Verurteilung eines als Sterbehelfer tätigen Arztes wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft in einem minder schweren Fall Orientierungssatz 1. Die Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren. Dies umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehme. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Suizidentschluss auf einen autonom gebildeten, freien Willen zurückgeht. Das ist der Fall, wenn der Einzelne seine Entscheidung auf der Grundlage einer realitätsbezogenen, am eigenen Selbstbild ausgerichteten Abwägung des Für und Wider trifft. Eine freie Suizidentscheidung setzt die Fähigkeit voraus, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer akuten psychischen Störung bilden und nach dieser Einsicht handeln zu können. Psychische Erkrankungen bilden eine erhebliche Gefahr für eine freie Suizidentscheidung. (Rn.327) (Rn.328) (Rn.330) 2. Notwendige Bedingung für eine Strafbarkeit wegen eines Tötungsdelikts in mittelbarer Täterschaft in Konstellationen der Selbsttötung ist demnach, dass derjenige, der allein oder unter Mitwirkung eines Dritten Hand an sich legt, unfrei handelt. Befindet sich der Suizident - vom "Suizidhelfer" erkannt - in einer seine freie Willensbildung ausschließenden Lage, kann sich das Verschaffen der Möglichkeit des Suizids als in mittelbarer Täterschaft begangenes Tötungsdelikt darstellen (Anschluss BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 - 5 StR 132/18). (Rn.333) 3. Nimmt der Sterbewillige selbst die todbringende Handlung vor und behält dabei die freie Entscheidung über sein Schicksal, dann tötet er sich selbst, wenn auch mit fremder Hilfe. Eine solche eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbsttötung erfüllt nicht den Tatbestand eines Tötungsdelikts. Ein solcher Selbsttötungsentschluss ist freiverantwortlich, wenn das Opfer die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit für seine Entscheidung besitzt und Mangelfreiheit des Suizidwillens sowie innere Festigkeit des Entschlusses gegeben sind (Anschluss BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 - 5 StR 132/18). (Rn.334) 4. Weitere Voraussetzung für die Annahme mittelbarer Täterschaft ist neben der Unfreiheit des "Werkzeugs" eine vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft über das zum Suizid führende Geschehen des Hintermannes. Dies ist anhand der konkreten Fallgestaltung im Einzelfall wertend zu ermitteln. (Rn.336) 5. Vorliegend hatte der Angeklagte die Geschädigte über seine Bereitschaft, erforderlichenfalls auch aktive Sterbehilfe zu leisten, und damit auch über die Risiken des Selbsttötungsversuchs mit Thiopental bewusst getäuscht, um ihre Bedenken hinsichtlich eines zweiten Suizidversuchs zu zerstreuen. Dadurch litt die Geschädigte an einem Wissensdefizit und war infolgedessen nicht fähig, das Für und Wider ihrer Suizidentscheidung realitätsgerecht abzuwägen. Der Angeklagte wusste von dem Wissensdefizit. Nach der gebotenen wertenden Betrachtung im Einzelfall begründete das überlegene Wissen des Angeklagten jedenfalls im Zusammenwirken mit der krankheitsbedingt erheblichen Beeinträchtigung der Geschädigten auf motivationaler Ebene die objektive Tatherrschaft des Angeklagten. (Rn.342) (Rn.343) (Rn.345) 6. Die Tat stellte sich wegen der altruistischen Motivation des Angeklagten, die Geschädigte von einem leidvollen Zustand zu erlösen und damit einen aus seiner Sicht drohenden alternativen "Gewaltsuizid" ihrerseits zu verhindern, als ein sonstiger minder schwerer Fall des Totschlags i.S.d. § 213 StGB dar, der vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle dieses Delikts so weit nach unten abweicht, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht schuldangemessen gewesen wäre. (Rn.358) 7. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Ein Inhaltsverzeichnis ist am Ende der Entscheidung angefügt. Verfahrensgang nachgehend BGH, 14. August 2025, 5 StR 520/24, Beschluss Tenor Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist; im Übrigen trägt die Landeskasse Berlin die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 213, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB. Tatbestand Randnummer 1 Im vorliegenden Verfahren lagen dem Angeklagten ein versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie ein vollendeter Totschlag zur Last, jeweils begangen im Rahmen von ihm unterstützter Selbsttötungsversuche der Geschädigten Isabell R. im Jahr 2021, von denen der erste fehlgeschlagen ist. Randnummer 2 Der zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung 74 Jahre alte Angeklagte ist Facharzt für Innere Medizin. Er führte bis zum Jahr 2015 eine Hausarztpraxis in Berlin und befindet sich nun im Ruhestand. Weil er im Jahr 2013 eine langjährige Patientin bei ihrem Freitod unterstützt hatte, war schon einmal ein Strafverfahren gegen ihn geführt, er jedoch schließlich mit Erkenntnis des Landgerichts Berlin vom 8. März 2018 von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen worden. Der Bundesgerichtshof hatte die gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft Berlin mit Urteil vom 3. Juli 2019 – 5 StR 393/18 – verworfen. Randnummer 3 Seine Erfahrungen im Rahmen des vorgenannten Verfahrens und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung (§ 217 StGB) vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 u.a. – veranlassten den Angeklagten, ab Ende 2020 / Anfang 2021 als Freitodbegleiter tätig zu werden; bis heute hat er etwa 100 Personen bei deren Suizid assistiert. Randnummer 4 Am 12. Juni 2021 wandte sich die 37 Jahre alte Geschädigte Isabell R. an den Angeklagten. Sie litt zu dieser Zeit an einer akuten, zumindest mittelgradigen depressiven Episode einer 16 Jahre zuvor erstmals bei ihr aufgetretenen – sehr wahrscheinlich – bipolaren Störung und hegte den Wunsch zu sterben. Am 15. Juni 2021 führte der Angeklagte ein etwa 90-minütiges Gespräch mit Frau R. , aufgrund dessen er den Entschluss fasste, sie bei ihrem Suizid zu unterstützen. Am 24. Juni 2021 assistierte er ihr bei einem ersten Versuch der Selbsttötung, der indes fehlschlug und zur gerichtlichen Anordnung ihrer Unterbringung auf einer geschlossenen psychiatrischen Station eines Berliner Krankenhauses führte. Nachdem sie am 12. Juli 2021 aus dieser entlassen worden war, unterstützte er sie noch am selben Tag bei einem weiteren Versuch, sich das Leben zu nehmen, diesmal erfolgreich. Randnummer 5 Während der Angeklagte im ersten Fall freizusprechen war, weil zu seinen Gunsten nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Geschädigte – noch – hinreichend freiverantwortlich handelte, war er wegen des Geschehens am 12. Juli 2021 wegen in mittelbarer Täterschaft begangenen Totschlags in einem minder schweren Fall zu verurteilen. Randnummer 6 Nach der Beweisaufnahme stand insoweit zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Geschädigte bei der Tat vom 12. Juli 2021 krankheitsbedingt nicht nur erheblich in ihrer Fähigkeit zur Bildung eines freien Willens eingeschränkt war, sondern dass ihr Entschluss, aus dem Leben zu scheiden, auch nicht (mehr) von der erforderlichen Dauerhaftigkeit und inneren Festigkeit getragen war. Der Angeklagte, dem dies bewusst war, nahm zudem in unzulässiger Weise Einfluss auf ihre Entscheidung, indem er ihr – obwohl er dies tatsächlich nicht vorhatte – zusicherte, bei einem drohenden erneuten Scheitern des Suizidversuchs über die Grenzen des Erlaubten hinaus aktiv tätig zu werden und so ihren Tod sicher herbeizuführen; diese – vermeintliche – Gewissheit war für ihre abermalige Suizidentscheidung zumindest mitursächlich. Entscheidungsgründe Randnummer 7 I. Persönliche Verhältnisse Randnummer 8 1. Lebenslauf Randnummer 9 Der zur Tatzeit 72 Jahre alt gewesene, bisher unbestrafte Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger, verheiratet und hat drei erwachsene Kinder. Er wuchs in Berlin als Sohn zweier Ärzte auf und absolvierte im Jahr 1970 das Abitur. Anschließend studierte er an der Freien Universität Berlin Medizin, legte im Jahr 1977 das zweite medizinische Staatsexamen ab, promovierte als Dr. med. und arbeitete sodann neun Jahre in verschiedenen Berliner Krankenhäusern, wobei er im Jahr 1985 Facharzt für Innere Medizin wurde. Randnummer 10 Im Jahr 1986 übernahm er eine Hausarztpraxis in Berlin-Steglitz, die er bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Juli 2015 als Internist führte. In dieser Zeit behandelte er auch Patienten mit Depressionen oder bipolaren Störungen; seine ärztliche Tätigkeit beschränkte sich hierbei im Wesentlichen auf eine gesprächsorientierte Betreuung auf der Grundlage von Lebenserfahrung und Menschenkenntnis, die er als psychosomatische Grundversorgung abrechnete. In einfach gelagerten Fällen verschrieb er auch Antidepressiva, ansonsten überwies er seine Patienten in fachärztliche Behandlung. Randnummer 11 Im Jahr 2013 führte er bei einer 44-jährigen Patientin, die bei ihm bereits seit zwölf Jahren in Behandlung war und sich aufgrund eines chronischen schmerzhaften Reizdarmsyndroms suizidieren wollte, auf deren Wunsch Sterbehilfe dergestalt durch, dass er ihr das in Überdosis tödlich wirkende Medikament Luminal übergab und sie nach der – in seiner Abwesenheit – erfolgten Einnahme regelmäßig aufsuchte und ihre Vitalwerte kontrollierte, bis sie schließlich drei Tage später verstarb. Infolge des daraufhin gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens wegen des Verdachts der Tötung auf Verlangen durch Unterlassen wurde er als Suizidbegleiter in der Presse bekannt. Er nahm des Verfahrens wegen im Jahr 2015 erstmalig Kontakt zur Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) auf, um sich rechtlich beraten zu lassen; in diesem Zuge wurde er auch selbst Mitglied der DGHS. Mit Erkenntnis vom 8. März 2018 – (502 KLs) 234 Js 339/13 (1/17) – sprach ihn das Landgericht Berlin von sämtlichen Tatvorwürfen frei; die hiergegen von der Staatsanwaltschaft Berlin eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 3. Juli 2019 – 5 StR 393/18. Randnummer 12 Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 u.a. – das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung (§ 217 StGB i.d.F. vom 3. Dezember 2015) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt hatte, begann der Angeklagte Ende 2020 / Anfang 2021 als Freitodbegleiter für die DGHS zu arbeiten. Er hatte sich bereits während des gegen ihn geführten Verfahrens intensiv mit dem Thema Sterbebegleitung auseinandergesetzt und begrüßte die verfassungsgerichtliche Entscheidung, über die er wiederholt mit dem Zeugen Prof. R. diskutierte, im Ergebnis ausdrücklich; er entnahm ihr unter anderem, dass eine psychisch kranke Person das gleiche Recht habe, sich das Leben zu nehmen, wie eine körperlich erkrankte. Randnummer 13 Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der DGHS lernte er das zur Sicherstellung der Freiverantwortlichkeit der Suizidentscheidung entwickelte strenge Prozedere kennen, unter dem die DGHS Freitodbegleitungen an ein örtlich zuständiges Team, bestehend aus einem Arzt und einem Juristen, vermittelt. Er wusste deshalb insbesondere, dass die DGHS zur juristischen und medizinischen Absicherung grundsätzlich eine Wartezeit von sechs Monaten zwischen Antragsstellung und Freitodbegleitung vorsieht und dass vor einer Vermittlung die Krankenunterlagen der Sterbewilligen angefordert und von medizinischen und juristischen Fachkräften durchgesehen werden. Ihm war, auch aufgrund seiner Kenntnis der verfassungsgerichtlichen Entscheidung, ferner bekannt, dass bei psychiatrischen Diagnosen, insbesondere depressiven Erkrankungen, rechtlich ein besonders strenger Maßstab an die Feststellung eines freien Willens anzulegen ist, und dass die DGHS deshalb in derartigen Fällen in aller Regel eine positive fachärztliche Stellungnahme verlangt und Menschen mit einer akuten Depression sowie einer ambivalenten Haltung in Bezug auf den Sterbewunsch von einem assistierten Suizid ausschließt. Randnummer 14 Bis Februar 2024 unterstützte der Angeklagte etwa 100 Menschen bei ihrer Selbsttötung, wobei er in etwa 95 Prozent der Fälle für die DGHS tätig war. In den restlichen Fällen – darunter den beiden hiesigen – agierte er eigenständig, weil er das langwierige Procedere der DGHS für die Suizidwilligen aufgrund eines hohen Leidensdrucks für nicht zumutbar hielt. Für seine Tätigkeit rechnete er gegenüber der DGHS pauschal 1.500 Euro ab; war er selbständig tätig, vereinbarte er eine individuelle Aufwandsentschädigung mit den Sterbewilligen. Randnummer 15 Derzeit hat der Angeklagte seine Tätigkeit als Freitodbegleiter bis auf Weiteres eingestellt, nachdem ihm das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin die Approbation als Arzt vorläufig entzogen hat. Randnummer 16 Der Angeklagte wohnt zusammen mit seiner Ehefrau, die ebenfalls Ärztin ist, in einem Einfamilienhaus in Berlin-Zehlendorf und bestreitet seinen Lebensunterhalt überwiegend aus der Rente aus der Ärzteversorgung. Randnummer 17 2. Haftverhältnisse Randnummer 18 Die Kammer hat am 4. April 2023 einen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen, ihn jedoch zugleich gegen Auflagen vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Mit dem Urteil vom 8. April 2024 hat die Kammer Haftbefehl und Haftverschonungsbeschluss aufgehoben. Randnummer 19 II. Feststellungen Randnummer 20 1. Leben und Krankheitsgeschichte der Geschädigten R. bis Mai 2021 Randnummer 21
- a)Kindheit, Jugend und Adoleszenz in Bayern Randnummer 22 Die Geschädigte Isabell R. wurde am 17. Februar 1984 in Schwabmünchen geboren. Da ihr Vater die Vaterschaft zunächst nicht anerkannte und keine Unterhaltszahlungen für sie leistete, zog ihre Mutter – die Zeugin R. – sie mit Unterstützung ihrer Eltern in den ersten Lebensjahren allein auf. Als die Geschädigte sieben Jahre alt war, heiratete ihre Mutter einen anderen Mann, mit dem sie zwei weitere Töchter, Anna – die Zeugin Rö. – und Sarah, bekam. Mit ihrem Stiefvater verstand sich die Geschädigte nicht; als sie 14 Jahre alt war, nahmen ihrer beider Streitigkeiten ein solches Ausmaß an, dass der Stiefvater ihrer Mutter androhte, die Familie zu verlassen, sollte sie – die Geschädigte – dort verbleiben. Aus Rücksicht auf die beiden jüngeren gemeinsamen Kinder gab die Zeugin R. die Geschädigte daraufhin zu ihren Großeltern, wo sie fortan aufwuchs und zu denen sie eine starke Bindung entwickelte. In dieser Zeit entstand auch ein gelegentlicher Kontakt zu ihrem leiblichen Vater. Randnummer 23 Im Jahr 2003 legte die Geschädigte in Bayern das Abitur ab, absolvierte anschließend eine Ausbildung zur Fremdsprachenkorrespondentin und ein Studium der Medienkommunikation und arbeitete alsdann bis zum Jahr 2013 in diesen Bereichen, zumeist auf selbständiger Basis. Randnummer 24 Im Jahr 2005 trat bei ihr im Alter von 21 Jahren erstmals eine depressive Episode auf, aufgrund derer sie stationär psychiatrisch behandelt wurde und ein Antidepressivum (Fluoxetin) verschrieben bekam. Akute depressive Schübe erlitt sie von nun an bis zum Jahr 2013 etwa zwei Mal pro Jahr. In diesen Phasen wurde sie insbesondere antriebslos sowie affektiv labil und ihre Sicht auf die Dinge verfinsterte sich dergestalt, dass sie keine Lebensfreunde mehr empfand und keinen Sinn mehr im Leben sah. In der Regel besserte sich ihr Zustand nach zwei bis drei Wochen von selbst; ihre Mutter, Großeltern, Geschwister und Freunde unterstützten sie in diesen Zeiten, so gut es ihnen möglich war. Während einer derartigen Krankheitsphase unternahm sie im Jahr 2006 einen ersten Suizidversuch, indem sie einen Fön mit in die Badewanne nahm; der erhoffte Kurzschluss mit tödlicher Wirkung blieb indes aus. Randnummer 25 Im Jahr 2008 wurde bei der Geschädigten ein gutartiger Hirntumor (Astrozytom) entfernt; als Folge der Operation blieben eine Feinmotorikstörung und Kraftminderung der linken Hand zurück. Randnummer 26 Im selben oder im Folgejahr kam es bei ihr nach der Einnahme psychotroper Pilze ("Magic Mushrooms") zu einer schweren manischen Episode, infolge derer sie erneut stationär behandelt wurde und nun erstmalig die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung erhielt. Sie wurde mit dem Antiepileptikum Valproat behandelt, unter dem die Beschwerden abklangen, und das sie anschließend als Phasenprophylaktikum weiter einnahm. Im Jahr 2013 unternahm sie mittels einer Überdosis dieses Medikaments einen zweiten Suizidversuch, der indes wiederum scheiterte und eine erneute stationäre Behandlung nach sich zog. Wahrscheinlich erlitt sie in diesem Jahr auch eine weitere manische Episode. Randnummer 27 Trotz der vorbeschriebenen Erkrankung mit ihren wiederkehrenden, vorrangig depressiven Episoden konnte die Geschädigte ihren Alltag gut bewältigen und ihren Lebensunterhalt aus ihrer Berufstätigkeit eigenständig bestreiten. Außerhalb der akuten Krankheitsphasen war sie eine lebensfrohe und sehr aktive junge Frau, die weite Reisen unternahm und zahlreiche Freundschaften, sowohl in Bayern als auch im Ausland, pflegte. Da ihr Vater jüdischen Glaubens war, befasste sie sich viel mit dieser Religion und reiste mehrmals nach Israel. Randnummer 28
- b)Zeit in Berlin vom Jahr 2013 bis Sommer 2020 Randnummer 29 Ende des Jahres 2013 zog die Geschädigte nach Berlin. Hier begab sie sich in ambulante Therapie bei der Psychiaterin Dr. W. , bei der zunächst eine Weiterbehandlung mit den Medikamenten Valproat und Fluoxetin erfolgte. Im April 2016 erfolgte eine Umstellung des Phasenprophylaktikums auf das Präparat Lamotrigin, weil dieses für Frauen im gebärfähigen Alter besser geeignet ist als das potentiell fruchtschädigende Valproat. Ende des Jahres 2015 nahm die Geschädigte ergänzend eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei dem Psychiater und Psychotherapeuten Dr. H. auf. Da sich ihr Zustand in den folgenden Jahren stabil zeigte, reduzierte sie in Abstimmung mit Dr. W. die Dosis des Antidepressivums und setzte es schließlich ganz ab; die medikamentöse Phasenprophylaxe führte sie fort. Gespräche mit Dr. H. fanden nun nur noch zweimal im Quartal statt. Von ihrem Umzug nach Berlin bis zum Sommer 2020 kam es unter diesem Setting zwar zu gewissen Schwankungen in der psychischen Verfassung der Geschädigten, jedoch nicht zu einer weiteren manifesten depressiven oder manischen Episode. Randnummer 30 Im Jahr 2013 begann die Geschädigte zunächst eine Erzieherausbildung, welche sie abbrach, als sie an der Freien Universität Berlin einen Studienplatz für Veterinärmedizin erhielt. Im Jahr 2014 nahm die nun 31-jährige Geschädigte das Studium auf, stellte jedoch bald fest, dass es sie mit seinen erheblichen Anforderungen und zahlreichen Prüfungen stark belastete. In den Prüfungsphasen litt sie an ausgeprägten Schlafstörungen und Zuständen der Erschöpfung, die sich jedoch wieder legten, sobald sie einen solchen Studienabschnitt bewältigt hatte, was ihr trotz ihrer guten Intelligenz teilweise allerdings erst im letztmöglichen Wiederholungsversuch gelang. Einen zusätzlichen Druck verspürte sie dabei dadurch, dass ihre Großeltern und ihr leiblicher Vater sie finanziell unterstützten und sie diese nicht enttäuschen wollte. Sie erwog mehrfach, das Studium abzubrechen, rang sich aber immer wieder zum Weitermachen durch. Letztlich halfen ihr ihre gute Organisation und ihre Disziplin, nicht aufzugeben und die Hürden zu meistern. Randnummer 31 Im Verlauf des Studiums hatte die Geschädigte insbesondere ein Interesse für Kühe und andere große Nutztiere entwickelt und sich entschlossen, in diesem Bereich ihren beruflichen Schwerpunkt zu setzen. Da ihr bewusst war, dass sie der motorischen Defizite ihrer linken Hand wegen weder chirurgische Eingriffe noch die körperlich anstrengende Versorgung der Großtiere würde durchführen können, wollte sie sich nach Abschluss des Studiums im Tierschutz für diese Tiere engagieren. Parallel zu ihrem Studium arbeitete sie an zwei bis drei Tagen pro Woche in einer Tierarztpraxis; die Tätigkeit bereitete ihr Freude und belastete sie nicht. Randnummer 32 Um sich von den Anstrengungen ihres Studiums zu erholen, traf sie sich regelmäßig mit Freunden und Bekannten. Zur Entspannung diente ihr auch der regelmäßige Konsum von Marihuana. Sie freundete sich mit zahlreichen Kommilitonen an, darunter die Zeugin P. , mit der sie ab dem Jahr 2018 eine enge Freundschaft verband. Ihren Freunden gegenüber galt sie in dieser Zeit als junge, lebensfrohe und empathische Frau mit starker Persönlichkeit, die gesellig, abenteuerlustig und offen für neue Erfahrungen war, die viel von ihren Urlauben in Israel und anderen Teilen der Welt berichtete und in der Gemeinschaft ihrer Freunde gerne herzhaft lachte. Sie verbrachte zudem sehr gerne Zeit in der Natur sowie in der Gartenlaube ihres damaligen Lebensgefährten. Ihren großen Freundeskreis, der für sie eine wichtige Unterstützung im Leben darstellte, pflegte sie, wohingegen sie zu ihrer Familie – mit Ausnahme der Großeltern sowie ihrer Halbschwester Anna Rö. – weniger Kontakt hatte. Sie war konsequent und haderte mit einmal getroffenen Entscheidungen nicht, war jedoch auch fähig, diese rational zu überdenken und erforderlichenfalls zu revidieren. Ihren Freunden berichtete sie zunächst nicht von ihrer Grunderkrankung, auch weil sie in dieser Zeit keine depressiven oder manischen Episoden hatte. Von besonderer emotionaler Bedeutung war für sie auch ihr Hund B..., der nach zwei Beißattacken durch andere Hunde nur noch eingeschränkt laufen konnte, unter epileptischen Anfällen litt und mit über 15 Lebensjahren bereits ein für Hunde fortgeschrittenes Lebensalter erreicht hatte. Die tierliebe Geschädigte kümmerte sich voller Fürsorge um das Tier; die Zeugin P. unterstützte sie dabei, indem sie regelmäßig auf den Hund aufpasste, damit die Geschädigte ihren anderweitigen Verpflichtungen nachgehen konnte. Randnummer 33 Nach Absolvierung des Physikums und des theoretischen Teils des Hauptstudiums trat sie im Jahr 2020 in die letzte Phase ihres Studiums, das praktische Jahr, ein. Randnummer 34
- c)Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab etwa Herbst 2020 Randnummer 35 Ab dem Sommer des Jahres 2020 begannen sich die Lebensumstände der Geschädigten und in der Folge auch ihre Gemütsverfassung sukzessive zu verschlechtern. Zunächst beendete sie die Beziehung zu ihrem damaligen Lebenspartner. Während eines gemeinsamen Sommerurlaubs zerstritt sie sich zudem mit ihrer Halbschwester Sarah, zu der sie daraufhin den Kontakt abbrach. Im Herbst 2020 wurden aufgrund baulicher Maßnahmen die Fenster ihrer Einzimmerwohnung sowie deren Balkon verhängt, so dass kaum noch Licht in die Räume fiel. Aufgrund der Kontaktbeschränkungen der Covid-19-Pandemie und da sie infolge der Trennung von ihrem Lebenspartner dessen Gartenlaube nicht mehr aufsuchen konnte, verbrachte sie viel Zeit alleine in ihrer Wohnung, in der sie sich zeitweise wie eingesperrt fühlte. Sie war nun nicht mehr so fröhlich wie in den Jahren zuvor; auch aß sie aufgrund fehlenden Appetits in dieser Zeit weniger und nahm merklich ab. Große Sorgen bereitete ihr auch ein im Rahmen des praktischen Jahres zwingend zu absolvierendes Praktikum in einem Schlachtbetrieb. Randnummer 36 Ende des Jahres 2020 wandte sie sich deshalb an ihren Psychotherapeuten Dr. H. und führte mit ihm wieder häufiger Gespräche, nämlich am 4. Januar, 16. März, 12. und 26. April, wöchentlich im Mai sowie am 10. Juni 2021. Randnummer 37 Im Februar 2021 fuhr die Geschädigte für sechs Wochen nach Bayern, um einen Umgebungswechsel herbeizuführen und eines ihrer Pflichtpraktika zu absolvieren. Im Laufe des Praktikums verschlechterte sich ihre Verfassung noch einmal erheblich, als sie miterlebte, wie rücksichtslos dort mit den Tieren umgegangen wurde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt entwickelte sie zum ersten Mal seit rund acht Jahren wieder eine manifeste Depression, infolge derer sie – nun auch für ihr näheres Umfeld wahrnehmbar – gereizter wirkte und kaum noch lachte. Die Erfahrungen aus dem absolvierten Praktikum verstärkten auch ihre Angst vor dem bevorstehenden Schlachthofpraktikum; bereits die Aussicht hierauf belastete sie seelisch schwer. Sie suchte daher nach Auswegen, das Praktikum nicht durchführen zu müssen; letztlich hoffte sie, nach Erhalt einiger Absagen von Schlachtbetrieben unter Inanspruchnahme einer pandemiebedingten Sonderregelung zumindest die Präsenztage umgehen zu können; bis zuletzt gelang es ihr jedoch nicht, dieses Problem zu lösen. Randnummer 38 Der Geschädigten wurde nun alles zu viel; sie sah sich vor einem Berg an Herausforderungen stehen, die sie nicht mehr bewältigen zu können glaubte. Auch konnte sie in dem Abschluss ihres Studiums jetzt keinen Sinn mehr erkennen. In einem Brief an ihre Psychiaterin Dr. W. , zu der sie seit dem 16. September 2020 keinen Kontakt mehr gehabt hatte, schrieb sie am 12. März 2021, dass sie sich seit ca. vier Wochen wieder in einer Depression befinde und es nicht besser werde, weshalb sie wieder ein Antidepressivum einnehmen wolle. Dr. W. übersandte ihr daraufhin ein Rezept für Lamotrigin, das Antidepressivum Fluoxetin sowie das – in der verschriebenen Dosierung – schlaffördernde Medikament Quetiapin. Randnummer 39 Auch der Zeugin P. teilte die Geschädigte in einer Sprachnachricht am 23. März 2021 nun erstmalig mit, dass sie seit vielen Jahren mit Depressionen zu kämpfen habe und sich jetzt, nach acht Jahren Ruhe, wieder in einer depressiven Phase befinde; sie leide insbesondere unter starken Zukunftsängsten und könne sich auch ihrer Freizeit nicht mehr erfreuen. Nach ihrer Rückkehr nach Berlin Anfang April 2021 vereinbarte sie bis in den Juni 2021 hinein zahlreiche Termine mit ihren Freunden, um möglichst wenig in ihrer Wohnung allein mit ihren Gedanken sein zu müssen. Randnummer 40 Ihrem Psychotherapeuten Dr. H. teilte sie am 19. Mai 2021 erstmals mit, Suizidphantasien zu haben, die sie aber nicht in die Tat umzusetzen plane. Seinen Rat, eine Tagesklinik aufsuchen, lehnte sie ab, da sie nicht wieder fremdbestimmt sein wollte. Dr. W. versuchte unterdessen, eine Besserung der Symptomatik durch eine Umstellung der antidepressiven Medikation von Fluoxetin auf Sertralin, ein anderes Präparat derselben Wirkstoffklasse, herbeizuführen; auch sie riet der Geschädigten dringend, eine Tagesklinik aufzusuchen. Da sich nach rund einem Monat auch unter dem neuen Medikament noch keine Besserung gezeigt hatte, erfolgte Ende Mai 2021 der Versuch einer nochmaligen Medikamentenumstellung, den die Geschädigte aufgrund von Nebenwirkungen jedoch nach zwei Tagen abbrach und sich stattdessen Anfang Juni ein Rezept für ein weiteres Präparat ausstellen ließ, das ihr von Freundinnen empfohlen worden war. Etwa zur selben Zeit nahm sie Kontakt zu einer Therapeutin in München auf; mit dieser hielt sie einige Telesitzungen ab, nach denen sie sich vorübergehend besser fühlte, bevor sich ihre Sicht auf die Dinge depressionsbedingt wieder verfinsterte. Sie erwog zudem, in eine Tagesklinik zu gehen oder sich doch stationär aufnehmen zu lassen, verwarf diese Gedanken aber aus ungeklärten Gründen wieder. Randnummer 41 Zur Vorbereitung ihres Studienabschlusses versuchte sie am 1. Juni 2021 noch einmal, das sie stark belastende Problem des Schlachthofpraktikums zu lösen. Mit einem Schlachthof in Gelsenkirchen, der pandemiebedingt eine Ableistung des Praktikums überwiegend online anbot, vereinbarte sie ein Vorstellungsgespräch für den 5. Juli 2021. Randnummer 42 2. Suizidentschluss und Vorgespräche mit dem Angeklagten Randnummer 43 Spätestens ab dem 3. Juni 2021 befand sich die Geschädigte in einer zumindest mittelgradigen depressiven Episode ihrer manisch-depressiven Grunderkrankung, aus der sie sich nicht mehr herauszuhelfen wusste und unter der sie erheblich litt. Sie hatte nun erstmalig seit langem wieder konkrete Suizidgedanken, die sie in die Tat umzusetzen gedachte, und begann, sich im Internet über verschiedene Suizidmethoden, insbesondere das Erhängen, sowie deren Umsetzung zu informieren. Zwar suchte sie in diesen Tagen auch nach Tageskliniken, nach der Wirksamkeit der Antidepressiva Citalopram/Escitalopram und Ketamin sowie nach alternativen Heilmethoden, z.B. mittels schamanischen Heilens oder rTMS-Neuromodulation; diese zu Beginn des Monats häufigeren Suchanfragen nahmen jedoch ab dem 9. Juni 2021 ab und wurden von ihr dann nur noch sporadisch vorgenommen. Die Geschädigte sah ihre Psychiaterin Dr. W. am 2. Juni 2021 und ihren Psychotherapeuten Dr. H. am 10. Juni 2021 zum letzten Mal, wobei beide ihr dringend zu einem Klinikaufenthalt rieten. Randnummer 44 Am 12. Juni 2021 stieß sie während ihrer Internetrecherchen zum Suizid auf den Angeklagten. Sie suchte sodann gezielt nach der durch ihn vermittelten Suizidhilfe, nahm noch am selben Tag per E-Mail Kontakt zu ihm auf und bat ihn um ein Treffen, das sodann auf ihr Drängen bereits für den 15. Juni 2021 in ihrer Wohnung vereinbart wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte als Suizidhelfer schon 15 bis 20 Suizidbegleitungen durchgeführt, überwiegend über die DGHS und unter Verwendung des Barbiturats Thiopental. Randnummer 45 Am 15. Juni 2021 begab sich der Angeklagte zu der ihm bis dahin unbekannten Geschädigten, die noch immer unter einer akuten, jedenfalls mittelgradigen Depression litt und die dadurch – bei weitgehend erhaltenen kognitiven Fähigkeiten – affektiv erheblich beeinträchtigt war, deren Fähigkeit zur Bildung eines freien Willens nicht ausschließbar jedoch nicht vollständig aufgehoben war. Er führte mit ihr ein etwa 90-minütiges Gespräch über ihre gesundheitliche und soziale Situation und ihren Suizidwunsch, in dessen Verlauf sie ihn auch auf einen Heizkörper in ihrem Badezimmer hinwies und erklärte, sich notfalls daran erhängen zu wollen, was den Angeklagten nachhaltig beeindruckte. Randnummer 46 Ihr psychiatrische Erkrankung betreffende (Behandlungs-)Unterlagen legte die Geschädigte dem Angeklagten bei der Unterredung nicht vor, sondern teilte ihm auf entsprechende Nachfrage mit, dass ihr die Dokumente derzeit nicht zugänglich seien, weil sie sich in ihrer bayerischen Heimat befänden. Hiermit fand er sich ebenso ab wie mit dem Umstand, dass sie ihm eine Kontaktaufnahme mit ihren beiden Berliner Behandlern, Dr. W. und Dr. H. , nicht gestattete, weil sie Sorge vor einer Zwangsunterbringung hatte. Randnummer 47 Der Angeklagte gelangte aufgrund der Darstellung der Geschädigten zu der Überzeugung, dass diese sich freiverantwortlich für ihren Suizid entschieden habe. Maßgebend für seine Einschätzung war, dass Isabell R. ihre Situation und ihren Wunsch zu sterben ihm gegenüber sehr bestimmt, gedanklich geordnet, reflektiert und in klarer Sprache vorgebracht und sich bei ihr keine Wahnideen gezeigt hatten. Zwar war ihm bekannt, dass eine akute Depression sowohl die Wahrnehmung als auch das Denken und Fühlen und damit die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit eines Erkrankten erheblich beeinflussen kann. Auch wusste er aufgrund seiner Tätigkeit als Suizidbegleiter für die DGHS und der Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 und des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 2019 um die rechtlichen Bedeutung der Freiverantwortlichkeit eines Suizidentschlusses und die aus einer psychischen Erkrankung resultierenden besonderen Gefahren für den freien Willen. Er sah sich aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Arzt und der dabei erworbenen Menschenkenntnis jedoch in der Lage, eine entsprechende Beurteilung eigenständig und ohne fachärztliche Expertise vorzunehmen. Er verspürte angesichts der auch von ihm selbst als rechtlich problematisch erkannten Konstellation allerdings das Bedürfnis, sein Handeln abzusichern, weshalb er der Geschädigten zur Einbindung einer Sterbehilfeorganisation riet. Dies lehnte Isabell R. mit der Begründung ab, dass sie zum einen nicht über die finanziellen Mittel verfüge, die anfallenden Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, und zum anderen jeder weitere Tag eine Qual für sie sei und sie die übliche Frist von sechs Monaten nicht abwarten könne und wolle. Auch die von ihm alternativ vorgeschlagene Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zur Freiverantwortlichkeit ihres Suizidwunsches kam aus diesen Gründen für sie nicht in Frage. Die Einbeziehung von Angehörigen oder Freunden verweigerte sie aus Sorge davor, dass diese ihren Suizid vereiteln könnten. Randnummer 48 Der Angeklagte fasste daraufhin den Entschluss, auf die Einbindung der DGHS oder einer anderen Sterbehilfeorganisation und die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu verzichten, und Isabell R. auf eigene Verantwortung bei ihrem Suizid zu unterstützen. Für den Fall der Versagung seiner Hilfe befürchtete er nicht ausschließbar, dass die Geschädigte zeitnah allein einen "Gewaltsuizid" durch Erhängen verüben würde. Er teilte ausdrücklich ihre Überzeugung, dass sie "austherapiert" sei, weil sie sich durchgehend in fachärztlicher Behandlung befunden und verschiedene Antidepressiva erhalten habe, ohne dass dies zu einer anhaltenden Besserung geführt habe, und weil er sie in Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten ihrer psychiatrischen Erkrankung für sehr kundig hielt. Er selbst ordnete das Krankheitsbild dabei – abweichend von der ihm von der Geschädigten mitgeteilten fachärztlichen Diagnose einer bipolaren Störung – diagnostisch als eine (rezidivierende) schwere unipolare Depression ein, weil er davon ausging, dass die stattgehabte manische Episode lediglich durch die Einnahme der "Magic Mushrooms" (drogen-)induziert gewesen sei. Randnummer 49 Er vereinbarte mit der Geschädigten noch im Zuge des Treffens am 15. Juni 2021 den 22. Juni 2021 als Suizidtermin. Seiner Empfehlung folgend, entschied sich die Geschädigte zur Herbeiführung ihres Todes für die Einnahme des kardiotoxischen Malariamedikaments Chloroquin in Kombination mit dem Beruhigungsmittel Diazepam. Der Angeklagte befand diese Methode als vorzugswürdig gegenüber der von ihm in anderen Fällen praktizierten intravenösen Thiopental-Gabe, weil der Suizidwillige bei ihr den überwiegenden Teil der Suizidhandlungen eigenhändig ausführt und so das Geschehen weitgehend selbst steuert. Er stellte Isabell R. entsprechende Rezepte aus, wobei er die benötigten 80 Tabletten Chloroquin zu je 200 mg nachfolgend selbst beschaffte und die Geschädigte drei Flaschen mit jeweils 25 ml Diazepam – insgesamt die 75-fache Normaldosis – sowie auf seine Empfehlung zusätzlich Tabletten des Antiemetikums Metoclopramid (MCP) erwarb. Randnummer 50 Auf der Grundlage des Gesprächs mit der Geschädigten verfasste der Angeklagte unter dem 18. Juni 2021 zudem einen 2-seitigen Entwurf eines "ärztlichen Gutachtens zur Abklärung des Freitodwunsches" und übermittelte ihn der Geschädigten zur Durchsicht. Darin heißt es unter dem Punkt "Anamnese" unter anderem: " Seit dem 21. Lebensjahr schwer depressiv. (…) Mit 22 erster Suizidversuch (…). Ständige medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung; ohne Erfolg! (…) Zweiter Suizidversuch mit Valproat (…) Seit dem 31. Lj. Tiermedizinstudium mit dem Ziel, nach der Approbation Natriumpentobarbital zur Durchführung des eigenen Suizids verschreiben zu dürfen(!). (…) Beruf und sozial: Frau R. lebt seit 13 Jahren in Berlin allein in einer sehr gepflegten kleinen Wohnung im 2. OG. Es bestehen lockere Freundschaften und Bekanntschaften. Von konkreten Suizidplänen hat sie jedoch niemandem berichtet. (…) Behandlung: Seit dem 22. Lj. nach dem ersten Suizidversuch ständige fachneurologische/psychiatrische Behandlung. Sämtliche Antidepressiva ohne Erfolg versucht (…)." Unter "Befund" ist im Wesentlichen niedergelegt: "Frau R. schildert sehr klar, ruhig und sachlich, mit kurzem emotionalem Abkippen der Stimme, ihre Krankengeschichte. Sie hat Ihre Lebens- und Krankheitssituation rational erfasst. Nach den jahrelangen frustranen Therapien hat sie keinerlei Hoffnung auf Besserung. Daher will sie um jeden Preis diese andauernde Qual beenden und sich selbstbestimmt das Leben nehmen. (…)" Unter "Diagnosen" ist sodann vermerkt: "Schwerste therapieresistente Depression" sowie "Zustand nach Astrozytom Op 2008 Feinmotorikstörung der linken Hand" . Unter der Überschrift "Begründung des Wunsches nach Freitodbegleitung" führte der Angeklagte aus: " Frau R. hat die Hoffnung, dass nach 16jähriger medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung sich ihre Krankheit bessert, aufgegeben und hat resigniert. Sie fühle sich ‚wie tot, wie lebendig begraben‘. Diese Qual will sie um jeden Preis beenden. Seit mindestens 4 Monaten kreisen die Gedanken nur um die Ausführung des Suizids. Konkret denkt sie an ein Erhängen am Heizkörper im Badezimmer. Daher hat sie nach einer menschenwürdigen und friedlichen Freitodbegleitung gesucht." In einer "Epikrise" gelangte der Angeklagte schließlich zu der Einschätzung: "Die Entscheidung zum Freitod ist von Frau R. seit langer Zeit wohlerwogen und rational gut begründet. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte für geistige Einschränkungen vor und auch keine Einflussnahme von anderer Seite. Für den Unterzeichner ist der Suizidwunsch plausibel und nachvollziehbar, und daher bin ich bereit, dabei Hilfe zu leisten und diesen ‚Schrei nach Hilfe‘ nicht zu überhören. Geplant ist die Einnahme von Chloroquin und Diazepam. Dies führt zu einem sehr friedlichen und würdevollen Tod." Randnummer 51 Die Geschädigte versah den ihr übermittelten Entwurf anschließend computertechnisch mit Anmerkungen. So ergänzte und korrigierte sie die Ausführungen unter anderem dahin, dass es " immer wieder Episoden ohne schwere Depressionen, aber nie anhaltend, zusätzlich 2 manische Phasen seit der Krankheitsgeschichte" gegeben habe. Weiter führte sie etwa aus: "Das Studium wurde begonnen, um dem Leben eine neue Richtung zu geben in der Hoffnung, die Depressionen würden aufhören mit einem sinnhaften Beruf, stark überlastet während des Studiums, schreckliche, unzumutbare Studien- & Prüfungsverhältnisse und immer wieder der Wunsch tot zu sein. Nun im letzten Studienjahr sehr schwere Depression, die auf keine Behandlung anschlägt und anstehendes 3. Staatsexamen." Weiter wies sie darauf hin, dass es "seit dem 21. Lj. teilweise Besserung unter Psychopharmaka, ab er immer wieder Rezidive trotz kontinuierlicher Einnahme" gegeben habe, und fügte hinzu: "Selbst wenn die aktuell seit 4 Monaten andauernde schwere Depression vorüberginge, ist ihr [der Geschädigten] bewusst, dass weitere Episoden kommen werden, da es sich um eine chronische Krankheit handelt, die nicht heilbar ist." Die Darstellung, dass bei ihr "lockere" Freundschaften bestünden, berichtigte sie dahingehend, dass es "gute bis sehr gute Freundschaften" seien, sie sich jedoch dennoch "sehr einsam" fühle. Randnummer 52 Der Angeklagte übernahm die Anmerkungen der Geschädigten in sein "Gutachten"; die Diagnosen und die Epikrise ließ er unverändert. Randnummer 53 Nachdem sie den ursprünglich vereinbarten Suizidtermin auf den 24. Juni 2021 verschoben hatte, weil sie die Betreuung ihres Hundes durch die Zeugin P. am 22. Juni nicht hatte arrangieren können, nahm die Geschädigte am 23. und 24. Juni 2021 jeweils drei Tabletten MCP ein, um für die bevorstehende Einnahme des Chloroquins und Diazepams das Risiko eines Erbrechens zu reduzieren. Am Nachmittag des 24. Juni 2021 gab sie ihren Hund bei der Zeugin, die von ihrem Vorhaben keine Kenntnis hatte, unter einem Vorwand in Obhut und überwies ihr zugleich 1.000 Euro für dessen Betreuung. Randnummer 54 3. Gescheiterter Suizidversuch am 24. Juni 2021 (Fall 1 der Anklage) Randnummer 55 Am 24. Juni 2021 trafen sich die zu diesem Zeitpunkt 37-jährige Geschädigte und der Angeklagte um 18:00 Uhr in deren Wohnung in der P. Str. […] in […] Berlin-Charlottenburg. Randnummer 56 Zur Vorbereitung ihres Suizides hatte Isabell R. diverse Abschiedsbriefe, eine Patientenverfügung sowie weitere Verfügungen verfasst und zusammen mit ihrem Personalausweis und ihrer Krankenkassenkarte auf einem Tisch in ihrer Wohnung bereitgelegt. In Gegenwart des Angeklagten unterschrieb sie ferner die von ihm mitgebrachten Formulare für eine Freitoderklärung sowie für die Entbindung des Angeklagten von der Garantenpflicht. Randnummer 57 Die Geschädigte befand sich zu diesem Zeitpunkt unverändert in der mittelgradigen depressiven Episode, die zwar ihre kognitiven Fähigkeiten weitgehend unbeeinflusst ließ, jedoch ihre Gefühlslage und damit zugleich ihr Selbstbild sowie ihre Welt- und Zukunftssicht erheblich beeinträchtigte. Sie hatte keine Hoffnung mehr auf eine Besserung ihres Leidens, sah für sich keine Zukunftsperspektiven mehr, fühlte sich kraftlos und ausgelaugt. Ihre Fähigkeit zur Bildung eines freien Willens war dadurch deutlich eingeschränkt, jedoch nicht ausschließbar nicht vollständig aufgehoben. Randnummer 58 Wie vereinbart übergab der Angeklagte ihr nun zur Durchführung des Suizides die 80 Tabletten Chloroquin. In Kenntnis der mit hoher Wahrscheinlichkeit tödlichen Wirkung des Medikaments pulverisierte die Geschädigte unter seiner Aufsicht und Anleitung die Tabletten, rührte das Pulver in Apfelmus ein und aß es anschließend, um ihr Leben zu beenden. Nach einem Toilettengang trank sie zudem die drei Flaschen Diazepam. Randnummer 59 Die Geschädigte schlief daraufhin gegen 19:00 Uhr ein. Gegen 23:00 Uhr erbrach sie sich zum ersten Mal und gegen 01:00 Uhr des Folgetages ein zweites Mal. Infolge des Erbrechens konnte das Chloroquin seine tödliche Wirkung nicht entfalten, was der Angeklagte, der das Geschehen am Bett der Geschädigten überwachte, vermutete; er beschloss daher, ihr zunächst betreuend zur Seite zu stehen. Er war sich hierbei bewusst, nicht zu wissen, wie viel Chloroquin und Diazepam die Geschädigte vor dem Erbrechen bereits resorbiert hatte bzw. von den Restsubstanzen in ihrem Körper noch resorbieren würde und welche Gefahr die in ihren Körper gelangte Wirkmenge für ihre Gesundheit darstellte. Dennoch entschloss er sich, an ihrem geäußerten Willen, dass keine Rettungskräfte alarmiert werden dürften, festzuhalten und abzuwarten, bis sie sich erholt haben würde, um dann das weitere Vorgehen mit ihr zu besprechen. Randnummer 60 4. Geschehen vom 25. Juni 2021 Randnummer 61 Am nächsten Morgen rief der Angeklagte gegen 10:15 Uhr die Zeugin P. an, die am selben Tag einen Abschiedsbrief per Expressbrief von der Geschädigten erhalten sollte. Er berichtete ihr von dem fehlgeschlagenen Suizidversuch der Geschädigten und dass er deren Arzt sei und bat sie, ihn für eine "Tagwache" abzulösen, da er dringend schlafen müsse. Randnummer 62 Um 11:30 Uhr erschien die Zeugin daraufhin in der Wohnung der Geschädigten. Sie hatte bis zu dem Anruf des Angeklagten keine Kenntnis von dem Suizidwunsch der Geschädigten gehabt und erfuhr erst vor Ort, dass der Angeklagte sich als Suizidbegleiter bei dieser befand. Als die Zeugin Unsicherheit über die Rechtslage äußerte, teilte er ihr mit, dass sie sich nicht strafbar mache, wenn sie nun die Tagwache übernehme, dass es jedoch strafbar sei, wenn sie gegen den erklärten Patientenwillen der Geschädigten Behandlungsmaßnahmen einleiten würde. Über den Zustand der Geschädigten sagte er ihr, man müsse keinen Krankenwagen rufen; das Schlimmste sei vorbei und die Geschädigte müsse sich lediglich "ausschlafen". Er werde um 18:00 Uhr zurückkehren, um mit der Geschädigten zu reden und zu klären, wie diese nun weiter verfahren wolle. Danach verließ er die Wohnung und ließ die von der Situation überforderte Zeugin P. mit der Geschädigten allein. Randnummer 63 Die Zeugin fand die ansprechbare Geschädigte auf dem Bett liegend vor. Um sie herum und unter ihr auf dem Bett waren Handtücher über Erbrochenem verteilt; Reste des Erbrochenen fanden sich zudem auf dem Boden. Im Verlauf des sich nun anschließenden Gesprächs entschuldigte sich Isabell R. zunächst bei der Zeugin und sagte ihr, dass sie nicht mehr glücklich sein könne und im Übrigen auch noch nie glücklich gewesen sei. Auf den Einwand der Zeugin, dass dies doch nicht stimme, gab sie der Zeugin recht und erklärte, dass ihr alles über den Kopf gewachsen sei: das Studium, die Wohnung, die ganze Situation in Berlin; in Bayern sei sie glücklicher gewesen. Sie versuchte sodann, ihr Bett neu zu beziehen, war hierfür aufgrund der eingenommenen Medikamente aber zu benommen, so dass die Zeugin es für sie übernahm. Von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr schlief die Geschädigte. Randnummer 64 Als der Angeklagte gegen 18:00 Uhr in die Wohnung zurückkehrte, berichtete die Zeugin ihm von ihrem Gespräch mit der Geschädigten, dass diese den Wunsch geäußert habe, das Studium abzubrechen und nach Bayern zurückzugehen. Er erwiderte darauf, dass er das mit ihr besprechen werde und dass aufgrund ihrer mentalen Verfassung heute sowieso nichts mehr "passieren" könne. Schließlich ermahnte er die Zeugin erneut, dass sie nichts unternehmen dürfe. Randnummer 65 Nachdem die Zeugin die Wohnung verlassen hatte, führte der Angeklagte mit der Geschädigten, die noch immer merklich unter dem Einfluss des eingenommenen Diazepams stand, ein längeres Gespräch, in dem sie ihre Verzweiflung über den missglückten Suizidversuch äußerte und auf eine Wiederholung unter Verwendung des Mittels Thiopental noch am selben Abend drängte. Beide kamen überein, am Folgetag einen zweiten Versuch zu unternehmen. Anschließend entließ die Geschädigte den Angeklagten, der daraufhin gegen 19:00 Uhr nach Hause fuhr, nachdem er sich von ihrer Gehfähigkeit überzeugt hatte. Von dort aus rief er die Zeugin P. an und teilte ihr mit, dass der Suizidwunsch der Geschädigten unverändert fortbestehe und dass sie es am nächsten Tag noch einmal versuchen würden; sie – P. – dürfe weiterhin niemanden kontaktieren. Randnummer 66 Durch diesen Anruf und den zwischenzeitlich bei ihr eingetroffenen Abschiedsbrief der Geschädigten erlitt die Zeugin einen emotionalen Zusammenbruch, was ihr Lebensgefährte, der Zeuge B. , bemerkte. Nachdem er in groben Zügen von ihr erfahren hatte, was sich zugetragen hatte, benachrichtigte er um 20:11 Uhr die Zeugin Rö. , die daraufhin aus Augsburg die Berliner Feuerwehr zur Anschrift ihrer Halbschwester alarmierte. Randnummer 67 Die eingesetzten Rettungskräfte, die Zeugen J. und Sch. , trafen um 20:54 Uhr vor Ort ein, verschafften sich Zugang zur Wohnung der Geschädigten und fanden diese dort tief schlafend auf ihrem Bett vor. Erst durch das mehrfache Setzen von Schmerzreizen gelang es ihnen, Isabell R. zu wecken, die noch immer einen stark somnolenten Eindruck machte und wirkte, als stehe sie unter dem Einfluss von Drogen. Die Zeugen forderten daraufhin die Polizei nach. Auf die Bitte der Geschädigten rief der Zeuge J. zudem den Angeklagten an. Dieser teilte ihm mit, dass er eine Anzeige bekommen werde, wenn er die Geschädigte gegen ihren Willen in ein Krankenhaus verbrächte, und kündigte ihm sein baldiges Kommen an. Angesichts der drohenden Konfrontation mit dem Angeklagten und des Zustandes der Geschädigten forderte der Zeuge nun noch den Notarzt nach. Randnummer 68 Alsbald danach erschien der Angeklagte in der Wohnung der Geschädigten. Es entspann sich eine Diskussion mit den Zeugen J. und Sch. darüber, ob die Geschädigte in ein Krankenhaus verbracht werden müsse bzw. dürfe. Der Angeklagte versuchte, die Zeugen dazu zu bewegen, den Einsatz abzubrechen, und nannte ihnen Rechtsvorschriften und gerichtliche Entscheidungen, nach denen der klar geäußerte Patientenwille zu respektieren und es ihnen verboten sei, die Geschädigte in ein Krankenhaus zu verbringen. Kurze Zeit später traf auch der angeforderte Notarzt, der Zeuge Pf. , vor Ort ein. Auch ihn versuchte der Angeklagte davon zu überzeugen, dass der Einsatz abgebrochen werden müsse. Der Zeuge teilte jedoch die Auffassung der Feuerwehrbeamten, dass die Geschädigte in ein Krankenhaus verbracht werden müsse. Zur Absicherung hielt er fernmündlich Rücksprache mit dem leitenden Notarzt, der seine Auffassung bestätigte. Die Geschädigte wurde sodann wegen drohender Selbstgefährdung durch die Einsatzkräfte in das St. Gertrauden-Krankenhaus verbracht. Nachdem diese Entscheidung getroffen worden war, verhielt sich der Angeklagte kooperativ, teilte der Geschädigten vor ihrem Abtransport jedoch noch sinngemäß mit, dass sie es "beim nächsten Mal schaffen" würden. Randnummer 69 5. Unterbringung vom 27. Juni bis 12. Juli 2021 Randnummer 70
- a)Unterbringung nach dem PsychKG Randnummer 71 Am 27. Juni 2021 wurde die Geschädigte vom St.-Gertrauden Krankenhaus auf die psychiatrische Abteilung der Friedrich von Bodelschwingh-Klinik verlegt. Da sie sich bei der Aufnahme nicht glaubhaft von einer akuten Suizidalität distanziert gezeigt hatte, erfolgte am 28. Juni 2021 die bis zum 25. Juli 2021 befristetet gerichtliche Anordnung der Unterbringung nach dem Berliner Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG). Der Angeklagte wohnte auf Wunsch der Geschädigten der gerichtlichen Anhörung bei und argumentierte rechtlich für ihre Entlassung, konnte den zuständigen Richter jedoch nicht überzeugen, der die Geschädigte auf der Grundlage der Stellungnahmen eines Psychiaters des Sozialpsychiatrischen Dienstes und der behandelnden Ärzte als nicht urteils- und entscheidungsfähig einstufte und den Suizidwunsch als Symptom ihrer Depression einordnete. Randnummer 72 Die Geschädigte, die zu diesem Zeitpunkt noch immer unter der Wirkung des Diazepams stand, war tief verzweifelt über die gegen ihren Willen angeordnete Unterbringung. Sie machte dem Angeklagten Vorwürfe, am 24. Juni 2021 nicht "nachgeholfen" und anschließend die Zeugin P. mit hineingezogen zu haben. Auf ihre Bitte half ihr der Angeklagte sodann, eine Beschwerde gegen den Unterbringungsbeschluss zu verfassen, die sie daraufhin bei Gericht einlegte. Randnummer 73
- b)Behandlungsverlauf und Ambivalenz der Geschädigten Randnummer 74 Nachdem die Geschädigte wegen einer Überbelegung zunächst auf einer Station für Suchterkrankungen der psychiatrischen Abteilung der Friedrich von Bodelschwingh-Klinik untergebracht war, wurde sie am 30. Juni 2021 auf die dortige Station für affektive Störungen verlegt, wo sie insbesondere durch den Zeugen F. , einen psychiatrischen Assistenzarzt, behandelt wurde, der mit ihr mehrere Gespräche pro Woche führte und dem gegenüber sie sich im Laufe ihrer Unterbringung zunehmend öffnete. Randnummer 75 Auf ihren Wunsch wurde ihre vor der Aufnahme in die Klinik bestehende Medikation mit Lamotrigin (100 mg am Tag), das sie gut vertrug, fortgeführt; bei Angst- und Unruhezuständen hatte sie zusätzlich die Möglichkeit, das Benzodiazepin Lorazepam (Tavor) abzufordern, was sie in den folgenden Tagen auch mehrmals tat. Den dringenden Rat des Zeugen F. , zur Behandlung ihrer Depression andere und potentere Medikamente, insbesondere solche aus einer anderen Wirkstoffklasse, einzunehmen oder zumindest die – seitens der Klinik als zu gering eingeschätzte – Dosis des Lamotrigins zu erhöhen, lehnte sie aus Angst vor Nebenwirkungen und Zweifeln an der Wirksamkeit ab und war insofern auch einer Diskussion weitgehend unzugänglich. Auch gegen die ihr wiederholt aufgezeigten Möglichkeiten einer phasenprophylaktischen Behandlung ihrer bipolaren Erkrankung mit Lithium und einer Elektrokrampftherapie verschloss sie sich. Lediglich an einer Ketaminbehandlung zeigte sie sich interessiert, eine solche wurde in der Klinik damals jedoch nicht angeboten. Randnummer 76 Im Verlauf ihrer Unterbringung schwankte die Geschädigte wiederholt und teilweise mehrfach innerhalb desselben Tages zwischen wiedergefundenem Lebensmut nebst Dankbarkeit dafür, den Suizidversuch ohne Folgeschäden überlebt zu haben, und dem Wunsch zu sterben. Randnummer 77 Bereits nach einem längeren Gespräch mit dem Zeugen F. , der wie sie jüdische Wurzeln hat und für den sie eine kleine Schwärmerei entwickelte, besserte sich ihre Stimmung deutlich; gegenüber der Zeugin P. äußerte sie sogar den Wunsch, mit dem Arzt eine Beziehung einzugehen. Sie war zudem glücklich darüber, den Suizidversuch trotz der potentiell tödlich wirkenden Medikamente ohne Folgeschäden überlebt zu haben und erachtete dies als Zeichen, dass Gott noch eine Aufgabe für sie habe, nämlich nach Abschluss ihres Studiums als "Anwalt für die Tiere" diesen eine Stimme zu geben. Zudem fasste sie den Plan, zunächst drei Monate zu ihren Großeltern nach Bayern zu fahren, um sich dort zu erholen, anschließend ihr Studium abzuschließen und danach eine längere Pause einzulegen. Randnummer 78 Neben diesen positiven Phasen erlebte die Geschädigte hinsichtlich ihrer Denkinhalte, Wahrnehmungen und Affekte wiederholt starke Rückfälle in die akute depressive Episode, welche sie seit Anfang Juni 2021 durchlitt. In diesen Phasen, verfinsterte sich ihr Denken erneut; depressionsbedingt war es ihr dann nicht möglich, noch Freude zu empfinden sowie realistisch auf ihre Vergangenheit und hoffnungsvoll in die Zukunft zu blicken. In diesen Phasen kehrten auch die konkreten Suizidgedanken, die sie seit Anfang Juni 2021 hegte, zurück, wobei sie nun aber – bedingt durch den gescheiterten Versuch vom 24. Juni 2021 – erhebliche Angst vor einem erneuten Fehlschlag und daraus eventuell resultierenden körperlichen Folgeschäden sowie weiteren zwangsweisen Unterbringungen entwickelte. Randnummer 79 Gegenüber dem Klinikpersonal und ihren Freunden – mit Ausnahme der Zeugin Hü. – verschwieg sie ihre phasenweise wiederaufkommenden Suizidgedanken. Obwohl der Zeuge F. Stimmungsschwankungen bei ihr feststellte, gelangte er – wie auch das übrige Klinikpersonal – mit fortschreitender Unterbringungsdauer zu der Einschätzung, dass sie sich hinreichend vom Suizid distanziert habe, wobei er ihre weitere stationäre Behandlung dennoch für erforderlich erachtete, was er ihr auch mitteilte. Nach anfänglich kleineren Lockerungen durfte die Geschädigte daraufhin ab dem 5. Juli 2021 unbegleitete Ausgänge außerhalb der Klinik unternehmen, wovon sie mehrmals Gebrauch machte. Die ihr eingeräumte Möglichkeit, auch eine Nacht in ihrer Wohnung zu verbringen, lehnte sie indes ab, da sie dort nicht allein sein wollte. Randnummer 80 Während sie das Klinikpersonal über das Wiederaufkommen ihres Wunsches zu sterben im Unklaren ließ, teilte sie sowohl der Zeugin Hü. als auch dem Angeklagten einerseits mit, wenn sie hiervon abgerückt war, andererseits ließ sie es beide jedoch auch wissen, wenn sie wieder gewillt war, ihr Leben zu beenden. Der Angeklagte nahm diese Haltung als ambivalent wahr. Randnummer 81 Am 5. Juli 2021 unterrichtete die Geschädigte ihn im Rahmen eines Telefonats, dass sie ihr Überleben als Zeichen sehe, dass sie "noch nicht gehen" solle. In einer WhatsApp-Nachricht am Morgen des Folgetages, teilte sie ihm mit, dass sie zu große Angst vor einem erneuten Fehlschlag und einem Überleben mit Folgeschäden habe. Randnummer 82 In einer weiteren Nachricht am frühen Nachmittag desselben Tages, der sehr wahrscheinlich ein Telefonat beider vorausgegangen war, versicherte sie sich hingegen wieder seiner Unterstützung bei der Selbsttötung, wobei sie ihm das Versprechen abnahm, "gegebenenfalls alles Mögliche nachzudosieren, damit der Tod eintritt". Tatsächlich hatte der Angeklagte zwar nicht vor, diesem Wunsch zu entsprechen; er ging davon aus, dass die nunmehr ins Auge gefasste Suizidmethode der Thiopental-Infusion sicher war. Er wollte der Geschädigten durch seine Zusage aber die – aus seiner Sicht unbegründete – Angst vor einem erneuten Scheitern des Suizidversuchs nehmen. Er wusste, dass die Gewissheit des (Todes-)Erfolgs für Isabell R. von zentraler Bedeutung war. Er hielt es zumindest für möglich, dass die Aufrechterhaltung seines Unterstützungsangebots, erst recht jedoch sein – falsches – Versprechen die Entscheidung der Geschädigten beeinflussen würde. Randnummer 83 Diese rückte gleichwohl kurz darauf wieder von ihrem Suizidvorhaben ab, was sie dem Angeklagten in einer weiteren Nachricht am frühen Abend des 6. Juli 2021 auch wissen ließ, der ihr daraufhin mitteilte, dass er ihre "ambivalenten Gefühle" sehe und erleichtert sei, dass sie sich "dem Leben wieder zuwenden" wolle. Randnummer 84 Nachdem die Geschädigte dies in einer Nachricht in den frühen Morgenstunden des folgenden Tages bestätigte hatte, teilte sie dem Angeklagten am Morgen des 8. Juli 2021 erneut mit, dass ihr Suizidwunsch "wieder aktuell" sei, "allerdings theoretisch", und erkundigte sich bei ihm, was er tue, "wenn das Thiopental nicht ausreicht". In einer unmittelbar darauf an ihn abgesandten Sprachnachricht entschuldigte sie sich für "dieses ewige Hin und Her" und erklärte, dass es ihr großer Wunsch sei, "zu gehen". Kurz darauf teilte sie ihm mit, dass sie voraussichtlich am 9. Juli 2021 aus der Klinik entlassen werde. Der Angeklagte sagte ihr daraufhin zu, für einen weiteren Suizidversuch an diesem Tag um 18:00 Uhr zur Verfügung zu stehen. Die Geschädigte bat ihn noch einmal, alles zu tun, damit es dieses Mal "klappe", er möge bitte nachdosieren und nachspritzen, was möglich sei; zu überleben müsse "absolut vermieden werden". Am nächsten Tag unterrichtete die Geschädigte den Angeklagten dann darüber, dass sich ihre Entlassung verzögere und beide verständigten sich auf den 12. Juli 2021 als neuen Suizidtermin. Randnummer 85 Im weiteren Fortgang teilte die Geschädigte dem Angeklagten nach einem abermaligen Sinneswandel am frühen Abend des 10. Juli 2021 per WhatsApp mit, dass sie am Leben bleiben werde und den vereinbarten Termin deswegen absagen wolle. Am späten Nachmittag des Folgetages erläuterte sie dem Angeklagten ihre Entscheidung per Sprachnachricht unter anderem dahin näher, dass sie durch den vorangegangenen Fehlschlag "extremst traumatisiert" sei; sie habe gehofft, dass er – der Angeklagte – nachhelfe, wenn das Mittel nicht funktioniere. Sie könne dies nicht noch einmal riskieren und habe zudem das "tiefste Gespür", dass der Körper "nicht gehen" wolle, wenn man so etwas überlebe; das sei "schon ein Zeichen". Sie sollten nun hoffen, dass es ihr bald besser gehe. Zugleich suchte die Geschädigte im Internet nach weiteren Behandlungsmöglichkeiten für ihre Depression. In zwei weiteren WhatsApp-Nachrichten kurze Zeit später relativierte sie diese Erklärung dann allerdings wieder, indem sie dem Angeklagten mitteilte, dass sie sich nochmals bei ihm melden werde, falls sie "sich traue" ihr ursprüngliches Vorhaben in die Tat umzusetzen; zugleich bat sie ihn abermals um Entschuldigung für "das ewige Hin und Her" und teilte ihm mit, dass sie froh sei, dass er ihr "weiterhin die Möglichkeit" – zum Suizid – gebe. Randnummer 86 Auf ihre Sprachnachricht sandte der Angeklagte der Geschädigten am 12. Juli 2021 um 07:12 Uhr eine E-Mail, in der er sein Verständnis dafür bekundete, dass sie durch den Fehlschlag traumatisiert und "in panischer Angst vor einem weiteren Desaster" sei. Zum "Vorwurf" der Geschädigten, nicht nachgeholfen zu haben, erklärte er, dass er zum einen das Material für "Plan B" – die Herbeiführung des Todes mittels Thiopental – nicht parat gehabt und zum anderen sich nicht einem Verfahren wegen Tötung auf Verlangen habe aussetzen wollen. Sie – die Geschädigte – sei am Freitagabend wieder ausreichend wach gewesen; ohne das Eingreifen des Zeugen B. , hätten sie später einen zweiten Versuch unternommen. Abschließend wünschte er der Geschädigten, dass sie wieder Lebensmut sowie Kraft und Zuversicht für einen Neubeginn fassen möge. Randnummer 87
- c)Suizidvorbereitung und Entlassung am 12. Juli 2021 Randnummer 88 Weil sie in den letzten Tagen ihrer Unterbringung weiter auf Entlassung drängte und aus Sicht der Behandler trotz weiteren Therapiebedarfs die Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung nach dem PsychKG nicht mehr vorlagen, beantragte die Klinik am 8. Juli 2021 beim Amtsgericht Charlottenburg die Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses. Angesichts der erwarteten Entlassung buchte die Geschädigte für den Folgetag ein Zimmer im Hotel "M..." in der ...allee ... in ... Berlin, um dort mit Hilfe des Angeklagten einen zweiten Suizidversuch zu unternehmen. Nachdem sich ihre Entlassung wegen gerichtsinterner Abläufe verzögert hatte, nahm sie zunächst eine Umbuchung auf den 12. Juli 2021, den erwarteten neuen Entlassungs-Tag, vor, stornierte die Reservierung dann jedoch, nachdem sie sich am 10. Juli 2021 – vorübergehend – entschlossen hatte, am Leben zu bleiben. Randnummer 89 Am 12. Juli 2021 schrieb die Geschädigte dem Angeklagten um 09:30 Uhr eine E-Mail. Darin brachte sie zunächst noch einmal ihr Bedauern über das Scheitern des Selbsttötungsversuchs am 24. Juni zum Ausdruck. Weiter erklärte sie unter anderem, dass gerade der Umstand, dass der ‚todsichere‘ Plan nicht funktioniert habe, ihr "eigentlich" zeige, dass sie noch weitermachen solle und müsse. Sie würde sich jedoch trotzdem freuen, Plan B weiterhin zur Verfügung zu haben. Sie sei froh, dass der Angeklagte ihre Angst vor einem weiteren, möglicherweise "noch größeren Desaster" nachvollziehen könne; leider gebe es immer wieder Fälle, in denen Betroffene auch eine Überdosis Thiopental überlebt und dann "die Hölle auf Erden" gehabt hätten. Randnummer 90 Um 09:42 Uhr – 12 Minuten nach der vorgenannten E-Mail – sandte die Geschädigte eine WhatsApp-Nachricht an den Angeklagten, in der sie ihn auf ihre Mail hinwies, und ihm sodann mitteilte, dass sie "wieder mal hin und hergerissen" sei; er möge "das ewige Hin und Her" entschuldigen. Der Angeklagte antwortete ihr unmittelbar darauf, indem er unter Bezugnahme auf ihre Mail erklärte, dass er ihre Not verstehe, und ihr riet, erst einmal in ihre Heimat zu fahren und etwas Zeit verstreichen zu lassen. Der "andere Weg" – die Selbsttötung mit seiner Unterstützung – bleibe ihr "nicht versperrt". Randnummer 91 Um 09:58 Uhr – 28 Minuten nach ihrer E-Mail – unterrichtete die Geschädigte den Angeklagten in einer weiteren Nachricht, dass sie "es" – den Suizid – "am liebsten" heute machen würde, da ihr Hund noch untergebracht sei; dies sei sehr wichtig für sie. Um 10:00 Uhr bestätigte der Angeklagte ihr seine Verfügbarkeit mit der Nachricht: "Ok (???)". Die Geschädigte erneuerte daraufhin telefonisch die Buchung des Hotelzimmers und bezahlte dieses für zwei Tage im Voraus. Um 10:07 Uhr erkundigte sie sich bei dem Angeklagten per WhatsApp, ob er "dieses Mal etwas zusätzlich mitnehmen [könne], falls Plan B nicht funktioniert". Nachdem der Angeklagte dies umgehend mit "Ja" bestätigt hatte, bedankte sie sich bei ihm und fragte ihn, was er dann nehme und ob er dann hoffentlich "keine Angst vor Paragraph 216" habe. Der Angeklagte ließ sie daraufhin wissen, dass er keine Angst habe. Dies begrüßend, erklärte Isabell R. in weiteren Nachrichten unter anderem, dass es dieses Mal "klappen" müsse, dass sie "für alle Etwaigkeiten gewappnet" sein müssten und dass er "nachhelfen" möge, wenn es länger dauere. Der Angeklagte reagierte hierauf jeweils mit beruhigenden Nachrichten, darunter "Es geht schnell" und "Bitte vertrauen Sie mir!!!". Beide verabredeten im Folgenden, dass die Geschädigte sich nach ihrer Entlassung direkt zum Hotel "M..." begeben und den Angeklagten von ihrem Eintreffen dort in Kenntnis setzen werde, auf dass er zu ihr stoßen könne. Randnummer 92 Tatsächlich hatte der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Zusage wiederum nicht vor, gegebenenfalls aktiv "nachzuhelfen", weil er auf die Zuverlässigkeit der Thiopental-Methode vertraute. Ihm war aber bewusst, dass die Geschädigte in ihrem Wunsch zu sterben schwankend geworden und dass der Ausschluss eines erneuten Fehlschlags für ihre Entscheidung weiterhin von maßgeblicher Bedeutung war. Er wusste ferner, dass Isabell R. infolge ihrer depressiven Erkrankung affektlabil war, und hatte erkannt, dass er durch seine vorbehaltlose Bereitschaft, sie bei einem erneuten Suizidversuch zu unterstützen, und seine – wahrheitswidrige – Zusicherung, erforderlichenfalls aktive Sterbehilfe zu leisten, möglicherweise Einfluss auf ihre Entscheidung nehmen würde. Er nahm dies jedoch in Kauf, weil er es vor dem Hintergrund ihres Rechts auf Selbsttötung als ein Gebot der Humanität ansah, ihr dabei durch die Gewährung von Suizidhilfe beizustehen. Er befürchtete nicht ausschließbar auch, dass sich Isabell R. ohne seine Hilfe durch Erhängen "gewaltsam" das Leben nehmen könnte. Er wusste, dass er sich mit seinem Handeln zumindest in einem rechtlichen Grenzbereich befindet, und fand sich damit ab, zumal er die von Seiten der Sterbehilfeorganisationen bei psychisch erkrankten Suizidwilligen regelmäßig geübte Zurückhaltung für unangebracht und diskriminierend hielt. Randnummer 93 Tatsächlich war die vorbeschriebene Zusage des Angeklagten für die erneute Entscheidung Isabell R. s , aus dem Leben zu scheiden, jedenfalls mitursächlich. Randnummer 94 Gegen 13:00 Uhr wurde die Geschädigte auf ihren eigenen Wunsch und entgegen dem Rat ihrer Behandler nach Hause entlassen. Ihre zumindest mittelgradige depressive Episode bestand zu diesem Zeitpunkt fort und wirkte sich weiter erheblich negativ auf ihre Gefühlslage und ihre Fähigkeit zur Bildung eines freien Willens aus, indem sie ihr trotz des Wissens um weitere Therapieoptionen die Hoffnung auf einen Behandlungserfolg und damit eine Besserung ihres Zustands nahm. Randnummer 95 6. Tat vom 12. Juli 2021 (Fall 2 der Anklage) Randnummer 96 Nach ihrer Entlassung fuhr die Geschädigte, deren psychischer Zustand und Motivationslage unverändert waren, direkt zum Hotel "M...", wo sie gegen 14:00 Uhr eintraf. Gegen 14:30 Uhr gab sie dem Angeklagten Bescheid, dass sie eingetroffen sei und dass sie den Suizid nun durchführen könnten. Randnummer 97 Der Angeklagte begab sich daraufhin mit den vereinbarten 7 Gramm Thiopental sowie dem notwendigen Zubehör für das Legen einer Infusion zu ihr in das Hotel. Er überreichte ihr die Vordrucke einer tagesaktuellen Freitoderklärung sowie einer Entbindung von der Garantenpflicht, die sie jeweils unterschrieb. Zudem verfasste sie handschriftlich eine Erklärung zur Nichteinleitung von Entgiftungs- und Wiederbelebungsmaßnahmen und bestätigte dem Angeklagten noch einmal ausdrücklich ihren Todeswunsch, für den mitbestimmend war, dass sie aufgrund der vorbeschriebenen Zusage des Angeklagten einen erneuten Fehlschlag für ausgeschlossen hielt. Sie entzündete eine Kerze, die er auf ihren Wunsch mitgebracht hatte, machte Musik an, kniete sich auf das Bett, blickte durch das geöffnete Fenster zum Himmel und betete. Dann legte sie sich auf das Bett. Randnummer 98 Der Angeklagte bereitete daraufhin das Infusionssystem mit zwei Beuteln Natriumchlorid vor, wobei der erste Beutel der Überprüfung der Durchlässigkeit und richtigen Platzierung des Zugangs diente. Den anderen Beutel mit Natriumchlorid modifizierte er dergestalt, dass er das Thiopental-Pulver aus jeder der sieben Fläschchen zu je 1 Gramm unter Zugabe von Natriumchlorid zu einer flüssigen Lösung verarbeitete und in den zweiten Beutel injizierte. Sodann legte er der Geschädigten in den linken Arm einen intravenösen Zugang und prüfte mit dem Natriumchlorid, ob die Nadel in der Vene saß, was der Fall war. Die Geschädigte vergewisserte sich sodann, dass sie in der Lage war, das Rädchen für die Infusion mit der rechten Hand zu öffnen. Nachdem ihr dies gelungen war und sie dem Angeklagten auf seine Nachfrage noch einmal ihren Todeswunsch bestätigt hatte, wechselte der Angeklagte das Infusionssystem auf den zweiten Beutel mit dem Thiopental. Beide wussten hierbei, dass das Medikament in dieser Konzentration für einen Menschen mit extrem hoher Wahrscheinlichkeit tödlich ist, und wollten, dass es zu einer solch tödlichen Wirkung bei der Geschädigten kommt. Anschließend erkundigte sich die Geschädigte, ob sie die Infusion nun öffnen könne, sprach ein letztes kurzes Gebet und schob dann um 16:07 Uhr mit ihrem rechten Daumen das Plastikrädchen des Durchflussreglers von sich weg, so dass das Thiopental über die Infusion in ihren Blutkreislauf gelangte. Um 16:08 Uhr verlor sie das Bewusstsein, um 16:15 Uhr kam es bei ihr zu einem Atemstillstand, dem um 16:16 Uhr der Herzstillstand folgte. Sie verstarb daraufhin an der Vergiftung mit dem Narkosemittel. Während dieser Zeit saß der Angeklagte neben ihr und protokollierte den Sterbevorgang. Randnummer 99 7. Nachtatgeschehen Randnummer 100 Nach dem Tod der Geschädigten informierte der Angeklagte deren Wunsch entsprechend telefonisch die Zeugin Hü. über das Geschehen, wobei er ihr mitteilte, dass Isabell R. es "nun endlich geschafft" habe. Als die Zeugin daraufhin erschrocken "Nein!" ausrief, entgegnete er: "Aber doch, das ist doch etwas Positives!" Randnummer 101 Um 17:10 Uhr füllte er den Leichenschauschein aus, wobei er als Todesart "nicht natürlicher Tod" ankreuzte, und benachrichtigte die Polizei. Randnummer 102 Am folgenden Tag rief er den Zeugen F. in der Bodelschwingh-Klinik an und teilte auch ihm mit, dass die Geschädigte es nach einem langen Weg "endlich geschafft" habe, wobei er darauf hinwies, dass Isabell R. durch die "Zwangsunterbringung" schwer traumatisiert gewesen sei, und zu einer klinikinternen Diskussion des Falles riet. Der Zeuge war von der Mitteilung überrascht und irritiert. Randnummer 103 III. Beweiswürdigung Randnummer 104 Die Kammer ist aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass sich das Geschehen wie unter II. festgestellt ereignet hat. Randnummer 105 Der umfangreichen Einlassung des Angeklagten wegen sind die objektiven Feststellungen im Wesentlichen unstreitig geblieben. Der Angeklagte hat insbesondere den objektiven Tathergang, die ihm gegenüber erfolgten Schilderungen der Geschädigten im Vorgespräch am 15. Juni 2021 sowie das Randgeschehen, soweit es ihn betraf, berichtet. Das weitere Randgeschehen sowie der Lebens- und Krankheitsverlauf der Geschädigten ist der Kammer von den vernommenen Zeugen übereinstimmend bzw. einander ergänzend berichtet worden. Die in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden haben die Einlassung des Angeklagten sowie die Aussagen der Zeugen bestätigt und ergänzt. Randnummer 106 Umstritten waren in der Hauptverhandlung vor allem die subjektiven Feststellungen – insbesondere zum Vorsatz des Angeklagten sowie zur Entwicklung der Suizidentschlüsse der Geschädigten – und deren rechtliche Bewertung. Randnummer 107 1. Einlassung des Angeklagten Randnummer 108 Der Angeklagte hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung sowie in deren weiteren Verlauf umfangreich persönlich zur Sache eingelassen und hierbei auch die Fragen der übrigen Prozessbeteiligten beantwortet. Hinsichtlich des objektiven Geschehens ist er, wie bereits bei seiner verantwortlichen polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren, ganz überwiegend geständig gewesen; die anschließende Beweisaufnahme hat die von ihm geschilderten objektiven Tatumstände bestätigt bzw. ergänzt. Randnummer 109
- a)Beruflicher Werdegang und Tätigkeit als Freitodbegleiter Randnummer 110 Der Angeklagte hat sich zunächst, wie unter I. 1. festgestellt, glaubhaft zu seinem beruflichen Werdegang einschließlich seiner Tätigkeit als Freitodbegleiter eingelassen. Randnummer 111 Zu seinen beruflichen Erfahrungen mit psychiatrischen Erkrankungen hat er insbesondere angegeben, kein Psychiater zu sein; sowohl zu Beginn seiner Laufbahn im Krankenhaus als auch in seiner anschließenden langjährigen Zeit als Hausarzt sei er als Internist tätig gewesen. Als Hausarzt habe er auch Patienten behandelt, die an Depressionen erkrankt gewesen seien. Dadurch, dass er sich für seine Patienten immer ausreichend Zeit genommen und mit diesen Gespräche geführt habe, die er als psychosomatische Grundversorgung abgerechnet habe, habe er aber eine gewisse Lebenserfahrung und Menschenkenntnis auch im Umgang mit Depressiven erlangt. Zudem habe er als Hausarzt in Fällen leichter Depressionen auch Antidepressiva verschrieben; sofern diese nicht ausreichende Linderung verschafft hätten, habe er seine Patienten aber in fachärztliche Behandlung überwiesen. Psychotherapiegespräche habe er nie geführt, allenfalls habe er seinen Patienten gelegentlich allgemeine Lebensratschläge gegeben. Auch an einer bipolaren Störung erkrankte Patienten seien bei ihm, allerdings wegen anderer Beschwerden, in Behandlung gewesen, wobei er eher die depressiven Phasen erlebt habe, da die Patienten in manischen Phasen wohl nicht zu ihm in die Praxis gekommen seien. In den rund 30 Jahren seiner Tätigkeit als Hausarzt habe er geschätzt zehn Patienten mit einer bipolaren Störung gehabt; viele dieser Patienten hätten ihm berichtet, dass sie die von ihnen absolvierte Psychotherapie als nutzlos erachteten. Randnummer 112
- b)Motivation als Sterbehelfer Randnummer 113
- aa)allgemeine Motivation als Sterbehelfer Randnummer 114 Der Angeklagte hat sich zunächst umfangreich zu seiner allgemeinen Motivation als Sterbehelfer eingelassen. Die Menschen, die zu ihm bzw. zur DGHS kämen, befänden sich in einer existentiellen Notlage und suchten eine friedliche und würdige Lebensbeendigung. Es sei ihm ein Grundbedürfnis, diesen Menschen, soweit möglich, in ihrer Not zu helfen. Wenn das Leben nur noch Leid und Qual bedeute, liege das Heil eben in der Erlösung durch einen friedlichen Tod. Für ihn sei es ein Gebot der Humanität und auch der christlichen Nächstenliebe, Menschen in dieser Not nicht allein zu lassen. Randnummer 115 Die Patienten brächten ihm für seine Zuwendung, seine Fürsorge und die Aussicht auf ein Ende ihrer Leiden eine große Dankbarkeit entgegen. Auch seien die Gespräche mit ihnen von großer Offenheit, Ernsthaftigkeit und Authentizität geprägt, da sie ihm als Suizidbegleiter gegenüber offen und frei reden könnten. Soweit möglich, beziehe er Angehörige bereits in die Vorgespräche mit ein; sie seien Zeugen des oft langen Leidensweges des Patienten, respektierten in der Regel den Sterbewunsch und begleiteten den Suizid dann mit. Es erleichtere auch deren Trauerarbeit erheblich, wenn sie sähen, wie friedlich der begleitete Suizid ablaufe. Randnummer 116 Selbstverständlich müsse der Patient urteils- und entscheidungsfähig sein, damit er – der Angeklagte – den Suizidwunsch respektiere und den Freitod unterstütze. Er bespreche und durchdenke jede Freitodbegleitung gründlich und wäge sie sorgfältig ab. Jeder Fall sei einzigartig in seiner menschlichen Not, so dass dabei auch keine Routine aufkomme. Randnummer 117 Die meisten Patienten, die über die DGHS zu ihm gefunden hätten, seien Tumorpatienten im fortgeschrittenen Stadium, hochaltrige Menschen mit Angst vor der Pflegebedürftigkeit sowie Menschen mit neurogenerativen Erkrankungen, die bei vollständiger geistiger Gesundheit körperlich immer weiter abbauten. Auch psychisch bzw. psychiatrisch Erkrankte würden mit einem Sterbewunsch bei der DGHS vorstellig; in diesen Fällen sei es aber stets sehr fraglich, ob sie von der DGHS "grünes Licht" bekämen, da die entsprechenden Gesellschaften eine "Heidenangst" hätten, sich in derartigen Fällen mit einer Suizidbegleitung angreifbar zu machen. Zu seiner "großen Empörung" seien solche Menschen häufig abgelehnt worden; diese Patienten würden dann in einen "schrecklichen Gewaltsuizid" gedrängt, was er als "ganz schlimme Diskriminierung" empfinde. Randnummer 118 Die von ihm direkt betreuten Suizide hätten sich dadurch ausgezeichnet, dass die Sterbewilligen es sehr eilig gehabt hätten und sich die seitens der DGHS vorgeschriebene Zeitspanne – in der Regel ein halbes Jahr, bei rasch voranschreitenden Erkrankungen auch kürzer – nicht zugestünden. Randnummer 119 In seiner bisherigen Tätigkeit als Sterbebegleiter habe er zweimal den Wunsch Sterbewilliger abgelehnt. In einem Fall sei es ein junger Mann gewesen, der einen Schlaganfall erlitten und in der Folge eine "schwere reaktive Depression" entwickelt gehabt habe. Im anderen Fall eine Studentin mit Depressionen. In beiden Fällen seien die Heilungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft gewesen. Der Mensch brauche Zeit, sich mit der Krankheit auseinanderzusetzen und diese gegebenenfalls zu akzeptieren. Zur Durchführung einer Sterbebegleitung müsse er für sich nachvollziehen können, dass der Sterbewillige schon lange leide und dieses Leiden nicht mehr erdulden könne. Randnummer 120
- bb)Motivation zur Suizidbegleitung bei der Geschädigten Randnummer 121 Auch zu seiner Motivation, die Suizidbegleitung bei der Geschädigten durchzuführen, hat sich der Angeklagte eingelassen. Randnummer 122 So habe er insbesondere die große seelische Not der Geschädigten erkannt und sei der Überzeugung gewesen, dass sie entschlossen gewesen sei, notfalls auch einen "einsamen, brutalen Gewaltsuizid" zu verüben. Sein Gewissen und sein "moralischer Kompass" hätten nichts anderes zugelassen als ihr zu helfen, ihr Leben in einer würdigen und friedlichen Art beenden zu können. Randnummer 123 Dieser Fall sei für ihn eine sehr schwierige Gewissensnotlage gewesen. Er hätte sich natürlich leicht zurückziehen können, als die Geschädigte ein zweites Gutachten und Zeugen bei der Freitodbegleitung verweigert habe. Auch nach dem missglückten Versuch am 24. Juni 2021 hätte er die Geschädigte "wie eine heiße Kartoffel" fallen lassen können. All das habe aber sein Gewissen und sein Wissen über ihre seelische Not nicht zugelassen. Ständig habe er die "gruselige und drohende Vorstellung" gehabt, wie sich die Geschädigte in ihrem Badezimmer am Heizkörper erhänge. Mit seiner Hilfe sei sie hingegen am 12. Juli 2021 nach Öffnen der Infusion mit Thiopental nach einer Minute eingeschlafen und nach weiteren acht Minuten sehr ruhig, friedlich und menschenwürdig gestorben. Randnummer 124 Sie habe ihn nicht als Arzt aufgesucht, sondern ausschließlich als Sterbehelfer. Sie habe ihm den Auftrag erteilt: "Helfen sie mir beim Suizid!" Diesen Auftrag habe er für sich so akzeptiert. Randnummer 125 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung sowie das Urteil des Bundesgerichtshofs in eigener Sache seien ihm damals bekannt gewesen. Seiner Ansicht nach habe Frau R. nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts das Recht gehabt, sich das Leben zu nehmen, so wie jeder körperlich Kranke auch. Er hätte es, sowohl damals als auch rückblickend in Bezug auf das hiesige Strafverfahren, bevorzugt, wenn sie sich zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bereit erklärt hätte, da er sich auf diesem Wege juristisch hätte absichern können. Wenn das Gutachten zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass der Suizidwunsch nicht freiverantwortlich sei, dann hätte er ihren Fall zu seinem Selbstschutz nicht übernommen, auch wenn er das moralisch weiterhin für falsch gehalten hätte; in einem solchen Fall wären ihm aber die Hände gebunden gewesen. Die DGHS hätte seinerzeit entweder auf einem solchen fachärztlichen Gutachten bestanden oder die Geschädigte bereits im Vorfeld direkt abgelehnt; heute würde die DGHS solche Fälle gar nicht mehr übernehmen. Rückblickend würde er sich zwar über Sterbehilfeorganisationen sowie Zweit- und Drittmeinungen besser absichern, entsprechende Fälle aber wieder übernehmen. Randnummer 126
- c)Kontaktaufnahme und Erstgespräch Randnummer 127 Der Angeklagte hat sich zur Kontaktaufnahme der Geschädigten am 12. Juni 2021 sowie zu dem Vorgespräch vom 15. Juni 2021 wie unter II. 2. festgestellt eingelassen, weshalb hinsichtlich des Ablaufs zunächst auf die dortigen Feststellungen verwiesen wird. Randnummer 128 Das Vorgespräch habe rund 90 Minuten gedauert, obwohl solche Vorgespräche mit Sterbewilligen in der Regel sonst eher zwei oder zweieinhalb Stunden dauerten. Dies habe hier daran gelegen, dass die Geschädigte sich sehr klar ausgedrückt und strukturiert ihren Fall dargestellt habe. Randnummer 129 Sie habe ausdrücklich abgelehnt, dass Angehörige oder ihre behandelnden Ärzte involviert würden. Auch habe sie sich geweigert, ihm über die Behandlung ihres Astrozytoms hinausgehende Krankenunterlagen zugänglich zu machen. Das habe ihm zwar nicht gefallen, letztlich habe er sich aber damit abgefunden. Er gebe zu, dass das nicht klug von ihm gewesen sei, letztlich hätte es an der Sache aber auch nichts geändert. Randnummer 130 Die von ihr geschilderte Erkrankung habe er abweichend von der Diagnose ihrer behandelnden Ärzte und Therapeuten nicht als bipolare Störung, sondern als schwere Depression eingestuft. Denn Isabell R. habe ihm, im Vorgespräch nach manischen Phasen befragt, lediglich eine einzige manische Episode nach dem Konsum von "Magic Mushrooms" geschildert; das sei für ihn eine drogeninduzierte Manie und nicht Ausdruck einer bipolaren Grunderkrankung. Auf die Frage der Kammer, ob es zur sachgerechten Behandlung und Einschätzung der Langzeitperspektive des Patienten nicht einen Unterschied mache, ob die Geschädigte an einer schweren Depression oder einer bipolaren Störung erkrankt sei, hat der Angeklagte – insofern im Widerspruch zu seiner von der Diagnose der Fachärzte abweichenden Einschätzung – geantwortet, dass die Geschädigte seit 16 Jahren bei kompetenten Ärzten in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und er darauf vertraut habe, dass diese sie auch kompetent und richtig behandelt hätten. Ob die Antidepressiva in den letzten 16 Jahren auch eine Zeit lang abgesetzt worden seien, sei in dem Vorgespräch nicht erörtert worden. Randnummer 131 Er sei zwar kein Facharzt dafür, traue sich im Ergebnis aber schon zu, psychiatrische Diagnosen beurteilen zu können. Seiner Einschätzung nach seien nahe Angehörige oder Pflegekräfte, die viel mit dem Patienten in Kontakt stünden und mit dessen Äußerungen, Emotionen, Sprache und Stimmlage vertraut seien, besser zur Beurteilung der Entscheidungsfähigkeit des Patienten geeignet, als ein Psychiater, der den Patienten nur ein paar Stunden beruflich erlebe. Auf den Vorhalt der Kammer, dass er vor dem ersten Suizidversuch am 24. Juni 2021 die Geschädigte selbst nur rund 90 Minuten lang erlebt habe, hat der Angeklagte erwidert, dass sich das Bild, dass er sich am 15. Juni 2021 von ihr gemacht habe, ja über die anschließenden Wochen gefestigt und stabilisiert habe. Er habe ihr gegenübergesessen und sie mit ihrer Persönlichkeit und ihren Lebensäußerungen wahrgenommen; ihre Angaben infrage zu stellen, würde er ihr gegenüber als "würdelos" empfinden. Randnummer 132 Ob das Studium der Geschädigten mitursächlich für die letzte depressive Episode gewesen sei, wisse er nicht. Das Studium habe sie "wahnsinnig gebeutelt" und extrem gefordert und heruntergezogen; auch habe sie über eine unfaire Behandlung seitens einiger Professoren geklagt. Andererseits habe sie sich auch tapfer durchgekämpft, was seiner Ansicht nach ebenfalls ein Beleg für ihr Entscheidungsfreiheit sei; das harte Studium habe ihr einen Sinn gegeben und sie dadurch vor Grübeleien geschützt. Ein weiteres Problem sei das anstehende Schlachthofpraktikum gewesen, denn es habe sie bei einem früheren Praktikum traumatisiert gehabt mitanzusehen, wie Tiere geschlachtet würden; das erneut durchmachen zu müssen, habe sie als große Bedrohung empfunden. Randnummer 133 Die Geschädigte habe ihm berichtet, dass ihre Depressionen immer wieder und in immer kürzeren Abständen kämen, dass sie dies quäle und sie es nicht länger erdulden wolle. Details hierzu habe sie ihm aber nicht genannt. Sie habe ihm lediglich gesagt, dass sie seit 16 Jahren krank sowie drei Mal in der Psychiatrie gewesen sei, wo sie nie wieder hinwolle; auch habe sie sich über Schlafstörungen beklagt. In welcher psychischen Verfassung sie seit ihrem Umzug nach Berlin im Jahr 2013 bis zum Herbst 2020 gewesen sei, habe er damals nicht gewusst; er erinnere nicht, dass sie sich dazu überhaupt geäußert habe; von Suizidgedanken in dieser Zeit habe sie ihm nicht berichtet. Randnummer 134 Soweit ihre behandelnden Psychiater Dr. W. und Dr. H. ihr für diese Zeit eine gewisse Stabilität bescheinigt hätten, sei es seiner Auffassung nach üblich, dass Menschen mit einem Todeswunsch sowohl der Umwelt als auch ihren Behandlern gegenüber eine Fassade aufbauten. Ob die Geschädigte in den Jahren von 2013 bis zum Herbst 2020 auch nur eine Fassade aufgebaut habe, könne er nicht abschließend beurteilen; sie habe seiner Einschätzung nach aber an einer "hochfunktionellen Depression" gelitten und ihr "inneres Depressivsein" nach außen kaschiert. Zum akuten Verlauf der Depression habe ihm die Geschädigte berichtet, dass sich ihr Zustand seit Herbst 2020 sukzessiv verschlechtert habe, wobei es im Februar 2021 noch einmal eine deutliche Verschlechterung gegeben habe; seitdem habe sie seiner Auffassung nach durchgehend konkrete Suizidgedanken gehabt und auch einen entsprechenden Suizidplan entwickelt; entsprechend habe er sie zu diesem Zeitpunkt auch als "schwer depressiv" erlebt. Randnummer 135 Nicht gefolgt ist die Kammer der Einlassung des Angeklagten, dass ein wesentlicher Punkt für die Wahl ihres Studienfaches für Isabell R. gewesen sei, dass Tierärzte Natriumpentobarbital verschreiben dürften, was als ideales Mittel für einen Suizid gelte und z.B. in der Schweiz entsprechende Verwendung finde. Diese Behauptung fand sich zwar auch in dem von dem Angeklagten erstellten Erstentwurf des Gutachtens zur Abklärung des Freitodwunsches wieder, wurde jedoch von der Geschädigten selbst in ihren Anmerkungen zu diesem richtiggestellt. Dort korrigierte sie nämlich, dass sie das Studium begonnen habe, um ihrem Leben eine neue Richtung zu geben in der Hoffnung, die Depressionen würden aufhören mit einem sinnhaften Beruf; die Bedingungen des Studiums seien jedoch schrecklich und unzumutbar gewesen und das Studium habe sie überlastet, weshalb sie immer wieder den Wunsch gehabt habe, tot zu sein; nun, im letzten Studienjahr, habe sie sehr schwere Depressionen, die auf keine Behandlung anschlügen. Randnummer 136 Auf die Frage der Kammer, ob die Geschädigte seiner Kenntnis nach denn schon sämtliche Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft gehabt habe, hat der Angeklagte geantwortet, dass er als mögliche weitere Therapien die Lithiumtherapie, Elektrokrampftherapie und eine Ketaminbehandlung mit ihr besprochen habe. Alles habe sie abgelehnt. Zwar wäre es möglich gewesen, dass die Lithiumtherapie zu einer Besserung geführt hätte und dass die häufige Nebenwirkung eines Tremors bei der Geschädigten nicht aufgetreten wäre; sie habe diese Therapie aber nicht gewollt und er habe das akzeptieren müssen. Die Möglichkeit, die Symptome der Depression mit Ausdauersport anzugehen, habe er mit ihr nicht erörtert, da sie so fixiert auf den Weg der Lebensbeendigung gewesen sei. Was weitere alternative Behandlungsmöglichkeiten betreffe, habe er darauf vertraut, dass es keine gebe, wenn mehrere Fachärzte in einem 16 Jahre währenden Behandlungsprozess keine Lösung fänden. Randnummer 137 Er habe noch am 15. Juni 2021 mit ihr, dies gehe auch aus seinen Behandlungsunterlagen hervor, zunächst den 22. Juni 2021 als Termin für die Sterbebegleitung vereinbart. Dieser Termin sei dann seitens der Geschädigten auf den 24. Juni 2021 verschoben worden. Randnummer 138
- d)Geschehen am 24. und 25. Juni 2021 Randnummer 139 Der Angeklagte hat auch den ersten Suizidversuch am 24. Juni 2021, soweit es die von ihm wahrgenommenen äußeren Umstände betrifft, wie unter II. 3. festgestellt geschildert. An dem äußeren Ablauf haben angesichts dessen keine Zweifel bestanden, zumal auch die Zeugen P. , Rö. und F. der Kammer berichtet haben, dass die Geschädigte ihnen gegenüber das Geschehen entsprechend geschildert habe. Randnummer 140 Nach der Einlassung des Angeklagten sei die Geschädigte am Abend des 24. Juni 2021 zu dem Suizid fest entschlossen gewesen und habe ihm dies auch noch einmal ausdrücklich bestätigt. Zweifel an der Entschlossenheit der Geschädigten zum Suizid seien ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht gekommen; seit dem Erstkontakt am 12. Juni 2021 sei die Geschädigte durchgehend willens gewesen, ihr Leben zu beenden. Sie habe dann, nachdem die Formalitäten geklärt gewesen seien, gegen 19:00 Uhr die Chloroquin-Tabletten mit dem Apfelmus vermischt und dieses gegessen, wovon er eine kurze Videosequenz angefertigt habe. Nach einem Toilettengang habe sie den Inhalt der drei Flaschen Diazepam getrunken und sich dann hingelegt. Randnummer 141 Nachdem sie am 24. Juni 2021 gegen 23:00 Uhr, vier Stunden nach Einnahme der Medikamente, erbrochen habe, sei er davon ausgegangen, dass sie überleben werde. Er habe angenommen, dass sie einen Pylorospasmus (Magenpförtnerkrampf) habe, sodass ein Großteil der Medikamente nicht in den Dünndarm gelangt sei, und dass in der Folge das Risiko schwerer Folgeschäden gering sei; sicher gewusst habe er dies aber nicht. Auch vor dem Hintergrund des gescheiterten Versuchs und der Gefahr schwerer Folgeschäden habe er ihren Wunsch, dass keine Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden sollen, weiter als verpflichtend erachtet. Ihm sei es in den folgenden Stunden darum gegangen, dass ihr ein menschlicher Ansprechpartner zur Seite stehe und sie in diesem Moment nicht allein sei. Ab dem Morgen des 25. Juni 2021 habe er keine vitale Gefährdung mehr bei ihr gesehen; ein so niedriger Blutdruck, wie ihn die Rettungskräfte bei der Geschädigten festgestellt hätten, sei nach der Einnahme solcher Mengen Diazepam für ihn kein Notfall. Randnummer 142 Auch den frühen Abend und die Nacht des 25 Juni 2021 hat der Angeklagte, soweit es ihn betraf, wie festgestellt geschildert. Lediglich hinsichtlich der Vereinbarung eines erneuten Suizidversuchs am frühen Abend des 25. Juni 2021 für den Folgetag, ist die Kammer seiner Einlassung nicht gefolgt. Der Angeklagte hat insoweit angegeben, dass die Geschädigte bei dem gemeinsamen Gespräch am frühen Abend des 25. Juni 2021 über den missglückten Suizidversuch verzweifelt gewesen sei und auf baldige Wiederholung gedrängt habe. Ihre Gedanken und ihre Sprache seien geordnet gewesen und hätten keine kognitiven Einschränkungen gezeigt. Er habe bei diesem Treffen nicht mit ihr vereinbart, einen weiteren Suizidversuch am kommenden Tag zu unternehmen, da sie und auch er Zeit gebraucht hätten, erstmal zur Ruhe zu kommen und sich zu besinnen. Diese Einlassung ist durch die Beweisaufnahme widerlegt worden. Die festgestellte Verabredung eines erneuten Suizidversuchs am Folgetag hat sich zweifelsfrei ergeben aus der handschriftlichen Dokumentation des Angeklagten zum 25. Juni 2021 (wörtlich heißt es dort: "langes Gespr. mit R.: möglichst bald 2. Versuch mit Thio; am liebsten heute. -> morgen Abend." ), seiner E-Mail an die Geschädigte vom 12. Juli 2021 um 07:12 Uhr ("Sie waren am Freitag Abend wieder ausreichend wach und wir hätten später den zweiten Weg beschritten, wenn Herr B. ……." ) sowie aus der Aussage der Zeugin P. , die bekundet hat, dass der Angeklagte ihr am Abend des 25. Juni 2021 von einem für den Folgetag geplanten weiteren Suizidversuch berichtet habe. Randnummer 143
- e)Verlauf der Unterbringung in der Bodelschwingh-Klinik Randnummer 144 Der Angeklagte hat ferner die objektiven Umstände der Unterbringung der Geschädigten, soweit es ihn bzw. seine Gespräche mit ihr betraf wie unter II. 5. festgestellt – und durch die weiteren Beweismittel bestätigt – beschrieben. Randnummer 145 Zunächst habe er Isabell R. auf ihre Bitte beraten, wie sie gegen den Unterbringungsbeschluss vorgehen könne, und sie zu der Anhörung vor dem Amtsrichter begleitet. Zu weiteren persönlichen Treffen in der Klinik sei es nicht gekommen, weil er Hausverbot erhalten habe. Randnummer 146 Er habe anschließend aber intensiven telefonischen Kontakt sowie Kontakt über WhatsApp und E-Mail mit ihr unterhalten. Als sie ihm in einer dieser Nachrichten mitgeteilt habe, dass sie sich wieder für das Leben entschieden habe, sei er sehr erfreut und entlastet gewesen. Er habe ihr gratuliert und sie in diesem Entschluss bestärkt, habe gehofft, dass sie nun von ihren Suizidplänen Abstand nehme und erst einmal zur Ruhe komme. Auch in einigen während der Unterbringung geführten Telefonaten mit ihm habe sie sich gegen den Suizid ausgesprochen, wobei er sie bestärkt und ihr gesagt habe, dass er es "prima" fände, wie sie sich wieder dem Leben zuwende. Wie viele solcher Telefonate es gegeben habe, könne er nicht sagen. Diese Phasen der Ambivalenz hätten jedoch jeweils nicht lange gehalten; kurz darauf habe sie ihn dann wieder um Assistenz bei einem erneuten Suizidversuch gebeten. Randnummer 147 Sie habe seiner Ansicht nach die Rückzieher von einem zweiten Suizidversuch auch gemacht, weil sie Angst gehabt habe, dass ein zweiter Versuch erneut fehlschlagen könnte; von dieser Angst habe sie ihm in vielen der Nachrichten berichtet. Sie sei "extremst traumatisiert, hin und hergerissen" gewesen und habe Angst vor einem noch größeren Desaster gehabt. Er habe versucht, ihr diese Angst zu nehmen, und ihr versichert, dass die andere Methode mittels Thiopental sehr sicher sei. Randnummer 148 Nachdem sich der Angeklagte zunächst dahingehend eingelassen hatte, zu keinem Zeitpunkt mit der Geschädigten vereinbart zu haben, dass er im Fall eines Fehlschlags eines erneuten Suizidversuchs nachdosieren oder anderweitig nachhelfen werde, hat er auf Vorhalt des WhatsApp-Austausches vom 6. Juli 2021 (Isabell R. : " Sie versprechen mir wie gesagt gegebenenfalls alles mögliche nachzudosieren damit der Tod eintritt oder auch wenn es zeitaufwändiger ist....Danke", "Da man ja in meinem speziellen Fall nie weiß wie ein junger gesünder Körper funktioniert "; Angeklagter: "Versprochen !!!" ) erklärt, dass er sie damit nur habe beruhigen wollen, da sie immer diese Angst vor einem Scheitern eines weiteren Versuchs gehabt habe. Er habe nie im Sinn gehabt, tatsächlich nachzudosieren. Die Kammer hat hierin das Eingeständnis des Angeklagten gesehen, dass er die Geschädigte hinsichtlich des für sie bestehenden (Rest-)Risikos des zweiten Suizidversuchs mit Thiopental getäuscht hat, um ihr die Entscheidung für einen solchen zu erleichtern. Dabei mag er selbst zwar tatsächlich an die Zuverlässigkeit der Methode mittels Thiopental geglaubt haben; die Geschädigte war von dieser Methode jedoch – trotz seiner entsprechenden Beteuerungen – ersichtlich nicht überzeugt. Die ihr von dem Angeklagten vermittelte – vermeintliche – absolute Sicherheit war für sie (mit) entscheidungserheblich. Dies war dem Angeklagten angesichts der wiederholten eindeutigen Erklärungen der Geschädigten zur Überzeugung der Kammer auch bewusst. Randnummer 149 Auf die Frage der Kammer, welche Schlussfolgerungen er aus der nach dem ersten Suizidversuch erkennbar gewordenen Ambivalenz der Geschädigten in Bezug auf die innere Festigkeit und Dauerhaftigkeit ihres Suizidwunsches gezogen habe, hat der Angeklagte erklärt, dass er ihre Nachrichten quantitativ abgewogen habe, und dabei hätten die Nachrichten "pro Suizid" "95 zu 5" überwogen. Diese zahlenmäßige Abwägung habe er im Kern damals schon angestellt gehabt, auch wenn er die Nachrichten erst später ausgezählt habe. Letzten Endes sei es auch das Recht der Geschädigten gewesen, sich mal so und mal so zu entscheiden. Ein Mensch habe auch darüber die Entscheidungshoheit und dürfe insofern nicht entmündigt werden. Es stehe ihm nicht zu, dies zu kritisieren. Weiter hat er eingeräumt, dass es bei den Fällen, die ihm über die DGHS zugeführt worden seien, vergleichbare Ambivalenzen der Suizidenten nicht gegeben habe; dort wäre es dann schon vorher zu einem Abbruch der Vermittlung einer Suizidbegleitung gekommen. Auf Vorhalt der hinsichtlich des Sterbewunsches konträren WhatsApp-Nachrichten der Geschädigten hat der Angeklagte erklärt, dass er gehofft habe, dass "die Sache" "sich auflöse" und die Geschädigte sich wieder dem Leben zuwende, nachdem sie ihm mitgeteilt gehabt habe, dass sie weiterleben wolle. Dass es hin und her gegangen sei, habe ihn belastet. Er habe jedoch damit gerechnet, dass der Wille weiterzuleben "keine Kontinuität" haben werde, weil Isabell R. in der Anfangsphase so stringent aufgetreten sei. Randnummer 150 Schließlich hat der Angeklagte noch angegeben, mit Isabell R. vereinbart zu haben, den Suizid nach ihrer Entlassung mittels einer vielfachen Überdosis des Barbiturats Thiopental durchzuführen. Als Termin hätten sie zunächst den 9. Juli 2021 besprochen; ihre Entlassung habe sich dann aber auf den 12. Juli 2021 verzögert. Randnummer 151
- f)Tat vom 12. Juli 2021 Randnummer 152 Schließlich hat sich der Angeklagte sich auch zu dem objektiven Tatgeschehen am 12. Juli 2021 umfassend geständig eingelassen. Randnummer 153 Am Morgen des 12. Juli 2021 habe ihm die Geschädigte noch einmal geschrieben, dass sie von dem Suizid Abstand nehmen wolle, kurz darauf habe sie das wieder revidiert. Er habe ihr daraufhin noch einmal dringend geraten, zunächst in ihre Heimat nach Bayern zu fahren und Zeit vergehen zu lassen; sie müsse erstmal wieder zu sich kommen und solle zu ihren Eltern fahren, damit eine gewisse Zeit vergehe und sie wieder zur Besinnung komme. Doch sie habe seine Ratschläge nunmehr entschieden abgelehnt. Randnummer 154 Vor dem Hintergrund des aus seiner Sicht drohenden alternativen "Gewaltsuizids" durch Erhängen sowie ihrer in seinen Augen bestehenden Urteils- und Entscheidungsfähigkeit habe er ihr schließlich "das Grundrecht eines selbstbestimmten Todes nicht verweigern" können. Daher habe er sich erneut bereit erklärt, ihr noch am selben Tag bei der Selbsttötung zu assistieren. Hinsichtlich des fehlgeschlagenen ersten Versuchs sei er betroffen und mitfühlend mit ihr gewesen; er habe am 12. Juli 2021 jedoch nicht aufgrund eines schlechten Gewissens ihr gegenüber gehandelt. Randnummer 155 Zu dem dann folgenden objektiven Tatgeschehen hat sich der Angeklagte umfassend geständig eingelassen. Er hat den äußeren Tatablauf – insbesondere das gemeinsame Treffen in dem Hotel, die erneute Bestätigung des Todeswunsches und die Unterzeichnung der Erklärungen durch die Geschädigte, die Vorbereitung und Testung der Infusion sowie das Umstecken auf die Thiopental-Lösung durch ihn und das Öffnen der Infusion durch die Geschädigte – wie unter II. 6. festgestellt und durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt geschildert, so dass auch insofern auf die dortigen Feststellungen verwiesen wird. Randnummer 156
- g)Einlassung des Angeklagten in Bezug auf die Freiverantwortlichkeit der Geschädigten Randnummer 157 Dazu, wie er die Freiverantwortlichkeit der Geschädigten eingeschätzt hat, hat sich der Angeklagte im Laufe des Prozesses wiederholt eingelassen. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen zu seiner Motivation unter lit.
- b)verwiesen. Randnummer 158 Er hat weiter angegeben, er sei der festen Überzeugung gewesen, dass der Suizidwunsch Isabell R.s durchgängig freiverantwortet gewesen sei. Zu keinem Zeitpunkt habe er Zweifel an ihrer Urteils- und Geschäftsfähigkeit gehabt, weshalb er sich der "Herausforderung" ihrer Freitodbegleitung auch nicht habe entziehen dürfen. Die Geschädigte habe auf ihn sehr überzeugend, entschlossen und zielgerichtet gewirkt. Sie sei ruhig und klar in ihren Formulierungen gewesen, habe folgerichtige, plausible Gedankengänge gehabt, sei nicht abgeschweift und habe sich nicht ständig wiederholt. Ihre große seelische Not habe er sehr deutlich gesehen und auch nachvollziehen können. Sie habe ihr Leben äußerlich im Griff gehabt, sei gepflegt gewesen, mit einer hübschen, ordentlichen Wohnung. Das habe alles "Hand und Fuß" gehabt, "da zweifle [er] doch nicht an der Urteils- und Entscheidungsfähigkeit". Auch Wahnideen, das für ihn wesentliche Ausschlusskriterium eines freien Willens, hätten sich bei ihr nicht gezeigt. Bei den persönlichen Treffen am 15. und 24. Juni sowie am 12. Juli 2021 habe sie keine Schwankungen in ihrem Suizidwunsch gehabt, sondern sei stets zielgerichtet "pro Suizid" gewesen; auch dies sei entscheidend für seine Einschätzung gewesen, dass sie die Hoheit über ihr Handeln gehabt habe. Am 12. Juli 2021 habe sie ihm gegenüber lediglich die Sorge geäußert, dass der Versuch erneut nicht gelinge. Randnummer 159 Auch während ihrer Unterbringung von Ende Juni bis zum 12. Juli 2021 habe sie auf ihn in ihren Gedanken und Worten "immer völlig klar" gewirkt. Zielgerichtet habe sie ihren Plan für eine möglichst baldige Entlassung aus der Psychiatrie umgesetzt. Es sei für ihn hierbei offensichtlich, dass sie die dortige Belegschaft gezielt darüber getäuscht habe, sich von ihrem Suizidplan distanziert zu haben. Dass er selbst von der Geschädigten getäuscht worden sei, könne er ausschließen; sie habe auf ihn authentisch gewirkt und ihm gesagt, dass er der erste sei, mit dem sie so offen über ihren Suizidwunsch reden könne; so etwas höre er häufig von seinen Patienten. Randnummer 160 Er räume aber ein, dass Suizidgedanken Teil des Krankheitsbildes einer Depression seien und dass ein an einer Depression Erkrankter, wenn eine akute depressive Phase vorüber sei, diesen Todeswunsch womöglich nicht mehr habe. In den schlechten Phasen des Lebens sehe man halt überwiegend das Negative. Randnummer 161 2. Bestätigung der Einlassung zum objektiven Geschehen Randnummer 162 Das von dem Angeklagten geschilderte, in den ganz überwiegenden Punkten unstreitige objektive Geschehen ist in der Hauptverhandlung durch zahlreiche Beweismittel bestätigt worden. Randnummer 163 Aus der in Stichpunkten geführten Dokumentation des Angeklagten zum Ablauf der Sterbebegleitung haben sich wesentliche Eckdaten zum Geschehen im Zeitraum vom 15. Juni bis zum 13. Juli 2021 ergeben. Die – unter II. 2. weitgehend wiedergegebenen – beiden Entwürfe sowie die finale Version des ärztlichen Gutachtens zur Abklärung des Freitodwunsches vom 18. Juni 2021 haben die festgestellten Schilderungen der Geschädigten gegenüber dem Angeklagten am 15. Juni 2021 bestätigt. Randnummer 164 Dass sie am Abend des 24. Juni 2021 einen Todeswunsch hatte, hat sich neben den Abschiedsbriefen an ihre Mutter sowie ihre Freundinnen "D. " und "N. " aus den von ihr unterschriebenen Erklärungen anlässlich der Freitodbegleitung – namentlich der unterschriebenen Formulare "Einleitung meines Freitods / Freistellung von der Garantenpflicht" sowie der "Freitodverfügung" vom 24. Juni 2021 ergeben. Ferner hat die Kammer hierzu das 2-sekündige Video in Augenschein genommen, das der Angeklagte am 24. Juni 2021 von der Geschädigten zu Beweiszwecken aufgenommen hat, während diese die in Apfelmus verrührten zerstoßenen Tabletten aß. Darauf zu sehen ist die Geschädigte, die mit ernster Miene in einem hellen Raum an einem Tisch sitzt und einen hellen Brei isst; vor ihr auf dem Tisch sind mehrere Dokumente ausgebreitet, darunter ein Schreiben mit der Unterschrift "Ihr Organspendeausweis". Randnummer 165 Der toxikologische Sachverständige Dr. H. hat in seinem Gutachten zur Untersuchung der bei der Sektion der Geschädigten am 16. Juli 2021 zurückbehaltenen Organproben, Beigaben, Körperflüssigkeiten und Haare berichtet, dass er im Leber- und Nierengewebe Chloroquin nachgewiesen habe. Aufgrund der langen Halbwertszeit des Chloroquins in diesen Organen sei dieser Befund mit einer Einnahme einer höheren Dosierung am 24. Juni 2021 vereinbar. 80 handelsübliche Tabletten des kardiotoxischen Chloroquins seien durchaus geeignet, zum Tod durch Herzstillstand zu führen, wenn sie vollständig resorbiert würden. Im Falle eines Erbrechens der Tabletten vier Stunden nach oraler Einnahme sei von außen betrachtet nicht erkennbar, welche Mengen der Körper schon resorbiert habe bzw. bei einem teilweisen Verbleib im Körper noch resorbieren werde. Medizinisch betrachtet sei es daher klar indiziert gewesen, die Person zur umgehenden Entgiftung, weiteren Beobachtung und gegebenenfalls Sicherung der Vitalfunktionen – insbesondere auch der Herzfrequenz – stationär aufzunehmen. Randnummer 166 Die Einlassungen des Angeklagten zum Geschehen am 25. Juni 2021 sind insbesondere durch die Aussagen der Zeugen P. , B. , Pf. , Sch. und J. bestätigt worden, die den Ablauf, einander bestätigend und ergänzend, wie unter II. 4. dargestellt beschrieben haben. Randnummer 167 Der von dem Angeklagten berichtete formale Ablauf der Unterbringung der Geschädigten ist neben den Aussagen der Ärzte der Bodelschwingh-Klinik, Dr. Sch. und F. , durch zahlreiche Dokumente bestätigt worden, namentlich den vorläufigen Arztbrief vom 27. Juni 2021, den Unterbringungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. Juni 2021, die von der Geschädigten verfasste Beschwerde gegen diesen, das ärztliche Zeugnis der Bodelschwingh-Klinik über den Wegfall der Voraussetzung en der Unterbringung nach dem PsychKG vom 8. Juli 2021 sowie den die Unterbringung aufhebenden Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 2021. Randnummer 168 Die Einlassung zum objektiven Tatgeschehen vom 12. Juli 2021 ist zunächst durch das 11-sekündige Video bestätigt worden, das der Angeklagte an diesem Nachmittag zu Beweiszwecken aufgezeichnete, während die Geschädigte die Infusion mit dem Thiopental in Gang setzte. In dem Video ist Isabell R. zu sehen, die mit dunkler Hose und dunklem Hemd bekleidet auf einem Bett liegt und mit der rechten Hand das Rädchen einer Infusion, die an ihren linken Arm angeschlossen ist, nach oben schiebt. Sie spricht dabei die Worte: "Soll ich aufmachen, ja?", "Lieber Gott, nimm mich bitte auf." sowie – nach Öffnung der Infusion – "Ok. Ich hab‘s ganz auf." Im Hintergrund ist eine Version des Liedes "Halleluja" zu hören. Ihre Stimme klingt dabei leicht bedrückt, aber klar; Anhaltspunkte für kognitive Beeinträchtigungen haben sich für die Kammer daraus nicht ergeben. Randnummer 169 Ferner sind in dem Hotelzimmer von der Geschädigten unterschriebene Erklärungen anlässlich der Freitodbegleitung – nämlich sowohl die unterschriebenen Formulare "Einleitung meines Freitods / Freistellung von der Garantenpflicht" und "Freitodverfügung" vom 12. Juli 2021 als auch eine handschriftliche Erklärung zur Nichteinleitung von Entgiftungs- und Wiederbelebungsmaßnahmen von diesem Tag – sichergestellt worden. Das objektive Tatgeschehen zum 12. Juli 2021 ist weiter belegt durch das von dem Angeklagten erstellte Protokoll über einen assistierten Freitod vom 12. Juli 2021, die Aussage des Tatortbeamten KOK P. zur Auffindesituation, die Lichtbilder vom Tatort, die aufgefundenen Tatmittel – das Infusionssystem, zwei Infusionsbeutel sowie sieben leere Flaschen Thiopental – sowie durch die Rechnung für Zimmer der Geschädigten im Hotel "M..." nebst Zahlungsbelegs vom 12. Juli 2021, 13:54 Uhr. Randnummer 170 Die Einlassung des Angeklagten, dass die Geschädigte an dem Thiopental verstorben sei, ist durch die Sachverständigen des Instituts der Rechtsmedizin der Charité Berlin, Dr. O. und Dr. H. , bestätigt worden. Der Sachverständige Dr. O. hat in seinem Gutachten insbesondere ausgeführt, am 16. Juli 2021 die Obduktion der Geschädigten durchgeführt zu haben. Ihr Leichnam habe insbesondere Zeichen eines akuten todesursächlichen Herzmuskelpumpversagens mit Blutfüllung der Lungen (hämorrhagisches Lungenödem) aufgewiesen; es habe der Verdacht auf eine Intoxikation bestanden. Die Geschädigte habe mit einer Körpergröße von 1,72 Meter sowie einem Gewicht von 55 kg einen schlanken Ernährungs- sowie einen unauffälligen Pflegezustand aufgewiesen. Ferner habe ihr Schädel einen Zustand nach neurochirurgischer Kraniotomie (Eröffnung des Schädelknochens) nach Entfernung eines Gehirntumors (Astrozytom) aufgewiesen; da dieser Eingriff auf der rechten Hirnseite in einem zentralen Bereich des Gehirns stattgefunden habe, könne er Feinmotorikstörungen in der linken Hand der Geschädigten nach sich gezogen haben. Der Sachverständige Dr. H. hat in seinem toxikologischen Gutachten berichtet, dass er im Venenblut und Mageninhalt der Geschädigten große Mengen an Thiopental nachgewiesen habe, die todesursächlich gewesen seien könnten. 7 g Thiopental stellten – bezogen auf eine hypothetische Narkoseeinleitung bei der Geschädigten – eine 25-fache Überdosierung dar. Randnummer 171 Dass der Angeklagte im Anschluss an das Versterben der Geschädigten die Polizei angefordert hat, ist durch die Audioaufzeichnung des entsprechenden 110-Notrufs bestätigt worden. Randnummer 172 Die Feststellungen zur Tätigkeit des Angeklagten bei der DGHS sowie zu deren Sicherheits- und Sorgfaltskriterien bei der Vermittlung der Freitodbegleitungen beruht auf der Einlassung des Angeklagten sowie auf der diese bestätigenden Aussage des Zeugen Rechtsanwalt Prof. R. , des Präsidenten der DGHS. Randnummer 173 Der Zeuge Prof. R. hat der Kammer im Detail das strenge Prozedere geschildert, nach dem die DGHS Freitodbegleitungen durchführt. Insgesamt befassten sich – so der Zeuge – vor der Durchführung einer Freitodbegleitung drei Mediziner und zwei Juristen der DGHS mit dem Fall und müssten ihre Zustimmung hierzu geben; bei Anhaltspunkten für eine psychiatrische Erkrankung würden entsprechende Fachärzte zugezogen. Die Wartezeit nach Beginn der Mitgliedschaft betrage grundsätzlich mindestens sechs Monate; lediglich bei schweren Erkrankungen im Endstadium oder bei sehr hoher körperlicher Schmerzsymptomatik gebe es Ausnahmen, wohingegen Fälle mit hohem psychischen Leidensdruck von der DGHS abgelehnt würden. Randnummer 174 Sobald Ambivalenzen hinsichtlich der Freitodentscheidung aufträten, werde ein Fall entweder seitens der Geschäftsstelle nicht an das den Suizid begleitende Freitodbegleiter-Team, welches aus einem Arzt und einem Juristen bestehe, weitergereicht oder gegebenenfalls vor Ort von dem Team abgebrochen. Solche Ambivalenzen lägen vor, sobald der Klient mit seinem Entschluss, sich das Leben zu nehmen, hadere oder es diesbezüglich anderweitige Unsicherheiten gebe, z.B. den Wunsch, doch noch einmal eine neue Therapie zu versuchen. Nach einem solchen Abbruch nähmen die DGHS bzw. das Freitodbegleiter-Team dann auch keinen Kontakt mehr mit dem Klienten auf; dieser müsse sich, nachdem er sich gefestigt habe, von sich aus wieder melden. Für die Prüfung der Freiverantwortlichkeit eines Suizidwunsches gebe es jedoch keine medizinischen Leitlinien. Das Problem der Dauerhaftigkeit eines Suizidwunsches stelle sich bei der DGHS aufgrund der langen Verfahrensdauer nicht. Wichtig sei insofern, dass man bezüglich des Suizidwunsches nicht mehr von einem Affekt sprechen könne. Eine Karenzzeit von mindestens zehn Tagen, wie sie einer der Gesetzesentwürfe zur Regelung der Sterbehilfe aus dem Jahr 2023 vorgesehen habe, erscheine ihm – dem Zeugen – insofern plausibel. Randnummer 175 Menschen mit psychiatrischen Erkrankungen würden von der DGHS nicht per se abgewiesen werden. Bei chronischen Depressionen werde zunächst geschaut, ob die Depression Folge einer schweren somatischen Erkrankung sei; in diesem Fall stellten sich in der Regel keine Probleme. Bei primären Depressionen sei die Lage anders; hier fordere die DGHS zunächst das Attest des behandelnden Facharztes an, ob die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit gegeben sei, und gegebenenfalls noch ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten. Fälle akuter Depressionen akzeptiere die DGHS hingegen nicht bzw. breche sie nach Bekanntwerden ab. Auch die Geschädigte wäre – so der Zeuge Prof. R. – im vorliegenden Fall von der DGHS sicher abgelehnt worden. Randnummer 176 Dieses Prozedere wende die DGHS seit Mitte des Jahres 2020 an; es habe sich bis heute im Wesentlichen nicht geändert. Der Angeklagte sei seit Anfang des Jahres 2021 bei der DGHS als Freitodbegleiter tätig, die seitdem bis Ende 2023 etwa 85 Fälle an ihn vermittelt habe. In zehn dieser Fälle habe er – Prof. R. – selbst mit dem Angeklagten, mit dem er auch wiederholt über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 diskutiert habe, als Freitodbegleiter zusammengearbeitet. Randnummer 177 Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung bedacht, dass das Prozedere der DGHS danach in Teilen strengere Anforderungen aufstellt, als es die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs erfordert. Sie hat dieses Prozedere insofern nicht als Maßstab für die rechtliche Zu- bzw. Unzulässigkeit des Handelns des Angeklagten genommen. Der Angeklagte hatte zur Überzeugung der Kammer durch seine streng reglementierte Tätigkeit für die DGHS und seine Auseinandersetzung mit den Grundlagen für deren Tätigkeit jedoch ein geschärftes Bewusstsein dafür gewonnen, welche medizinischen und rechtlichen Anforderungen an sein Handeln gestellt werden und welche Risiken dieses insoweit birgt. Randnummer 178 Der Angeklagte sei ihm – so der Zeuge Prof. R. weiter – durch seine ruhige Verhaltensweise, reflektierende und sorgfältige Art sowie durch seine starke Empathie mit den Patienten positiv aufgefallen; er habe einen hohen ethischen Anspruch an sich und lasse sein Handeln sehr stark davon leiten. Randnummer 179 Diesen Eindruck des Zeugen Prof. R. bezüglich des Angeklagten haben auch die auf Anregung der Verteidigung vernommenen Zeugen M. , Bl. und A. bestätigt. Die Zeugin M. , eine 42-jährige Frau mit posttraumatischer Belastungsstörung, schweren Depressionen und seit über einem Jahrzehnt bestehendem Suizidwunsch, hat berichtet, dass sie im Dezember 2022 den Angeklagten im Rahmen einer akuten Krise kontaktiert und mit erheblichem emotionalem Nachdruck um eine schnelle Suizidhilfe ersucht habe. Er habe ihr zugehört, sie ernst genommen und von einem unmittelbar bevorstehenden "Gewaltsuizid" – die Zeugin befand sich während des Telefonats mit dem Angeklagten in einem Auto auf der Autobahn und hatte ihm angekündigt, gegen den nächsten Pfeiler fahren zu wollen – abgebracht. Die Sterbebegleitung mit seiner Unterstützung habe aufgrund eines fehlenden psychiatrischen Gutachtens zum Vorliegen der Eigenverantwortlichkeit sowie nunmehr aufgrund des laufenden hiesigen Strafprozesses noch nicht stattfinden können; obwohl ihr Suizidwunsch weiterhin bestehe, sei sie froh, sich damals nicht suizidiert zu haben. Die Zeugin Bl. und der Zeuge A. haben insbesondere ausgesagt, dass der Angeklagte bei der Freitodbegleitung ihrer Angehörigen über die DGHS – im Fall der Zeugin Bl. deren 86 Jahre alter, an Krebs erkrankter Vater, im Fall des Zeugen A. dessen an einem Glioblastom erkrankter 40-jährige Sohn – ruhig, professionell und mit großer Empathie vorgegangen sei, wobei er in beiden Fällen wegen der Dringlichkeit des Suizidwunsches aufgrund der starken somatischen Beschwerden die von der DGHS vorgesehene Wartefrist verkürzt habe. Randnummer 180 3. Leben und Erkrankung der Geschädigten Randnummer 181 Die Kammer ist aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Geschädigte seit rund 16 Jahren wahrscheinlich unter einer bipolaren affektiven Störung mit im Tatzeitraum gegenwärtiger mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F31.3) litt; differentialdiagnostisch hat sie aber auch das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit im Tatzeitraum gegenwärtiger mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) nicht vollständig ausschließen können. Eine Entscheidung zwischen diesen beiden Diagnosen war für hiesigen Schuld- und Rechtsfolgenfragen nicht erheblich. Zudem hat die Kammer einen langjährigen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) festgestellt, der für die hiesigen Schuld- und Rechtsfolgenfragen ebenfalls nicht erheblich war. Randnummer 182
- a)Lebensweg und allgemeine Krankheitsgeschichte Randnummer 183 Die Feststellungen zu dem Leben und der Krankheitsgeschichte der Geschädigten bis Ende Mai 2021, zu denen die Einlassung des Angeklagten mangels Kenntnis der Geschädigten bis zu diesem Zeitpunkt wenig beigetragen hat, beruhen insbesondere auf den Angaben ihrer Mutter, der Zeugin R. , ihrer Halbschwester Anna Rö. , ihrer Studienfreundin N. P. , ihres Jugendfreundes Simon Ma. sowie auf den Angaben der ermittelnden Kriminalbeamtinnen KHK’in W. und KK’in L. , die über den Inhalt der Zeugenvernehmungen der behandelnden Psychiater der Geschädigten Dr. W. und Dr. H. berichtet haben. Die vorgenannten Beweismittel haben insgesamt ein schlüssiges Bild des Lebens der Geschädigten sowie ihrer Krankheitsgeschichte gezeichnet. Randnummer 184 Die Kammer ist danach zu der Überzeugung gelangt, dass die psychische Verfassung der Geschädigten von 2013 bis jedenfalls etwa Mitte 2020 stabil war. Dies ergibt sich ausdrücklich aus den Behandlungsunterlagen und Angaben von Frau Dr. W. und folgt auch aus dem Verhalten der Geschädigten; diese hatte sich nach dem Wiederauftreten der depressiven Symptome im Herbst 2020 umgehend und wiederholt hilfesuchend an ihre beiden Behandler Dr. W. und Dr. H. gewandt, während sie in der Zeit davor nur in größeren Abständen Kontakt zu ihnen gehalten hatte, wobei das von ihr neben dem Phasenprophylaktikum (Lamotrigin) eingenommene Antidepressivum (Fluoxetin) Ende 2016 auf ihren Wunsch zunächst reduziert und dann vollständig abgesetzt worden war, weil es – wie Frau Dr. W. der Vernehmungsbeamtin L. berichtet hat – "weiter gut ging" und ein zusätzliches Antidepressivum deshalb neben der Phasenprophylaxe nicht nötig erschien. Randnummer 185 Die Zeugen R. , Rö. , P. und Ma. haben zunächst übereinstimmend die Geschädigte als grundsätzlich freundliche und lebensfrohe Frau beschrieben, die tierlieb, empathisch sowie sozial aktiv gewesen sei; eine selbstorganisierte, zielstrebige Frau, die gewusst habe, was sie wollte, gern in der freien Natur gewesen und vereist sei und die gerne und herzhaft gelacht habe. Randnummer 186 Die Zeugin R. hat der Kammer weiter die Kindheit, Jugend und Adoleszenz der Geschädigten sowie den Verlauf von deren depressiven und – wohl – manischen Phasen bis zum Jahr 2013 einschließlich des zweiten Suizidversuchs mit Valproat wie festgestellt geschildert. Nach dem Umzug nach Berlin habe sie weniger Kontakt mit ihrer Tochter gehabt, sie hätten aber telefoniert und sich bei deren Besuchen in Bayern wiedergesehen. Während der Unterbringung Ende Juni 2021 sei sie zwar zu ihr nach Berlin gefahren, die Geschädigte habe sie jedoch nicht sehen wollen; den Grund dafür wisse sie nicht. Randnummer 187 Die Zeugin Rö. hat zunächst die Angaben ihrer Mutter zu der gemeinsamen Kindheit und Jugend mit der Geschädigten bestätigt und weiter unter anderem ausgesagt, dass sie wegen des Wegzugs der Geschädigten zu den Großeltern zunächst keinen engen Kontakt zu ihrer Halbschwester gehabt habe; dieser habe sich erst später, als sie beide bereits erwachsen gewesen seien, ergeben. Die Jahre des Studiums hätten die Geschädigte stark belastet und sie habe häufiger von Überforderungen und Zukunftsängsten berichtet. So schlimm, wie es ihr in den Monaten vor dem 24. Juni 2021 ergangen sei, sei es aber zuvor während ihres Studiums nie gewesen. Kurz vor dem Suizidversuch am 24. Juni 2021 habe ihr die Geschädigte berichtet, dass sie nicht einmal ihr Hund noch glücklich mache, was die Zeugin als sehr ernstes Warnsignal verstanden habe. Randnummer 188 Der Zeuge Ma. , ein ehemaliger Schulfreund der Geschädigten, der sie seit der sechsten Klasse kannte und der auch nach dem Abitur den Kontakt zu ihr hielt, hat zunächst berichtet, bis zum gemeinsamen Abitur im Jahr 2003 in der Schule fast täglichen Kontakt zu ihr gehabt zu haben. Danach hätten sie – zuletzt insbesondere über WhatsApp – ca. einmal im Monat miteinander geschrieben oder telefoniert und sich gelegentlich bei Besuchen der Geschädigten in Bayern oder seinen Besuchen in Berlin getroffen. Im Jahr vor ihrem Tod habe sich der Kontakt intensiviert, da sie mehr Redebedarf gehabt habe. In ihren Teenagerjahren habe sie eine "wildere Phase" gehabt und in München mehrere Drogen "mal durchprobiert", zuletzt habe sie nur noch zur Beruhigung Cannabis geraucht, wobei dieses seiner Einschätzung nach bei ihr keine Änderungen im Charakter oder Gemütszustand bewirkt habe. Stimmungsschwankungen habe er bei ihr nicht festgestellt, auch nicht in der Lockdownphase des Jahres 2020, als sie einmal zehn Tage in Folge bei ihm gewohnt habe. Der Zeuge hat die Geschädigte grundsätzlich als lebensfrohe, selbstorganisierte, zielstrebige und sta