den Zweck, durch eine an städtebaulichen Interessen orientierte Bodenvorratspolitik die Sicherung einer langfristig orientierten Planung und Entwicklung zu ermöglichen. (Rn.11) Es ist nach Zweck und Zielrichtung des jeweiligen Vorkaufsrechts zu differenzieren. Im Fall eines auf eine Vorkaufsrechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
gestützten Vorkaufsrechts ist zu berücksichtigen, dass der Nutzungszweck des Kaufgrundstücks – anders als in den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3
– noch nicht konkret festzustehen braucht. (Rn.14) Es kann die Ausübung des Vorkaufsrechts hindern, wenn die Gemeinde in dem Gebiet bereits über ausreichend eigenen Grundbesitz verfügt, um die voraussichtlich zu Tauschzwecken erforderlichen Flächen bereitstellen und dem Bedarf für öffentliche Zwecke befriedigen zu können. (Rn.22) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erweist sich schon dann als rechtmäßig, wenn zu diesem Zeitpunkt aus der ex ante-Perspektive ein potentieller Verwendungsbedarf für die Flächen des Kaufgegenstandes gegeben war, (Rn.24) Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts auf der Grundlage einer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
erlassenen Satzung (hier: Verordnung) kann der Ausschlussgrund des § 26 Abs. 4 Alt. 2
nur dann eingreifen kann, wenn nach dem Stand der Planung der Verwendungszweck mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist und die mit den in Betracht gezogenen städtebaulichen Maßnahmen verfolgten Ziele eine so weitgehende Konkretisierung erfahren haben, dass eine Übereinstimmung der vorhandenen Bebauung mit diesen Zielen festgestellt werden kann. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin
für den von der Vorkaufsrechtsverordnung umfassten Bereich. Randnummer 2 Mit notariellem Kaufvertrag vom 2019 kauften die Kläger – überwiegend bisherige Pächter der Anlage – von der Voreigentümerin Flurstücke und damit der insgesamt aus Parzellen bestehenden Anlage „K...“ zum Kaufpreis von Euro. Mit Bescheid vom 2019 übte der Beklagte das Vorkaufsrecht aus und setzte den als Entgelt zu zahlenden Betrag in Höhe des Kaufpreises fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2020 zurück, nachdem die Kläger bereits am 2020 Untätigkeitsklage erhoben hatten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2021 abgewiesen. Dagegen richtet sich der Zulassungsantrag der Kläger. II. Randnummer 3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sowie das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend machen, hat keinen Erfolg. Randnummer 4 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt der Berufungszulassungsantrag nicht dar. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2020 - OVG 10 N 68.20 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Randnummer 5 a. Ohne Erfolg wenden sich die Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe das Vorkaufsrecht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1
in der bis zum
a.F.) ausgeübt. Das Verwaltungsgericht hat dabei auf die per E-Mail erfolgte Mitteilung des Notars an den Beklagten vom 2019, die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages sei mit Beurkundung am 2019 eingetreten, als fristauslösendes Ereignis abgestellt. Die Kläger vertreten demgegenüber die Auffassung, dass auf die E-Mail des Notars vom 2019 abzustellen sei, mit welcher eine vollständige Kaufvertragsurkunde nebst aller Anlagen übersandt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Grundstückskaufvertrag bereits rechtswirksam gewesen. Der Hinweis in der E-Mail vom 2019, wonach die Wirksamkeit des Kaufvertrages erst mit Vorlage der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz eintreten würde, sei insoweit unerheblich, weil eine solche Genehmigung für den Beklagten offensichtlich erkennbar von vornherein nicht erforderlich gewesen sei, da es sich nicht um land- oder forstwirtschaftliche Flächen gehandelt habe. Randnummer 6 Mit diesem Vorbringen wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es hat zu Recht auf den Zeitpunkt derjenigen Mitteilung abgestellt, nach der der Kaufvertrag für das Bezirksamt erkennbar rechtswirksam war. Die Rechtswirksamkeit ist Grundvoraussetzung dafür, dass die Ausschlussfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1
a.F. überhaupt in Gang gesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2020 - BVerwG 4 B 3.20 -, juris Rn. 5). Fristauslösendes Ereignis ist erst die Mitteilung des Kaufvertrags, wobei der Gemeinde der Inhalt des Vertrags unter Hinweis auf das Vorkaufsrecht und den Zweck der Vorlage sowie alle Wirksamkeitsvoraussetzungen mitzuteilen sind. Dazu zählt insbesondere die Erteilung ggf. für die Wirksamkeit des Kaufvertrages noch erforderlicher Genehmigungen. Wird ein noch genehmigungsbedürftiger Kaufvertrag übersandt, muss zu gegebener Zeit die Erteilung der Genehmigung oder der Eintritt der Genehmigungsfiktion (etwa nach § 145 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 4
) mitgeteilt werden. Erst dann beginnt die Frist zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde eine Dienststelle der vorkaufsberechtigten Gemeinde ist, da diese insoweit keine eigenen Ermittlungen anzustellen braucht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
a.F. dient der Rechtssicherheit für die Kaufvertragsparteien, die nur während eines eng begrenzten Zeitraums im Ungewissen bleiben sollen, ob der von ihnen geschlossene Vertrag Bestand hat. Die Ausschlussfrist war mit zwei Monaten angesichts der Dauer kommunaler Entscheidungsprozesse eher kurz bemessen und wurde durch das Baulandmobilisierungsgesetz vom 14. Juni 2021 (BGBl. I, S. 1802) auf drei Monate verlängert. Damit wäre es unvereinbar, wenn die Frist bereits durch eine unzutreffende Mitteilung in Gang gesetzt würde, wonach noch eine Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erforderlich sei. Dies würde der für die Bearbeitung der Vorkaufsrechtsfälle zuständigen Stelle eine Pflicht zur Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit und ggf. auch Genehmigungsfähigkeit des Grundstückskaufvertrages parallel zu der dafür zuständigen Stelle aufbürden und die Entscheidungsfrist im Ergebnis verkürzen. Dies widerspräche der durch § 28 Abs. 1 Satz 1
a.F. zum Ausdruck gebrachten und durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg weiter akzentuierten Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Verkäufer bzw. Käufer einerseits und vorkaufsberechtigter Gemeinde andererseits. Die Informationen zur Notwendigkeit und zum Stand eines Verfahrens zur Genehmigung des Grundstückskaufvertrages liegen im Verhältnis zu der für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständigen Stelle der Gemeinde im Verantwortungsbereich der Parteien des Kaufvertrages. Es liegt im Übrigen auch in ihrem eigenen Interesse an Rechtssicherheit und -klarheit, den Fristbeginn durch zügige und vollständige Mitteilung des Vertragsinhalts und aller weiteren für die Kenntnis von der Rechtswirksamkeit des Vertrages erforderlichen Informationen selbst auszulösen. Darauf, ob die Mitarbeiter der für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständigen Stelle die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages vor der vollständigen Mitteilung kannten oder erkennen konnten, kommt es demgegenüber nicht an. Randnummer 8 Soweit die Kläger beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt unzutreffend darstelle, wenn es davon ausgehe, der Notar habe die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen möglicherweise bestehende Restitutionsanträge beantragt, ist ihnen zwar in tatsächlicher Hinsicht zu folgen, da der Notar am 2019 beim Landwirtschaftsamt der Senatsverwaltung für Wirtschaft eine Genehmigung nach § 2 GrdstVG beantragt hat und das Grundstücksverkehrsgesetz nur für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke gilt (vgl. dessen § 1). Für die rechtliche Beurteilung ändert es jedoch nichts, aus welchem Grund der Notar zunächst von einer Genehmigungspflicht ausging und entsprechendes auch dem Beklagten mitteilte. Randnummer 9 b. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Vorkaufsverordnung sei materiell rechtmäßig, wird nicht durchgreifend von den Klägern mit dem Vorbringen erschüttert, die Verordnung verfolge hinsichtlich der streitgegenständlichen Flächen der Erholungsanlage nicht das Ziel, Austausch- und Ersatzflächen zu gewinnen, sondern eine Wohnnutzung, mithin eine Fortsetzung der bereits ausgeübten Nutzung. Zutreffend und von den Klägern unbeanstandet legt das Verwaltungsgericht zugrunde, dass eine Verordnung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
i.V.m. § 16 Satz 1 AGBauGB Bln in einem städtebaulichen Maßnahmegebiet zulässig ist, wenn sie im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Verordnungsbeschlusses eine städtebauliche Maßnahme sichern soll, die der Beklagte in Betracht zieht, und die Verordnung geeignet ist, zur Sicherung des Planungsziels beizutragen (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 18. Mai 2022 - OVG 10 N 4.21 -, juris Rn. 7 ff. zu der auch hier streitgegenständlichen Vorkaufsrechtsverordnung). Weiter ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, bei dem betroffenen Gebiet handele es sich ausweislich der Verordnungsbegründung (abrufbar unter https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/verordnungen/ vo18-056.pdf) um ein künftiges städtebauliches Maßnahmegebiet nach § 165
mit dem zulässigen Ziel der Schaffung von für alle Teile der Bevölkerung bezahlbaren Wohnraum. Dafür sollten vorsorglich Flächen erworben werden können, um „die Umsetzung der für die Errichtung der Stadtquartiers erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen (zu) erleichtern“ und zur „Erleichterung von städtebaulichen Neuordnungsmaßnahmen in Teilbereichen des späteren Entwicklungsgebietes“. Die zu erwerbenden Flächen sollten den absehbaren „Bedarf- an Austausch und Ersatzflächen, um beispielsweise Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, öffentliche Erschließungsmaßnahmen oder Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen leichter umsetzen zu können“, decken können. Der Beklagte habe den Erlass dieser städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses „in Betracht“ gezogen, weil er in der Verordnungsbegründung die beabsichtigte Verwendung als Ersatz- und Ausgleichflächen konkret festgelegt, für das Gebiet recht konkrete städtebauliche Vorstellungen entwickelt und mit der Zuweisung unterschiedlicher Funktionen an sieben Teilgebiete klargemacht habe, in welchem räumlichen Umfang voraussichtlich Flächen benötigt würden. Randnummer 10 Die Kläger meinen, dass zwar im allgemeinen Teil der Verordnungsbegründung davon gesprochen werde, dass der vorsorgliche Flächenerwerb der Erleichterung von städtebaulichen Neuordnungsmaßnahmen in Teilbereichen des späteren Entwicklungsgebietes dienen solle und sich grundsätzlich ein Bedarf an Austausch- und Ersatzflächen ergebe. Der Einzelbegründung zu § 1 lasse sich jedoch entnehmen, dass neben der für die Entwicklung als neues Stadtquartier vorgesehenen Kernfläche auch die Flächen der angrenzenden Klein- und Erholungsanlagen in dem Untersuchungsgebiet für eine Wohnnutzung vorgesehen seien. Demnach sei die Vorkaufsrechtsverordnung im Hinblick auf die streitgegenständlichen Flächen auch nicht geeignet, zur Sicherung des Planungsziels beizutragen, da es weder um die Erleichterung einer beabsichtigten Entwicklung noch um die Vermeidung einer gegenläufigen Entwicklung durch spekulativen Erwerb gehe. Randnummer 11 Das greift nicht. Das Verwaltungsgericht hat unter Zitierung der einschlägigen Passagen aus der Begründung der Vorkaufsrechtsverordnung maßgeblich darauf abgestellt, dass im Zentrum der in Aussicht genommenen städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme die Entwicklung der etwa 70 Hektar umfassenden landeseigenen, derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen als Wohnquartier stehe und die angrenzenden, unterschiedlich genutzten Teilräume vornehmlich für daraus abgeleitete Zielsetzungen wie Infrastrukturmaßnahmen zur verkehrlichen Erschließung, städtebauliche Neuordnungsmaßnahmen oder zur Deckung des Bedarfs an Austausch- und Ersatzflächen zur Verfügung stehen sollten. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dies für ein „in Betracht ziehen“ städtebaulicher Maßnahmen genügen lassen. Auf der Grundlage der jeweils weit zu verstehenden tatbestandlichen Merkmale verfolgt die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
den Zweck, durch eine an städtebaulichen Interessen orientierte Bodenvorratspolitik die Sicherung einer langfristig orientierten Planung und Entwicklung zu ermöglichen. Zum anderen setzt der Erlass der Satzung bzw. hier der Verordnung voraus, dass sich der Einsatz dieses Sicherungsmittels aus städtebaulichen Gründen als notwendig erweist; die Satzung muss objektiv geeignet sein, zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (§ 1 Abs. 3
) beizutragen. Nur wenn hiervon nach Maßgabe der konkreten Umstände – etwa im Hinblick auf die räumliche Ausdehnung der Satzung und auf ein Sicherungsbedürfnis wegen gegebenenfalls abweichender Entwicklungen – auszugehen ist, kann die Gemeinde sich der Vorkaufssatzung bedienen (BVerwG, Beschluss vom
im maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Bescheide durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt, wird durch das Zulassungsvorbringen der Kläger nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht ist von dem rechtlichen Maßstab ausgegangen, dass der Erwerb durch das Allgemeinwohl gerechtfertigt ist, wenn er zu den vom Gesetzgeber gebilligten bodenpolitischen, eigentumspolitischen und städtebaulichen Zwecken erfolgt und dabei überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden, wobei die vertretbare Annahme genüge, dass die spätere Verwirklichung der in Erwägung gezogenen Maßnahme durch vermehrten Grundbesitz der Gemeinde erleichtert werde. Zweck des besonderen Vorkaufsrechts nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
sei es, der Gemeinde die Sicherung einer langfristig orientierten Planung und Entwicklung durch eine an städtebaulichen Interessen orientierte Bodenvorratspolitik zu ermöglichen, denn die Gemeinde erhalte durch die Vorkaufssatzung die Möglichkeit, bereits im frühen Stadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen Grundstücke zu erwerben (vgl. BVerwG, Beschluss vom
verfolgt werden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur dann vom Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt i.S.v. § 24 Abs. 3 Satz 1
, wenn damit im Einzelfall dem jeweils angegebenen, sich im gesetzlichen Zulässigkeitsrahmen bewegenden Verwendungszweck entsprochen wird. Es ist daher nach Zweck und Zielrichtung des jeweiligen Vorkaufsrechts zu differenzieren. Im Fall eines auf eine Vorkaufsrechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
gestützten Vorkaufsrechts ist zu berücksichtigen, dass der Nutzungszweck des Kaufgrundstücks – anders als in den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3
– noch nicht konkret festzustehen braucht (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2
sowie Stock, in: Ernst/Zinkahn, Bearbeitungsstand Oktober 2021,
34 f.), weil das Vorkaufsrecht der Gemeinde – wie ausgeführt – gerade den frühzeitigen Grundstückserwerb zur Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen ermöglichen will. Regelmäßig reicht zur Bejahung des Wohls der Allgemeinheit daher die Annahme, dass die spätere Verwirklichung der in Erwägung gezogenen Maßnahme durch vermehrten Grundbesitz der Gemeinde erleichtert wird (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn u.a., Bearbeitungsstand Oktober 2021,
31), wobei die Gründe für die Ausübung des Vorkaufsrechts sich in dem durch die städtebaulichen Ziele gebildeten Rahmen halten müssen, die mit der Vorkaufssatzung verfolgt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
(S. 14 EA) als maßgeblichen Zeitpunkt die Ausübung des Vorkaufsrechts und den Erlass des Widerspruchsbescheids definiert. Davon weicht es nicht ab, wenn es im Folgenden (S. 16 EA) auf die Darlegungen der Vertreter des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung abstellt, wonach „nach derzeitigem Planungsstand“ die Parzellen der Anlage „“ als Austauschgrundstücke benötigt würden. Das Verwaltungsgericht zieht die Ausführungen zum Stand der Planungen im späteren Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vielmehr als Beleg dafür heran, dass der ursprünglich angedachte Verwendungszweck („wie schon in den angefochtenen Bescheiden erwähnt“), Parzellen der Anlage „“ als Austauschgrundstücke für Flächen einer anderen Erholungsanlagen anbieten zu können, welche ihrerseits für verkehrliche Zwecke benötigt werden, weiterhin den von dem Beklagten im Gebiet der vorbereitenden Untersuchung verfolgten städtebaulichen Zielen dient und somit weiterhin die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Die Anknüpfung an zeitlich nach Erlass der angefochtenen Bescheide liegende Planungsstände dient der nachvollziehbaren und naheliegenden gedanklichen Ableitung, dass die zum früheren Zeitpunkt erfolgte Ausübung des Vorkaufsrechts tatsächlich einer zu diesem Zeitpunkt angegebenen Zwecksetzung erfolgte, wenn diese Zwecke im späteren Verlauf der Planungen konkret weiterverfolgt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht durch die zitierte Bezugnahme auf die Bescheide sowie auf den vor Erlass des Ausgangsbescheides vom 2019 verfassten Vermerk der Senatsverwaltung vom 2019 kenntlich gemacht. Eine Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunkts liegt darin nicht. Randnummer 21 cc. Die Kläger wenden ferner ein, dass ein Großteil der Flächen im Untersuchungsgebiet bereits im Eigentum des Beklagten stehe und er deshalb über ausreichend Tausch- oder Ersatzgrundstücke verfüge. Dies ergebe sich aus der Übersichtskarte „Eigentumsverhältnisse im VU-Gebiet“ in dem von den Klägern als Anlage K 10 vorgelegten „Exposé Neue Stadtquartiere“. Im Einzelnen verfüge der Beklagte über circa 70 Hektar unbebaute Fläche im sogenannten Kerngebiet, 1.130 von 1.448 Parzellen in der Erholungsanlage , größere Flächen der ehemaligen Rieselfelder sowie eines Golfplatzes außerhalb des Untersuchungsbereichs und die landeseigenen Kleingartenanlagen „“, „“ sowie „“. Soweit der Beklagte etwa 100 Parzellen der Erholungsanlagen für zwei Erschließungsstraßen benötige, habe er selbst ausreichend eigenen Grundbesitz, um Austausch bzw. Ersatzgrundstücke anbieten zu können. Ein Zugriff auf die 172 Parzellen der Wohn- und Erholungsanlagen K... sei nicht erforderlich und würde eine unzulässige allgemeine Bodenbevorratung bedeuten. Randnummer 22 Dies erschüttert die Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht. Es hat im Rahmen seiner Obersätze (S. 15 EA) zutreffend ausgeführt, dass es die Ausübung des Vorkaufsrechts hindern kann, wenn die Gemeinde in dem Gebiet bereits über ausreichend eigenen Grundbesitz verfügt, um die voraussichtlich zu Tauschzwecken erforderlichen Flächen bereitstellen und dem Bedarf für öffentliche Zwecke befriedigen zu können (zu dieser Begrenzung des Vorkaufsrechts vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - BVerwG 4 BN 42.18 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 25. Januar 2010 - BVerwG 4 B 53.09 -, juris Rn. 5 f.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Bearbeitungsstand Oktober 2021,
28). Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer derartigen Situation anschließend verneint, weil für die Bejahung des Wohls der Allgemeinheit bereits die vertretbare Annahme genüge, dass die spätere Verwirklichung der in Erwägung gezogenen Maßnahme durch vermehrten Grundbesitz der Gemeinde erleichtert werde. Auf die Parzellen der Erholungsanlage „“ müsse Zugriff genommen werden, um den erforderlichen Grundstücksaustausch sozialverträglich vornehmen zu können. Schließlich könnten die Parzellen der Anlage „“ auch für die Verbreiterung der Straße oder die Anlage eines Regenrückhaltebeckens herangezogen werden. Demgegenüber verengen die Kläger die Betrachtung in unzulässiger Weise allein auf die etwa 100 Parzellen, die benötigt werden, um den Eigentümern bzw. Nutzern derjenigen Parzellen der Kolonie , die für die zwei Erschließungsstraßen benötigt werden, Ersatzflächen anbieten zu können. Zum allein maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide waren die Planungen des Beklagten noch nicht so weit konkretisiert. Dies war auch nicht erforderlich. Die Ausübung des Vorkaufsrechts hängt nicht von einem bereits eingetretenen konkreten Bedarf ab, sondern lediglich von der potentiellen Möglichkeit, dass ein solcher im Zuge der in Betracht gezogene Maßnahme eintreten wird und er ggf. noch nicht anderweitig gedeckt ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
sich im Nachgang der Ausübung des Vorkaufsrechts konkretisieren und infolgedessen einige der ursprünglich noch in Betracht gezogenen Verwendungsmöglichkeiten des Kaufgegenstands nicht weiterverfolgt werden, liegt in der Natur der Sache. Maßgeblich ist indes der Zeitpunkt des Bescheiderlasses, sodass sich die Ausübung des Vorkaufsrechts schon dann rechtmäßig erweist, wenn zu diesem Zeitpunkt aus der ex ante-Perspektive ein potentieller Verwendungsbedarf für die Flächen des Kaufgegenstandes gegeben war, und diese auch dann nicht nachträglich rechtswidrig wird, wenn die Gemeinde den Bedarf an Austausch- und Ersatzgrundstücken aus der ex post-Perspektive auch ohne Rückgriff auf den Kaufgegenstand aus ihrem eigenen Flächenbestand befriedigen können sollte. Randnummer 25 Im Übrigen ist der Umstand, dass die von den Klägern aufgezählten Alternativflächen bereits im Landeseigentum stehen, nicht gleichbedeutend damit, dass sie für die mit der Vorkaufsrechtsausübung verfolgten Zwecke tatsächlich zur Verfügung stehen, denn auch insoweit können rechtliche Bindungen bestehen oder kann deren Inanspruchnahme unverhältnismäßig sein. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen lässt insbesondere die für die Darlegung rechtlicher Zweifel erforderliche Begründung vermissen, warum eine Beschaffung von Ersatzgrundstücken innerhalb der Anlage Blankenburg im „dargestellten sozialverträglichen Sinne“ – d.h. aufgrund natürlicher Fluktuation – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts „völlig ausreichend und erfolgversprechender“ wäre. Randnummer 26 dd. Ohne Erfolg wenden sich die Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Ausschlussgrund des § 26 Nr. 4
stehe der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht entgegen. Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass die Formulierung des Verwaltungsgerichts auf Seite 16 des Entscheidungsabdrucks zum Ausschlussgrund des § 26 Nr. 4
isoliert betrachtet so verstanden werden könnte, dass das Verwaltungsgericht die Vorschrift des § 26 Nr. 4
nicht anwende, weil die Fläche als Tausch- oder Ersatzgrundstück verwendet werden soll, obwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm gegeben sind. Dem ist vorliegend allerdings nicht weiter nachzugehen, weil das Verwaltungsgericht in den zwei unmittelbar nachfolgenden Sätzen das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 26 Abs. 4
selbständig tragend („es ist auch überdies möglich“) mit dem Hinweis auf weitere denkbare Verwendungsmöglichkeiten der streitgegenständlichen Flächen für eine Verbreiterung der Straße oder die Anlage eines Regenrückhaltebeckens ablehnt. Das Zulassungsvorbringen der Kläger wendet gegen diesen Hinweis zwar ein, dass die Flächen der Anlage „“ für diese Zwecke nicht benötigt würden. Auch das greift in der Sache nicht durch (vgl. dazu im Folgenden unter ee und ff), insbesondere aber übersehen die Kläger die damit implizit getroffene Feststellung weiterer möglicher Verwendungszwecke durch das Verwaltungsgericht, denen die Nutzung der Parzellen der Anlage „“ im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide nicht entspricht. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eröffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz im Hinblick auf das prognostizierte Ergebnis des Rechtsmittels. Die maßgebliche Frage geht also dahin, ob die Rechtssache richtig entschieden wurde. Ist die Entscheidung der Vorinstanz selbständig tragend auf mehrere Gründe gestützt, bedarf es der Darlegung eines Zulassungsgrundes für jede Begründung. Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt wird und ggf. gegeben ist, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO müssen also hinsichtlich jedes einzelnen tragenden Entscheidungsgrundes erfüllt sein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2017 - OVG 10 N 29.17 -, juris Rn. 3). Randnummer 27 Die Ablehnung des Ausschlussgrundes des § 26 Nr. 4
durch das Verwaltungsgericht begegnet im Ergebnis auch deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil – worauf der Beklagte zutreffend hinweist – bei der Ausübung des Vorkaufsrechts auf der Grundlage einer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
erlassenen Satzung (hier: Verordnung) der Ausschlussgrund des § 26 Abs. 4 Alt. 2
nur dann eingreifen kann, wenn nach dem Stand der Planung der Verwendungszweck mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist und die mit den in Betracht gezogenen städtebaulichen Maßnahmen verfolgten Ziele eine so weitgehende Konkretisierung erfahren haben, dass eine Übereinstimmung der vorhandenen Bebauung mit diesen Zielen festgestellt werden kann (vgl. für das Vorkaufsrecht im Geltungsbereich einer Sanierungssatzung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. März 1996 - 3 S 13/94 -, juris Rn. 46; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 15. Aufl. 2022,
8). In der Regelung des § 26 Nr. 4
bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass es des Sicherungsinstruments des Vorkaufsrechts nicht bedarf, wenn ein Grundstück in Einklang mit den städtebaulichen Zielvorstellungen der Gemeinde bebaut ist und genutzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom
für ein Grundstück insgesamt ausgeübt, obwohl nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nur ein Teil des Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche benötigt wurde. Eine vergleichbar konkrete, rechtsverbindliche Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche oder für einen anderen Zweck gab es zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Bescheide nicht. Wie bereits ausgeführt, ist dies angesichts des Zwecks der Vorkaufsrechtsverordnung i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
, der Gemeinde bereits am Beginn ihrer planerischen Überlegungen das Vorkaufsrecht als Sicherungsmittel an in die Hand zu geben, auch nicht erforderlich. Randnummer 29 Davon ist auch das Verwaltungsgericht bei der Annahme ausgegangen, es sei „überdies“ – also neben den genannten anderen Zwecken – möglich, dass Parzellen der Anlage „“ für die Verbreiterung der Straße herangezogen würden. Es hat damit den von ihm (zutreffend) für erforderlich gehaltenen konkreten Bezug zu städtebaulichen Zwecken des Beklagten für gegeben angesehen und hatte daher auch keine (zwingende) Veranlassung, sich mit dem erstinstanzlichen Vorbringen der Kläger ausdrücklich auseinanderzusetzen, wonach die Parzellen nach einzelnen planerischen Unterlagen bzw. Erwägungen möglicherweise nicht für die verkehrliche Erschließung benötigt würden. Das von den Klägern gerügte „Übergehen“ von klägerischem Sachvortrag stellt daher keine – ausdrücklich ohnehin nicht geltend gemachte – Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger dar. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
eröffnetes Ermessen fehlerfrei betätigt. Soweit sie der Sache nach bemängeln, der Beklagte habe es bereits unterlassen, für jedes einzelne der Grundstücke des Kaufgegenstands sein Ermessen gesondert auszuüben bzw. zu begründen, legen sie selbst nicht substantiiert dar, inwieweit ein derartiges Vorgehen hinsichtlich welcher konkreten Flurstücke zu einem anderen Ergebnis der Ermessensausübung hätte führen müssen. Der von den Klägern an dieser Stelle erneut gegebene Hinweis darauf, dass für die von dem Beklagten angeführte Verbreiterung der Straße nicht alle verkauften Grundstücke mit einer Gesamtfläche von m² benötigt würden, zeigt lediglich auf, dass dieser angegebene mögliche Verwendungszweck nicht für die gesamte Fläche des Kaufgegenstandes zum Tragen kommen kann, nicht aber, dass die Ermessensausübung unter Berücksichtigung der weiteren von dem Beklagten in den angefochtenen Bescheiden angeführten möglichen Verwendungszwecken, die mangels konkreterer Planungen noch nicht auf bestimmte Teilflächen des Kaufgegenstandes bezogen werden konnten, und der einzustellenden privaten Interessen für alle verkauften Grundstücke oder einen konkret bezeichneten Teil davon zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen. Randnummer 33 Entgegen der Darstellung der Kläger begründet es keinen vom Verwaltungsgericht nicht erkannten Ermessensfehler, dass es sich bei einem Großteil der Käufer um Selbstnutzer der unselbständigen Teilflächen der Grundstücke handelt, die auch Eigentümer der aufstehenden Häuser sind und dort eine teils jahrzehntelange Wohnnutzung ausüben, welche sie mit Hilfe des Grundstückserwerbs absichern möchten. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte die Abwägungsdirektiven des § 25 Abs. 1 Satz 2 und des § 24 Abs. 3 Satz 1
vollständig und ihrem rechtlichen Gehalt nach richtig erkannt und das öffentliche Interesse daran, das Gebiet mittels städtebaulicher Instrumente zügig als Wohnungsbaustandort zu entwickeln und andererseits das private Interesse der Kläger an dem Kauf des Grundstücks ermessensfehlerfrei gegeneinander abgewogen hat. Sowohl der Bescheid vom 2019 (dort S. 5) als auch der Widerspruchsbescheid vom 2020 (dort S. 9 und S. 14) stellen klar, dass grundsätzlich soweit und solange wie möglich eine Fortsetzung der Pachtverhältnisse beabsichtigt sei, und nehmen ausdrücklich auf die von den Klägern dargelegte „diffizile“ sachenrechtliche Lage in der Anlage „“ Bezug. Wie die Kläger zudem selbst an anderer Stelle betonen, plant der Beklagte nach den in Bezug genommenen zwischenzeitlichen Planungsständen auch längerfristig den Erhalt der Erholungsanlage und soll die Beschaffung von Ersatzgrundstücken in der Anlage sozialverträglich, d.h. nach Möglichkeit im Rahmen der natürlichen Fluktuation, erfolge. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Beklagte die Kläger als Nutzer aus der Anlage „“ entfernen wolle. Randnummer 34 Unzutreffend ist die Rüge der Kläger, der Beklagte habe bei der Ausübung seines Ermessens sachfremde Erwägungen und Unterstellungen dahingehend zugrunde gelegt, dass die Kläger spekulative Absichten verfolgten. Die Kläger beziehen sich insoweit auf das Schreiben der damaligen Senatorin Lompscher an einen der Nutzer der Erholungsanlage „“ vom
dessen Anwendbarkeit dann ausgeschlossen sei, wenn das vom Vorkaufsrecht betroffene Grundstück als Tausch- oder Ersatzgrundstück dienen solle, würde sich im vorliegenden Fall in einem Berufungsverfahren nicht stellen, weil nach dem Stand der Planungen im Zeitpunkt der angefochtenen Bescheide der konkrete Verwendungszweck der streitgegenständlichen Flächen noch nicht mit ausreichender Sicherheit bestimmbar war und die mit den in Betracht gezogenen städtebaulichen Maßnahmen verfolgten Ziele noch nicht eine so weitgehende Konkretisierung erfahren hatten, dass eine Übereinstimmung der vorhandenen Bebauung mit diesen Zielen hätte festgestellt werden können (vgl. vorstehend 1 c dd). Randnummer 36 3. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht mit der Annahme, im Hinblick auf die Funktion als Tausch- oder Ersatzgrundstück komme es unter dem Gesichtspunkt des in § 26 Nr. 4
geregelten Ausschlussgrundes nicht darauf an, dass die Kläger die Parzellen in der Anlage „“ bereits den Zielen der städtebaulichen Maßnahme entsprechend nutzten, von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
selbständig tragend mit weiteren möglichen Verwendungszwecken der Flächen des Kaufgegenstandes begründet. Ist ein Urteil auf mehrere voneinander unabhängige Begründungen gestützt, die den Entscheidungsausspruch jeweils selbständig tragen, so ist die Berufung nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder einzelnen Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.