Zugang zu Unterlagen eines Karenzzeitvorgangs zu einem Bundesminister a.D Orientierungssatz Die Vorschriften über die Veröffentlichung der Entscheidung der Bundesregierung nach § 6b Abs. 4 BMinG und die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des beratenden Gremiums nach § 6c Abs. 2 BMinG sind keine vorrangigen Spezialregelungen, die dem Informationsfreiheitsgesetz vorgehen und Sperrwirkung entfalten. (Rn.12) § 6b Abs. 4 BMinG ist keine Rechtsvorschrift, die die Geheimhaltung der Information vor unbefugter Offenbarung anordnet. (Rn.18) Durch die in § 6c Abs. 2 BMinG geregelte allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit wird keine Anordnung zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit nach § 3 Nr. 4 Alt. 1 IFG getroffen. (Rn.20) Personenbezogene Daten eines früheren Bundesministers sind nach § 5 Abs. 2 IFG geschützt. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin 2. Kammer, 12. Mai 2022, 2 K 166/20 Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt Zugang zu Unterlagen des Karenzzeitvorgangs zu dem Bundesminister a.D. X.... Randnummer 2 Der Kläger beantragte am 13. Dezember 2019 beim Bundeskanzleramt, ihm die gesamte Akte des „Prüfungsgremiums Karenzzeit“ zu Bundesminister a.D. X..., inklusive sämtlicher Prüfungsunterlagen, Korrespondenzen und Stellungnahmen, zu übersenden. Das Bundeskanzleramt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. März 2020 ab. Auf dessen Anfrage vom 16. Juni 2020 teilte X... unter dem 18. Juni 2020 mit, mit einer Herausgabe der Dokumente nicht einverstanden zu sein. Den gegen den Ausgangsbescheid gerichteten Widerspruch wies das Bundeskanzleramt mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2020 zurück. Nach nochmaliger Prüfung gewährte es mit Bescheid vom 17. Juni 2021 Zugang zu einigen der nachgefragten Dokumente. Ferner erhielt der Kläger im Wege der Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge bei Gericht Zugang zu weiteren nachgefragten Unterlagen. Randnummer 3 Seine auf Zugang zu den übrigen Dokumenten gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Mai 2022 als unbegründet abgewiesen. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) sei zwar nicht durch § 6b Abs. 4 des Bundesministergesetzes (BMinG) verdrängt, da die Vorschrift keine abschließende Regelung sei. Dem Anspruch des Klägers stehe jedoch entgegen, dass die Dokumente personenbezogene Daten von X... enthielten, die unter den Schutz von § 5 Abs. 2 IFG fielen. Der dafür notwendige Zusammenhang zwischen den Daten und dem Amtsverhältnis werde normativ durch § 6a Abs. 1 Satz 1 BMinG begründet. § 5 Abs. 2 IFG schütze auch personenbezogene Daten, die aufgrund einer nachwirkenden Pflicht aus dem Amtsverhältnis übermittelt werden müssten. Randnummer 4 Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Er meint, sein Anspruch sei nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 IFG ausgeschlossen, da die personenbezogenen Daten nicht mit einem Amtsverhältnis in Zusammenhang stünden. § 5 Abs. 2 IFG sei eng auszulegen. Der Zusammenhang zwischen Amt und Information im Sinne des § 5 Abs. 2 IFG werde nicht durch die §§ 6a ff. BMinG begründet. Diese Vorschriften dienten einem übergeordneten öffentlichen Interesse, nämlich dem Schutz der Integrität der Bundesregierung, und bezögen sich nicht auf die Aufgabenwahrnehmung im Amtsverhältnis. Sie beträfen auch nicht die Grundlagen und Voraussetzungen der Ausgestaltung eines Ministeramtes. Die daher maßgebliche Interessenabwägung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Altn. 1 IFG falle zu seinen Gunsten aus. Randnummer 5 Der Kläger beantragt, Randnummer 6 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Mai 2022 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 9. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2020 zu verpflichten, ihm Zugang zu gewähren zu den in der Liste im Schriftsatz der Beklagten vom 18. Juni 2021 aufgeführten Dokumenten mit der laufenden Nummer 5, 7 bis 10, Anlage zu 11, Anlage zu 12, 16 bis 19, 23, 24, 26, 28 und 29. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 9 Sie meint, das Informationsfreiheitsgesetz sei nach § 1 Abs. 3 IFG nicht anwendbar. Seine Regelungen würden durch §§ 6b Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, 6c Abs. 2 BMinG verdrängt. Jedenfalls sei der Zugang nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. §§ 6b Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, 6c Abs. 2 BMinG ausgeschlossen. § 5 Abs. 2 IFG sei zudem einschlägig. Hilfsweise ergebe auch die Interessenabwägung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG, dass dem Kläger kein Informationszugangsanspruch zustehe. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den mit der Berufung geltend gemachten Informationszugang. Der Bescheid vom 9. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2020 ist insoweit rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 12 I. Der vom Kläger geltend gemachte Informationszugangsanspruch fällt in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Die Vorschriften über die Veröffentlichung der Entscheidung der Bundesregierung nach § 6b Abs. 4 BMinG und die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des beratenden Gremiums nach § 6c Abs. 2 BMinG sind keine vorrangigen Spezialregelungen, die dem Informationsfreiheitsgesetz vorgehen und Sperrwirkung entfalten. Maßgebliche Bestimmung für das Verhältnis zwischen Informationsfreiheitsgesetz und spezialgesetzlichen Normen ist § 1 Abs. 3 IFG. Danach gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme von § 29 VwVfG und § 25 SGB X dem Informationsfreiheitsgesetz vor. § 1 Abs. 3 IFG dient der Sicherung des Vorrangs des Fachrechts gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz. Um diesen Vorrang zu erreichen, wird das Informationsfreiheitsgesetz (nur) durch Normen verdrängt, die bei abstrakter Betrachtung einen mit § 1 Abs. 1 IFG identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 10 C 16.19 - BVerwGE 168, 280, juris Rn. 9). Randnummer 13 Die von der Beklagten angeführten Regelungen des Bundesministergesetzes haben bereits keinen mit § 1 Abs. 1 IFG identischen sachlichen Regelungsgehalt. § 6b Abs. 4 BMinG betrifft die Information der Öffentlichkeit über die Entscheidung der Bundesregierung bzgl. der Untersagung der Erwerbstätigkeit des ausgeschiedenen Regierungsmitglieds. Die streitgegenständlichen Informationen beziehen sich auf das vorrangegangene Prüfungsverfahren sowie die Begründung der Empfehlung des beratenden Gremiums. Die nach § 6c Abs. 2 BMinG bestehende Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des beratenden Gremiums gilt für die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und geht damit über eine Geheimhaltungspflicht bezüglich der Informationen, die Inhalt der Verfahrensakte geworden sind, hinaus. Im Übrigen regelt § 6c Abs. 2 BMinG die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. Die Vorschrift schließt insoweit eine Lücke, die mit Blick auf die in § 6c Abs. 1 BMinG festgelegten Anforderungen der Berufung der Mitglieder des beratenden Gremiums drohen würde, da Letztere nicht zwingend einer sonstigen Regelung der allgemeinen Amtsverschwiegenheit (u.a. § 67 Abs. 1 BBG, § 6 Abs. 1 BMinG) unterliegen. Regelungen der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verdrängen das Informationsfreiheitsgesetz nicht. Das Gesetz liefe ansonsten leer (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 13 zu § 5 Abs. 2 IFG). Da der Inhalt der Verfahrensakte über die Empfehlung des beratenden Gremiums hinausgeht, die im Übrigen mit der Entscheidung der Bundesregierung zu veröffentlichen ist (§ 6b Abs. 4 BMinG), taugt auch die Anordnung in § 6b Abs. 3 Satz 3 BMinG nicht, einen sachlich identischen Regelungsgehalt zu begründen. Randnummer 14 Nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die insoweit Bezug genommen wird (Urteilsabschrift S. 5), sind die 2015 eingefügten Vorschriften des Bundesministergesetzes auch nicht als abschließende Regelung zu verstehen. Den erstinstanzlichen Überlegungen ist hinzuzufügen, dass die Annahme der Beklagten, das (proaktive) Bundesministergesetz entfalte eine Sperrwirkung gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz, dem Zweck der §§ 6a-d BMinG, Transparenz herzustellen und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Bundesregierung zu schützen (vgl. BT-Drs. 18/4630, S. 8 und 10), zuwiderläuft. Das Informationsfreiheitsgesetz soll der Kontrolle staatlichen Handelns dienen und gilt als Mittel der Korruptionsbekämpfung (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 6), so dass das Vertrauen der Bürger in die Integrität der Bundesregierung geschwächt würde, sollten die allgemeinen Informationszugangsrechte durch die vorstehenden Regelungen des Bundesministergesetzes verdrängt werden. Dies unterstreicht die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, es wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber sich bei Einführung der in Rede stehenden Regelungen des Bundesministergesetzes zu dem bereits im Jahr 2006 in Kraft getretenen Informationsfreiheitsgesetz verhalten hätte, wenn das dort geregelte Informationszugangsrecht verdrängt werden sollte. Randnummer 15 II. Soweit der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes danach eröffnet ist, steht dem Kläger ein Anspruch auf den begehrten Informationszugang jedoch nicht zu. Randnummer 16 Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist danach anspruchsberechtigt, die Beklagte anspruchsverpflichtet. Ebenso steht außer Frage, dass es sich bei den streitgegenständlichen Dokumenten um amtliche Informationen handelt. Randnummer 17 1. Die Beklagte kann sich entgegen ihrer Auffassung auch nicht mit Erfolg auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG berufen. Danach besteht, soweit hier von Interesse, der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Der Geheimnisschutz ist insoweit bereichsspezifisch ausgestaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2011 - 7 C 6.10 - NVwZ 2011, 1012, juris Rn. 14). Randnummer 18
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