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VG Berlin 29. Kammer 29 L 260/23 Beschluss § 123 VwGO, § 60a AufenthG, § 61 AufenthG, § 61d AufenthG, § 3 Abs 1 Nr 1a VwVfG, ...

Tenor Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers vorläufig auszusetzen und ihm hierüber eine Duldungsbescheinigung auszustellen. Die Kosten

) durch den Antragsgegner zu. Gemäß § 60a Abs. 4

ist dem Ausländer über die Aussetzung der Abschiebung eine Bescheinigung auszustellen. Randnummer 8 a. Für die Entscheidung über die Erteilung der begehrten Duldung ist auch das Landesamt für Einwanderung (Landesamt) örtlich zuständig, weil der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), der gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung anwendbar ist, in Berlin hat. Der Antragsteller wohnt – nicht nur vorübergehend – in Berlin. Es besteht keine Pflicht zur Wohnsitznahme (mehr) in Dortmund. Randnummer 9 Die gesetzliche Verpflichtung des Antragstellers, nach § 61 Abs. 1d

seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Dortmund zu nehmen, ist durch die Änderung der Wohnsitzauflage vom 23. August 2023 erloschen. Randnummer 10 Die ursprünglich für den Antragsteller gemäß § 61 Abs. 1d Satz 1

von Gesetzes wegen bestehende Wohnsitznahmepflicht in Dortmund hat die Ausländerbehörde Dortmund auf Antrag des Antragstellers gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3

geändert. Das Schreiben der Ausländerbehörde Dortmund per E-Mail vom

  1. August 2023 an die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners ist trotz der fehlenden ausdrücklichen Bezeichnung als solcher und trotz der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung ein Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG, da darin eindeutig die Regelung eines Einzelfalles mit Außenwirkung zum Ausdruck kommt. Insoweit die Ausländerbehörde darin die Formulierung wählte, sie stimme der Änderung der Wohnsitzauflage zu, kann dieser – unpräzise als Zustimmung formulierten – Erklärung, die auf den in Bezug genommenen Antrag des Antragstellers vom
  2. Juli 2023 hin erging, durch Auslegung unzweifelhaft der Regelungsgehalt der antragstellerseits begehrten Änderung der ursprünglichen Wohnsitzauflage im Sinne von § 61 Abs. 1d Satz 3

entnommen werden. Die Änderung der Wohnsitzauflage bedarf nicht der Schriftform (vgl. § 77 Abs. 1

) und ist durch die Bekanntgabe an den Antragsteller bzw. dessen Bevollmächtigte diesem gegenüber wirksam geworden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Randnummer 11 Der Verwaltungsakt ist nicht nichtig, da keine der Nichtigkeitsgründe gemäß § 44 VwVfG vorliegen. Insbesondere führt die Frage, ob eine einseitige Änderung der Wohnsitzauflage durch die Ausgangsbehörde ohne bzw. gegen den ausdrücklichen Willen des Antragsgegners rechtmäßig ist, nicht zur Nichtigkeit, da gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig ist, weil die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist. Randnummer 12 Im Aufenthaltsgesetz findet sich überdies hinsichtlich der Änderung der Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 3

– anders die ausdrücklichen Regelungen in § 72 Abs. 3

für die Änderung einer räumlichen Beschränkung oder Auflage durch die Zuzugsbehörde und in § 72 Abs. 3a

für die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 5

– keine Regelung, nach der im Fall eines den Zuständigkeitsbereich einer Ausländerbehörde überschreitenden Wohnortwechsels die Ausländerbehörde des anderen bzw. künftigen Wohnortes zu beteiligen wäre. Etwaige zwischen den Behörden getroffene abweichende Verfahrensabreden wirken nur behördenintern. Randnummer 13 Die begehrte Änderung der Wohnsitzauflage steht gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3

der zuständigen Ausländerbehörde, d.h. der Ausländerbehörde des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, zu. Eine Zustimmung des aufnehmenden Landes ist mangels gesetzlicher Grundlage nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom

  1. Juli 2022 – 2 B 104/22 –, juris Rn. 20 ff. m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom
  2. September 2020 – 10 ZB 20.1593 –, juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Bautzen, Beschluss vom
  3. Juli 2022 – 3 B 179/22 –, juris Rn. 12). Randnummer 14 Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller noch einer räumlichen Beschränkung bezogen auf das Bundesland nach § 61 Abs. 1

unterlag (vgl. zu dieser Konstellation und der Ansicht, dass der Antrag auf Änderung für diesen Fall bei der Zuzugsbehörde zu stellen sei: Huber/Mantel

/Gordzielik, 3. Aufl. 2021,

§ 61Rn.

27 m.w.N.). Die räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1

erlischt von Gesetzes wegen, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Dies war vorliegend der Fall, da der Antragsteller mehr als drei Monate, zuletzt vom

  1. August 2017 bis
  2. Januar 2018, geduldet war. Dafür, dass eine – unter Umständen längerfristig geltende – räumliche Beschränkung auf der Grundlage des § 61 Abs. 1c

angeordnet worden war, ist nichts ersichtlich. Randnummer 15 Schließlich trägt auch der Einwand, die Wohnsitzauflage könne erst nach Erteilung einer – gültigen – Duldung geändert werden, bei summarischer Prüfung nicht. Randnummer 16 Der Wortlaut des § 61 Abs. 1d Satz 3

erfordert nicht, dass die Änderung der Wohnsitzauflage nur mit (erneuter) Entscheidung über die Duldung bzw. bei bestehender Wirksamkeit der Duldung ergehen darf. Die Ausländerbehörde kann nach dem Wortlaut des § 61 Abs. 1d Satz 3

die Wohnsitzauflage, die einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der seinen Lebensunterhalt nicht sichert, von Gesetzes wegen trifft (vgl. Satz 1), von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern (Satz 3,

  1. Hs.), wobei die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen sind (Satz 3,
  2. Hs.). Die Ermessensentscheidung hat die Ausländerbehörde Dortmund getroffen, indem sie auf den Vortrag des Antragstellers, er sei psychisch schwer erkrankt und könne infolge von dortiger Traumatisierung nicht mehr nach Dortmund zurückkehren, davon ausging, dass dem Antragsteller nicht zumutbar sei, nach Dortmund zurückzukehren. Randnummer 17 Auch aus systematischen Gründen ergibt sich nichts Abweichendes. Eine Auslegung, wonach abweichend von dem Wortlaut der Norm eine isolierte Änderung der Wohnsitzauflage ohne Entscheidung über die Duldung aus systematischen Gründen ausgeschlossen wäre, ist nicht zwingend – und im Ergebnis auch nicht überzeugend. Die Pflicht für einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage) entsteht gemäß § 61 Abs. 1d Satz 1 und 2

am Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Aus der Formulierung in Satz 2 „zum Zeitpunkt der Entscheidung“ lässt sich zwar schließen, dass zunächst die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ergeht, um die gesetzliche Pflicht der Wohnsitzauflage unter den genannten Voraussetzungen entstehen zu lassen. Nach ihrem erstmaligen Entstehen bleibt die Wohnsitzauflage jedoch bestehen, auch wenn die zugrundeliegende Duldung – etwa durch fehlende Verlängerung – nicht mehr besteht (vgl. Bergmann/Dienelt/Dollinger, 14. Aufl. 2022,

§ 61Rn.

24 m.w.N.; VG Bayreuth, Urteil vom

  1. März 2016 - B 4 K 14.504, beck-online Ls. 4 m.w.N.). Der Wohnsitzauflage kommt ein eigenständiger Regelungscharakter zu (§ 35 VwVfG). Insoweit geht das Gesetz zwar systematisch davon aus, dass ursprünglich die Wohnsitzauflage an eine Entscheidung über die Aussetzung anknüpfte, fordert jedoch für Änderungen der fortbestehenden Wohnsitzauflage nicht die erneute Entscheidung hierüber oder ihr Fortbestehen. Es wäre zudem widersinnig, einer Behörde, die sich gerade ihrer Zuständigkeit begibt, eine Entscheidung zu überlassen, die nunmehr – insbesondere im Hinblick auf etwaige aufenthaltsbeendende Maßnahmen – in den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des künftigen Wohnortes fällt. Randnummer 18 Schließlich ist nicht ersichtlich, dass nach dem Telos eine andere Auslegung geboten wäre. Die Wohnsitzauflage als solche bezweckt grundsätzlich eine angemessene Verteilung der Sozialhilfelasten zwischen den Kommunen (Bergmann/Dienelt/Dollinger,
  2. Aufl. 2022,

§ 61Rn.

22 m.w.N.). Liegen besondere persönliche Gründe in der Person des Antragstellers – bspw. zur Wahrung der Familieneinheit oder aus humanitären Gründen –, kann durch die zuständige Behörde gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3

von der ursprünglichen Wohnsitzauflage und Verteilung unter den genannten Voraussetzungen abgewichen werden. Dass hierdurch ein willkürlicher Wechsel zwischen unterschiedlichen Behörden durch den Antragsteller drohte, der die Verteilungsfunktion der Regelungen konterkarierte, ist nicht ersichtlich. Randnummer 19 Ein Zuständigkeitsstreit zwischen einer ursprünglich zuständigen Behörde und der Zuzugsbehörde soll im Eilverfahren ferner nicht zu Lasten des Antragstellers gehen (vgl. hierzu, allerdings in der Konstellation zweier sich für unzuständig erklärender Behörden: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2020 – OVG 3 S 18/20 –, EA S. 3). Randnummer 20 b. Der Antragsteller hat die Duldung auch bei dem Antragsgegner am 15. September 2023 beantragt. Es liegt ein Duldungsgrund vor. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1

ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Der Antragsteller verfügte schon bei seiner Einreise in das Bundesgebiet 2013 nicht über einen Pass. Auch der Antragsgegner geht davon aus, dass dem Antragsteller angesichts fehlender Heimreisedokumente grundsätzlich eine Duldung wegen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses nach § 60a Abs. 2

zu erteilen sei, hält sich jedoch für örtlich unzuständig. Randnummer 21 2. Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Einem ausländischen Antragsteller, der im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2

begehrt, steht regelmäßig ein Anordnungsgrund zur Seite. Er benötigt die Duldungsbescheinigung gemäß § 60a Abs. 4

, um seinen geduldeten Aufenthalt nachzuweisen. Es ist ihm nicht zumutbar, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten, weil er jederzeit mit polizeilichen Kontrollen und ggf. mit strafrechtlichen Ermittlungen (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 2

) rechnen muss. Unabhängig davon lässt die Systematik des Aufenthaltsgesetzes keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt, wenn ein Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist und er in absehbarer Zeit nicht ausreist bzw. nicht abgeschoben werden kann (OVG Münster, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 18 B 543/17 –, juris Rn. 9 ff. m.w.N.). Randnummer 22 Der Antragsgegner trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, da er unterlegen ist. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (halber Auffangstreitwert). Randnummer 23 Da der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Entscheidung über die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001577369

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