Deutschland ein und stellte durch ihren Vormund im Januar 2020 einen Asylantrag. Randnummer 3 In ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Februar 2020 gab sie im Wesentlichen an: Sie habe seit ihrem 8. Lebensjahr in Grosny gelebt und dort mit ihren beiden jüngeren Bruder und ihrer Mutter zusammen gewohnt. Ihr Vater sei vor 3 Jahren weggegangen, er komme ein- bis zweimal im Jahr vorbei. Sie wisse nicht, wann sie ihren Vater zuletzt gesehen hat. Sie habe viele Onkel und Tanten in Russland, auch in Moskau habe sie Verwandte. Sie leide an einer Wirbelsäulenverkrümmung, ein Wirbel sei „zu viel“. In Russland sei sie zunächst beim Orthopäden gewesen, der sie zu einem Spezialisten geschickt habe. Ursprünglich habe sie mit ihrer Familie in Moskau gelebt. Der Vater habe aber beschlossen, dass die Familie
Grosny umziehe. Der Vater habe sich verändert, er habe sich einen Bart wachsen lassen und habe begonnen, den Koran zu lesen. Der Großvater habe sie verheiraten wollen und ihr gesagt, dass ihre Krankheit eine Gabe sei. Ihre Großmutter und ihre Mutter hätten sie beschützen wollen und hätten daher die Reise ins Ausland vorbereitet. Wenn sie jetzt zurückgehe, werde ihr Großvater sie und ihren Bruder
Ägypten schicken und sie müsse dann auch heiraten. Sie habe Angst, bei einer Rückkehr nicht ärztlich behandelt zu werden. Sie habe eine ernste Krankheit, gegen die etwas unternommen werden müsse und nicht gesagt werden könne, dass es eine Gabe sei, mit der man sich abfinden müsse. Der Großvater sei gegen eine ärztliche Behandlung gewesen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes für die Russische Föderation vorliegen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Randnummer 13 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21.Juni 2023 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Randnummer 14 Das Gericht hat den Beteiligten die zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Landesamts für Einwanderung verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 A. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) zur Entscheidung übertragen hat. Randnummer 16 B. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 26. Mai 2020 ist rechtmäßig und verletzt die nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Sie hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu I.), Zuerkennung subsidiären Schutzes (dazu II.) oder Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes (dazu III.). Randnummer 17 I.
G wird einem Ausländer, der Flüchtling
Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG.
G ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK, BGBl. 1953 II, 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Randnummer 18 Als Verfolgung gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffenen ist wie von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (§ 3a Abs. 1 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgung kann ausgehen von staatlichen, quasistaatlichen sowie nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c und § 3d AsylG). Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes eine interne Schutzmöglichkeit besteht. Randnummer 19 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn der Ausländer Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer geschützter Rechtsgüter aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt ist. Hierfür besteht
der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
G darstellen, wonach auch Handlungen als Verfolgung gelten, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Infolge einer Zwangsheirat wird für eine Frau die individuelle und selbstbestimmte Lebensführung aufgehoben und ihre sexuelle Identität als Frau grundlegend in Frage gestellt. Die mit der Zwangsverheiratung verbundene Zwangslage liefert die Frau dauerhaft und ohne Aussicht auf Hilfe der freien Verfügbarkeit des auserwählten Ehemanns aus. Indes liefern die Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt im Februar 2020 und ihre Einlassung in der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2024 keine konkreten Hinweise für eine solche Verfolgungsgefahr. Die Umstände der Ausreise werden widersprüchlich geschildert. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt teilte die Klägerin mit, dass sie nicht wisse, wann sie ihren Vater zuletzt gesehen habe; vor der Ausreise aus der Russischen Föderation sei sie mit ihrer Mutter und ihren Brüdern von Grosny
Moskau gefahren. Die informatorisch angehörte Großmutter der Klägerin, die diese bei ihrer Ausreise begleitet hat, gab in der mündlichen Verhandlung hingegen an, dass die Familie der Klägerin vor der Ausreise
Moskau gekommen sei, da ihr Neffe in Moskau seine Hochzeit gefeiert habe. Zu der Hochzeitsfeier sei auch der Vater der Klägerin aus Tschetschenien angereist. Im Gegensatz zu dieser Aussage hat die Klägerin die Hochzeit, die traditionell gefeiert groß wird und auch von einem 13-jährigen Mädchen als ein besonderes Fest wahrgenommen wird, bei der Schilderung der Umstände der Ausreise ebenso wenig erwähnt, wie den zu dieser Feier angereisten Vater, den sie ihren Angaben
lange nicht mehr gesehen haben will. Auch wenn der Großvater die damals 13-jährige Klägerin ohne ihre Einwilligung bzw. gegen ihren Willen verheirateten wollte, ist unter Würdigung der Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und ihrer Einlassungen in der mündlichen Verhandlung eine Verfolgung bei Rückkehr nicht beachtlich wahrscheinlich. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hat sie zwar mitgeteilt, dass ihr Großvater sie habe verheiraten wollen und dass ihre Mutter und Großmutter sie davor haben bewahren wollen, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei ihrer Rückkehr als Volljährige ihr eine Zwangsverheiratung oder eine anderweitige Verfolgung droht, hat sie indes nicht konkret und substantiiert genannt. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hat sie zwar angegeben, dass sie bei Rückkehr in ihre Heimat Angst habe, verheiratet zu werden. Aber Anknüpfungstatsachen hierfür hat sie nicht benannt. Bei ihrer freien Schilderung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter hat sie die Umstände der Ausreise, ihr Rückenleiden und die folgenden Deutschland erfolgten Operation beschrieben. Zu ihren in der Russischen Föderation lebenden Verwandten teilte sie mit, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Vater und erst recht keinen Kontakt zu ihrem Großvater habe. Kontakt habe sie indes regelmäßig zu ihrem älteren Bruder und zu ihrer Mutter. Die Furcht vor einer Zwangsverheiratung oder aber vor einer Verfolgung seitens Familienangehöriger, insbesondere seitens des Großvaters, schilderte sie mit keinem Wort. Augenscheinlich tauscht sie sich mit ihrem Bruder über alltägliche Sachen aus. Eine Bedrohung durch den Großvater oder durch andere Verwandte schilderte sie in diesem Zusammenhang nicht. Sie gab in ihrem freien Vortrag auch nicht an, dass ihr von Familienangehörigen berichtet worden sei, dass sie beispielsweise Thema in der Familie sei, dass man sie als Schande für die Familie ansehe oder dass weiterhin der Plan bestehe, sie zwangsweise zu verheiraten. Ihr Vortrag war emotionslos und sie schilderte lediglich, wie eng der Kontakt zu einzelnen Familienmitgliedern ist. Erst
dem die in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Großmutter sehr ausführlich und teilweise blumig die Umstände und etwaigen Hintergründe der Ausreise geschildert hatte, sagte die Klägerin, auch hier ohne jegliche Emotion, dass ihr bei Rückkehr der Tod drohe. Diese geäußerte Befürchtung passt indes nicht zu ihrem umfassenden Vortrag, der vor der Schilderung ihrer Großmutter in der mündlichen Verhandlung erfolgte. Denn da war eine Bedrohung seitens des Großvaters oder anderer Familienangehöriger nicht Thema. Erst auf
frage des Prozessbevollmächtigten gab sie an, dass Gefahr von ihrem Großvater und anderen Familienangehörigen und auch
barn ausgehe, da die „Blamage“ für ihren Großvater groß sei. Randnummer 24 Es bestehen starke Anhaltspunkte dafür, dass Grund für die Ausreise und die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die gesundheitliche Situation der Klägerin gewesen ist. Denn die Klägerin teilte bei ihrer Befragung vor der Ausländerbehörde kurz
ihrer Einreise im September 2019 auf die Frage, warum sie ihr Heimatland verlassen habe mit: „Wegen der medizinischen Versorgung“. Andere Gründe nannte sie nicht. Hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt, gab sie an, sich daran nicht mehr erinnern zu können, es aber gar kein Problem gewesen wäre, die beste ärztliche Versorgung in Moskau zu erhalten. Diese Aussage lässt sich aber mit ihrem weiteren Vorbringen bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt nicht in Einklang bringen, wonach ihr Großvater ihre Krankheit als eine „Gabe“ gesehen habe und sie Angst habe, dass sie „da nicht ärztlich behandelt werde“, denn es sei eine ernste Krankheit, gegen die etwas übernommen werden müsse. Im Rahmen der Befragung hat sie auch Atteste russischer Ärzte vorgelegt. Diese hat sie offensichtlich bei ihrer Ausreise mit sich geführt oder aber sich vor der Anhörung vor dem Bundesamt schicken lassen. Die Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die Frage des Einzelrichters
dem Beginn der medizinischen Behandlung in Deutschland, dass sie wie alle Kinder zunächst lediglich im Heim medizinisch untersucht worden sei und dabei auch ihr Rückenleiden aufgefallen sei und sie sich dann anderthalb Jahre
ihrer Ankunft in Deutschland in medizinische Behandlung gegeben habe, entspricht nicht den Tatsachen. Denn kurz
ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hat sie im März 2020, also ein halbes Jahr
ihrer Einreise mitgeteilt, dass sie einen Termin in der Kinderorthopädie des Emil von Behring Krankenhauses gehabt habe und man dort eine Operation, die ihr Großvater verboten habe, für notwendig erachtet habe. Randnummer 25 Die Klägerin kann im Übrigen selbst wenn die Gefahr einer Individualverfolgung innerhalb ihrer Herkunftsregion unterstellt wird, auf internen Schutz innerhalb der Russischen Föderation verwiesen werden.
G wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes internen Schutz genießt, das heißt er keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung
G hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Letzteres setzt auch voraus, dass der Ausländer dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet und sein Existenzminimum auf einem Niveau gesichert ist, das eine Verletzung des Art. 3 der Konvention vom
G erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers
RL]) zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Randnummer 26 Tschetschenen steht – wie allen russischen Staatsbürgern – das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Vereinzelt vorkommende Registrierungs- und Verwaltungsvorschriften, wie z.B. in St. Petersburg und Moskau, können allen russischen Bürgern (nicht nur Tschetschenen) einen Umzug erschweren, stehen diesem jedoch grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom
dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei
Satz 2 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, die die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil vom 26.10.2000 – 30210/96 – NJW 2001, 2694 Rn. 92). Randnummer 29 Bei der Prüfung, ob ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) anzulegen (BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32; Urteil vom 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 18). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben den Angaben des Ausländers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37). Randnummer 30 Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Klägerin in der Russischen Föderation landesweit (vgl. § 4 abs. 3 AsylG) ein ernsthafter Schaden droht. Hierzu wird auf Ausführungen unter I. sowie jene des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid verwiesen, denen die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist und denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG). Randnummer 31 III. Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Verpflichtung der Beklagten, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - festzustellen. Randnummer 32 Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK insbesondere dann der Fall, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Abschiebungsschutz
G in Verbindung mit Art. 3 EMRK kann allerdings nur beanspruchen, wem prinzipiell landesweit im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Strafe oder Behandlung droht. Es darf also für den Betroffenen keine interne Fluchtalternative bestehen. Für die Annahme einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK müssen jedoch gewisse – dem internen Schutz
G vergleichbare – Voraussetzungen erfüllt sein: Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen (vgl. EGMR, Urteil vom
dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. Juni 2011 – OVG 8 LB 221.09 – juris Rn. 27 m.w.N.). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Zweck der Gewährung von Abschiebungsschutz
G ist nicht, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln und dem Ausländer am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland teilhaben zu lassen. Vielmehr muss sich dieser grundsätzlich und vorbehaltlich der Sicherung der existenziellen Bedürfnisse auf den Standard der Gesundheitsversorgung seines Herkunftslandes verweisen lassen, selbst wenn der betreffende Standard nicht dem Niveau in Deutschland entspricht. Es ist Aufgabe des jeweiligen Herkunftslandes, dafür zu sorgen, dass seine Staatsangehörigen die für sie notwendige und im Heimatstaat mögliche medizinische Versorgung auch dann erhalten, wenn sie nur über ein geringes oder gar kein Einkommen verfügen (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2023 – 1 VR 1/23 – juris Rn. 109). Randnummer 36 III. Ziffer 5 und 6 des angefochtenen Bescheides sind ausdrücklich nicht Streitgegenstand. Randnummer 37 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001580719
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.