Beamtenbesoldung: Verfassungsmäßigkeit der Besoldung A 4 und A 5 im Land Berlin Leitsatz Die Besoldung der Berliner Beamten in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 war in den Jahren 2016 bis 2018 (A 4) b
Art. I § 2 Abs. 1 BerlBVAnpG 2016 v. 17.6.2016 (GVBl S. 522)) 2017 22.782,48 Januar bis Juli 2017: 1.867,29 Euro/Monat (
Art. I § 2 Abs. 1 BerlBVAnpG 2016) August bis Dezember 2017: 1.942,29 Euro/Monat (
Art. 1§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Berl
BVAnpG 2017/2018 v. 20.7.2017 (GVBl S. 439)) 2018 23.742,53 Januar bis Mai 2018: 1.942,29 Euro/Monat (
Art. 1§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Berl
BVAnpG 2017/2018) Juni bis Dezember 2018: 2.004,44 Euro/Monat (Anlage 15 zu Art.1 § 2 Absatz 4 BerlBVAnpG 2017/2018 i.V.m. Art. 1 Nr. 1 Haushaltsumsetzungsgesetz v. 9.4.2018 (GVBl S. 202)) Randnummer 63 bbb) Sonderzahlung Randnummer 64 Die Sonderzahlung für einen Beamten in der Besoldungsgruppe A 4 mit zwei Kindern entwickelte sich in 2016 bis 2018 wie folgt: Randnummer 65 Jahr Betrag (in Euro) Anmerkung 2016 691,12 640 Euro sowie 25,56 Euro pro Kind ( §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 SZG i.d.F. v. 1.10.2008 (GVBl S. 271)) 2017 1.051,12 1.000 Euro sowie 25,56 Euro pro Kind ( §§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 6 SZG i.d.F. v. 20.7.2017 (GVBl S. 382)) 2018 1.601,12 1.550 Euro sowie 25,56 Euro pro Kind ( §§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 6 SZG i.d.F. v. 18.12.2018 (GVBl S. 708)) Randnummer 66 ccc) Familienzuschlag Randnummer 67 Der Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern in der Besoldungsgruppe A 4 entwickelte sich in 2016 und 2018 wie folgt: Randnummer 68 Jahr Betrag (in Euro) Anmerkung 2016 4.199,32 Januar bis Juli 2016: 345,91 Euro/Monat (114,55 Euro (Stufe 1) + 102,90 Euro (Stufe 2) + 102,90 Euro (Stufe 3) + 5,11 Euro (Erhöhung Stufe 2) + 20,45 Euro (Erhöhung Stufe 3)) (Anlage 16 zu Art. I § 2 Abs. 4 BerlBVAnpG 2014/15 v. 9.7.2014 (GVBl S. 250)) August bis Dezember 2016: 355,59 Euro/Monat (117,76 Euro (Stufe 1) + 105,78 Euro (Stufe 2) + 105,78 Euro (Stufe 3) + 5,25 Euro (Erhöhung Stufe 2) + 21,02 Euro (Erhöhung Stufe 3)) (Anlage 2 zu Art. I § 2 Abs. 1 BerlBVAnpG 2016 v. 17.6.2016 (GVBl S. 522)) 2017 4.313,33 Januar bis Juli 2017: 355,59 Euro/Monat (vgl. oben) August bis Dezember 2017: 364,84 Euro/Monat (120,82 Euro (Stufe 1) + 108,53 Euro (Stufe 2) + 108,53 Euro (Stufe 3) + 5,39 Euro (Erhöhung Stufe 2) + 21,57 Euro (Erhöhung Stufe 3)) (Anlage 2 zu Art. 1 § 2 Abs. 1 BerlBVAnpG 2017/2018 v. 20.7.2017 (GVBl S. 439)) 2018 4.459,77 Januar bis Mai 2018: 364,84 Euro/Monat (vgl. oben) Juni bis Dezember 2018: 376,51 Euro/Monat (124,69 Euro (Stufe 1) + 112,00 Euro (Stufe 2) + 112,00 Euro (Stufe 3) + 5,56 Euro (Erhöhung Stufe 2) + 22,26 Euro (Erhöhung Stufe 3)) (Anlage 16 zu Art. 1 § 2 Abs. 4 BerlBVAnpG 2017/2018 v. 20.7.2017 (GVBl S. 439) i.V.m. Art. 1 Nr. 1 Haushaltsumsetzungsgesetz v. 9.4.2018 (GVBl S. 202)) Randnummer 69 ddd) Zulagen Randnummer 70 In den Jahren 2016 bis 2018 sind keine weiteren Zulagen in die Berechnung des Nettoalimentationsniveaus einzustellen. Die Hauptstadtzulage für Landesbeamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 wird erst seit dem 1. November 2020 gewährt (vgl. zum Inkrafttreten Art. 3, 7 Haushaltsumsetzungsgesetz 2020 v. 11.6.2020 (GVBl S. 535)). Die vom Berliner Landesbesoldungsgesetzgeber nach den Maßgaben der Gesetzesbegründung zum BerlBVAnpG 2021 (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 79) in die Bestimmung des Nettoalimentationsniveaus einbezogene allgemeine Stellenzulage nach Anlage I Vorbemerkung 27 BBesG in der Überleitungsfassung für Berlin ist wiederum nicht zu berücksichtigen, da sie nicht allen, sondern nur bestimmten Angehörigen der untersten Besoldungsgruppe zusteht. Randnummer 71 eee) Gesamthöhe Randnummer 72 Das Bruttogehalt erreichte auf Basis dieser Werte in den Jahren 2016 bis 2018 damit folgende Höhe: Randnummer 73 Jahr Betrag (in Euro) Anmerkung (Grundgehalt + Sonderzahlung + Familienzuschlag) 2016 26.797,63 21.907,19 + 691,12 + 4.199,32 Euro 2017 28.146,93 22.782,48 + 1.051,12 + 4.313,33 Euro 2018 29.803,42 23.742,53 + 1.601,12 + 4.459,77 Euro Randnummer 74
- bb)Einkommensteuer Randnummer 75 Die Steuer konnte mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner ( www.bmf-steuerrechner.de ) berechnet werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 148). Für die hier zu betrachtende Beamtenfamilie, die über keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen verfügt und keine besonderen Aufwendungen geltend machen kann, ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Einkommensteuerberechnung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 148). Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 69f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 181). Kinderfreibeträge wurden nicht in Ansatz gebracht, weil sich der Bezug von Kindergeld in diesen Einkommensklassen günstiger auswirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 181; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 197 ). Dies geht bereits aus der jeweils unterhalb der Kindergeldbezüge liegenden Gesamtsteuerlast hervor. Randnummer 76 Bei der Berechnung ist auch der von dem Verband der Privaten Krankenversicherung (VdpKV) mit Auskunftsschreiben vom 20. Oktober 2022, 6. Dezember 2022 und 27. Juli 2023 mitgeteilte steuerlich absetzbare Anteil der Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) zu berücksichtigen (bei Annahme eines Lebensalters von 30 Jahren bei fünf Jahren Vorversicherungszeit hinsichtlich der Krankenversicherung; zu den in Abzug zu bringenden Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung vgl. unten cc)). Randnummer 77 Jahr Steuerlich absetzbarer Betrag (in Euro) für Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung Anmerkung 2016 4.627,92 369 Euro absetzbare Kosten für PKV bei vierköpfiger Familie und jeweils 8,33 Euro absetzbare Kosten für die Pflegeversicherung pro Elternteil (bei dieser beträgt der berücksichtigungsfähige Anteil laut VdpKV 100 %) im Monat 2017 5.006,64 396 Euro bzgl. PKV und 2 x 10,61 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat 2018 5.209,44 413 Euro bzgl. PKV bei 2 x 10,56 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat Randnummer 78 Hieraus ergibt sich für die Höhe der Einkommensteuer Folgendes (vgl. elektronische Beiakte „Berechnung der Steuerlast“): Randnummer 79 Jahr Betrag (in Euro) 2016 608,00 2017 724,00 2018 930,00 Randnummer 80
- cc)Krankheitskosten- und Pflegeversicherung Randnummer 81 Auf Basis der Auskünfte des VdpKV vom 20. Oktober 2022, 6. Dezember 2022 und 27. Juli 2023 ergeben sich für eine Beamtenfamilie mit Eltern im Alter von 30 Jahren bei fünf Jahren Vorversicherungszeit und zwei beihilfeberechtigten Kindern folgende Durchschnittsprämien für eine die Beihilfeleistungen ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (diese Betrachtung entspricht den Maßgaben der Auswertung für das Verfahren 2 BvL 4/18, vgl. Auskunftsschreiben des VdpKV v. 20.10.2022 und 27.7.2023): Randnummer 82 Jahr Krankenversicherungskosten (in Euro) Pflegeversicherungskosten (in Euro) Gesamtbetrag (in Euro) 2016 5.556,00 199,92 5.755,92 2017 5.952,00 254,64 6.206,64 2018 6.216,00 253,44 6.469,44 Randnummer 83
- dd)Kindergeld Randnummer 84 Die Höhe des Kindergeldes entwickelte sich in 2016 bis 2018 wie folgt: Randnummer 85 Jahr Betrag (in Euro) für zwei Kinder Anmerkung 2016 4.560,00 190,00 Euro pro Kind/Monat (§ 66 Abs. 1 EStG i.d.F. d. Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes v. 16.7.2015 (BGBl I S. 1202)) 2017 4.608,00 192,00 Euro pro Kind/Monat (§ 66 Abs. 1 EStG i.d.F. d. Art. 8 Nr. 15 des Gesetzes v. 20.12.2016 (BGBl I S. 3000)) 2018 4.656,00 194,00 Euro pro Kind/Monat (§ 66 Abs. 1 EStG i.d.F. d. Art. 9 Nr. 8 des Gesetzes v. 20.12.2016 (BGBl I S. 3000)) Randnummer 86
- ee)Gesamtberechnung Nettoalimentationsniveau Randnummer 87 Auf dieser Grundlage errechnet sich das Nettoalimentationsniveau für die Besoldungsgruppe A 4 für die Jahre 2016 bis 2018 wie folgt: Randnummer 88 2016 2017 2018 Grundgehaltssatz 21.907,19 22.782,48 23.742,53 + Sonderzahlungen 691,12 1.051,12 1.601,12 + Familienzuschlag 4.199,32 4.313,33 4.459,77 Jahresbruttobezüge 26.797,63 28.146,93 29.803,42 - Einkommensteuer 608,00 724,00 930,00 - Kosten einer ergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung 5.755,92 6.206,64 6.469,44 + Kindergeld 4.560,00 4.608,00 4.656,00 Nettoalimentation 24.993,71 25.824,29 27.059,98 Randnummer 89
- b)Nettoalimentationsniveau in der Besoldungsgruppe A 5 (2018 und 2019) Randnummer 90 Entsprechend den für die Bestimmung des Nettoalimentationsniveaus in der Besoldungsgruppe A 4 dargestellten Maßgaben (vgl. a)) ergeben sich für die Besoldungsgruppe A 5 in den Jahren 2018 und 2019 die nachfolgenden Werte in der niedrigsten Erfahrungsstufe (wobei auch hier eine Verletzung des Mindestabstandsgebots vorläge, würde man die höchste Erfahrungsstufe zugrunde legen): Randnummer 91
- aa)Bruttogehalt Randnummer 92 aaa) Grundgehalt Randnummer 93 Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 in der Besoldungsstufe 1 gestaltete sich in 2018 und 2019 wie folgt: Randnummer 94 Jahr Betrag (in Euro) Anmerkung 2018 23.916,15 Januar bis Mai 2018: 1.956,49 Euro/Monat (
Art. 1§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Berl
BVAnpG 2017/2018) Juni bis Dezember 2018: 2.019,10 Euro/Monat (Anlage 15 zu Art.1 § 2 Absatz 4 BerlBVAnpG 2017/2018 i.V.m. Art. 1 Nr. 1 Haushaltsumsetzungsgesetz ) 2019 25.010,58 Januar bis März 2019: 2.019,10 Euro/Monat (vgl. oben) April bis Dezember 2019: 2.105,92 Euro/Monat (
Art. 1§ 2 Absatz 1 Berl
BVAnpG 2019/2020 v. 5.9.2019 (GVBl S. 635)) Randnummer 95 bbb) Sonderzahlung Randnummer 96 Die Sonderzahlung für einen Beamten in der Besoldungsgruppe A 5 mit zwei Kindern gestaltete sich in 2018 und 2019 wie folgt: Randnummer 97 Jahr Betrag (in Euro) Anmerkung 2018 1.601,12 1.550 Euro sowie 25,56 Euro pro Kind (vgl. oben) 2019 1.601,12 1.550 Euro sowie 25,56 Euro pro Kind (vgl. oben) Randnummer 98 ccc) Familienzuschlag Randnummer 99 Der Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern in der Besoldungsgruppe A 5 gestaltete sich in 2018 und 2019 wie folgt: Randnummer 100 Jahr Betrag (in Euro) Anmerkung 2018 4.393,90 Januar bis Mai 2018: 359,45 Euro/Monat (120,82 Euro (Stufe 1) + 108,53 Euro (Stufe 2) + 108,53 Euro (Stufe 3) + 5,39 Euro (Erhöhung Stufe 2) + 16,18 Euro (Erhöhung Stufe 3)) (Anlage 2 zu Art. 1 § 2 Abs. 1 BerlBVAnpG 2017/2018) Juni bis Dezember 2018: 370,95 Euro/Monat (124,69 Euro (Stufe 1) + 112,00 Euro (Stufe 2) + 112,00 Euro (Stufe 3) + 5,56 Euro (Erhöhung Stufe 2) + 16,70 Euro (Erhöhung Stufe 3)) (Anlage 16 zu Art. 1 § 2 Abs. 4 BerlBVAnpG 2017/2018 i.V.m. Art. 1 Nr. 1 Haushaltsumsetzungsgesetz ) 2019 4.595,04 Januar bis März 2019: 370,95 Euro/Monat (vgl. oben) April bis Dezember 2019: 386,91 Euro/Monat (130,05 Euro (Stufe 1) + 116,82 Euro (Stufe 2) + 116,82 Euro (Stufe 3) + 5,80 Euro (Erhöhung Stufe 2) + 17,42 Euro (Erhöhung Stufe 3)) (Anlage 2 zu Art. 1 § 2 Abs. 1 BerlBVAnpG 2019/2020) Randnummer 101 ddd) Gesamthöhe Randnummer 102 Das Bruttogehalt erreichte auf Basis dieser Werte in 2018 und 2019 damit folgende Höhe: Randnummer 103 Jahr Betrag (in Euro) Anmerkung (Grundgehalt + Sonderzahlung + Familienzuschlag) 2018 29.911,17 23.916,15 + 1.601,12 + 4.393,90 Euro 2019 31.206,74 25.010,58 + 1.601,12 + 4.595,04 Euro Randnummer 104
- bb)Einkommensteuer Randnummer 105 Da der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Internet zur Verfügung gestellte Lohnsteuerrechner (www.bmf-steuerrechner.
- de)mittlerweile nur noch für Zeiträume ab 2019 zur Verfügung steht, wurde die Berechnung der Abgabenlast für die Besoldungsgruppe A 5 im Jahr 2018 mit dem Lohnsteuerrechner des Steuerportals https://rechner24.info/ vorgenommen. Für das Bruttogehalt in der Besoldungsgruppe A 4 konnte auch für die Zeiträume vor 2019 noch auf den Lohnsteuerrechner des BMF zurückgegriffen werden (vgl. oben), da diese Werte durch die Kammer bereits für frühere Alimentationsverfahren erhoben worden waren, als der Lohnsteuerrechner des BMF auch noch für Zeiträume vor 2019 verfügbar war. Randnummer 106 Der steuerlich absetzbare Anteil der Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) kann abermals den Auskünften des VdpKV vom 20. Oktober 2022, 6. Dezember 2022 und 27. Juli 2023 entnommen werden. Randnummer 107 Jahr Steuerlich absetzbarer Betrag (in Euro) für Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung Anmerkung 2018 5.209,44 413 Euro bzgl. PKV bei 2 x 10,56 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat 2019 5.425,20 429 Euro bzgl. PKV bei 2 x 11,55 Euro bzgl. Pflegeversicherung im Monat Randnummer 108 Hieraus ergibt sich für die Höhe der Einkommensteuer Folgendes (vgl. elektronische Beiakte „Berechnung der Steuerlast“): Randnummer 109 Jahr Betrag (in Euro) 2018 952,00 2019 1.098,00 Randnummer 110
- cc)Krankheitskosten- und Pflegeversicherung Randnummer 111 Im Hinblick auf die Durchschnittsprämien für eine die Beihilfeleistungen ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung einer Beamtenfamilie mit zwei Kindern kann ebenfalls auf die Auskünfte des VdpKV vom 20. Oktober 2022, 6. Dezember 2022 und 27. Juli 2023 verwiesen werden: Randnummer 112 Jahr Krankenversicherungskosten (in Euro) Pflegeversicherungskosten (in Euro) Gesamtbetrag (in Euro) 2018 6.216,00 253,44 6.469,44 2019 6.444,00 277,20 6.721,20 Randnummer 113
- dd)Kindergeld Randnummer 114 Die Höhe des Kindergeldes entwickelte sich in 2018 und 2019 wie folgt: Randnummer 115 Jahr Betrag (in Euro) für zwei Kinder Anmerkung 2018 4.656,00 194,00 Euro pro Kind/Monat (vgl. oben) 2019 4.776,00 Januar bis Juni 2019: 194,00 Euro pro Kind/Monat (§ 66 Abs. 1 EStG i.d.F. d. Art. 9 Nr. 8 des Gesetzes v. 20.12.2016 (BGBl I S. 3000)) Juli bis Dezember 2019: 204,00 Euro pro Kind/Monat (§ 66 Abs. 1 EStG i.d.F. d. Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes v. 29.11.2018 (BGBl I S. 2210)) Randnummer 116 ee ) Gesamtberechnung Nettoalimentationsniveau Randnummer 117 Auf dieser Grundlage errechnet sich das Nettoalimentationsniveau für die Besoldungsgruppe A 5 in den Jahren 2018 und 2019 wie folgt: Randnummer 118 2018 2019 Grundgehaltssatz 23.916,15 25.010,58 + Sonderzahlungen 1.601,12 1.601,12 + Familienzuschlag 4.393,90 4.595,04 Jahresbruttobezüge 29.911,17 31.206,74 - Einkommensteuer 952,00 1.098,00 - Kosten einer ergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung 6.469,44 6.721,20 + Kindergeld 4.656,00 4.776,00 Nettoalimentation 27.145,73 28.163,54 Randnummer 119 2. Grundsicherungsniveau Randnummer 120 Dem Nettoalimentationsniveau ist das Grundsicherungsniveau für eine Partner-Bedarfsgemeinschaft mit zwei Kindern gegenüberzustellen. Dieses umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden. Hierzu zählen Regelbedarfssätze für Eltern und Kinder (vgl. a)), Kosten der Unterkunft (vgl. b)), Kosten der Heizung (vgl. c)), Bedarfe für Bildung und Teilhabe (vgl. d)), Mehrbedarfe (vgl. e)) und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (vgl. f); siehe insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 50). Die Leistungen der Grundsicherung divergieren dabei je nach individuell anzuerkennenden Bedarfen einzelner Haushalte, da sie nur teils auf gesetzgeberischen Pauschalierungen beruhen und im Übrigen an tatsächliche Bedürfnisse anknüpfen. Die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus zum Zwecke der Bestimmung der Mindestalimentation muss sich in diesem Zusammenhang aber nicht an atypischen Sonderfällen orientieren, sondern gewährleisten, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern sozialer Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52). Randnummer 121 a ) Regelsätze zur Sicherung des Lebensunterhalts Randnummer 122 Zur Befriedigung des Regelbedarfs wird zur Sicherung des Lebensunterhalts ein monatlicher Pauschalbetrag anerkannt, dessen Höhe regelmäßig neu festgesetzt wird. Dabei wird typisierend für unterschiedliche Lebensumstände ein unterschiedlicher Regelbedarf angenommen. Für in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Erwachsene gilt gemäß der Anlage „Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro“ zu § 28 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) – in den verschiedenen Fassungen seit 2016 – stets die Bedarfsstufe 2. Randnummer 123 Für Kinder richtet sich die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe nach dem Lebensalter. Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (vgl. BT-Drs. 19/5400, S. 6; insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 54, 141). Für Minderjährige gelten dabei nach der Anlage „Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro“ zu § 28 SGB XII – in den verschiedenen Fassungen seit 2016 – stets die Regelbedarfsstufe 6 (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres), die Regelbedarfsstufe 5 (vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) und die Regelbedarfsstufe 4 (vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres). Entsprechend dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts wurden volljährige Kinder unberücksichtigt gelassen (vgl. den Ansatz in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 164, so akzeptiert in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 141). Randnummer 124
- aa)Regelsätze für erwachsene Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Randnummer 125 Für die Jahre 2016 bis 2019 bestanden damit folgende Regelsätze für zwei erwachsene Partner in Bedarfsgemeinschaft (Regelbedarfsstufe 2): Randnummer 126 Jahr Regelsatz für zwei volljährige Familienangehörige (in Euro) Anmerkung 2016 8.736,00 364 Euro pro Person/Monat (§ 20 Abs. 4 und 5 SGB II i.d.F. v. 13.5.2011 i.V.m. § 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2016 – RBSFV 2016) v. 22.10.2015 (BGBl I S. 1788) i.V.m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2016 v. 22.10.2015 (BGBl I S. 1792)) 2017 8.832,00 368 Euro pro Person/Monat (§ 20 Abs. 1a, 4 SGB II i.d.F. v. 22.12.2016 i.V.m. § 8 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG 2017) v. 22.12.2016 (BGBl I S. 3159)) 2018 8.976,00 374 Euro pro Person/Monat (§ 20 Abs. 1a, 4 SGB II i.d.F. v. 22.12.2016 i.V.m. § 2 der Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach den §§ 28a und 134 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2018 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 – RBSFV 2018) v. 8.11.2017 (BGBl I S. 3767)) 2019 9.168,00 382 Euro pro Person/Monat (§§ 20 Abs. 1a, 4 SGB II i.d.F. v. 22.12.2016 i.V.m. § 2 RBSFV 2019 v. 19. 10.2018 (BGBl I S. 1766)) Randnummer 127
- bb)Gewichtete Regelsätze für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft Randnummer 128 Für die Jahre 2016 bis 2019 ergeben sich entsprechend dem jeweiligen zeitlichen Anwendungsbereich der Regelbedarfsstufen 4 bis 6 folgende gewichtete Regelsätze für minderjährige Kinder (4/18-Anteil Regelsatz für Regelbedarfsstufe 4; 8/18-Anteil Regelsatz für Regelbedarfsstufe 5; 6/18-Anteil Regelsatz für Regelbedarfsstufe 6): Randnummer 129 Jahr Gewichteter Regelsatz für zwei minderjährige Kinder (in Euro) Anmerkung 2016 6.408,00 267,00 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 6: 237 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 5: 270 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 4: 306 Euro pro Kind/Monat (§§ 20 Abs. 2, 5, 23 Nr. 1 SGB II i.d.F. v. 13.5.2011 i.V.m. § 2 RBSFV 2016 v. 22.10.2015 (BGBl I S. 1788)) 2017 6.658,56 277,44 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 6: 237 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 5: 291 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 4: 311 Euro pro Kind/Monat (§§ 20 Abs. 1a, 2, 23 Nr. 1 SGB II i.d.F. v. 22.12.2016 i.V.m. § 8 RBEG 2017 v. 22.12.2016 (BGBl I S. 3159)) 2018 6.762,72 281,78 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 6: 240 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 5: 296 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 4: 316 Euro pro Kind/Monat (§§ 20 Abs. 1a, 2, 23 Nr. 1 SGB II i.d.F. v. 22.12.2016 i.V.m. § 2 RBSFV 2018 v. 8.11.2017 (BGBl I S. 3767)) 2019 6.898,56 287,44 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 6: 245 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 5: 302 Euro pro Kind/Monat Regelbedarfsstufe 4: 322 Euro pro Kind/Monat (§§ 20 Abs. 1a, 2, 23 Nr. 1 SGB II i.d.F. v. 22.12.2016 SGB II i.V.m. § 2 RBSFV 2019 v. 19.10.2018 (BGBl I S. 1766)) Randnummer 130
- cc)Gesamthöhe der Regelsätze Randnummer 131 Hieraus ergibt sich folgende Gesamthöhe der Regelsätze: Randnummer 132 Jahr Regelsatz für zwei volljährige Familienangehörige (in Euro) Gewichteter Regelsatz für zwei minderjährige Kinder (in Euro) Gesamthöhe Regelsatz (in Euro) 2016 8.736,00 6.408,00 15.144,00 2017 8.832,00 6.658,56 15.490,56 2018 8.976,00 6.762,72 15.738,72 2019 9.168,00 6.898,56 16.066,56 Randnummer 133
- b)Kosten der Unterkunft Randnummer 134 Das auf den von der Bundesagentur für Arbeit für das Land Berlin erhobenen Daten über die tatsächlich anerkannten Bedarfe beruhende 95 %-Perzentil-Kriterium erfasst die Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) realitätsgerecht. Hierbei handelt es sich um den Betrag, mit dem im jeweiligen Jahr bei 95 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern der anerkannte monatliche Bedarf für laufende Kosten der Unterkunft tatsächlich abgedeckt worden ist. Der Anteil der Haushalte, bei denen ein noch höherer monatlicher Bedarf für die laufenden Kosten der Unterkunft anerkannt worden ist, liegt mithin bei unter 5 %. Auf diese Weise werden die tatsächlich als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft erfasst, während zugleich die statistischen Ausreißer, die auf besonderen Ausnahmefällen beruhen mögen, außer Betracht bleiben. So wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52, 59ff.). Randnummer 135 Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihren Auskünften vom 12. August 2022, 1. September 2022, 23. September 2022 und 21. Oktober 2022 Daten für das 95 %-Perzentil-Kriterium übermittelt, aus denen sich folgende jährliche Werte entnehmen lassen: Randnummer 136 Jahr Gesamthöhe Kosten der Unterkunft (in Euro) 2016 11.232,00 2017 11.196,00 2018 11.340,00 2019 11.664,00 Randnummer 137 Die grundsicherungsrechtlich relevanten Gesamtkosten der Unterkunft setzen sich dabei aus den in der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Positionen „laufende Unterhaltskosten“ sowie „laufende Betriebskosten“ zusammen (vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 141, 144f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 188; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 220 ). Hierbei wird das Datenmaterial der Bundesagentur für Arbeit zugrunde gelegt, welches Bedarfsgemeinschaften im Kontext der Fluchtmigration ausklammert: Nach dem Wechsel zahlreicher Personen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz in den Anwendungsbereich des SGB II seit dem Frühjahr 2016 hätte deren Einbeziehung infolge der asymmetrischen – oftmals mehrere Monate umfassenden – Abrechnungsperioden von Sammelunterkünften der Geflüchteten zu gewichtigen statistischen Verzerrungen geführt. Deren Unterkunftskosten werden nämlich trotz dieses regelmäßig längerfristigen Abrechnungszeitraums stets (in ihrer Gesamthöhe) dem Monat des bedarfsauslösenden Gebührenbescheids zugerechnet und verschieben das 95 %-Perzentil somit erheblich (vgl. Erläuterungen der Bundesagentur für Arbeit zu „Entwicklungen aufgrund der Fluchtmigration und Auswirkungen auf die Grundsicherungsstatistik SGB II“ in der Auskunft v. 23.9.2022). Eine solchermaßen angepasste Berechnung erscheint auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass Sammelunterkünfte jedenfalls teilweise ein eigenes Marktsegment darstellen dürften. Randnummer 138 Die Einwände des Besoldungsgesetzgebers gegenüber dem 95 %-Perzentil-Kriterium in der Begründung zum BerlBVAnpG 2021 verfangen nicht (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38). Sofern er pauschal „nicht nachvollziehbare Erhöhung[en]“ ab 2017 moniert, ist auf die um die statistischen Verzerrungen bereinigte Berechnung der Bundesagentur für Arbeit zu verweisen, die hier zugrunde gelegt wird und keine außergewöhnlichen Erhöhungen im Vergleich zu den Vorjahren zeigt (vgl. oben). Ferner substantiiert der Besoldungsgesetzgeber in keiner Weise, weshalb der vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegte Maßstab des 95 %-Perzentil-Kriteriums generell „keine aussagekräftige Vergleichsgröße“ darstelle. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 53), jedoch überzeugt der in der Begründung zum BerlBVAnpG 2021 enthaltene Ansatz zur Bestimmung der Unterkunftskosten nicht (vgl. hierzu ebenso VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 221 ). Der dortige pauschale Verweis auf den mietspiegelbasierten Wert angemessener Aufwendungen für eine Unterkunft aus den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII der Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (AV-Wohnen) zuzüglich eines Zuschlags von 10 % (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38) ist nicht geeignet, um den Grundsicherungsbedarf zum Zwecke der Überprüfung des Mindestabstandsgebots realitätsgerecht abzubilden: So ist insbesondere nicht erkennbar oder substantiiert dargelegt, dass zu den Werten der AV-Wohnen bzw. bei deren Erhöhung um 10 % eine ausreichende Zahl zumutbarer Wohnungen im Stadtgebiet verfügbar wäre (vgl. BSG, Urt. v. 3.9.2020 – B 14 AS 37.19 R –, juris, Rn. 31ff.; SG Berlin, Urt. v. 22.1.2022 – S 37 AS 9515/19 –, juris, Rn. 52: „Unter der fehlerhaften Annahme, ein mietspiegelbasiertes [nur in sich schlüssiges] Konzept belege das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl zumutbarer Wohnungen, die zu den gewichteten Mietspiegeldaten angemietet werden können, wurde in Berlin jahrelang ein Kostenregime bestätigt, das sich immer mehr von den realen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entfernte – obwohl es schon unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des 32. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg [Urteil vom 31.1.2018 – L 32 AS 1223/15] und der IBB-Wohnungsmarktberichte seit 2013 offenkundig war, dass im gesamten inneren Stadtgebiet zu den Werten der AV-Wohnen nur wenige Wohnungen angeboten wurden bei einer weitgehenden Koinzidenz von Angebots- und Neuvertragsmiete.“; vgl. auch LSG Berl.-Bbg., Urt. v. 30.3.2023 – L 32 AS 1888/17 , BeckRS 2023, 6211, Rn. 71ff. bzgl. 2015 und 2016). Die dem Gericht vorliegenden Daten weisen vielmehr auf das Gegenteil hin: So lagen im Dezember 2016 bei 46,3 % der Bedarfsgemeinschaften im Land Berlin die tatsächlichen Unterkunftskosten über den in der AV-Wohnen festgelegten Angemessenheitswerten (Antwort der Senatsverwaltung vom 19. Juli 2017 auf eine schriftliche Anfrage, AbgH-Drs. 18/11700, Anlage 1). Im Dezember 2017 lag die Bruttokaltmiete bei 27,3 % der SGB II-Bedarfsgemeinschaften über den Richtwerten der AV-Wohnen (vgl. Wohnraumbedarfsbericht Berlin – Endbericht 2019 – der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, S. 50, 52). Es ist weder erkennbar noch vorgetragen, dass sich an diesem Befund im Laufe der streitgegenständlichen Jahre etwas geändert hätte. Die methodische Herangehensweise bei der Überprüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation muss entsprechend dem Regelungszweck des Besoldungsrechts – der sich vom Sozialleistungsrecht unterscheidet – davon bestimmt sein, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern sozialer Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 221 ). Diesem Ziel dient der Rückgriff auf das 95 %-Perzentil-Kriterium besser, da hiermit ein Betrag zugrunde gelegt wird, mit dem der weitaus größte Anteil der Besoldungsempfänger tatsächlich in der Lage ist, eine angemessene Wohnung zu bezahlen. Sofern die Gefahr besteht, dass ein Wert „in einer größeren Anzahl von Fällen“ nicht ausreichen würde, bildet er kein taugliches Kriterium im Rahmen der Alimentationsprüfung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52). Die Behauptung des Besoldungsgesetzgebers, die Beträge in der AV-Wohnen stellten sicher, „die Kosten der Unterkunft des weitaus größten Teils der beamteten Dienstkräfte abzubilden“, bleibt (auch bei deren Erhöhung um 10 %) – nicht zuletzt angesichts der nachvollziehbaren Bedenken in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung gegenüber den Werten in der AV-Wohnen – unsubstantiiert (vgl. oben; zur Bedeutung der Verfügbarkeit von Wohnraum zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ausführlich Schifferdecker, info also 2021, 245). Auch der Verweis des Besoldungsgesetzgebers darauf, dass die Werte der AV-Wohnen die tatsächlichen durchschnittlichen Mietkosten einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft überstiegen (vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 38), vermag hieran nichts zu ändern: Diese Aussage lässt den Einfluss deutlich unterhalb des Mietspiegels liegender „Altmieten“ unberücksichtigt und erlaubt keine Rückschlüsse auf die heutige preisliche Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums. Randnummer 139
- c)Heizkosten Randnummer 140 Zum grundsicherungsrechtlichen Bedarf zählen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch Heizkosten, sofern sie angemessen sind. Eine realitätsgerechte Methode, um diese zu ermitteln, besteht dabei entsprechend dem Ansatz des Bundessozialgerichts darin, den bundesweiten Heizspiegel, der jährlich nach Energieträger und Größe der Wohnanlage gestaffelte Vergleichswerte ausweist, heranzuziehen. Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² – unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt – gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 62f., 141; Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. –, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 170, 174). Randnummer 141 Der bundesweite Heizspiegel wird jahresbezogen von der co2online-GmbH veröffentlicht (vgl. www.heizspiegel.de). Die angemessene Wohnfläche für einen Vier-Personen-Haushalt kann der Anlage 1 der AV-Wohnen in ihrer jeweiligen Fassung entnommen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 170; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 224 ). Auf dieser Basis ergeben sich für die Jahre 2016 bis 2019 folgende Heizkosten als grundsicherungsrechtlicher Bedarf: Randnummer 142 Jahr Gesamthöhe Heizkosten (in Euro) Anmerkung 2016 1.955,00 Höchstpreis pro m²/Jahr auf Basis des Heizkostenspiegels 2016: 23,00 Euro Angemessene Wohnfläche nach AV-Wohnen 2015 v. 16.6.2015 (ABl S. 1339): 85m² 2017 1.912,50 Höchstpreis pro m²/Jahr auf Basis des Heizkostenspiegels 2017: 22,50 Euro Angemessene Wohnfläche nach AV-Wohnen 2015 v. 16.6.2015 (ABl S. 1339): 85m² 2018 1.980,00 Höchstpreis pro m²/Jahr auf Basis des Heizkostenspiegels 2018: 22,00 Euro Angemessene Wohnfläche nach AV-Wohnen 2018 v. 27.11.2017 (ABl S. 6507): 90m² 2019 1.917,90 Höchstpreis pro m²/Jahr auf Basis des Heizkostenspiegels 2019: 21,31 Euro Angemessene Wohnfläche nach AV-Wohnen 2018 v. 27.11.2017 (ABl S. 6507) und AV-Wohnen 2019 v. 18.9.2019 (ABl S. 6019): 90m² Randnummer 143 Sofern in der Gesetzesbegründung zum BerlBVAnpG 2021 ein anderer Ansatz zur Ermittlung der Heizkosten vertreten wird (Gewichtung nach berlinspezifischer Verteilung der Energieträger und Abstellen auf „typische“ Gebäudefläche von 501-1000 m², vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 39), überzeugt dies nicht. Der Besoldungsgesetzgeber erläutert nicht, weshalb dieser Ansatz gegenüber demjenigen in der Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorzuziehen sein sollte. Insbesondere verkennt er – wie im Rahmen der Bestimmung der Unterkunftskosten (vgl. oben b)) – Folgendes: Die Ermittlung des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs soll gewährleisten, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau wahrt. Dies ist bei dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten und hier zugrunde gelegten Ansatz – Abstellen auf den Höchstwert des Heizspiegels im Vergleich aller Energieträger und Gebäudegrößen – eher gewährleistet als bei dem Ansatz des Besoldungsgesetzgebers. Letzterer führt in keiner Weise weiter aus, inwiefern ausgeschlossen ist, dass der durch seine „berlinspezifischen“ Gewichtungen ermittelte Durchschnittsbetrag „in einer größeren Anzahl von Fällen“ zur Deckung der Heizkosten nicht ausreichen würde, was aber die realitätsgerechte Bestimmung des Grundsicherungsniveaus gerade fordert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 225 ). Randnummer 144
- d)Bedarfe für Bildung und Teilhabe Randnummer 145 Zum grundsicherungsrechtlichen Bedarf für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zählen neben dem Regelbedarf (vgl. oben a)) auch die in § 28 SGB II aufgeführten Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Diese sind nur teils pauschaliert (Schulbedarf und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben), im Übrigen werden grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 65). Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II relevant. Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben. Nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts sind der persönliche Schulbedarf, Aufwendungen für (eintägige) Schulausflüge/Kitaausflüge sowie (mehrtägige) Schulfahrten/Kitafahrten, die Kosten des Mittagessens in einer Gemeinschaftseinrichtung sowie die Kosten der Teilhabe an sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten dem Grunde nach zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 67). Auch der Berliner Besoldungsgesetzgeber legt – jedenfalls – diese Bedarfe seiner Betrachtung des Mindestabstandsgebots zugrunde (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 39f., Anlage 4b). Randnummer 146 Der Umkehrschluss aus den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts ergibt mithin, dass die Aufwendungen für Schülerbeförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II) und Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II) nicht gezwungenermaßen einbezogen werden müssen, sofern keine Anhaltspunkte für ihren regelmäßigen Anfall vorliegen – dies ist vorliegend der Fall, da die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales keine Angaben zur tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Leistungen machen konnte und bei beiden Bedarfen nicht von deren regelmäßigem Anfall auszugehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 67; vgl. zu der geringen Inanspruchnahme dieser Bedarfe auch VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 – 3 K 7038/15 –, juris, Rn. 75). Hinsichtlich der Schülerbeförderung dürfte der geldwerte Vorteil für Grundsicherungsempfänger zudem ohnehin zu vernachlässigen sein, da im streitgegenständlichen Zeitraum der Eigenanteil für Grundsicherungsempfänger den Preis für ein Abo-Monatsticket in der innerstädtischen Tarifzone überstieg (bis Juli 2018) bzw. seit August 2019 alle Schüler im Besitz eines Schülerausweises (also auch solche, die nicht grundsicherungsberechtigt sind) ohnehin ein kostenloses Schülerticket erhalten (so dass allenfalls zwischen August 2018 und Juli 2019 ein Vorteil für Grundsicherungsempfänger bestand; vgl. Auskunft der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales v. 12.1.2023). Randnummer 147 Um einen realitätsgerechten Wert der berücksichtigungsfähigen Bedarfe für Bildung und Teilhabe zu ermitteln, sind ggf. die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen bzw. gewichtete Durchschnitte zu bilden, falls bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen anfallen (z.B. Schulbedarf oder Kosten für Klassenfahrten, BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 67). Randnummer 148 Auf Basis der Auskünfte der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 7. September 2022, 11. Oktober 2022, 12. Januar 2023 und 7. Februar 2023 können vor diesem Hintergrund folgende Bedarfe für Bildung und Teilhabe in den Jahren 2016 bis 2019 im Land Berlin festgestellt werden: Randnummer 149
- aa)Schulbedarf Randnummer 150 Der sich aus § 28 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 34 Abs. 3 SGB XII in der jeweils anwendbaren Fassung ergebende jährliche Pauschalbetrag ist für zwölf Schuljahre anzusetzen und sodann auf einen durchschnittlichen Jahreswert für den Zeitraum von der Geburt bis zur Volljährigkeit umzurechnen (Pauschalbetrag x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre; so der Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 143; vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 232 ; der Berliner Besoldungsgesetzgeber setzt nur zehn Schuljahre an, vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, Anlage 4b). Randnummer 151 Dies ergibt für die streitgegenständlichen Jahre folgende altersgewichtete Durchschnittsbeträge für zwei Kinder, die in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen sind (vgl. auch Auskunftsschreiben der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Soziales v. 11.10.2022): Randnummer 152 Jahr Gewichteter Schulbedarf für zwei Kinder (in Euro) Anmerkung 2016 133,34 66,67 Euro pro Kind (Bedarfspauschale 100 Euro/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i.d.F. vom 7.5.2013 und vom 26.7.2016 und § 34 Abs. 3 SGB XII i.d.F. vom 21.12.2015) 2017 133,34 66,67 Euro pro Kind (Pauschalbetrag 100 Euro/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i.d.F. vom 22.12.2016 und § 34 Abs. 3 SGB XII i.d.F. vom 22.12.2016) 2018 133,34 66,67 Euro pro Kind (Pauschalbetrag 100 Euro/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i.d.F. vom 22.12.2016 und § 34 Abs. 3 SGB XII i.d.F. vom 22.12.2016) 2019 173,34 86,67 Euro pro Kind (Pauschalbetrag 130 Euro/Jahr nach § 28 Abs. 3 SGB II i.d.F. vom 22.12.2016 und § 34 Abs. 3 SGB XII i.d.F. vom 22.12.2016 für die Februarzahlung (30 Euro) und § 28 Abs. 3 SGB II i.d.F. vom 29.4.2019 i.V.m. § 34 Abs. 3 SGB XII i.d.F. vom 29.4.2019 für die Augustzahlung (100 Euro) Randnummer 153
- bb)Ausflüge und Fahrten Randnummer 154 Gemäß § 28 Abs. 2 SGB II in der jeweils anwendbaren Fassung werden Aufwendungen für eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten bzw. eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten im Rahmen des Besuchs einer Kindertageseinrichtung (Kita) berücksichtigt. Dabei ist erneut von zwölf Schuljahren auszugehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 143). Im Übrigen erscheinen die Annahmen des Besoldungsgesetzgebers im Hinblick auf die Anzahl der mehrtägigen Schulfahrten (eine pro Schuljahr), der eintägigen Schulausflüge (einer pro Schuljahr), der mehrtägigen Kitafahrten (eine in der Kitazeit) und der eintägigen Kitaausflüge (drei in der Kitazeit) realistisch (vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, Anlage 4b). Weiterhin erachtet es die Kammer für gerechtfertigt – insbesondere angesichts der Wertungen des Besoldungsgesetzgebers selbst zur Frequenz der Fahrten –, diesen Bedarf in die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus einzubeziehen, auch wenn die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales keine exakten Angaben zum Umfang seiner tatsächlichen Inanspruchnahme, sondern nur zu den durchschnittlich anerkannten Kosten pro Fahrt machen konnte. Indem das Bundesverfassungsgericht den Besoldungsgesetzgeber zudem wiederholt dazu aufgefordert hat, die für realitätsgerechte Ansätze erforderlichen Daten zu erheben (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 –, juris, Rn. 78) muss er sich mangels Vorlage sonstiger Daten an der eigenen legislativen Wertung festhalten lassen. Randnummer 155 Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus den von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales mit Auskunftsschreiben vom 7. September 2022, 11. Oktober 2022, 12. Januar 2023 und 7. Februar 2023 übermittelten Daten folgende altersgewichtete jährliche Beträge für zwei Kinder, die in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen sind: Randnummer 156 aaa) Eintägige Schulausflüge Randnummer 157 Jahr Gewichteter Betrag für Schulausflüge für zwei Kinder (in Euro) Anmerkung 2016 7,68 3,84 Euro pro Kind (5,76 Euro Kosten eines Schulausflugs x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre) 2017 8,06 4,03 Euro pro Kind (6,04 Euro Kosten eines Schulausflugs x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre) 2018 9,34 4,67 Euro pro Kind (7,00 Euro Kosten eines Schulausflugs x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre) 2019 8,16 4,08 Euro pro Kind (6,12 Euro Kosten eines Schulausflugs x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre) Randnummer 158 bbb) Mehrtägige Schulfahrten Randnummer 159 Jahr Gewichteter Betrag für Schulfahrten für zwei Kinder (in Euro) Anmerkung 2016 791,54 395,77 Euro pro Kind (593,66 Euro Kosten einer Schulfahrt x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre) 2017 647,40 323,70 Euro pro Kind (485,55 Euro Kosten einer Schulfahrt x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre) 2018 338,74 169,37 Euro pro Kind (254,05 Euro Kosten einer Schulfahrt x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre) 2019 337,06 168,53 Euro pro Kind (252,79 Euro Kosten einer Schulfahrt x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre) Randnummer 160 ccc) Eintägige Kitaausflüge Randnummer 161 Jahr Gewichteter Betrag für Kitaausflüge für zwei Kinder (in Euro) Anmerkung 2016 3,26 1,63 Euro pro Kind (9,79 Euro Kosten eines Kitaausflugs x 3 Ausflüge / 18 Lebensjahre) 2017 3,08 1,54 Euro pro Kind (9,25 Euro Kosten eines Kitaausflugs x 3 Ausflüge / 18 Lebensjahre) 2018 3,46 1,73 Euro pro Kind (10,40 Euro Kosten eines Kitaausflugs x 3 Ausflüge / 18 Lebensjahre) 2019 2,40 1,20 Euro pro Kind (7,19 Euro Kosten eines Kitaausflugs x 3 Ausflüge / 18 Lebensjahre) Randnummer 162 ddd) Mehrtägige Kitafahrten Randnummer 163 Jahr Gewichteter Betrag für Kitafahrten für zwei Kinder (in Euro) Anmerkung 2016 43,70 21,85 Euro pro Kind (393,24 Euro Kosten einer Kitafahrt / 18 Lebensjahre) 2017 31,72 15,86 Euro pro Kind (285,49 Euro Kosten einer Kitafahrt / 18 Lebensjahre) 2018 22,20 11,10 Euro pro Kind (199,78 Euro Kosten einer Kitafahrt / 18 Lebensjahre) 2019 27,62 13,81 Euro pro Kind (248,53 Euro Kosten einer Kitafahrt / 18 Lebensjahre) Randnummer 164 eee) Gesamtbedarf Ausflüge und Fahrten Randnummer 165 Damit sind folgende Beträge für Fahrten und Ausflüge insgesamt (d.h. für zwei Kinder) in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen: Randnummer 166 2016 2017 2018 2019 Schulausflüge 7,68 8,06 9,34 8,16 Schulfahrten 791,54 647,40 338,74 337,06 Kitaausflüge 3,26 3,08 3,46 2,40 Kitafahrten 43,70 31,72 22,20 27,62 Gesamtaufwendungen für Ausflüge und Fahrten für zwei Kinder (in Euro) 846,18 690,26 373,74 375,24 Randnummer 167
- cc)Mittagessen in Gemeinschaftseinrichtung Randnummer 168 Nach § 28 Abs. 6 SGB II sind im Rahmen der Grundsicherung die für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung entstehenden Aufwendungen für Kinder in einer Kindertagesstätte und Schüler in der Schule zu berücksichtigen. Dabei ist anzunehmen, dass Kinder für drei Jahre in einer Tageseinrichtung, für sechs Jahre in der Grundschule und für sechs Jahre in einer Oberschule (z.B. Gymnasium/beruflichen Schule) an einer solchen Mittagsverpflegung teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 143). Randnummer 169 Ausweislich der Auskünfte der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales mit Schreiben vom 7. September 2022, 11. Oktober 2022, 12. Januar 2023 und 7. Februar 2023 ist bei der Ermittlung der Beträge, die für das Mittagessen in Gemeinschaftseinrichtungen in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen sind, Folgendes zu beachten: Randnummer 170 - Für das Mittagessen in der Kita wurden allen Eltern im streitgegenständlichen Zeitraum 23,00 Euro pro Kind/Monat in Rechnung gestellt, wobei Grundsicherungsempfänger bis Juli 2019 einen Eigenanteil von 20,00 Euro leisten mussten (also nur 3,00 Euro als Bedarf für Bildung und Teilhabe berücksichtigt wurden) und erst seit August 2019 gar keinen Eigenanteil mehr zahlen (also die gesamten 23,00 Euro als Bedarf im Rahmen des § 28 Abs. 6 SGB II anerkannt wurden). Randnummer 171 - Der von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zugrunde gelegte Bedarf für das Schulessen ergibt sich aus dem von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie ermittelten pauschalierten Monatsbetrag für Mittagessen in Grundschule/Oberschule abzüglich des bis einschließlich Juli 2019 zu leistenden Eigenanteils. Seit August 2019 ist das Schulessen für alle Schüler bis einschließlich zur 6. Klasse kostenfrei ( § 19 SchulG i.d.F. vom 9. April 2019). Ab August 2019 sind damit die Aufwendungen für das Schulessen in der Grundschule für die Bildung des altersgewichteten Durchschnitts nicht mehr zu berücksichtigen, da kein geldwerter Vorteil spezifisch für Grundsicherungsempfänger besteht und diese Bezuschussung damit hinsichtlich der Frage der Einhaltung des Mindestabstandsgebots weitgehend neutral bleibt. Für das weiterhin zu berücksichtigende Mittagessen in den Oberschulen entfiel der Eigenanteil ab August 2019, so dass der volle Mittagessenspreis als Bedarf anerkannt wurde. Randnummer 172 - Zudem ist infolge der Ferienbetreuungsmöglichkeiten in Kitas und Grundschulen anzunehmen, dass der Bedarf für das Mittagessen dort jeweils ganzjährig anfällt (unter Zugrundelegung der Daten der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales für die offene und gebundene Grundschule (OGB) mit Ferienbetreuung), wohingegen infolge der Schulferienschließungen während der Oberschulzeit die Leistungen nur in neun Monaten pro Jahr abgerufen werden (vgl. auch Auskunftsschreiben der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales v. 7.2.2023). Randnummer 173 Infolge der geringen rechnerischen Auswirkungen und der ohnehin erfolgten Verletzung des Mindestabstandsgebots werden die ab August 2019 erfolgten Veränderungen nachfolgend nicht berücksichtigt. Randnummer 174 Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus den von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales übermittelten Daten die folgenden in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellenden altersgewichteten jährlichen Beträge für die Mittagsverpflegung: Randnummer 175 aaa) Kitaessen Randnummer 176 Jahr Gewichteter Betrag für Kitaessen für zwei Kinder (in Euro) Anmerkung 2016 12,00 6,00 Euro pro Kind (3,00 Euro anerkannter Bedarf für Kitaessen im Monat x 12 Monate x 3 Kita-Jahre / 18 Lebensjahre) 2017 12,00 6,00 Euro pro Kind (3,00 Euro anerkannter Bedarf für Kitaessen im Monat x 12 Monate x 3 Kita-Jahre / 18 Lebensjahre) 2018 12,00 6,00 Euro pro Kind (3,00 Euro anerkannter Bedarf für Kitaessen im Monat x 12 Monate x 3 Kita-Jahre / 18 Lebensjahre) 2019 12,00 6,00 Euro pro Kind (3,00 Euro anerkannter Bedarf für Kitaessen im Monat x 12 Monate x 3 Kita-Jahre / 18 Lebensjahre) Randnummer 177 bbb) Schulessen Randnummer 178 Jahr Gewichteter Betrag für Schulessen für zwei Kinder (in Euro) Anmerkung 2016 293,20 146,60 Euro pro Kind (17,90 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Grundschule im Monat x 12 Monate x 6 Grundschuljahre / 18 Lebensjahre + 25,00 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Oberschule x 9 Monate x 6 Oberschuljahre / 18 Lebensjahre) 2017 293,20 146,60 Euro pro Kind (17,90 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Grundschule im Monat x 12 Monate x 6 Grundschuljahre / 18 Lebensjahre + 25,00 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Oberschule x 9 Monate x 6 Oberschuljahre / 18 Lebensjahre) 2018 293,20 146,60 Euro pro Kind (17,90 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Grundschule im Monat x 12 Monate x 6 Grundschuljahre / 18 Lebensjahre + 25,00 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Oberschule x 9 Monate x 6 Oberschuljahre / 18 Lebensjahre) 2019 293,20 146,60 Euro pro Kind (17,90 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Grundschule im Monat x 12 Monate x 6 Grundschuljahre / 18 Lebensjahre + 25,00 Euro anerkannter Bedarf für Mittagessen in der Oberschule x 9 Monate x 6 Oberschuljahre / 18 Lebensjahre) Randnummer 179 ccc) Gesamtbedarf Mittagessen in Gemeinschaftseinrichtung Randnummer 180 Damit ist folgende Summe aus den Bedarfssätzen für Mittagessen in Kita und Schule in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen: Randnummer 181 2016 2017 2018 2019 Kitaessen 12,00 12,00 12,00 12,00 Schulessen 293,20 293,20 293,20 293,20 Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für zwei Kinder (in Euro) 305,20 305,20 305,20 305,20 Randnummer 182
- dd)Kosten der Teilhabe an sozialen und kulturellen Aktivitäten Randnummer 183 Aus § 28 Abs. 7 SGB II in der jeweils anwendbaren Fassung ergeben sich folgende jährlichen Bedarfe, die in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen sind (wobei an dieser Stelle keine Gewichtung vorzunehmen ist, da der Betrag Kindern aller Altersstufen gleichermaßen zukommt, vgl. auch Auskunftsschreiben der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Soziales v. 11.10.2022; AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, Anlage 4b; Schwabe, in: BeckOK/GK (Stand: 1.3.2019), § 28 SGB II Rn. 61): Randnummer 184 Jahr Teilhabe an sozialen und kulturellen Aktivitäten für zwei Kinder (in Euro) Anmerkung 2016 240,00 120 Euro pro Kind (10 Euro pro Monat nach § 28 Abs. 7 SGB II i.d.F. vom 7.5.2013 und vom 26.7.2016) 2017 240,00 120 Euro pro Kind (10 Euro pro Monat nach § 28 Abs. 7 SGB II i.d.F. vom 22.12.2016) 2018 240,00 120 Euro pro Kind (10 Euro pro Monat nach § 28 Abs. 7 SGB II i.d.F. vom 22.12.2016) 2019 290,00 145 Euro pro Kind (10 Euro pro Monat bis Juli 2019 nach § 28 Abs. 7 SGB II i.d.F. vom 22.12.2016 und 15 Euro pro Monat ab August 2019 nach § 28 Abs. 7 SGB II i.d.F. vom 29.4.2019) Randnummer 185
- ee)Gesamtberechnung Bedarfe für Bildung und Teilhabe Randnummer 186 Damit sind in der Summe folgende jährliche Bedarfe für Bildung und Teilhabe bei zwei Kindern in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen: Randnummer 187 2016 2017 2018 2019 Schulbedarf 133,34 133,34 133,34 173,34 Ausflüge und Fahrten 846,18 690,26 373,74 375,24 Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung 305,20 305,20 305,20 305,20 Soziale / kulturelle Teilhabe 240,00 240,00 240,00 290,00 Gesamthöhe (in Euro) 1.524,72 1.368,80 1.052,28 1.143,78 Randnummer 188
- e)Mehrbedarfe Randnummer 189 Bei der Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind nach § 21 SGB II auch bestimmte Mehrbedarfe anzuerkennen, die auf besondere Lebensumstände zurückzuführen sind. Aus den Auskünften der Bundesagentur für Arbeit vom 12. August 2022, 1. September 2022, 23. September 2022, 21. Oktober 2022, 16. November 2022 und 17. November 2022 geht jedoch hervor, dass unabhängig von der Frage nach ihrer relevanten Höhe (vgl. zur Nichtberücksichtigung von Beträgen im Bagatellbereich BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 68) die Mehrbedarfe bereits nicht in ausreichender Häufigkeit auftreten, um im Rahmen der hier anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise berücksichtigt zu werden (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 259 ). Auch der mit Abstand am häufigsten geltend gemachte Mehrbedarf „Zusammenfassung: Ernährung, Härtefall und dezentrale Warmwasserversorgung“ fällt im hier streitgegenständlichen Zeitraum durchschnittlich nur in 22,02 % (so der höchste Wert in 2019) der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern an (vgl. Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit vom 1.9.2022 und 17.11.2022). Sofern der Bedarf mithin in etwa 80 % der Fälle gar nicht anfällt, würde seine Einbeziehung dem Ziel der realitätsgerechten Abbildung des Umfangs der Sozialleistungen widersprechen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass bei Einbeziehung dieses Mehrbedarfs wohl nicht der auf alle Bedarfsgemeinschaften bezogene (niedrigere) Durchschnittswert, sondern die durchschnittliche Höhe des durch die betroffenen Bedarfsgemeinschaften auch tatsächlich geltend gemachten Mehrbedarfs zugrunde zu legen wäre. Denn der Rückgriff auf einen Durchschnittswert kommt dann nicht in Betracht, wenn er in einer größeren Anzahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 52). Die statistische Verzerrung einer Einbeziehung wäre mithin erheblich. Zudem steht auch ohne Berücksichtigung etwaiger Mehrbedarfe fest, dass das Mindestabstandsgebot deutlich verletzt wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 142). Randnummer 190
- f)Weitere geldwerte Vorteile für Grundsicherungsempfänger Randnummer 191 Eine realitätsgerechte Ermittlung des den Grundsicherungsempfängern gewährleisteten Lebensstandards erfordert grundsätzlich auch, solche geldwerten Vorteile einzubeziehen, die diesen – im Gegensatz zur Allgemeinheit – staatlicherseits über die dargestellten Positionen hinaus für die Erfüllung jedermann betreffender Grundbedürfnisse gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 69ff.). Dies kann insbesondere Bereiche der Daseinsvorsorge betreffen, z.B. Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr oder beim Besuch von Kultureinrichtungen. Randnummer 192 Nach Auskunft der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 11. Oktober 2022 und 12. Januar 2023 besteht in Berlin seit dem 1. Januar 2009 die Möglichkeit für Grundsicherungsempfänger mittels des sogenannten „berlinpasses“, Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr sowie bei der sozialen und kulturellen Teilhabe zu erfahren. Zwar liegt es insbesondere für das Grundbedürfnis „Mobilität“ durchaus nahe, die Berechtigung zum Bezug eines vergünstigten „Sozialtickets“ der Berliner Verkehrsbetriebe als geldwerten Vorteil einzustellen (vgl. die Auskünfte der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales v. 7.2.2023 sowie der VBB Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH v. 25.1.2023 zu den Preisen des Sozialtickets und der nicht ermäßigten regulären Monatskarte im innerstädtischen Tarifbereich ab 2016). Über Zahl und Umfang der auf Basis des „berlinpasses“ gewährten optionalen Vergünstigungen können aber seitens der Senatsverwaltung keine genauen Angaben getätigt werden. Insbesondere lassen die durch die Senatsverwaltung mitgeteilten absoluten Zahlen über die Ausgabe von Sozialtickets keinen verlässlichen Rückschluss darauf zu, in welchem Umfang diese Leistung von Grundsicherungsempfängern in Anspruch genommen wird, da diese Zahlen auch Mehrfachnutzungen durch denselben Berechtigten sowie weitere Berechtigtenkreise (z.B. Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) umfassen. Randnummer 193 Der Berliner Besoldungsgesetzgeber veranschlagt die sonstigen geldwerten Vorteile für Grundsicherungsempfänger mangels hinreichender Datengrundlage in der Gesetzesbegründung zum BerlBVAnpG 2021 in Anlehnung an die Vorgabe in § 28 Abs. 7 SGB II zu den Kosten der Teilhabe an sozialen und kulturellen Aktivitäten pauschal mit demselben Betrag (15 Euro in 2021) für jedes Mitglied der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 40, Anlage 4b). Dieser typisierende Ansatz erscheint sachgerecht und wird mithin für den hier streitgegenständlichen Zeitraum zugrunde gelegt (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 263 ). Eine genauere Aufklärung erscheint weder möglich noch – angesichts des ohnehin nicht gewahrten Mindestabstands – geboten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 71). Entsprechend den dargestellten gesetzlichen Pauschalen der Bedarfe für die Teilhabe an sozialen und kulturellen Aktivitäten (vgl. d)dd)) sind mithin für vierköpfige Bedarfsgemeinschaften folgende Werte in die Berechnung des Grundsicherungsniveaus einzustellen: Randnummer 194 Jahr Sonstige geldwerte Vorteile für vierköpfige Bedarfsgemeinschaft (in Euro) 2016 480,00 2017 480,00 2018 480,00 2019 580,00 Randnummer 195
- g)Gesamtberechnung Grundsicherungsniveau Randnummer 196 Auf dieser Grundlage errechnet sich das Grundsicherungsniveau für die Jahre 2016 bis 2019 wie folgt: Randnummer 197 2016 2017 2018 2019 Regelsätze für erwachsene Partner der Bedarfsgemeinschaft 8.736,00 8.832,00 8.976,00 9.168,00 + Gewichtete Regelsätze für zwei Kinder 6.408,00 6.658,56 6.762,72 6.898,56 + Kosten der Unterkunft 11.232,00 11.196,00 11.340,00 11.664,00 + Heizkosten 1.955,00 1.912,50 1.980,00 1.917,90 + Bedarfe für Bildung und Teilhabe 1.524,72 1.368,80 1.052,28 1.143,78 + Mehrbedarfe / / / / + Sonstige geldwerte Vorteile 480,00 480,00 480,00 580,00 Grundsicherungsniveau 30.335,72 30.447,86 30.591,00 31.372,24 Randnummer 198 3. Anwendung des Mindestabstandsgebots Randnummer 199 Aus diesen Werten ergibt sich, dass das Mindestabstandsgebot in den streitgegenständlichen Jahren sowohl im Hinblick auf die Besoldungsgruppe A 4 als auch die Besoldungsgruppe A 5 deutlich verletzt wurde. Wie bereits erläutert, würde auch unter Zugrundelegung der jeweils höchsten Erfahrungsstufe in den betroffenen Besoldungsgruppen das Mindestabstandsgebot verletzt sein. Dies ergibt sich bereits ohne weiteres daraus, dass die Bruttomehrbeträge der Besoldung in der höchsten gegenüber der niedrigsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 (2016: 3.943,44 Euro; 2017: 3.938,40; 2018: 4.011,97) bzw. A 5 (2018: 4.620,15; 2019: 4.831,53) deutlich hinter den nachfolgend dargelegten Fehlbeträgen zurückbleiben. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Bruttomehrbeträge in der jeweiligen Eingangsstufe sogar bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 10 hinter den nachfolgend dargestellten Fehlbeträgen zur Mindestalimentation zurückbleiben. Randnummer 200
- a)Anwendung im Hinblick auf die Besoldungsgruppe A 4 (2016 bis 2018) Randnummer 201 2016 2017 2018 Grundsicherungsniveau 30.335,72 30.447,86 30.591,00 Mindestalimentationsniveau (= 115 % des Grundsicherungsniveaus) 34.886,08 35.015,04 35.179,65 Nettoalimentation 24.993,71 25.824,29 27.059,98 Fehlbetrag (absolut) 9.892,37 9.190,75 8.119,67 Fehlbetrag (in % der Mindestalimentation) 28,36 % 26,25 % 23,08 % Randnummer 202
- b)Anwendung im Hinblick auf die Besoldungsgruppe A 5 (2018 und 2019) Randnummer 203 2018 2019 Grundsicherungsniveau 30.591,00 31.372,24 Mindestalimentationsniveau (= 115 % des Grundsicherungsniveaus) 35.179,65 36.078,08 Nettoalimentation 27.145,73 28.163,54 Fehlbetrag (absolut) 8.033,92 7.914,54 Fehlbetrag (in % der Mindestalimentation) 22,84 % 21,94 % Randnummer 204 II. Rechtfertigung Randnummer 205 Nach Auffassung der Kammer ist eine Missachtung des Alimentationsprinzips bei Unterschreitung des Mindestabstandsgebots durch die streitgegenständliche Besoldungsgruppe selbst nicht der Rechtfertigung zugänglich. Dies entspricht auch der verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 147f.: „Nach Auffassung des Senats bedarf es jedenfalls dieses Unterschieds: Eine "Besoldung auf Sozialhilfeniveau" (Stuttmann, NVwZ 2015, 1007 <1013>) kann nie amtsangemessen sein. [...] Mit der Bestimmung der verfassungsrechtlich zulässigen Minimalbesoldung ist eine absolute Grenze fixiert [...].“; HessVGH, Beschl. v. 27.1.2022 – 1 A 863/18 –, juris, Rn. 212: „Dieser Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot ist keiner Rechtfertigung zugänglich.“; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, 211. Aktualisierung (Juli 2023), Ziffer 2.3.4. Rn. 76a: „Denn aus der Missachtung des Mindestabstandsgebots folgt unter den geschilderten Voraussetzungen zwingend eine Verletzung des Alimentationsprinzips; weitere Prüfungen und Abwägungen finden nicht mehr statt; die rechtliche Würdigung führt an dieser Stelle unmittelbar zu der abschließenden Feststellung, dass das Besoldungsgesetz wegen Verstoßes gegen das Alimentationsprinzips verfassungswidrig ist.“). Auch das Bundesverfassungsgericht erblickt bereits in der Nichteinhaltung des Mindestabstands durch die betroffene Besoldungsgruppe allein eine „ Verletzung des Alimentationsprinzips“, was ebenfalls gegen eine nachgelagert eröffnete Rechtfertigungsmöglichkeit spricht, da es bei einer etwaigen Rechtfertigung an einer solchen „Verletzung“ fehlte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 48 [Anm.: Hervorhebung nur hier]). Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, inwiefern kollidierende verfassungsrechtliche Wertungen eine Unterschreitung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau zu rechtfertigen vermögen: Die Verpflichtung der Bundesländer zur Haushaltskonsolidierung vermag als kollidierendes Verfassungsrecht – und zwar auch bereits vor dem Inkrafttreten der „Schuldenbremse“ (vgl. Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG) – zwar grundsätzlich eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation zu rechtfertigen (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 143d Abs. 1 GG; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 92ff., 177; Urt. v. 16.10.2018 – 2 BvL 2/17 –, juris, Rn. 28; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 127; Lindner, ZBR 2019, 83 (87f.)). Bei Zurückbleiben der streitgegenständlichen Besoldung selbst hinter dem Mindestabstandsgebot liegt dies jedoch anders: Denn unabhängig davon, inwiefern gesamtwirtschaftliche und haushälterische Zwänge ein Abfallen des Besoldungsniveaus im Land Berlin im Verhältnis zur Tarif-, Nominallohn- und Verbraucherpreisentwicklung oder im Vergleich zur Alimentationshöhe im Bund bzw. in anderen Bundesländern rechtfertigen können, muss jedenfalls der Abstand zum Grundsicherungsniveau als „Urmeter des Besoldungsrechts“ (vgl. Stuttmann, NVwZ-Beilage 2020, 83) durch die betroffene Besoldungsgruppe eingehalten werden: Das besondere Dienst- und Treueverhältnis der Beamten kann nicht legitimieren, diese in solchem Umfang zur Haushaltskonsolidierung heranzuziehen, dass der Unterschied zu – mithin in Relation geringer belasteten – Grundsicherungsempfängern nicht mehr hinreichend erkennbar wird. Randnummer 206 Aber selbst wenn man dies anders sähe und annähme, dass auch der Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot durch die Besoldung streitgegenständliche Besoldungsgruppe selbst der Rechtfertigung zugänglich wäre, ist vorliegend nicht erkennbar, inwiefern kollidierendes Verfassungsrecht die hiesige Unteralimentation rechtfertigen könnte. Eine solche Rechtfertigung setzte voraus, dass die Unteralimentation Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung war, bei dem die Einsparungen gleichheitsgerecht erwirtschaftet werden sollten – wie es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten ist, da auch ihr besonderes Dienst- und Treueverhältnis Beamte nicht dazu verpflichtet, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.10.2018 – 2 BvL 2/17 –, juris, Rn. 19). Es ist weder erkennbar noch dargetan, dass die in den Jahren 2016 bis 2019 weit hinter den Grenzen des Mindestabstandsgebots zurückbleibende Besoldungshöhe in der Besoldungsgruppe A 4 bzw. A 5 Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts zur Haushaltskonsolidierung gewesen wäre, bei dem die Einsparungen gleichheitsgerecht erwirtschaftet werden sollen. Ein solches Konzept setzt wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen und eine Gewichtung ihrer Effekte voraus (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 177; Urt. v. 16.10.2018 – 2 BvL 2/17 –, juris, Rn. 28; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 127; Lindner, ZBR 2019, 83 (87f.)). Das bloße Bemühen, Ausgaben durch Einschnitte bei der Besoldungsentwicklung zu sparen, reicht zur Legitimation einer verfassungsrechtlichen Unteralimentation hingegen nicht aus. Den Gesetzgebungsmaterialien für das BerlBVAnpG 2014/2015 (AbgH-Drs 17/1677 v. 28.5.2014), das BerlBVAnpG 2016 (vgl. AbgH-Drs. 17/2934 v. 24.5.2016), das BerlBVAnpG 2017/2018 (AbgH-Drs. 18/0390 v. 14.6.2017) sowie das BerlBVAnpG 2019/2020 (AbgH-Drs. 18/2028 v. 10.7.2019) lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Unterschreitung des Mindestabstandsgebots integraler Bestandteil eines schlüssigen Gesamtkonzepts zur Haushaltskonsolidierung war, sondern die Gesetzesbegründungen erschöpfen sich weitegehend in vage gehaltenen Bezugnahmen auf die grundsätzlich angespannte Haushaltslage und die Notwendigkeit, die allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Besoldungsanpassung zu berücksichtigen (vgl. ausführlich für den Zeitraum 2016 und 2017 auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 325 ff.). Auch weitere Erkenntnismittel lassen nicht darauf schließen, dass durch die Höhe der A 4- bzw. A 5-Besoldung in den Jahren 2016 bis 2019 ein Beitrag zu einem schlüssigen und die Einsparungen gleichheitsgerecht verteilenden Gesamtkonzept geleistet wurde. Dies gilt etwa für die jeweils fünf Jahre umfassenden Finanzplanungen des Landes Berlin für die Jahre 2015 bis 2019 (Beschluss des Senats v. 11.8.2015), für die Jahre 2016 bis 2020 (Beschluss des Senats v. 6.9.2016), für die Jahre 2017 bis 2021 (Beschluss des Senats v. 5.9.2017), für die Jahre 2018 bis 2022 (Beschluss des Senats v. 4.9.2018) und für die Jahre 2019 bis 2023 (Beschluss des Senats v. 6.8.2019) wie auch für die Vereinbarung zum Sanierungsprogramm nach § 5 des Gesetzes zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen (Stabilitätsratsgesetz), die das Land Berlin infolge der drohenden Haushaltsnotlage für die Jahre 2012 bis 2016 mit dem Stabilitätsrat schloss (vgl. Beschluss des Senats v. 11.10.2011 sowie die nachfolgenden Umsetzungsberichte bis zum elften (Schluss-) Bericht vom 25. April 2017). Randnummer 207 Es sind auch keine anderweitigen – in verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen zum Ausdruck kommenden – Gründe für die Rechtfertigung des Verstoßes gegen den Alimentationsgrundsatz ersichtlich oder vorgetragen. Randnummer 208 III. Begründungsgebot Randnummer 209 Da für die hier streitgegenständlichen Jahre 2016 bis 2019 zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass die zur Prüfung gestellte Besoldung den materiellen Anforderungen des Alimentationsprinzips nicht genügte, bedarf die Frage nach der Beachtung der prozeduralen Anforderungen an eine Besoldungsanpassung vorliegend keiner Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 180). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001577344