VerfGH Berlin: Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art 15 Abs 4 S 1 VvB (RIS: Verf BE) durch Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags aufgrund überspannter Darlegungsanforderungen Orientierungssatz 1a. Nach Art 15 Abs 4 S 1 VvB (RIS: Verf BE) dürfen von der Rechtsordnung eröffnete Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv gemacht werden und für den Rechtsmittelführer leerlaufen (VerfGH Berlin, 23.08.2023, 3/22 <Rn 17>; BVerfG, 26.11.2020, 2 BvR 1510/20 <RIS Rn 26>). Dies ist jedoch der Fall, wenn das Gericht die Anforderungen an die Darlegung derart erschwert, dass ihm eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihm vorgelegt worden sind, nicht mehr möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (vgl VerfGH Berlin, 22.03.2023, 105/21 <Rn 21>). (Rn.15) 1b. Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs 3 S 1 StPO dürfen daher nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl BVerfG, 08.10.2003, 2 BvR 1465/01 <RIS Rn 12> mwN). (Rn.16) 1c. Es begegnet vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 Abs 3 S 1 StPO so auszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. (Rn.17) 2a. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dürfen an Form und Inhalt des Klageerzwingungsantrags aber keine über diesen Zweck hinausgehenden Anforderungen gestellt werden (vgl VerfGH Berlin, 11.11.2015, 95/14 <Rn 12>; BVerfG, 02.07.2018, 2 BvR 1550/17 <RIS Rn 20> mwN). (Rn.18) 2b. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs 3 S 1 StPO erfordert daher zunächst nur die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen Bescheide sowie der Einlassung des Beschuldigten, soweit diese im Einstellungsbescheid mitgeteilt wird und vollständig erscheint (vgl BVerfG, 04.09.2008, 2 BvR 967/07 <RIS Rn 17>). Das Fachgericht kann von dem Antragsteller Darstellungen zu den Beweismitteln - über deren reine Angabe hinaus - nur insoweit verlangen, als dieser seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgeblich auch mit Inhalten aus den Ermittlungsakten begründet. In diesem Fall ist der Beschwerdeführer gehalten, zumindest auch den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert (vgl BVerfG, 21.12.2022, 2 BvR 378/20 <RIS Rn 82>). (Rn.18) 2c. Zur Darstellung des wesentlichen Inhalts des mitgeteilten Beweismittels gehört aber regelmäßig nicht dessen vollständige Wiedergabe (vgl BVerfG, 21.12.2022, 2 BvR 378/20 <RIS Rn 82>). (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 11. Oktober 2022, XX, Beschluss vorgehend KG Berlin, 18. Juli 2022, 6 Ws 71/22, Beschluss vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Kammergericht Berlin, 29. April 2022, 161 Zs 481/22, Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vorgehend StA Berlin, 21. Dezember 2021, 288 Js 4336/20, Bescheid der Staatsanwaltschaft Tenor 1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 18. Juli 2022 - 6 Ws 71/22 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 11. Oktober 2022 gegenstandslos. 4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 5. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Berlin, einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, mit dem die gegen die Einstellung gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wurde sowie gegen einen Beschluss des Kammergerichts, mit dem ein Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren als unzulässig verworfen wurde. Randnummer 2 Die Beschwerdeführerin ist aufgrund eines Unfalls kurz nach ihrer Geburt kognitiv leicht bis mittelgradig sowie körperlich leicht beeinträchtigt und steht unter umfassender rechtlicher Betreuung ihrer Mutter. Bis zum Herbst 2020 war die damals 25-jährige Beschwerdeführerin für insgesamt etwa fünf Jahre Mitarbeiterin in der …, einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung. Der Äußerungsberechtigte zu 4, der nicht behindert ist, war dort ihr Vorgesetzter. Er soll, so der Vorwurf der Beschwerdeführerin, ihr gegenüber während ihrer dortigen Tätigkeit im Zeitraum zwischen Sommer und Herbst 2020 wiederholt sexuell übergriffig geworden sein und sie jeweils gegen ihren Willen unter anderem - unter Eindringen mit der Zunge - auf den Mund geküsst, umarmt sowie an den Ober- und Unterschenkeln innen und außen und am Gesäß gestreichelt haben. Randnummer 3 Auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Äußerungsberechtigten zu 4 Ermittlungen wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung auf. Das Ermittlungsverfahren wurde mit Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin vom 21. Dezember 2021 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung - StPO - eingestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wies die Generalstaatsanwaltschaft Berlin mit Bescheid vom 29. April 2022 zurück. Gegen diesen Bescheid reichte die Beschwerdeführerin beim Kammergericht am 2. Juni 2022 einen Klageerzwingungsantrag ein, der einen Umfang von 74 Seiten hatte. Nach den Anträgen und einer Vorbemerkung folgte unter I. eine Sachverhaltsdarstellung, in der u.a. ein Telefonat zwischen dem Beschuldigten, dem Äußerungsberechtigten zu 4, und der Mutter der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2020 aufgeführt wird. Die Mutter der Beschwerdeführerin soll danach den Beschuldigten telefonisch kontaktiert haben, um von ihm das Unterlassen von Umarmungen und Küssen auf die Wange ihrer Tochter zu verlangen. In diesem Gespräch habe sich der Beschuldigte ausweislich der Antragsbegründung für sein Verhalten entschuldigt und der Mutter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihm das nun unangenehm sei und er sich nichts dabei gedacht habe. Als Beweisangebote werden eingerückt in der Antragsbegründung eine schriftliche Äußerung der Zeugin K. M. - der Mutter der Beschwerdeführerin - sowie die Aussage der Beschwerdeführerin selbst in ihrer polizeilichen Vernehmung nebst Aktenfundstelle genannt. Unmittelbar anschließend führt die Antragsbegründung wörtlich aus: Randnummer 4 „Dass ein Telefonat diesen Inhalts zwischen der Mutter der Verletzten und dem Beschuldigten stattgefunden hat räumte der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt - am 22.10.2020 - auch gegenüber seinem Vorgesetzten, G. F. ein.“ Randnummer 5 Als Beweismittel hierfür wird die Aussage des Zeugen F., dem Betriebsstättenleiter der Werkstatt, in dessen polizeilicher Vernehmung nebst Aktenfundstelle benannt. An späterer Stelle der Sachverhaltsdarstellung nimmt die Antragsbegründung hierauf Bezug und schildert, dass am 22. Oktober 2020 ein Besprechungstermin mit dem Beschuldigten, der Beschwerdeführerin, dem Zeugen F. und einer weiteren Mitarbeiterin des sozialpädagogischen Dienstes stattgefunden habe, in deren Verlauf der Beschuldigte „lediglich Begrüßungsumarmungen“ eingeräumt habe. Unter III. der Antragbegründung sind zuletzt der Gang des Ermittlungsverfahrens und die erhobenen Beweismittel geschildert. Unter der ausführlicheren Darstellung der Zeugenaussage des Zeugen F. (Seiten 18 ff.) heißt es im Hinblick auf den Besprechungstermin am 22. Oktober 2020 wörtlich: Randnummer 6 „[…] Der Verdacht sei bei dem Gespräch sehr überraschend gekommen. Das Gespräch am 22.10.2022 sei grundsätzlich sachlich abgelaufen, die Verletzte sei aber sehr aufgeregt und auch verzweifelt gewesen. Er habe sich gewundert, dass sich der Beschuldigte und die Mutter meiner Mandantin geduzt hätten. Dies habe er distanzlos gefunden und kenne er so nicht. Das Gespräch habe bestimmt eine halbe Stunde gedauert. Der Beschuldigte sei sehr betroffen gewesen und leicht aufgeregt. Der Zeuge habe sich gewundert, dass es offenbar schon im Juni zwischen dem Beschuldigten und der Mutter ein Gespräch mit Vorwürfen gegeben habe. Er selbst habe erst im Oktober hiervon erfahren. Dieses erste Gespräch hätte an und für sich dokumentiert werden müssen. Es gäbe da klare Anforderungen und bei einem Vorwurf dieser Vehemenz hätte eine Dokumentation erfolgen müssen. Grundsätzlich würden alle Telefonate mit Betreuern dokumentiert. Der Beschuldigte habe in dem Gespräch geäußert, er habe die Vorwürfe nicht ernst genommen und deshalb nichts dokumentiert. Allein das sei bereits abmahnwürdig. Das Verhalten des Beschuldigten sei sehr unprofessionell gewesen […].“ Randnummer 7 Weiter stellt die Antragsbegründung den Inhalt zweier zur Akte gereichten internen Stellungnahmen des Zeugen F. vom 9. und 10. Dezember 2020 dar, wobei es in der ersten Stellungnahme unter anderem heiße, dass das erste Telefonat im Juni 2020 zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten - neben einer fehlenden Verlaufsdokumentation über die Betreuung der Beschwerdeführerin - nicht dokumentiert worden sei. In der Stellungnahme vom darauffolgenden Tag soll es heißen, dass der Beschuldigte nunmehr eine Dokumentation nachgereicht habe, sich hierunter allerdings wiederum nicht das Gespräch mit der Mutter der Beschwerdeführerin befinde. Randnummer 8 Der 6. Strafsenat des Kammergerichts verwarf den Antrag mit Beschluss vom 18. Juli 2022 als unzulässig, weil dieser nicht den formalen Erfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entsprochen habe. Dem Erfordernis, zumindest in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens anzugeben, genüge die Antragsschrift in einem durchgreifenden Punkt nicht, indem die Angaben und Äußerungen des Zeugen F. nur unvollständig oder irreführend wiedergegeben worden seien. Die Antragsschrift erwecke mit der Beweisnennung des Zeugen F. für die Existenz des Telefongesprächs „ diesen Inhalts“ (Hervorhebung durch den Verfassungsgerichtshof) den Eindruck, dass der Zeuge F. als neutraler Zeuge auch das behauptete geäußerte Schuldbewusstsein bezeugen könne. Dies stehe aber im Gegensatz zur Aktenlage und insbesondere zu den beiden internen Stellungnahmen des Zeugen, bei deren Darstellung in der Antragsbegründung der Hinweis auf den sich aus der Akte jeweils ersichtlichen Zusatz „Die Inhalte des Gesprächs lassen sich [nach wie vor] nicht nachweisen.“ fehle, was von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung der Verdachtslage bzw. für die Würdigung der Zeugenaussage sei. Durch die unzutreffende bzw. unzureichende Wiedergabe entziehe die Antragstellerin dem Senat von vornherein die Möglichkeit, die Angaben des Zeugen sachgerecht in eine Gesamtbetrachtung der Schlüssigkeitsprüfung einzustellen. Randnummer 9 Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge vom 22. August 2022 wies das Kammergericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2022 als unbegründet zurück. Eine Gehörsverletzung vermochte es nicht zu erkennen. Es hielt an seiner Rechtsauffassung fest, dass der Klage- bzw. Ermittlungserzwingungsantrag unzulässig sei. Randnummer 10 Die Beschwerdeführerin hat am 26. September 2022 Verfassungsbeschwerde erhoben und rügt im Hinblick auf den Beschluss des Kammergerichts vom 18. Juli 2022 eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 7 der Verfassung von Berlin - VvB - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 4 VvB. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Kammergericht habe die Voraussetzungen an die Zulässigkeit der Antragsschrift grob überspannt und sich mit dem Kern des inhaltlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt, obwohl es auf dieses maßgeblich angekommen sei. Im Hinblick auf die Bescheide der Staatsanwaltschaft Berlin und der Generalstaatsanwaltschaft rügt sie die Verletzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung. Weiterhin rügt sie eine Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung in ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durch die Ausgestaltung des Ermittlungsverfahrens. Insbesondere kritisiert sie die Erstellung und Validität des aussagepsychologischen Gutachtens und die Art und Weise ihrer Vernehmungen. Randnummer 11 Die Äußerungsberechtigten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der 6. Strafsenat des Kammergerichts hat mit Schreiben vom 6. Juni 2023 Stellung genommen. Die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2023 erwidert. II. Randnummer 12 Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit zulässig - begründet. Randnummer 13 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin vom 21. Dezember 2021 - 288 Js 4336/20 - und den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 29. April 2022 - 161 Zs 481/22 - richtet. Es werden insoweit nur Verletzungen von Grundrechten gerügt, die im weiteren Verfahren vor dem Kammergericht korrigierbar waren (vgl. Beschlüsse vom 27. Juni 2014 - VerfGH 175/13, 175 A/13 - Rn. 13 und vom 15. April 2011 - VerfGH 134/09 - Rn. 12, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). Randnummer 14 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 18. Juli 2022 - 6 Ws 71/22 - wegen der Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz wendet, ist sie zulässig und begründet. Der Beschluss verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB. Randnummer 15
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