) durch den Antragsgegner zu. Gemäß § 60a Abs. 4
ist dem Ausländer über die Aussetzung der Abschiebung eine Bescheinigung auszustellen. Randnummer 8 a. Für die Entscheidung über die Erteilung der begehrten Duldung ist auch das Landesamt für Einwanderung (Landesamt) örtlich zuständig, weil der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), der gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung anwendbar ist, in Berlin hat. Der Antragsteller wohnt – nicht nur vorübergehend – in Berlin. Es besteht keine Pflicht zur Wohnsitznahme (mehr) in Dortmund. Randnummer 9 Die gesetzliche Verpflichtung des Antragstellers, nach § 61 Abs. 1d
seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Dortmund zu nehmen, ist durch die Änderung der Wohnsitzauflage vom 23. August 2023 erloschen. Randnummer 10 Die ursprünglich für den Antragsteller gemäß § 61 Abs. 1d Satz 1
von Gesetzes wegen bestehende Wohnsitznahmepflicht in Dortmund hat die Ausländerbehörde Dortmund auf Antrag des Antragstellers gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3
geändert. Das Schreiben der Ausländerbehörde Dortmund per E-Mail vom
entnommen werden. Die Änderung der Wohnsitzauflage bedarf nicht der Schriftform (vgl. § 77 Abs. 1
) und ist durch die Bekanntgabe an den Antragsteller bzw. dessen Bevollmächtigte diesem gegenüber wirksam geworden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Randnummer 11 Der Verwaltungsakt ist nicht nichtig, da keine der Nichtigkeitsgründe gemäß § 44 VwVfG vorliegen. Insbesondere führt die Frage, ob eine einseitige Änderung der Wohnsitzauflage durch die Ausgangsbehörde ohne bzw. gegen den ausdrücklichen Willen des Antragsgegners rechtmäßig ist, nicht zur Nichtigkeit, da gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig ist, weil die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist. Randnummer 12 Im Aufenthaltsgesetz findet sich überdies hinsichtlich der Änderung der Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 3
– anders die ausdrücklichen Regelungen in § 72 Abs. 3
für die Änderung einer räumlichen Beschränkung oder Auflage durch die Zuzugsbehörde und in § 72 Abs. 3a
für die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 5
– keine Regelung, nach der im Fall eines den Zuständigkeitsbereich einer Ausländerbehörde überschreitenden Wohnortwechsels die Ausländerbehörde des anderen bzw. künftigen Wohnortes zu beteiligen wäre. Etwaige zwischen den Behörden getroffene abweichende Verfahrensabreden wirken nur behördenintern. Randnummer 13 Die begehrte Änderung der Wohnsitzauflage steht gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3
der zuständigen Ausländerbehörde, d.h. der Ausländerbehörde des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, zu. Eine Zustimmung des aufnehmenden Landes ist mangels gesetzlicher Grundlage nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom
unterlag (vgl. zu dieser Konstellation und der Ansicht, dass der Antrag auf Änderung für diesen Fall bei der Zuzugsbehörde zu stellen sei: Huber/Mantel
/Gordzielik, 3. Aufl. 2021,
27 m.w.N.). Die räumliche Beschränkung nach § 61 Abs. 1
erlischt von Gesetzes wegen, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Dies war vorliegend der Fall, da der Antragsteller mehr als drei Monate, zuletzt vom
angeordnet worden war, ist nichts ersichtlich. Randnummer 15 Schließlich trägt auch der Einwand, die Wohnsitzauflage könne erst nach Erteilung einer – gültigen – Duldung geändert werden, bei summarischer Prüfung nicht. Randnummer 16 Der Wortlaut des § 61 Abs. 1d Satz 3
erfordert nicht, dass die Änderung der Wohnsitzauflage nur mit (erneuter) Entscheidung über die Duldung bzw. bei bestehender Wirksamkeit der Duldung ergehen darf. Die Ausländerbehörde kann nach dem Wortlaut des § 61 Abs. 1d Satz 3
die Wohnsitzauflage, die einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der seinen Lebensunterhalt nicht sichert, von Gesetzes wegen trifft (vgl. Satz 1), von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern (Satz 3,
am Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Aus der Formulierung in Satz 2 „zum Zeitpunkt der Entscheidung“ lässt sich zwar schließen, dass zunächst die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ergeht, um die gesetzliche Pflicht der Wohnsitzauflage unter den genannten Voraussetzungen entstehen zu lassen. Nach ihrem erstmaligen Entstehen bleibt die Wohnsitzauflage jedoch bestehen, auch wenn die zugrundeliegende Duldung – etwa durch fehlende Verlängerung – nicht mehr besteht (vgl. Bergmann/Dienelt/Dollinger, 14. Aufl. 2022,
24 m.w.N.; VG Bayreuth, Urteil vom
22 m.w.N.). Liegen besondere persönliche Gründe in der Person des Antragstellers – bspw. zur Wahrung der Familieneinheit oder aus humanitären Gründen –, kann durch die zuständige Behörde gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3
von der ursprünglichen Wohnsitzauflage und Verteilung unter den genannten Voraussetzungen abgewichen werden. Dass hierdurch ein willkürlicher Wechsel zwischen unterschiedlichen Behörden durch den Antragsteller drohte, der die Verteilungsfunktion der Regelungen konterkarierte, ist nicht ersichtlich. Randnummer 19 Ein Zuständigkeitsstreit zwischen einer ursprünglich zuständigen Behörde und der Zuzugsbehörde soll im Eilverfahren ferner nicht zu Lasten des Antragstellers gehen (vgl. hierzu, allerdings in der Konstellation zweier sich für unzuständig erklärender Behörden: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2020 – OVG 3 S 18/20 –, EA S. 3). Randnummer 20 b. Der Antragsteller hat die Duldung auch bei dem Antragsgegner am 15. September 2023 beantragt. Es liegt ein Duldungsgrund vor. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1
ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Der Antragsteller verfügte schon bei seiner Einreise in das Bundesgebiet 2013 nicht über einen Pass. Auch der Antragsgegner geht davon aus, dass dem Antragsteller angesichts fehlender Heimreisedokumente grundsätzlich eine Duldung wegen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses nach § 60a Abs. 2
zu erteilen sei, hält sich jedoch für örtlich unzuständig. Randnummer 21 2. Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Einem ausländischen Antragsteller, der im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2
begehrt, steht regelmäßig ein Anordnungsgrund zur Seite. Er benötigt die Duldungsbescheinigung gemäß § 60a Abs. 4
, um seinen geduldeten Aufenthalt nachzuweisen. Es ist ihm nicht zumutbar, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten, weil er jederzeit mit polizeilichen Kontrollen und ggf. mit strafrechtlichen Ermittlungen (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 2
) rechnen muss. Unabhängig davon lässt die Systematik des Aufenthaltsgesetzes keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt, wenn ein Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist und er in absehbarer Zeit nicht ausreist bzw. nicht abgeschoben werden kann (OVG Münster, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 18 B 543/17 –, juris Rn. 9 ff. m.w.N.). Randnummer 22 Der Antragsgegner trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, da er unterlegen ist. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (halber Auffangstreitwert). Randnummer 23 Da der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Entscheidung über die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001577369
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.