Vertrauen eines Rechtsanwalts in die Richtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung Orientierungssatz 1. Nach § 17 Abs. 2 FamFG wird ein Fehlen des Verschuldens bei der Versäumung einer gesetzlichen Frist vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist. Notwendig ist jedoch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - IV ZB 23/22). (Rn.15) 2. An einem solchen Zusammenhang kann es fehlen, wenn der beteiligte Geschäftsführer einer GmbH in einem Register- und Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten worden ist. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt. (Rn.17) 3. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsanwalt nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und damit verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - IV ZB 23/22). (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg, 30. Oktober 2023, 82 HRB 218355 Tenor Der Antrag des Beteiligten zu 2) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen. Gründe I. Randnummer 1 Die H GmbH (im Folgenden: „Gesellschaft“) ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der HRB 2... B eingetragen. Zuletzt waren die Beteiligten zu 1) und 2) mit jeweils 50 % am Stammkapital beteiligt. Aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung sowie entsprechender Anmeldung vom 28. Mai 2021 waren zudem beide Beteiligten als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Ebenfalls war aufgrund der vorgenannten Anmeldung - berichtigt durch eine weitere Anmeldung vom 11. Juni 2021 - (zunächst) die L...straße ... in ...... Berlin als inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft eingetragen. An dieser Anschrift befinden sich auch die Kanzleiräume des Beteiligten zu 2), der als Steuerberater tätig ist. Randnummer 2 Zwischen den Beteiligten kam es im Folgenden zu Unstimmigkeiten. Mit mehreren Schreiben und E-Mail-Nachrichten sprach der Beteiligte zu 2) der Beteiligten zu 1) in den Jahren 2022 und 2023 ein Hausverbot für die Kanzleiräume mit Ausnahme des Flures unweit des Ausgangs der Kanzlei aus, in dem ein Aktenschrank mit den Unterlagen der Gesellschaft aufgestellt wurde. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 lud die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 05. Juli 2023 in die Geschäftsräume der Gesellschaft in der L...straße ... in ...... Berlin ein. Für den Fall, dass die Gesellschafterversammlung in den vorgenannten Geschäftsräumen nicht stattfinden kann, etwa aufgrund des fortbestehenden Hausverbots, sollte die Gesellschafterversammlung in einem benannten Restaurant stattfinden. Als einzigen Tagesordnungspunkt nannte die Einladung die Abberufung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer. Randnummer 4 Die Gesellschafterversammlung vom 05. Juli 2023 wurde unter Verzicht auf Form und Frist auf eine neue Gesellschafterversammlung am 10. Juli 2023 vertagt. In dieser innerhalb einer Videokonferenz stattfindenden Gesellschafterversammlung stimmte die anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1) für eine Abberufung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer. Der anwaltlich vertretene Beteiligte zu 2) stimmte dagegen. Eine Feststellung des Beschlusses erfolgte nicht. Randnummer 5 Unter dem 11. Juli 2023 reichte der Beteiligte zu 2) eine „Schutzschrift“ beim Amtsgericht Charlottenburg ein und erhob Feststellungsklage vor dem Landgericht Berlin, dass kein Beschluss dahingehend getroffen worden sei, dass der Beteiligte zu 2) als Geschäftsführer aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen sei. Randnummer 6 Die Beteiligte zu 1) meldete am 13. Juli 2023 mit Urkunde des Notars N zur UR-Nr. ...x/2023 zur Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg an, dass der Beteiligte zu 2) nicht mehr Geschäftsführer ist. Nach Anhörung des Beteiligten zu 2) setzte das Amtsgericht Charlottenburg das vorgenannte Eintragungsverfahren gem. § 21 FamFG mit Beschluss vom 25. August 2023 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das anhängige Klageverfahren vor dem Landgericht Berlin aus. Randnummer 7 Bereits mit Schreiben vom 04. Juli 2023 hatte der Beteiligte zu 2) die Beteiligte zu 1) zu einer Gesellschafterversammlung am 08. August 2023 in die Geschäftsräume der Gesellschaft in der L...straße ... in ...... Berlin eingeladen. Neben verschiedenen anderen Tagesordnungspunkten nannte die Einladung die Abberufung der Beteiligten zu 1) als Geschäftsführerin als einen Tagesordnungspunkt. In der Gesellschafterversammlung, bei der beide Beteiligten nicht persönlich anwesend, sondern anwaltlich vertreten waren, stimmte der Beteiligte zu 2) für eine Abberufung der Beteiligten zu 1) als Geschäftsführerin. Die Beteiligte zu 1) stimmte dagegen. Die Annahme des Antrages auf Abberufung der Beteiligten zu 1) wurde in dem Protokoll zur Gesellschafterversammlung festgestellt, wobei die Beteiligte zu 1) dieser Beschlussfeststellung widersprach. Randnummer 8 Am 15. August 2023 meldete der Beteiligte zu 2) mit Urkunde des Notars F zur UR-Nr. F ...x/2023 zur Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg an, dass die Beteiligte zu 1) als Geschäftsführerin aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und dass sich die Geschäftsräume der Gesellschaft nunmehr (wieder) in der L...straße ... in ...... Berlin befinden. Die Beteiligte zu 2) hatte zuvor mit Urkunde des Notars Dr. K zur UR-Nr. MK ...x/2023 am 02. August 2023 angemeldet, dass die inländische Geschäftsanschrift D... Straße ... in 1... Berlin lautet. Randnummer 9 Nach Anhörung der Beteiligten zu 1), die zudem bereits am 11. August 2023 eine „Schutzschrift“ eingereicht hatte, hat das Amtsgericht Charlottenburg das Eintragungsverfahren betreffend die Anmeldung vom 15. August 2023 gem. §§ 21, 381 FamFG mit Beschluss vom 30. Oktober 2023 ausgesetzt und dem Beteiligten zu 2) aufgegeben, Klage auf positive Beschlussfeststellung vor dem zuständigen Prozessgericht zu erheben und binnen einer Frist von vier Monaten dem Registergericht nachzuweisen. Der Beschluss enthielt eine Belehrung dahingehend, dass gegen diesen die Beschwerde statthaft sei und die Beschwerdefrist einen Monat betrage, wobei die Frist mit der Bekanntgabe des Beschlusses beginne. Der Beschluss ist sowohl dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) als auch dem Notar am 06. November 2023 zugestellt worden. Randnummer 10 Mit der am 30. November 2023 gegen den vorgenannten Beschluss durch den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) eingelegten Beschwerde beantragt dieser, die Abberufung der Beteiligten zu 1) als Geschäftsführerin sowie die Änderung der inländischen Geschäftsanschrift einzutragen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 06. Dezember 2023 zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 11 Nachdem dieser mit Verfügung vom 29. Januar 2024 auf die Verfristung der sofortigen Beschwerde hingewiesen hat, hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom selben Tage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist beantragt und vorsorglich erneut Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30. Oktober 2023 eingelegt. II. Randnummer 12 1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30. Oktober 2023, über die gemäß § 568 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 21 Abs. 2 FamFG der Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist, ist unzulässig. Dem Beteiligten zu 2) war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Randnummer 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.