Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der im Jahre 1985 geborene ledige Kläger, der russischer Staatsangehöriger ist, erstrebt die Erteilung eines Besuchsvisums. Randnummer 2 Der Kläger beantragte am 19. September 2023 bei der Botschaft der Beklagten in Moskau die Erteilung eines Besuchsvisums. Er gab an, in der Zeit vom 2. Oktober 2023 bis zum 10. November 2023 nach Deutschland einreisen zu wollen. Er wolle Freunde besuchen und Informationen über Deutschkurse in Deutschland erhalten. Als ersten Aufenthaltsort gab er ein Hotel in der Stadt Hof an, welches er für die ersten zwei Wochen gebucht habe. Weiter gab er an, dass er ein Flugticket kaufen wolle, wenn das Visum erteilt sei. Die Rückreise beabsichtige er mit dem Zug von Hof über Berlin nach Danzig und sodann nach Kaliningrad anzutreten. Er legte eine Reservierungsbestätigung für das Hotel in Hof vor, wonach er bis 18:00 Uhr am Tag der Anreise das Hotel kostenlos stornieren könne. Des Weiteren legte er unter anderem eine Bestätigung einer Krankenversicherung der russischen Zetta-Versicherung vor sowie ein Rückfahrtticket der Deutschen Bahn für eine Zugreise von Hof nach Danzig am 26. Dezember 2022. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 22. September 2023 lehnte die Botschaft der Beklagten in Moskau den Visumsantrag ab, weil der Kläger nicht den Nachweis erbracht habe, für die Dauer seines geplanten Aufenthalts ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes rechtmäßig zu erlangen, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft seien, begründete Zweifel an der Absicht bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, und er nicht nachgewiesen habe, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung zu sein. Er habe darüber hinaus keine Verpflichtungserklärung vorgelegt. Im Rahmen der zu stellenden Rückkehrprognose würde unter anderem die familiäre, berufliche und wirtschaftliche Bindung berücksichtigt. Randnummer 4 Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er habe alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt, wie beispielsweise die Hotelreservierung für die ersten zwei Wochen seines Aufenthalts und auch einen Nachweis darüber, dass er seinen Aufenthalt finanzieren könne. Er wolle in Deutschland mehrere Städte und Sprachschulen besuchen und dabei in verschiedenen Hotels übernachten. Er hätte durchaus auch für seinen gesamten Aufenthalt eine Unterkunft buchen können, dabei könnten allerdings die Kosten unverhältnismäßig hoch sein. Zum Nachweis seiner Ausreise habe er eine Rückfahrkarte vorgelegt. Es könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er ein Flugticket für den Hinflug noch nicht bezahlt habe, denn im Falle der Ablehnung seines Visumsantrags hätte er die Kosten dafür zu tragen. Seine Versicherungsgesellschaft sei international anerkannt und könne Rechnungen begleichen. Er habe bisher zahlreiche Schengen-Visa erhalten und sei in jedem Fall fristgemäß ausgereist. Er sei Eigentümer von zwei Wohnungen und einem Parkplatz in Russland und besitze zwei Autos. Auch verfüge er über ein Vermögen von mehr als 80.000 Euro. Es spiele keine Rolle und gehe die Beklagte nichts an, wie er in Russland seinen Lebensunterhalt bestreite. Es gebe auch keinen Migrationsdruck in Russland. Randnummer 5 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, Randnummer 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft in Moskau vom 22. September 2023 zu verpflichten, ihm ein Besuchsvisum zu erteilen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Es bestünden überwiegende Zweifel hinsichtlich der familiären und der wirtschaftlichen Verwurzelung bzw. der Rückkehrperspektive, so dass die erforderliche Absicht fristgerechter Rückkehr nicht festgestellt werden könne. Der Kläger habe keine familiären Bindungen an sein Heimatland, die eine Rückkehrbereitschaft indizieren könnten. Er sei weder verheiratet noch habe er minderjährige Kinder. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er im Heimatland sonstige Angehörige habe. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass er im Heimatland wirtschaftlich verwurzelt sei. Eigenen Angaben nach ist er nicht erwerbstätig. Es sei unklar, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite. Als Nachweis für das behauptete Wohneigentum habe er lediglich einen Kaufvertrag über eine Wohnung in Russland aus dem Jahr 2016 vorgelegt. Es sei nicht ersichtlich, ob er weiterhin Eigentümer dieser Immobilie sei. Selbst wenn er Eigentümer sei, beziehe er vermutlich kein Einkommen aus dieser Immobilie, da sich die Adresse dieser Wohnung mit der Angabe seiner Wohnanschrift decke. Das Bankvermögen stelle als solches nicht ein ausreichendes Indiz der Rückkehrbereitschaft dar, denn es sei nicht ersichtlich, wie dieses Einkommen erwirtschaftet worden sei. Es sei zu berücksichtigen, dass mit Beginn des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs der Russischen Föderation auf die Ukraine der Migrationsdruck unter russischen Männern im wehrpflichtigen Alter – hierzu gehöre der Kläger – stark gestiegen sei. Der Kläger habe zwar in der Vergangenheit erteilte Besuchsvisa rechtmäßig verwendet. Vor dem Hintergrund des gestiegenen Migrationsdrucks in der Russischen Föderation und der unklaren Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers belege dies indes nicht die Rückkehrbereitschaft. Der Kläger habe auch den Zweck seines Aufenthalts nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der ursprüngliche Aufenthaltszeitraum sei verstrichen. Er habe einen alternativen Aufenthaltszeitraum nicht geltend gemacht. Zu seinem Vorbringen, er wolle Freunde in Hof besuchen, fehle jegliche konkrete Angabe. Auch sei sein Vortrag, dass er deutsche Sprachschulen besuchen wolle, vage und unsubstantiiert. Es sei nicht ersichtlich, dass ein konkreter Sprachkurs geplant sei. Die Tatsache, dass er innerhalb weniger Monate erfolglos Schengen-Visa bei vier verschiedenen Schengenvertretungen beantragt habe, spreche dafür, dass er mit jeden Mitteln ein Schengen-Visum erlangen möchte, ungeachtet seines tatsächlichen Reisezwecks. Randnummer 10 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 12 A. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung über die Klage (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Randnummer 13 B. Die Klage ist trotz Ablaufs des im Visumsantrag zunächst angegeben Besuchszeitraums als Verpflichtungsklage zulässig. Das Klagebegehren hat sich insbesondere nicht durch Zeitablauf erledigt, denn ungeachtet der im Antragsformular angegebenen Reisedaten bezieht sich der Visumsantrag des Klägers nicht auf einen kalendarisch fest umrissenen Zeitraum. Ein Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums für einen einzelnen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch nach Ablauf des geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch festhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 37/14 - juris Rn. 13). Randnummer 14 C. Die zulässige Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Erteilung eines Besuchsvisums (dazu I.) und ebenso wenig Anspruch auf Erteilung eines Visums mit beschränkter Gültigkeit nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (dazu II.). Der ablehnende Remonstrationsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 15 I. 1. Anspruchsgrundlage des begehrten Besuchsvisums ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vom 13. Juli 2009 (ABl. L 243, S. 1), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung (EU) 2021/1134 vom 7. Juli 2021 (ABl. L 248, S. 11) – VK –, welche nach Art. 1 die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Union von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festlegt. Die Erteilung eines Schengen-Visums setzt nach Art. 21, 23 Abs. 4, 32 VK voraus, dass der Kläger die Einreisevoraussetzungen erfüllt und kein Verweigerungsgrund vorliegt. Randnummer 16 2. Die Voraussetzungen zur Erteilung des Visums liegen allerdings nicht vor. Randnummer 17
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