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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat L 5 AS 554/19 B Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Zwangsvollstreckung - Anspruch aus Anerkennt

Sozialgerichtliches Verfahren - Zwangsvollstreckung - Anspruch aus Anerkenntnis über "Freistellung von den Kosten des Widerspruchsverfahrens" - Ersatzvornahme - Voraussetzungen für die Vollstreckung des Freistellungsanspruchs Leitsatz

  1. Ist ein Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X entstanden und als Freistellungsanspruch anerkannt, setzt die aus diesem Anspruch resultierende Verpflichtung voraus, dass der Gläubiger auch tatsächlich einer Forderung ausgesetzt ist. Andernfalls geht die Freistellungsverpflichtung mangels "Kosten" ins Leere. (Rn.34)
  2. Eine Einforderung entstandener Gebühren setzt nach § 10 Abs 1 S 1 RVG die Mitteilung einer schriftlichen Berechnung an den Auftraggeber voraus. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  3. Februar 2019, S 167 AS 4291/14, Beschluss Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
  4. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger (Beschwerdeführer) begehrt im Wege der Zwangsvollstreckung die Auszahlung von 154,70 € von dem Beklagten (Beschwerdegegner). Randnummer 2 Der Kläger, der unter dem
  5. Dezember 2009 seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten wegen „Widerspruch/Klage/Kosten“ zum Aktenzeichen eine Vollmacht, die auch für Kostenfestsetzungs- und Zwangsvollstreckungssachen gilt, erteilt hat, führte ein Widerspruchsverfahren bei dem Beklagten. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  6. Dezember 2013 lehnte der Beklagte den Kostenfestsetzungsantrag für dieses Widerspruchsverfahren ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  7. Januar 2014 zurück. Randnummer 4 Daraufhin erhob der Kläger am
  8. Februar 2014 Klage zum Sozialgericht Berlin (S 91 AS 4291/14, später S 131 AS 4291/14), mit der er die Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung der Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 154,70 Euro begehrte. Randnummer 5 Nachdem der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt hatte, dass keine Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz – BerhG – in Anspruch genommen worden sei, verfügte der Beklagte mit einem an den Kläger adressierten Schreiben vom
  9. April 2016, dass dieser von den Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 154,70 Euro freigestellt werde. Randnummer 6 Gegenüber dem Sozialgericht führte der Beklagte aus (Schriftsatz vom
  10. Juni 2016), dass die notwendigen Kosten antragsgemäß festgesetzt worden seien und der Kläger in Höhe dieser Kosten freigestellt werde. Randnummer 7 Unter dem
  11. Juli 2016 nahm der Kläger das Teilanerkenntnis an und begehrte weiter die Verpflichtung des Beklagten zur entsprechenden Zahlung. Randnummer 8 Am
  12. Februar 2017 erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte eine Entscheidung über die Kosten. Ferner beantragte er die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Anerkenntnisses des Beklagten sowie die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung. Randnummer 9 Mit Beschluss des Soziaalgerichts vom
  13. März 2017 wurde der Beklagte verpflichtet, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Randnummer 10 Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom
  14. Mai 2017 festgestellt, dass der Rechtsstreit durch das am
  15. April 2016 erklärte Teilanerkenntnis dahingehend, den Kläger von den notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens i.H.v. 154,70 Euro freizustellen und der Annahme dieses Teilanerkenntnisses in Verbindung mit der Erledigungserklärung vom
  16. Februar 2014 erledigt sei. Randnummer 11 Am
  17. Juli 2017 hat der Kläger beim Sozialgericht Berlin beantragt, Randnummer 12 den Gläubiger zu ermächtigen, die dem Schuldner nach dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin obliegende Verpflichtung auf Freistellung von den Kosten des Widerspruchsverfahrens i.H.v. 154,70 € auf Kosten des Schuldners im Wege der Ersatzvornahme durch den Gläubiger durchzuführen und den Schuldner hinsichtlich der erteilten Ermächtigung zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen. Randnummer 13 Der Beklagte habe trotz Aufforderung die Verpflichtung nicht erfüllt. Die geschuldete Verpflichtung zur Freistellung stelle eine vertretbare Handlung nach § 887 Zivilprozessordnung - ZPO - dar. Die durch den Gläubiger beabsichtigte Ersatzvornahme verursache Kosten i.H.v. 154,70 €. Es werde nicht die Vollstreckung eines Zahlungsanspruches begehrt, sondern allein die Vollstreckung des bereits titulierten Freistellungsanspruchs. Randnummer 14 Mit Beschluss vom
  18. Februar 2019 hat das Sozialgericht den Zwangsvollstreckungsantrag zur Durchführung der Ersatzvornahme zurückgewiesen. Es liege eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten durch den Kläger vor. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger dem Prozessbevollmächtigten die Vollmacht zwischenzeitlich entzogen habe. Randnummer 15 Soweit der Kläger meine, aus dem erfolgten Anerkenntnis ohne vorherige Rechnungslegung einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu haben, sei § 887 Abs. 1 ZPO bereits nicht einschlägig. Bei der Freistellung von einem Anspruch handele es sich hingegen um eine vertretbare Handlung. Den Anspruch auf Freistellung von den Kosten des Widerspruchsverfahrens habe der Beklagte vollständig erfüllt. Das Ziel, eine entsprechende Zahlung zu erhalten, können nur dann erreicht werden, wenn dem Kläger auch ein entsprechender Schaden entstanden sei. Ohne Rechnungslegung durch den Prozessbevollmächtigten fehle es jedoch an einem solchen Schaden. Randnummer 16 Gegen den am
  19. März 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die am
  20. März 2019 eingelegte Beschwerde, mit der der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Randnummer 17 Der Beklagte habe den Kläger von den notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens i.H.v. 154,70 € freigestellt. Der Beschluss des Sozialgerichts vom
  21. Mai 2017 sei bestandskräftig und vollstreckbar. Das Sozialgericht habe am
  22. Juni 2017 eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses erteilt. Soweit der Beklagte die Ansicht vertrete, dass er aus dem Beschluss zu nichts verpflichtet sei, sei dies nicht der Fall. Der Beklagte sei unbedingt und bestandskräftig zur Freistellung verpflichtet. Randnummer 18 Der Kläger beantragt: Randnummer 19
  23. Unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom
  24. Februar 2019 wird der Beschwerdeführer dazu ermächtigt, die der Beschwerdegegnerin nach dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
  25. Mai 2017 obliegende Verpflichtung auf Freistellung von den Kosten des Widerspruchsverfahrens i.H.v. 154,70 € auf Kosten der Beschwerdegegnerin im Wege der Ersatzvornahme durch den Beschwerdeführer durchzuführen (§ 887 Abs. 1 ZPO). Randnummer 20
  26. Unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom
  27. Februar 2019 wird der Schuldner hinsichtlich der zu
  28. erteilten Ermächtigung zur Vorauszahlung der Kosten verurteilt (§ 887 Abs. 2 ZPO). Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 23 Die Rechtsverfolgung sei missbräuchlich und die Entscheidung des Sozialgerichts zutreffend. Der Kläger habe im Klageverfahren nach dem Anerkenntnis die verfolgte Zahlungsklage aufgegeben. Der Kläger müsse sich an der Rücknahme der Klage hinsichtlich des Zahlungsanspruchs festhalten lassen und könne nicht auf Umwegen nunmehr den Zahlbetrag geltend machen. Zudem rügt der Beklagte eine mangelnde Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten. Diese erfasse weder die Beschwerde noch den Zwangsvollstreckungsantrag zur Durchführung der Ersatzvornahme. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung gewesen ist. II. Randnummer 25 Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt (§ 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gegenstand der Beschwerde ist die Ablehnung einer Maßnahme zur Vollstreckung. In derartigen Angelegenheiten ist die Beschwerde nicht ausgeschlossen (§ 172 Abs. 3 SGG). Randnummer 26 Die Beschwerde ist nicht begründet. Randnummer 27 Zu Recht hat das Sozialgericht den auf Ersatzvornahme gerichteten Vollstreckungsantrag zurückgewiesen. Randnummer 28 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers geht zutreffend davon aus, dass sich die Zwangsvollstreckung aus dem angenommenen Anerkenntnis „Freistellung von den Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 154,70 Euro“ nach § 198 Abs. 1 SGG i.V.m. § 887 Abs. 1 Zivilprozessordnung bemisst. Der zu vollstreckende Titel ist nicht auf eine Geldleistung (§§ 802a ff. ZPO), sondern auf eine Handlung, nämlich die Freistellung von Kosten gerichtet. Der Kläger macht nicht geltend, ihm seien schon Kosten entstanden. Er macht sinngemäß geltend, dass er sich einer Forderung seines Prozessbevollmächtigten ausgesetzt sieht. Randnummer 29 Nach § 887 Abs. 1 ZPO ist der Gläubiger auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die geschuldete Handlung vorzunehmen, wenn dieser die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung nicht erfüllt, deren Vornahme grundsätzlich durch einen Dritten erfolgen kann. Randnummer 30 Die Erfüllung der Freistellung von Kosten in Form einer Forderung kann grundsätzlich durch einen Dritten erfolgen, so dass die Durchführung der Zwangsvollstreckung sich nach § 887 ZPO richtet (Seibel in Zöller, ZPO,
  29. Auflage 2020, § 887, Rn. 3; Schmidt in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 78.Auflage 2020, § 887, Rn. 22; Bauer, Deckungsprozesse in der Rechtsschutzversicherung, NJW 2015, S. 1329

(1332). Die Ersatzvornahme nach § 887 Abs. 1 ZPO erfolgt durch Eintreten des Dritten in Höhe der Forderung, die Absicherung der dabei entstehen Kosten kann über § 887 Abs. 2 ZPO (Antrag des Gläubiger auf Verurteilung des Schuldners zur Vorauszahlung der Kosten) erfolgen. Randnummer 31 Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung nach § 887 Abs. 1 ZPO liegen jedoch nicht vor. § 887 Abs. 1 ZPO setzt nämlich voraus, dass der verpflichtete Schuldner der Handlungsverpflichtung aus dem Titel des Gläubigers nachkommen kann und nicht nachkommt, hier also der Beklagte den Kläger nicht von Kosten des Widerspruchsverfahrens in Form einer Geldforderung in Höhe von 154,70 Euro befreit. Randnummer 32 Da der Kläger keiner Geldforderung ausgesetzt ist, sind ihm bisher keine Kosten des Widerspruchsverfahrens entstanden, von denen der Beklagte ihn freistellen könnte. Randnummer 33 Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass es für den von dem Beklagten anerkannten Anspruch aus § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X – auf Erstattung der Kosten des Vorverfahrens nicht darauf ankommt, dass ihm gegenüber bereits die anwaltlichen Leistungen im abgeschlossenen Widerspruchsverfahren mit einer den Anforderungen des § 10 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – entsprechenden Abrechnung in Rechnung gestellt sind (vgl. Bundessozialgericht (BSG) v. 02.12.2014 – B 14 AS 60/13 R – juris, Rn. 17; v. 12.12.2019 – B 14 AS 46/18 R – juris, Rn. 12; Bundesgerichtshof (BGH) v. 22.03.2011 – VI ZR 63/10 – juris). Dies allerdings betrifft die Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs als Freistellungsanspruch dem Grunde nach, der hier anerkannt ist. Randnummer 34 Die aus diesem Anspruch resultierende Verpflichtung des Beklagten als Schuldner setzt allerdings voraus, dass der Kläger auch tatsächlich einer Forderung ausgesetzt ist, eine solche geltend gemacht ist. Andernfalls geht die Freistellungsverpflichtung mangels „Kosten“ ins Leere. Randnummer 35 Führt das BSG aus, § 10 RVG betreffe lediglich die Frage, wann eine bereits entstandene Gebühr von dem Mandanten „einforderbar“ sei und regele nicht das Außenverhältnis zu einem erstattungspflichtigen Dritten (BSG v. 02.12.2014 – B 14 AS 60/13 R – ja.a.O., Rn. 17), so setzt jedenfalls eine Ersetzung einer Freistellungsverpflichtung nach § 887 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Gläubiger tatsächlich einer Forderung ausgesetzt ist. Einer Forderung ist der Kläger bisher jedoch nicht ausgesetzt, denn eine Einforderung entstandener Gebühren setzt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG die Mittelung einer schriftlichen Berechnung an den Auftraggeber voraus (Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Auflage 2019, § 10, Rn. 4f.). Randnummer 36 Soweit der Prozessbevollmächtigte unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 9. Juli 2015 (I ZR 224/13) die Auffassung vertritt, dass es für die Vollstreckung eines Freistellungsanspruchs nicht auf eine Abrechnung der Anwaltsleistung ankommt, so befasst sich die Entscheidung nicht mit Fragen der Zwangsvollstreckung. Im Übrigen bezieht sich der BGH in den Entscheidungsgründen (Seite 5) auf eine „Honorarforderung seiner Prozessbevollmächtigten“, so dass wohl eine Abrechnung vorlag. Vorliegend mag mit dem Kostenfestsetzungsantrag, der Ausgangspunkt des Rechtsstreits war, eine ausreichende Bezifferung des Schadensersatzanspruchs als Grundlage für den Freistellungsanspruch vorgelegen haben (vgl. BGH v. 22.03.2011 – VI ZR 63/10 – juris, Rn. 18). Eine Mitteilung einer Abrechnung an den Kläger ist nicht ersichtlich und wird auch von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht angeführt. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Randnummer 38 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001577298

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