Löschung einer Eintragung im Fahreignungsregister Leitsatz Das Verwertungsverbot
VG, wonach aus dem Fahreignungsregister gelöschte oder zu löschende Taten nicht mehr zum
teil des Betroffenen zum Zwecke der Beurteilung der Eignung herangezogen werden dürfen, schließt jedwede Nutzung zuungunsten des Betroffenen aus. Solche Taten dürfen auch nicht mehr zur Begründung von Zweifeln an der körperlichen Eignung verwendet werden. (Rn.29) Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom
dem er einer Aufforderung der Stadtverwaltung Zwickau zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht
kam, erkannte diese ihm mit Bescheid vom
mehreren Anträgen auf Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis, welche er jeweils kurz
Beantragung wieder zurücknahm und in deren Rahmen er mit Erklärung vom
weis die Abstinenz belegt würde und im Anschluss eine medizinisch-psychologische Begutachtung erfolgt sei. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
weispflicht für den Wiedererwerb der Fahreignung obläge dem Kläger. Der
weis könne nur durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens erfolgen. Verstöße und Taten, die aus dem Fahreignungsregister zu tilgen seien, dürften gem. § 29 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes zwar nicht mehr
teilig verwertet werden. Dies beträfe aber nur die eigentliche strafrechtliche Verurteilung als charakterlichen Mangel des Kraftfahrers. Der Konsum von Betäubungsmitteln stelle jedoch gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. den Anlagen 4 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung eine Erkrankung bzw. einen körperlichen Mangel dar. Nur ein sich aus dem Konsum von Betäubungsmitteln
den einschlägigen Vorschriften ergebender Verstoß sei als charakterlicher Mangel i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung einzuordnen. Da das Tilgungsrecht sich ausschließlich auf charakterliche Mängel beziehe, könne es keine Anwendung auf körperliche oder geistige Mängel finden. Anders als bei charakterlichen Mängeln könne der bloße Zeitablauf kein Indiz für eine Resozialisierung oder Bewährung darstellen. Im Gefahrenabwehrrecht sei es erforderlich, dass bekannte Gefahren solange berücksichtigt werden, wie die sich aus ihnen resultierenden Zweifel nicht ausgeräumt worden seien. Eine Tilgung komme diesbezüglich nicht in Betracht. Randnummer 17 Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 22. August 2023 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung und der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 19 A. Die Klage, über welche der Berichterstatter als Einzelrichter gem. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet, da die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung durch den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), da der Versagungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Randnummer 20 Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Fahrerlaubnis ist § 2 Abs. 2 und Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 7ff. der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
V gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Eine Person ist
VG zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, wenn sie die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Das Gesetz unterscheidet somit einerseits zwischen körperlicher und geistiger Eignung und andererseits charakterlicher Eignung. Konkretisiert werden die Anforderungen bezüglich der körperlichen und geistigen Eignung durch § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV, wonach diese nicht erfüllt sind, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne von Anlage 4 und 5 der FeV vorliegt. Randnummer 21 Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die solche Bedenken begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde
den §§ 11 bis 14 FeV (§ 22 Abs. 2 Satz 5 FeV). Geht es – wie beim Kläger – um eine Betäubungsmittelproblematik und somit Anhaltspunkte für einen Mangel im Sinne von Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln des Fahrerlaubnisbewerbers
V.
der vom Beklagten in Bezug genommenen Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens u.a. zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 der Norm genannten Mittel oder Stoffe einnimmt. Mittel und Stoffe im Sinne des Absatz 1 sind unter anderem Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 FeV. Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Behörde auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhaber schließen, wenn der Betroffene ein von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes Fahreignungsgutachten nicht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2005 – BVerwG 3 C 25.04 – juris, Rn. 22, und vom 17. November 2016 – BVerwG 3 C 20.15 – juris, Rn. 19). Randnummer 22 1. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, genügte den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Das LABO hat darin mitgeteilt, dass die Frage der Kraftfahreignung des Klägers zu klären sei,
dem die Fahrerlaubnis wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln durch das Amtsgericht Weinheim am
vollziehbar den Verdacht rechtfertigen, bei dem Betroffenen könne Ungeeignetheit oder eingeschränkte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
teil verwertet werden. Einer der in § 28 Abs. 2 StVG genannten Zwecke ist gemäß Nummer 1 der Norm die Beurteilung der Eignung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ist eine Eintragung gelöscht, darf sie somit dem Fahrerlaubnisbewerber zur Bewertung seiner Fahreignung nicht mehr entgegengehalten werden. Ausreichend ist bereits die tilgungsreife, auf die Löschung als Solche kommt es nicht an (VG Berlin, Beschluss vom 19. April 2000 – 11 A 136.00 – NZV 2000, 479, 480). Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 lit. a) StVG ist eine Eintragung wegen einer Verurteilung
GB, bei der die Fahrerlaubnis entzogen wurde,
10 Jahren zu löschen (dies galt gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 lit. a), Nr. 3 StVG in der Fassung bis zum 30. April 2014 auch
altem Recht). Die Tilgungsfrist beginnt gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung spätestens fünf Jahre
der beschwerenden Entscheidung. Demnach ist die Tilgungsfrist vorliegend verstrichen. Randnummer 28 Die Fahrerlaubnis des Klägers wurde gemäß § 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) vom Amtsgericht Weinheim entzogen. Das Gericht ordnet danach eine Entziehung der Fahrerlaubnis an, wenn eine Person wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wird und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Damit stellt § 69 Abs. 1 StGB eine Entziehung wegen mangelnder Eignung im Sinne des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG dar (vgl. Koehl, in: Münchner Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, § 29 StVG Rn. 17). Die Tilgungsfrist begann somit im Jahr 2004 und endete daher 2014, so dass sie seitdem nicht mehr zuungunsten des Klägers herangezogen werden darf. Randnummer 29 Entgegen der Auffassung des Beklagten darf auch nicht mehr auf den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt dergestalt zurückgegriffen werden, als dass dieser noch Zweifel an der körperlichen Eignung begründen kann. Die Rechtsauffassung des Beklagten, dass die Unterscheidung des Gesetzgebers zwischen charakterlichen Mängeln einerseits und geistigen und körperlichen Mängeln andererseits, dazu führe, dass die Regelung des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG vorliegend keine Anwendung findet, hat keine Grundlage im Gesetz und würde zu einer Umgehung der Tilgungsvorschriften führen. Schon der Wortlaut von § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG spricht gegen eine solche Auslegung. So ordnet § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG an, dass sowohl die Eintragung als auch die Tat der betroffenen Person nicht mehr vorgehalten werden dürfen. Das Gesetz differenziert folglich selbst zwischen der Eintragung, d.h. dem Strafausspruch und der Tatsache der strafrechtlichen Ahndung, auf der einen Seite und der Tat auf der anderen Seite. Tat ist dabei das tatsächliche Geschehen, dass eine Strafrechtsnorm verwirklicht hat. Es beschreibt das Verhalten, welches der Strafgesetzgeber pönalisieren wollte. Diese Auslegung zeigt sich auch bei anderen Verwendungen dieses Begriffs durch den Gesetzgeber. So ordnet beispielsweise § 1 StGB an, dass eine Tat nur dann bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit bereits vor der Begehung gesetzlich bestimmt war. Tat ist also das tatsächliche Verhalten des Betroffenen. Folglich verbietet die Tilgung den Rückgriff auf die (gesamten) tatsächlichen Umstände, welche Grundlage der strafrechtlichen Verurteilung waren. Auch ist dem Gesetzeswortlaut oder der Gesetzessystematik keine Differenzierung diesbezüglich zwischen verschiedenen Arten von Mängeln zu entnehmen. § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG, auf welchen das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG verweist, spricht allgemein von der Frage der „Eignung“ einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne zwischen den verschiedenen Arten von Eignungsmängeln zu unterscheiden.
VG führt die Tilgung einer Eintragung im Fahreignungsregister dazu, dass die Tat und die Entscheidung nicht mehr zu Lasten des Fahrerlaubnisbewerbers verwertet werden dürfen. Dies bezieht sich nicht nur auf die charakterlichen Mängel, sondern im Kontext des § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG auch auf geistige und körperliche Mängel. Auch das Bundesverwaltungsgericht nimmt die vom Beklagten vertretene Unterscheidung in seiner Rechtsprechung nicht vor. Es führt dazu in seinem Urteil vom 9. Juni 2005 – BVerwG 3 C 21.04 – juris, Ls.: Randnummer 30 Ist die Fahrerlaubnis wegen eines Drogendelikts im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entzogen worden, so ist bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
V nicht mehr zulässig, wenn die Tat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliegt. Randnummer 31 und in seinem Urteil vom
Beibringung eines Fahreignungsgutachtens gemacht werden darf, grundsätzlich
den für dieses Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsvorschriften. Nur dann, wenn sich die Zweifel an der Fahreignung einer Person aus länger zurückliegenden Umständen herleiten, die keine Eintragung im Fahreignungsregister
sich ziehen, muss einzelfallbezogen und unter Einbeziehung aller relevanten Umstände geprüft werden, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen relevanten Gefahrenverdacht begründen. Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich in den Fällen, in denen der zu Fahreignungszweifeln Anlass gebende Umstand weder in das Fahreignungs- noch in das Bundeszentralregister eingetragen wurde, aus der Tatsache, dass es unter dieser Voraussetzung an einer normativen Aussage darüber fehlt, wie lange ein solcher Sachverhalt berücksichtigungsfähig ist (VGH München, Beschluss vom
dem gesetzgeberischen Konzept in § 14 FeV einen geistigen oder körperlichen Mangel dar (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Könnte die Behörde auch Sachverhalte heranziehen, welche der Tilgung unterliegen, weil diese einen Verkehrsverstoß im Zusammenhang einer Betäubungsmitteleinnahme betreffen, würde in zahlreichen Fällen § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG nicht mehr greifen. Mit der Schaffung eines ausdifferenzierten Systems von Tilgungs- und Verwertungsfristen hat der Gesetzgeber aber selbst eine Entscheidung darüber getroffen, in welchem zeitlichen Rahmen Umstände, die eine Eintragung in das Fahreignungsregister
sich gezogen haben, Aussagekraft für die Kraftfahreignung des Betroffenen zukommen sollen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11. April 2017 – 16 E 132/16 – juris, Rn. 8).
VG gilt eine zehnjährige Tilgungsfrist bei Entscheidungen über Straftaten, bei denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Dies sind typischerweise Trunkenheits- und Rauschmittelfahrten, d.h. Fälle der §§ 315c, 316 StGB und damit gerade Fälle geistiger und körperlicher Mängel. Diese sollen
erfolgter Tilgung einem Verwertungsverbot gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG unterliegen. Der Gesetzgeber hat somit zum Ausdruck gebracht, dass diese Fälle geistiger und körperlicher Mängel
einer gewissen Zeit nicht mehr von der Fahrerlaubnisbehörde im (Wieder-)Erteilungsverfahren verwertet werden dürfen. Dass dies in der Folge dazu führen kann, dass andere körperliche Mängel, wie z.B. Stoffwechselentgleisungen bei Diabetes Mellitus, einer Anordnungsentscheidung länger zugrunde gelegt werden dürfen als strafrechtlich relevantes Fehlverhalten, ist demnach hinzunehmen. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dazu entschieden, nur für strafrechtliche Verurteilungen feste Tilgungsgrenzen zu normieren und es den Behörden überlassen, für andere Mängel im Wege eine Einzelfallabwägung die Grenzen der Verwertbarkeit zu bestimmen. Da der Gesetzgeber von seinem Vorrecht der eigenen Entscheidung über die Verwertbarkeit für einen Teilbereich von Mängeln Gebrauch gemacht hat, ist dies von der Behörde hinzunehmen. Randnummer 35 b) Auch die behördliche Entscheidung vom 20. Juli 2005, welche das Verbot enthielt, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, darf für die Beurteilung der Fahreignung Klägers nicht mehr herangezogen werden. Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte
VG werden
VG für zehn Jahre gespeichert. Bei der Entscheidung vom 20. Juli 2005 handelt es sich um eine im Sinne des § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG. Beginn der Tilgungsfrist ist hier gem. § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG fünf Jahre
Rechtskraft der Entscheidung. Rechtskraft der Entscheidung trat am 4. November 2005 ein. Somit war die Entscheidung
15 Jahren zu löschen und darf seit dem November 2020 dem Kläger nicht mehr entgegengehalten werden. Auch hier umfasst das Verwertungsverbot das gesamte der Maßnahme zugrundeliegende tatsächliche Geschehen. Randnummer 36 c) Die Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg vom 17. August 20ß11 kann ebenfalls nicht zur Begründung herangezogen werden. Randnummer 37 Gemäß § 11 Abs. 6 Satz Alt. 1 FeV teilt die Behörde dem Betroffenen die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung mit. Diese und weitere formelle Anforderungen an den Inhalt der Beibringungsaufforderung bezwecken, dem Betroffenen eine fundierte Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob er sich der geforderten Begutachtung unterziehen will oder nicht. Das ist für ihn wegen der sich aus § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ergebenden Rechtsfolgen von besonderer Bedeutung. Dementsprechend muss die Aufforderung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen kann. Eine mangelhafte Aufforderung zur Gutachtensbeibringung kann nicht dadurch "geheilt" werden, dass die Behörde
träglich – etwa im Gerichtsverfahren – darlegt, objektiv hätten seinerzeit Umstände vorgelegen, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – BVerwG 3 C 20.15 – juris, Rn. 21). An die Begründung der Begutachtungsanordnung sind somit strenge Anforderungen zu stellen. Deswegen ist es den Gerichten verwehrt, eine unzulänglich begründete Gutachtenanordnung ihrerseits
zubessern. Auch ist es unzulässig, unzureichenden oder fehlenden behördlichen Ausführungen mit der Überlegung zu begegnen, der Betroffene werde schon wissen, worum es gehe (OVG Münster, Beschluss vom 14. November 2013 – 16 B 1146/13 – juris, Rn. 9). Randnummer 38 An diesem Maßstab gemessen kann es auf den Inhalt der Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg für die gerichtliche Entscheidung nicht ankommen. Selbst wenn diese für die Bewertung der Fahreignung des Klägers verwertbar wäre, läge ein formeller Mangel der Begründung der Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens vor. Denn der Kläger konnte der Anordnung der Behörde nicht entnehmen, dass diese sich auf die Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg stützt. Ein „
schieben“ dieses Umstands würde auch die Rechte des Klägers erheblich verkürzen. Für die Bewertung der rechtlichen Zulässigkeit einer Aufforderung ist es vorliegend von erheblicher Bedeutung, ob sich die Anordnung auch auf die Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg stützt.
der von seinem Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Auffassung hat er Anspruch auf die Fahrerlaubnis, weil die Entscheidung des Amtsgerichts Weinheim aus dem Jahr 1999 stamme und daher nicht mehr verwertbar sei. Die Bezugnahme der Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg hätte hierbei wohlmöglich zu einer anderen rechtlichen Bewertung geführt. Randnummer 39 Es kann folglich dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg noch verwertbar wäre und ob diese Verurteilung – ggf. in Gesamtschau mit den sonstigen bekannten Tatsachen über den Kläger – geeignet wäre, eine Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens weiterhin zu tragen (vgl. zur erforderlichen Aktualität der Anknüpfungstatsachen um einen Gefahrenverdacht begründen zu können: VGH Kassel, Urteil vom
ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 2003 – BVerwG 6 B 26.03 – juris, Rn. 6 m.w.N.). Beim Kläger handelt es sich um eine rechtsunkundige Person. Für einen rechtsunkundigen Bürger stellt das Fahrerlaubnisrecht mit seiner Vielzahl von Regelungen und vorliegend insbesondere der Frage von Tilgungsfristen, eine Rechtsmaterie dar, die als schwierig zu bewerten ist. Auch mit Blick auf die Bedeutung des Streitgegenstandes – der Fahrerlaubniserteilung bzw. der Durchführung eines kostenpflichtigen Gutachtens – war die Zuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren angemessen und die Durchführung des Vorverfahrens dem Kläger ohne Rechtsanwalt nicht zuzumuten. Randnummer 42 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 43 BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001581444
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.