Anwendbarkeit der Mietpreisbremse; unterbliebene Anschlussförderung Leitsatz 1. Die Eigenschaft des „öffentlich geförderten Wohnraums" ändert sich nicht (schon) dadurch, dass nach Auslaufen der Grundförderung eine Anschlussförderung überraschend nicht zustande kommt. Maßgeblich bleibt der Eintritt eines Erlöschenstatbestandes nach § 15 WoBindG, etwa die tatsächliche Rückzahlung der Fördermittel. Bis dahin bleiben die Vorschriften über die Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) durch die Sonderregelungen für preisgebundenen Wohnraum verdrängt. 2. Zur Auslegung der Regelung in einer entsprechend § 7 Abs. 4 WoBindG geschlossenen Kooperationsvereinbarung, wenn diese es für bestimmte Fälle gestattet dass freiwerdende Wohnungen "... zu am Markt zu erzielenden Mieten vermietet werden ..." dürfen. Orientierungssatz 1. Für öffentlich geförderten Wohnraum sind die Vorschriften über die Mietpreisbremse nicht anwendbar. (Rn.14) 2. Die Unanwendbarkeit der Mietpreisbremse auf preisgebundenen Wohnraum folgt daraus, dass die dafür maßgeblichen bundes- bzw. landesrechtlichen Vorschriften als Spezialvorschriften die Regelungen über die Mietpreisbremse verdrängen. (Rn.16) 3. Wenn nach einer öffentlichen Förderung eine Anschlussförderung nicht zustande gekommen ist, beendet dies die Eigenschaft „öffentlich gefördert“ nicht. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 15. September 2023, 14 C 142/23 Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Kreuzberg vom 15.09.2023, Az. xxxxx, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Kreuzberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin hatte erstinstanzlich mit der Durchsetzung von Auskunfts- und Zahlungsansprüchen nach den §§ 556d ff. BGB keinen Erfolg. Für das streitgegenständliche 1997 errichtete Objekt war ursprünglich eine öffentliche Förderung gewährt worden. Nach Auslaufen derselben im Jahr 2012 kam eine Anschlussfinanzierung mit dem Land Berlin nicht zustande. Randnummer 2 Stattdessen hatte die Vermieterin des 2020 begründeten streitgegenständlichen Mietverhältnisses im Jahr 2013 mit dem Land eine Kooperationsvereinbarung geschlossen, welche unter anderem Abreden über die Entwicklung der Mieten für die betroffenen Objekte enthielt. Die Regelungen der Kooperationsvereinbarung sind in dem hier streitgegenständlichen Mietvertrag in „§ 20 Besondere Vereinbarungen“ in Bezug genommen und zum Inhalt des Mietverhältnisses gemacht worden. Randnummer 3 Anstelle des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen. Ergänzungen sind nach Maßgabe der §§ 313a Abs. 1 Satz1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO lediglich wie folgt veranlasst: Randnummer 4 In der Kooperationsvereinbarung vom Mai 2013 war die Miethöhe in § 3 differenziert auf 7,60 €/m² (laufende Mietverhältnisse vor dem 01.04.2012 begründet) bzw. auf 8,00 €/m² (laufende Mietverhältnisse vor dem Wegfall der Förderung aber nach dem 01.04.2012 begründet). Im Übrigen hieß es zur Gestaltung der Mietpreise in den Wohnungen des betroffenen Objektes (auszugsweise) wie folgt: Randnummer 5 „§ 3 Bestehende Mietverhältnisse und Mietpreisgestaltung Randnummer 6 (...) Eine Erhöhung der v.g. Mieten kann die Eigentümerin entsprechend der Änderung des Preisindex (...) verlangen. Diese Erhöhung bedarf weder einer Zustimmung der Bestandsmiete noch des Landes Berlin (...). Erstmalig gilt diese Option mit Wirkung zum 01.02.2014. Mietsteigerungen nach § 558 BGB sind ausgeschlossen. Mietsteigerungen im Sinne des § 549 BGB sind erlaubt. Randnummer 7 § 4 Neue Mietverhältnisse Randnummer 8 Die freien und die zukünftig freiwerdenden Wohnungen können und dürfen zu am Markt zu erzielenden Mieten vermietet werden. Das durchschnittliche Mietniveau für die gesamten Objekte darf die Kostenmiete nicht übersteigen. (...) Randnummer 9 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und angenommen, das streitgegenständliche Mietverhältnis betreffe öffentlich geförderten Wohnraum, weshalb die Vorschriften über die Mietpreisbremse keine Anwendung fänden. Randnummer 10 Mit ihrer Berufung tritt die Klägerin diesem Standpunkt entgegen; die Regelungen des Kooperationsvertrages (besonders in § 4) seien dahingehend zu verstehen, dass grundsätzlich die Marktmiete vereinbart werden darf, allerdings (zusätzlich) gedeckelt durch die Grenze, über der die Kostenmiete überschritten werden würde. Gleichwohl sei im Sinne dieser Regelung die am Markt zu erzielende Miete derzeit die sich nach §§ 556d ff. BGB ergebende regulierte höchstzulässige Nettokaltmiete. Die Klagebegehren erster Instanz seien deshalb nach den anwendbaren Vorschriften über die Mietpreisbremse begründet gewesen. Randnummer 11 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Randnummer 12 Für weitere Einzelheiten des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst den Anlagen verwiesen. II. Randnummer 13 Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden. Das Rechtsmittel bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Randnummer 14 Die Kammer teilt die Einschätzung des Amtsgerichts, wonach auf das streitgegenständliche Mietverhältnis die Vorschriften über die Mietpreisbremse nicht anwendbar sind, weil es sich um öffentlich geförderten Wohnraum handelt. Randnummer 15 1. Der rechtserhebliche Ausgangspunkt ist zwischen den Parteien dahingehend unstreitig, dass die streitgegenständliche Wohnung in einem Objekt liegt, welches im Jahr 1997 als öffentlich geförderter Wohnraum unter Geltung entsprechender Förderbestimmungen errichtet worden ist. Auf die mit Recht im unstreitigen Tatbestand getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts wird verwiesen. Randnummer 16 Öffentlich geförderter Wohnraum ist zwar nicht nach dem Wortlaut der §§ 556d ff. BGB von deren Geltungsbereich ausgenommen; es besteht aber Einigkeit, dass die Unanwendbarkeit der Mietpreisbremse auf preisgebundenen Wohnraum sich daraus ergibt, dass die dafür maßgeblichen bundes- bzw. landesrechtlichen Vorschriften als Spezialvorschriften die Regelungen über die Mietpreisbremse verdrängen (vgl. nur Blank/Börstinghaus/Siegmund, BGB § 556d Rn. 12 m.w.N.). Dies trifft auch nach Ansicht der Kammer zu. Randnummer 17 2. Diese Rechtslage hat sich auch seit der Errichtung der Objekte 1997 nicht geändert. Weder auf Grundlage geltender Gesetze, noch im Kontext der entsprechend § 7 Abs. 4 WoBindG zu behandelnden Kooperationsvereinbarung vom Mai 2013 ist die Anwendbarkeit der §§ 556d ff. BGB für die streitgegenständliche Wohnung eröffnet worden.
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