Streitwert bei mehreren außerordentlichen und ordentlichen Kündigungen Leitsatz Wird eine außerordentliche Kündigung in engem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit einer ordentlichen Kündigung ausgesprochen und folgt zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere ordentliche Kündigung, verringert nicht allein die Existenz der ersten - mit der außerordentlichen Kündigung in zeitlichem Zusammenhang ausgesprochenen - ordentlichen Kündigung den Streitwert unter den Betrag, der anzusetzen wäre, wenn zunächst nur eine außerordentliche und deutlich später eine ordentliche Kündigung ausgesprochen worden wäre (vgl. dazu auch LAG Berlin-Brandenburg
- Februar 2023 - 26 Ta (Kost) 6129/22;
- Juli 2023 - 26 Ta (Kost) 6019/23). (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,
- August 2023, 58 Ca 3369/22, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom
- August 2023 – 58 Ca 3369/22 – wird als unzulässig verworfen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass das Arbeitsgericht eine Wiederholungskündigung mit einem Vierteljahreseinkommen in Ansatz gebracht hat. Randnummer 2 Die Beklagte hat mehrere Kündigungen ausgesprochen, unter dem
- und
- April 2022 außerordentliche, am
- und
- April 2022 sowie am
- September 2022 ordentliche Kündigungen. Randnummer 3 Das Schlussurteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten am
- Juli 2023 zugestellt worden. Die Entscheidung ist nicht angefochten worden. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom
- August 2023 auf 45.668,24 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kündigung vom
- September 2022 mangels wirtschaftlicher Identität mit vorangegangenen Kündigungen mit einem Vierteljahreseinkommen zu bewerten sei. Randnummer 4 Der Kläger hat gegen den ihm nach eigener Angabe am
- September 2023 zugegangen Beschluss mit einem am
- Februar 2024 beim dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Randnummer 5 1) Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG kann innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache gegen einen Streitwertbeschluss Beschwerde eingelegt werden. Da die Entscheidung des Arbeitsgerichts in der Hauptsache nicht angegriffen worden ist, ist Rechtskraft am
- August 2023 eingetreten. Danach war das Urteil nicht mehr mit der Berufung anfechtbar. Die Sechs-Monats-Frist lief am
- Februar 2024 ab, sodass die am
- Februar 2024 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde erst nach Ablauf der für sie vorgesehenen Frist beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Randnummer 6 2) Die Beschwerde ist im Übrigen aber auch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert nicht zu hoch festgesetzt. Die Begründung des Arbeitsgerichts ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer ergangen (vgl. dazu auch LAG Berlin-Brandenburg
- Februar 2023 – 26 Ta (Kost) 6129/22;
- Juli 2023 – 26 Ta (Kost) 6019/23). Wird eine außerordentliche Kündigung in engem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit einer ordentlichen Kündigung ausgesprochen und folgt zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere ordentliche Kündigung, verringert nicht allein die Existenz der ersten - mit der außerordentlichen Kündigung in zeitlichem Zusammenhang ausgesprochenen - ordentlichen Kündigung den Streitwert unter den Betrag, der anzusetzen wäre, wenn zunächst nur eine außerordentliche und deutlich später - wie hier am
- September 2022 - eine ordentliche Kündigung ausgesprochen worden wäre. III. Randnummer 7 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG. Das Verfahren ist gebührenfrei, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG. IV. Randnummer 8 Die Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001577159