Handelsregistersache: Eintragung der Änderung der Vertretungsbefugnis eines GmbH-Geschäftsführers; Beschränkung der Beschwerde nach Erledigung auf die Kosten Leitsatz 1. Wird dem Geschäftsführer einer GmbH Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt, ist diese Änderung der Vertretungsbefugnis nach § 39 GmbHG auch dann anzumelden und einzutragen, wenn diese Vertretungsbefugnis vor der Anmeldung wieder wegfällt. (Rn.21) 2. Erledigt sich eine Beschwerde im Verfahren nach dem FamFG, weil die erstinstanzliche Beanstandung während des Beschwerdeverfahrens beseitigt wird, kann das Verfahren nach § 62 FamFG auf die Kosten beschränkt werden. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg, kein Datum verfügbar, 84 HRB 191966 Tenor Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligte ist seit dem Jahr 2017 im Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Ihre allgemeine Vertretungsregelung lautet: Randnummer 2 „Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so wird vertritt diese die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern jeweils Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des §§ 181 BGB erteilen.“ Randnummer 3 Im Handelsregister sind zwei Geschäftsführer eingetragen. Bei dem Geschäftsführer M E (nachfolgend auch nur: „ME“) war nie eine besondere Vertretungsberechtigung in Spalte 4 des Handelsregisters eingetragen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 27. April 2023 meldete die Beteiligte zur Eintragung im Handelsregister an: „Der Geschäftsführer ME ist nicht mehr einzelvertretungsbefugt. Er vertritt die Gesellschaft satzungsgemäß. Er ist nicht von den Beschränkungen des §§ 181 BGB befreit.“ Randnummer 5 Beigefügt war die Niederschrift über die Gesellschafterversammlung der Beteiligten vom 10. April 2023, auf der folgender Beschluss gefasst worden war: „ME (…) wird mit sofortiger Wirkung die Einzelvertretungsbefugnis entzogen. Er vertritt die Gesellschaft gemeinschaftlich mit einem weiteren Geschäftsführer. Er ist nicht von den Beschränkungen des §§ 181 BGB befreit.“ Randnummer 6 In einem Begleitschreiben hatte der verfahrensbevollmächtigte Notar der Gesellschaft mitgeteilt, ME sei mit Gesellschafterbeschluss vom 28. März 2023 Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt worden. Diese Änderung der Vertretungsbefugnis sei nicht im Handelsregister angemeldet worden, mit beigefügtem Gesellschafterbeschluss seien ME diese Befugnisse wieder entzogen worden. Randnummer 7 Das Amtsgericht - Handelsregister - hat daraufhin mitgeteilt, zum Nachweis der zwischenzeitlichen Veränderungen hinsichtlich der Vertretungsbefugnis von ME sei gemäß § 39 Abs. 2 GmbHG der Gesellschafterbeschluss vom 28. März 2023 einzureichen. Der verfahrensbevollmächtigte Notar antwortete darauf, es sei nicht beabsichtigt, den Gesellschafterbeschluss vom 28. März 2023 einzureichen, da nicht beabsichtigt sei, die darin enthaltene Erteilung der Einzelvertretungsbefugnis anzumelden. Er bat darum, die Eintragung nunmehr vorzunehmen, andernfalls werde um eine rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 richtete das Amtsgericht ein Schreiben an den Notar, wonach als Nachweis für die beantragte Eintragung gemäß § 39 Abs. 2 GmbHG der Gesellschafterbeschluss vom 28. März 2023 einzureichen sei. Hierfür werde eine Frist von 6 Wochen seit Zugang dieser Verfügung gesetzt. Das Schreiben war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach „gegen diese Zwischenverfügung (…) die Beschwerde statthaft“ sei. Randnummer 9 Mit Schreiben vom selben Tag hat der Notar „gegen die Zwischenverfügung vom 15. Mai 2023 Beschwerde“ eingelegt und beantragt, die Eintragung entsprechend der Anmeldung von 27. April 2023 vorzunehmen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 hat der Notar den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beteiligten vom 28. März 2023 zu den Akten gereicht. Das Amtsgericht hat daraufhin in Spalte 4b) eingetragen: Randnummer 11 Änderung zu Nr. 2: Randnummer 12 Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar erklärt, er beschränke die Beschwerde auf die Kosten und erkläre die Beschwerde in der Hauptsache für erledigt, nachdem die begehrte Eintragung nunmehr erfolgt sei. II. Randnummer 13 Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu tragen. Randnummer 14 Da die Beteiligte nach Erledigung der Hauptsache die Beschwerde auf die Kosten beschränkt hat, ist nur noch über diese zu entscheiden. 1. Randnummer 15 Ein bereits eingelegtes Rechtsmittel wird im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Erledigung der Hauptsache grundsätzlich insgesamt unzulässig, wenn kein Fall des § 62 Abs. 1 FamFG vorliegt oder der Rechtsmittelführer sein in zulässiger Weise eingelegtes Rechtsmittel auf den Kostenpunkt beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2019 – XII ZB 579/17 –, Rn. 20, juris; Beschluss vom 8. Mai 2012 – II ZB 17/11 –, Rn. 6, juris), denn mit der Erledigung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage bewirkt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, da eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (vgl. etwa BGH, aaO.). 2. Randnummer 16 Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Beteiligte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Randnummer 17
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