Maßgabe des Vertrages zu erbringen.
1 des Vertrages wurde der Kläger mit der Erstellung und Ablieferung („Erbringung“) folgender Werkleistungen (
folgend einzeln oder insgesamt „Werk“ genannt) für die Produktion beauftragt: Randnummer 4 - Motivauswahl & Casting (insbesondere der Kleindarsteller und der Komparsen für den szenischen Hintergrund) Randnummer 5 - Eigenständige Ausarbeitung der Drehbuchauszüge Randnummer 6 - Stetige Kontrolle der Vorbereitung und Umsetzung durch die einzelnen Departments Randnummer 7 - Filmische Auflösung und Inszenierung (insbesondere des szenischen Hintergrunds), Schauspielerproben, Randnummer 8 - Ausarbeitung und ständige Überprüfung der Drehplanung unter kreativen Gesichtspunkten, mit der Zielsetzung gleichzeitig die finanziellen Rahmenbedingungen einzuhalten Randnummer 9 - Eigenständige Vorbereitung der Dreharbeiten unter allen benannten Gesichtspunkten und Übergabe dieses „Vorbereitungsstandes“ an den Regisseur. Randnummer 10
2 des Vertrages war der Vertragspartner (der Kläger) als selbstständiger freier Unternehmer tätig. Insbesondere bei den geistigen und konzeptionellen Vorarbeiten war er in der Wahl seiner Arbeitszeit und seines Arbeitsortes frei. Der Kläger war nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Produzentin und auf eigene, gegebenenfalls von der Produzentin zu erstattende Kosten berechtigt, Subunternehmer heranzuziehen. Er haftete für seine Erfüllungsgehilfen
den gesetzlichen Bestimmungen (§ 1 Nr. 3 des Vertrages). Er war ausdrücklich nicht berechtigt, die Produzentin (Beigeladene zu 1) gegenüber Dritten zu vertreten. Er durfte ohne ausdrückliche entsprechende schriftliche Beauftragung der Produzentin im Einzelfall für diese keinerlei Verpflichtungen eingehen. Andernfalls war er der Beigeladenen zur Freistellung von allen Forderungen Dritter und etwa damit verbundener Kosten auf erste Anforderung verpflichtet (§ 1 Nr. 4 des Vertrages).
Nr. 6 des § 1 des Vertrages waren im Auftragsumfang und dessen Vergütung kleinere Änderungen, Modifikationen und sonstige zumutbare Zusatzleistungen des Klägers auch
Abnahme des Werkes durch die Produzentin eingeschlossen, ohne dass hierfür eine zusätzliche Vergütung angefallen wäre. Der Kläger hatte etwaige zusätzliche Werkleistungen entsprechend den terminlichen Erfordernissen der Produktion und Vorgaben der Produzentin zu erbringen. Erachtete die Produzentin wesentliche zusätzliche Werkleistungen als notwendig und erteilte entsprechenden Auftrag, hatte der Vertragspartner (Kläger) diese wesentlichen zusätzlichen Werkleistungen auftragsgerecht, insbesondere auch zeitgerecht zu erbringen, soweit dies seine Verfügbarkeit erlaubte. Es war vorgesehen, dass die Parteien sich im Falle eines Zusatzauftrags unter Berücksichtigung von Werk und Vergütung
diesem Vertrag über eine zusätzliche Vergütung des Vertragspartners verständigen würden. Eine Vergütungspflicht für zusätzliche Werkleistungen bestand nur insoweit, als hierüber vor deren Fertigstellung oder Ablieferung eine schriftliche Vereinbarung mit der Produzentin getroffen worden ist (§ 1 Nr. 7 des Vertrages).
des Vertrages war für die Erbringung des Werkes einvernehmlich terminiert: Randnummer 11 Vorbereitung und Konzeption: März/April 2018 Dreh (voraussichtlich): Mai/Juni 2018 Randnummer 12 Für den Fall der Kündigung durch die Produzentin vor Ablieferung (bzw. in Fällen, in denen keine Ablieferung möglich war, vor Fertigstellung) des vollständigen Werkes war vorgesehen, dass der Vertragspartner anstelle der vereinbarten Vergütung eine Vergütung für die bis zur Kündigungserklärung erbrachten und abgenommenen Teilwerke erhält. Als Ablieferungstermin wurde Mitte Juni 2018 als voraussichtliches Ende der Dreharbeiten vereinbart. Für die Anforderung von
besserungen war vorgesehen, dass die Produzentin solche sowie Änderungen und/oder Ergänzungen, die aus ihrer Sicht noch zur Abnahme erforderlich waren, schnellstmöglich mitteilen würde. Zur Abnahme eines vertragsgerechten, mangelfreien Werkes war die Produzentin ausdrücklich verpflichtet. Für die Abnahme war die Schriftform vereinbart. Soweit das Werk ohne vorherige schriftliche Abnahme von der Produzentin im Film unbearbeitet verwendet wurde, galt die Abnahme als mit der Verwendung erfolgt (insgesamt hierzu § 2 des Vertrages). Als Vergütung, § 3 des Vertrages, war eine einmalige Vergütung i.H.v. 37.000 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer vorgesehen. Vorbehaltlich der Abnahme des Werkes war die Zahlung in Raten
ordnungsgemäßer Rechnungsstellung des Vertragspartners
folgender Abstufung vorgesehen: Randnummer 13 Drehbuch-Analyse/Drehplanerstellung: 7.000 Euro netto Casting/Motivauswahl: 8.000 Euro netto Proben/filmische Auflösung: 7.500 Euro netto Drehbetreuung: 7.500 Euro netto Schlussrechnung/Ablieferung: 7.000 Euro netto jeweils zzgl. Mehrwertsteuer Randnummer 14
2 trug der Kläger, soweit nicht anderweitig vereinbart, jegliche zusätzlichen, auftragsbedingten Auslagen wie Reisekosten, Verpflegungsaufwände, Telefonkosten, etc. selbst. Ferner war der Kläger verpflichtet,
folgende Dokumente der Produzentin vorzulegen: Randnummer 15 - Bescheinigung seines zuständigen Finanzamtes, dass die Vergütungen für die vertragsgegenständliche Tätigkeit als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG behandelt werden Randnummer 16 - Bescheinigung über die KSK-Mitgliedschaft Randnummer 17 - Feststellung seiner Selbstständigkeit durch die DRV. Randnummer 18 Bei nicht vollständiger Beibringung der vorgenannten rechtsgültigen Dokumente war die Produzentin berechtigt und verpflichtet, von der in diesem Vertrag vereinbarten Werkvergütung gesetzliche Lohnsteuer sowie gesetzliche Sozialabgaben abzuziehen und abzuführen. Randnummer 19 In § 3 Nr. 4 des Vertrages versicherte der Kläger, es sei ihm bekannt, dass er für seine soziale Absicherung selbst zu sorgen habe. Eine Beteiligung der Produzentin an Beiträgen zu einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und/oder Rentenversicherung wurde ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, der Vertragspartner werde mangels Vorlage der oben angegebenen Dokumente als Angestellter abgerechnet. Weitere als die genannten Vergütungs- und/oder Auslagenerstattungsansprüche, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, bestanden, soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, nicht (§ 3 Nr. 5 des Vertrages).
des Vertrages war die Produzentin nicht verpflichtet, die Produktion herzustellen oder bei Herstellung der Produktion das Werk des Klägers ganz oder in Teilen zu verwenden, auch wenn dieser im Zusammenhang mit der Produktion bereits genannt worden sei. § 8 des Vertrages enthielt eine Regelung, dass der Kläger zu selbstständigen Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit nicht berechtigt sei und im Übrigen Regelungen zur Geheimhaltung des Projekts. Im Übrigen enthielt der Vertrag urheberrechtliche Regelungen. Die in dem Anhang unter III enthaltenen „besondere Vereinbarungen Film“ sahen unter der dortigen Nr. 3 vor, dass der Kläger seine vertraglichen Leistung persönlich und ohne das Recht zur Leistungsverweigerung zu erbringen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insgesamt auf den Vertrag Bezug genommen. Randnummer 20 Mit am
Anhörung zur beabsichtigten Feststellung eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung äußerte sich der Kläger anwaltlich vertreten dahingehend, dass er nicht in den Betrieb der Beigeladenen zu 1 eingegliedert sei. Eine Art Rahmenvertrag habe es ebenfalls nicht gegeben. Die „Eingliederung“ sei nicht weiter gegangen als etwa die des Regisseurs des aktuellen Filmprojekts. Bei Nichtabnahme habe er keine Vergütung erhalten. Das Risiko der Krankheit trage er selbst. Die Notwendigkeit höchstpersönlicher Tätigkeit spreche für den persönlichen, künstlerischen programmgestaltenden Einfluss des Klägers auf die Produktion. Vorgaben der Regie seien rein künstlerisch-fachlich. Auch Darsteller seien diesen unterworfen, ohne dass sich ihre Bewertung als selbstständig ergeben würde. Randnummer 24 Mit Bescheid vom 26. Juni 2018 stellte die Beklagte das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sowie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und
dem Recht der Arbeitsförderung fest. Sie wertete dabei als Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, dass die Vorbereitung und Koordinierungsarbeiten für das Filmprojekt übernommen würden, eine umfassende Zusammenarbeit mit den einzelnen Mitwirkenden und den Gewerken stattfinde, der Regisseur generell das Letztentscheidungsrecht habe, eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation im Rahmen der Produktion bestehe und die Tätigkeit höchstpersönlich auszuüben sei. Als Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit sehe die Beklagte an, dass der Kläger seine Tätigkeit auf branchenüblichen Websites anbiete und der Auftraggeber nicht verpflichtet sei, das Werk oder Teile davon abzunehmen. Randnummer 25 Mit seinem hiergegen am
dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass von den allgemeinen Grundsätzen
der Rechtsprechung des BSG auch bei der Beurteilung einer Tätigkeit im Bereich Funk und Fernsehen auszugehen sei. In Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG; Beschluss vom
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts namentlich Regisseure, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftler und Künstler, deren Tätigkeit dadurch gekennzeichnet sei, dass sie typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen oder ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendungen einbrächten. Bei ihnen stehe der Einfluss auf den gedanklichen Inhalt der einzelnen Sendungen im Vordergrund im Sinne einer journalistisch-schöpferischen und künstlerischen Tätigkeit. Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehörten das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirkten, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf hätten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger als selbstständiger Regieassistent tätig gewesen sei. Dabei hat die Kammer die Auffassung der Beklagten für zutreffend erachtet, dass sowohl eine Eingliederung des Klägers in die Betriebsorganisation der Beigeladenen zu 1 als auch eine Weisungsabhängigkeit zu bejahen seien. Sie gehe dennoch von einer selbstständigen Tätigkeit aus, da sie dem Vortrag des Klägers folge, wonach bei seiner Tätigkeit eine eigenschöpferische-künstlerische Tätigkeit im Vordergrund gestanden habe. Zutreffend, aber für die rechtliche Statuszuordnung im vorliegenden Fall irrelevant, sei auch die Einschätzung der Beklagten, dass der Kläger kein eigenes unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt hätte. Bei reinen Dienstleistungen, die – wie vorliegend – im wesentlichen nur Know-how sowie Arbeitszeit- und Arbeitsaufwand voraussetzten, sei aber unternehmerisches Tätigwerden nicht mit größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden. Das Fehlen solcher Investitionen sei damit bei reinen Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine (abhängige Beschäftigung) und gegen unternehmerisches Tätigwerden (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R). Aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien einen „Werkvertrag“ geschlossen hätten, obwohl tatsächlich eine Arbeitsleistung geschuldet sein sollte, ergebe sich, dass sie übereinstimmend kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hätten begründen wollen. Diesem dokumentierten Willen komme aber nur dann indizielle Bedeutung zu, wenn dieser den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspreche und er durch weitere Aspekte gestützt werde bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprächen. Die indizielle Bedeutung des übereinstimmenden Willens der Vertragsparteien werde im vorliegenden Fall dadurch abgeschwächt, dass eine Eingliederung des Klägers in die Betriebsorganisation der Beigeladenen zu 1
seinen Angaben in der mit seinem Statusfeststellungsantrag eingereichten Anlage vom
ihrer Auffassung habe der Kläger zwar bei der Verwirklichung der Produktion mitgewirkt, aber keinen wesentlichen inhaltlichen Einfluss darauf gehabt. Der Kläger habe weder das inhaltliche Grundkonzept noch die speziellen Inhalte der Produktion erschaffen. Eigenverantwortung und Eigeninitiative im Rahmen des vorgegebenen Handlungsspielraums seien offenbar auch regelmäßig von angestellten Mitarbeitern erwartet worden und führten nicht zur Selbstständigkeit des Klägers. Die Eingliederung im Sinne einer dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess habe unabhängig davon bestanden, dass der Kläger sein während der beruflichen Laufbahn erworbenes fachliches und künstlerisches Können einzusetzen gehabt habe, wie dies beispielsweise auch von Bühnenkünstlern erwartet werde (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom
1 S. 2 sowie Abs. 3 GG stünden dem entgegen. Randnummer 34 Die Beklagte beantragt, Randnummer 35 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen, Randnummer 36 hilfsweise die Revision zuzulassen. Randnummer 37 Der Kläger beantragt, Randnummer 38 die Berufung zurückzuweisen, Randnummer 39 hilfsweise die Revision zuzulassen. Randnummer 40 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts. Randnummer 41 Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Randnummer 42 Die Beigeladene zu 1 hält das Urteil des Sozialgerichts für rechtsfehlerfrei. Die Begründung der Beklagten sei so kurz wie wenig überzeugend.
der grundlegenden Entscheidung des BVerfG (1 BvR 848/77) setze eine eigenschöpferisch-künstlerische Tätigkeit im Bereich einer Spielfilmproduktion Folgendes voraus: Die Tätigkeit muss inhaltlichen Einfluss auf das Ergebnis haben, die Tätigkeit beschränkt sich nicht auf die technische Verwirklichung des Films, das Einbringen der eigenen Auffassung zu künstlerischen Sachfragen des Films und das Einbringen von Fachkenntnissen, Informationen, individueller künstlerischer Befähigung und Aussagekraft in den Film.
diesen Maßstäben sei der Kläger eindeutig eigenschöpferisch-künstlerisch tätig geworden. Das Drehbuch enthalte nur eine Grundidee, die durch die Gemeinschaftsarbeit der unterschiedlichen an einer Filmproduktion beteiligten Künstler und Künstlerinnen erst mit Leben erfüllt werde. Die Regieassistenz überprüfe und überarbeite das Drehbuch dahingehend, dass Szenen gestrichen, an andere Orte verlegt, zu anderen Tageszeiten gedreht würden oder andere Stimmungen wiedergeben werden sollen. Teilweise sei dazu im Drehbuch nichts geregelt bzw. Ort/Tageszeit seien falsch beschrieben mit Blick auf die logische Konsistenz. Der Kläger habe die Beigeladene zu 1 dazu beraten, welche Szenen
seiner Auffassung aus dem Drehbuch zu streichen gewesen seien, weil sie
seiner persönlichen Vorstellung des Inhalts, den der Film haben soll, unnötig seien. Durch das Streichen seien zudem Kosten entweder gespart worden oder hätten für Mehrkosten, die bei einem vom Kläger beispielsweise vorgeschlagenen Wechsel eines Ortes entstünden, aufgewendet werden können. Der Kläger habe ebenfalls Vorschläge für den Dreh von Szenen an anderen Orten als vom Drehbuch angedacht gemacht. Die Abschiedsszene am Flughafen mache einen anderen Eindruck beim Publikum als der Abschied am Bahnhof, an dem der Verabschiedende dem Verabschiedeten noch am Bahnsteig winkend hinterher laufe, habe wiederum einen völlig anderen Charakter, wenn der Abschied auf einem Gut in der Toskana stattfinde und der Verabschiedete in einem Cabriolet vom Hof in die Zypressenallee einbiege. Des Weiteren habe der Kläger zu den Tageszeiten und Lichtverhältnissen beraten, die im Drehbuch angegeben seien. Besonderer Schwerpunkt der Regieassistenz liege in der Gestaltung des szenischen Hintergrundes. In dem Film „ N“ gebe es parallel zur Hauptgeschichte viele Szenen, die auf der Straße spielten. Hier habe der Kläger entschieden, wer neben den Hauptdarstellern sich noch auf der Straße aufhalte. Die Beigeladene zu 1 wiederholt ferner den Vortrag zu eigenständigen Tätigkeiten des Klägers bzw. zum Letztentscheidungsrecht (insbesondere szenischer Hintergrund). Sie ist der Auffassung, dass die Auflistung der konkreten Tätigkeitsbestandteile des Klägers zeige, dass sich diese bei keiner denkbaren Betrachtung auf die technische Verwirklichung des Films beschränkten, sondern sein Einfluss auf das Gesamtprodukt Film in vielerlei Hinsicht inhaltlicher Natur gewesen sei. Vor diesem Hintergrund verwundere es auch nicht, dass die Besetzung der Position der Regieassistenz für die Beigeladene zu 1 eine der kompliziertesten Phasen in einem Filmprojekt sei. Wenn es eine Weisungsgebundenheit des Klägers überhaupt gegeben haben sollte, so falle dies neben der programmgestaltenden Tätigkeit in der Gesamtbewertung nicht ins Gewicht. Die vom Sozialgericht genannten Weisungen, denen der Kläger unterlegen haben soll, beschrieben
Auffassung der Beigeladenen zu 1 keine Weisungsgebundenheit bzw. keine, die für die Bewertung des Status ins Gewicht fallen dürften (Kontrolle der Auftragsausführung anhand des Drehbuchs, Einhaltung von Terminen und Fristen, Drehplanung sei unter kreativen Gesichtspunkten auszuarbeiten, müsse aber die finanziellen Rahmenbedingungen einhalten). In dem von der Beklagten genannten Beschluss des BSG in der Sache B 12 KR 16/14 R habe dieses nicht in der Sache entschieden. Dem Beschluss des BSG lasse sich an keiner Stelle entnehmen, dass dieses von folgender jahrzehntelanger Praxis abweichen wollte: Der Status sei im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Indizien und Umstände zu ermitteln und die programmgestaltende Tätigkeit sei als Umstand in diese Gesamterwägung einzubeziehen. Dasselbe gelte für die Kunstfreiheit. Die Beigeladene zu 1 nimmt insoweit auf die Urteile des BSG vom 28. Januar 1999 (B 3 KR 2/98 R) und vom 26. September 2017 (B 1 KR 31/16 R) sowie das Urteil des BAG vom 25. August 2020 (9 AZR 373/19) Bezug. Sie verweist auf die weiteren Ausführungen des BSG im Beschluss vom 26. April 2016
der von der Beklagten zitierten Stelle. Randnummer 43 Das Landessozialgericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass er
der bekannten Sachlage die Möglichkeit habe, von der Regelung des § 7a Abs. 6 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) jedenfalls bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens Gebrauch zu machen. Der Kläger hat erklärt, dass er dies nicht tun wolle. Randnummer 44 Der Berichterstatter des Senats hat mit den Beteiligten am 3. November 2023 einen Erörterungstermin durchgeführt und den Kläger hierin persönlich angehört. Auf das Protokoll wird Bezug genommen. Die Beigeladene zu 1 hat im
gang dem Senat mehrere DVDs mit dem Film „ N“ vorgelegt. Die Beklagte hat ein Exemplar erhalten, die Beigeladene zu 2 hat ausdrücklich auf die Übersendung eines Stückes verzichtet. Randnummer 45 Der Kläger, die Beklagte und die Beigeladene zu 1 haben im Erörterungstermin am
1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Randnummer 48 Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und ist dabei zutreffend von einer selbstständigen Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1 ausgegangen. Randnummer 49 Grundlage für die hier im Streit stehende Statusfeststellung ist § 7a SGB IV in der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung. Bei der Bewertung einer vor dem 1. April 2022 endenden Beschäftigung und Bescheiderlass vor diesem Zeitpunkt verbleibt es dabei
Auffassung des Senats
den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts bei der höchstrichterlich geklärten Verpflichtung der Beklagten in ihrer Funktion als Clearingstelle über die Sozialversicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu entscheiden. Die Beschränkung der Entscheidungsbefugnis auf die Frage, ob eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt
2 Satz 1 SGB IV in der ab dem
1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, setzt das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der oder die Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem
Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale
einer Gesamtschau überwiegen (st. Rspr; vgl. BSG, Urteil vom
deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle
Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und
vollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. BSG, Urteil vom
den allgemeinen sozialversicherungsrechtlich Kriterien gefundenen Ergebnisses durch die Kriterien der Rechtsprechung des BAG und BVerfG herangezogen. Das Vorliegen einer solchen programmgestaltenden Tätigkeit hat daher
Auffassung des Senats keine Bedeutung außerhalb der gebotenen Gesamtabwägung, sondern ist vielmehr unmittelbar mit dem maßgeblichen Kriterium der Weisungsgebundenheit verknüpft. Es ist indes nicht unerheblich (so zu weitgehend: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
Auffassung des Senats eine freiwillige und zu beachtende Gestaltungsentscheidung der Beigeladenen zu 1 vor, ein zur Kooperation verpflichtetes künstlerisches Team einschließlich des Klägers zusammenzustellen, statt z.B. einen alles kontrollierenden Regisseur zu bestimmen und diesen rechtlich mit umfassenden Weisungsrechten auszustatten. Randnummer 60 Die Überprüfung der Arbeitsergebnisse des Klägers, z.B. der Drehbuchauflösung anhand des ursprünglichen Drehbuches stellt keine Weisungsgebundenheit i.S. eines Kriteriums für eine abhängige Beschäftigung dar. Vielmehr handelt es sich insoweit gerade um die auch für einen Werkvertrag typische Abnahmeprüfung. Der Vergleich mit dem ursprünglichen Drehbuch ist geeignet, eine etwaige Mangelhaftigkeit des (Teil-)Werkes festzustellen. Randnummer 61 Auch aus der Verpflichtung des Klägers, zusätzliche Werkleistungen entsprechend den terminlichen Erfordernissen der Produktion und Vorgaben der Produzentin zu erbringen (§ 1 Nr. 6 Satz 2 des Vertrages), ergibt sich kein Weisungsrecht hinsichtlich der übernommenen und ausdrücklich geregelten Hauptverpflichtungen, zumal wesentliche zusätzliche Werkleistungen unter dem Vorbehalt seiner Verfügbarkeit standen und gesondert zu vergüten gewesen wären (§ 1 Nr. 7 des Vertrages). Die Verpflichtung zur Vornahme von kleinen Änderungen und Modifikationen
6 Satz 1 Vertrages sind durch das Adjektiv „klein“ einerseits beschränkt und berührt anderseits nicht die Ersterstellung von Werken, denn denklogisch sind Änderungen und Modifikationen erst
Abschluss möglich. Ein umfassendes Direktionsrecht ergibt sich auch hieraus zur Überzeugung des Senats nicht.
Auffassung des Senats für sich noch keine weitere Eingliederung in der Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu
dem Inhalt des Vertrages und dem faktischen Ablauf zu übergeben waren. Auch die Erstellung eines ersten Entwurfs zur späteren Überarbeitung durch einen Werkauftraggeber kann Gegenstand eines Werkvertrags sein. Insoweit ist unerheblich, ob der erste Entwurf tatsächlich Verwendung gefunden hat oder inwieweit er später geändert worden ist. Bereits die gebotene vorausschauende Betrachtung zur Ermittlung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung lässt es nicht zu, auf die spätere Verwendung, über die ggf. erst
Abschluss der Tätigkeit entschieden wird, abzustellen. Allein die Termingebundenheit hinsichtlich der Arbeiten des Klägers führt auch nicht zur Annahme einer Weisungsgebundenheit im Sinne eines Indizes für eine abhängige Beschäftigung. Vielmehr ist ein Abgabetermin auch bei der Bestellung von Werken üblich und typisch, insbesondere soweit eine Abhängigkeit von verschiedenen Auftragnehmern im Rahmen eines Gesamtwerkes besteht (wie z.B. bei Baugewerken unterschiedlicher Fachrichtungen). Randnummer 67 Eine Zusammenarbeit mit den weiteren künstlerischen Verantwortlichen erfolgte erst im Rahmen der Motivauswahl, der ein Scouting durch einen als „freien Mitarbeiter“ tätigen Motivscout vorausging. Die Besichtigung der potentiellen Drehorte erfolgte sodann gemeinsam mit der Regisseurin und der Kamera. Insoweit hatte die Tätigkeit des Kläger beratenden Charakter. Eine inhaltliche Weisungsgebundenheit kommt für eine solche Beratungstätigkeit bereits deshalb nicht in Betracht, weil ihr Gegenstand gerade die eigene fachliche Einschätzung ist, hier nicht nur künstlerisch, sondern auch in Hinblick auf die Einhaltung der finanziellen Rahmenbedingungen. Eine Gebundenheit bestand insoweit hinsichtlich der zeitlichen Organisation des gleichzeitigen Aufsuchens der potentiellen Motive. Randnummer 68 Das Komparsen- und Kleindarstellercasting erfolgte durch den Kläger vollständig eigenständig. Die Beigeladene zu 1 hat die Verträge mit dieser Art von Darstellern in Umsetzung der Benennung durch den Kläger ohne weitere Prüfung abgeschlossen, wie deren Geschäftsführerin im Erörterungstermin im Berufungsverfahren ausdrücklich bestätigt hat. Randnummer 69 Der Kläger hatte eigenständig für jede Szene, in der nicht nur die Hauptdarsteller vorkamen, eine Hintergrundinszenierung vorzubereiten.
seinen glaubhaften und auch unbestrittenen Angaben im Erörterungstermin oblag ihm dabei auch in für die Handlung wesentlichen Komparsenszenen des Filmes (anschaulich geschildert durch den Kläger für eine Szene in einem Café) die alleinige Inszenierung. Insoweit ist dem Kläger eine umfassende freie künstlerische Gestaltung des szenischen Hintergrundes eingeräumt worden, die für das Gesamtwerk auch nicht unerhebliche Bedeutung hatte. Randnummer 70 Der Kläger hat weitere eigenverantwortliche Entscheidungen etwa zu treffen gehabt, insbesondere hinsichtlich der Auswahl der klassischen Orchestermusik und der von ihm als Regisseur durchgeführten Second-Unit-Drehs von zwei Szenen (von denen eine Eingang in den Film gefunden hat). 5. Randnummer 71 Die Vergütung erfolgte nicht zeitabhängig, sondern war geteilt
Fälligkeit entsprechend der vereinbarten Projektstufen pauschal vereinbart. Der Kläger hatte es daher in der Hand, durch effektiveren Zeiteinsatz hinsichtlich seiner allein zu erbringenden Leistungen seinen Gewinn pro Zeiteinheit zu steigern. Die Leistungszeit war nur grob
Monaten bestimmt, der Kläger wäre auch bei um eine Woche längeren oder kürzeren Dreharbeiten nicht anders vergütet worden. Hierin liegt ein gewichtiges Indiz für eine Selbstständigkeit. Bei berechtigter Nichtabnahme des Werkes schuldete der Kläger der Beigeladenen zu 1 eine
besserung ohne besondere Vergütung. Die Zahlungen der Raten erfolgten ausdrücklich unter Vorbehalt der Abnahme (§ 3 Satz 1 des Vertrages). Randnummer 72 Verteilt auf eine Gesamtdauer des Projektes von ca. viereinhalb Monaten (Februar bis Mitte Juni) ergäbe sich rechnerisch eine durchschnittliche Monatsvergütung von ca. 8220 Euro pro Monat ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger berechtigt gewesen ist, auch andere Aufträge auszuführen und gegenüber der Beklagten die Tätigkeit für drei Auftraggeber angegeben hat. Die Höhe der Vergütung ließ hier ohne weiteres die auch vertraglich vorgesehene, eigene soziale Absicherung zu und ist ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, wenn auch nicht von hohem Gewicht.
Diskussion. Dasselbe galt für den Umgang mit wirtschaftlichen Zwängen, soweit durch die Produzentin keine weiteren Mittel zur Verfügung gestellt werden konnten. Im Rahmen dieser Teameinbindung hat der Kläger bestimmte Teilbereiche der Realisierung in eigener künstlerischer Freiheit gestaltet, wie maßgeblich die Hintergrundinszenierung einschließlich der vorangegangenen eigenverantwortlichen Auswahl der Komparsen und Kleindarsteller. Diese Freiheit für die Gestaltung der von ihm zu erbringenden Leistung bestand unabhängig davon, dass er keinen Einfluss darauf hatte, welche Aufnahmen und Szenen Eingang in das Endprodukt gefunden haben. Diese Freiheiten und die eindeutige Charakterisierung der ersten Phase der Tätigkeit als selbstständig überwiegen unter Berücksichtigung der weiteren Kriterien (Vergütung, fehlende Auslagenerstattung etc.) die Eingliederung in die der Beigeladenen zu 1 zuzurechnende Arbeitsorganisation der Filmproduktion, die höchstpersönliche Leistungserbringung und die naturgemäße Verpflichtung zur Erbringung eines Teils der Leistungen am selben Ort und zur selben Zeit wie der Rest des Teams. Selbst wenn man hilfsweise davon ausgehen wollte, dass die Kriterien für und gegen eine selbstständige Tätigkeit hier als gleichwertig anzusehen sind, wäre entsprechend dem manifestierten Willen der Vertragsparteien hier von einer Selbstständigkeit auszugehen. Ein Überwiegen der Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung scheidet zur Überzeugung des Senats aus. Randnummer 78 Die Berufung war daher zurückzuweisen. Randnummer 79 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 80 Gründe für die Zulassung der Revision
2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Es liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil die Entscheidung maßgeblich auf den Umständen der Tätigkeit im Einzelfall und den höchstrichterlich geklärten Kriterien beruht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001579087
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.