guter Herstellungspraxis so herzustellen, dass sie unter den normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen abgäben, die geeignet seien, eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeizuführen. Materialien und Gegenstände, die diesen Anforderungen nicht genügten, dürften gemäß § 31 Abs. 1 LFGB nicht als Bedarfsgegenstände verwendet oder in den Verkehr gebracht werden.
1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 habe sie – die Behörde – daher geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beende und erneute Verstöße dieser Art verhindere. Die Untersagung des Inverkehrbringens der Produkte sei hierzu geeignet, erforderlich und angemessen. Randnummer 5 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete die Behörde im Wesentlichen damit, dass die Verbraucher vor dem Erwerb von Produkten, die geeignet seien, Geruch und Geschmack von Lebensmitteln zu beeinträchtigen, geschützt werden müssten. Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung wären sie der ganzen Zeit über dem Umstand ausgesetzt, dass die organoleptischen Eigenschaften ihres Lebensmittels bei Verwendung der Produkte verändert würden. Außerdem würde das weitere Inverkehrbringen der Produkte zulasten der Allgemeinheit unverhältnismäßig hohe Kosten für die amtliche Probenahme verursachen. Die sofortige Vollziehung diene dem Verbraucherschutz und sei auch unter Berücksichtigung der Grundrechte der Antragstellerin, insbesondere aus Artikel 12 des Grundgesetzes, verhältnismäßig und nicht aufschiebbar. Ein langwieriges Widerspruchs- und Klageverfahren könne nicht abgewartet werden. Randnummer 6 Gegen den Bescheid vom 8. August 2023 erhob die Antragstellerin am 10. August 2023 Widerspruch. Mit dem am selben Tag beim Gericht eingegangen vorliegenden Antrag begehrt sie die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Der Antragsgegner tritt dem entgegen. B. I. Randnummer 7 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Untersagungsverfügung ist zulässig und begründet. 1. Randnummer 8 Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung
GO) statthaft und zulässig, weil die Behörde die sofortige Vollziehung der Untersagung des Inverkehrbringens der betreffenden Produkte
GO angeordnet hat.
teilig verändert würden. Außerdem würde das weitere Inverkehrbringen der Produkte zulasten der Allgemeinheit unverhältnismäßig hohe Kosten für die weitere amtliche Probenahme verursachen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege daher im vorliegenden Fall die privaten Interessen der Antragstellerin als Gewerbetreibende. Randnummer 13 Unschädlich ist insoweit, dass sich die Begründung der Untersagungsverfügung und der Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich im Wesentlichen auf dieselben Gesichtspunkte stützen. Bei lebensmittelrechtlichen Anordnungen im Interesse des Gesundheits- und Verbraucherschutzes fällt das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung regelmäßig mit dem Erlassinteresse zusammen und bedarf es daher keiner weitergehenden Begründung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2020 - 5 S 39.19 -, juris Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. Juni 2018, a.a.O., Rn. 10; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Dezember 2017 - 20 CS 17.1609 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Randnummer 14 Die Beantwortung der Frage, ob die von der Behörde für die besondere Dringlichkeit angegebenen Gründe inhaltlich zutreffend sind und ausreichen, um die Anordnung der sofortigen Vollziehung sachlich zu rechtfertigen, gehört hingegen nicht zur Prüfung der formellen, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 13 ME 545/20 -, juris Rn. 5). Randnummer 15
2 Buchst.
guter Herstellungspraxis so herzustellen, dass sie unter den normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeizuführen. Hierunter sind Geschmack, Geruch, Aussehen und Farbe der Lebensmittel zu verstehen. Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen eine solche Vorschrift fest, hat sie
1 Satz 1 Buchst. b), Abs. 2, 1. Halbsatz VO (EU) 2017/625 alle ihr geeignet erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und erneute Verstöße dieser Art verhindert. Zu diesen behördlichen Maßnahmen kann
2, 2. Halbsatz Buchst.
G ... weiterhin gegeben. Der im Handelsregister (vgl. Blatt 209 ff. der Gerichtsakte) eingetragene Sitz der Antragstellerin ist nämlich
wie vor in Berlin, wo sie
ihren Angaben (vgl. Blatt 219 f. der Gerichtsakte) im Bezirk X ... auch weiterhin ihre Produkte herstellt und von dort aus in den Verkehr bringt. Randnummer 21 ... Soweit die Antragstellerin eine unzureichende Anhörung vor Erlass des angefochtenen Bescheids rügt, weil sie sich nur zu sieben von den im Bescheid aufgeführten 19 beanstandeten Proben habe vorher äußern können, erscheint ein näheres Eingehen darauf im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes entbehrlich, weil eine fehlerhaft unterbliebene Anhörung jedenfalls noch im Widerspruchsverfahren
geholt werden kann (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG). Randnummer 22
dem natürlichen Wortsinn eine objektiv wahrnehmbare negative Abweichung von typischen Eigenschaften des jeweiligen Lebensmittels zu verstehen. Ein anderes Verständnis dieses Begriffs wird, soweit ersichtlich, auch vom Antragsgegner nicht vertreten. Dieser stützt vielmehr die Untersagungsverfügung in tatsächlicher Hinsicht darauf, dass bei den beanstandeten Proben von den Prüfern die Abweichungen im Geruch und Geschmack von Prüflebensmitteln mit Adjektiven wie „seifig“, „wachsartig“, „muffig“, „ranzig“, „ölig“ und „bitter“ beschrieben wurden. Derartige Abweichungen vom typischen Geruch und Geschmack der verwendeten Prüflebensmittel (Toastbrot, Butterkäse, Gurke) sind ohne Weiteres als „negativ“ zu bezeichnen, was – soweit ersichtlich – auch die Antragstellerin nicht ernstlich in Abrede stellen will. Randnummer 24 Die Antragstellerin beanstandet hingegen die aus ihrer Sicht grundsätzlich fehlende Zulässigkeit und Eignung des vom LAVES zur Feststellung von Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG) Nr. 1935/2004 angewandten Prüfverfahrens. Dem ist jedoch
einer im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht zu folgen. Randnummer 25 Gemäß Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II, Kapitel II Abs. 5 VO (EU) 2017/ 625 führen die zuständigen Behörden die amtlichen Kontrollen
dokumentierten Verfahren durch, welche die in Anhang II Kapitel II aufgeführten Prüffelder – darunter Kontrollmethoden und -techniken einschließlich Laboranalysen, -tests und -diagnosen – abdecken und Anweisungen für das Personal, das die amtlichen Kontrollen durchführt, umfassen.
1 Buchst. h) VO (EU) 2017/625 umfassen die Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen ggf. Probenahme, Analyse, Diagnose und Tests. Art. 34 VO (EU) 2017/625 trifft nähere Bestimmungen zu Methoden für Probenahmen, Laboranalysen, -tests und -diagnosen. Danach müssen diese den Vorschriften der Union über solche Methoden oder über die Leistungskriterien für solche Methoden entsprechen [Art. 34 Abs. 1 VO (EU) 2017/625]. Fehlt es an solchen Unionsvorschriften – wie dies, soweit erkennbar, im vorliegend interessierenden Bereich der Fall ist –, richten sich die stattdessen heranzuziehenden Methoden
2 VO (EU) 2017/625. Danach sind in erster Linie die verfügbaren Methoden zu verwenden, die international anerkannten Regeln oder Protokollen, beispielsweise den vom Europäischen Normenausschuss anerkannten, genügen, oder von den Referenzlaboratorien der Europäischen Union entwickelte oder empfohlene einschlägige Methoden, die
international anerkannten wissenschaftlichen Protokollen validiert wurden [Art. 34 Abs. 2 Buchst.
den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners nur speziell ausgebildete und befähigte Prüferinnen und Prüfer eingesetzt werden, welche sich ihrerseits regelmäßigen Kontrollen ihrer Leistungsfähigkeit unterziehen müssen, und überdies „Ausreißer-Ergebnisse“, die um 1,5 vom Median abweichen, bei der Endwertung nicht berücksichtigt werden (vgl. hierzu Nr. 3 des der Antragstellerin bekannten Schreibens des LAVES vom 22. März 2023, Blatt 68 f. des Verwaltungsvorgangs), scheint ein hinreichendes Maß an Objektivität des Prüfverfahrens gewährleistet. Randnummer 38 Soweit die Antragstellerin ferner die Auffassung vertritt, dass ihre zu 100 % aus natürlichen Ausgangsstoffen bestehenden Produkte nicht
demselben Verfahren sensorisch geprüft und bewertet werden dürften, wie Verpackungsmaterialien aus Kunststoff bzw. mit Beimengungen künstlicher Ausgangsstoffe, kann ihr
summarischer Prüfung ebenfalls nicht gefolgt werden. Randnummer 39 Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG) Nr. 1935/2004 unterscheidet
seinem klaren Wortlaut nicht zwischen „natürlichen/biologischen“ und „künstlichen“ zum Lebensmittelkontakt bestimmten Materialien und Gegenständen. Die in Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1935/2004 normierten allgemeinen Anforderungen an solche Materialien und Gegenstände sind daher von allen derartigen Fertigerzeugnissen, unabhängig von ihrer konkreten Zusammensetzung, in gleicher Weise zu erfüllen. Ein Bonus für „Naturprodukte“, etwa dergestalt, dass diese die organoleptischen Eigenschaften der in ihnen verpackten Lebensmittel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG) Nr. 1935/ 2004 stärker beeinträchtigten dürften als andere Fertigerzeugnisse, ist mithin vom Verordnungsgeber offenkundig nicht vorgesehen. Randnummer 40 Dem obigen Einwand der Antragstellerin wäre daher allenfalls dann weiter
zugehen, wenn es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die angewandte Prüfmethode eher dazu geeignet ist, von „Naturprodukten“ verursachte sensorische Beeinträchtigungen der Lebensmittel zu detektieren als ebensolche, die von sonstigen Fertigerzeugnissen herrühren. Solche Anhaltspunkte sind jedoch von der Antragstellerin weder aufgezeigt worden noch für das Gericht sonst erkennbar. Wenn – wie die Antragstellerin unsubstantiiert mutmaßt – Verpackungsmaterialien aus Kunststoff bzw. mit Beimengungen künstlicher Ausgangsstoffe bei der sensorischen Prüfung
DIN 10955 wirklich regelmäßig besser abschneiden sollten, dürfte dies vielmehr daran liegen, dass von diesen Erzeugnissen Geruch und Geschmack der darin verpackten Lebensmittel tatsächlich nicht bzw. nur in geringerem Maße (Punktzahl 0 bis 2) beeinträchtigt werden. Randnummer 41 Das von der Behörde bedingungslos sowie zeitlich unbefristet verfügte Verbot des Inverkehrbringens der Produkte der Antragstellerin begegnet jedoch insofern rechtlichen Bedenken als derzeit offen erscheint, ob die Produkte auch gegenwärtig die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG) Nr. 1935/2004 weiterhin verfehlen. Randnummer 42 Wie die Behörde in dem Untersagungsbescheid (dort Seite 8, 14) sowie der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom
der Betriebsbegehung im Juni 2022 den Anteil des Kolophoniums in ihren Produkten reduziert und den Hersteller gewechselt habe. Alle beprobten Produkte hätten noch das zuvor verwendete, „sensorisch auffälligere“ Kolophonium enthalten, welches sie aber in ihren seit „Mitte 2022“ produzierten Erzeugnissen nicht mehr einsetze. Dieses (gerade noch) hinreichend substantiierte Vorbringen hat die Antragstellerin durch eidesstattliche Versicherungen ihre beiden damaligen Geschäftsführer vom
ihren Angaben „Mitte 2022“ und damit noch vor Erlass des angefochtenen Bescheids vornahm, keine deutlichen Geruchs- oder Geschmacksabweichungen (Punktzahl ab 3) darin verpackter Lebensmittel mehr verursachen – was offen erscheint und sich der Klärung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes entzieht –, hätte dies die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung zur Folge. Randnummer 44 c) Angesichts der somit offenen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ist von dem Gericht eine Folgenabwägung vorzunehmen, bei der die widerstreitenden Interessen an der vorläufigen Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und deren sofortiger Vollziehung andererseits gegeneinander abzuwägen sind. Diese Abwägung geht zu Gunsten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung wiegt schwerer als das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung. Randnummer 45 Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht entsprechend der dazu von der Behörde gegebenen Begründung in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen vor Beeinträchtigungen der organoleptischen Eigenschaften ihrer in Produkten der Antragstellerin verpackten Lebensmittel geschützt werden. Ferner dürfte auch das wirtschaftliche Interesse der (potentiellen) Kundschaft der Antragstellerin daran, keine Produkte entgeltlich zu erwerben, die sich dann als für den angegebenen Verwendungszweck ungeeignet erweisen, zu berücksichtigen sein. Randnummer 46 Diese Aspekte des Verbraucherschutzes erscheinen indessen als nicht besonders gewichtig. Randnummer 47 Hierbei ist zunächst zu beachten, dass von den Erzeugnissen der Antragstellerin unstreitig keine Gesundheitsgefahren ausgehen. Ferner ist bei lebensnaher Betrachtung anzunehmen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, welche mit den Produkten noch keine Erfahrung haben, diese in der Regel nicht „unbesehen“ sogleich in größeren Mengen kaufen und/oder zum Verpacken von Lebensmitteln einsetzen, sondern zunächst ausprobieren und auf dabei als störend empfundene Beeinträchtigungen dementsprechend reagieren werden. Der ihnen in einem solchen Fall drohende Schaden (Kaufpreis, Ungenießbarkeit verpackter Lebensmittel) dürfte daher regelmäßig recht überschaubar sein. Soweit ersichtlich, werden die Produkte im Online-Shop der Antragstellerin (https:x ... ; abgerufen am 10. Mai 2024) derzeit zu Preisen zwischen 7,90 € und 12,90 € angeboten; nur „Sets“ und „Sparpakete“ mit einer entsprechend größerer Anzahl von Exemplaren sind teurer. Soweit ein nicht konkret quantifizierbarer, aber offenbar nicht völlig unerheblicher Teil der Verbraucherinnen und Verbraucher hingegen mit den Produkten der Antragstellerin zufrieden ist, weil er die von den speziell ausgebildeten und befähigten Prüferinnen und Prüfern des LAVES festgestellten Beeinträchtigungen entweder gar nicht wahrnimmt oder jedenfalls als nicht störend empfindet, ist ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, diesen Personenkreis gewissermaßen gegen seinen Willen unverzüglich vor den Produkten zu schützen, ohnehin nicht erkennbar. Randnummer 48 Wenn die Behörde darüber hinaus darauf verweist, dass im Interesse der Allgemeinheit „unverhältnismäßig hohe Kosten“ für die weitere amtliche Beprobung der Produkte vermieden werden müssten, vermag das Gericht diesen Aspekt nicht
zuvollziehen. Es ist vom Antragsgegner weder näher begründet worden noch sonst erkennbar, warum die zuständigen Behörden fortgesetzt zu einer – verglichen mit anderen Bedarfsgegenständen – überdurchschnittlich häufigen oder umfangreichen Beprobung der in Rede stehenden Erzeugnisse verpflichtet sein sollten, zumal von diesen, wie erwähnt, unstreitig keine Gesundheitsgefahren ausgehen. Eine Beprobung von Produkten, die
den laut Angaben der Antragstellerin im Sommer 2022 vollzogenen Änderungen im Produktionsprozess (vgl. dazu oben Seite 12) hergestellt wurden, hat im Übrigen
Angaben des Antragsgegners bisher noch nicht einmal stattgefunden und ist von ihm auf gerichtliche Anfrage auch ausdrücklich abgelehnt worden (vgl. Blatt 157, 177 f. der Gerichtsakte). Randnummer 49 Dem öffentlichen Vollzugsinteresse stehen die privaten, durch Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und ggf. auch 14 Abs. 1 Satz 1 (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb), jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes geschützten Interessen der Antragstellerin gegenüber.
deren seitens des Antragsgegners unwidersprochen gebliebenen Angaben, stellen die Produktion, der Verkauf und Vertrieb der von der Untersagungsverfügung erfassten Produkte ihren wesentlichen Geschäftsgegenstand dar, so dass infolge der Anordnung der sofortigen Vollziehung ihre wirtschaftliche Existenz akut gefährdet sei (vgl. Seite 7 der Antragsschrift sowie den Schriftsatz vom 18. Oktober 2023, Blatt 139 der Gerichtsakte) – ihr mithin ggf. schwerwiegende und irreparable Folgen drohen. Randnummer 50 Im Ergebnis sind daher die privaten Interessen der Antragstellerin daran, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Untersagungsverfügung verschont zu bleiben, als gewichtiger zu bewerten als das öffentliche Interesse am Sofortvollzug, welcher
den allgemeinen Grundsätzen ohnehin der Ausnahme- und nicht der Regelfall ist (vgl. dazu auch die in § 39 Abs. 7 LFGB zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen bestimmte Verbote [nur] bei drohender Gesundheitsschädlichkeit generell keine aufschiebende Wirkung haben). II. Randnummer 51 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,- € (Nr. 3 des Tenors des Bescheids vom 8. August 2023) ist
GO zulässig, insbesondere statthaft, weil dem Widerspruch gegen die Zwangsgeldandrohung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Berlin). Randnummer 52 Der Antrag ist auch begründet, weil es angesichts der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung derzeit an einer mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Grundverfügung im Sinne von § 6 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes fehlt. C. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 54 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei ist hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung mangels anderweitiger Erkenntnisse ausgehend von dem Auffangstreitwert (5.000,- €) im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ein Wert von 2.500,- € anzusetzen (vgl. § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 und 1.7.2 Satz 1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57, 58). Hinsichtlich des angedrohten Zwangsgelds ist Ausgangspunkt die Hälfte des angedrohten Betrags (vgl. Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs; hier: 5.000,- €), wovon im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes wiederum die Hälfte, d.h. hier ein Betrag von 2.500,- €, anzusetzen ist (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Die beiden Werte sind zu addieren (vgl. § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001577998
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.