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VG Berlin 29. Kammer 29 K 31/23 Urteil Anspruch auf anteilige Restitution eines ehemaligen Grundstücks § 1 Abs 6 VermG, § 3 Abs 1 S 4 VermG, § 3 Abs 1

Anspruch auf anteilige Restitution eines ehemaligen Grundstücks Leitsatz Eine Gesellschaft kann dann Berechtigter hinsichtlich einer Anteilsschädigung sein, wenn die Schädigung gerade im Entzug dieses

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G Nr. 77 = juris Rn. 6). Dem folgend hat die Kammer in einem Parallelverfahren entschieden, die Aktivlegitimation [der dortigen wie hiesigen Klägerin] stehe nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts [vom

  1. Juli 2010, u.a. die vorgenannte] nicht mehr in Frage, da die Klägerin nicht das – gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG als Berechtigter ausgeschlossene – Unternehmen sei, sondern Ansprüche als Gesellschafterin des nach ihrem Vortrag geschädigten Tochterunternehmens geltend mache (Urteil vom
  2. Dezember 2010 – VG 29 A 268.07 –, juris Rn. 22). Randnummer 26 Daraus folgt die Notwendigkeit einer Differenzierung danach, ob – wie hier durch den Vertrag vom
  3. Februar 1938 – dem Unternehmensträger ein Unternehmen als Sachgesamtheit (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Unternehmensrückgabeverordnung – URüV –) entzogen wurde, oder ob noch während der werbenden Tätigkeit eines jüdischen Unternehmens dieses sich einer einzelnen Beteiligung an einem Tochterunternehmen entäußert hat; nur im letzteren Fall ist der Träger des (noch) nicht geschädigten Mutterunternehmens Gesellschafter des Tochterunternehmens i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG. Diese Differenzierung lag bereits dem Urteil der Kammer vom
  4. Mai 2013 zu Grunde (VG 29 K 328.11, juris Rn. 33; nachfolgend Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom
  5. April 2014 – BVerwG 8 B 47.13 –, juris). Diese Differenzierung findet sich auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes. Nach dem Urteil vom
  6. November 2000 (BVerwG 8 C 28.99,

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G Nr. 40 = juris Rn. 17) konnten Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Abs. 4 VermG auf ein Grundstück der Nordsee AG in Folge der Veräußerung einer Beteiligung an dieser durch die (weiter bestehende) Margarine-Verkaufs-Union nur deren Rechtsnachfolgerin, nicht aber der Nordsee AG selbst zustehen. In Abgrenzung zu dieser Entscheidung heißt es im Beschluss vom 25. Juli 2007 (BVerwG 8 B 9.07,

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G Nr. 68 = juris Rn. 5, 10), im dortigen Fall sei der schädigende Zugriff auf die Beteiligungsrechte der jüdischen Gesellschafter gerichtet und der Verlust der Anteile der Mendelssohn & Co. OHG an der Aktiengesellschaft Hypothekenbank (lediglich) Folge der Arisierung der offenen Handelsgesellschaft gewesen. Schädigende Maßnahme sei der Entzug der Beteiligungsrechte der jüdischen Gesellschafter der Mendelssohn & Co. OHG, weshalb diese und nicht die OHG Berechtigte seien. Randnummer 27 Daraus ergibt sich, dass die Klägerin nur dann als Gesellschafterin Berechtigte i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG sein kann, wenn sie einzelne Beteiligungen verfolgungsbedingt veräußert hat, nicht jedoch dann, wenn ihr als Unternehmensträgerin im Zuge der Entziehung ihres Unternehmens zu dessen Vermögen gehörende Beteiligungen abhanden gekommen sind. So aber liegt der Fall hier. Randnummer 28 IV. Da nach Auffassung der Kammer der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG besteht (oben zu II.), nur nicht der Klägerin zusteht (oben zu III.), wird die Beklagte zu prüfen haben, ob noch Anträge der seitens der Klägerin am Vertrag vom 18. Februar 1938 beteiligten Gesellschafter Dr. P... F..., Dr. R...,K...und der F... ’schen Vermögensverwaltung GmbH oder von deren Rechtsnachfolgern zu bescheiden sind. Die Anmeldung durch M... F...dürfte vorbehaltlich seiner Bevollmächtigung auch für diese gegolten haben. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass rechtsgeschäftliche Erwerber von Gesellschaftsanteilen nicht ohne Weiteres berechtigt sein dürften (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2005 – BVerwG 7 B 47.05 –,

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G Nr. 58 juris Rn. 6). Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, lässt sich aber auch mit den hier nur vorliegenden Unterlagen nicht klären. Randnummer 29 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich somit gemäß § 154 Abs. 3 keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt, so dass ihm kein Kostenerstattungsanspruch zuzubilligen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO). Da die erstattungsberechtigte Beklagte nicht anwaltlich vertreten ist, richtet sich ungeachtet des Streitwertes der Vollstreckungsausspruch nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 36 Abs. 2 VermG, §§ 135, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001580869

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