folgenden Insolvenz zählt die Abgabepflicht des Betreibers
TEHG für Emissionen des Vorjahres nicht zu den Masseverbindlichkeiten
O. (Rn.20) Verfahrensgang
gehend BVerwG,
den §§ 7, 30 TEHG weit auszulegen, da die Begriffsbestimmungen aus dem TEHG auf den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht eins zu eins übertragbar seien. Eine Differenzierung zwischen der Abgabe in Höhe der kostenlosen Zuteilungen und der restlichen Abgabepflicht sähen weder das Insolvenzrecht noch das Emissionshandelsrecht vor. Um die Ziele des Emissionshandelsrechts zu erreichen, sei eine konsequente Durchsetzung der Abgabepflicht geboten. Die Abgabepflicht
1 TEHG sei eine der zentralen Pflichten der Betreiber im Emissionshandelsrecht. Da die Abgabepflicht als Hauptforderung eine Masseverbindlichkeit darstelle, sei auch die Zahlungspflicht als Masseverbindlichkeit einzuordnen. § 25 Abs. 3 Satz 2 TEHG n.F. finde hier keine Anwendung. Das Verwaltungsgericht verstehe die Gesetzesbegründung falsch, wenn es davon ausgehe, dass der vorliegende Fall materiell
den gleichen Maßstäben zu behandeln sei. Die Abgabepflicht sei vergleichbar mit den fortbestehenden Pflichten zur handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegung
O. Aus Art. 67 Nr. 1 der Registerverordnung Nr. 389/2013 ergebe sich, dass die Abgabepflicht eine sachbezogene Pflicht darstelle. Diese gehe
O auf den Insolvenzverwalter über. Da die Abgabepflicht eine unvertretbare Handlung darstelle, könne sie keine Insolvenzforderung sein. Werde sie nicht als Masseverbindlichkeit eingeordnet, bedeute dies daher das vollständige Erlöschen bzw. den Untergang der Abgabepflicht. Vor einer Bestätigung des angegriffenen Urteils müsse eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erfolgen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
O) vor, wenn sich während des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass die Insolvenzmasse zwar zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens, aber nicht zur Erfüllung der fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten ausreicht.
O besteht im Fall der Masseunzulänglichkeit ein Vollstreckungsverbot. Dies führt
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dazu, dass die Leistungsklage eines Altmassegläubigers hinsichtlich seiner Masseforderung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, da ein etwaiger Titel nicht mehr vollstreckt werden darf (BGH, Urteil vom 3. April 2003 – IX ZR 101/02 – juris Rn. 7). Auch die Leistungsklage eines Neumassegläubigers
O gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig, wenn er aus der freien Masse nicht befriedigt werden kann, ohne dass daneben die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind (BGH, Urteil vom
Insolvenzeröffnung begründete Masseverbindlichkeit gemäß § 55 InsO. Nur eine solche kann die Behörde durch Leistungsbescheid festsetzen und direkt gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2011 – OVG 10 S 48.10 – juris Rn. 21). Masseverbindlichkeiten
O und Insolvenzforderungen
O unterscheiden sich danach, ob die anspruchsbegründenden Tatsachen vor oder
Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen (vgl. Büteröwe, in: Schmidt, Insolvenzordnung,
der Vorschrift des § 53 InsO werden die Massegläubiger im Vergleich zu den Insolvenzgläubigern bevorzugt. Ihre Ansprüche sind vorweg, daher vor den Insolvenzgläubigern und unabhängig vom Verteilungsverfahren, zu berichtigen. Die vorrangige Bedienung erfolgt aus der Insolvenzmasse.
O sind Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Diese Voraussetzungen sind hier weder für die Abgabe- noch für die Sanktionspflicht erfüllt. Die Abgabepflicht ergibt sich aus § 7 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG). Danach hat der Betreiber jährlich bis zum 30. April der zuständigen Behörde die Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die den durch die Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass die Abgabepflicht automatisch mit dem Ausstoß der CO 2 -Emissionen entsteht (Fleckner, in: Hoffmann/Fleckner/Budde, Praxiskommentar zum TEHG und zur ZuV 2020, § 7 TEHG, Rn. 3; Schuhmacher, Die Pflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen, ZinsO 37/2020, 1920). Dies lässt sich auch aus § 3 Nr. 3 TEHG ableiten, wonach die Berechtigung als Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum definiert wird. Die Emissionsermittlung und die Anfertigung des Emissionsberichts sind lediglich notwendige Handlungen für die Erfüllung der durch den Ausstoß von Emissionen entstandenen Pflicht (Fleckner, in: Hoffmann/Fleckner/Budde, Praxiskommentar zum TEHG und zur ZuV 2020, § 7 TEHG, Rn. 3). Ähnliches gilt für eine ggf. erforderlich werdende Schätzung. Vorliegend lag der die Abgabepflicht begründende CO 2 -Ausstoß im Jahr 2012 und damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gleiches gilt für die Sanktionspflicht. Diese folgt aus § 30 Abs. 1 Satz 1 TEHG, wonach die zuständige Behörde für jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber keine Berechtigungen abgegeben hat, eine Zahlungspflicht von 100,- Euro festsetzt, wenn ein Betreiber seiner Pflicht
1 TEHG nicht
kommt. Die Sanktionspflicht kommt zwar erst zum Tragen, wenn der Betreiber der Abgabepflicht bis zum 30. April des Folgejahres nicht
gekommen ist. Der Sanktionsmechanismus ist aber untrennbar an die Abgabepflicht gebunden und damit ein Annex derselben. Da die Abgabepflicht vorliegend vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist und nicht als Masseverbindlichkeit eingeordnet werden kann, muss dies auch für die Sanktionspflicht gelten. Randnummer 19 Eine Masseverbindlichkeit lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus § 155 oder § 80 InsO herleiten.
O bleiben handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung unberührt. § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO bestimmt, dass der Insolvenzverwalter diese Pflichten in Bezug auf die Insolvenzmasse zu erfüllen hat. Die Abgabe- und Sanktionspflicht kann schon
dem Wortlaut der Norm nicht zu den Pflichten zur Buchführung und Rechnungslegung gezählt werden.
O geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Zweck dieser Regelung ist es vor allem, die Einwirkungsmöglichkeiten des Schuldners auf das vom Insolvenzverfahren betroffene Vermögen weitgehend zu beschränken, um so die Insolvenzmasse zur gleichmäßigen und gemeinschaftlichen Verteilung an die Gläubiger zu erhalten (vgl. Riewe/Kaubisch, in: BeckOK Insolvenzrecht,
7 TEHG ist Luftfahrzeugbetreiber eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über ein Luftfahrzeug zu dem Zeitpunkt innehat, zu dem mit diesem eine Luftverkehrstätigkeit durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken der Luftverkehrstätigkeit trägt, oder, wenn die Identität dieser Person nicht bekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht angegeben wird, der Eigentümer des Luftfahrzeugs.
dieser Definition ist der Kläger kein Betreiber. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Luftfahrtbetrieb vor Bestellung des Klägers als Insolvenzverwalter eingestellt wurde. Der Kläger hat daher weder die unmittelbare Entscheidungsgewalt über ein Luftfahrzeug zu dem Zeitpunkt inne, zu dem mit diesem eine Luftverkehrstätigkeit durchgeführt wird, noch trägt er die wirtschaftlichen Risiken der Luftverkehrstätigkeit. Zum Zeitpunkt des CO 2 -Ausstoßes im Jahr 2012 war nicht der Kläger, sondern der Insolvenzschuldner, die T ..., emissionshandelspflichtig. Eine Ausweitung der Legaldefinition dahingehend, dass auch derjenige, der erst
Einstellung des Betriebs als Insolvenzverwalter bestellt wird, Betreiber ist, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des TEHG und der EHRL. Eine solche Auslegung lässt sich auch mit einem Vergleich zu dem Betreiberbegriff im Ordnungsrecht – hielte man einen solchen Vergleich für das nicht an die Störereigenschaft anknüpfende Emissionshandelsrecht überhaupt für tragfähig – nicht begründen (vgl. BVerwG, Urteile vom
Stilllegung des Betriebs gegenüber dem Insolvenzverwalter als vorrangige Masseverbindlichkeit geltend gemacht werden kann. Dies zeigen auch die Regelungen zur Durchsetzung der Abgabepflicht in Art. 12 und Art. 16 EHRL, die ausdrücklich die Betreibereigenschaft voraussetzen. Auch außerhalb der EHRL lassen sich im europäischen Recht keine Normen finden, aus denen sich eine absolute und von den Voraussetzungen der §§ 7, 30 TEHG losgelöste Geltung der Abgabe- und Sanktionspflicht auch im Insolvenzverfahren herleiten ließe. Zu den Folgen eines Insolvenzverfahrens für die Verpflichtungen aus dem Emissionshandelsrecht existierten lange Zeit überhaupt keine gesetzlichen Regelungen. Erst im Jahr 2019 nahm der nationale Gesetzgeber eine Regelung in das TEHG auf.
3 Satz 2 TEHG bestehen die Verpflichtungen des Betreibers aus diesem Gesetz fort, soweit der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wurde. Diese Regelung stellt klar, dass der Insolvenzverwalter im Fall der Betriebsfortführung jedenfalls für die seit der Übernahme des Betriebs entstandenen Verpflichtungen aus dem TEHG verantwortlich ist. Die Folgen einer Betriebsstilllegung werden nicht ausdrücklich geregelt. Ein Umkehrschluss, wonach der Insolvenzverwalter in diesem Fall nicht verantwortlich ist, liegt allerdings nahe (vgl. Milstein, in: Fellenberg/Guckelberger, Klimaschutzrecht, 1. Aufl. 2022, § 25 TEHG, Rn. 11). Im Rahmen des nationalen Emissionshandels führte der Gesetzgeber ebenfalls im Jahr 2019 eine anderslautende Regelung ein.
2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes bestehen alle Verpflichtungen des Verantwortlichen aus diesem Gesetz während des Insolvenzverfahrens fort. Die in etwa zeitgleiche Regelung spricht dafür, dass der Gesetzgeber sich im Rahmen des TEHG – in Einklang mit den vorhandenen, die Betreibereigenschaft voraussetzenden Regelungen – bewusst für die Anknüpfung an die Fortführung des Betriebs entschieden hat. Für die von der Beklagten geforderte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht für den Senat daher keine Veranlassung. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht die Verletzung einer konkreten Norm des europäischen Rechts rügt, sondern vielmehr allgemein die Ziele des Emissionshandelsrechts als beeinträchtigt ansieht. Randnummer 21
O ist, dass es sich um einen Vermögensanspruch handelt, d.h. der Anspruch muss auf Geld gerichtet oder
O in einen Geldanspruch umwandelbar sein (vgl. Büteröwe, in: Schmidt, Insolvenzordnung, 20. Aufl. 2023, § 38, Rn.5). Zwar haben die Berechtigungen unstreitig einen Geldwert, der sich
dem aktuellen Wert pro ausgestoßener Tonne CO 2 bemisst. Fraglich ist jedoch, ob die Einordnung als Insolvenzforderung wegen der etwaigen Unvertretbarkeit der Abgabepflicht ausgeschlossen ist. Gegen die Annahme einer Unvertretbarkeit ließe sich einwenden, dass weder der Erwerb der Berechtigungen noch der in Art. 67 Abs. 1 a) der Registerverordnung Nr. 389/2013 geregelte Vorgang der Abgabe durch Übertragung der Berechtigungen von dem Betreiberkonto an die Person des Insolvenzschuldners gebunden sind. Voraussetzung ist allein der Zugriff auf das Betreiberkonto. Dass dieser technische Zwischenschritt dazu führen soll, dass die Abgabepflicht in Gänze zur unvertretbaren Handlung wird und damit nicht als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden kann, hält der Senat für zumindest diskussionswürdig. Gesetzt den Fall, dass überhaupt noch Masse vorhanden ist, würden eine Bejahung der Abgabe- und Sanktionspflicht des Insolvenzschuldners und die Qualifizierung dieser Pflichten als Insolvenzforderungen zwar nicht mit der gleichen Wahrscheinlichkeit zu einer vollständigen Erfüllung der emissionshandelsrechtlichen Pflichten führen wie bei einer Einordnung als Masseverbindlichkeit. Dies liegt an der beschriebenen
rangigkeit der zur Tabelle angemeldeten Forderungen gegenüber den Masseverbindlichkeiten. Die Einordnung als Insolvenzforderung hätte aber zur Folge, dass das von der Beklagten befürchtete Ergebnis – der vollständige Untergang bzw. das vollständige Erlöschen der Abgabe- und Sanktionspflicht und damit eine erhebliche Beeinträchtigung des Systems des Emissionshandels – nicht eintreten würde. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung. Randnummer 23 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage der emissionshandelsrechtlichen Verpflichtungen des Insolvenzverwalters bei Stilllegung des Betriebs vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll höchstrichterlich geklärt werden. Eine eindeutige gesetzliche Regelung fehlt. Das Verfahren betrifft keinen Einzelfall. Die Beantwortung der Rechtsfragen hat Auswirkungen auf das Funktionieren des europäischen Emissionshandelssystems. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001580837
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