Sozialgerichts Berlin vom
2006 geborenen Klägers zu 2) und waren Nachbarn der pflegebedürftigen, 1926 geborenen und 2023 verstorbenen Frau M R (im Folgenden: R) für die die Klägerin zu 3) im Rahmen
Haushaltsscheckverfahrens seit dem 1. Februar 2020 als Haushaltshilfe tätig war. Sie bezogen im Streitzeitraum, in dem sie in einem Haushalt zusammenlebten, SGB II-Leistungen. Der Beklagte bewilligte ihnen auf die in Vertretung der Bedarfsgemeinschaft gestellten Weiterbewilligungsanträge
Klägers zu 1) vom
Beklagten an. Mit schriftlicher Einlassung vom 10. April 2021 gab R an, der Klägerin zu 3) im Jahr 2018 einen größeren Geldbetrag geschenkt zu haben, um der Klägerin zu 3) und deren Familie die Erfüllung
lang gehegten Wunsches einer Reise nach Mekka zu ermöglichen. G gab im Rahmen seiner Vernehmung in der öffentlichen Sitzung
Amtsgerichts T vom
Landgerichts B vom 9. August 2022 wurde der bereits mehrfach u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Diebstahl vorbestrafte Kläger zu 1) unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem gegen ihn ergangenen Urteil
Amtsgerichts T vom 14. August 2019 und unter Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 15,- Euro verurteilt <Az.
Landeskriminalamtes (LKA) vom
Klägers zu 2) – und die Klägerin zu 3)), jeweils betreffend den Zeitraum vom
Klägers zu 2)) betreffend den Zeitraum vom
Lebensunterhalts zu verwenden. Sie hätten nicht gewusst, dass sie dem Beklagten die Schenkung mitteilen mussten. Randnummer 7 Mit zwei Rücknahme- und Erstattungsbescheiden vom
Klägers zu 2) – und an die Klägerin zu 3) adressiert) hob der Beklagte die an die Kläger gewährten Leistungen für Juni 2018 bis November 2018 auf (vgl. nachstehende Tabelle) und forderte einen Erstattungsbetrag i.H.v. 2.282,86 Euro (Kläger zu 1)), 1.195,96 Euro (Kläger zu 2)) und 2.282,86 Euro (Klägerin zu 3)), insgesamt 5.761,68 Euro. Randnummer 8 Monat Aufhebung Regelbedarf Aufhebung Bedarfe für Unterkunft und Heizung Kläger zu 1) Juni 2018 Juli 2018 August 2018 September 2018 Oktober 2018 November 2018 210,49 Euro 210,06 Euro 227,17 Euro 126,87 Euro 139,38 Euro 113,47 Euro 210,05 Euro 204,87 Euro 218,80 Euro 218,80 Euro 218,80 Euro 184,10 Euro Kläger zu 2) Juni 2018 Juli 2018 August 2018 September 2018 Oktober 2018 November 2018 10,32 Euro 10,79 Euro 18,02 Euro 210,05 Euro 204,87 Euro 218,80 Euro 183,56 Euro 190,21 Euro 149,34 Euro Klägerin zu 3) Juni 2018 Juli 2018 August 2018 September 2018 Oktober 2018 November 2018 210,49 Euro 210,06 Euro 227,17 Euro 126,87 Euro 139,38 Euro 113,47 Euro 210,05 Euro 204,87 Euro 218,80 Euro 218,80 Euro 218,80 Euro 184,10 Euro Randnummer 9 Gleichzeitig erklärte der Beklagte die Aufrechnung mit den den Klägern zustehenden Leistungsansprüchen i.H.v. 30%
maßgeblichen Regelbedarfs. Randnummer 10 Mit zwei Rücknahme- und Erstattungsbescheiden vom
Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2021 (an den Kläger zu 1) – auch in Vertretung
Klägers zu 2) – adressiert) hob der Beklagte die an die Kläger gewährten Leistungen für Dezember 2018 bis Dezember 2019 auf (vgl. die nachstehende Tabelle) und forderte Erstattungsbeträge i.H.v. 2.126,46 Euro (Dezember 2018 bis April 2019; Kläger zu 1) und 1.234,49 Euro (Dezember 2018 bis April 2019; Kläger zu 2) sowie i.H.v. 4.387,18 Euro (Mai 2019 bis Dezember 2019; Kläger zu 1) und 2.552,01 Euro (Mai 2019 bis Dezember 2019; Kläger zu 2), mithin insgesamt 10.300,14 Euro. Randnummer 11 Monat Aufhebung Regelbedarf Aufhebung Bedarfe für Unterkunft und Heizung Kläger zu 1) Dezember 2018 Januar 2019 Februar 2019 März 2019 April 2019 Mai 2019 Juni 2019 Juli 2019 August 2019 September 2019 Oktober 2019 November 2019 Dezember 2019 133,16 Euro 141,84 Euro 141,84 Euro 141,84 Euro 141,84 Euro 214,52 Euro 214,52 Euro 213,57 Euro 213,57 Euro 213,98 Euro 291,42 Euro 291,42 Euro 291,42 Euro 225,14 Euro 300,20 Euro 300,20 Euro 300,20 Euro 300,20 Euro 300,20 Euro 300,20 Euro 300,20 Euro 300,20 Euro 310,49 Euro 310,49 Euro 310,49 Euro 310,49 Euro Kläger zu 2) Dezember 2018 Januar 2019 Februar 2019 März 2019 April 2019 Mai 2019 Juni 2019 Juli 2019 August 2019 September 2019 Oktober 2019 November 2019 Dezember 2019 3,26 Euro 3,26 Euro 39,35 Euro 39,35 Euro 39,35 Euro 192,05 Euro 260,61 Euro 260,61 Euro 260,61 Euro 260,61 Euro 300,20 Euro 300,20 Euro 295,37 Euro 295,37 Euro 304,83 Euro 310,49 Euro 310,49 Euro 310,49 Euro Randnummer 12 Gleichzeitig erklärte der Beklagte die Aufrechnung mit den den Klägern zu 1) und 3) zustehenden Leistungsansprüchen i.H.v. 30%
maßgeblichen Regelbedarfs. Randnummer 13 Ebenfalls mit zwei Rücknahme- und Erstattungsbescheiden vom
Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2021 hob der Beklagte die an die Klägerin zu 3) gewährten Leistungen für Dezember 2018 bis Dezember 2019 auf (vgl. die nachstehende Tabelle) und forderte Erstattungsbeträge i.H.v. 2.126,46 Euro (Dezember 2018 bis April 2019) sowie i.H.v. 4.387,18 Euro (Mai 2019 bis Dezember 2019), mithin insgesamt 6.513,64 Euro. Randnummer 14 Monat Aufhebung Regelbedarf Aufhebung Bedarfe für Unterkunft und Heizung Klägerin zu 3) Dezember 2018 Januar 2019 Februar 2019 März 2019 April 2019 Mai 2019 Juni 2019 Juli 2019 August 2019 September 2019 Oktober 2019 November 2019 Dezember 2019 133,16 Euro 141,84 Euro 141,84 Euro 141,84 Euro 141,84 Euro 214,52 Euro 214,52 Euro 213,57 Euro 213,57 Euro 213,98 Euro 291,42 Euro 291,42 Euro 291,42 Euro 225,14 Euro 300,20 Euro 300,20 Euro 300,20 Euro 300,20 Euro 300,20 Euro 300,20 Euro 300,20 Euro 300,20 Euro 310,49 Euro 310,49 Euro 310,49 Euro 310,49 Euro Randnummer 15 Gleichzeitig erklärte der Beklagte die Aufrechnung mit den der Klägern zu 3) zustehenden Leistungsansprüchen i.H.v. 30%
maßgeblichen Regelbedarfs. Randnummer 16 Gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom
Klägers zu 2) – am
Widerspruchsbescheides vom
Beklagten seien auch die an die Klägerin zu 3) adressierten zwei Rücknahme- und Erstattungsbescheide vom 7. Januar 2021 und 8. Januar 2021 in der Gestalt
Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2021 Gegenstand
Verfahrens. Der Kläger zu 1) habe insoweit im Klageschriftsatz vom
Widerspruchsbescheides vom
sen Abs. 5 Nr. 1 seien Zuwendungen, die ein anderer erbringe, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei die Regelung dazu gedacht, dass gelegentliche oder regelmäßige Zuwendungen Anderer, die üblich und auch gesellschaftlich akzeptiert sind, unberücksichtigt bleiben könnten. Selbst wenn die Kläger die einmalige Zahlung i.H.v. 65.250,- Euro – wie von ihnen vorgetragen – zum Zweck der Durchführung einer Mekka-Reise geschenkt bekommen hätten und der Geldbetrag von ihnen auch für diesen Zweck verwendet worden sei, mithin grundsätzlich der Anwendungsbereich
5 Nr. 1 SGB II eröffnet sei, liege eine Privilegierung dieses Einkommens nur insoweit vor, als das Geld tatsächlich für die Durchführung der Mekka-Reise verwendet worden sei. Eine Internetrecherche habe insoweit ergeben, dass selbst die umfangreiche Durchführung einer Pilgerfahrt nach Mekka einschließlich ritueller Zwischenhalte in Arafa und Mina sowie Aufenthalt in Medina bei Übernachtung in einem 5-Sterne-Hotel in Medina einschließlich An- und Abreise, Begleitung durch Reiseleiter und islamische Gelehrte sowie Visum-Service zu einem Preis von 5.200,- Euro pro Person erhältlich sei. Ungeachtet der Frage, ob die Reise auch zu günstigeren Konditionen durchführbar sei, koste die Reise für vier Personen danach etwa 20.800,- Euro. Vom Gesamtbetrag i.H.v. 65.250,- Euro verbleibe damit noch ein Betrag i.H.v. rund 44.450,- Euro, der der Anrechnung unterliege und auch bei einer Aufteilung auf sechs Monate den monatlichen Gesamtbedarf der Kläger weit übersteige. Es bleibe daher bei der Anrechnung bedarfsdeckenden Einkommens mit der Folge
Wegfalls der Bedürftigkeit. Die Kläger könnten sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie bei der Beantragung der Leistungen vorsätzlich Angaben gemacht hätten, die in wesentlicher Beziehung, nämlich in Bezug auf ihre Einkommensverhältnisse, unvollständig gewesen seien. Den Klägern, die bereits seit geraumer Zeit im Leistungsbezug stünden und wiederholt Einkommen aus verschiedenen Tätigkeiten erzielt hätten, sei mehrfach mitgeteilt worden, dass Einkommen anzuzeigen sei. Dies sei ihnen auch bewusst gewesen. Auch die zwei Rücknahme- und Erstattungsbescheide vom
sen Kosten sie auch übernommen hätten. Pro Person hätten sie für Schiff, Übernachtung, Verpflegung usw. ca. 8.333,- Euro ausgegeben, so dass ihnen Kosten für sechs Personen i.H.v. 49.998,- Euro entstanden seien. Die Reise habe insgesamt 55.615,- Euro gekostet. Alles sei, wie es der Üblichkeit entspreche, in bar ohne Quittung bezahlt worden. Wie mit R abgesprochen, habe sich die Klägerin zu 3) für 7.000,- Euro „die Zähne machen lassen“. Mit dem restlichen Geld (ca. 3.000,- Euro) seien – ebenfalls nach Absprache mit R – Schulden getilgt und ein Betrag gespendet worden. Randnummer 18 Die Kläger beantragen, Randnummer 19 das Urteil
Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2022 und die Rücknahme- und Erstattungsbescheide
Beklagten vom
Sachverhaltes und
Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Gerichtsakten und die elektronischen Leistungsakten
Beklagten sowie die Ablichtungen aus der Akte 252 JS 3221/20
Berufungsverfahrens sind neben dem erstinstanzlichen Urteil vom 20. Juni 2022 die Rücknahme- und Erstattungsbescheide
Beklagten vom
Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2021 steht nicht entgegen, dass diese bestandskräftig geworden wären. Zwar hat die Klägerin zu 3) – anders als im Fall
an sie adressierten Rücknahme- und Erstattungsbescheides vom 9. November 2020 in der Gestalt
Widerspruchsbescheides vom 26. März 2021 (vgl. das Verfahren S 150 AS 2732/21 ) – keine eigene Klage gegen diese Bescheide erhoben. Unter Berücksichtigung
Meistbegünstigungsgrundsatzes ist indes die vom (damals anwaltlich nicht vertretenen) Kläger zu 1) am
Widerspruchsbescheides vom
Widerspruchsbescheides vom
Zusatzes in der Klageschrift diese Klage „auf alle Personen in meiner Bedarfsgemeinschaft“ beziehen sollte. Randnummer 27 Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Bescheide an §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, 330 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 45 Abs. 1, Abs. 2 bis 4 SGB X zu messen sind. Randnummer 28 Die Bescheide vom
BSG; vgl. schon BSG, Urteil vom
im Zeitpunkt der Aufhebung geltenden Rechts vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 – B 14 AS 7/17 R -, juris Rn. 10) i.V.m. § 45 SGB X und § 330 Abs. 2 SGB III. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte dabei nicht auf sein Vertrauen auf den Bestand
Verwaltungsakts berufen, wenn dieser auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, wobei grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X). Der begünstigende Verwaltungsakt ist dann nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X, § 330 Abs. 2 SGB III mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Randnummer 31 Auf dieser Grundlage hat der Beklagte zu Recht alle die Kläger begünstigenden (bestandskräftigen und damit bindenden, vgl. § 77 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) Bewilligungsentscheidungen nach dem SGB II für den streitbefangenen Zeitraum wegen Rechtswidrigkeit im Zeitpunkt ihres Erlasses zurückgenommen, weil die Kläger sich auf Vertrauen nicht berufen können und die Rücknahme
halb wegen der für das SGB II entsprechend anwendbaren Sonderregelung
2 SGB III zwingend ist. Das gilt ebenso für die Erstattungsforderungen, die ebenfalls rechtmäßig sind. Randnummer 32 Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die SGB II-Bewilligungen für den streitbefangenen Zeitraum bei Erlass mangels Hilfebedürftigkeit der Kläger objektiv rechtswidrig waren. Randnummer 33 Rechtsgrundlage der den Klägern zuerkannten Leistungen nach dem SGB II ist § 19 i.V.m. §§ 7, 9, 11, 20 ff SGB II in der im Bezugszeitraum jeweils geltenden Fassung; denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl. nur BSG vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 53/15 R -, juris Rn. 15 m.w.N.). Maßgebend für die Hilfebedürftigkeit der Kläger – die die Grundvoraussetzungen
1 Satz 1 SGB II, aber keinen Ausschlusstatbestand erfüllten – war danach § 9 Abs. 1 SGB II in der Fassung vom
sen Sicherung zu berücksichtigenden und zur Verfügung stehenden Bedarfsdeckungsmöglichkeiten gegenüberzustellen. Die Berücksichtigung von Einkommen ist in § 11 SGB II, diejenige von Vermögen in § 12 SGB II - beide jeweils i.V.m. § 13 SGB II sowie der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) - geregelt. Einkommen im Sinne
1 SGB II ist dabei grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen (§ 12 SGB II) dasjenige, was er vor Antragstellung bereits hatte (st. Rpsr.
BSG, vgl. bereits Urteil vom
Beklagten in den Widerspruchsbescheiden vom
Wunsches einer Reise nach Mekka zu ermöglichen. Randnummer 39 Die weiteren Voraussetzungen für eine vollständige Nichtberücksichtigung der Zuwendung liegen indes nicht vor. Ein Fall
5 Nr. 2 SGB II ist angesichts der Höhe
zugewendeten Geldbetrages, der den maßgebenden Regelbedarf der Mitglieder der klägerischen Bedarfsgemeinschaft um ein Vielfaches übersteigt, offensichtlich nicht gegeben (das BSG sieht bei einer Zuwendung, die 10 %
jeweils maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigt, die Voraussetzungen für die Nichtberücksichtigung der Zuwendung erfüllt, vgl. die Ausführungen im o.a. Urteil vom 13. Juli 2022, a.a.O. Rn. 37). Randnummer 40 Die teilweise Berücksichtigung der einmaligen Zahlung durch den Beklagten war auch nicht grob unbillig i.S.
5 Nr. 1 SGB II. Die grobe Unbilligkeit i.S.
5 Nr. 1 SGB II verlangt, dass gegen die Berücksichtigung der Zuwendung als Einnahme bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung
Lebensunterhalts vom Typischen abweichende Umstände bzw. Zwecke der Zuwendung sprechen. Maßstab für die Auslegung
unbestimmten Rechtsbegriffs der "groben Unbilligkeit" ist das Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen § 11 Abs. 1 SGB II einerseits und § 11a SGB II andererseits. Grundsätzlich ist danach die Einnahme dem Bedarf gegenüber zu stellen. Es besteht die Obliegenheit, im Rahmen der Selbsthilfe nach § 2 SGB II jegliche Einnahmen zur Sicherung
Lebensunterhalts zu verwenden (BSG im o.a. Urteil vom 13. Juli 2022, a.a.O. Rn. 26 m.w.N.). Diese Obliegenheit entfällt im Fall
5 Nr. 1 SGB II grundsätzlich bei Zweckverfehlung, wenn also die Zuwendung mit einem objektivierbaren Zweck verknüpft ist,
sen Verwirklichung durch die Berücksichtigung bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung
Lebensunterhalts vereitelt würde. Solch eine objektivierbare Zweckbestimmung liegt hier mit der einmaligen, zum Zweck der Durchführung einer Pilgerreise nach Mekka bestimmten Einnahme, zwar vor. Indes steht die Höhe der Zuwendung jedenfalls deren vollständiger Privilegierung im Rahmen
5 SGB II entgegen. Wie bereits das SG zutreffend festgestellt hat, erlaubt es die Formulierung
5 („soweit“), unbillige Ergebnisse durch teilweise Berücksichtigung der Zuwendungen zu vermeiden. In Frage kommt dies, wenn besondere Umstände
Einzelfalls – insbes. die Höhe der Zuwendung – eine Teilberücksichtigung rechtfertigen (vgl. Luik/Harich/Schmidt/Lange SGB II § 11a Rn. 44). Nach Sinn und Zweck der Regelung ist demnach eine – gerichtlich voll überprüfbare – Abwägung zu treffen, ob bei einem Vergleich mit anderen Hilfebedürftigen unter Beachtung
fiskalischen öffentlichen Interesses ungekürzte Leistungen nach dem SGB II noch als gerechtfertigt erscheinen (vgl. Geiger in Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Aufl. 2023 Rn. 32). Obergrenze für die Nichtberücksichtigung derartiger Zuwendungen sind nach dem in den Materialien zu § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II dokumentierten Verständnis (vgl. Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung
Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drucks 17/3404 S. 94) die geltenden Vermögensfreibeträge, da die Zuwendung im Monat nach dem Zufluss Vermögen darstellt (so auch Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
Einkommens offene Schulden sind nicht vom Einkommen abzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R –, Rn. 19). Randnummer 43 Auch ist nicht von einem zwischenzeitlichen Verbrauch der Mittel auszugehen. Soweit die Kläger im Berufungsverfahren vortragen haben, insgesamt 55.615,- Euro für die Reise nach Mekka ausgegeben zu haben, haben sie dies entgegen der Aufforderung
Senats, Belege für die Reise wie z.B. Kontoauszüge (Überweisung der Geldbeträge für Flug- und Hotelkosten) oder Quittungen über Barzahlungen einzureichen, nicht nachgewiesen. Ihre Behauptung, die Reise in bar „und ohne Quittung“ bezahlt zu haben (vgl. das Schreiben der Kläger vom 13. Dezember 2023), haben sie zwar in der mündlichen Verhandlung konkretisiert, indem sie angegeben haben, die Reise über ein Reisebüro in der Müllerstraße im Wedding gebucht zu haben. Indes konnten sie auch insoweit keine von dort ausgehändigten Reiseunterlagen oder eine Quittung über den entrichteten Reisebetrag vorlegen. Auch fehlen jegliche Nachweise über den Zeitpunkt der Reise, die den Angaben der Klägerin zu 3) in der mündlichen Verhandlung zufolge im Sommer 2018 stattgefunden haben soll. Auf Vorhalt
Senats, dass dies z.B. durch Ein- und Ausreisestempel in den Reisepässen belegbar wäre, haben die Kläger angegeben, die entsprechenden Reisepässe inzwischen nicht mehr zu besitzen, da sie „mittlerweile abgelaufen“ sein dürften (vgl. die Einlassung der Klägerin zu 3) in der mündlichen Verhandlung). Bei einer Reise von so hervorgehobener Bedeutung, wie sie die Pilgerreise nach Mekka für die Kläger nach eigenem Vorbringen darstellte, dürfte es nach Auffassung
Senats indes naheliegen, schon zu Andenkenzwecken Flugtickets, Bordkarten u.ä. aufzubewahren, so dass das gänzliche Fehlen von Nachweisen ebenso Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit
Vorbringens gibt wie die Unsicherheiten der Kläger in ihren Angaben über die Art der Bezahlung beim Reisebüro („ich glaube in bar, nach der langen Zeit weiß ich es aber nicht mehr so genau“, vgl. die Einlassung der Klägerin zu 3) in der mündlichen Verhandlung). Abgesehen davon widerspricht es auch der Lebenserfahrung, eine so teure Reise beim Reisebüro in bar zu bezahlen. Soweit die Klägerin zu 3) schließlich vorgetragen hat (vgl. das Schreiben der Kläger vom 13. Dezember 2023), im Einvernehmen mit R einen Teilbetrag der Schenkung i.H.v. 7.000,- Euro für eine Zahnbehandlung ausgegeben zu haben, liegen ebenfalls keine Nachweise vor. Zwar hat die Klägerin zu 3) in der mündlichen Verhandlung ihren Vortrag dahin gehend konkretisiert, dass diese Behandlung – wohl noch vor der Reise nach Mekka – bei einer Praxis in Steglitz durchgeführt worden sei und die Krankenkasse später einen Teilbetrag erstattet habe („Ich glaube so ungefähr 1.000,- Euro“, vgl. die Einlassung der Klägerin zu 3) in der mündlichen Verhandlung). Eine Rechnung über die Zahnbehandlung oder einen Zahlungsbeleg (Quittung, Überweisungsbeleg o.ä.) hat die Klägerin zu 3) indes nicht vorgelegt. Ansatzpunkte für Ermittlungen von Amts wegen (vgl. § 103 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) waren bei dieser Sachlage nicht vorhanden. Zwar liegt im Rahmen der Prüfung
SGB X die objektive Feststellungslast für das Vorliegen einer anfänglichen Rechtswidrigkeit - nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Aufklärung
Sachverhalts - grundsätzlich bei der Behörde. Jedoch ist hier von einer Umkehr der Beweislast auszugehen, da die Beweisführung für den Beklagten unmöglich ist, weil die zu beweisenden Tatsachen sich im Bereich der Kläger abgespielt haben und diese an der ihnen möglichen Sachverhaltsaufklärung – wie dargelegt – nicht ausreichend mitgewirkt haben (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R –, juris Rn. 32; vgl. auch die zum Arbeitsförderungsrecht ergangene Rspr.
BSG, Urteil vom 28. August 2007 – B 7/7a AL 10/06 R –, juris Rn. 17). Randnummer 44 Die danach i.H.v. 48.750,- Euro (65.250,- Euro – 16.500,- Euro) zu berücksichtigende, im Mai 2018 zugeflossene einmalige Einnahme der Klägerin zu 3) war als Einkommen bei allen Klägern zu berücksichtigen; denn bei Personen wie dem Kläger zu 1), die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen
Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Bei unverheirateten Kindern wie dem Kläger zu 2), die mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Randnummer 45 Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II sind einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern - wie vorliegend - für den Zuflussmonat (Mai 2018) bereits Leistungen ohne Einbeziehung einmaliger Einnahmen erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt (§ 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II in der ab
49. Lebensjahrs
Klägers zu 1) <49 Jahre x 150 Euro = 7.350,- Euro> und
48. Lebensjahres der Klägerin zu 3) <48 Jahre x 150 Euro = 7.200,- Euro>) zu Beginn eines jeden Monats über ausreichende Vermögensmittel, die ihre Bedarfe i.H.v. 16.831,78 Euro in diesem Zeitraum überschritten und dem Leistungsanspruch entgegenstanden. Ein (zwischenzeitlicher) Verbrauch der zugeflossenen Mittel ist von den Klägern lediglich behauptet, nicht aber von ihnen belegt worden. Randnummer 47 Auf ein schutzwürdiges Vertrauen gegenüber der Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit können sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen, da diese auf zumindest grob fahrlässig unrichtig bzw. unvollständig gemachten Angaben der Kläger zu 1) und 3) i.S.
2 Satz 3 Nr. 2 SGB X beruhte. Dem gleichzustellen ist eine vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassene Mitteilung von wesentlichen Änderungen in den Verhältnissen, welche kausal zu der Leistungsbewilligung geführt hat (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R –, juris Rn. 33). Für die Bösgläubigkeit im Sinne
2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ist es ausreichend, wenn der Leistungsempfänger im Rahmen einer sog. Parallelwertung in der Laiensphäre wusste oder wissen musste, dass ihm die zuerkannte Leistung so nicht zusteht (vgl. nur BSG vom 28. März 2013 – B 4 AS 59/12 R -, juris Rn. 25). Es reicht daher grundsätzlich aus, wenn sich die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis darauf bezieht, dass bei der Bewilligungsentscheidung das tatsächlich zugeflossene Einkommen nicht berücksichtigt worden ist. Der Kläger zu 1) als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft und die Klägerin zu 3) als Begünstigte hatten dem Beklagten die einmalige Einnahme i.H.v. 65.250,- Euro nicht mitgeteilt. Hierzu wären sie jedoch verpflichtet gewesen, weil die Schenkung erkennbar eine wesentliche Veränderung in den Verhältnissen bewirkte. Die Bedeutung von zu berücksichtigendem Einkommen für die Leistungsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit war beiden Klägern schon
halb bekannt, weil sie in der Vergangenheit Einnahmen aus Erwerbstätigkeit erzielt hatten, die sie jeweils dem Beklagten mitteilen mussten und die zur Anrechnung auf die Leistungen nach dem SGB II führten. Sie wussten bzw. hätten ohne Weiteres wissen müssen, dass der Bedarfsgemeinschaft die zuerkannten Leistungen so nicht zustanden. Ihnen war klar oder hätte sich nach dem insoweit maßgebenden subjektiven Verschuldensmaßstab geradezu aufdrängen müssen, dass die Bewilligungsbescheide, die die einmalige Einnahme nicht berücksichtigten, unrichtig waren und auf Dauer nicht Bestand haben konnten. Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck
Senats bestehen keine Zweifel daran, dass die Kläger zu 1) und 3) nach ihrer persönlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit in der Lage waren, die Tragweite ihres Handelns zu überblicken. Einer Ermessensausübung
Beklagten bedurfte es infolge der Bösgläubigkeit der Kläger nicht, wobei die hier vorliegende Bösgläubigkeit der Kläger zu 1 und 3) dem Kläger zu 2) zuzurechnen ist. Jedenfalls bei gesetzlicher Vertretung - wie hier im Fall
(noch) minderjährigen Klägers zu 2) - ist die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der gesetzlichen Vertreters dem Begünstigten zuzurechnen (vgl. § 166 Abs. 1, § 1629 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]; so bereits BSG, Urteil vom 31. August 1976 – 7 Rar 112/74 –, juris Rn. 18). Randnummer 48 Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X, § 330 Abs. 2 SGB III waren alle Bewilligungsentscheidungen für die Zeit Juni 2018 bis Dezember 2019 ganz und mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Randnummer 49 Nach alledem sind die Kläger nach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die ihnen im streitigen Zeitraum gezahlten Grundsicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 22.593,46 Euro zu erstatten. Auf die in den angefochtenen Bescheiden dargestellte Berechnung der Erstattungssumme und Aufschlüsselung nebst Berechnungsbögen wird Bezug genommen. Bei Eintritt der Volljährigkeit
Klägers zu 2) am
Minderjährigen bis zum Eintritt der Volljährigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 – B 14 AS 153/10 R –, juris Rn. 7 m.w.N.). Die Haftungsbeschränkung kommt erst zum Zuge, soweit bei Eintritt der Volljährigkeit das an diesem Tag bestehende pfändbare Vermögen hinter den (unter § 1629a BGB fallenden) Verbindlichkeiten zurückbleibt. Für die Beachtung der Grundsätze der Minderjährigenhaftungsbeschränkung ist grundsätzlich nur eine Saldierung von Schuld und Vermögen zum Zeitpunkt der Vollendung
18. Lebensjahres maßgeblich. Randnummer 50 Auch die von dem Beklagten – schriftlich (vgl. § 43 Abs. 4 Satz 1 SGB II) – verlautbarte Aufrechungsentscheidung i.H.v. 30% der monatlichen Regelleistung ist rechtmäßig. Der Beklagte kann gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung
Lebensunterhalts mit Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X aufrechnen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die – wie hier – auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 50 SGB X beruhen, 30%
für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs (§ 43 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II). Ausschlusstatbestände nach § 43 Abs. 2 Satz 2 bzw. Abs. 3 SGB II liegen nicht vor. Der Beklagte hat in Bezug auf die Aufrechnungsentscheidung sein Ermessen (vgl. zum sog Ermessens-Kann insoweit BSG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.