Asylrecht (Syrien): Ablehnung eines Asylfolgeantrags als unzulässig; Wehrdienstentziehung; Reflexverfolgung Orientierungssatz
- Zwar kann nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
- Februar 2024 in der Rechtssache C-216/22 jedes Urteil des Gerichtshofs ein neues Element bzw. eine neue Erkenntnis darstellen, und zwar unabhängig davon, ob dieses Urteil vor oder nach dem Erlass der Entscheidung über den Erlass der Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde oder ob in diesem Urteil die Unvereinbarkeit einer nationalen Bestimmung, auf die diese Entscheidung gestützt war, mit dem Unionsrecht festgestellt wird oder es sich – wie hier – auf die Auslegung des Unionsrechts einschließlich desjenigen, das beim Erlass dieser Entscheidung bereits in Kraft war, beschränkt. (Rn.22)
- Für die Zulässigkeit eines Folgeantrags ist es jedoch außerdem erforderlich, dass die neuen Elemente oder Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für die betreffende Person günstigeren Entscheidung – hier zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – beitragen. (Rn.23)
- Nach der inzwischen gefestigten obergerichtlichen nationalen Rechtsprechung haben wehrpflichtige Syrer allein wegen der mit ihrer Ausreise verbundenen Wehrdienstentziehung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn sie unterliegen bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien nicht allein wegen der Wehrdienstentziehung einer die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigenden Verfolgungsgefahr. (Rn.25) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig. Randnummer 2 Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben im November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am
- Januar 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt im September 2016 gab der Kläger unter anderem an, von 2007 bis 2009 Wehrdienst in Syrien geleistet zu haben. Er sei geflohen, da seine Heimatstadt Deir ez-Zor unter Kontrolle des IS gestanden habe. In Orte des Regimes habe er nicht gehen können, da er dort als Reservist eingezogen worden wäre. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
- November 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es aus, dem Kläger drohe bei einer Rückkehr in seine Heimat zwar infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ein ernsthafter Schaden. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei hingegen nicht erkennbar. Randnummer 4 Der Kläger legte gegen diesen Bescheid keinen Rechtsbehelf ein. Randnummer 5 Am
- Januar 2021 stellte der Kläger erneut einen Asylantrag bei dem Bundesamt, den er im Wesentlichen damit begründete, dass sich die Rechtslage aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom
- November 2020 – C-238/19 – nachträglich zu seinen Gunsten geändert habe. Randnummer 6 Zwei seiner ebenfalls in das Bundesgebiet eingereisten Brüdern, Herrn R...und Herrn N..., wurde mit Bescheiden vom
- November 2015 und vom
- Januar 2021 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
- März 2021, per Einschreiben am
- März 2021 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, durch die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom
- November 2020 in der Rechtssache C-238/19) habe sich nicht die materielle Rechtslage geändert. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs betreffe lediglich Auslegungsfragen und führe nicht zu einer Unionsrechtswidrigkeit oder Unanwendbarkeit der maßgeblichen deutschen Umsetzungsnormen. Auch stelle das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs keine neue Erkenntnis im Sinne von Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU dar. Randnummer 8 Mit seiner hiergegen am
- März 2021 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen unter Verweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
- Februar 2024 in der Rechtssache C-216/22 vor, sein Folgeantrag sei zulässig. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung sei lediglich erforderlich, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
- November 2020 in der Rechtssache C-238/19 erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitrage, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen sei. Dies sei der Fall, da der Europäische Gerichtshof in dieser Entscheidung festgestellt habe, dass eine „starke Vermutung“ dafür bestehe, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 näher erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründe in Zusammenhang stehe. Als gefahrerhöhendes Moment trete hinzu, dass seinen Brüdern, Herrn R...und Herrn N..., die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Es bestehe eine erhöhte Gefahr der Reflexverfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
- März 2021 aufzuheben. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Asylakten betreffend den Kläger sowie seine Brüder, Herrn R...und Herrn N..., und der Ausländerakte des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 16 Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom
- März 2021 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers vom
- Januar 2021 zu Recht als unzulässig abgelehnt. Randnummer 17 Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Dies ist hier der Fall. Randnummer 18 Bei dem Asylantrag des Klägers vom
- Januar 2021 handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, da sein früherer Asylantrag, soweit es um die Gewährung von Flüchtlingsschutz geht, mit Bescheid vom
- November 2016 unanfechtbar abgelehnt worden ist. Randnummer 19 Ein weiteres Asylverfahren ist nicht durchzuführen. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 20 Es sind keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Kläger vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen. Randnummer 21 Das von dem Kläger geltend gemachte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
- November 2020 – C-238/19 – stellt kein neues Element bzw. keine neue Erkenntnis dar, das bzw. die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beiträgt. Randnummer 22 Zwar kann nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
- Februar 2024 in der Rechtssache C-216/22 jedes Urteil des Gerichtshofs ein neues Element bzw. eine neue Erkenntnis darstellen, und zwar unabhängig davon, ob dieses Urteil vor oder nach dem Erlass der Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde oder ob in diesem Urteil die Unvereinbarkeit einer nationalen Bestimmung, auf die diese Entscheidung gestützt war, mit dem Unionsrecht festgestellt wird oder es sich – wie hier – auf die Auslegung des Unionsrechts einschließlich desjenigen, das beim Erlass dieser Entscheidung bereits in Kraft war, beschränkt (vgl. EuGH, Urteil vom
- Februar 2024 – C-216/22 –, juris Rn. 40 und 44). Randnummer 23 Für die Zulässigkeit eines Folgeantrags ist es jedoch außerdem erforderlich, dass die neuen Elemente oder Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für die betreffende Person günstigeren Entscheidung – hier zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – beitragen (vgl. EuGH, Urteil vom
- Februar 2024 – C-216/22 –, juris Rn. 49). Daran fehlt es. Randnummer 24 Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
- November 2020 in der Rechtssache C-238/19, in dem festgestellt wurde, dass eine „starke Vermutung“ dafür besteht, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 näher erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründe in Zusammenhang steht (vgl. EuGH, Urteil vom
- November 2020 – C-238/19 –, juris Rn. 57), trägt nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dazu bei, dass der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom
- Februar 2024 klargestellt hat, hat er mit dieser Feststellung nur erklärt, dass dieser Zusammenhang unter den genannten Voraussetzungen mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ besteht, hingegen wollte er weder eine unwiderlegliche Vermutung aufstellen noch die Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden durch seine eigene ersetzen (vgl. EuGH, Urteil vom
- Februar 2024 – C-216/22 –, juris Rn. 53). Randnummer 25 Nach der inzwischen gefestigten obergerichtlichen nationalen Rechtsprechung haben wehrpflichtige Syrer allein wegen der mit ihrer Ausreise verbundenen Wehrdienstentziehung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn sie unterliegen bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien nicht allein wegen der Wehrdienstentziehung einer die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigenden Verfolgungsgefahr. Dieser Rechtsprechung hat sich nunmehr auch das OVG Berlin-Brandenburg angeschlossen. Ausweislich der Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom
- April 2024 (– OVG 3 N 190/20 –, Abdruck S. 3) hat es dabei – im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung in Form einer Strafverfolgung oder Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG – u.a. zugrunde gelegt, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Heranziehung zum Militärdienst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Beteiligung von Wehrpflichtigen an Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG) verbunden wäre. Zu sonst möglichen Verfolgungshandlungen hat es zugrunde gelegt, dass die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung mit einem der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe nicht festgestellt werden kann, weil es an einer hinreichenden Grundlage dafür fehlt, dass Wehrdienstentziehern drohende Maßnahmen nach ihrer objektiven Gerichtetheit davon getragen sind, eine ihnen unterstellte regimefeindliche politische Überzeugung zu treffen (vgl. hierzu im Einzelnen die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung der Kammer veröffentlichten Gründe zu den Urteilen des OVG Berlin-Brandenburg vom
- Februar 2024 – OVG 3 B 14/23 und 35/23 –). Dieses Ergebnis entspricht der weit überwiegenden Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH München, Beschluss vom
- März 2024 – 21 B 23.30059 –, juris; OVG Münster, Beschluss vom
- Juni 2023 – 14 A 156/19.A –, juris Rn. 36 ff. und Urteil vom
- August 2022 – 14 A 3389/20.A –, juris Rn. 48 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom
- Mai 2023 – 2 LB 444/19 –, juris Rn. 37 ff.; OVG Greifswald, Beschluss vom
- Dezember 2022 – 4 LB 71/18 OVG –, juris Rn. 26 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom
- November 2022 – 5 A 366/22.A –, juris Rn. 7 und Urteil vom
- Januar 2022 – 5 A 1402/18.A –, juris Rn. 41 ff.; OVG Weimar, Urteil vom
- Juni 2022 – 3 KO 178/21 –, juris Rn. 91 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom
- März 2022 – 3 L 74/21 –, juris Rn. 36 ff.; VGH Kassel, Urteile vom
- September 2021 – 8 A 1992/18.A –, juris; VGH Mannheim, Urteil vom
- August 2021 – A 3 S 271/19 –, juris Rn. 33 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom
- Mai 2018 – 2 LB 17/18 –, juris Rn. 88 ff.; OVG Saarlouis, Urteil vom
- April 2018 – 1 A 543/17 –, juris; OVG Koblenz, Urteile vom
- April 2018 – 1 A 10215/17.OVG –, juris; OVG Hamburg, Urteil vom
- Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris; a.A. OVG Bremen, Urteil vom
- März 2022 – 1 LB 484/21 –, juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich auch die Kammer an. Randnummer 26 Im Fall des hiesigen Klägers, der bereits von 2007 bis 2009 in Syrien Wehrdienst geleistet hat, liegen keine besonderen persönlichen Umstände vor, die eine andere Bewertung rechtfertigen. Randnummer 27 Auch der Vortrag des Klägers, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für seine Brüder, Herrn R...und Herrn N..., mit Bescheiden vom
- November 2015 und vom
- Januar 2021 stelle sich als risikoerhöhend dar, da die erhöhte Gefahr einer Reflexverfolgung bestehe, greift nicht durch. Denn hier ist schon keine Gefährdung aufgrund Reflexverfolgung anzunehmen. Eine Reflexverfolgung kommt in Syrien regelmäßig nur dann in Betracht, wenn es sich um Angehörige einer Person handelt, die aufgrund eines „politischen Profils“ in herausgehobener Stellung in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten ist (vgl. VGH München, Urteil vom
- Juni 2018 – 21 B 18.30852 –, juris Rn. 49 ff.). Eine solche qualifizierte Regimegegnerschaft lässt sich im Hinblick auf Herrn R..., dem im November 2015 ohne persönliche Anhörung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, nicht feststellen. Auch in Bezug auf Herrn N..., der in Syrien als einfacher Polizeibeamter tätig gewesen ist, ist keine herausgehobene Stellung erkennbar, die ein besonderes Interesse des syrischen Regimes an seiner Person begründen könnte. Randnummer 28 Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO sind weder vom Kläger geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001577382
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