den einschlägigen Vorschriften des Jagdrechts bestimmt. Die Eigenschaft als Jagdgast ist dann zu verneinen, wenn die zur Jagdausübung gehörenden Teiltätigkeiten und sogar der Aufenthalt im Jagdrevier selbst bereits abgeschlossen waren. (Rn.59)
bereitungsarbeiten ist bereits grundsätzlich nicht geeignet, ein beschäftigtenähnliches Tätigwerden zu begründen. (Rn.64)
durchgeführter Operation an den Sehnen der Hand bzw. der Strecksehnen des Daumens aus der stationären Behandlung entlassen werden. Randnummer 4 In der von den beiden Jagdpächtern N und Dr. F unterzeichneten Unfallanzeige vom
entsprechendem Abschussplan und Freigabe durch die Pächtergemeinschaft vornehmen. Er jage ganzjährig je
Bedarf im Revier, mindestens ein- bis dreimal pro Woche. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherungsfrei und unterlägen insoweit nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Eine Ausnahme ergebe sich, wenn der Begehungsscheininhaber eine Tätigkeit verrichte, die Unfallversicherungsschutz
2 Satz 1 SGB VII als „Wie-Beschäftigter“ begründe. Hierbei müsse es sich um eine arbeitnehmerähnlich ausgeübte Tätigkeit handeln, die nicht der Jagdausübung zuzurechnen sei und die im Wesentlichen den Zwecken des Jagdunternehmers und seines Unternehmens diene und nicht dem grundsätzlichen Jagdinteresse des Begehungsscheininhabers. Bei der Durchführung der Tätigkeit sei das arbeitnehmerähnliche Verhältnis zum Jagdunternehmer (Revierinhaber) von entscheidender Bedeutung. Ihm gegenüber müsse der Begehungsscheininhaber wie ein Beschäftigter hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Durchführung der Tätigkeit weisungsgebunden sein. Eine weisungsgebundene Tätigkeit sei im Falle des Klägers jedoch nicht festzustellen. Ein Arbeitsunfall liege deshalb nicht vor. Randnummer 8 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am 11. Oktober 2021 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 08. Oktober 2021 Widerspruch ein. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei er nicht völlig frei in der Art und Weise und hinsichtlich des Umfangs der von ihm auszuführenden Tätigkeiten bzw. der aus dem Begehungsschein resultierenden Verpflichtungen. Revierarbeiten und das Zerlegen von Wild würden
Absprache mit dem Pächterobmann auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens ohne festgelegten Zeitpunkt in Eigeninitiative ausgeführt. Insoweit habe eine gewisse Weisungsgebundenheit bestanden, die für ein arbeitnehmerähnliches Tätigwerden spreche. Randnummer 9 Auf eine entsprechende Anfrage der Beklagten vom
der gesetzlichen Intention im Allgemeinen nur der Jagdunternehmer unterfallen. Um das sicherzustellen, seien Jagdgäste – dazu zählten Begehungsscheininhaber, Jagderlaubnisnehmer und andere auf Berechtigung des Jagdunternehmers „frei“ im Revier tätige Jagdausübungsberechtigte –
2 Nr. 1 SGB VII von der Unfallversicherung ausgenommen. Sie hätten auch nicht die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung. Die unternehmerähnliche Stellung werde nicht schon dadurch eingeschränkt, dass die Jagderlaubnis an Bedingungen (Auflagen) geknüpft sei, die den Begehungsscheininhaber zu konkreten Revierarbeiten verpflichteten. Randnummer 11 Als Begehungsscheininhaber sei der Kläger bei der Jagdausübung und bei Tätigkeiten, die der Jagdausübung unmittelbar sachlich zuzuordnen seien, als sogenannter Jagdgast versicherungsfrei und unterliege insoweit nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Er sei weder als Jagdpächter und damit Jagdunternehmer noch als Beschäftigter des Jagdunternehmers tätig gewesen. Insofern käme für ihn ein Versicherungsschutz lediglich
2 SGB VII als „Wie-Beschäftigter“ in Betracht. Es müsste eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit vorgenommen worden sein, die dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspreche und die über Gefälligkeitshandlungen hinausgehe. Weiterhin müsse es sich um eine Arbeitsleistung (auch vorübergehender Art) handeln, die unter solchen Umständen erbracht werde, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sei. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls seien hier die Art, der Umfang und die Zeitdauer der Tätigkeit. Randnummer 12 Eine Tätigkeit für den Jagdunternehmer könne nur dann unter Versicherungsschutz stehen, wenn die Tätigkeit und damit hier das Zerkleinern des Wildes betriebsdienlich sei. Hiervon könne ausgegangen werden, wenn die Tätigkeit zum Zwecke der (besseren) Vermarktung erfolge oder ein versicherter Haushalt
1 SGB VII vorliege. Eine versicherte landwirtschaftliche Haushaltung komme hier nicht in Betracht, da der Jagdpächter lediglich ein rein jagdliches Unternehmen betreibe. Auch ein Verkauf des Wildes sei nicht vorgesehen gewesen. Das Zerwirken des Wildes zum Eigenbedarf habe damit nicht unter Versicherungsschutz gestanden. Randnummer 13 Der am 25. Februar 2022 an den Kläger mit einfachem Schreiben abgesandte Widerspruchsbescheid ist diesem
eigener Auskunft am
sei seine als Begehungsscheininhaber ausgeübte Tätigkeit arbeitnehmerähnlich. Würde er die ihm mit dem Begehungsschein auferlegten Pflichten vernachlässigen, wäre die Ausübung seines Hobbys beeinträchtigt oder diese würde ihm versagt werden. Randnummer 15 Mit am
B verlegt worden sei. Das Fleisch des Hirsches habe aufgeteilt werden sollen. Bei einem so großen Hirsch sei das eine Menge, jeder bekomme etwas, und ein Teil werde an Bekannte verschenkt. Gewinn werde nicht erzielt. Der Kläger helfe seit dem Jahr 2014 bei der Jagd. Ohne ihn hätte er das Wild weder bergen noch zerwirken können. Er sei auf die Hilfe des Klägers angewiesen gewesen. Randnummer 19 Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung eine Kopie des Urteils des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt vom
stellen, Erlegen und Fangen von Wild. Mit dem Jagdrecht sei die Pflicht zur Hege verbunden. Die Hege habe die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel. Dabei seien Jagdausübung und Hege nicht zwei verschiedene, sich gegenseitig ausschließende Tätigkeiten, weil Jagd auch Hege sein könne. Randnummer 23
diesen Maßstäben sei das Zerwirken hier keine Jagdausübung. Im Anschluss an das Bayerische LSG (Urteil vom
objektiven Merkmalen unter Einbeziehung der Gesamtumstände – insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten oder vorgesehenen Tätigkeit - zu erfolgen (Bayerisches LSG, a. a. O., Rn. 23, Juris; zur Vorgängerregelung in der Reichsversicherungsordnung <RVO>: BSG, Urteil vom
den zum Unfall führenden Tätigkeiten unabhängig von den sonstigen Betätigungen des Verletzten im Jagdrevier zu beurteilen. Unerheblich sei, ob er früher an anderen Tagen für den Jagdpächter als Jagdgast tätig geworden sei oder Tätigkeiten verrichtet habe, bei denen er wie ein Beschäftigter tätig geworden sei (zur Vorgängerregelung in der RVO: BSG, Urteil vom
kommen wollen und nicht des Fleisches wegen half (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 12, Juris). Randnummer 29 Unschädlich sei, dass der Kläger diese Verpflichtung erfüllt habe, um weiter jagen zu dürfen. Denn die Jagdleidenschaft stelle nur das Motiv für das Tätigwerden des Klägers dar, ändere jedoch nichts daran, dass im Rahmen der zu beurteilenden objektivierten Handlungstendenz das Ziel der Tätigkeit fremdwirtschaftlich auf die Unterstützung des Jagdpächters gerichtet gewesen sei. Von der Handlungstendenz sei der subjektive Beweggrund, das heißt die persönliche Motivation für die Tätigkeit abzugrenzen (BSG, Urteil vom
2 SGB VII vor, wenn die konkrete Tätigkeit ihr Gepräge durch eine Sonderbeziehung des Handelnden zu dem Unternehmer erhalte. Eine solche Sonderbeziehung, die eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII ausschließe, liege bei Erfüllung von Verpflichtungen gesellschaftlicher, insbesondere familiärer, freundschaftlicher,
barschaftlicher, mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Art vor. Auch bei Vorliegen einer solchen Sonderbeziehung seien allerdings alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen, sodass die konkrete Verrichtung auch außerhalb dessen liegen könne, was im Rahmen enger Verwandtschafts- oder Freundschaftsbeziehungen selbstverständlich getan oder erwartet werde. Entscheidend sei, ob die Tätigkeit als übliche Hilfestellung unter guten Bekannten, Verwandten bzw. Freunden zu bewerten sei. Hierbei seien der zeitliche Umfang der Verrichtung, der Grad der Gefährlichkeit oder eine besondere Fachkompetenz des Handelnden zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom
den objektiven Umständen zum Zeitpunkt des Unfalls auch ähnlich einem Beschäftigten tätig geworden. Unzutreffend seien die Annahmen des SG, bei dem Zerwirken des Wildes habe es sich um eine untergeordnete Nebentätigkeit zur Jagd gehandelt, zwischen ihm und den beiden Jagdpächtern sei kein wechselseitiger Rechtsbindungswille erkennbar und die Beteiligten hätten sich in einer Sonderbeziehung zueinander befunden. Zutreffend sei hingegen, dass hier die Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit gegeben seien. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass das Fleisch des Hirsches hier nicht vermarktet, sondern zwischen den Beteiligten und Dritten aufgeteilt worden sei. Gleiches gelte auch für den weiteren Umstand, dass die Beteiligten einander freundschaftlich verbunden seien. Um den zur Jagdausübung berechtigenden Jagd-Begehungsschein von den beiden Jagdpächtern zu erhalten, habe er sich diesen gegenüber zur Wahrnehmung einer Vielzahl von sich auf Jagd und Hege in deren Revier beziehenden Aufgaben verpflichtet. Die Jagdpächter seien zwar langjährige und erfahrene Jäger, jedoch aufgrund der Größe des von ihnen gepachteten Reviers und ihres inzwischen auch fortgeschrittenen Lebensalters nicht alleine in der Lage, die dortigen Pflichten zu erfüllen. Er, der zum Unfallzeitpunkt 43-jährige Kläger, helfe den beiden Jagdpächtern daher regelmäßig bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Jagdpacht. Er wisse, dass er seine eingegangenen Verpflichtungen gegenüber den beiden Jagdpächtern auch tatsächlich erfüllen müsse, um weiterhin deren Revier betreten und darin jagen zu dürfen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten und der erforderliche wechselseitige Rechtsbindungswille lägen damit auf der Hand. Hierzu passe auch, dass er einen Anteil am Fleisch erhalten habe bzw. habe erhalten sollen. Auch dies sei eine Gegenleistung für seine geleistete Arbeit. Er sei auch in die Arbeitsorganisation der beiden Jagdpächter eingebunden und unterliege, zumindest in einem groben Rahmen, deren Weisungen als Jagdpächter. Das Revier werde von ihm nur
vorheriger Absprache betreten und die weiteren, von ihm wahrgenommenen Aufgaben der Jagd und Hege würden mit den beiden Jagdpächtern zuvor jedenfalls grob abgestimmt. Randnummer 37 Auch zum Bergen und zum Zerlegen des Hirsches selbst benötigten sie wiederum seine, des Klägers, Hilfe, so wie sie es zuvor vertraglich vereinbart gehabt hätten. Die sachliche Ausstattung hierfür hätten die beiden Jagdpächter zur Verfügung gestellt. Das Zerwirken des Hirsches selbst habe dann, anders als das SG es vertreten habe, keine Tätigkeit dargestellt, die ohne gesonderte Qualifikation habe durchgeführt werden können. Bereits das „aus der Decke schlagen“ bzw. das Abziehen des Fells habe entsprechender (auch anatomischer) Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Umgang bedurft. Das treffe dann auch ganz besonders auf das fachmännische Zerlegen des Tieres zu. Letztlich stelle es keinen Unterschied dar, ob er bei der Ausbesserung eines Hochstandes oder beim Zerlegen des Wildes verunfalle, weil beide Tätigkeiten zu seinen vertraglichen Verpflichtungen gezählt hätten. Randnummer 38 Er werde, außer in den Fällen seiner Verhinderung (Urlaub, Fortbildung, Krankheit etc.) wöchentlich, teilweise sogar mehrfach wöchentlich im Revier der Jagdpächter tätig, und zwar durchschnittlich in einem wöchentlichen Umfang von 10 bis 12 Zeitstunden. Das gehe weit über ein Gefälligkeitsverhältnis bzw. über eine gegenseitige Hilfe unter Jägern hinaus. Randnummer 39 Der Jagdpächter N stelle mit seinem, dem klägerischen Schriftsatz vom
frage erklärt, das Zerwirken sei keine einfache Angelegenheit. Man müsse schon gute Kenntnisse haben, sonst ruiniere man das Fleisch. Er habe viele Stunden beim Metzger verbracht, um das Zerwirken zu lernen. Dr. F beherrsche das Zerwirken ebenfalls. Es sei sein Glück gewesen, dass zum Zeitpunkt des Unfalls Dr. F anwesend gewesen sei und ihn sofort versorgt habe. Im Verletzungsbereich bestünden noch Taubheitsgefühle und er könne den Daumen nicht vollständig beugen. Randnummer 46 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten Bezug genommen. Die Akten lagen in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidung vor. Entscheidungsgründe Randnummer 47 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1,
1 Satz 1, 2. Alt. SGG auf gerichtliche Verpflichtung zum behördlichen Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes verbunden werden, wenn auch bereits eine ablehnende Leistungsentscheidung vorliegen sollte. Insofern wird in diesen Konstellationen, in Einschränkung der allgemeinen Subsidiarität der Feststellungsklage, ein gleichrangiges Wahlrecht des Klägers anerkannt, ob dieser seine (Anfechtungs-) Klage gegen die Ablehnungsentscheidung des Unfallversicherungsträgers unmittelbar mit einer Verpflichtungsklage
1 Satz 1, 2. Alt. SGG oder einem Feststellungsbegehren
Januar 2020 – B 2 U 2/18 R -, Rn. 9, und vom 27. April 2010 – B 2 U 23/09 R -, Rn. 9, jeweils in Juris, m. w. N.; vgl. auch Aubel, Zur Zulässigkeit der Leistungsklage bei Ablehnung des Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung, NZS 2021, S. 376, m. w. N.). Hier hat der Kläger dieses prozessuale Wahlrecht im Ergebnis in zulässiger Weise zugunsten der Kombination mit einer Verpflichtungsklage
1 Satz 1,
SGB VII darstellt, weil er zum Unfallzeitpunkt nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Randnummer 50 Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(erst)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den
weis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die überwiegende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit; ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn
herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden. Ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht ausschließlich eine andere, unfallunabhängige Ursache - die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war (ständige Rechtsprechung, BSG, vgl. Urteile vom
Juris; siehe auch: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, Kap. 1.7, S. 21 f.). Randnummer 51 Bezogen auf die im Vollbeweis zu sichernden Merkmale muss sich das Gericht grundsätzlich die volle Überzeugung im Sinne einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der Tatsachen verschaffen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles
vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und
der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BSG, Urteil vom 05. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R -, Rn. 28, Juris, m. w. N.). Das Tatsachengericht entscheidet hierbei gemäß § 128 Abs. 1 S.1 SGG
seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Bleiben
Ausschöpfung der möglichen und notwendigen Ermittlungsmaßnahmen Ungewissheiten hinsichtlich eines den Anspruch begründenden Umstandes, trägt die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises
dem Grundsatz der objektiven Beweislast derjenige, der den Anspruch geltend macht (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 103 Rn. 19a m. w. N). Randnummer 52
diesen rechtlichen Vorgaben stellt das Ereignis vom 30. August 2021 keinen Arbeitsunfall dar. Der Kläger hat zwar durch eine Einwirkung von außen (Schnitt mit dem Messer in die linke Hand) einen Gesundheitserstschaden im Sinne einer Teildurchtrennung einer Sehne und damit einen Unfall erlitten. Der Senat konnte jedoch bei Würdigung aller Umstände nicht zur ausreichenden Gewissheit gelangen, dass sich der Unfall infolge einer den Versicherungsschutz
1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VII begründenden Tätigkeit ereignet hat. Randnummer 53 Der Kläger hat – insoweit auch unstreitig – den Unfall nicht als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII erlitten. Die Voraussetzungen für ein danach erforderliches Beschäftigungsverhältnis liegen nicht vor,
dem der Kläger weder bei einem einzelnen Jagdpächter der aus zwei Mitgliedern bestehenden Jagdpächtergemeinschaft noch bei der Jagdpächtergemeinschaft selbst angestellt war. Insbesondere war er nicht in einen Betrieb eingegliedert, erhielt keine Entlohnung und es lagen auch keine sonstigen Merkmale vor, die bei einer Gesamtbetrachtung auf ein Beschäftigungsverhältnis schließen ließen. Randnummer 54 Der Kläger gehörte auch nicht zu den gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) in Verbindung mit § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII versicherten Personen (Jagd als landwirtschaftliches Unternehmen, dessen Unternehmer gesetzlich versichert ist), da für ein Tätigwerden des Klägers als Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift die Voraussetzungen nicht erfüllt sind; denn der Kläger war nicht Mitpächter der Jagd. Randnummer 55 Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls aber auch nicht als „Wie-Beschäftigter“ gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig. Randnummer 56 Einer Versicherung als „Wie-Beschäftigter“ steht nicht bereits der Umstand entgegen, dass der Kläger Inhaber eines von den beiden Jagdpächtern erteilten Begehungsscheins (Jagderlaubnis) war. Zwar ist der Jagdgast (vgl. § 16 BbgJagdG) sowohl
2 Nr. 1 SGB VII als auch
2 Nr. 3 SGB VII ausdrücklich aus dem Kreis der in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten bzw. versicherbaren Personen ausgeschlossen. So regelt § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, dass unter anderem Personen von der Versicherung
1 Nr. 5 SGB VII frei sind, die auf Grund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis (so genannter Jagdgast) jagen. Zudem bestimmt § 3 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SGB VII, dass eine Versicherung kraft Satzung ausdrücklich nicht auf Personen erstreckt werden kann, die aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Jagdgast jagen. Randnummer 57 Jedoch greifen diese Vorschriften hier nicht ein. Sie beziehen sich ihrem eindeutigen Wortlaut
nur auf die Versicherung
1 Nr. 5 SGB VII und nicht auf die hier in Frage stehende Versicherung
2 Satz 1 SGB VII. Randnummer 58 Der Kläger war hier zum Unfallzeitpunkt nicht in der Eigenschaft als Inhaber eines Jagderlaubnisscheins bzw. als Jagdgast tätig geworden. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 BJagdG regeln die Länder die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen.
JagdG kann der Jagdausübungsberechtigte einem Dritten (Jagdgast) eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis erteilen. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muss die Jagderlaubnis von allen Jagdausübungsberechtigten erteilt werden (Satz 2). Eine solche Jagdausübungsberechtigung hatten die beiden Jagdpächter Dr. Fund N dem Kläger hier in Gestalt des am 02. April 2014 ausgestellten Jagdbegehungsscheins erteilt. Randnummer 59 Dass der Kläger eine Jagderlaubnis der beiden Jagdausübungsberechtigten besaß, führt indes nicht dazu, dass er zwangsläufig bei jedem Gang im Revier als Jagdgast anzusehen wäre. Vielmehr kann auch eine Person, die über eine Jagderlaubnis für ein Revier verfügt, in diesem als „Wie-Beschäftigter“ gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig werden. Maßgebend ist die konkrete Situation, anlässlich der sich der Unfall ereignete. Ob jemand als Jagdgast tätig wird, hängt davon ab, ob die konkrete Verrichtung dem Begriff der Jagd zugeordnet werden kann. Zur Bestimmung dessen, was zur Jagdausübung gehört, ist von den einschlägigen Vorschriften des Jagdrechts auszugehen, weil es einen hiervon unterschiedlichen Begriff der Jagdausübung in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gibt.
G ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen,
stellen, Erlegen und Fangen von Wild (§ 1 Abs. 4 BJagdG). Demgegenüber hat die Hege die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel (§ 1 Abs. 2 BJagdG). Zwischen Hege und Jagdausübung ist somit zu unterscheiden, wenngleich zur Hege auch das Jagen von Tieren gehören kann, z.B. um den Bestand bestimmter Tierarten zu verringern. Nur wenn keine Jagd ausgeübt wurde und der Aufenthalt im Revier in wesentlichen Zwecken den Jagdpächtern diente, ist begrifflich die Eigenschaft als Jagdgast zu verneinen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2014 – L 10 U 4760/12 –, Rn. 29, Juris m. w. N.). Erst recht muss eine Eigenschaft als Jagdgast dann zu verneinen sein, wenn die zur Jagdausübung gehörenden Teiltätigkeiten und sogar der Aufenthalt im Jagdrevier selbst bereits abgeschlossen waren. So liegt der Fall hier: das Zerwirken des Hirsches erfolgte sechs Tage
dem dieser erlegt und geborgen worden war und überdies außerhalb des betreffenden Jagdreviers S in der Ortschaft C. Der Kläger war mithin zum Unfallzeitpunkt nicht als (nicht versicherter) Jagdgast tätig geworden, so dass grundsätzlich seine Versicherung als „Wie-Beschäftigter“ im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in Betracht kommt. Randnummer 60 Die gesetzlichen Vorgaben für das Vorliegen einer „Wie-Beschäftigung“ bedürfen einer Konkretisierung durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung und die sozialrechtliche Literatur. Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt über die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII hinaus – wonach kraft Gesetzes Beschäftigte versichert sind - gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII auch Versicherungsschutz bei Tätigkeiten als sogenannte „Wie-Beschäftigte“. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII fordert insoweit lediglich, dass die betroffenen Personen „wie
1 Nr. 1 SGB VII Versicherte“ tätig werden. Randnummer 61 Der Kläger erbrachte die unfallbringende Verrichtung hier jedoch nicht arbeitnehmerähnlich und damit "wie ein Beschäftigter“
1 Nr. 1 SGB VII. Insofern erweisen sich das Urteil des SG vom 30. März 2023 und die Entscheidung der Beklagten in dem hier angegriffenen Bescheid als zutreffend. Randnummer 62 Bei § 2 Abs. 2 SGB VII handelt es sich nicht um eine Billigkeitsvorschrift, die immer dann eingreift, wenn einzelne Merkmale des Absatzes 1 Nr. 1, wie zum Beispiel die persönliche Abhängigkeit zum Arbeitgeber oder dessen Weisungsrecht, fehlen. Es müssen
der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG vielmehr bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die die Zurechnung des Haftungsrisikos zum nutznießenden Unternehmen rechtfertigen. Dabei sind folgende Anforderungen an die Tätigkeit zu stellen (vgl. u. a. BSG, Urteile vom
von Arbeitnehmern verrichtet werden können und regelmäßig verrichtet werden und die Tätigkeit muss konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen worden sein. Randnummer 63 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar mit seiner am 30. August 2021 ausgeübten Handlung eine Tätigkeit erbracht, die einen wirtschaftlichen Wert hatte, und diese Tätigkeit hat auch einem fremden Unternehmen, nämlich dem Jagdbetrieb der beiden Jagdpächter bzw. der Aufbereitung und Verwertung des bei der Jagd gewonnenen Fleisches gedient. Allerdings ist zu beachten, dass nicht jede Tätigkeit, die einem fremden Unternehmen objektiv nützlich und ihrer Art
auch dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, beschäftigtenähnlich verrichtet wird.
der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt nämlich der mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Verhalten verbundenen Handlungstendenz, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist (siehe dazu BSG, Urteil vom 05. März 2002 – B 2 U 9/01 R –, Rn. 15, Juris), ausschlaggebende Bedeutung zu. Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht
2 SGB VII wie ein
Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 05. Juli 2005 – B 2 U 22/04 R -, Rn. 13, Juris, m. w. N.). Unternehmer ist
der gesetzlichen Definition in § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis seines Unternehmens unmittelbar zum Vor- und
teil gereicht. Für eine Unternehmerähnlichkeit ist hingegen kein Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich (BSG, Urteil vom
. Die Beteiligung des Klägers an der Aktion und seine Arbeitsbeiträge dienten zur Überzeugung des Senats letztlich nicht den Interessen der beiden Jagdpächter, sondern seinen eigenen Interessen. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass „Unterstützung beim Zerwirken und Aufarbeiten von erlegtem Wild“ in dem Begehungsschein ausdrücklich als eine der Aufgaben des Begehungsscheininhabers genannt ist und der Begehungsschein
den übereinstimmenden Angaben des Klägers und der beiden Jagdpächter Dr. F und N dessen Pflichtenkreis als Gegenleistung für die Gestattung der Jagd in dem genannten Revier bestimmt. Sozusagen als Gegenleistung für die Jagdberechtigung aufgrund des Begehungsscheins ist der Kläger unter anderem die Verpflichtung eingegangen, die beiden Jagdpächter beim Zerwirken des erlegten Wildes zu unterstützen. Der Kläger selbst hat in seiner Klagebegründung mit Schriftsatz vom
gehen könnte. Die Ausübung privater Hobbies bzw. von mit diesen im Zusammenhang stehenden Verrichtungen und Vor- und
bereitungsarbeiten sind bereits grundsätzlich nicht geeignet, ein beschäftigtenähnliches Tätigwerden im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII zu begründen. Zudem ergibt sich aus dem der Unterstützung beim Zerwirken zugrundeliegenden Austauschverhältnis, dass die Handlungstendenz des Klägers nicht darauf gerichtet war, zuvörderst arbeitnehmerähnlich einem fremden Unternehmen zu dienen, sondern vielmehr darauf abzielte, die von ihm im Revier der beiden Jagdpächter beabsichtigte Jagdausübung zu ermöglichen (so auch für die Reparatur eines Hochsitzes als „Gegenleistung“ für die Erteilung eines Begehungsscheins: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01. April 2008 – L 2 U 190/07 –, Rn. 20, Juris). Randnummer 65 Nicht zuletzt spricht für ein unternehmerähnliches Tätigwerden, dass der Kläger über eine besondere Sachkunde für das Zerwirken des Wildes verfügte. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat er angegeben, selbst viele Stunden beim Metzger verbracht zu haben, um das Zerwirken zu lernen und das Wildbret nicht durch eine fehlerhafte Schnittführung ungenießbar zu machen. Zudem verfügte er bereits seit dem Jahr 2006 über einen Jagdschein und hatte damit zum Zeitpunkt des Unfalls rund 15 Jahre Erfahrung bei der Jagd und allen damit im weiteren Zusammenhang stehenden Tätigkeiten wie etwa dem Zerwirken. Diese besondere Sachkunde, über die
den Angaben des Klägers auch der Zeuge Dr. F verfügte, brachte er ein, um gemeinsam mit diesem „Hand in Hand“ den Hirsch zu zerlegen und dessen Fleisch für den Verzehr aufzubereiten. Randnummer 66 Dass der Kläger hier beim Zerwirken des Hirsches primär eigenwirtschaftliche Ziele verfolgte, wird auch daraus erkennbar, dass er von den unmittelbar erzielten Früchten dieser Tätigkeit maßgeblich selbst profitierte.
den auch insoweit übereinstimmenden Angaben des Klägers und der beiden Jagdpächter hätten sie sich das gewonnene Fleisch einvernehmlich zur jeweils eigenen Verwendung geteilt. Der Zeuge Dr. F hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 30. März 2023 ausgesagt, wer das Fleisch am Ende erhalte, sei offen und werde dann entschieden, wenn jemand etwas haben möchte. Generell werde es aufgeteilt. Bei einem so großen Hirsch sei das eine Menge, jeder bekomme etwas von dem Fleisch und ein Teil werde an Bekannte verschenkt. Gewinn werde nicht erzielt. Dem entsprechen auch die eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem SG. Randnummer 67 Der Senat ist darüber hinaus der Auffassung, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Begehungsscheininhaber eng auszulegen ist; im Regelfall ist bei diesem – wie oben dargelegt - die Jagdausübung per se und der Weg von und zur Jagdausübung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII nicht versichert bzw. versicherungsfrei. Ausnahmen vom klar geregelten Gesetzestatbestand sind ohnehin
der juristischen Lehre eng auszulegen, um die Gesetzesanwendung nicht aufzuweichen und Rechtssicherheit zu wahren. Nur in engen Grenzen hat die Rechtsprechung Ausnahmen von dieser Versicherungsfreiheit zugelassen, nämlich dann, wenn der Begehungsscheininhaber im Auftrag des Jagdpächters Arbeiten von gewisser Dauer und wirtschaftlichem Wert ausführt, die über das hinausgehen, was er diesem ohnehin als Gegenleistung für den erteilten Begehungsschein schuldet (zum Beispiel wiederkehrende Wildfütterung, vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2014 – L 10 U 4760/12 -, Juris). Randnummer 68 Soweit das LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 17. März 2010 (Az. L 14 U 130/06) entschieden hat, Wartungsarbeiten an einem der Jagd dienenden Hochsitz erfüllten die Voraussetzungen einer „Wie-Beschäftigung“
2 SGB (vgl. Rn. 21 ff., Juris), ist hier in Ansehung dieser Entscheidung keine abweichende rechtliche Bewertung geboten. Zwar hatte der dortige Kläger die ihm von den dortigen Jagdpächtern übertragenen Arbeiten verrichtet, um auf diesem Wege in Ermangelung einer eigenen Jagd seinem Hobby
gehen zu können (vgl. Rn. 24, Juris). Der dortige Kläger war aber - anders als hier – gerade nicht im Besitz eines Begehungsscheins (vgl. Rn. 3, zitiert
Juris), der für das Rechtsverhältnis zu den Jagdpächtern hätte konstitutiv werden können, sondern wurde kraft ausdrücklichen Auftrags und
Weisung der dortigen Jagdpächter tätig, was den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 SGB VII eröffnete (vgl. Rn. 21, Juris). Randnummer 69 Ein arbeitnehmerähnliches Tätigwerden des Klägers zum Unfallzeitpunkt ergibt sich auch nicht daraus, dass der am
dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BJagdG).Abgesehen davon, dass der Hirsch bereits nicht von dem Kläger selbst, sondern von dem Jagdpächter Dr. F erlegt worden war und überdies die „Kontrolle des Jagdgebietes auf Wildschaden und deren Verhinderung“ ohnehin eine von mehreren Aufgaben des Inhabers des Begehungsscheines darstellt, besteht zwischen dem Unfall in der Kühlzelle bzw. im Zerwirkraum in C am 30. August 2021 und dem Erlegen des Hirsches im Revier Sam 24. August 2021 eine deutliche zeitliche und räumliche Zäsur, aufgrund derer sich die dem Unfallgeschehen zugrundeliegende Verrichtung nicht mehr der Wildschadensverhütung im eigentlichen Sinn zuordnen lässt. Randnummer 70
dem Gesamtergebnis des Verfahrens bei Würdigung des Akteninhalts, insbesondere der Angaben des Klägers und des Zeugen Dr. F sowie des weiteren Jagdpächters N im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren steht für den Senat fest, dass der Kläger beim Zerlegen des Hirsches nicht arbeitnehmerähnlich, sondern unternehmerähnlich im eigenen Interesse tätig geworden ist. Randnummer 71 Zwar kann der Senat angesichts der mithin festzustellenden unternehmerähnlichen Tätigkeit es grundsätzlich dahingestellt lassen, ob dem Versicherungsschutz hier eine Sonderbeziehung aus freundschaftlicher Verbundenheit entgegensteht (offengelassen auch vom Thüringer LSG, Urteil vom 05. September 2019 – L 1 U 165/18 -, Rn. 29, Juris). Randnummer 72 Jedoch sieht auch der Senat – wie bereits das SG - vorliegend gewichtige Gesichtspunkte gerade für das Bestehen einer den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ausschließenden Sonderbeziehung sprechen: Randnummer 73
der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung
2 SGB II verneint, wenn die konkrete Tätigkeit durch eine Sonderbeziehung des Handelnden zu dem Unternehmer geprägt war. Eine solche Sonderbeziehung, die eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausschließt, liegt bei der Erfüllung von Verpflichtungen gesellschaftlicher, insbesondere familiärer, freundschaftlicher,
barschaftlicher, mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Art vor. Auch bei einer solchen Sonderbeziehung sind allerdings alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, sodass die konkrete Verrichtung auch außerhalb dessen liegen kann, was im Rahmen enger Verwandtschafts- oder Freundschaftsbeziehungen selbstverständlich getan oder erwartet wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 20. März 2018 – B 2 U 11/17 R -, Rn. 19, Juris, m. w. N.). Randnummer 74 Zur Überzeugung des Senats war die Beziehung des Klägers zu dem Zeugen Dr. F wie auch zu dem Jagdpächter N hier durch eine besondere freundschaftliche Verbundenheit geprägt. Dies entspricht auch den ausdrücklichen Angaben des Klägers sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren. Sowohl der Kläger als auch der Zeuge Dr. F sind beide Jagdscheininhaber, teilten sich ein Revier und ihre Leidenschaft für die Ausübung der Jagd. Sie unterstützten einander verlässlich bei den hierzu erforderlichen Vor- und
bereitungen. Beiden war es selbstverständlich, erlegtes Schwarz- und Rotwild, das aufgrund seines erheblichen Gewichts nicht allein abtransportiert werden konnte, gemeinsam in den dafür vorgesehenen Kühlraum zu verbringen, um es dort fachgerecht für den Eigengebrauch zu zerwirken. So hat der Zeuge Dr. F insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem SG Cottbus am 30. März 2023 ausdrücklich bekundet, er hätte es nicht geschafft, den Hirsch allein zu bergen oder zu zerwirken. Er sei auf die Hilfe des Klägers angewiesen gewesen. Diese Unterstützung hat der Kläger bereitwillig geleistet, um seinen Verpflichtungen
zukommen, die aus der gemeinsamen Ausübung des Jagdhobbies resultierten. Es handelte sich mithin auch und gerade beim einvernehmlichen Zerwirken des Wildes um eine Verrichtung, die im Rahmen der freundschaftlichen Beziehung erwartet und erfüllt wurde, was diese Handlung zu einer solchen in einer nicht versicherten Sonderbeziehung werden lässt. Randnummer 75
alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 76 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Randnummer 77 Gründe, im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG die Revision zuzulassen, bestehen nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001579351
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.