Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - gemischte Handlungstendenz - dritter Ort - übliche Wegstrecke - wertender Angemessenheitsvergleich - Transport von
§ 8Nr.
52 Rn. 14). Die subjektive Handlungstendenz als von den Tatsachengerichten festzustellende innere Tatsache muss sich mithin im äußeren Verhalten des Handelnden (Verrichtung) widerspiegeln, so wie es objektiv beobachtbar ist (vgl. BSG Urteile vom
- August 2017, a.a.O. und vom
- Dezember 2015, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.). Randnummer 53 Eine solche gespaltene Handlungstendenz steht dann im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (BSG Urteile vom
- Januar 2020 – B 2 U 20/18 R – juris Rn. 18 „gespaltene Handlungstendenz“, vom
- August 2017 – B 2 U 2/16 R – juris m.w.N.). Entscheidend ist demnach, ob die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenzen, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (BSG Urteile vom
- Januar 2020 – B 2 U 20/18 R, juris Rn. 18, vom
- Juni 2014 - B 2 U 4/
§ 8Nr.
52 Rn. 20). Randnummer 54 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Auf der Grundlage der seit Beginn des Verfahrens widerspruchsfreien Bekundungen der Klägerin sowie der – diesbezüglich – übereinstimmenden glaubhaften Aussage der Zeugin S ist der Senat davon überzeugt, dass die Motorradfahrt des Ehemannes, bei der er am Steuer saß, dazu diente, den Ort der versicherten Tätigkeit der Klägerin im Autohaus des Ehemannes zu erreichen (unternehmerisches Ziel) und andererseits, um den Urlaub zu beenden und nach Hause zu fahren, was planmäßig für diesen Tag vorgesehen war (privatwirtschaftliche Handlungstendenz). Nach Gesamtwürdigung des aktenkundigen Sachverhaltes und im Ergebnis der Beweisaufnahme steht für den Senat fest, dass im Unfallzeitpunkt die Fahrt ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet (subjektiv) und auch nach der Art ihrer Durchführung objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (BSG Urteile vom 30. Januar 2020 – B 2 U 20/18 R, juris Rn. 18, vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/
§ 8Nr.
52 Rn. 20). Randnummer 55 Klägerin und Zeugin haben übereinstimmend bekundet, dass wegen eines Zahnarzttermins der Zeugin am Unfalltag - nachmittags - die Anreise der Klägerin zur Ablösung der Zeugin erforderlich war. Hierbei steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die Zeugin am Nachmittag des Unfalltages tatsächlich einen Zahnarzttermin hatte und ihren Arbeitsplatz zur Wahrnehmung dieses Arzttermins noch vor der Schließzeit des Autohauses hätte verlassen müssen. Der Senat stützt seine Überzeugung auf die im August 2016 beim SG eingegangene schriftliche Bestätigung des Zahnarztes Dr. M, wonach die Zeugin am „19.8.2013 eine PZR Termin hatte, zu welchem sie jedoch nicht erschienen ist.“ Auch wenn von Dr. M die Uhrzeit dieses Termins nicht mehr ermittelt werden konnte, da das Bestellbuch nicht mehr vorhanden war, schlussfolgert der Senat aus dem insoweit Feststehenden, dass der Zahnarzttermin am Unfalltag nur nachmittags – wie von Klägerin und Zeugin angegeben – hat sein können, da die Zeugin ihren Arbeitsplatz an diesem Tag morgens um 7.00 Uhr aufgesucht und ihn bis zum Unfallzeitpunkt (13.25 Uhr) nicht zwecks Arztbesuch verlassen hatte. Randnummer 56 Zugleich steht für den Senat fest, dass der Zahnarztbesuch noch in den Öffnungszeit des Autohauses, angepasst an übliche zahnärztliche Sprechzeiten - also vor 18.00 Uhr - hätte erfolgen müssen. Randnummer 57 Nach übereinstimmender Bekundung von Klägerin und beiden Zeugen hatten – aus Sicherheitsgründen – immer mindestens zwei, wenn nicht gar drei Personen im Autohaus anwesend zu sein. Deshalb war klar – so der Zeuge S – , „wenn irgendjemand früher geht, muss irgendjemand anders kommen.“ Auf der Grundlage dieser unter allen Mitarbeitenden geltenden Anwesenheitsregelung bestand somit die betriebliche Notwendigkeit, zur Absicherung des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes in der Öffnungszeit des Autohauses bis 18 Uhr für den Ersatz eines früher Abwesenden zu sorgen. Dass sich auf dem Arbeitsplatz im Büro die Klägerin und die Zeugin abwechselten, konnte der Senat dem konsistenten Vortrag beider entnehmen. Zwar hätte, so die Zeugin, auch ihr Vater, der Ehemann der Klägerin, sie im Büro ersetzen können. Da die Arbeitszeit des Zeugen S an dem Unfalltag aber um 16 Uhr beendet und ab diesem Zeitpunkt kein Beschäftigter mehr im Autohaus anwesend gewesen wäre, hätte die Anwesenheit der Klägerin allein zur Absicherung der Öffnungszeit bis 18 Uhr nicht ausgereicht und war auch die Anwesenheit des Ehemannes erforderlich. Randnummer 58 Überzeugend ist es für den Senat ferner aus dem Bekunden der Klägerin und beider Zeugen, dass der Ehemann als Inhaber des Autohauses am reibungslosen und – konkret – sicheren Ablauf des Geschäftsbetriebes ein ureigenes Interesse hatte und deshalb mit der Fahrt den Transport der Klägerin zur Ablösung der Zeugin im Autohaus und damit die Arbeitsfähigkeit und Sicherheit seines Unternehmens gewährleisten wollte. Randnummer 59 Anders als die Beklagte meint, spricht die konkrete Ausgestaltung der Fahrt, also des mit zwei Personen besetzten Motorrads in Höhe A in B nicht gegen das unternehmerische Ziel der Fahrt, selbst dann nicht, wenn der Senat den Vortrag der Beklagten berücksichtigt, dass die Eheleute in ihrem Urlaub an einem Motorradtreffen teilgenommen haben und berücksichtigt, dass die Eheleute in T gegen 8.45 Uhr morgens gestartet sind (Protokoll der polizeilichen Zeugenvernehmung der Klägerin am
- September 2013). Es handelt sich bei dem Motorrad der Eheleute - „Goldwing“ - um ein ganz übliches Beförderungsmittel, welches nach Anschauung und allgemeiner Lebenserfahrung des Senats auch in dieser Weise und durchaus auch für längere Strecken genutzt wird, so auch am Unfalltag durch die Klägerin und ihren Ehemann. Durch die von der Klägerin in der polizeilichen Vernehmung am
- September 2013 angegebenen drei Pausen, zwei davon über 20 Minuten, ist auch nicht von einem irgendwie gearteten erhöhten Gefährdungspotential durch die Länge des vor dem Unfallzeitpunkt zurückgelegten Weges aus Thüringen und Fahrt bei Regen auszugehen. Die Umstände der Fahrt waren verkehrstypisch. Randnummer 60 Anhand der schlüssigen und widerspruchsfreien Darlegungen der Klägerin steht für den Senat weiterhin fest, dass die Fahrt der Eheleute aus T kommend zunächst und vordringlich direkt ins Autohaus zur Ablösung der Tochter/Zeugin führen sollte und erst später nach Hause. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab die Klägerin - wiederholend auch zu früherem Vortrag - an, dass sie und ihr Ehemann gegen 14 Uhr im Autohaus ankommen wollten. Dies überzeugt den Senat, da ihr planmäßiges Eintreffen am Autohaus bei ungehinderter Fahrt pünktlich um 14 Uhr möglich gewesen wäre. Ausgehend vom Ort (A) und dem Zeitpunkt des Unfalls (13:25 Uhr) hätten die Eheleute je nach Verkehrsaufkommen noch eine weitere Fahrt von 16 bis 22 Minuten bis zum Autohaus vor sich gehabt (Google Maps Routenplaner). In der Gesamtschau spricht diese nur durch den Unfall gestörte Ablauf angesichts der langen Fahrstrecke, der geplanten Pausen und der zeitlich passenden Ankunft im Autohaus für eine auf die betriebswirtschaftlichen Bedürfnisses des Autohauses zugeschnittene Planung und Umsetzung. Zugleich steht damit fest, dass die Eheleute nicht noch vorher ihre Wohnung hätten ansteuern können und dennoch pünktlich zu 14 Uhr am Autohaus gewesen wären. Vom Unfallort zur Wohnung der Eheleute (A Weg , B) beträgt die Fahrzeit bis 19 Minuten. Ein vorheriges Ansteuern der Wohnung, etwa zum Wechseln der nassen Kleidung, ist somit weder klägerseits vortragen worden noch im Zeitplan möglich gewesen. Gleichwohl ist diese „Gegenüberlegung“ in die Gesamtbeurteilung einzustellen (BSG, Urteil vom
- August 2021, B 2 U 2/20 R, juris Rn. 21). Fest steht somit für den Senat, dass Klägerin und ihr Ehemann auf dem unmittelbaren Weg nach dem Ort der Tätigkeit (Autohaus) der Klägerin waren, als sie verunglückten. Randnummer 61 Unerheblich ist eine Differenz in den Aussagen der Klägerin und der Zeugin dazu, ob die Eheleute die Ablösung ihrer Tochter im Autohaus bereits vor dem Urlaub mit der Tochter besprochen hatten, so die Zeugin, oder erst am Urlaubsende, konkret am Sonntagabend vor der Rückreise am Montag, so die Klägerin. Denn maßgeblich ist hier, dass im Zeitpunkt der Abfahrt in Thüringen am
- August 2013 in beiden ausgesagten Varianten das Ziel der Fahrt feststand, die Ablösung der Zeugin im Autohaus. Randnummer 62 Dagegen spricht nicht der Einwand der Beklagten, die Eheleute seien am Urlaubsort mit dem Ziel „Wohnung“ abgefahren. Dazu verweist die Beklagte auf den Ermittlungsbericht der Polizei vom
- August 2013 und den Hinweis des PHK P, Polizeiwache W, ein Bekannter der Eheleute, der auf Befragen hin mitteilte, dass die Eheleute am
- August 2013 gegen 8:30 Uhr aus D in Richtung Wohnanschrift abgefahren seien. Dass die Eheleute am Ende des Unfalltages aus dem Urlaub in ihre Wohnung zurückkehren wollten, ist unbestritten. Über den genauen Plan der Eheleute zum Ablauf der Fahrt und deren vorrangiges Ziel „Autohaus“ mussten sie nicht zwangsläufig auch Dritte informiert haben. Randnummer 63 Nicht nachvollziehbar im hier maßgeblichen rechtlichen Kontext ist für den Senat der Einwand der Beklagten, die geplante Ankunftszeit gegen 14:00 Uhr am Arbeitsort könne nicht mehr als Arbeitstag gelten. Dies erscheint hier zum einen unerheblich, zum anderen hätte die Klägerin dann immerhin noch weitere 4 Stunden Arbeitszeit bis Geschäftsschluss (18:00 Uhr) zu absolvieren gehabt. Randnummer 64
- Der Ehemann ist zudem bei dem Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit als Unternehmer zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit verunglückt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII), da er die objektivierbare Handlungstendenz hatte, direkt zur Betriebsstätte zu gelangen, um dort selbst betriebsdienliche Tätigkeiten aufzunehmen. Randnummer 65 Soweit der Senat seinem Urteil vom
- Oktober 2019 die Rechtsprechung des BSG zum sogenannten Angemessenheitsvergleich beim Zurücklegen eines Weges zur versicherten Tätigkeit vom sog. „dritten Ort“ zugrunde gelegt hatte, diese Rechtsprechung jedoch durch das BSG zwischenzeitlich mit Urteil vom
- Januar 2020 – B 2 U 2 /18 R – aufgegeben worden war, worauf das BSG in seinem die Sache zurückverweisenden Urteil vom
- August 2021 (juris Rn. 19) ausdrücklich verweist, gilt nun: Randnummer 66 „Das objektive Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem dritten Ort steht bei einer entsprechenden subjektiven Handlungstendenz unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, ohne dass es auf einen wertenden Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Wegstrecke, den Zweck des Aufenthalts am dritten Ort, der Beschaffenheit der Wege, das benutzte Verkehrsmittel, den Zeitaufwand, das Unfallrisiko oder weitere Kriterien ankommt. Randnummer 67 Nach dieser Rechtsprechung ist "Weg" die gesamte Strecke zwischen einem Start- und Zielpunkt. Bei allen (Hin-)Wegen setzt § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII den Ort der versicherten Tätigkeit als Zielpunkt fest ("nach"), lässt aber zugleich den Startpunkt offen, sodass anstelle der Wohnung auch ein anderer (sog "dritter") Ort Ausgangspunkt sein kann, sofern sich der Versicherte an diesem dritten Ort mindestens zwei Stunden aufgehalten hat (vgl. BSG Urteile vom
- Juli 2016 - B 2 U 16/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 58 Rn. 24 f m.w.N. und vom
- Mai 1998 - B 2 U 40/97 R - BSGE 82, 138, 141 f.). Auch in seiner jüngsten Rechtsprechung hat das BSG an dieser Rechtsprechung zur Zwei-Stunden-Grenze bei einem Aufenthalt an einem sog. dritten Ort, insbesondere auch aus Gründen der Rechtssicherheit, ausdrücklich festgehalten (vgl. BSG Urteile vom
- Juni 2022 – B 2 U 16/20 R –, juris Rn. 18, vom
- August 2021 – B 2 U 2/20 R –, juris Rn. 16 und vom
- Januar 2020 - B 2 U 19/18 R - juris Rn. 13). Randnummer 68 Zwischen dem in jedem Einzelfall zu ermittelnden Startpunkt und dem gesetzlich festgelegten Zielpunkt ist nicht der Weg an sich, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf der Strecke zwischen beiden Punkten mit der Handlungstendenz, den jeweils versicherten Ort zu erreichen (grundlegend BSG Urteile vom
- Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 55 Rn. 13 f; vgl. auch BSG vom
- August 2017 - B 2 U 2/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 61 Rn. 15; vom
- November 2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177). Dabei steht nur das "Sichfort-bewegen" auf dem direkten Weg bzw. das Zurücklegen des direkten Weges nach dem Ort der Tätigkeit unter Versicherungsschutz (zu den sog. "Abwegen" vgl. BSG Urteil vom
- Dezember 2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 60). Randnummer 69 Die Eheleute hatten sich in ihrer Ferienunterkunft in E/T mehrere Tage, somit länger als zwei Stunden, aufgehalten, bevor beide von diesem Startpunkt aus aufbrach. Die Klägerin als Sozius auf dem vom Ehemann gesteuerten Motorrad, um ihre Arbeitsstätte in Berlin als Zielpunkt zu erreichen, und der Ehemann der Klägerin als Fahrer des Motorrades, um die Klägerin zum Zwecke der Arbeitsaufnahme im Autohaus zu befördern und auch um selbst in seiner Firma zu arbeiten. Dabei verunglückten sie bei dem "Sichfortbewegen" auf dem direkten Weg zwischen diesen beiden Punkten. Randnummer 70 Diese konkrete, objektive Verrichtung des "Sichfortbewegens" auf dem direkten Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit führte der Ehemann auch subjektiv im Unternehmensinteresse durch. Zwar befanden sich die Eheleute auf dem Rückweg aus dem gemeinsamen Urlaub. Nach den bereits zu
- dargelegten Grundsätzen der gespaltenen Handlungstendenz ist entscheidend, dass der Ehemann im Unfallzeitpunkt zumindest auch mit der Handlungstendenz unterwegs war, den Ort seiner als Unternehmer versicherten Tätigkeit zu erreichen (vgl. dazu BSG Urteile vom
- Januar 2020 – B 2 U 20/18 R - juris Rn. 17 „gespaltene Handlungstendenz“, vom
- August 2017 - B 2 U 2/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 61 Rn.9; vom
- Dezember 2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 60 Rn. 15; vom
- Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R - SozR 4¬2700 § 8 Nr. 55 Rn. 14 und vom
- Februar 2009 - B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 32 Rn. 11 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Randnummer 71 Auf der Grundlage der konsistenten Aussagen der Klägerin und der beiden Zeugen steht für den Senat fest, dass der Ehemann selbst im Betrieb tätig werden wollte und – zumal nach dem Urlaub – als Alleininhaber des Autohauses die geschäftlichen Abläufe zu sichten waren und er selbst jederzeit an KfZ arbeitete. Nach der Aussage der Klägerin wäre es „wie immer – sobald er in der Werkstatt gewesen wäre, sofort damit angefangen hätte, sich umzuziehen und an irgendwelchen Autos herumzuschrauben.“ Auch wenn dies nur die von der Klägerin geäußerte Annahme war und das Ehepaar vermutlich nicht vor der Abfahrt darüber im Einzelnen gesprochen hatte, ist der Vortrag für den Senat überzeugend. Das Ehepaar brauchte über die „Selbstverständlichkeit“ nicht vorher zu reden, da dies immer so war. Bestätigt wird diese Bekundung der Klägerin durch die übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen, „wenn beide kamen, dann haben auch beide gearbeitet“. Randnummer 72 Danach steht der Klägerin als Hinterbliebene dem Grunde nach ein Anspruch sowohl auf Sterbegeld als auch auf Hinterbliebenenrente zu (§§ 63 Abs. 1 Nr. 1, 3, 64, 65 SGB VII). Randnummer 73 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 74 Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG zuzulassen, bestehen nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001580196