Angabe der Vertretungsberechtigten einer GbR als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage - Fehlen von Angaben zu den Feststellungsbeteiligten im Grundstückswertfeststellungsbescheid Leitsatz 1. Zur Bezeichnung des Klägers i. S. v. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO gehört bei einer GbR auch die Angabe der vertretungsberechtigten Gesellschafter; die bloße Angabe aller Gesellschafter ohne Bezeichnung, wer vertretungsberechtigt ist, genügt nicht. (Rn.27) 2. Ein Grundstückswertfeststellungsbescheid, der nicht alle Feststellungsbeteiligten (z. B. außer dem Schenkungsempfänger auch den Schenker) benennt, ist zumindest rechtswidrig und auf rechtzeitige Anfechtung hin aufzuheben; offen bleiben konnte, ob er nichtig ist. (Rn.51) Orientierungssatz 1. Zu Leitsatz 1: Wenn die Vertretungsverhältnisse einer Klägerin aus einem im Internet einsehbaren Register mit geringstem Aufwand sozusagen vom Platz aus ermittelbar sind, wie z.B. bei GmbH, AG, KG, PartG, e.V., und nunmehr eben auch bei der eGbR, wäre eine Anfrage oder gar Ausschlussfristsetzung an die Klägerin nach Auffassung des Gerichts unangemessen. Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor; im vorliegenden finanzgerichtlichen Verfahren klagt eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR bzw. eine GbR, für die aus dem Gesellschaftsregister kein Eintrag ersichtlich ist. (Rn.35) (Rn.41) 2. § 720 Abs. 1 BGB i.d.F. vom 10.08.2021 ist nicht im Sinne einer tatsächlichen Vermutung dahingehend zu verstehen, dass im Gesellschaftsvertrag zur Vertretungsbefugnis nichts bzw. nichts Anderslautendes geregelt ist, sondern nur im Sinne einer Auffangnorm, falls im Gesellschaftsvertrag nichts Anderes bestimmt ist. (Rn.38) 3. Zu Leitsatz 2: Im vorliegenden Fall ist der Grundstückswertfeststellungsbescheid überschrieben mit "gesonderte und einheitliche Feststellung", nicht mit "gesonderte Feststellung", und es heißt außerdem darin, der Bescheid ergehe gegen die Klägerin "mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten" (nicht: mit Wirkung für und gegen alle im Bescheid genannten Feststellungsbeteiligten). Es fehlt im Bescheid die Angabe des Schenkers als Feststellungsbeteiligter. (Rn.47) (Rn.53) 4. Es erscheint u.a. klärungswürdig und klärungsbedürftig i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, welche Rechtsfolgen es hat, wenn ein Bedarfswertfeststellungsbescheid nicht alle Feststellungsbeteiligten benennt (vgl. BFH-Urteile vom 06.05.2021 - II R 34/18 und vom 02.07.2004 - II R 73/01). Diese Frage ist ebenfalls von häufiger praktischer Relevanz, da viele Finanzämter meinen, der Schenker müsse im Grundbesitzwertfeststellungsbescheid gegen den Schenkungsempfänger nicht als Feststellungsbeteiligter benannt sein. (Rn.61) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägervertreterin B… GmbH, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um eine Grundstücksbewertung für die Schenkungsteuer. Vorab sind formale Fragen zu klären, wie die hinreichende Bezeichnung der klägerischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR – und die Rechtsfolgen der unvollständigen Aufzählung der Feststellungsbeteiligten im angefochtenen Bescheid. I.1. Randnummer 2 Der am xx.08.2023, nach dem Bewertungsstichtag, verstorbene C… – der Schenker – war mit einem Anteil von 1/3, die D… GmbH mit einem Anteil von 2/3 Gesellschafter an der „A… GbR“, der Klägerin. Die Bilanzen erstellende 1 Grundbesitzwertakten Bl. 2-3 Grundbesitzwertakten Bl. 2-3 GbR betreibt auf gepachteten Flächen (Grünland und Weiden) einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rindern, ohne Eigentümerin von Grundstücken zu sein. Randnummer 3 Mit Stiftungsgeschäft vom … gründete der Schenker die (nicht gemeinnützige) E… Stiftung, die Beigeladene zu 5., und brachte in diese auch den 1/3-Anteil an der Klägerin ein. Die Stiftung wurde vom Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am [Bewertungsstichtag] genehmigt. 2. Randnummer 4 Die Beigeladenen zu 1. bis 4. sind die Kinder und Erben des Schenkers 2 FG-A Bl. 103-107 FG-A Bl. 103-107 , die Beigeladenen zu 3. und 4. sind zugleich die derzeitigen Mitglieder des Vorstands der E… Stiftung 3 FG-A Bl. 117 FG-A Bl. 117 , zuvor waren bis zu ihrem Ableben der Schenker und dessen am xx.04.2019 vorverstorbene Ehefrau Stiftungsvorstandsmitglieder 4 vgl. die Stiftungssatzung FG-A Bl. 124 oben ; so wohl auch schon der Vortrag des FA FG-A Bl. 89 vgl. die Stiftungssatzung FG-A Bl. 124 oben ; so wohl auch schon der Vortrag des FA FG-A Bl. 89 . 3. Randnummer 5 Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der D… GmbH sind aktuell F… (seit September 2022) und G… (der Beigeladene zu 3., seit 2006). Bis 2017 war auch C…, der Schenker, Geschäftsführer. II.1. Randnummer 6 Das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt – FA – H…, das von der E… Stiftung eine Schenkungsteuererklärung anforderte, erbat mit Schreiben vom 14.04.2021 vom beklagten Lage-FA eine Grundbesitzwertfeststellung auf den [Bewertungsstichtag] für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen des Betriebes „A… GbR“, bezeichnete darin den Schenker als Geber sowie die E… Stiftung als Erwerber und den Anteil des Gebers mit 1/3. Das beklagte FA forderte von der Klägerin am 31.08.2021 5 Grundbesitzwertakten Bl. 4 Grundbesitzwertakten Bl. 4 eine Feststellungserklärung. Am 12.11.2021 reichte die Klägervertreterin mit Unterschrift ihres Geschäftsführers, eines Steuerberaters, die Bedarfswertfeststellungserklärung beim FA ein und gab dabei als Erklärungspflichtigen den Schenker an. Mit Schreiben vom 15.11.2021 teilte das FA der Klägervertreterin mit, dass es die Erklärung nicht bearbeiten könne, weil die Unterschrift „des vertretungsberechtigten Gesellschafters“ der A… GbR fehle. Mit Schreiben vom 22.11.2021 6 Grundbesitzwertakten Bl. 18 Grundbesitzwertakten Bl. 18 reichte die Klägervertreterin die Erklärung erneut ein. In dem Schreiben ist ausgeführt, die Erklärung sei „vom Geschäftsführer der A… GbR“ unterzeichnet. Die Erklärung trug nunmehr die Unterschrift von G… 7 Grundbesitzwertakten Bl. 19 im Vergleich zu FG-A Bl. 122 Grundbesitzwertakten Bl. 19 im Vergleich zu FG-A Bl. 122 , zusammen mit einem Firmenstempel der A… GbR. 2. Randnummer 7 Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den [Bewertungsstichtag] für Zwecke der Schenkungsteuer vom 14.12.2021 8 Grundbesitzwertakten Bl. 21 = FG-A Bl. 17 = FG-A Bl. 29 Grundbesitzwertakten Bl. 21 = FG-A Bl. 17 = FG-A Bl. 29 an die Klägerin wurde ein Grundbesitzwert für die wirtschaftliche Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 873.229 € und ein Anteil in Höhe von 1/1 festgestellt. Eingangs des Bescheids ist angegeben, dass der Bescheid mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten ergeht. Im Bescheid ist oben beim festsetzenden Teil unter „Grundstückseigentümerin/Beteiligte am Feststellungsverfahren“ die klägerische GbR und als „weitere Beteiligte am Feststellungsverfahren“ die E… Stiftung benannt, jeweils mit Anschrift. Am Schluss, unter Erläuterungen, ist ausgeführt, dass die Feststellung sich auf die Anteilsübertragung an der klägerischen GbR im Wegen der Schenkung vom mit Namen, ohne Anschrift genannten Schenker auf die E… Stiftung beziehe. 3. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 10.01.2022 legte die Klägervertreterin Einspruch ein. Im Betreff des Schreibens ist die Klägerin genannt. Der Einspruch wurde nachfolgend trotz mehrfacher Aufforderung des FA nicht begründet und von diesem mit Einspruchsentscheidung an die Klägerin vom 30.03.2022, einem Mittwoch, als unbegründet zurückgewiesen. III. Randnummer 9 Am 04.05.2022 erhob die Klägerin Klage. Darin ist die Klägerin als „A… GbR“ mit Anschrift bezeichnet. Mit der Eingangsverfügung forderte das Gericht die Klägerin (u. a.) auf, die Gesellschafter der Klägerin zu benennen. Mit Schriftsatz vom 10.06.2022 teilte die Klägerin mit, zwei Gesellschafter zu haben, die D… GmbH zu 2/3 und die E… Stiftung zu 1/3. Randnummer 10 Nachdem die angekündigte Klagebegründung ausblieb, forderte der Berichterstatter am 25.07.2022 unter Ausschlussfristsetzung bis 26.08.2022 zur Bezeichnung des Klagebegehrens auf. Mit Schriftsatz vom 26.08.2022 beantragte die Klägerin die Feststellung des Grundbesitzwerts auf 254.255 €. Dieser Wert ergebe sich aus dem gemittelten Gewinn der drei Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019 in Höhe von 13.669 €, multipliziert mit dem Kapitalisierungsfaktor von 18,6. Zur Erläuterung ist ausgeführt, die Pachtverträge würden bald auslaufen, wodurch der Grundbesitzwert sich bald auf 0 € reduzieren werde, so dass Abschläge bzw. ein niedrigerer Kapitalisierungsfaktor zu berücksichtigen seien. Außerdem könne rund die Hälfte der Flächen aufgrund natürlicher bzw. durch den Naturschutz vorgegebener Gegebenheiten nur extensiv, nicht intensiv bewirtschaftet werden. Randnummer 11 Das FA wies dazu klageerwidernd auf die aus dem Bewertungsgesetz für landwirtschaftliche Flächen sich ergebende Bewertungsmethodik und die Möglichkeit eines Verkehrswertgutachtens zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts hin. Randnummer 12 Mit Beschluss vom 06.02.2023 9 FG-A Bl. 57 FG-A Bl. 57 übertrug der Senat die Entscheidung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Randnummer 13 Mit Schriftsatz vom 24.02.2023 (von der Klägervertreterin per Fax und schriftlich per Post eingereicht) kündigte die Klägerin an, ein Gutachten erstellen zu lassen, und bat um eine Frist von drei Monaten. Randnummer 14 Eine Nachfrage des Einzelrichters vom 05.06.2023, wann mit dem Gutachten zu rechnen sei, blieb unbeantwortet. Mit gerichtlichem Schreiben vom 26.07.2023, zugestellt am 27.07.2023, wurde gemäß § 79b Abs. 2 FGO eine Frist bis 29.09.2023 gesetzt zur Vorlage des angekündigten Gutachtens. Mit Schriftsatz vom 29.09.2023 (von der Klägervertreterin per Fax und schriftlich per Post eingereicht) wurde für die Klägerin mitgeteilt, die I… GmbH in J… sei mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt worden. Das Gutachten sei noch in der Erstellung. Die Klägerin beantragte Fristverlängerung bis 29.11.2023. Mit Schreiben vom 06.10.2023, an die Klägervertreterin per EGVP versandt, wurde seitens des Gerichts auf die Formunwirksamkeit des klägerseitigen Schriftsatzes gemäß § 52d FGO hingewiesen. Randnummer 15 Hierzu erfolgte bis heute keine Stellungnahme, auch wurde bis heute kein Gutachten vorgelegt. Randnummer 16 Zum 01.01.2024 wechselte die Senatszuständigkeit und damit auch die Person des Einzelrichters. Randnummer 17 Mit Schreiben des Einzelrichters vom 19.01.2024, der Klägervertreterin zugestellt am selben Tage, wurde um Mitteilung gebeten, wer aktuell die Gesellschafter der klägerischen GbR sind und wie dort die Vertretungsbefugnis geregelt ist. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die Klage unzulässig sein könnte, wenn nicht angegeben werde, wer vertretungsberechtigt sei. Es wurde der Klägerseite eine einfache Frist gemäß § 65 Abs. 2 FGO von 10 Tagen gesetzt. Zugleich wurde das FA darauf hingewiesen, dass auch der Schenker die Schenkungsteuer schulde und durch die fehlende Angabe des Schenkers im Bescheid als weiterer Feststellungsbeteiligter dieser nichtig sein könnte. Randnummer 18 Das FA nahm dahingehend Stellung, dass die Bekanntgabe des Bescheids an den Schenker bzw. dessen Erben nachgeholt werden könne, der Bescheid jedoch nicht nichtig sei. Gesellschafter der klägerischen GbR seien nach Aktenlage des FA zu 1/3 die E… Stiftung und zu 2/3 die D… GmbH. Randnummer 19 Von der Klägerseite erfolgte kein Eingang. Randnummer 20 Mit Schreiben des Einzelrichters, versehentlich als Berichterstatter bezeichnet, an die Klägervertreterin vom 14.02.2024 10 FG-A Bl. 92 FG-A Bl. 92 , zugestellt am 16.02.2024, wurde die Klägerin aufgefordert, binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen ab Zustellung die Klägerin insofern zu bezeichnen, als dass Namen und Anschriften der vertretungsberechtigten Personen angegeben werden. Die Aufforderung wurde dahingehend erläutert, dass zum Namen bei nicht natürlichen Personen auch die Vertretungsberechtigten gehörten. Es wurde um Mitteilung gebeten, ob und ggf. welche Bestimmungen der Gesellschaftsvertrag zur Vertretung enthalte (Hinweis auf §§ 708, 715, 720 BGB). Mangels abweichender Bestimmung seien alle derzeitigen Gesellschafter zu benennen. Bei abweichender Bestimmung seien die sich daraus ergebenden Vertretungsberechtigen zu benennen. Die vom FA mitgeteilte Vermutung über den Gesellschafterbestand ersetze nicht die Angabe der Vertretungsberechtigten. Randnummer 21 Zugleich wurde die Klägervertreterin aufgefordert, gemäß § 62 Abs. 6 Satz 1 FGO binnen vier Wochen ihre Vollmacht schriftlich vorzulegen. Randnummer 22 Von der Klägerseite erfolgte weiterhin kein Eingang. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt sinngemäß 11 FG-A Bl. 41 FG-A Bl. 41 , den Grundbesitzwertfeststellungsbescheid auf den [Bewertungsstichtag] vom 14.12.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.03.2022 dahingehend zu ändern, dass der Grundbesitzwert statt auf 873.229 € nur auf 254.255 € festgestellt wird. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt 12 FG-A Bl. 46 FG-A Bl. 46 , die Klage abzuweisen. IV.1. Randnummer 25 Mit Beschluss vom 28.02.2024 13 FG-A Bl. 109 FG-A Bl. 109 lud der Einzelrichter die Erben des Schenkers und die E… Stiftung notwendig bei. 2. Randnummer 26 Die Grundbesitzwertakte des beklagten FA lag vor. Entscheidungsgründe I. Randnummer 27 Die Klage ist unzulässig, weil die Klägerin nicht in der gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO notwendigen Weise bezeichnet ist. Die Klägerin, eine GbR, hat zwar angegeben, wer ihre beiden Gesellschafter sind, jedoch nicht, welche bzw. welcher Gesellschafter vertretungsbefugt ist bzw. sind. Die Angabe des bzw. der Vertretungsberechtigten gehört jedoch zur notwendigen Bezeichnung des Klägers i. S. v. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO. 1. Randnummer 28 Die Bezeichnung des Klägers in der Klage hat mehrere Funktionen. Zum einen soll sie den Kläger unverwechselbar identifizieren. Randnummer 29 Weiter ist die Bezeichnung notwendig, damit das Gericht, falls es das persönliche Erscheinen des Klägers anordnen möchte (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 80 FGO), weiß, wen es zu laden hat. Wie sich aus § 80 Abs. 2 FGO ergibt, hat sich schon die Anordnung des persönlichen Erscheinens an die vertretungsberechtigten natürlichen Personen zu richten, diese sind persönlich zu laden, und wenn sie nicht erscheinen, ergeht gegen diese der Ordnungsgeldbeschluss (vgl. Herbert in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 80 Rn. 3, 7, 14). Personen, die nicht gesetzliche Vertreter sind, sind hingegen, wenn sie gehört werden sollen, als Zeugen zu vernehmen (Herbert a. a. O. § 82 Rn. 17). Randnummer 30 Hinzu kommt das justizfiskalische Interesse, einen Kostenschuldner für die Gerichtskosten bei Unterliegen des Klägers zu haben. Auch die Justizkasse muss wissen, an wen sie sich mit ihrer Gerichtskostenrechnung und ggf. bei Vollstreckungsversuchen zu wenden hat, was bei nicht natürlichen Personen die Kenntnis der Vertretungsberechtigten voraussetzt. Randnummer 31 Schließlich ist die Kenntnis der Vertretungsberechtigten erforderlich, um eine Prozessvollmacht gemäß § 62 Abs. 6 FGO beurteilen zu können. Denn diese können nur die vertretungsberechtigten Personen (oder von diesen ihrerseits bevollmächtigte Personen) erteilen. Insoweit ist es auch notwendig zu wissen, ob Einzel- oder Gesamtvertretung vorliegt, wenn nicht alle Vertretungsberechtigten die Vollmacht unterzeichnet haben. Im selben Zusammenhang ist zu bedenken, dass bei Gesamtvertretung die Gesellschafter nur einheitlich Prozesshandlungen vornehmen können. Die Klage einer GbR mit Gesamtvertretung ist unzulässig, wenn nicht alle Gesellschafter der Prozessführung zustimmen. 14 Noack, Die GbR als Prozesspartei im Erkenntnis-, Vollstreckungs- und Schiedsverfahren – Kontinuitäten und Diskontinuitäten nach dem MoPeG – Teil I, GmbHR 2024, 11, Tz. 19 Noack, Die GbR als Prozesspartei im Erkenntnis-, Vollstreckungs- und Schiedsverfahren – Kontinuitäten und Diskontinuitäten nach dem MoPeG – Teil I, GmbHR 2024, 11, Tz. 19 Randnummer 32 Aus diesen Zwecken folgt, dass wenn nicht natürliche Personen Klage erheben, deren vertretungsberechtigte Personen angegeben werden müssen (vgl. Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand 271. Lieferung 11/2022, § 65 Rn. 43 m. w. N.; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 163. Lieferung 10/2020, § 65 Rn. 7 m. w. N.). 2. Randnummer 33 Auf die klägerische GbR ist gemäß § 61 EGBGB i. V. m. Art. 137 Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) seit dem 01.01.2024 das BGB in der Fassung des MoPeG (im Folgenden: BGB n. F.) anzuwenden. Randnummer 34 Gemäß § 705 Abs. 2 BGB n. F. ist die Klägerin eine rechtsfähige GbR. Denn ausweislich ihrer Bilanz ist sie (zwar nicht Eigentümerin von Grundstücken, aber) Eigentümerin von Maschinen, Zuchtbullen, Ammen- und Mutterkühen sowie Inhaberin von Forderungen und Bankguthaben. Wie sich auch aus dem Umkehrschluss aus § 740 Abs. 1 BGB n. F. ergibt, schließt dies eine nichtrechtsfähige GbR aus. Randnummer 35 Als rechtsfähige GbR hätten ihre Gesellschafter die Klägerin ins Gesellschaftsregister eintragen lassen können (§ 707 Abs. 1 BGB n. F.). Dann wären die Vertretungsverhältnisse der Klägerin einfach, nämlich durch für jedermann kostenlos und grundsätzlich jederzeit mögliche Online-Abfrage des Handelsregisters und der damit verbundenen Register, zu ermitteln. Davon hat die Klägerin jedoch keinen Gebrauch gemacht, jedenfalls ist aus dem Gesellschaftsregister kein Eintrag für die Klägerin ersichtlich. Randnummer 36 Gemäß § 720 Abs. 1 BGB n. F. sind alle Gesellschafter gemeinsam zur Vertretung befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Danach ist grundsätzlich denkbar, dass beide Gesellschafter die GbR nur gemeinschaftlich vertreten können, dass beide sie einzeln vertreten können oder dass nur die eine oder nur die andere Gesellschafterin zur Vertretung berechtigt ist. Randnummer 37 Das Entsprechende hätte die Klägerin für eine zulässige Klage angeben müssen. 3.
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