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VG Berlin 26. Kammer 26 K 133/24 Beschluss Die Besoldung der Berliner Juniorprofessoren in der Besoldungsgruppe W 1 war in den Jahren 2012 bis 2017 ve

Die Besoldung der Berliner Juniorprofessoren in der Besoldungsgruppe W 1 war in den Jahren 2012 bis 2017 verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Orientierungssatz VG Berlin, Urt. v. 3.7.2024 - 26 K 323

§ 2Absatz 1 Nr. 1 und 2 Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 (Berl

BVAnpG 2012/2013) vom

  1. September 2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 291 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung W ab dem
  2. August 2012), - Anlage 16 Nr.

§ 2Absatz 3 Berl

BVAnpG 2012/2013 (Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung W ab dem 1. August 2013), - Anlage 1 Nr.

§ 2Absatz 1 Satz 1 Nr.

1 Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2014/2015) vom

  1. Juli 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 250 – Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W ab dem
  2. August 2014), - Anlage 15 Nr.

§ 2Absatz 4 Berl

BVAnpG 2014/2015 (Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W ab dem

  1. August 2015), - Anlage 1 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2016 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2016) vom
  2. Juni 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 334), bekanntgemacht am
  3. Juli 2016 gemäß Artikel I § 2 Abs. 5 BerlBVAnpG 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 522 – Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W ab dem
  4. August 2016) sowie - Anlage 1 Nummer 3 zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017/2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2017/2018) vom
  5. Juli 2017 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 382), bekanntgemacht am
  6. August 2017 gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 9 BerlBVAnpG 2017/2018 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 439 – Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W ab dem
  7. August 2017), soweit sie vom
  8. Januar 2012 bis zum
  9. Dezember 2017 die Besoldungsgruppe W 1 betreffen, mit Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz vereinbar sind. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Alimentation im Zeitraum vom
  10. Januar 2012 bis zum
  11. Dezember 2017 nicht amtsangemessen und verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Randnummer 2 Die Beklagte ernannte den Kläger mit Wirkung zum
  12. Januar 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Juniorprofessor. Dieses Amt übte er bis zum
  13. Dezember 2017 aus. Er wurde im streitgegenständlichen Zeitraum in der Besoldungsgruppe W 1 besoldet. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  14. Oktober 2012 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass er nicht amtsangemessen besoldet werde. Unter Verweis auf die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur hessischen W 2-Besoldung entwickelten Grundsätze beantragte er, ihm „rückwirkend ab dem 01.01.2012 sowie für die Zukunft eine höhere, amtsangemessene Besoldung zu gewähren“. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  15. Februar 2013 lehnte die Beklagte den Antrag unter Verweis auf den besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt ab. Randnummer 5 Hiergegen legte der Kläger am
  16. Februar 2013 Widerspruch ein. Randnummer 6 Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  17. Juni 2013, zugestellt am
  18. Juni 2013, zurück. Juniorprofessoren der Besoldungsgruppe W 1 seien aufgrund der fachlichen Voraussetzungen mit den Ämtern der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 vergleichbar, zu deren Besoldung kein evidentes Missverhältnis bestehe. Dies gelte auch bei einem Vergleich zu der fortgeltenden Besoldungsgruppe C 1 (wissenschaftliche Assistenten). Randnummer 7 Mit seiner am
  19. Juli 2013 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid gewandt. In diesem, unter dem Aktenzeichen Q... geführten Verfahren, hat er zunächst beantragt, ihm eine höhere Besoldung ab dem
  20. Januar 2012 und für die Zukunft zu gewähren und zur Auszahlung zu bringen, die jedenfalls die Alimentation in der Besoldungsgruppe A 15 Stufe 1 nicht unterschreiten solle. Mit weiteren Schriftsätzen – u.a. vom
  21. August 2015,
  22. November 2015,
  23. Dezember 2015,
  24. Dezember 2016 und
  25. Dezember 2017 – hat der Kläger seinen Antrag auf Festsetzung und Auszahlung einer höheren Besoldung im Hinblick auf zwischenzeitlich abgelaufene Zeiträume und erfolgte Besoldungsanpassungen des Gesetzgebers konkretisiert. Mit Schriftsatz vom
  26. Juni 2024 hat er darüber hinaus beantragt, die Verfassungswidrigkeit seiner Besoldung im Zeitraum vom
  27. Januar 2012 bis zum
  28. Dezember 2017 festzustellen. Die Kammer hat das Verfahren im Anschluss an die mündliche Verhandlung mit Beschluss vom
  29. Juli 2024 getrennt und hinsichtlich des Feststellungsantrags unter dem Aktenzeichen Q... fortgeführt. Randnummer 8 Der Kläger macht im hiesigen Verfahren im Wesentlichen geltend, dass seine Besoldung im Verhältnis zu der Besoldungshöhe in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 zu niedrig ausfalle. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Anforderungen an die berufliche Qualifikation und der hervorgehobenen Bedeutung der wahrgenommenen Aufgaben der Angehörigen der Besoldungsgruppe W
  30. Die zur W 2-Besoldung entwickelten Maßgaben seien daher auch auf die W 1-Besoldung übertragbar, nicht zuletzt angesichts der vergleichbaren Qualifikationsvoraussetzungen und beruflichen Anforderungen von W 1- und W 2-Professoren nach dem Berliner Hochschulrecht. Die W 1-Besoldung dürfe daher nicht im unteren Bereich der Besoldung des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A angesiedelt sein, was vorliegend aber der Fall sei. Zudem seien Einstellungsvoraussetzungen (z.B. Promotion, pädagogische Eignung) sowie Aufgabenfeld (z.B. Ausübung des Promotionsrechts, eigenständige Budgetverantwortung) von Juniorprofessoren deutlich anspruchsvoller als bei Akademischen Räten, so dass eine deutlich bessere Besoldung der Juniorprofessoren geboten sei. Auch der Vergleich zu tariflich vergüteten wissenschaftlichen Mitarbeitern belege die Unangemessenheit der W 1-Besoldung. Diese sei auch im Verhältnis zur W 2-/W 3-Besoldung evident zu niedrig, da nur Letztere im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur hessischen W 2-Besoldung im Jahr 2012 in den Grundgehaltssätzen deutlich angehoben worden seien. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 den Bescheid der Beklagten vom
  31. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  32. Juni 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Besoldung in der Besoldungsgruppe W 1 im Zeitraum vom
  33. Januar 2012 bis
  34. Dezember 2017 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen ist. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie führt insbesondere Folgendes aus: Die W 1-Besoldung könne nicht mit der Vergütung tariflich Angestellter verglichen werden, da sich diese wesentlich von der Alimentation von Professoren unterscheide, etwa im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Abzüge. Die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 2 nicht im unteren Bereich der Besoldung des höheren Dienstes angesiedelt sein dürfe, könnten zudem nicht unbesehen auf die W 1-Besoldung übertragen werden. Denn die Einstellungsvoraussetzungen einer Juniorprofessur lägen deutlich unterhalb denen eines ordentlichen Professors, der nach der Konzeption des Berliner Hochschulrechts gerade zusätzliche wirtschaftliche oder künstlerische Leistungen, z.B. während einer vorherigen Juniorprofessur, gezeigt haben müsse. Auch die dienstrechtliche Stellung unterscheide sich. Die Einstellungsvoraussetzungen rechtfertigten vielmehr einen Vergleich der W 1-Besoldung mit den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 – und nicht mit den Besoldungsgruppen A 15 und A
  35. Zu den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 bestehe aber kein evidentes Missverhältnis, unter anderem auch wegen der den Angehörigen der Besoldungsgruppe W 1 unabhängig von besonderen Leistungsanforderungen zusätzlich gewährten und daher in die Betrachtung der Amtsangemessenheit der Alimentation einzubeziehenden Zulage. Abseits einer hier abzulehnenden evidenten Unangemessenheit der Besoldung verfüge der Besoldungsgesetzgeber über einen Spielraum bei der Ausgestaltung der Besoldung. Randnummer 14 Die Kammer hat Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit, des Statistischen Bundesamtes, des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg, der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung (SenASGIVA), der Senatsverwaltung für Finanzen, des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V., den für Besoldungsfragen zuständigen Bundes- und Landesministerien und von Berliner Hochschulen eingeholt und den Beteiligten vorab zur Stellungnahme übersandt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte inklusive der elektronischen Beiakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. II. Randnummer 15 Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 Grundgesetz (GG), § 13 Nr. 11 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist einzuholen, ob die im Tenor bezeichneten Gesetze im dort genannten Umfang mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. Die Voraussetzungen für eine solche Vorlage sind im Hinblick auf den maßgeblichen Antrag (vgl. A.) des Klägers erfüllt (vgl. B. und C.). Randnummer 16 A. Der Entscheidung ist der zuletzt gestellte Antrag des Klägers zugrunde zu legen. Soweit in der Erweiterung der Klage mit Schriftsatz vom
  36. Juni 2024 um den – nach Abtrennung des Verfahrens mit Beschluss vom
  37. Juli 2024 hier mittlerweile allein streitgegenständlichen – Feststellungsantrag eine Klageänderung zu erblicken ist, so war diese jedenfalls sachdienlich, da sie im Wesentlichen denselben Streitstoff betrifft und der endgültigen Beilegung des Streits um die amtsangemessene Alimentation des Klägers dient (so zur Ergänzung des Leistungs- um einen Feststellungsantrag in Alimentationsverfahren auch VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 – 3 K 7038/15 –, juris, Rn. 20 im Vorlagebeschluss zu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 –, juris). Zudem hat sich die Beklagte rügelos auf den solchermaßen ergänzten Klageantrag eingelassen, so dass die nähere dogmatische Einordnung dieser Antragsänderung auch dahingestellt bleiben kann (vgl. § 91 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Randnummer 17 Die Kammer legt das Begehren des Klägers ferner dahingehend aus, dass er im hiesigen Verfahren die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten vom
  38. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  39. Juni 2013 insoweit begehrt, als dieser der Feststellung der Verfassungswidrigkeit seiner Besoldung entgegensteht (§ 88 Abs. 1 VwGO). Sein im Verfahren Q... gestellter und mit Urteil der Kammer vom
  40. Juli 2024 abgewiesener Antrag, ihm eine höhere Besoldung zu gewähren, betraf wiederum die Versagung der Gewährung und Auszahlung einer höheren Alimentation seitens der Beklagten – und damit einen anderen Regelungsgehalt des Bescheids vom
  41. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  42. Juni 2013 (vgl. hierzu Urteil der Kammer v. 3.7.2024 – 7... –, UA S. 4f.; vgl. zu den unterschiedlichen Regelungsinhalten eines Bescheids im Hinblick auf Leistungs- und Feststellungsantrag bei Geltendmachung einer Unteralimentation VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 – 3 K 7038/15 –, juris, Rn. 8ff., 93ff. im Vorlagebeschluss zu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 –, juris; siehe auch BVerwG, Urt. v. 20.6.1996 – 2 C 7.95 –, juris, Rn. 16ff. zur parallelen Geltendmachung von Leistungs- und Feststellungsbegehren in Alimentationsverfahren). Diese Auslegung des Klageantrags gemäß §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch entspricht der Interessenlage des Klägers und dem wirklichen Rechtsschutzziel, wie es sich aus dem gesamten Prozessstoff ergibt, insbesondere aus der sowohl im Verfahren Q... (im Hinblick auf seinen Verpflichtungs- und Leistungsantrag) als auch im hiesigen abgetrennten Verfahren (im Hinblick auf seinen Feststellungsantrag) jeweils beantragten Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom
  43. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  44. Juni 2013 (vgl. BVerwG, NVwZ 2012, 375; OVG Berl.-Brandbg., Beschl. v. 12.5.2003 – 3 S 22.02 –, juris, Rn. 5; Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
  45. Auflage 2018, § 88 Rn. 25ff.). Randnummer 18 B. Die Voraussetzungen für eine Vorlage durch die vorlageberechtigte Kammer an das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung im konkreten Normenkontrollverfahren sind erfüllt. Randnummer 19 I. Es liegt ein tauglicher Vorlagegegenstand vor. Gegenstand der Vorlage sind die im Tenor bezeichneten gesetzlichen Regelungen. Diese sind Grundlage der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation des Klägers in den streitgegenständlichen Jahren 2012 bis
  46. Es handelt sich hierbei um Gesetze im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG. Randnummer 20 II. Die verfassungsrechtliche Beurteilung der im Tenor bezeichneten Gesetze ist für den hiesigen Rechtsstreit entscheidungserheblich. Für die Entscheidung der erkennenden Kammer kommt es auf die Vereinbarkeit dieser Normen mit Art. 33 Abs. 5 GG an. Randnummer 21
  47. Die vom Kläger erhobene Klage ist zulässig. Randnummer 22 a) Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Frage der Amtsangemessenheit der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation ist im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2011 – 2 C 51.08 –, juris, Rn. 15; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 28). Randnummer 23 b) Der Kläger weist das erforderliche Feststellungsinteresse auf. Dies gilt auch im Hinblick auf die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf verfassungsgemäße Alimentation gegenüber dem Dienstherrn (vgl. allgemein hierzu BVerwG, Urt. v. 28.6.2011 – 2 C 40.10 –, juris, Rn. 6 m.w.N.), sofern man dieses Erfordernis – anders als hier – nicht als materielle Anspruchsvoraussetzung, sondern als Frage des hinreichenden Feststellungsinteresses einordnete (so OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 30; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 – 7 K 456.20 –, juris, Rn. 22 ; i.E. offen gelassen OVG Nds., Beschl. v. 25.4.2017 – 5 LC 76/17 –, juris, Rn. 49; vgl. hierzu die Ausführungen zur materiellen Anspruchsberechtigung des Klägers unter 2.). Randnummer 24 c) Der Kläger führte jedenfalls im Hinblick auf die streitgegenständlichen Jahre 2012 und 2013 das nach § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) erforderliche Vorverfahren durch. Mit Antrag vom
  48. Oktober 2012 sowie Widerspruch vom
  49. Februar 2013 wandte er sich gegen die Amtsangemessenheit seiner Besoldung in den Jahren 2012 und 2013, so dass auch der Widerspruchsbescheid vom
  50. Juni 2013 mangels zeitlicher Beschränkung (z.B. nur auf das Haushaltsjahr 2012) zumindest diesen Zeitraum erfasst. Denn die Prüfung, ob den allgemeinen Anforderungen des Alimentationsprinzips Genüge getan wird, ist grundsätzlich stets auf das Gesamtjahr zu erstrecken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 18; VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023 – 26 K 649/23 –, juris, Rn. 21 ). Randnummer 25 Sollte man für die Jahre 2014 bis 2017 trotz der zukunftsgerichteten Antragstellung im Schreiben vom
  51. Oktober 2012 nicht von der bereits erfolgten Durchführung eines Vorverfahrens ausgehen, so wäre dieses jedenfalls entbehrlich: Indem es dann an einer Bescheidung des Widerspruchs vom
  52. Februar 2013 – der sich entsprechend dem Antrag auf den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum der Tätigkeit als Juniorprofessor bezieht – mangelte, wäre die Klage als Untätigkeitsklage zulässig (vgl. § 75 VwGO). Da die Beklagte sich zudem bereits im Bescheid vom
  53. Februar 2013 – nachvollziehbarerweise – auf die Gesetzesbindung der Verwaltung hinsichtlich der Besoldungshöhe berief, woraus eine fehlende Abhilfemöglichkeit resultiere, war außerdem erkennbar, dass ein Vorverfahren auch im Hinblick auf weitere Jahre erfolglos bleiben würde und es daher eine Förmelei wäre und dem Zweck des Vorverfahrens widerspräche, dennoch auf seiner Durchführung zu bestehen (vgl. BVerwG, NVwZ 2019, 1217 [1219 Rn. 30]; Urt. v. 30.10.2013 – 2 C 23.12 –, juris, Rn. 35ff.; NJW-RR 1990, 1351

(1352); VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023 – 26 K 649/23 –, juris, Rn. 19 ; Urt. v. 16.6.2023 – 26 K 245/23 –, juris, Rn. 19 ; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020 – 20 K 7506/17 –, juris, Rn. 34; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Auflage 2021, § 68 Rn. 44). Schließlich hat sich die Beklagte auf die Klage vorbehaltlos eingelassen, ohne die vermeintlich fehlende Durchführung des Vorverfahrens zu rügen (vgl. zu dieser Fallgruppe der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 – 2 C 23.12 –, juris, Rn. 38). Randnummer 26
  1. d)Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger in seinem Antrag an die Beklagte vom 31. Oktober 2012 die Auszahlung einer amtsangemessenen höheren Besoldung forderte und das Feststellungsbegehren ausdrücklich erst im gerichtlichen Verfahren geltend machte. Das Feststellungsbegehren war der Sache nach von Beginn des Verwaltungsverfahrens an vom klägerischen Begehren umfasst. Es war als nachrangiges Begehren in dem weitergehenden Leistungsantrag an die Beklagte enthalten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 9.7.2009 – 1 A 1416/08 –, juris, Rn. 162, 175; auch VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 – 3 K 7038/15 –, juris, Rn. 93ff. (Vorlagebeschluss zu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 –, juris); siehe hierzu auch BVerwG, Urt. v. 20.6.1996 – 2 C 7.95 –, juris, Rn. 19; Urt. v. 28.4.2005 – 2 C 1/04 –, juris, Rn. 18). Dies gilt umso mehr, als der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren (vgl. Antrag v. 31.10.2012) die Frage der verfassungswidrig zu niedrig bemessenen Alimentation ausdrücklich aufgeworfen hat (vgl. OVG NW, Beschl. v. 9.7.2009 – 1 A 1416/08 –, juris, Rn. 162). Randnummer 27 2. Die Begründetheit der Klage und damit die Entscheidung der Kammer hängt einzig von der verfassungsrechtlichen Bewertung der im Tenor bezeichneten gesetzlichen Regelungen ab. Randnummer 28
  2. a)Der Kläger genügte insbesondere für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung des Feststellungsanspruchs, das hier als materielle Anspruchsvoraussetzung eingeordnet wird (vgl. BVerwG, NVwZ 2019, 1217
(1219); insgesamt zu den Maßstäben VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023 – 26 K 649/23 –, juris, Rn. 20 ff.). Randnummer 29 Ansprüche eines Beamten, deren Festsetzung und gegebenenfalls Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, bedürfen einer vorherigen zeitnahen Geltendmachung (BVerfG, NVwZ 1990, 1061
(1064); BVerwG, NVwZ 2019, 1217
(1219); Urt. v. 4.5.2017 – 2 C 60.16 –, BeckRS 2017, 117180 Rn. 21; NVwZ-RR 2012, 972 (974 f.)). Denn hier ist eine vorgängige behördliche Prüfung über Grund und Umfang des Anspruchs geboten. Diese Obliegenheit ergibt sich für den Beamten unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis als wechselseitigem Treueverhältnis (vgl. insgesamt BVerwG, Urt. v. 16.6.2020 – 2 C 8.19 –, juris, Rn. 14; Urt. v. 27.5.2010 – 2 C 33/09 –, juris, Rn. 9; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR [Stand: Dezember 2021], Ziffer 2.1.2.4 Rn. 64). Der Beamte ist dazu verpflichtet, Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn zu nehmen, indem er ihn auf mögliche haushaltsrelevante Mehrbelastungen frühzeitig aufmerksam macht (BVerwG, Urt. v. 28.6.2011 – 2 C 40.10 –, juris, Rn. 7; Urt. v. 27.5.2010 – 2 C 33/09 –, juris, Rn. 9). Er muss kundtun, wenn er sich mit der gesetzlich vorgesehenen Alimentation nicht zufrieden geben will und dies zeitnah (BVerwG, NVwZ 2019, 1217
(1219)). „Zeitnahe“ Geltendmachung der Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation bedeutet dabei, dass sich der Beamte grundsätzlich in dem jeweiligen Haushaltsjahr, für das eine höhere Alimentation begehrt wird, an den Dienstherrn wenden muss (vgl. BVerfG, NVwZ 1990, 1061
(1064); BVerwG, NVwZ 2019, 1217
(1219); NVwZ-RR 2012, 972 (974 f.); Urt. v. 28.6.2011 – 2 C 40.10 –, juris, Rn. 6; NVwZ-RR 2010, 647; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR [Stand: Dezember 2021], Ziffer 2.1.2.4 Rn. 64). Das Haushaltsjahr entspricht im Land Berlin dem Kalenderjahr (vgl. § 4 Landeshaushaltsordnung). Randnummer 30 Die Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unteralimentation kann dabei auch haushaltsjahreübergreifend erfolgen. Dies ist zwar nicht rückwirkend für bereits abgeschlossene Haushaltsjahre möglich – insofern fehlte es an dem Erfordernis der Zeitnähe (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2010, 647
(648)) –, jedoch für künftige Haushaltsjahre. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung vermag daher grundsätzlich über das laufende Haushaltsjahr hinaus den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für Folgejahre zu genügen (vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 863/18 –, juris, Rn. 82f.; OVG Berl.-Brandbg., Beschl. v. 11.10.2017 – 4 B 33.12 –, juris, Rn. 26; OVG NW, Urteil v. 8.2.2017 – 3 A 1972/15 –, juris, Rn. 78; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 30; OVG Nds., Beschl. v. 25.4.2017 – 5 LC 76/17 – juris, Rn. 51 f.; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 – 7 K 456.20 –, juris, Rn. 22 ; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR [Stand: Dezember 2021], Ziffer 2.1.2.4 Rn. 65). Randnummer 31 Die für den Dienstherrn noch hinreichend erkennbare Geltendmachung einer Unteralimentation auch für zukünftige Haushaltsjahre setzt nach Ansicht der Kammer voraus, dass die Höhe der Grundbesoldung in einem solchen künftigen Haushaltsjahr jedenfalls auch durch Besoldungsregelungen festgelegt ist, die zum Zeitpunkt der zukunftsgerichteten Geltendmachung der Unteralimentation durch den Beamten schon in Kraft waren (vgl. VG Berlin, Urt. v. 30.11.2023 – 26 K 649/23 –, juris, Rn. 21 ff., a.a.O. Rn. 26; zur großzügigeren Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte zur zukunftsgerichteten Geltendmachung einer Unteralimentation vgl. sogleich). Sofern die Höhe der Grundbesoldung durch ein neues Besoldungsgesetz geändert wird, muss der Beamte daher seinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation – sollte er ihn auch nach dem legislativen Tätigwerden weiterhin für verletzt halten – erneut gegenüber dem Dienstherrn geltend machen. Bei unterjährigem Inkrafttreten des neuen Besoldungsgesetzes gilt diese erneute Rügeobliegenheit allerdings erst ab dem darauffolgenden Haushaltsjahr. Denn die Prüfung, ob die Grundgehaltssätze den allgemeinen Anforderungen des Alimentationsprinzips genügen, wird vom Bundesverfassungsgericht auf das Gesamtjahr erstreckt (deutlich BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 18). Infolge dieser jahresbezogenen Betrachtung würde es die aus dem wechselseitigen Treueverhältnis resultierenden Obliegenheiten des Beamten überspannen, sofern er bei unterjährigen Änderungen der Besoldungsgesetze abermals eine Unteralimentation für das laufende Haushaltsjahr gelten machen müsste, obwohl er die Verfassungswidrigkeit der für Teile dieses Jahres relevanten Besoldungsmaßgaben bereits gerügt hat. Randnummer 32 Die zeitnahe Geltendmachung einer Unteralimentation kann dabei nicht nur durch Anträge oder Widersprüche unmittelbar gegenüber dem Dienstherrn, sondern auch im gerichtlichen Verfahren erfolgen. Die Möglichkeit verwaltungsverfahrensrechtlicher Handlungen im Rahmen verwaltungsprozessualer Verfahren ist grundsätzlich anerkannt (vgl. BVerwG, NVwZ 1995, 75
(76); NVwZ 1995, 76
(77); Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
  1. Auflage 2023, § 22 Rn. 37). Für den speziellen Fall der Geltendmachung der Unteralimentation gegenüber dem Dienstherrn stellen zudem sowohl das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 183) als auch der Berliner Besoldungsgesetzgeber in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die rückwirkende Herstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 vom
  2. Juni 2021 (RBesRepG; GVBl 2021 S. 678) darauf ab, ob sich der Alimentationsempfänger zeitnah mit den „statthaften Rechtsbehelfen“ gegen die Höhe der Besoldung gewehrt hat – was auch Klagen einschließt. Auch wenn das RBesRepG unmittelbar nur die Nachzahlungen von Angehörigen der R-Besoldung betrifft, die durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
  3. Mai 2020 (2 BvL 4/18) betroffen sind, kann diese gesetzliche Ausformung auch vorliegend herangezogen werden, um die Anforderungen des ungeschriebenen Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung für die Beamten des Landes Berlin zu konkretisieren. Randnummer 33 Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe machte der Kläger für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zeitnah eine Unteralimentation geltend. Randnummer 34 · Mit seinem ursprünglichen Antrag vom
  4. Oktober 2012 (Bl. 16 d.A.) rügte er bereits eine Unteralimentation „ab dem 01.01.2012“. Nach der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hätte der Kläger mit dieser erkennbar in die Zukunft gerichteten Rüge dem Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung der Unteralimentation bereits für alle hier streitgegenständlichen Folgejahre Genüge getan (vgl. z.B. VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 863/18 –, juris, Rn. 82 f ; OVG Berl.-Brandbg., Beschl. v. 11.10.2017 – 4 B 33.12 –, juris, Rn. 26; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 30; OVG Nds., Beschl. v. 25.4.2017 – 5 LC 76/17 – juris, Rn. 51 f.). Nach der engeren Auffassung der Kammer erfasst diese Rüge der Unteralimentation hingegen nur die Haushaltsjahre 2012 bis 2014: Zum Zeitpunkt des Antrags des Klägers am
  5. Oktober 2012 wurde seine Besoldung durch die Maßgaben des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 (BerlBVAnpG 2012/2013) vom
  6. September 2012 (GVBl S. 291) geregelt. Erst durch das am
  7. August 2014 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2014/2015) vom
  8. Juli 2014 (GVBl S. 250) wurde die W 1-Besoldung (zum
  9. August 2014) erneut angepasst (vgl. Art. VII BerlBVAnpG 2014/2015). Damit war für den Dienstherrn durch das Schreiben vom
  10. Oktober 2012 (lediglich) erkennbar, dass der Kläger bis einschließlich 2014 eine Unteralimentation geltend machte. Randnummer 35 · Mit weiteren Schriftsätzen vom
  11. August 2015 (Bl. 44 d.A.) und
  12. November 2015 (Bl. 51 d.A.) stellte der Kläger für den Dienstherrn wiederum ersichtlich klar, auch die im BerlBVAnpG 2014/2015 geregelte Besoldungshöhe für verfassungswidrig zu erachten. Diese Rüge erfasst damit die Haushaltsjahre 2015 und 2016, da erst durch das am
  13. Juni 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2016 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2016) vom
  14. Juni 2016 (GVBl S. 334) eine abermalige Anpassung der W 1-Besoldung ab dem
  15. August 2016 erfolgte (vgl. Art. 5 BerlBVAnpG 2016). Randnummer 36 · Mit Schriftsatz vom
  16. Dezember 2017 (Bl. 85 d.A.) rügte der Kläger erneut die Verfassungswidrigkeit seiner Alimentation, so dass auch im Hinblick auf das Jahr 2017 eine zeitnahe Geltendmachung der Unteralimentation vorliegt. Randnummer 37 b) Die genannten gesetzlichen Bestimmungen sind Grundlage der Besoldung des Klägers in den streitgegenständlichen Jahren. Verstoßen diese gegen Art. 33 Abs. 5 GG und sind deshalb ungültig, wäre der Klage stattzugeben. Anderenfalls wäre die Klage insgesamt abzuweisen, da in diesem Fall kein Feststellungsanspruch bestünde. Sonstige Gründe, aus denen die Klage Erfolg haben könnte oder abzuweisen wäre, sind nicht gegeben. Insbesondere kommt eine verfassungskonforme Auslegung der die Höhe der Besoldung unmittelbar und abschließend regelnden Besoldungsgesetze nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 u.a. –, juris, Rn. 27). Randnummer 38 III. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Alimentation des Klägers in der Besoldungsgruppe W 1 im Land Berlin in den Jahren 2012 bis 2017 nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar und verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Die im Tenor bezeichneten Vorschriften sind nach Überzeugung der Kammer im Hinblick auf die W 1-Besoldung im Zeitraum vom
  17. Januar 2012 bis zum
  18. Dezember 2017 damit verfassungswidrig (vgl. im Einzelnen C.). Randnummer 39 C. Das Alimentationsprinzip ist wegen seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters ein zu beachtender (nicht nur zu berücksichtigender) Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 22; Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 –, juris, Rn. 64; Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 143; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 –, juris, Rn. 31; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (427ff.)). Es beansprucht auch für die Besoldung von Juniorprofessoren als Beamten auf Zeit Geltung (vgl. § 102b Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin – Berliner Hochschulgesetz - BerlHG – und § 48 Hochschulrahmengesetz – HRG; zur Anwendbarkeit des Alimentationsprinzips in Art. 33 Abs. 5 GG auf die W-Besoldung auch VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 97). Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 23; Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 145). Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 23; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 34; Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2016, 343
(345)). Beamte müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet sowie ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 6/17 –, juris, Rn. 26). Randnummer 40 Der Besoldungsgesetzgeber genießt hierbei einen weiten Entscheidungsspielraum hinsichtlich Struktur und Höhe der Besoldung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 26; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 35). Das Alimentationsprinzip weist eine deutliche Normprägung – wenn auch keine einfachgesetzliche Determination – auf (vgl. Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425
(427)). Dem entspricht eine auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte gerichtliche Kontrolle der einfachgesetzlichen Besoldungsregelungen, die das Alimentationsprinzip ausformen (BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 149). Das Bundesverfassungsgericht übt bei der Bemessung zahlenmäßiger, aus verfassungsrechtlichen Vorgaben abgeleiteter Beträge durch den Gesetzgeber regelmäßig – auch außerhalb der Frage amtsangemessener Besoldung – nur eine zurückhaltende Kontrolle aus (vgl. etwa zu Obergrenzen der staatlichen Parteienfinanzierung BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 – 2 BvF 2/18 –, juris, Rn. 134). Es obliegt primär dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber, komplexe Lebenswirklichkeiten, widerstreitende Interessen und konfligierende verfassungsrechtliche Wertungen zu einem Ausgleich zu bringen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Besoldungsgesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 148). Randnummer 41 Vielmehr ist im Rahmen des Alimentationsprinzips nur zu prüfen, ob die Bezüge evident unzureichend sind. Dies muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 27). Das Bundesverfassungsgericht hat dabei für die Umsetzung der verfassungsrechtlichen Forderung des Alimentationsprinzips nach einer „angemessenen“ Besoldung konkretisierende und operationalisierende Kriterien entwickelt. Diese sind auch auf die Überprüfung der W-Besoldung anwendbar. Zwar finden sich diese Maßstäbe nicht in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Professorenbesoldung in Hessen (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10), jedoch entwickelte das Gericht sie auch erst maßgeblich in einer Entscheidung zur R-Besoldung im Jahr 2015 (BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a.; vgl. Stuttmann, Zeitenwende – Die Bestimmung der Minimalbesoldung nach dem BVerfG, NVwZ 2015, 1007f.). In der Folge übertrug es das Modell mit allgemein gültigen Erwägungen auch auf die A-Besoldung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 76: „In seinem Urteil zur sogenannten R-Besoldung vom
  1. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a., juris) hat der Senat diese Parameter erstmals herangezogen. Sie lassen sich wegen desselben verfassungsrechtlichen Beurteilungsmaßstabs (Art. 33 Abs. 5 GG) auf die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der A-Besoldung übertragen.“). Das Bundesverfassungsgericht entwickelte das dreistufige Prüfungsschema im Weiteren fort (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18, juris, zur Berliner R-Besoldung) und es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es nicht auch im Hinblick auf die Besoldung der Professoren – die ebenfalls in ein Beamtenverhältnis berufen werden (können) und deren Alimentation in diesem Fall auch den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genügen muss – zu sachgerechten Ergebnissen führt (vgl. §§ 46, 48 HRG; §§ 102 , 102b BerlHG ; BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 142ff.). Auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung überträgt das Dreistufenmodell auf die Überprüfung der W-Besoldung (vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 99ff.; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 36ff.). Randnummer 42 Auf der ersten Prüfungsstufe (vgl. C.I.) wird mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern ein durch Zahlenwerte konkretisierter Orientierungsrahmen ermittelt, welcher es erlaubt, das Alimentationsniveau vergleichend einzuordnen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 28). Die Heranziehung dieser insgesamt fünf volkswirtschaftlichen Parameter dient vor allem der Rationalisierung der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Besoldungsregelungen. Den Kriterien auf der ersten Prüfungsstufe muss sowohl bei der strukturellen Neuausrichtung als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung Rechnung getragen werden. Im Rahmen dieses Systems ist zunächst die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung (vgl. zu dieser C.I.1.) und (i) der Entwicklung der Tarifergebnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin (
  2. Parameter, vgl. C.I.2.), (ii) der Entwicklung des Nominallohnindex im Land Berlin (
  3. Parameter, vgl. C.I.3.) sowie (iii) der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im Land Berlin (
  4. Parameter, vgl. C.I.4.) zu betrachten. Daneben sind ein systemimmanenter Besoldungsvergleich (
  5. Parameter, vgl. C.I.5.) sowie ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Bundesländer vorzunehmen (
  6. Parameter, vgl. C.I.6.). Das Vorliegen einer bedeutsamen Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und dem jeweiligen Vergleichsparameter, welche durch Überschreitung bestimmter, zur Orientierung heranzuziehender Schwellenwerte erkennbar wird, stellt dabei jeweils einen Hinweis auf eine Unteralimentation dar. Randnummer 43 Diese erste Stufe darf dabei nicht dahingehend missverstanden werden, dass sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen und ihre Verfassungskonformität gleichsam kalkulatorisch „ablesen“ ließe (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 30). Die erste Prüfungsstufe strukturiert vielmehr die auf der zweiten Prüfungsstufe stets gebotene Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor, ersetzt sie aber nicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 28; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425
(426)). Den Ergebnissen der ersten Stufe kommt mithin eine – bedeutsame – Steuerungsfunktion hinsichtlich der Prüfungsrichtung und -tiefe auf der zweiten Stufe zu (vgl. zu dieser C.II.): Sind mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe – ggf. auf Basis ergänzender Detailberechnungen, die etwaigen Verzerrungen durch die zunächst „vergröbernden“ Annahmen bei der Besoldungsentwicklung entgegenwirkt (siehe zu einer solchen „Spitzausrechnung“ C.II.1.) – erfüllt, besteht die Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation. Werden umgekehrt bei allen Parametern die Schwellenwerte unterschritten, wird eine angemessene Alimentation vermutet. Diese Vermutungen können jeweils im Rahmen der weiteren Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe widerlegt oder erhärtet werden. Sind ein oder zwei Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation erfüllt, entfällt die Vermutungswirkung für die Gesamtabwägung. Innerhalb dieser Gesamtabwägung auf der zweiten Stufe kommt neben den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien vor allem dem Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 85). Randnummer 44 Sofern die durch die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe vorstrukturierte verfassungsrechtliche Gesamtschau auf der zweiten Prüfungsstufe ergibt, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, muss auf der dritten Prüfungsstufe beurteilt werden, ob dies im Ausnahmefall durch kollidierende verfassungsrechtliche Wertentscheidungen gerechtfertigt sein kann (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 98, vgl. C.III.). Randnummer 45 An diesen Maßstäben gemessen sind die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG für die Besoldungsgruppe W 1 in den Besoldungsjahren 2012 bis 2017 nicht erfüllt. Der Vergleich der Besoldung mit den fünf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts heranzuziehenden Parametern der ersten Prüfungsstufe ergibt für die Jahre 2012 bis 2015 die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation, da jeweils vier Parameter – nach einer Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung – für eine solche sprechen (vgl. C.II.1.). Für die Jahre 2016 und 2017 sind jeweils zwei Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation – nach einer Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung – gegeben. Die auf der zweiten Prüfungsstufe durchzuführende Gesamtabwägung mit weiteren alimentationsrelevanten Aspekten bestätigt für die Jahre 2012 bis 2015 die Vermutung einer Unteralimentation bzw. führt für die Jahre 2016 und 2017 zur Annahme einer solchen (vgl. C.II.2.). Die mithin in allen verfahrensgegenständlichen Jahren verfassungswidrige Alimentation ist auch nicht ausnahmsweise durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt (vgl. C.III.). Randnummer 46 I. Verfassungsrechtlicher Orientierungsrahmen für die Angemessenheit der Besoldung (Erste Prüfungsstufe) Randnummer 47 Bei Anwendung der in der Alimentationsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten fünf Parameter auf der ersten Prüfungsstufe sind mit der dort zunächst „vergröbernden“ Sichtweise (vgl. im Folgenden) in den Jahren 2012 bis 2014 jeweils drei Parameter, in den Jahren 2015 und 2016 jeweils zwei Parameter und in 2017 ein Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation erfüllt (vgl. C.I.7.; vgl. zu den Ergebnissen bei Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung C.II.1., die nach BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 160ff. für die Gesamtabwägung maßgeblich sind). Sofern erforderlich, wurde bei jedem Rechenschritt auf die zweite Nachkommastelle auf- bzw. abgerundet. Randnummer 48 1. Besoldungsindex der W 1-Besoldung Randnummer 49
  1. a)Die Einführung der W-Besoldung Randnummer 50
  2. aa)Entwicklung bis zur W-Besoldung Randnummer 51 Mit dem Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173) wurde die Besoldung der Hochschullehrer bundeseinheitlich neu geregelt. Die bis dahin geltende Besoldungsordnung H wurde durch die Besoldungsordnung C ersetzt, die vier Besoldungsgruppen umfasste (vgl. das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 22.2.2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998, BGBl I S. 3434 – BBesG 1998). In der Besoldungsordnung C waren die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen geregelt (vgl. § 33 Satz 1 BBesG 1998, Anlage II BBesG 1998). Planstellen der Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen waren grundsätzlich in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4 auszubringen; den Fachhochschulen standen für die Besoldung ihrer Professoren die Besoldungsgruppen C 2 und C 3 zur Verfügung (vgl. § 35 BBesG 1998). In der Besoldungsgruppe C 1 wurden künstlerische und wissenschaftliche Assistenten vergütet (vgl. Anlage II BBesG 1998). Die Vergütung in der Besoldungsordnung C bestimmte sich primär nach dem Grundgehalt. Die Grundgehaltssätze der einzelnen Besoldungsgruppen innerhalb der Besoldungsordnung C waren in der Anlage IV BBesG 1998 ausgewiesen, wobei sich diese nach 15 Dienstaltersstufen richteten (§ 36 i.V.m. §§ 28 ff. BBesG 1998). Daneben konnten z.B. Universitätsprofessoren der Besoldungsgruppe C 4 individuelle Besoldungsverbesserungen erhalten (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1-2, § 34, Vorbemerkung Anlage II BBesG 1998) und Beamte der Besoldungsgruppe C 1 hatten Anspruch auf eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage. Ferner konnten Stellenzulagen für die Wahrnehmung bestimmter Funktionen in der Hochschulleitung gewährt werden (vgl. Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung v. 3.8.1977, BGBl I S. 1527). Randnummer 52
  3. bb)Das statusrechtliche Amt des „Juniorprofessors“ Randnummer 53 aaa) Bundesrechtliche Ebene Randnummer 54 Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (Hochschulreformgesetz 2002) vom 16. Februar 2002, in Kraft getreten am 23. Februar 2002, führte die neue Personalkategorie des Juniorprofessors ein (BGBl I S. 693; vgl. auch Detmer, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, Kap. IV Rn. 26ff.; umfassend auch Hartmer, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, Kap. V Rn. 110). Diese Hochschullehrer wurden (auch) als Beamte auf Zeit ernannt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht feststellte, dass das Hochschulreformgesetz 2002 insgesamt verfassungswidrig ist – infolge der Überschreitung der damaligen Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes zu Lasten der Gestaltungsspielräume der Länder (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.7.2004 – 2 BvF 2/02 –, juris) –, reagierte der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27. Dezember 2004 (BGBl I S. 3835, in Kraft getreten am 31.12.2004), das die Personalkategorie der Juniorprofessur aber beibehielt, diese jedoch nicht mehr zur Regelvoraussetzung für die Berufung auf eine Universitätsprofessur vorsah (vgl. Detmer, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, Kap. IV Rn. 37; vgl. zu bundesrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen und dienstrechtlicher Stellung der Juniorprofessuren §§ 47f. HRG in den unterschiedlichen Fassungen des Hochschulreformgesetzes 2002, des HdaVÄndG sowie – seit dem 18.4.2007 – des Gesetzes zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft vom 12.4.2007 [BGBl I S. 506]). Randnummer 55 bbb) Landesrechtliche Ebene Randnummer 56 Im Anschluss an diese bundesgesetzlichen Reformen des HRG wurde die Juniorprofessur auch in das Berliner Hochschulgesetz aufgenommen (vgl. §§ 102a , 102b BerlHG in der Bekanntmachung der Neufassung des Berliner Hochschulgesetzes in der vom 2.2.2003 an geltenden Fassung, GVBl 2003 S. 82; s. Neuntes Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes v. 30.1.2003, GVBl S. 25; vgl. Begründung zum Achten Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes, AbgH-Drs. 15/970 v. 12.11.2002). Randnummer 57
  4. bb)Die Besoldungsreform Randnummer 58 Mit der statusrechtlichen Einführung der Juniorprofessur gingen auch besoldungsrechtliche Anpassungen einher. Randnummer 59 aaa) Bundesrechtliche Ebene Randnummer 60 Gleichzeitig mit dem Hochschulreformgesetz 2002 trat am 23. Februar 2002 das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 in Kraft (Professorenbesoldungsreformgesetz – ProfBRG; BGBl I S. 686). Mit dem Ziel der Verbesserung der Effektivität und Qualität von Lehre und Forschung sollte eine stärker leistungsorientierte Professorenbesoldung mit einer flexiblen Bezahlungsstruktur eingeführt werden: Das ProfBRG ersetzte die in Dienstaltersstufen gegliederte C-Besoldung durch die dienstaltersunabhängige W-Besoldung. Diese beruht bei den Besoldungsstufen W 2 und W 3 auf einem zweigliedrigen Vergütungssystem, das aus einem festen Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen besteht (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 12; BT-Drs. 14/6852 v. 31.8.2001, S. 12), wobei dem jeweiligen (Bundes-/Landes-) Besoldungsgesetzgeber umfangreiche Spielräume sowohl hinsichtlich des Verfahrens, der Voraussetzungen und der Kriterien als auch bezüglich der Höhe der leistungsbezogenen Bestandteile eingeräumt wurden. Daneben wurde die – hier streitgegenständliche – Besoldungsstufe W 1 für die Juniorprofessur eingeführt. Für diese waren keine variablen Leistungsbezüge vorgesehen, jedoch eine Zulage ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit („Bewährungszulage“, vgl. Anlage II Vorbemerkungen Nr. 1
(3)und Anlage IV Nr. 3 BBesG i.d.F. des ProfBRG). Zudem wurde die Möglichkeit eingeführt, den Angehörigen der W 1-Besoldung bei Bedarf „Sonderzuschläge“ zu zahlen, um etwa bei der Einstellung finanzielle Anreize zu setzen (vgl. § 72 BBesG i.d.F. des ProfBRG; BT-Drs. 14/6852 v. 31.8.2001, S. 16f.). Die Länder sowie – für den Bereich der Hochschulen des Bundes – der Bund waren verpflichtet, das ProfBRG im Hinblick auf die Maßgaben zur Gewährung der Leistungsbezüge für die Besoldungsgruppen W 2 und W 3 umzusetzen. Sofern dies nicht bis zum 31. Dezember 2004 erfolgte, galt spätestens ab dem 1. Januar 2005 das neue Besoldungssystem für alle neu eingestellten (Junior-) Professoren und enthielt Optionsmöglichkeiten für bereits ernannte Professoren (vgl. §§ 33 Abs. 4, 77 BBesG i.d.F. des ProfBRG; vgl. Detmer, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, Kap. IV Rn. 237). Randnummer 61 bbb) Landesrechtliche Ebene Randnummer 62 In Berlin wurde der Regelungsauftrag des ProfBRG (s.o.) durch das Gesetz zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes und zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 2004 erfüllt (GVBl S. 484). Dieses trat zum 1. Januar 2005 in Kraft und ergänzte unter anderem das Landesbesoldungsgesetz (LBesG) um Maßgaben für die variablen Besoldungsbestandteile in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3. Indem die Übergangsvorschriften des BBesG die Anwendbarkeit der neuen Besoldungsordnung – auch im Hinblick auf die W 1-Besoldung – erst ab dem Zeitpunkt dieser landesrechtlichen Umsetzung oder (spätestens) ab dem 1. Januar 2005 vorsahen (vgl. oben), stellt sich die Frage nach der unmittelbaren Anwendbarkeit der Maßgaben zur W 1-Besoldung in Berlin bereits vor diesem Zeitpunkt (also ab deren Einführung mit Wirkung zum 23. Februar 2002). Diese wird trotz der beschriebenen Übergangsvorschriften teils unter Verweis auf die (insofern abschließenden) Maßgaben zur Besoldung der Juniorprofessoren im BBesG bejaht, da die Höhe der W 1-Besoldung – anders als die variablen Besoldungsbestandteile der W 2- und W 3-Besoldung – inhaltlich nicht mehr von einer Umsetzung in weiteres Bundes-/Landesrecht abhing (so etwa Detmer, in: Hartmer/Detmer, HochschulR, 2. Aufl. 2011, S. 187 mit Fn. 614). Jedenfalls die Vorgaben zur Ernennung in das Amt eines Juniorprofessors im Hochschulreformgesetz 2002 sowie deren Umsetzung in §§ 102a , 102b BerlHG waren bereits ab dem 23. Februar 2002 (Hochschulreformgesetz 2002) bzw. 2. Februar 2003 ( §§ 102a , 102b BerlHG ) anwendbar (vgl. oben). Entsprechend wurden im Land Berlin auch bereits vor der Umsetzung des Regelungsauftrags zur W 2- und W 3-Besoldung in §§ 33 Abs. 4, 77 BBesG i.d.F. ProfBRG und damit vor dem 1. Januar 2005 Juniorprofessoren ernannt – auch seitens der Beklagten (vgl. zu Juniorprofessuren an der Beklagten im Wintersemester 2003/2004 bzw. Sommersemester 2004 im Rahmen einer hochschulkapazitären Streitigkeit OVG Berlin, Beschl. v. 20.10.2004 – 5 NC 44/04, BeckRS 2009, 36260; vgl. ferner Brückner, Frischzellen für die Alma Mater, 18.12.2002, veröffentlicht in: https://www.dw.com/de/frischzellen-f%C3%BCr-die-alma-mater/a-716598, zuletzt abgerufen am 3.7.2024; s. auch Rössel/Landfester/Schollwöck, Die Juniorprofessur – Eine Bilanz ihrer Umsetzung, Juli 2003, S. 21, 25, a.a.O. S. 32f. (ohne spezifische Bezugnahme auf die Situation im Land Berlin) zu verschiedenen Vergütungsmodellen). Dies rechtfertigt es, die Besoldungsentwicklung der W 1-Besoldung ab Einführung der Juniorprofessur in 2002 in den Blick zu nehmen (vgl. hierzu sogleich C.I.1.a)aa)). Randnummer 63
  1. b)Faktoren zur Bestimmung des Besoldungsindex Randnummer 64 Für den Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Tariflohn-, Bruttonominallohn- und Verbraucherpreisindexentwicklung (1.-3. Parameter der ersten Stufe) wird das Jahresbruttogehalt zugrunde gelegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 25ff., 101ff.). Bei der Betrachtung der Besoldungsentwicklung auf der ersten Prüfungsstufe sind unterjährige Besoldungsanpassungen dabei zunächst so zu behandeln, als ob sie zu Jahresbeginn erfolgt wären (keine „Spitzausrechnung“, vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 30f.). Es genügt für die Zwecke des kalkulatorischen Orientierungsrahmens, den die erste Prüfungsstufe bieten möchte, die von dem Besoldungsgesetzgeber vorgenommene lineare Anpassung der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert zu erfassen. Randnummer 65
  2. aa)Grundgehalt Randnummer 66 Die Betrachtung der Entwicklung des Grundgehalts ist ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr grundsätzlich auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 102). Auch wenn die W 1-Besoldung im Land Berlin infolge der Übergangsregelungen des ProfBRG möglicherweise erst ab dem 1. Januar 2005 Anwendung fand (vgl. oben), erscheint es für die erste Prüfungsstufe geboten, die Entwicklung der Grundgehaltssätze der W 1-Besoldung bereits ab ihrer Einführung durch das ProfBRG im Jahr 2002 zu berücksichtigen und mithin die bereits vor dem 1. Januar 2005 erfolgten Anpassungen einzubeziehen. Denn die W-Besoldung trat bereits zum 23. Februar 2002 in Kraft und war damit existent (vgl. Art. 6 ProfBRG). Dass es für die Anwendung der W 1-Besoldung infolge der Übergangsregelung in § 77 BBesG i.d.F. ProfBRG möglicherweise (vgl. oben zu abweichenden Stimmen) zunächst der Umsetzung des Regelungsauftrags des § 33 Abs. 4 BBesG i.d.F. ProfBRG im Hinblick auf die Zulagen für die W 2-/W 3-Besoldung bedurfte, ändert nichts an deren Inkrafttreten als solches. Es wurden auch bereits Juniorprofessoren im Land Berlin und durch die Beklagte vor dem 1. Januar 2005 ernannt (vgl. Nachweise oben). Eine Zugrundelegung der Entwicklung ab 2002 erscheint auch insofern geboten, als die Kompetenz zur Festlegung der Besoldungshöhe bis zur Föderalismusreform I beim Bund lag (vgl. unten) und dieser die W 1-Besoldung auch vor dem 1. Januar 2005 mehrfach anpasste. Der Berliner Besoldungsgesetzgeber knüpfte im Anschluss an die Föderalismusreform I an diese vorherigen bundesbesoldungsrechtlichen Anpassungen der W 1-Besoldung an (vgl. hierzu C.I.1.c)). Für die Zwecke der relativen Vergleichsbetrachtung der zurückliegenden Besoldungsentwicklung mit den maßgeblichen Indizes der ersten drei Prüfungsparameter ist es daher angezeigt, die Anpassungen der W 1-Besoldung seit ihrer Einführung zum 23. Februar 2002 zu betrachten (vgl. entsprechend die Vorgehensweise des OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 45, 69). Randnummer 67 Dennoch kann der vom Bundesverfassungsgericht veranschlagte Vergleichszeitraum von 15 Jahren für die Betrachtung der ersten drei Parameter der ersten Prüfungsstufe vorliegend damit nur für das Jahr 2017 vollständig abgebildet werden. Die ansonsten vom Bundesverfassungsgericht zusätzlich angestellte Vergleichsberechnung für eine weitere gleichlange Zeitspanne, die fünf Jahre vor Beginn des genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums ansetzt und sich mithin für zehn Jahre mit diesem überlappt („Staffelprüfung“) und sicherstellen soll, dass etwaige statistische Ausreißer erkannt werden, kann zudem für die W 1-Besoldung im hier streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt nicht erfolgen (vgl. zur Staffelprüfung BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 36, 38, 41). Eine Einbeziehung der vor dem Jahr 2002 liegenden Besoldungserhöhungen in der C-Besoldung scheidet aus, da die hier streitgegenständliche W-Besoldung erst 2002 eingeführt wurde (so auch OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 68). Allerdings erscheint die Betrachtung der ersten drei Parameter über einen Zeitraum von zehn (bzgl. des Jahres 2012) bis fünfzehn Jahren (bzgl. des Jahres 2017) weiterhin aussagekräftig genug, um einen kalkulatorischen Orientierungsrahmen für die verfassungsrechtliche Bewertung der Besoldung entsprechend der Funktion der ersten Stufe zu gewährleisten (vgl. i.E. ebenso bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der W 3-Besoldung in Thüringen ab dem Jahr 2012 OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 68). Randnummer 68
  3. bb)Weitere Faktoren Randnummer 69 Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt ggf. auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen einzubeziehen sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 25; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 93; OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 34). Besoldungsveränderungen außerhalb des Grundgehalts wie namentlich Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld, Stellenzulagen) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen sind allerdings (nur) dann bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 25, 31; s. auch OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 66). Randnummer 70 aaa) Sonderzahlungen Randnummer 71 Entsprechend der Einbeziehung der Veränderungen im Bereich der Sonderzahlungen im Rahmen der ersten Prüfungsstufe durch das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zur R-Besoldung des Landes Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 – was insbesondere in der deutlichen Absenkung im Jahr 2003 begründet liegen dürfte – werden diese Anpassungen auch nachfolgend bei der Analyse der Entwicklung der W 1-Besoldung berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 103; VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 38 ). Gemäß den Überlegungen zum Betrachtungszeitraum beim Grundgehalt werden auch hinsichtlich der Sonderzahlungen die Veränderungen ab dem Jahr 2002 einbezogen. Randnummer 72 bbb) Zulagen Randnummer 73
(1)„Bewährungszulage“ / Allgemeine Zulage Randnummer 74 Seit Einführung der W 1-Besoldung in 2002 erhielten Juniorprofessoren eine nicht ruhegehaltsfähige monatliche Zulage (vgl. Anlage II Vorbemerkungen Nr. 1
(3)BBesG i.d.F. v. 16.2.2002 (BGBl S. 690) und v. 6.8.2002 (BGBl S. 3064) i.V.m. § 85 BBesG (bzw. § 86 BBesG i.d.F. v. 29.7.2008) auf bundesrechtlicher sowie Anlage II Vorbemerkungen Nr. 1
(3)Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE) i.d.F. v. 21.6.2011 (GVBl S. 266) und v. 7.4.2015 (GVBl S. 62) auf landesrechtlicher Ebene). Diese war bis zum
  1. Juli 2015 von einer positiven Bewährungsentscheidung abhängig und wurde mithin erst ab dem vierten Jahr nach der Ernennung gewährt („Bewährungszulage“; vgl. § 102b Abs. 1 Satz 2 BerlHG i.d.F. v. 26.7.2011). Ab dem
  2. August 2015 erhielt jeder Professor der Besoldungsgruppe W 1 eine Zulage, die (bis zum
  3. September 2021) jedoch unterschiedlich hoch ausfiel, abhängig davon, ob das Beamtenverhältnis bereits (ab dem vierten Jahr) infolge einer positiven Bewährungsentscheidung verlängert worden war (200,00 Euro in der ersten Beschäftigungsphase des Dienstverhältnisses – allgemeine Zulage; 460,00 Euro in der zweiten Beschäftigungsphase des Dienstverhältnisses – Bewährungszulage; vgl. Anlage II Vorbemerkungen Nr. 1
(3)BBesG BE i.d.F. v. 7.4.2015). Auch dieser Bezügebestandteil ist in die Bestimmung des Besoldungsindex einzubeziehen: Sofern das Bundesverfassungsgericht Leistungsbezüge dann für tauglich erachtet, Alimentationsdefizite durch zu niedrige Grundgehalts-sätze zu kompensieren, wenn sie für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 162; BVerwG, Beschl. v. 22.6.2023 – 2 C 4.22 –, juris, Rn. 26), spricht diese Ratio dafür, in der allgemeinen Zulage bzw. der Bewährungszulage trotz deren fehlender Ruhegehaltsfähigkeit (vgl. hierzu noch C.II.2.c)) einen alimentativ relevanten Bestandteil auch für die erste Prüfungsstufe zu erblicken. Denn der einzelne Juniorprofessor hat unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zulage. Indem ihre monatliche Höhe ca. 5 bis 10 % der Grundbesoldung ausmacht, sind diesbezügliche Veränderungen auch nicht von vornherein gänzlich kalkulatorisch irrelevant. Randnummer 75 Die notwendige Typisierung legt es nahe, bei solchen nichtlinearen Besoldungsveränderungen den in die Berechnung des Besoldungsindex einzustellenden Prozentwert einheitlich zu ermitteln. Dabei stellt das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich auf die höchste Erfahrungsstufe der betroffenen Besoldungsgruppe ab (z.B. im Hinblick auf die Feststellung der prozentualen Auswirkungen von Veränderungen der Sonderzahlung auf die Gesamtbesoldung; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 31, Rn. 103f.). Die W 1-Besoldung differenziert zwar nicht nach Erfahrungsstufen, jedoch wird entsprechend dieser Erwägung nachfolgend auf die Veränderungen der Zulage in der zweiten Beschäftigungsphase des Dienstverhältnisses – d.h. nach der Verlängerung bei positiver Bewährungsentscheidung gemäß § 102b BerlHG – abgestellt. Die kalkulatorischen Effekte, ob auf die Zulage vor/nach Verlängerung des Dienstverhältnisses abgestellt wird, erweisen sich infolge der in absoluten Beträgen gleichen Erhöhung (200 Euro) ohnehin als gering und äußern sich nur in geringfügig unterschiedlichen relativen Veränderungen des Besoldungsindex, die ohne Auswirkungen auf die Anzahl der überschrittenen Parameter sowie die Gesamtwürdigung der Kammer bleiben. Für den Orientierungsrahmen der ersten Stufe erweist sich die Berechnung – allein – auf Basis der Einbeziehung der Bewährungszulage daher als ausreichend (vgl. C.II.1. zur exakteren Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung sowohl mit als auch ohne Einbeziehung der Bewährungszulage). Indem es um die Frage der Amtsangemessenheit der Besoldung in den Jahren 2012 bis 2017 geht, ist es zudem unerheblich, dass in den Jahren ab 2002 zunächst noch keine Anwendungsfälle der W 1-Besoldung in der zweiten Beschäftigungsphase des Dienstverhältnisses existierten. Randnummer 76
(2)Berufungs-, Bleibe- und Leistungszulage Randnummer 77 Die mittlerweile in Anlage II Vorbemerkungen Nr. 1
(4)BBesG BE enthaltene Möglichkeit, Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 1 zur Gewinnung, zur Verhinderung der Abwanderung und für besondere Leistungen eine nicht ruhegehaltfähige monatliche Zulage bis zur Höhe von 1.000,00 Euro zu gewähren, kann – unabhängig von ihrer fehlenden Verstetigung und Vorhersehbarkeit (vgl. oben) – außer Betracht bleiben. Sie wurde erst mit Wirkung zum 23. Oktober 2019 eingeführt und betrifft damit den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht (vgl. Art. 3f. des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und weiterer Gesetze v. 9.10.2019, GVBl S. 687; die oben erwähnte Möglichkeit von Sonderzuschlägen nach § 72 BBesG i.d.F. des ProfBRG wurde mit Wirkung zum 21.3.2012 abgeschafft; vgl. auch Preißler, Forschung & Lehre 2019, 538f.). Randnummer 78
(3)Forschungs- und Lehrzulage Randnummer 79 Auch die in § 3 Abs. 7 LBesG (i.V.m. § 35 Abs. 1 BBesG BE ) vorgesehene und Juniorprofessoren zugängliche Forschungs- und Lehrzulage, die bei Einwerbung privater Drittmittel gewährt werden kann, bleibt nachfolgend außer Betracht. Zwar war die Forschungs- und Lehrzulage auch bereits im hier streitgegenständlichen Zeitraum gesetzlich geregelt, jedoch hängt ihre Gewährung bereits nicht allein von einer Entscheidung des jeweiligen Dienstherrn ab, sondern setzt voraus, dass der private Drittmittelgeber „bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat“. Die dargestellten Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Einbeziehung von Zulagen in die Bewertung der Amtsangemessenheit der Alimentation stellt, dürften damit nicht erfüllt sein. Die Einwerbung privater Drittmittel und die Bereitstellung einer Zulage hieraus durch den Drittmittelgeber rechtfertigen nicht die Annahme einer für jeden Amtsträger zugänglichen und hinreichend verstetigten Alimentationsleistung des Dienstherrn. ccc) Sonstige Besoldungsbestandteile Randnummer 80 Gemäß der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts bleiben im Rahmen der vereinfachenden Berechnungen des Besoldungsindex auf der ersten Prüfungsstufe die – kalkulatorisch zu vernachlässigenden – Einmalzahlungen an Beamte in den Jahren 2003 (max. 185,00 Euro) und 2004 (max. 50,00 Euro) bzw. das Berliner Beamten zuletzt im Jahr 2003 in Höhe von 255,65 Euro jährlich gewährte Urlaubsgeld außer Betracht (vgl. zu diesen Besoldungsbestandteilen BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 7ff., 14). Randnummer 81
  1. c)Entwicklung der W 1-Besoldung Randnummer 82
  2. aa)Anpassungen der Grundgehaltssätze auf bundesrechtlicher Grundlage Randnummer 83 Es kam zunächst zu folgenden Besoldungsanpassungen im Anschluss an die Normierung des initialen Grundgehaltssatzes von 3.260,00 Euro für die W 1-Besoldung mit Inkrafttreten des ProfBRG zum 23. Februar 2002 (vgl. Anlage IV Nr. 3 BBesG i.d.F. des Art. 1 Nr. 15 ProfBRG): Randnummer 84 - zum 1. Juli 2003 um 2,4 % Randnummer 85 (Art. 1 und 21, Anhang 1 Nr. 3 zu Artikel 1 Nr. 6 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 (BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798)), Randnummer 86 - zum 1. April 2004 um 1,0 % Randnummer 87 (Art. 2 und 21, Anhang 14 Nr. 3 zu Art. 2 Nr. 3 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798)) und Randnummer 88 - zum 1. August 2004 um 1,0 % Randnummer 89 (Art. 3 und 21, Anhang 27 Nr. 3 zu Art. 3 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798)). Randnummer 90
  3. bb)Anpassungen der Grundgehaltssätze auf landesrechtlicher Grundlage Randnummer 91 Die Föderalismusreform I führte sodann zur Neuordnung der dienstrechtlichen Regelungskompetenzen. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Besoldung und Versorgung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes (vgl. Art. 74a GG) wurde mit Wirkung zum 1. September 2006 aufgehoben und dem Bund kommt seitdem nur noch die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über die Statusrechte und Pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts – wozu etwa auch die hiesige Beklagte zählt – zu. Die Besoldung und Versorgung der Beamten fällt explizit nicht unter die verbliebenen Kompetenzen des Bundes (vgl. Art. 74 Nr. 27 GG; insgesamt BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 124ff.). Randnummer 92 Nach der Übergangsvorschrift des Art. 125a Abs. 1 GG galt das BBesG jedoch als Bundesrecht fort, konnte aber durch Landesrecht ersetzt werden. Hinsichtlich der Grundgehaltssätze für die W 1-Besoldung hatte der Berliner Landesgesetzgeber zunächst keine Regelung getroffen, so dass die bundesrechtlichen Bestimmungen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des BBVAnpG 2003/2004 auf der Grundlage von Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG (i.V.m. § 85 BBesG – bzw. zunächst § 86 BBesG i.d.F. v. 29.7.2008 –) fortgalten. Da die Grundgehaltssätze in den Jahren 2006 bis 2009 auf Landesebene nicht angepasst wurden, ergab sich deren Höhe bis zum 31. Juli 2010 damit weiterhin aus der Anlage IV Nr. 3 BBesG in der ab dem 1. August 2004 geltenden Fassung des BBVAnpG 2003/2004 (vgl. Anhang 27 Nr. 3 zu Art. 3 Nr. 2 BBVAnpG 2003/2004). Randnummer 93 Sodann wurden die Grundgehaltssätze der W 1-Besoldung auf Landesebene wie folgt angepasst: Randnummer 94 - zum 1. August 2010 um 1,5 % Randnummer 95 (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Anlage 1 Nr. 3 zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010 /2011 (BerlBVAnpG 2010/2011) vom 8. Juli 2010 (GVBl S. 362)), Randnummer 96 - zum 1. August 2011 um 2,0 % Randnummer 97 (§ 2 Abs. 3, Anlage 15 Nr. 3 zu § 2 Absatz 3 BerlBVAnpG 2010/2011 i.V.m. der Berichtigung vom 11. April 2011 (GVBl S. 158)), Randnummer 98 - zum 1. August 2012 um 2,0 % Randnummer 99 (Art. I § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Anlage 1 Nr.

§ 2Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 (Berl

BVAnpG 2012/2013) vom

  1. September 2012 (GVBl S. 291)), Randnummer 100 - zum
  2. August 2013 um 2,0 % Randnummer 101 (Art. I § 2 Abs. 3, Anlage 16 Nr.

§ 2Absatz 3 Berl

BVAnpG 2012/2013), Randnummer 102 - zum 1. August 2014 um 3,0 % Randnummer 103 (Art. I § 2 Abs. 1, Anlage 1 Nr.

§ 2Absatz 1 Satz 1 Nr.

1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2014/2015) vom

  1. Juli 2014 (GVBl S. 250)), Randnummer 104 - zum
  2. August 2015 um 3,0 % Randnummer 105 (Art. I § 2 Abs. 4 BerlBVAnpG 2014/2015 (Erhöhung um 3,2 %) i.V.m. Art. I § 2 Abs. 6 BerlBVAnpG 2014/2015 i.V.m. § 14a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG BE in der Fassung des Art. III § 1 des Gesetzes vom
  3. Juni 2011 (GVBl S. 266), das zuletzt durch Art. I § 1 des Gesetzes vom
  4. Juni 2011 (GVBl S. 306) geändert wurde (Abzug der Versorgungsrücklage von 0,2 %) i.V.m. Anlage 15 Nr.

§ 2Absatz 4 Berl

BVAnpG 2014/2015), Randnummer 106 - zum

  1. August 2016 um 2,8 % Randnummer 107 (Art. I § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2016 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2016) vom
  2. Juni 2016 (Erhöhung um 3,0 %; GVBl S. 334) und Art. I § 2 Abs. 3 BerlBVAnpG 2016 i.V.m. § 14a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG BE nach Art. III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom
  3. Juni 2011 (GVBl S. 266), das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom
  4. Mai 2016 (GVBl S. 243) geändert worden ist (Abzug der Versorgungsrücklage von 0,2 %) i.V.m. Anlage 1 Nr.

§ 2Absatz 1 Berl

BVAnpG 2016 (GVBl S. 522)) und Randnummer 108 - zum 1. August 2017 um 2,6 % Randnummer 109 (Art. I § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2017/2018, zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2017/2018) vom 20. Juli 2017 (Erhöhung um 2,8 %; GVBl S. 382) und Art. I § 2 Abs. 7 BerlBVAnpG 2017/2018 i.V.m. § 14a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BBesG BE nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl S. 266), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl S. 243) geändert worden ist (Abzug der Versorgungsrücklage von 0,2 %) i.V.m. Anlage 1 Nr. 3 zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 BerlBVAnpG 2017/2018 (GVBl S. 439)). Randnummer 110

  1. cc)Übersicht Besoldungsentwicklung W 1 -Besoldung Randnummer 111 Zusammenfassend stellte sich die Entwicklung der Grundgehaltssätze mithin wie nachfolgend dar: Randnummer 112 Jahr Anstieg der Besoldung (in %) 2003 2,4 2004 1,0 1,0 2005 0,0 2006 0,0 2007 0,0 2008 0,0 2009 0,0 2010 1,5 2011 2,0 2012 2,0 2013 2,0 2014 3,0 2015 3,0 2016 2,8 2017 2,6 Randnummer 113
  2. d)Anpassungen der Sonderzahlungen Randnummer 114 Bis zum Jahr 2002 war auch für die Beamten des Landes Berlin das Sonderzuwendungsgesetz des Bundes maßgeblich. Dieses setzte die Sonderzuwendung auf einen bestimmten Prozentsatz der monatlichen Bezüge fest. Zuletzt wurde Beamten in Berlin im Jahr 2002 auf bundesrechtlicher Grundlage eine Sonderzuwendung in Höhe von 86,31 % der für den Monat Dezember maßgeblichen Bezüge gewährt (vgl. § 67 BBesG i.d.F. v. 6.8.2002 (BGBl I S. 3020) i.V.m. §§ 6, 13 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung – SoZuwG – i.d.F. v. 16.2.2002 (BGBl I S. 686); s. auch BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 6). Randnummer 115 Im Jahr 2003 räumte der Bundesgesetzgeber den Ländern dann die Befugnis ein, die jährliche Sonderzahlung unter Beachtung eines bundeseinheitlichen Höchstbetrags abweichend zu regeln (vgl. zu den Einzelheiten BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 12f.). Daraufhin senkte das Land Berlin im Jahr 2003 die Sonderzahlung für Beamte auf einheitlich 640 Euro ab (vgl. § 5 Abs. 1 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung – SZG – i.d.F. v. 5.11.2003 (GVBl S. 538)). Eine Gegenüberstellung des Jahresbruttogehalts 2003 in der W 1-Besoldung im Land Berlin mit dem Wert, der sich ohne diese Neuregelung ergeben hätte –d.h. mit einer Sonderzuwendung in Höhe von 84,29 % der Dezemberbezüge (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 6 zu den entsprechenden Bemessungsfaktoren nach dem bundesgesetzlichen Sonderzahlungsregime für 2003) – zeigt, dass die Bezüge in der Besoldungsgruppe W 1 im Anschluss an die Erhöhung des Grundgehalts durch die Kürzungen der Sonderzahlung seitens des Landes Berlin in 2003 wieder um 5,18 % vermindert worden sind. Diese erhebliche Besoldungskürzung ist zu berücksichtigen (vgl. bereits oben; s. auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 103; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 135; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 122). Randnummer 116 Mit Art. I des Ersten Gesetzes zur Änderung des Sonderzahlungsgesetzes vom 1. Oktober 2008 (GVBl S. 271) wurde die Sonderzahlung für Beamte abweichend von dieser Regelung für die Kalenderjahre 2008 und 2009 auf jeweils 940,00 Euro angehoben. In den Jahren 2010 bis 2016 betrug sie wie zuvor 640,00 Euro. Dies bewirkte in den Jahren 2008 (Erhöhung) beziehungsweise 2010 (Kürzung) in der Besoldungsgruppe W 1 eine effektive Besoldungsveränderung entsprechend der oben beschriebenen Methode (Gegenüberstellung mit dem Jahresbruttogehalt ohne Anpassung der Sonderzahlung) von jeweils 0,67 % (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 103). Randnummer 117 Durch Art. II Nr. 2 BerlBVAnpG 2017/2018 vom 20. Juli 2017 (GVBl S. 382) wurde die Sonderzahlung für Beamte des Landes Berlin für 2017 von 640,00 Euro auf 800,00 Euro angehoben. Dies bewirkte in der Besoldungsgruppe W 1 eine effektive Besoldungsveränderung entsprechend der oben beschriebenen Methode (Gegenüberstellung mit dem Jahresbruttogehalt ohne Anpassung der Sonderzahlung) von 0,29 %. Randnummer 118
  3. e)Anpassungen der Bewährungszulage Randnummer 119 Die ab Einführung der W 1-Besoldung gewährte Bewährungszulage wird nachfolgend entsprechend der dargestellten Erwägungen in ihrer Entwicklung während der zweiten Beschäftigungsphase des Dienstverhältnisses – d.h. nach der Verlängerung bei positiver Bewährungsentscheidung (vgl. § 102b BerlHG i.d.F. v. 26.7.2011, § 48 HRG i.d.F. v. 27.12.2004) – einbezogen. Randnummer 120 Mit ihrer Einführung betrug die Zulage zunächst 260,00 Euro monatlich (vgl. Anlage II Vorbemerkungen Nr. 1

(3)i.d.F. v. 16.2.2002 (BGBl S. 690) und v. 6.8.2002 (BGBl S. 3064)). Gemäß § 85 BBesG (bzw. § 86 BBesG i.d.F. v. 29.7.2008) galt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung im Land Berlin zunächst weiter, so dass es auch bei der Stellenzulage in Höhe von 260,00 Euro blieb und anschließende bundesbesoldungsrechtliche Anhebungen mithin vorliegend unbeachtlich sind (vgl. Reich, in: Reich/Preißler, BBesG, 2. Aufl. 2022, § 85 Rn. 1; vgl. auch die mit Schriftsatz v. 5.2.2024 eingereichten Besoldungsmitteilungen des Klägers). Randnummer 121 Mit Wirkung zum 1. August 2015 wurde die Stellenzulage in der zweiten Beschäftigungsphase von Juniorprofessoren auf 460,00 Euro monatlich angehoben (vgl. Anlage II BBesG BE i.d.F. v. Art. 2 Nr. 2, Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Professorenbesoldung in der Besoldungsordnung W für das Land Berlin (BerlProfBesÄndG) v. 7.4.2015, GVBl S. 62). Dies bewirkte in der Besoldungsgruppe W 1 eine effektive Besoldungsveränderung entsprechend der im Rahmen der Betrachtung der Entwicklungen der Sonderzahlungen beschriebenen Methode (Gegenüberstellung mit dem Jahresbruttogehalt ohne Anpassung der Stellenzulage) von 4,76 %. Randnummer 122 Im hier streitgegenständlichen Zeitraum gab es keine weiteren Veränderungen der Bewährungszulage. Randnummer 123
  1. f)Berechnung des Besoldungsindex Randnummer 124 Der Besoldungsindex wird aus der Multiplikation des Indexwertes des Vorjahres mit dem die Besoldungsänderung abbildenden Faktor ermittelt (Indexwert x [1 + Besoldungsänderung in %]), wobei das Gehaltsniveau zu Beginn des jeweils Betrachtungszeitraums als „Ausgangs-Indexwert“ 100 festgesetzt wird („Zinseszinsformel“; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 105ff.). Randnummer 125 Hiernach ergeben sich aus der dargestellten Entwicklung des Grundgehalts, der Sonderzahlungen und der Bewährungszulage in den für jedes streitgegenständliche Jahr zu betrachtenden Zeiträumen ab Einführung der W-Besoldung folgende Werte für den Besoldungsindex: Randnummer 126 - Im Zeitraum 2002 bis 2012 ergibt sich für die Besoldungsgruppe W 1 eine Steigerung der Besoldung von 4,59 %. Randnummer 127 - Im Zeitraum 2002 bis 2013 ergibt sich für die Besoldungsgruppe W 1 eine Steigerung der Besoldung von 6,68 %. Randnummer 128 - Im Zeitraum 2002 bis 2014 ergibt sich für die Besoldungsgruppe W 1 eine Steigerung der Besoldung von 9,88 %. Randnummer 129 - Im Zeitraum 2002 bis 2015 ergibt sich für die Besoldungsgruppe W 1 eine Steigerung der Besoldung von 18,57 %. Randnummer 130 - Im Zeitraum 2002 bis 2016 ergibt sich für die Besoldungsgruppe W 1 eine Steigerung der Besoldung von 21,89 %. Randnummer 131 - Im Zeitraum 2002 bis 2017 ergibt sich für die Besoldungsgruppe W 1 eine Steigerung der Besoldung von 25,42 %. Randnummer 132 Besoldungsentwicklung bis 2017 Jahr Besoldungs-erhöhung (in %) Index Steigerung des Index (in %) 2002 100,00 2003 2,4 102,40 - 5,18 97,1 2004 1,0 98,07 1,0 99,05 2005 0,0 99,05 2006 0,0 99,05 2007 0,0 99,05 2008 0,0 99,05 0,67 99,71 2009 0,0 99,71 2010 1,5 101,21 - 0,67 100,53 2011 2,0 102,54 2012 2,0 104,59 4,59 2013 2,0 106,68 6,68 2014 3,0 109,88 9,88 2015 3,0 113,18 13,18 4,76 118,57 18,57 2016 2,8 121,89 21,89 2017 2,6 125,06 25,06 0,29 125,42 25,42 Randnummer 133 2. Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst des Landes Berlin (1. Parameter) Randnummer 134 Der 1. Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist auf Basis der zunächst vergröbernden Sichtweise in den Jahren 2012 bis 2016 erfüllt, nicht aber in 2017 (vgl. zu den Ergebnissen der Spitzausrechnung C.II.1.). Randnummer 135
  2. a)Maßstäbe des 1. Parameters Randnummer 136 Eine deutliche Differenz im Sinne einer „Abkopplung“ der Entwicklung der W 1-Besoldung im Land Berlin von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin ist ein wichtiger Hinweis für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 34; vgl. zur besonderen Bedeutung dieses Parameters noch C.II.2.). Für diese Orientierungsfunktion sind die Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst des Landes Berlin tauglicher Parameter, obwohl dort auch Tarifgruppen einbezogen werden, deren Angehörige bezüglich Ausbildung, Tätigkeitsinhalt und Verantwortung nicht direkt mit der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe vergleichbar sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 33ff.; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 – 7 K 456.20 –, juris, Rn. 63 ff.). Denn die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst sind ein Indikator für die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung sowie für die Leistungsfähigkeit und Haushaltslage der betroffenen Gebietskörperschaft (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 34). Um diese Funktion zu erfüllen, reicht es aus, die Entwicklung der Tariflöhne der Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin zu betrachten, die Tarifergebnisse in den Tarifverträgen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände müssen nicht einbezogen werden (vgl. hierzu auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 98 ; Beschl. v. 25.10.2021 – 7 K 456.20 –, juris, Rn. 70 ). Eine relevante Entkoppelung von der Entwicklung der Tarifergebnisse kann angenommen werden, wenn die Differenz zwischen der Tarifsteigerung und der Besoldungsanpassung mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt. Ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre – bzw. vorliegend bis zum Inkrafttreten der W 1-Besoldung (vgl. oben) – zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 36). Randnummer 137 Analog zu den Maßgaben für die Abbildung der Besoldungsentwicklung sind auch bei der Auswertung der Tarifergebnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin auf der ersten Prüfungsstufe nur lineare Tariferhöhungen unabhängig vom (unterjährigen) Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und z.B. keine Sockelbeträge oder Einmalzahlungen zu betrachten. Auf der zweiten Prüfungsstufe kann bei fehlender Eindeutigkeit der Ergebnisse eine „Spitzausrechnung“ vorgenommen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 31ff.; s. zu dieser C.II.1.). Randnummer 138
  3. b)Anwendung für das Land Berlin in den Jahren 2012 bis 2017 Randnummer 139 Entsprechend den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zu den für das Land Berlin heranzuziehenden Indexwerten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 124ff.) sowie auf Basis der Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes (Bericht „Verdienste und Arbeitskosten 2021/2022“ v. 23.6.2022, S. 42) und der Auskünfte des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (Auskunftsschreiben v. 20.9.2022) gestaltete sich die Entwicklung der Tarifeinkommen im hier relevanten Zeitraum wie folgt: Randnummer 140
  4. aa)Anwendungs-TV Land Berlin (2003 bis 2004) Randnummer 141 Nachdem das Land Berlin zunächst 1994 aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ausschied, galt der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) für Angestellte des Landes Berlin aufgrund dynamischer Übernahmeverträge (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 125; Bochmann, ZTR 2011, S. 459
(460)). Randnummer 142 Mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom
  1. Juli 2003 wurde die statische Geltung des BAT in der Fassung vom
  2. Januar 2003 mit den dort bereits vereinbarten Tariferhöhungen für Berlin beschlossen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 125; Bochmann, ZTR 2011, S. 459
(462)). Dabei können die Modifizierungen des BAT im Anwendungs-TV Land Berlin (Absenkung der Tariflohnentgelte, Verminderung der bezahlten Arbeitszeit, entgeltlicher Ausgleich der tatsächlich zu erbringenden höheren Arbeitszeit) für die hiesigen Zwecke insgesamt als neutral im Hinblick auf die Tariflohnentwicklung betrachtet werden (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 125). Dies hatte folgende Tarifsteigerungen zur Folge: Randnummer 143 - 2003: 2,4 % Randnummer 144 - 2004: 2,0 % Randnummer 145
  1. bb)Keine Tarifsteigerung im Land Berlin (2005 bis 2010) Randnummer 146 In den Jahren 2005 bis 2010 erfolgten im Land Berlin keine Tariferhöhungen für die Angestellten im öffentlichen Dienst. Randnummer 147
  2. cc)Angleichungs-TV Land Berlin und TV-Wiederaufnahme Berlin (2011 bis 2017) Randnummer 148 Mit dem Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010 und mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV-Wiederaufnahme Berlin) vom 12. Dezember 2012 wurde für die Angestellten des Landes Berlin im Grundsatz das Recht des Tarifgebiets West des TV-L dynamisch zur Anwendung gebracht. Sofern es hierbei für Berlin zunächst zu Modifizierungen bei Arbeitslohn (Bemessungssatz) und Arbeitszeit kam, können diese für hiesige Zwecke erneut als neutral im Hinblick auf die Tariflohnentwicklung betrachtet werden. Der Angleichungs-TV Land Berlin hatte darüber hinaus zur Folge, dass die in den Jahren 2008 bis 2010 im Bereich des TV-L vereinbarten Tariferhöhungen im Land Berlin sukzessive nachgeholt wurden. Zur Vereinfachung kann nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts für Berlin im Jahr 2011 ein einmalig höherer Steigerungswert von 8,87 % und anschließend ab 2012 wieder der Tariflohnindex für die TdL angesetzt werden (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 126f.; angesichts der bis 2014 deutlich zweistelligen Überschreitung des Schwellenwerts würde auch der exakte Nachvollzug an das TV-L Niveau nicht zu anderen Ergebnissen führen). Lediglich im Jahr 2015 fällt die Steigerung für Berlin nochmals einmalig höher (2,6 %) im Vergleich zur TdL (2,1 %) aus. Dies führte zu folgenden Tarifsteigerungen ab 2011: Randnummer 149 - 2011: 8,87 % Randnummer 150 - 2012: 1,9 % Randnummer 151 - 2013: 2,7 % Randnummer 152 - 2014: 3,0 % Randnummer 153 - 2015: 2,6 % Randnummer 154 - 2016: 2,3 % Randnummer 155 - 2017: 2,0 % Randnummer 156
  3. dd)Übersicht Tariflohnentwicklung Randnummer 157 Zusammenfassend stellte sich die Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst des Landes Berlin mithin wie nachfolgend dar: Randnummer 158 Jahr Anstieg der Tariflöhne (in %) 2003 2,4 2004 2,0 2005 0,0 2006 0,0 2007 0,0 2008 0,0 2009 0,0 2010 0,0 2011 8,87 2012 1,9 2013 2,7 2014 3,0 2015 2,6 2016 2,3 2017 2,0 Randnummer 159
  4. ee)Berechnung des Tariflohnindex Randnummer 160 Der Tariflohnindex wird entsprechend der Methode zur Berechnung des Besoldungsindex ermittelt (vgl. C.I.1.f)). Randnummer 161 Hiernach ergeben sich folgende Werte für die Tarifentwicklung insgesamt: Randnummer 162 - Im Zeitraum 2002 bis 2012 ergibt sich eine Steigerung des Tariflohnindex von 15,87 %. Randnummer 163 - Im Zeitraum 2002 bis 2013 ergibt sich eine Steigerung des Tariflohnindex von 19,00 %. Randnummer 164 - Im Zeitraum 2002 bis 2014 ergibt sich eine Steigerung des Tariflohnindex von 22,57 %. Randnummer 165 - Im Zeitraum 2002 bis 2015 ergibt sich eine Steigerung des Tariflohnindex von 25,76 %. Randnummer 166 - Im Zeitraum 2002 bis 2016 ergibt sich eine Steigerung des Tariflohnindex von 28,65 %. Randnummer 167 - Im Zeitraum 2002 bis 2017 ergibt sich eine Steigerung des Tariflohnindex von 31,22 %. Randnummer 168 Tariflohnindex bis 2017 Jahr Tariferhöhung (in %) Index Steigerung des Index (in %) 2002 100,00 2003 2,4 102,4 2004 2,0 104,45 2005 0,0 104,45 2006 0,0 104,45 2007 0,0 104,45 2008 0,0 104,45 2009 0,0 104,45 2010 0,0 104,45 2011 8,87 113,71 2012 1,9 115,87 15,87 2013 2,7 119,00 19,00 2014 3,0 122,57 22,57 2015 2,6 125,76 25,76 2016 2,3 128,65 28,65 2017 2,0 131,22 31,22 Randnummer 169
  5. c)Anwendung des 1. Parameters Randnummer 170 Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst (100 +
  6. x)einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 +
  7. y)andererseits wird in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: [(100 +
  8. x)/ (100 + y)] x 100 – 100 (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 128). Dieser Vergleich der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin mit der Besoldungsentwicklung ergibt, dass die Tarifentwicklung die Besoldungsentwicklung auf Basis der zunächst vergröbernden Sichtweise in 2012 bis 2016 – nicht jedoch in 2017 – um mehr als 5 % überschritten hat (vgl. zu den Ergebnissen der Spitzausrechnung C.II.1.). Randnummer 171 Jahr Entwicklung Tarifverdienste Entwicklung Besoldung 1. Parameter (in %) 2012 15,87 4,59 10,78 2013 19,00 6,68 11,55 2014 22,57 9,88 11,55 2015 25,76 18,57 6,06 2016 28,65 21,89 5,55 2017 31,22 25,42 4,62 Randnummer 172 3. Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung der Bruttolöhne im Land Berlin (2. Parameter) Randnummer 173 Der 2. Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist auf Basis der vergröbernden Sichtweise der ersten Prüfungsstufe in den verfahrensgegenständlichen Jahren nicht erfüllt (vgl. zu den Ergebnissen bei Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung C.II.1.). Randnummer 174
  9. a)Maßstäbe des 2. Parameters Randnummer 175 Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung erfordert, dass die Besoldung der Beamten auch zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in angemessenen Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 38; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 104; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 83; Beschl. v. 12.2.2003 – 2 BvL 3/00 –, juris, Rn. 68). Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist. Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der Beamten. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 38; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 104; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 83). Randnummer 176 Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex ist daher ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 38; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 103; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 82). Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung im betroffenen Land bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren – bzw. vorliegend ab Inkrafttreten der W 1-Besoldung (vgl. oben) – bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 38; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 105; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 84). Auch hinsichtlich des Vergleichs mit der Entwicklung der Bruttobesoldung sind gewisse Unschärfen und Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen, jedoch hinsichtlich der Funktion der ersten Prüfungsstufe – Orientierungswerte zu liefern –, unschädlich und hinzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 32). Randnummer 177
  10. b)Anwendung für das Land Berlin in den Jahren 2012 bis 2017 Randnummer 178
  11. aa)Veränderungen des Bruttolohns Randnummer 179 Auf Basis der Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes (Bericht „Verdienste und Arbeitskosten 2021/2022“ v. 23.6.2022, S. 57) sowie der Auskünfte des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (Auskunftsschreiben v. 20.9.2022 und 6.10.2022) gestaltete sich die Entwicklung der Nominallöhne für das Land Berlin wie folgt: Randnummer 180 Jahr Anstieg der Nominallöhne (in %) 2003 0,6 2004 0,2 2005 0,1 2006 - 0,4 2007 0,7 2008 0,5 2009 1,2 2010 1,2 2011 2,7 2012 1,9 2013 1,3 2014 3,6 2015 4,3 2016 2,5 2017 2,7 Randnummer 181
  12. bb)Berechnung des Nominallohnindex Randnummer 182 Der Nominallohnindex wird entsprechend der Methode zur Berechnung des Besoldungsindex ermittelt (vgl. C.I.1.f)). Randnummer 183 Hiernach ergeben sich folgende Werte für die Lohnentwicklung insgesamt: Randnummer 184 - Im Zeitraum 2002 bis 2012 ergibt sich eine Steigerung des Nominallohnindex von 9,01 %. Randnummer 185 - Im Zeitraum 2002 bis 2013 ergibt sich eine Steigerung des Nominallohnindex von 10,43 %. Randnummer 186 - Im Zeitraum 2002 bis 2014 ergibt sich eine Steigerung des Nominallohnindex von 14,41 %. Randnummer 187 - Im Zeitraum 2002 bis 2015 ergibt sich eine Steigerung des Nominallohnindex von 19,33 %. Randnummer 188 - Im Zeitraum 2002 bis 2016 ergibt sich eine Steigerung des Nominallohnindex von 22,31 %. Randnummer 189 - Im Zeitraum 2002 bis 2017 ergibt sich eine Steigerung des Nominallohnindex von 25,61 %. Randnummer 190 Nominallohnindex bis 2017 Jahr Tariferhöhung (in %) Index Steigerung des Index (in %) 2002 100,00 2003 0,6 100,60 2004 0,2 100,80 2005 0,1 100,90 2006 - 0,4 100,50 2007 0,7 101,20 2008 0,5 101,71 2009 1,2 102,93 2010 1,2 104,17 2011 2,7 106,98 2012 1,9 109,01 9,01 2013 1,3 110,43 10,43 2014 3,6 114,41 14,41 2015 4,3 119,33 19,33 2016 2,5 122,31 22,31 2017 2,7 125,61 25,61 Randnummer 191
  13. c)Anwendung des 2. Parameters Randnummer 192 Der Vergleich der Entwicklung des Nominallohnindex mit der Besoldungsentwicklung (vgl. zur Berechnungsmethode C.I.2.c)) ergibt, dass die Nominallohnentwicklung die Besoldungsentwicklung auf Basis der vergröbernden Sichtweise in keinem Jahr um mehr als 5 % überschritten hat (vgl. zu den Ergebnissen der Spitzausrechnung C.II.1.). Randnummer 193 Jahr Entwicklung Nominallohnindex Entwicklung Besoldung 2. Parameter (in %) 2012 9,01 4,59 4,23 2013 10,43 6,68 3,52 2014 14,41 9,88 4,12 2015 19,33 18,57 0,64 2016 22,31 21,89 0,34 2017 25,61 25,42 0,15 Randnummer 194 4. Verhältnis der Besoldungsentwicklung zur Entwicklung der Verbraucherpreise (3. Parameter) Randnummer 195 Der 3. Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist auf Basis der vergröbernden Sichtweise der ersten Prüfungsstufe in den Jahren 2012 bis 2014 erfüllt (vgl. zu den Ergebnissen bei Spitzausrechnung C.II.1.). Randnummer 196
  14. a)Maßstäbe des 3. Parameters Randnummer 197 Zur Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation von Beamten ist der Entwicklung ihres Einkommens ferner die allgemeine Preisentwicklung – dargestellt durch den Verbraucherpreisindex – gegenüberzustellen. Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 39; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 106f.; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 86). Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land ist ein Indiz für eine Verletzung des Kerngehalts der Alimentation, da die Besoldung dem Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss und das Gehalt daher nicht infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten solchermaßen aufgezehrt werden darf, dass dem Beamten infolge des Kaufkraftverlusts die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 39f.; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 106; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 85). Randnummer 198 Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren – bzw. vorliegend ab Inkrafttreten der W 1-Besoldung (vgl. oben) – bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 41; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 108; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 85ff.). Randnummer 199
  15. b)Anwendung für das Land Berlin in den Jahren 2012 bis 2017 Randnummer 200
  16. aa)Veränderungen der Verbraucherpreise Randnummer 201 Auf Basis der Auskunft des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (Auskunftsschreiben v. 20.9.2022 und 6.10.2022; vgl. auch Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Statistischer Bericht M I 2 – m03/22, S. 14) gestaltete sich die Entwicklung der Verbraucherpreise für das Land Berlin wie folgt: Randnummer 202 Jahr Anstieg der Verbraucherpreise (in %) 2003 0,4 2004 2,0 2005 1,4 2006 1,5 2007 1,8 2008 2,5 2009 0,2 2010 1,3 2011 2,2 2012 2,3 2013 2,2 2014 0,9 2015 0,0 2016 0,7 2017 1,4 Randnummer 203
  17. bb)Berechnung des Verbraucherpreisindex Randnummer 204 Der Verbraucherpreisindex wird entsprechend der Methode zur Berechnung des Besoldungsindex ermittelt (vgl. C.I.1.f)). Randnummer 205 Hiernach ergeben sich folgende Werte für die Entwicklung der Verbraucherpreise insgesamt: Randnummer 206 - Im Zeitraum 2002 bis 2012 ergibt sich eine Steigerung des Verbraucherpreisindex von 16,71 %. Randnummer 207 - Im Zeitraum 2002 bis 2013 ergibt sich eine Steigerung des Verbraucherpreisindex von 19,28 %. Randnummer 208 - Im Zeitraum 2002 bis 2014 ergibt sich eine Steigerung des Verbraucherpreisindex von 20,35 %. Randnummer 209 - Im Zeitraum 2002 bis 2015 ergibt sich eine Steigerung des Verbraucherpreisindex von 20,35 %. Randnummer 210 - Im Zeitraum 2002 bis 2016 ergibt sich eine Steigerung des Verbraucherpreisindex von 21,19 %. Randnummer 211 - Im Zeitraum 2002 bis 2017 ergibt sich eine Steigerung des Verbraucherpreisindex von 22,89 %. Randnummer 212 Verbraucherpreisindex bis 2017 Jahr Tariferhöhung (in %) Index Steigerung des Index (in %) 2002 100,00 2003 0,4 100,40 2004 2,0 102,41 2005 1,4 103,84 2006 1,5 105,40 2007 1,8 107,30 2008 2,5 109,98 2009 0,2 110,20 2010 1,3 111,63 2011 2,2 114,09 2012 2,3 116,71 16,71 2013 2,2 119,28 19,28 2014 0,9 120,35 20,35 2015 0,0 120,35 20,35 2016 0,7 121,19 21,19 2017 1,4 122,89 22,89 Randnummer 213
  18. c)Anwendung des 3. Parameters Randnummer 214 Der Vergleich der Entwicklung des Verbraucherpreisindex mit der Besoldungsentwicklung (vgl. zur Berechnungsmethode C.I.2.c)) ergibt, dass die Entwicklung der Verbraucherpreise die Besoldungsentwicklung in den Jahren 2012 bis 2014 um mehr als 5 % überschritten hat. Randnummer 215 Jahr Entwicklung Verbraucherpreisindex Entwicklung Besoldung 3. Parameter (in %) 2012 16,71 4,59 11,59 2013 19,28 6,68 11,81 2014 20,35 9,88 9,53 2015 20,35 18,57 1,50 2016 21,19 21,89 - 0,57 2017 22,89 25,42 - 2,02 Randnummer 216 5. Systeminterner Besoldungsvergleich durch Abstands- und Mindestabstandsgebot (4. Parameter) Randnummer 217 Der 4. Parameter einer verfassungswidrigen Unteralimentation ist im Hinblick auf das Mindestabstandsgebot in allen streitgegenständlichen Jahren erfüllt (vgl. c)). Das Abstandsgebot wurde wiederum nicht verletzt (vgl. b)). Randnummer 218
  19. a)Maßstäbe des 4. Parameters Randnummer 219 Der 4. Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich. Eine amtsangemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 43; Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 –, juris, Rn. 73; Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 146; VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023 – 5 K 77/21 –, juris, Rn. 69 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts): In den jeweiligen Bezügen soll die entsprechend dem Laufbahn- und Leistungsprinzip unterschiedliche Wertigkeit und Bedeutung der Ämter zum Ausdruck kommen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 42). Vor diesem Hintergrund kann der systeminterne Besoldungsvergleich in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt, wobei hierfür bereits die alternative – nicht kumulative – Erfüllung einer der beiden Varianten des systeminternen Besoldungsvergleichs ausreicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 42ff., 140). Randnummer 220 - Zunächst kann dieser Parameter dadurch erfüllt werden, dass die Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen – etwa aufgrund unterschiedlich hoher linearer Besoldungsanpassung – in den zurückliegenden fünf Jahren vor dem streitgegenständlichen Zeitraum um mindestens 10 % abgeschmolzen wurden (sog. Abstandsgebot; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 45 m.w.N., vgl. hierzu sogleich b)). Randnummer 221 - Daneben besteht eine Indizwirkung für eine verfassungswidrige Unteralimentation, wenn die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht wahrt, so dass der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung als staatlicher Sozialleistung und der erwerbstätigen Beamten gewährten Besoldung nicht mehr hinreichend erkennbar wird (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 46f.). Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft damit den Ausgangspunkt des gestaffelten Besoldungsgefüges und hat somit auch für die Beurteilung der amtsangemessenen Besoldung höherer Besoldungsgruppen (auch in anderen Besoldungsordnungen) indizielle Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 48f.; vgl. zur gebotenen Vergleichsperspektive auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 – juris, Rn. 73; Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 146; deutlich auch in Bezug auf die W-Besoldung VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 143ff., insb. 335ff.). Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation in der untersten Besoldungsgruppe um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (sog. Mindestabstandsgebot; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 47 m.w.N.; vgl. hierzu sogleich c)). Randnummer 222
  20. b)Abstandsgebot Randnummer 223 Auch wenn in einigen streitgegenständlichen Jahren der Abstand zur W 1-Besoldung in bestimmten Vergleichsszenarien um mehr als 10 % im relevanten Zeitraum eingeebnet wurde, ist hierin vorliegend ausnahmsweise kein Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation zu erblicken. Randnummer 224 Es gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt in der Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 – juris, Rn. 74ff.; VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023 – 5 K 77/21 –, juris, Rn. 69 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt mithin ein Abstandsgebot, das es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 –, juris, Rn. 75; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 –, juris, Rn. 110). Die Wahrung des Abstandsgebots als ein Faktor innerhalb der Prüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation ist anhand des Vergleichs des Brutto-Grundgehalts der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe zum Jahresende (also ohne Rücksicht darauf, wann eine etwaige Erhöhung erfolgte [„Spitzausrechnung“]) mit ausgewählten weiteren Besoldungsgruppen zu beurteilen (vgl. den Ansatz in OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 – 4 B 37.12 –, juris, Rn. 106ff., den das BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 140 akzeptierte; für unterschiedliche Zeitpunkte der allgemeinen Besoldungsanpassungen in den verschiedenen Besoldungsgruppen ist vorliegend auch nichts ersichtlich). Randnummer 225 Indem es im Rahmen des Abstandsgebots um die „Einebnung“ des Abstands zur streitgegenständlichen Besoldungsgruppe geht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 45; s. auch BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 – juris, Rn. 78: „Verbot schleichender Abschmelzung“; ferner BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 –, juris, Rn. 110), wird die Betrachtung nachfolgend nicht auf die Entwicklungen des Abstands der W 1-Besoldung zu höher alimentierten Besoldungsgruppen erstreckt (vgl. die entsprechend auf niedriger besoldete Ämter begrenzten Vergleiche zur R 1- bzw. R 2-Besoldung in OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 – 4 B 2.13 –, juris, Rn. 104ff.; Urt. v. 12.10.2016 – 4 B 37.12 –, juris, Rn. 106ff; deutlich auch VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023 – 5 K 77/21 –, juris, Rn. 96 : „Daraus folgt, dass die Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage von vornherein keinen besoldungsrechtlichen Abstand zu A 14 hält und mithin für die Prüfung des Abstandsgebotes in Hinblick auf die Besoldungsgruppe A 14 nicht taugt.“). Dem Aspekt kann jedoch innerhalb der verfassungsrechtlichen Gesamtabwägung Relevanz zukommen (vgl. zum Vergleich der Relation zwischen W 1- und W 2-Besoldung C.II.2.b)). Randnummer 226 Das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der in enger Anbindung zum Alimentationsprinzip und zum Leistungsgrundsatz steht, gebietet dabei nicht allein, dass die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter im Hinblick auf die Endstufen der jeweiligen Besoldungsgruppen zum Ausdruck kommt. Vielmehr ist es erforderlich, dass zur Wahrung der Stringenz des gesamten Besoldungssystems die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter auch in sämtlichen einander entsprechenden (Erfahrungs-)Stufen abgebildet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 –, juris, Rn. 76). Das Bundesverfassungsgericht hat in unterschiedlichen Zusammenhängen (auch außerhalb der Prüfung allgemeiner Besoldungsanpassungen) bei der Anwendung des Abstandsgebots unterschiedliche Ansätze gewählt und teils die jeweiligen Bruttogehälter der Endstufe (BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 –, juris, Rn. 174; i.E. ebenso BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 140), teils die jeweiligen Bruttogehälter gleicher Erfahrungsstufen (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 –, juris, Rn. 28 ff.) und / oder den über die jeweiligen Stufen gemittelten durchschnittlichen Abstand der Bruttogehälter (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 –, juris, Rn. 28 ff.) der zu vergleichenden Besoldungsgruppen verglichen (vgl. zur Übersicht m.w.N. VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023 – 5 K 77/21 –, juris, Rn. 73 ). Dabei wurden neben den Grundgehaltssätzen – jedenfalls teilweise – auch allgemeine Stellenzulagen in den Blick genommen (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023 – 5 K 77/21 –, juris, Rn. 73 , 81 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018 – 2 BvL 3/15 –, juris, Rn. 45 ff.). Randnummer 227 Die W-Besoldung im Land Berlin ist jedoch nicht nach Erfahrungsstufen gestaffelt und wird grundsätzlich – auch im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum – nur über einen Zeitraum von maximal sechs Jahren gewährt (vgl. § 48 Abs. 1 HRG; § 102b Abs. 1 BerlHG ). Auch deshalb fällt die Besoldung in den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 im streitgegenständlichen Zeitraum teilweise niedriger (in den unteren Stufen) und teilweise höher (in den oberen Stufen) als die W 1-Besoldung aus. Diese Besonderheiten stehen einer Anwendung des Abstandsgebots zwar nicht grundsätzlich entgegen, jedoch muss ihnen bei der Wahl des Vergleichsmaßstabs und der Gewichtung der Ergebnisse Rechnung getragen werden. Randnummer 228 Das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass der Vergleich mit der A-Besoldung für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der W-Besoldung relevant ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.2.2012 – 2 BvL 4/10 –, juris, Rn. 146, 168: „am ehesten als Vergleichsgruppe für die W-Besoldung taugliche[...] Besoldungsordnung A“). Daher wird nachfolgend die Entwicklung der W 1-Besoldung mit der A 4 Besoldung (Endstufe) sowie mit der Eingangsstufe und dem über die Stufen (arithmetisch, ohne Gewichtung der Stufen) gemittelten Bruttogehalt der A 13-Besoldung verglichen. Dabei wird die W 1-Besoldung sowohl in der ersten Phase des Beschäftigungsverhältnisses vor seiner Verlängerung – also ohne Bewährungszulage, aber ab 2015 mit der allgemeinen Zulage – als auch in der zweiten Phase des Beschäftigungsverhältnisses nach seiner Verlängerung – also mit Bewährungszulage – betrachtet. Im Hinblick auf die A-Besoldung wird wiederum keine Stellenzulage einbezogen, da die allgemeine Stellenzulage nach Anlage I Vorbemerkung 27 BBesG BE nicht allen Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe zukommt (z.B. im Rahmen der Besoldungsgruppe A 13 zwar Beamten des höheren Verwaltungsdienstes, jedoch nicht des höheren technischen Dienstes; vgl. VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 – 26 K 128/23 –, juris, Rn. 193 ). Es sind aber nur solche Bezügebestandteile in die Betrachtung des Abstandsgebots einzubeziehen, die an keinen anderen Sachverhalt anknüpfen als die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Besoldungsgruppe (vgl. im Zusammenhang mit der Einbeziehung der Hauptstadtzulage in die Betrachtung des Abstandsgebots VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023 – 5 K 77/21 –, juris, Rn. 78 ). Die ergänzende Betrachtung der W 1-Besoldung unter Einbeziehung auch der Bewährungszulage erscheint dennoch legitim, da diese – nach der Verlängerung des Beamtenverhältnisses – an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft ist und dann jedem Angehörigen der W 1-Besoldung zukommt. Die (fehlende) Ruhegehaltsfähigkeit der Zulage steht ihrer Einbeziehung in die Betrachtung des Abstandsgebots nicht entgegen (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023 – 5 K 77/21 –, juris, Rn. 80 ). Randnummer 229 · Der Vergleich mit der A 4-Besoldung entspricht dem vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren zur Berliner R-Besoldung gewählten Maßstab (vgl. den Ansatz in OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 – 4 B 37.12 –, juris, Rn. 106ff., den das BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 – 2 BvL 4/18 –, juris, Rn. 140 akzeptierte). Auch das OVG Thüringen stellte auf die Endstufe niedrigerer A-Besoldungen bei der Anwendung des Abstandsgebots im Rahmen der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der W 3-Besoldung ab (OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 – 2 KO 333/14 –, juris, Rn. 96). Randnummer 230 · Die Betrachtung des Verhältnisses zur A 13-Besoldung bietet sich insofern an, als der Bundes- wie Landesgesetzgeber an verschiedenen Stellen zum Ausdruck bringt, dass die Besoldungsgruppen W 1 und A 13 – jedenfalls in gewissem Maße – vergleichbar sind. So ging der Bundesgesetzgeber bei Einführung der Juniorprofessur mit der Besoldungsgruppe W 1 davon aus, dass dadurch Stellen für „wissenschaftliche Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure und Hochschuldozenten“ wegfallen würden (vgl. BT-Drs. 14/6852 v. 31.8.2001, S. 2). Diese Stellen waren zuvor (bzw. sind weiterhin), je nach individueller Ausgestaltung, insbesondere den Besoldungsgruppen A 13/A 14 oder C 1/C 2 zugeordnet (vgl. Anlagen I und II zum BBesG 1998). Auch bei der Berechnung der Zulage für Beamte der Besoldungsgruppe W 1, die an obersten Bundesbehörden verwendet werden, wurde bzw. wird jeweils auf die Besoldungsgruppe A 13 als Bezugspunkt abgestellt (vgl. Anlage IX BBesG 1998; Vorbemerkungen Nr. 1
(1)Anlage II BBesG BE). Auch die Beklagte erachtet den Vergleich der W 1-Besoldung mit der A 13-Besoldung für angemessen (vgl. Widerspruchsbescheid v. 20.6.2013, S. 2). Randnummer 231 Bei der Wahl des Bezugspunktes für den Vergleich mit der A 13-Besoldung ist wiederum Folgendes zu beachten: Indem das gestufte Besoldungssystem der A-Besoldung im hier relevanten Zeitraum zunächst auf das Besoldungsdienstalter (bis zum 31.7.2011) und anschließend auf berufliche Erfahrungszeiten (ab dem 1.8.2011) abstellt, besteht nur eine eingeschränkte „besoldungsinterne“ Vergleichbarkeit der einzelnen Stufen vor / nach der Besoldungsreform (vgl. zu dieser noch im Folgenden), nicht zuletzt infolge der unterschiedlichen Anzahl der Besoldungsstufen vor / nach der Reform im Jahr 2011. Es bietet sich daher an, die W 1-Besoldung mit der Eingangsstufe der A 13-Besoldung zu vergleichen, da hier die unterschiedlichen „Aufstiegsmodi“ noch keine Rolle spielen. In der Endstufe liegt die A 13-Besoldung wiederum durchgehend über der W 1-Besoldung, so dass es auch keinen relevanten Abstand gibt, der eingeebnet werden könnte. Zudem stellt die Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 infolge der zeitlich begrenzten Verweildauer im Amt der Besoldungsgruppe W 1 einen weniger realistischen Bezugspunkt dar. Ergänzend wird zudem noch ein Vergleich zum über alle Stufen arithmetisch gemittelten Durchschnitt der A 13-Besoldung vorgenommen. Randnummer 232 Das Verhältnis der Höhe des Bruttogehalts (zum Jahresende) in der Besoldungsgruppe W 1 zur Höhe des Bruttogehalts in den jeweiligen Vergleichsgruppen entwickelte sich im Land Berlin im relevanten Zeitraum wie folgt (Berechnung der Abweichung: Differenz von W 1-Besoldung zur Vergleichsbesoldung geteilt durch W 1-Besoldung): Randnummer 233
  1. aa)Vergleich zur Besoldungsgruppe A 4 (Endstufe) Randnummer 234 Jahr W 1 ohne Bewährungszulage (Bruttogehalt in Euro/Monat) A 4 (Endstufe) Bruttogehalt (in Euro/Monat) Abweichung von W 1 (%) 2007 3.405,34 1.838,66 46,01 2008 3.405,34 1.838,66 46,01 2009 3.405,34 1.838,66 46,01 2010 3.456,42 1.866,24 46,01 2011 3.525,55 1.925,00 45,40 2012 3.596,06 1.963,50 45,40 2013 3.667,98 2.002,77 45,40 2014 3.778,02 2.062,85 45,40 2015 4.091,36 2.124,74 48,07 2016 4.200,32 2.195,49 47,73 2017 4.304,33 2.270,49 47,25 Randnummer 235 Jahr W 1 mit Bewährungszulage (Bruttogehalt in Euro/Monat) A 4 (Endstufe) Bruttogehalt (in Euro/Monat) Abweichung von W 1 (%) 2007 3.665,34 1.838,66 49,84 2008 3.665,34 1.838,66 49,84 2009 3.665,34 1.838,66 49,84 2010 3.716,42 1.866,24 49,78 2011 3.785,55 1.925,00 49,15 2012 3.856,06 1.963,50 49,08 2013 3.927,98 2.002,77 49,01 2014 4.038,02 2.062,85 48,91 2015 4.351,36 2.124,74 51,17 2016 4.460,32 2.195,49 50,78 2017 4.564,33 2.270,49 50,26 Randnummer 236
  2. bb)Vergleich zur Besoldungsgruppe A 13 (Eingangsstufe) Randnummer 237 Jahr W 1 ohne Bewährungszulage (Bruttogehalt in Euro/Monat) A 13 (Eingangsstufe) Bruttogehalt (in Euro/Monat) Abweichung von W 1 (%) 2007 3.405,34 2.880,96 15,40 2008 3.405,34 2.880,96 15,40 2009 3.405,34 2.880,96 15,40 2010 3.456,42 2.924,17 15,40 2011 3.525,55 3.130,00 11,22 2012 3.596,06 3.192,60 11,22 2013 3.667,98 3.256,45 11,22 2014 3.778,02 3.354,14 11,22 2015 4.091,36 3.454,76 15,56 2016 4.200,32 3.551,49 15,45 2017 4.304,33 3.643,83 15,35 Randnummer 238 Jahr W 1 mit Bewährungszulage (Bruttogehalt in Euro/Monat) A 13 (Eingangsstufe) Bruttogehalt (in Euro/Monat) Abweichung von W 1 (%) 2007 3.665,34 2.880,96 21,40 2008 3.665,34 2.880,96 21,40 2009 3.665,34 2.880,96 21,40 2010 3.716,42 2.924,17 21,32 2011 3.785,55 3.130,00 17,32 2012 3.856,06 3.192,60 17,21 2013 3.927,98 3.256,45 17,10 2014 4.038,02 3.354,14 16,94 2015 4.351,36 3.454,76 20,61 2016 4.460,32 3.551,49 20,38 2017 4.564,33 3.643,83 20,17 Randnummer 239
  3. cc)Vergleich zur Besoldungsgruppe A 13 (arithmetisches Mittel) Randnummer 240 Jahr W 1 ohne Bewährungszulage (Bruttogehalt in Euro/Monat) A 13 (Durchschnitt) Bruttogehalt (in Euro/Monat) Abweichung von W 1 (%) 2007 3.405,34 3.448,04 - 1,25 2008 3.405,34 3.448,04 - 1,25 2009 3.405,34 3.448,04 - 1,25 2010 3.456,42 3.499,74 - 1,25 2011 3.525,55 3.643,88 - 3,36 2012 3.596,06 3.716,75 - 3,36 2013 3.667,98 3.791,09 - 3,36 2014 3.778,02 3.904,82 - 3,36 2015 4.091,36 4.021,97 1,70 2016 4.200,32 4.134,58 1,57 2017 4.304,33 4.242,08 1,45 Randnummer 241 Jahr W 1 mit Bewährungszulage (Bruttogehalt in Euro/Monat) A 13 (Durchschnitt) Bruttogehalt (in Euro/Monat) Abweichung von W 1 (%) 2007 3.665,34 3.448,04 5,93 2008 3.665,34 3.448,04 5,93 2009 3.665,34 3.448,04 5,93 2010 3.716,42 3.499,74 5,83 2011 3.785,55 3.643,88 3,74 2012 3.856,06 3.716,75 3,61 2013 3.927,98 3.791,09 3,48 2014 4.038,02 3.904,82 3,30 2015 4.351,36 4.021,97 7,57 2016 4.460,32 4.134,58 7,30 2017 4.564,33 4.242,08 7,06 Randnummer 242 Die Berechnungen weisen mithin eine Einebnung des Abstands zur W 1-Besoldung um mehr als zehn Prozent in den zurückliegenden fünf Jahren für den Zeitraum 2012 bis 2014 bei folgenden Konstellationen aus (vgl. zur Berechnung der Verringerung des relativen Abstands, sog. „Abschmelzungsquote“, VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023 – 5 K 77/21 –, juris, Rn. 102 ; vgl. auch VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 313): Randnummer 243 · Vergleich W 1 ohne Bewährungszulage - Besoldungsgruppe A 13 Eingangsstufe (Abschmelzungsquote 27,14 %) Randnummer 244 · Vergleich W 1 mit Bewährungszulage - Besoldungsgruppe A 13 Eingangsstufe (Abschmelzungsquote zwischen 19,58 und 20,84 %) Randnummer 245 · Vergleich W 1 mit Bewährungszulage - Besoldungsgruppe A 13 Durchschnitt (Abschmelzungsquote zwischen 39,12 und 44,35 %) Randnummer 246 Dennoch erachtet die Kammer den 4. Parameter im Hinblick auf das Abstandsgebot nicht als erfüllt. Das Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber nicht, einen einmal festgelegten Abstand zwischen den Besoldungsgruppen absolut oder relativ in jedem Fall beizubehalten. Vielmehr kann er ein bestehendes Besoldungssystem neu strukturieren und auch die Wertigkeit von Besoldungsgruppen zueinander neu bestimmen. Da bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten sind, dürfen sie allerdings nicht infolge von Einzelmaßnahmen – etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von Besoldungserhöhungen für Angehörige bestimmter Besoldungsgruppen – nach und nach eingeebnet werden (vgl. dazu, dass das Abstandsgebot einer solchen „Salami-Taktik“ – so die Terminologie des Bundesverfassungsgerichts – entgegensteht BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. 2 BvR 905/14 –, juris, Rn. 78; Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 105; Urt. v. 5.5.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 112, 122). Es b

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