichtigte Volksentscheid ist also keine wirtschaftliche Maßnahme; er ist ein bedeutsamer Schritt zur Sicherung des Friedens.“) und „Verordnung zur entschädigungslosen Übergabe von Betrieben und Unternehmungen
die Hand des Volkes“
der Provinz Mark Brandenburg vom
s Unglück gestürzt haben und denen ein für alle Mal die Möglichkeit genommen werden muss, erneut Unheil über das deutsche Volk und die Welt zu bringen. Der beabsichtigte Volksentscheid ist also keine wirtschaftliche Maßnahme; er ist ein bedeutsamer Schritt zur Sicherung des Friedens.“) und „Verordnung zur entschädigungslosen Übergabe von Betrieben und Unternehmungen
die Hand des Volkes“
der Provinz Mark Brandenburg vom 5. August 1946 (VOBl. Provinz Mark Brandenburg Nr. 12/1946, S. 235), Vorspruch („Die wirtschaftliche Entwaffnung von Militaristen und aktivistischen Anhängern des Nationalsozialismus ist eine wesentliche Voraussetzung für die demokratische Erneuerung Deutschlands.“). zudem von Anfang an im Zusammenhang mit der „antifaschistisch-demokratischen Umwälzung“, einem Umbau der deutschen Gesellschaft nach sowjetischem Vorbild betrieben. Dazu gehörte neben der Schaffung einer politischen Vorrangstellung der KPD/SED
der SBZ und späteren DDR
sbesondere auch die grundlegende Umgestaltung der ökonomischen Verhältnisse durch die - über die Zerschlagung der deutschen Monopole und die Sozialisierung von Unternehmen der Daseinsvorsorge hinausgehende - Umverteilung von Grundeigentum und Vergesellschaftung einer großen Zahl von
dustrie- und gewerblichen Unternehmen. Durch die bereits
dem von sowjetischer Seite
itiierten Aufruf der KPD „angekündigte“ Bodenreform 5 Die „Liquidierung des Großgrundbesitzes, der großen Güter der Junker, Grafen und Fürsten und Übergabe ihres ganzen Grund und Bodens sowie des lebenden und toten
ventars an die Provinzial- bzw. Landesverwaltungen zur Zuteilung an die durch den Krieg ruinierten und besitzlos gewordenen Bauern“ wurde
dem Aufruf neben der „Enteignung des gesamten Vermögens der Nazibonzen und Kriegsverbrecher“ als „unmittelbarste“ bzw. „erste und dringendste“ Aufgabe beim Wiederaufbau Deutschlands benannt. Die „Liquidierung des Großgrundbesitzes, der großen Güter der Junker, Grafen und Fürsten und Übergabe ihres ganzen Grund und Bodens sowie des lebenden und toten
ventars an die Provinzial- bzw. Landesverwaltungen zur Zuteilung an die durch den Krieg ruinierten und besitzlos gewordenen Bauern“ wurde
dem Aufruf neben der „Enteignung des gesamten Vermögens der Nazibonzen und Kriegsverbrecher“ als „unmittelbarste“ bzw. „erste und dringendste“ Aufgabe beim Wiederaufbau Deutschlands benannt. , die Vermögenseinziehung nach Maßgabe des „Befehl[s] Nr. 126 der Sowjetischen Militär-Administration (SMAD) betreffend Konfiszierung des Vermögens der NSDAP“ vom 31. Oktober 1945 [SMAD-Befehl Nr. 126] und die durch die umfassenden Sequestrierungen von Vermögenswerten auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 vorbereitete (entschädigungslose) Enteignung von
dustrieunternehmen und Gewerbebetrieben und deren Überführung
„Eigentum des Volkes“ sollte (auch) die Grundlage für eine neue Wirtschaftsordnung nach dem Modell der sowjetischen Planwirtschaft [als „sozialistischer“ Gegenentwurf zur „kapitalistischen“ Marktwirtschaft] geschaffen werden (vgl. NJ 1948, 149 ff.). Randnummer 108 a)
erster Linie als Maßnahme der Entnazifizierung (durch wirtschaftliche Entmachtung der „Nazibonzen und Kriegsverbrecher“), aber auch zum Zwecke der Schaffung der Grundlagen für die erstrebte neue Wirtschaftsordnung wurden
den Ländern und Provinzen der SBZ bis August 1946 Verordnungen und Gesetze 6 Brandenburg: „Verordnung zur entschädigungslosen Übergabe von Betrieben und Unternehmungen
die Hand des Volkes“ vom 5. August 1946 (VOBl. Provinz Mark Brandenburg Nr. 12/1946 S. 235);Mecklenburg-Vorpommern: „Gesetz Nr. 4 zur Sicherung des Friedens durch Überführung von Betrieben (Eigentumskategorien) der faschistischen und Kriegsverbrecher
die Hände des Volkes“ vom 16. August 1946 (Amtsblatt Mecklenburg 1946 S. 98); Sachsen-Anhalt: „Verordnung betreffend die Überführung sequestrierter Unternehmen und Betriebe
das Eigentum der Provinz Sachsen (Enteignungs-Verordnung)“ vom
das Eigentum des Volkes“ vom 21. Mai 1946 zur Bestimmung, wer „Kriegsverbrecher“, „aktivistischer Nazi“ oder „Kriegsinteressent“ war, und Erlass mit Volksentscheid): „Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern
das Eigentum des Volkes“ vom 30. Juni 1946 (GBl. Land Sachsen 1946 S. 305). Brandenburg: „Verordnung zur entschädigungslosen Übergabe von Betrieben und Unternehmungen
die Hand des Volkes“ vom 5. August 1946 (VOBl. Provinz Mark Brandenburg Nr. 12/1946 S. 235);Mecklenburg-Vorpommern: „Gesetz Nr. 4 zur Sicherung des Friedens durch Überführung von Betrieben (Eigentumskategorien) der faschistischen und Kriegsverbrecher
die Hände des Volkes“ vom 16. August 1946 (Amtsblatt Mecklenburg 1946 S. 98); Sachsen-Anhalt: „Verordnung betreffend die Überführung sequestrierter Unternehmen und Betriebe
das Eigentum der Provinz Sachsen (Enteignungs-Verordnung)“ vom
das Eigentum des Volkes“ vom 21. Mai 1946 zur Bestimmung, wer „Kriegsverbrecher“, „aktivistischer Nazi“ oder „Kriegsinteressent“ war, und Erlass mit Volksentscheid): „Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern
das Eigentum des Volkes“ vom 30. Juni 1946 (GBl. Land Sachsen 1946 S. 305). verabschiedet, die eine Vielzahl von
dustrieunternehmen und Gewerbebetrieben ihren vormaligen Eigentümern mit dem Ziel entzogen, sie
„Volkseigene Betriebe“ umzuwandeln (wobei im Land Sachsen der vorgenannte „Nebenzweck“ auf Drängen der bürgerlichen Parteien im Rahmen des Volksentscheides vollständig
den Hintergrund gedrängt und die „Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern
das Eigentum des Volkes“ als Entnazifizierungsmaßnahme ausgestaltet wurde). Randnummer 109 b) Auch
Berlin verfolgte die sowjetische Besatzungsmacht (und die von ihr unterstützte KPD/SED) dieselben politischen Ziele wie
der ihr unterstehenden Zone. Die als Maßnahme der Entnazifizierung und Entmilitarisierung der Gesellschaft begriffene „Enteignung des gesamten Vermögens der Nazibonzen und Kriegsverbrecher“ und die gleichzeitig erstrebte Umgestaltung der ökonomischen Verhältnisse konnte sie hier jedoch aufgrund der besonderen Machtstrukturen bis Ende 1948 zunächst nicht erfolgreich umsetzen. Randnummer 110 aa) Allerdings wurden die - „Beschlagnahmebestimmungen“ im weiteren Sinne enthaltenden - SMAD-Befehle Nr. 124 vom
Berlin“ die
den einzelnen Besatzungszonen Deutschlands geltenden Bestimmungen von den Militärregierungen
den einzelnen Sektoren Berlins entsprechend angewendet werden sollen. Randnummer 111 Die nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 den deutschen Selbstverwaltungsorganen der Länder und Provinzen der sowjetischen Besatzungszone obliegende Erfassung der zu sequestrierenden, mithin (vorläufig) zu beschlagnahmenden (Ziff. 1 SMAD-Befehl Nr. 124) und der
zeitweilige Verwaltung der Sowjetischen Militäradministration zu übernehmenden (Ziff. 2 SMAD-Befehl Nr. 124) Vermögenswerte erfolgte im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin - der noch vor dem Einrücken der amerikanischen und britischen Truppen erlassenen und für die ganze Stadt geltenden Verordnung des Magistrats „[Ü]ber die Anmeldung und die Beschlagnahme des Vermögens der Personen, die sich aktiv faschistisch betätigt haben“ vom 2. Juli 1945 (VOBl. für die Stadt Berlin Nr. 4/1945, S. 45) folgend - durch die Bezirksämter, denen (zunächst) auch die Verwaltung der beschlagnahmten Betriebe und des sonstigen Vermögens oblag. Randnummer 112 Ab Dezember 1945 bildeten diese ehrenamtlich arbeitende Sequesterkommissionen, die
der Folge auch die - von den am 30. April 1946 von den Blockparteien und dem FDGB für die SBZ beschlossenen Richtlinien für die Arbeit der (Kreis-) Sequesterkommissionen vorgesehene - Einordnung der im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin belegenen sequestrierten Vermögenswerte
verschiedene, im Dezember 1946 (getrennt nach Stadtbezirken) veröffentlichte Listen (A, B und C) vornahmen, wobei die Liste A die zur entschädigungslosen Enteignung vorgesehenen Betriebe und sonstigen Vermögenswerte, die Liste B Objekte, die ihren Eigentümern zurückzugeben sind, und die Liste C Unternehmen, über die keine Entscheidung herbeigeführt werden konnte oder über die sich die sowjetische Besatzungsmacht die Entscheidung vorbehielt, sowie "herrenlose Betriebe" beinhalten sollte. Unter der - häufig allein auf den Hinweis, es habe sich bei den Unternehmensinhabern um Mitglieder der NSDAP oder Funktionäre
Vereinigungen/Organisationen des Naziregimes („Wehrwirtschaftsführer“) gehandelt, der jeweilige Betrieb sei „zwangsarisiert“ worden oder
der „Kriegsproduktion“ aktiv gewesen oder es seien (deutsche oder ausländische) Arbeitskräfte des Betriebs oder jüdische Mitarbeiter „dem (Reichs-)Treuhänder der Arbeit“ oder „der Gestapo angezeigt“ oder „
ein Arbeitslager überwiesen“ worden, gestützten - Behauptung, es handele sich dabei um Vermögen von „Kriegsverbrechern“, „aktiven Faschisten“, „Nutznießern“ des Naziregimes oder „Kriegsgewinnlern“ oder um „100%ige Rüstungsbetriebe“, wurden bis Dezember 1946 eine Vielzahl „Betriebliche Objekte“ - die Liste A für den Stadtbezirk Weißensee umfasste mehr als 50 Fabriken und Gewerbebetriebe - auf die A-Listen der sowjetisch besetzten Stadtbezirke von Berlin gesetzt. Randnummer 113 Ein Entscheidungsrecht hinsichtlich des weiteren (rechtlichen) Schicksals der beschlagnahmten Vermögenswerte hatten jedoch weder die Sequesterkommissionen noch die deutschen Selbstverwaltungsorgane auf Stadtbezirksebene. Randnummer 114 bb) Als erforderlich für die sowohl als Entnazifizierungsmaßnahme angesehene, als auch im Rahmen der „antifaschistisch-demokratischen Umwälzung“ erstrebte entschädigungslose Enteignung „des gesamten Vermögens der Nazibonzen und Kriegsverbrecher“ (vgl. Aufruf der KPD) und dessen Überführung
„Eigentum des Volkes“ wurde vielmehr - wie
den Ländern und Provinzen der SBZ - auch
Berlin ein gesetzgeberischer Akt angesehen, der nur einheitlich für die (ganze) Stadt erlassen werden konnte. Gesetzgebend tätig werden konnte
soweit zunächst nur die Alliierte Kommandantur, seit ihrer Konstituierung im Oktober 1946 die Berliner Stadtverordnetenversammlung. Randnummer 115
der gerade konstituierten Berliner Stadtverordnetenversammlung den Antrag [Anlage 34 zur Antragsschrift], „den von der SED ausgearbeiteten Entwurf einer Verordnung über die Übereignung der Betriebe der Kriegsverbrecher und der aktiven Nazis usw.“ auf die Tagesordnung der (nächsten) Stadtverordnetenversammlung zu setzen und „zur Beratung zu stellen“. Mit dem genannten Gesetzentwurf wurde die entschädigungslose Enteignung von „wirtschaftlichen Unternehmungen“ (sowie Privatvermögenswerten), die Eigentum von - nach Maßgabe einer entsprechenden, vom Magistrat der Stadt zu erlassenden Durchführungsbestimmung (vgl. § 8 des Entwurfs) als solche definierten - „Kriegsverbrechern, Kriegsgewinnlern, Kriegsinteressenten und Naziaktivisten“ waren oder sind (vgl. § 1 des Entwurfs), vorgeschlagen. Die (ebenfalls im Entwurf vorgelegte) Durchführungsverordnung hierzu [Anlage 35 zur Antragsschrift] beschrieb
den §§ 1 und 2
sehr enger Anlehnung an den Wortlaut der Richtlinien zum sächsischen Volksentscheid vom 21. Mai 1946 [Anlage 36 zur Antragsschrift], wer der Gruppe der „Kriegsverbrecher“ und der der „Kriegsgewinnler und Kriegsinteressenten“ zuzuordnen sein sollte,
-
soweit durch (fast wörtliche) Übernahme des Textes von Abschnitt II Artikel III A. (Aktivisten) KRD Nr. 38 - wer als „Naziaktivist“ zu gelten hatte. Randnummer 116 Nach Beratungen im Wirtschaftspolitischen Ausschuss zu diesem Antrag empfahl dieser der Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss vom 11. März 1947 [Anlage 38 zur Antragsschrift] die Beschlussfassung über eine „Verordnung zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten“. Wie
der Überschrift der Verordnung wurde auch
deren § 1 der Begriff der (entschädigungslosen) „Enteignung“ von (bestimmten) Vermögenswerten von „Kriegsverbrechern, Kriegsgewinnlern, Kriegsinteressenten und Naziaktivisten“ durch den der (entschädigungslosen) „Einziehung“ des gesamten Vermögens von „Kriegsverbrechern und Naziaktivisten“ ersetzt und pfändungsfreie Gegenstände und Ansprüche von der Vermögenseinziehung ausgenommen.
sbesondere bezog sich aber § 2 des Verordnungsentwurfs zur Bestimmung, wer ein (nach § 1 von der Vermögenseinziehung - zwingend - betroffener) „Kriegsverbrecher“ oder „Naziaktivist“ sei, ausdrücklich auf die
der KRD Nr. 38 vorgenommene Definition der Gruppe der Hauptschuldigen und der Belasteten [wodurch der Kreis der potentiell von der Vermögenseinziehung betroffenen Personen -
sbesondere durch die Einbeziehung der Gruppen der „Militaristen“ (Abschnitt II Artikel III B.) und der „Nutznießer“ (Abschnitt II Artikel III C.) - deutlich erweitert wurde]. Randnummer 117
der
Gemeineigentum‘ vom 13. Februar 1947
Gemeineigentum überführt worden ist, zugunsten des deutschen Volkes entschädigungslos eingezogen. [...]“ „Das gesamte Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten wird, soweit es nicht bereits durch das ‚Gesetz zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen
Gemeineigentum‘ vom 13. Februar 1947
Gemeineigentum überführt worden ist, zugunsten des deutschen Volkes entschädigungslos eingezogen. [...]“ , 2 8 „Als Kriegsverbrecher und Naziaktivisten gelten diejenigen Personen, die unter die
der Direktive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 des Alliierten Kontrollrates
Deutschland [...] im Abschnitt 2 - Artikel II u. III als Hauptschuldige oder Belastete (Aktivisten, Militaristen und Nutznießer) bezeichneten Gruppen fallen./
Fällen, die nach
krafttreten dieser Verordnung zu regeln sind, soll die Einziehungsbehörde [= der Magistrat von Groß-Berlin, § 7] bis zur Entscheidung durch die auf Grund der Direktive 38 des Kontrollrates zu bildenden Spruchkammer die Vermögenswerte sicherstellen.“ „Als Kriegsverbrecher und Naziaktivisten gelten diejenigen Personen, die unter die
der Direktive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 des Alliierten Kontrollrates
Deutschland [...] im Abschnitt 2 - Artikel II u. III als Hauptschuldige oder Belastete (Aktivisten, Militaristen und Nutznießer) bezeichneten Gruppen fallen./
Fällen, die nach
krafttreten dieser Verordnung zu regeln sind, soll die Einziehungsbehörde [= der Magistrat von Groß-Berlin, § 7] bis zur Entscheidung durch die auf Grund der Direktive 38 des Kontrollrates zu bildenden Spruchkammer die Vermögenswerte sicherstellen.“ und 4 9 „Auf Grund des Gesetzes 52, der Befehle 124 und 126 der Alliierten Besatzungsmächte und der Verordnung des Magistrats vom
der Folge von den West-Alliierten nicht genehmigt und konnte daher nicht
Kraft treten. Randnummer 119 cc) Das im sowjetisch besetzten Sektor Berlins belegene, auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 beschlagnahmte - und das gemäß SMAD-Befehl Nr. 126 konfiszierte - Vermögen blieb daher zunächst (weiterhin) unter Sequester der Sowjetischen Militäradministration, die seine Verwaltung, die bis dahin der (deutschen) Wirtschaftsverwaltung auf Magistrats- und Stadtbezirksebene oblegen hatte, der am
haber der auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 sequestrierten Vermögenswerte, zumindest solche, deren „Betriebliche Objekte“
den A-Listen der Stadtbezirke des sowjetischen Besatzungssektors von Berlin aufgeführt waren,
die von der KRD Nr. 38 vorgesehenen „Gruppen der Verantwortlichen“ einzuordnen und, sofern sie nach dortiger Einschätzung der Gruppe der „Hauptschuldigen“ (Abschnitt II Artikel I 1 und II KRD Nr. 38) oder der „Belasteten (Aktivisten, Militaristen und Nutznießer)“ (Abschnitt II Artikel I 2 und III KRD Nr. 38) zuzuordnen waren, der Militärkommandantur des sowjetischen Besatzungssektors des Stadt Berlin, der sie unterstellt war, unter Bezugnahme auf Abschnitt II Artikel VIII (Sühnemaßnahmen gegen Hauptschuldige) II b) 10 „Ihr Vermögen kann eingezogen werden. Es ist ihnen jedoch der unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse und ihrer Erwerbsfähigkeit zum notdürftigen Lebensunterhalt erforderliche Betrag zu belassen.“ „Ihr Vermögen kann eingezogen werden. Es ist ihnen jedoch der unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse und ihrer Erwerbsfähigkeit zum notdürftigen Lebensunterhalt erforderliche Betrag zu belassen.“ bzw. Artikel IX (Sühnemaßnahmen gegen Belastete) 2 11 „Ihr Vermögen kann als Beitrag zur Wiedergutmachung ganz oder teilweise eingezogen werden. Bei teilweiser Einziehung des Vermögens sind
sbesondere die Sachwerte einzuziehen. Die notwendigen Gebrauchs-gegenstände sind ihnen zu belassen.“ „Ihr Vermögen kann als Beitrag zur Wiedergutmachung ganz oder teilweise eingezogen werden. Bei teilweiser Einziehung des Vermögens sind
sbesondere die Sachwerte einzuziehen. Die notwendigen Gebrauchs-gegenstände sind ihnen zu belassen.“ KRD Nr. 38 sowie auf „Befehl 201 und Ausführungsbestimmung 3 Ziffer 22 12 „Das gesamte beschlagnahmte Vermögen mit Ausnahme der
Ziffer 23 vorgesehenen Kategorien wird
das Eigentum der Länder überführt. Die Länder übernehmen alle mit diesem Vermögen verbundenen Verpflichtungen.“ „Das gesamte beschlagnahmte Vermögen mit Ausnahme der
Ziffer 23 vorgesehenen Kategorien wird
das Eigentum der Länder überführt. Die Länder übernehmen alle mit diesem Vermögen verbundenen Verpflichtungen.“ des Obersten Chefs der SMV, auch Hinweis auf § 1 der Verordnung der Berliner Stadtverordnetenversammlung zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 27.3.1947“, wonach deren Vermögen „[a]ls Sühnemaßnahme“ „einzuziehen“ sei, vorzuschlagen, das
der A-Liste bezeichnete „Betriebliche Objekt“ sowie ggf. das Betriebsgrundstück „entschädigungslos zu enteignen“. Randnummer 121 dd) Nur zwei Tage nachdem die - sich im Sommer 1948 bereits konkret abzeichnende - administrative Spaltung der Stadt mit der Konstituierung des „provisorischen demokratischen Magistrats“ (von Ost-Berlin) am 30. November 1948 ihren faktischen Abschluss gefunden hatte, beschloss dieser
seiner (zweiten) Sitzung am 2. Dezember 1948, „das von der Stadtverordnetenversammlung am 27.3.47 beschlossene Gesetz über die Enteignung der Naziaktivisten und Kriegsverbrecher“ mit wenigen Änderungen - die einerseits dem Umstand geschuldet waren, dass er sich unmittelbar zuvor „grundsätzlich für die schnellste Durchführung des am 13.2.47 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Sozialisierungs-Gesetzes“ „erklärt“, „jedoch eine Überprüfung zur Anpassung an die gegebene heutige Lage für notwendig“ erachtet, es folglich (noch) nicht für den sowjetisch besetzten Sektor Berlins
Kraft gesetzt hatte, und die andererseits (Ausführungs-)Kompetenzen der Stadtverordnetenversammlung auf ihn selbst übertrugen - „zur Durchführung“ zu übernehmen. Das so modifizierte 13
war der Einschub „soweit es nicht bereits durch das ‚Gesetz zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen
Gemeineigentum‘ vom 13. Februar 1947
Gemeineigentum überführt worden ist“,
Februar 1947 nicht verfügt ist“ entfallen;
3 war „ein von der Stadtverordnetenversammlung zu wählende Ausschuss“ durch einen „vom Magistrat zu wählenden“,
4 durch einen „Ausschuss des Magistrats“ ersetzt worden.
war der Einschub „soweit es nicht bereits durch das ‚Gesetz zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen
Gemeineigentum‘ vom 13. Februar 1947
Gemeineigentum überführt worden ist“,
Februar 1947 nicht verfügt ist“ entfallen;
3 war „ein von der Stadtverordnetenversammlung zu wählende Ausschuss“ durch einen „vom Magistrat zu wählenden“,
4 durch einen „Ausschuss des Magistrats“ ersetzt worden. „Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten“ [im Folgenden: Einziehungsgesetz - EinzG] wurde zeitnah von dem Sowjetischen Militärkommandanten genehmigt, aber zunächst nicht veröffentlicht, sondern durch Magistratsbeschluss vom 8. Februar 1949 (nochmals) geändert 14
wurde der Absatz 2 gestrichen.
, der
seinen ersten beiden Absätzen das Einziehungsverfahren (und
den folgenden beiden das Einspruchsverfahren) regelte und
soweit vorgesehen hatte, dass „[d]er Einziehungsbescheid“, der „eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten“ hat, „dem Betroffenen zuzustellen“ ist, wurden die Absätze 1 und 2 dahingehend neu gefasst, dass dem Betroffenen die Einziehung „durch Veröffentlichung einer Liste oder durch Zustellung eines Einziehungsbescheides bekanntgegeben“ wird und im Falle der Bekanntgabe durch Aufnahme
die Liste „der Tag der Verkündung im VOBl für Groß-Berlin als Tag der Zustellung des Einziehungsbescheides“ gilt.
wurde der Absatz 2 gestrichen.
, der
seinen ersten beiden Absätzen das Einziehungsverfahren (und
den folgenden beiden das Einspruchsverfahren) regelte und
soweit vorgesehen hatte, dass „[d]er Einziehungsbescheid“, der „eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten“ hat, „dem Betroffenen zuzustellen“ ist, wurden die Absätze 1 und 2 dahingehend neu gefasst, dass dem Betroffenen die Einziehung „durch Veröffentlichung einer Liste oder durch Zustellung eines Einziehungsbescheides bekanntgegeben“ wird und im Falle der Bekanntgabe durch Aufnahme
die Liste „der Tag der Verkündung im VOBl für Groß-Berlin als Tag der Zustellung des Einziehungsbescheides“ gilt. und trat mit Verkündung (der geänderten Fassung vom 8. Februar 1949) am 9. Februar 1949 [VOBl. Groß-Berlin I S. 34; Anlage 7 zur Antragsschrift]
Kraft. Randnummer 122 ee) Zuvor hatte der (Sowjetische) „Militärkommandant der Stadt Berlin“ mit Befehl Nr. 12 vom 5. Februar 1949 angeordnet, „[d]em provisorischen demokratischen Magistrat der Stadt Berlin die unter Sequester der Sowjetischen Militärkommandantur der Stadt Berlin stehenden deutschen Betriebe und sonstiges deutsches Vermögen laut den Listen der Sequesterkommission zu übergeben“. Zugleich hatte er bestimmt, dass die DTV „
die Verfügung des Magistrats“ übergeht. Das ermöglichte es dem Magistrat, (ebenfalls) am
Kraft gesetzten Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten“
Ziffer 1: „Von den von der sowjetischen Besatzungsmacht aus ihrem Sequester im sowjetischen Sektor von Groß-Berlin freigegebenen Betrieben und Vermögen der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten, einschließlich des Eigentums der deutschen Monopole, sind die
Liste 1 genannten Vermögenswerte zu enteignen und
die Hände des deutschen Volkes zu überführen.“ Die
der - der „sowjetischen Besatzungsmacht“ zur Genehmigung vorzulegenden - Liste 2 aufgeführten Vermögenswerte sollten an ihre Eigentümer zurückgegeben werden (vgl. Ziffer 2 des Beschlusses); für die aus dem Sequester freigegebenen aber
keiner der beiden Listen genannten Vermögenswerte sollte „[d]ie Abteilung für Wirtschaft“ [des Ost-Magistrats] „Vorschläge für die Verwertung“ ausarbeiten und dem Magistrat zur Bestätigung vorlegen (vgl. Ziffer 3 des Beschlusses). Ziffer 4 des Beschlusses bestimmte: „Zur Leitung der
Volkseigentum übergegangenen Betriebe ist bei der Abteilung für Wirtschaft des Magistrats ein Hauptamt für volkseigene Betriebe zu bilden. Die Treuhandverwaltung für beschlagnahmtes und sequestriertes Vermögen ist aufzulösen [was (erst) mit Wirkung zum
das Eigentum des Volkes überführt wird“. Weiter heißt es dort (
Wiederholung des Gesetzestextes): „Diese Veröffentlichung gilt für die Betroffenen als Zustellung des Einziehungsbescheides.“ Randnummer 124 gg) Am
der Liste waren 991 „Personen und Betriebe“ erfasst, deren „Vermögenswerte“ ausweislich des Einleitungstextes „als Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten entschädigungslos einzuziehen und
das Eigentum des Volkes zu überführen“ der Magistrat von Groß-Berlin auf der Grundlage des Einziehungsgesetzes beschlossen hatte. Auch hier - wie bei der Bekanntmachung der Liste 1 - galt die Veröffentlichung im Verordnungsblatt „für die Betroffenen als Zustellung des Einziehungsbescheides“, die die vierwöchige Einspruchsfrist gemäß § 8 des Gesetzes vom 8. Februar 1949
Lauf setzte. Randnummer 125 Ob der Aufnahme
diese Liste
jedem Fall - wie durch die Antragsteller durch Einreichung des „Enteignungs-Vorschlag[s]“ vom 31. Juli 1949 betreffend die drei im Eigentum der „M GmbH“ stehenden Grundstücke XX belegt wurde - ein mit zumindest formaler Begründung versehener Vorschlag einer „Sequester-Abteilung“ [möglicherweise identisch mit der
Ziffer 3 des Magistratsbeschlusses Nr. 91 erwähnten, mit der Ausarbeitung von „Vorschläge[n] für die Verwertung“ der aus dem Sequester freigegebenen, aber
den Listen 1 und 2 nicht genannten Vermögenswerte betrauten „Abteilung für Wirtschaft“] des Magistrats oder der - zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgelösten, allerdings nunmehr dem (Ost-) Magistrat nachgeordneten - DTV zugrunde lag, ließ sich nicht sicher feststellen, liegt allerdings nahe. C. Randnummer 126 Die namens und
Vollmacht der Antragsteller mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
der Sache keinen Erfolg. Die Rehabilitierungskammer hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Rehabilitierung der Betroffenen nicht vorliegen. Der umfangreiche Beschwerdevortrag rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. I. Randnummer 127 Der Senat ist nach den allgemeinen,
Rn. 127 des Geschäftsverteilungsplans des Kammergerichts für das Geschäftsjahr 2017 (und wortgleich
Rn. 123 des diesjährigen [=2024]) niedergelegten Grundsätzen der Geschäftsverteilung („Für die Zuständigkeit ist der Tag des Eingangs beim Kammergericht maßgebend.“) - nach wie vor - als Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen für die Entscheidung über die Beschwerde vom 20. November 2017 zuständig, weil sie bei Eingang der Sache beim Kammergericht am 8. Dezember 2017
sein -
zwischen auf einen anderen Senat übergegangenes - Arbeitsgebiet 9) („Beschwerden nach dem
nerhalb der - seinerzeit geltenden - Frist des § 7 Abs. 1 StrRehaG und von den nach Nr. 2 der genannten Norm hierzu berechtigten Antragstellern zu 1. und 2. und damit
zulässiger Weise bei der Rehabilitierungskammer des nach § 8 StrRehaG (örtlich) zuständigen Landgerichts Berlin angebracht worden. Randnummer 129 Der Antragsteller zu 1., Herr D, ist als Abkömmling des verstorbenen Betroffenen zu 1., der Antragsteller zu 2., Herr E, ist als Enkel der verstorbenen Betroffenen zu 2. und Urenkel der verstorbenen Betroffenen zu 3. antragsberechtigt; sie sind
gerader Linie mit den genannten Betroffenen verwandt. Daneben haben beide als Erben der Betroffenen - der Antragsteller zu
teresse“ an der beantragten Rehabilitierung der Betroffenen, weil sie potenziell (wirtschaftliche) Vorteile von einer möglichen, mit dem Rehabilitierungsantrag ab Ziff.
Ziff. 1 des im Beschwerdeverfahren modifizierten Antrages angegeben] (Betroffener zu 1.) bzw. „Belastete/r“ im Enteignungsvorschlag der DTV vom
dem
des Einigungsvertrages genannten Gebiet; auch die beanstandete Einziehung des gesamten, im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin belegenen Vermögens der A & C KG, einschließlich der Enteignung der im Gesellschaftsvermögen enthaltenen Grundstücke
Berlin-W. ([„modifizierte“] Anträge zu 3., 5. und 7.) beruhte, was ebenfalls nicht im Streit steht, nicht auf einer strafrechtlichen Entscheidung eines solchen Gerichts (§ 1 Abs. 1 StrRehaG). Beides sind allerdings - entgegen der von den Antragstellern und Beschwerdeführern vehement verfochtenen Auffassung - auch keine strafrechtlichen Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 5 StrRehaG.
soweit würdigt der Senat den festgestellten Sachverhalt auf der Basis der anhand des Vortrages der Antragsteller und Beschwerdeführer und aus allgemein zugänglichen Quellen ermittelten „Rechtstatsachen“
wesentlichen Punkten abweichend von der durch die Antragsteller und Beschwerdeführer vorgenommenen Bewertung der historischen Vorgänge.
sbesondere verneint er die - entscheidende - (Rechts-)Frage nach dem strafrechtlichen Charakter der verfahrensgegenständlichen Maßnahmen. Randnummer 132 Er folgt auch nicht der von ihnen mit der Antragsschrift vertretenen und nicht ausdrücklich revidierten Auffassung, die Einziehung der im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin belegenen Vermögenswerte der A & C KG sei durch die Enteignungsvorschläge der DTV vom 16. Juli 1948 und der „Sequester-Abteilung“ vom 31. Juli 1949 „verfügt“ (und hinsichtlich des Enteignungsvorschlages vom 16. Juli 1948 durch den Magistratsbeschluss Nr. 91 vom 8. Februar 1949 und hinsichtlich des Enteignungsvorschlages vom 31. Juli 1949 durch den
der Bekanntmachung vom 14. November 1949
Bezug genommenen Magistratsbeschluss bestätigt) worden, oder der hilfsweise vertretenen Wertung, die Vermögenseinziehung sei durch das Einziehungsgesetz „verfügt“ worden (vgl. ([„modifizierte“] Anträge zu 4. und 6.). Randnummer 133 Im Einzelnen: Randnummer 134 Zutreffend geht der angefochtene Beschluss der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin
Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Kammergerichts, an der auch der Senat festhält, davon aus, dass die von den Beschwerdeführern beanstandeten Maßnahmen - „Schuldsprüche“ im Enteignungsvorschlag vom
RehaG genannten strafrechtlichen Entscheidungen eines staatlichen deutschen Gerichts (im Beitrittsgebiet
der Zeit vom
sbesondere politisch motivierter Strafverfolgung aus. Die staatliche Zwangsmaßnahme, muss aber, soll sie der Rehabilitierung nach dem StrRehaG zugänglich sein, strafrechtlichen Charakter haben, also
einem
haltlichen oder thematischen Zusammenhang mit dem Vorwurf einer nach DDR-Recht oder DDR-Rechtspraxis strafbaren Handlung stehen, aus dem sich ergibt, dass die (agierenden) Behörden die (zum Eigentumsverlust führende) Maßnahme als strafrechtliche Vergeltung für das vorgeworfene, von ihnen missbilligte Verhalten angesehen haben (vgl. OLG Brandenburg VIZ 1995, 679; KG, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 2 Ws 191/10 REHA - [juris, Rn. 12] [= ZOV 2010, 308-310] m.w.Nachw.). Daran hält (auch) der Senat fest. Zwar kann es vorliegend schon deshalb, weil das rehabilitierungsrechtlich relevante Geschehen bereits vor Gründung der ehemaligen DDR abgeschlossen war, für die Einordnung der von den Beschwerdeführern beanstandeten staatlichen Maßnahmen nicht auf „DDR-Recht“ oder „DDR-Rechtspraxis“ ankommen. Die staatliche Zwangsmaßnahme, hier: die Einziehung des im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin belegenen Vermögens der A & C KG, müsste aber, um als strafrechtliche Maßnahme nach § 1 Abs. 5 StrRehaG den Anwendungsbereich des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zu eröffnen, nach zeitgenössischem Rechtsverständnis (
Groß-Berlin und
sbesondere seinem sowjetisch besetzten Sektor) als spezifisch strafrechtliche Vergeltung für eine konkrete, gegen ein Strafgesetz verstoßende Handlung oder ein sonst staatlich missbilligtes, als strafwürdig angesehenes, sozial-ethisch verwerfliches (konkretes) Tun oder Unterlassen verhängt worden sein. Randnummer 136
der KRD Nr. 38 definierten Gruppen von politisch belasteten „Verantwortlichen“ zugeordnet, für die die Direktive die Vermögenseinziehung als mögliche, die (zu diesem Zeitpunkt noch nicht
Kraft getretene) Einziehungsverordnung als zwingende Sühnemaßnahme vorsah, ohne einen strafrechtlichen Schuldvorwurf gegen sie zu erheben. Bei der
dem Enteignungsvorschlag enthaltenen Feststellung, die Betroffenen seien „Hauptschuldiger“ (Betroffener zu 1.) bzw. „Belastete/r“, handelt es sich danach nicht um eine
dividuelle Schuldfeststellung im strafrechtlichen Sinne, sondern um die Zuordnung der Gesellschafter der A & C KG zu einer Gruppe von Personen, denen der Vorwurf eines politisch-moralisch missbilligten Verhaltens während der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gemacht wurde. Randnummer 138 aa) Die der KRD Nr. 38 unterfallenden Personen - im Grundsatz alle (erwachsenen) Deutschen - sollten nach dem Willen der
soweit gesetzgebenden (vier) Alliierten durch „die von den Zonenbefehlshabern mit der verantwortlichen Anwendung dieser Direktive beauftragt[en]“ „Stellen“ (Abschnitt I 5. d) KRD Nr. 38) -
38 ist vom „Spruch einer Kammer“ die Rede -
die verschiedenen Gruppen von Verantwortlichen „eingereiht“ oder „eingeteilt“ und den dort für die jeweilige Gruppe vorgesehenen Sühnemaßnahmen unterworfen werden. Daneben [„Apart from the categories and sanctions set forth
j) KRD Nr. 38] sollten „Personen, die Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit gemäß Kontrollratsgesetz Nr. 10 begangen haben, nach den Bestimmungen und den
Gesetz Nr. 10 vorgeschriebenen Verfahrensregeln behandelt werden“. Abschnitt II Artikel XIII KRD Nr. 38 sah vor, dass „Personen der vorstehend
Artikel II bis VI bezeichneten Gruppen, welche bestimmter Kriegsverbrechen oder sonstiger Vergehen schuldig sind“, „ungeachtet ihrer gemäß dieser Direktive vorgenommenen Eingruppierung strafrechtlich verfolgt werden“ können, und dass „[d]ie Verhängung von Sühnemaßnahmen auf Grund dieser Direktive“ „eine strafrechtliche Verfolgung wegen des gleichen [richtig übersetzt: selben] Vergehens nicht aus[schließt]“. Randnummer 139 Jede zu überprüfende Person sollte danach (von den damit von den Zonenbefehlshabern,
Berlin nach Abschnitt I 5. I) KRD Nr. 38 grundsätzlich von der Alliierten Kommandantur beauftragten „Stellen“ oder „Kammern“) überprüft und
eine der von der KRD Nr. 38 vorgesehenen Gruppen eingeordnet werden. „[F]alls die Ergebnisse der Untersuchung eine Anklage notwendig“ machten, sich also im Zuge der Prüfung der Verdacht der B
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.