2 Satz 1 EEG 2012 analog Randnummer 21 Das vorliegend anwendbare EEG 2012 sah hinsichtlich der EEG-Umlage keine direkten Ansprüche des ÜNB gegen stromintensive Unternehmen oder Ansprüche der stromintensiven Unternehmen gegen den ÜNB vor. Auch ein Anspruch aus der analogen Anwendung des § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 oder einer anderen Vorschrift scheidet aus, denn es fehlte an einer planwidrigen Regelungslücke. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 schuldete das Elektrizitätsversorgungsunternehmen (nachfolgend „EltVU“) (nicht aber der Letztverbraucher) dem ÜNB die EEG-Umlage. Dass dies auch bei der Belieferung von stromintensiven Unternehmen galt, ergab sich eindeutig aus § 43 Abs. 3 EEG 2012, wonach die Begrenzung der EEG-Umlage bei stromintensiven Unternehmen so erfolgte, dass sich der Anspruch des ÜNB gegenüber dem betreffenden EltVU infolge der Begrenzung verminderte. Zudem hatte der Gesetzgeber die Fälle, in denen der Letztverbraucher die EEG-Umlage schuldete, abschließend in § 37 Abs. 3 EEG 2012 geregelt. Daraus ergibt sich auch, dass die Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem EltVU und ÜNB zu erfolgen hatte, wenn eine zu hohe EEG-Umlage entrichtet wurde. Randnummer 22 Dass in der Praxis – wie auch in diesem Fall – das BAFA eine Zahlung des Letztverbrauchers an den ÜNB anordnete, lässt sich lediglich so verstehen, dass es damit zur Vereinfachung einen verkürzten Zahlungsweg anordnete, indem der Letztverbraucher durch die Zahlung an den ÜNB seine Schuld gegenüber dem EltVU und zugleich das EltVU seine Schuld gegenüber dem ÜNB beglich. Randnummer 23 Auch der Umstand, dass mit § 60a EEG 2017 ein Direktanspruch des ÜNB gegen stromintensive Unternehmen normiert wurde, spricht nicht für eine Regelungslücke im EEG 2012. Vielmehr ergibt sich gerade aus der von der Klägerin zitierten Gesetzesbegründung des EEG 2017 (BT-Drs. 18/8860, Seite 239), dass auch nach Auffassung des Gesetzgebers zuvor lediglich Ansprüche des ÜNB gegen das EltVU bestanden; dies jedoch als administrativ zu umständlich angesehen wurde. Randnummer 24 2.
1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 analog Randnummer 25 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Verzugszinsen aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 analog bestehen kann. Randnummer 26 3.
1 Satz 1
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.