Handelsregistersache: Löschung einer erfolgten Eintragung über das Ausscheiden eines Kommanditisten Leitsatz Das Ausscheiden eines Kommanditisten ist durch alle Gesellschafter der KG anzumelden, wobei die Anmeldung nach § 16 Abs. 1 S. 1 HGB durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann. Wird eine solche Entscheidung aufgehoben, rechtfertigt dies allein keine Löschung der Eintragung. Eine Löschung der erfolgten Eintragung kommt nur unter den Voraussetzungen des § 395 FamFG in Betracht. Dies setzt bei einer bekundenden Eintragung voraus, dass diese unrichtig ist. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg, 21. April 2023, 90 HRA 25051 Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 6) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21. April 2023 wird als unzulässig verworfen, soweit dieser die Eintragung eines Vermerks nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HGB begehrt und soweit dieser den Übergang der Einlage im Wege der Einzelrechtsnachfolge in Teilbeträgen beanstandet. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 6) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21. April 2023 zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die xxx KG xxx (im Folgenden auch: „Gesellschaft“) ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zur HRA 25051 B eingetragen. Bei der Beteiligten zu 1) handelt es sich um die Komplementärin der Gesellschaft. Bei den Beteiligten zu 2) bis 5) und dem Beteiligten zu 6) handelt es sich um (ehemalige) Kommanditisten der Gesellschaft. Randnummer 2 Mit Handelsregisteranmeldung vom 16. August 2021 zur UR-Nr. 406/2021 des Notars J meldeten die Beteiligten zu 1) bis 5) das Ausscheiden des Beteiligten zu 6) aufgrund dessen Kündigung zum 31. Dezember 2019 an. Die Anmeldung sah vor, dass dessen Kommanditeinlage in Höhe von 4.314,03 Euro entsprechend deren prozentualer Beteiligung an der Gesellschaft auf die verbleibenden Gesellschafter verteilt werden solle. Zusätzlich sollte eine Erhöhung der Einlagen eingetragen werden. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 02. September 2021 beanstandete das Amtsgericht die fehlende Mitwirkung des Beteiligten zu 6) und bat um Mitteilung, ob es sich bei der Verteilung der Kommanditeinlage des ausscheidenden Kommanditisten auf die verbleibenden Kommanditisten um einen rechtsgeschäftlichen Vorgang handeln solle. Randnummer 4 Da der Beteiligte zu 6) auch im Folgenden bei der Handelsregisteranmeldung nicht mitwirkte, erhob die Gesellschaft Klage gegen diesen. Der Beteiligte zu 6) wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 01. September 2022, 104 O 43/22, verurteilt, sein Ausscheiden zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Landgericht Berlin ordnete die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung an. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 28. November 2022 übersandte der Notar J einen Hinterlegungsschein nebst Zustellnachweis über die geleistete Sicherheitsleistung sowie eine tabellarische Aufstellung, aus der sich nunmehr ergab, dass der Kommanditanteil des ausgeschiedenen Beteiligten zu 6) „nach Übertragung“ in gleicher Höhe auf die Beteiligten zu 2) bis 5) verteilt werden soll. Randnummer 6 Das Amtsgericht trug am 12. Dezember 2022 das Ausscheiden des Beteiligten zu 6) aus der Gesellschaft in das Handelsregister ein, ohne zu vermerken, dass die Eintragung auf der Grundlage der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 01. September 2022, 104 O 43/22, erfolgte. Das Amtsgericht trug zudem ein, dass „die Einlage [...] im Wege der Einzelrechtsnachfolge in Teilbeträgen auf folgende bereits eingetragene Kommanditisten übergegangen [ist], deren Einlage sich dadurch erhöht haben auf:“. Randnummer 7 Gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts Berlin legte der Beteiligte zu 6) Berufung ein. Das Kammergericht hob mit Urteil vom 21. Februar 2023, 14 U 153/22, das angegriffene Urteil auf und wies die Klage ab, da es davon ausging, dass die Gesellschaft nicht aktivlegitimiert sei und eine Prozessstandschaft, den Anspruch auf Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung der Gesellschafter im eigenen Namen geltend zu machen, nicht in Betracht komme. Randnummer 8 Der Beteiligte zu 6) beantragte daraufhin am 22. Februar 2023 beim Amtsgericht, die auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts Berlin vom 01. September 2022, 104 O 43/22 vorgenommene Eintragung wegen der Aufhebung durch das Urteil des Kammergerichts vom 21. Februar 2023, 14 U 153/22, gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 HGB zu löschen. Das Amtsgericht beabsichtigte zunächst, dem Antrag zu entsprechen und die Eintragung vom 12. Dezember 2022 zu löschen. Randnummer 9 Die Beteiligten zu 1) bis 5) widersprachen der beabsichtigten Löschung der Eintragung des Ausscheidens des Beteiligten zu 6) mit Schreiben vom 14. März 2023 und wiesen unter anderem darauf hin, dass der Beteiligte zu 6) materiell-rechtlich unstreitig nicht mehr Kommanditist der Gesellschaft sei und die Gesellschafter am 07. März 2023 selbst Klage gegen den Beteiligten zu 6) erhoben hätten. Das Amtsgericht teilte daraufhin mit Schreiben vom 15. März 2023 mit, dass es beabsichtige, das Verfahren nach § 21 FamFG bis zur Entscheidung des Prozessgerichts über das entsprechende Klageverfahren auszusetzen. Dem beabsichtigten Vorgehen widersprach wiederum der Beteiligte zu 6) mit Schreiben vom 21. März 2023. Er führte in der Sache an, dass die Eintragung lediglich aufgrund einer vorläufig vollstreckbaren Entscheidung erfolgt sei. Er wiederholte seinen Antrag vom 22. Februar 2023 und beantragte hilfsweise, einen Vermerk nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HGB einzutragen. Randnummer 10 Das Amtsgericht wies mit Beschluss vom 21. April 2023 den Antrag des Beteiligten zu 6) vom 22. Februar 2023 auf Löschung der Eintragung vom 12. Dezember 2022 zurück. Es führte aus, dass die Eintragung des Ausscheidens eines Kommanditisten lediglich deklaratorischen Charakter habe, weswegen für eine unzulässige Eintragung und eine von Amts wegen vorzunehmende Löschung eine sachliche Unrichtigkeit vorliegen müsse. Das Handelsregister entspreche aber der materiellen Rechtslage, da das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil lediglich wegen des Fehlens der Aktivlegitimation der Gesellschaft aufgehoben habe. Zu der Kündigung des Beteiligten zu 6) habe sich das Kammergericht nicht geäußert. Das Ausscheiden des Beteiligten zu 6) sei zudem bereits in einem weiteren streitigen Verfahren vor dem Landgericht Berlin, 93 O 144/20, festgestellt worden. Es wies zudem den Hilfsantrag des Beteiligten zu 6) auf Eintragung eines Vermerks nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HGB als unzulässig zurück. Insoweit führte es aus, dass der Antrag in der Form des § 12 Abs. 1 HGB erfolgen müsse. Diese sei nicht erfüllt, da der Antrag durch einen Rechtsanwalt ohne Notarattribut eingereicht worden sei. Randnummer 11 Der Beschluss des Amtsgerichts vom 21. April 2023 ist den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 5) am 26. April 2023 und den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 6) am 25. April 2023 zugestellt worden. Randnummer 12 Am 05. Mai 2023 überreichte der Notar E als Bote eine Handelsregisteranmeldung des Beteiligten zu 6) zu seiner UVZ-Nr. E 176/23, mit der dieser beantragte, die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 01. September 2022, 104 O 43/22, durch das Urteil des Kammergerichts vom 21. Februar 2023, 14 U 153/22, im Handelsregister zu vermerken. Da dies bei der Eintragung am 12. Dezember 2022 vergessen worden war, trug das Amtsgericht am 24. Mai 2023 ein, dass die Eintragung des Ausscheidens des Beteiligten zu 6) auf der Grundlage der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 01. September 2022, 104 O 43/22, erfolgte. Zugleich trug es ein, dass das vorgenannte Urteil durch das Urteil des Kammergerichts vom 21. Februar 2023, 14 U 153/22, aufgehoben worden ist. Randnummer 13 Der Beteiligte zu 6) hat durch seine Verfahrensbevollmächtigten am 25. Mai 2023 Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 21. April 2023 eingelegt, auf die Handelsregisteranmeldung des Beteiligten zu 6) zur UVZ-Nr. E 176/23 des Notars E,, verwiesen und diese vorsorglich erneut als Kopie beigefügt. Randnummer 14 Das Amtsgericht regte mit Schreiben vom 30. Mai 2023 die Rücknahme der Beschwerde an und wies darauf hin, dass der gewünschte Vermerk bereits eingetragen sei. Der Beteiligte zu 6) hielt seine Beschwerde aufrecht und wies darauf hin, dass ein aktueller Handelsregisterauszug den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass die dem Ausscheiden des Beteiligten zu 6) zugrundeliegende Entscheidung des Landgerichts Berlin weiterhin in Kraft sei. Es sei zudem fehlerhaft, davon auszugehen, dass die Einlage im Wege der Einzelrechtsnachfolge in Teilbeträgen auf die bereits eingetragenen Kommanditisten übergegangen sei. Randnummer 15 Das Amtsgericht hat der Beschwerde des Beteiligten zu 6) gegen den Beschluss vom 21. April 2023 nicht abgeholfen und die Sache mit einem Beschluss vom 13. Juli 2023 dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat im Rahmen des Nichtabhilfebeschlusses ausgeführt, dass mit Datum vom 24. Mai 2023 der Antrag des Notars E vom 05. Mai 2023 über die Eintragung eines Vermerks nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HGB registerrechtlich vollzogen worden sei. Die Beschwerde sei erst nach Beendigung des Eintragungsverfahrens am 25. Mai 2023 eingegangen. Der Erläuterung dienende „Übergangstexte“ seien entsprechend § 16 a HRV nicht in den aktuellen Auszug aufzunehmen, sondern lediglich in den chronologischen Registerauszug. Randnummer 16 Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Beteiligte zu 6) ausgeführt, dass es unzutreffend sei, dass in dem vor dem Landgericht Berlin zu dem Aktenzeichen 93 O 144/20 geführten Verfahren unstreitig festgestellt worden sei, dass der Beteiligte zu 6) wirksam aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Das Verfahren 93 O 144/20 sei noch überhaupt nicht abgeschlossen. Auch das nunmehr weitere Verfahren vor dem Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 105 O 20/23, welches auf die Mitwirkung des Beteiligten zu 6) bei der Handelsregisteranmeldung gerichtet sei, sei noch nicht abgeschlossen. Es verwundere deswegen, dass das Amtsgericht es für ausgeschlossen halte, dass das Prozessgericht dort eine andere Auffassung vertreten werde. Randnummer 17 Die Beteiligten zu 1) bis 5) haben erwidert, dass der Beteiligte zu 6) selbst mit Schreiben vom 06. Juni 2019 seine Gesellschafterstellung als Kommanditist gekündigt habe. Nachdem keine Einigkeit über das Abfindungsguthaben habe erzielt werden könne, habe der Beteiligte zu 6) Klage gegen die Gesellschaft auf Zahlung einer Abfindung erhoben, wobei er in der Klageschrift selbst ausführe, dass er „mit hiesiger Klage die ihm aufgrund seines Ausscheidens als Gesellschafter aus der Beklagten zu 1) zustehende Abfindung geltend“ mache. Diese Aussage sei in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin, 93 O 144/20, von Seiten der Gesellschaft unstreitig gestellt worden. In dem auf die Mitwirkung des Beteiligten zu 6) an der Handelsregisteranmeldung gerichteten Verfahren habe das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil zwar aufgehoben, aber materiell-rechtlich keine Zweifel geäußert, dass die Löschung des Beteiligten zu 6) aufgrund seiner Kündigung grundsätzlich zu erfolgen habe. Randnummer 18 Eine Korrektur des Handelsregisters komme nach § 395 FamFG nur bei einer Unrichtigkeit in Betracht, die aufgrund des unstreitigen Ausscheidens des Beteiligten zu 6) nicht vorliege. II. Randnummer 19 Die Beschwerde des Beteiligten zu 6) ist unzulässig, soweit dieser die Eintragung eines Vermerks nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HGB begehrt und soweit dieser den Übergang der Einlage im Wege der Einzelrechtsnachfolge in Teilbeträgen beanstandet. Im Übrigen ist die Beschwerde des Beteiligten zu 6) unbegründet. Randnummer 20 1. Im Hinblick auf den Hilfsantrag, der auf die Eintragung eines Vermerks nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HGB gerichtet ist, ist die Beschwerde bereits als unzulässig anzusehen. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die Eintragung des begehrten Vermerks nach § 16 Abs. 1 Satz 2 HGB auf den Antrag des Beteiligten zu 6) vom 05. Mai 2023 am 24. Mai 2023 erfolgt ist, während die Beschwerde erst am 25. Mai 2023 eingegangen ist. Randnummer 21 2. Soweit sich der Beteiligte zu 6) mit seiner Beschwerde dagegen wendet, dass sein Hauptantrag auf Löschung der Eintragung seines Ausscheidens zurückgewiesen worden ist, ist die statthafte Beschwerde gemäß §§ 58 Abs. 1, 382 Abs. 3 FamFG zwar zulässig. Die Beschwerde wurde insbesondere form- und fristgerecht nach den §§ 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 3 FamFG eingelegt. Der Beteiligte zu 6) ist auch beschwerdebefugt. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nämlich demjenigen zu, der durch den Beschluss unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine solche Beeinträchtigung erfordert, dass die Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers unmittelbar nachteilig eingreift (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12. April 2011 – 11 W 25/11 –, Rn. 7, juris). Dies ist vorliegend der Fall, da der Beteiligte zu 6) Antragsteller im Anmeldeverfahren ist und sein Antrag auf Eintragung der Löschung seines Ausscheidens zurückgewiesen worden ist. Randnummer 22 In der Sache bleibt das Rechtsmittel allerdings ohne Erfolg. Randnummer 23
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