Bescheidung ihres Antrags hat die Klägerin an ihrer Klage festgehalten. Sie beabsichtige nicht mehr, ihr Gebäude umzubauen, weil das Gebäude seit dem 23. Juni 2021 den Regelungen für das soziale Erhaltungsgebiet „W...“ unterfalle. Der zweite Rettungsweg müsse den Vorgaben der Berliner Feuerwehr entsprechen. Die aktuelle Lage entspräche diesen Vorgaben insbesondere deshalb nicht, weil der Abstand zwischen der möglichen Aufstellfläche für ein Feuerwehrfahrzeug und der Gebäudewand über zwölf Meter betrage, sodass ein Anleitern nicht möglich sei. Bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes habe das Gebäude nicht über den
den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erforderlichen zweiten Rettungsweg verfügt, weil auch – wie aus dem Bebauungsplan VII-95 ersichtlich – damals ein Abstand von dreizehn Metern bis zum öffentlichen Straßenland bestanden habe. Auf welche Art das Ziel des zweiten Rettungsweges über das öffentliche Straßenland erreicht werde, stehe für die Klägerin nicht im Vordergrund. Eine Möglichkeit sei, die Gehwegüberfahrt auf elf Meter zu verbreitern, damit die Feuerwehr nah genug an das Gebäude heranfahren könne. Die Zufahrt könne auch durch eine Umgestaltung der Parkplätze auf der Zillestraße gewährleistet werden; insbesondere durch ein Parkverbot auf der Fläche, welche vor der beantragten Gehwegüberfahrterweiterung liege. Auch wenn die Klägerin aufgrund des Bestandschutzes nicht verpflichtet sei, einen zweiten Brandschutzweg herzustellen und bislang keine entsprechende baupolizeiliche Anordnung erhalten habe, wolle sie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der Bewohner einen solchen herstellen. Insbesondere bestehe seit dem Bau des Gebäudes aufgrund der im außergerichtlichen Schreiben vom
StrG habe, weil sie keine „Überfahrt für Kraftfahrzeuge“ begehre, sondern eine Aufstellfläche für Rettungsfahrzeuge unter Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenlandes. Für die Planung der Klägerin benötige es u. a. eine straßenverkehrsrechtliche Abordnung von PKW-Stellflächen. Die Herstellung eines zweiten Rettungsweges sei jedoch eine baupolizeiliche Pflicht des Bauherrn, der er grundsätzlich auf dem Baugrundstück selbst
kommen müsse. Soweit die Bauordnung einen zweiten Rettungsweg über Geräte der Feuerwehr zulasse, enthielten die Bauordnung, das Berliner Straßengesetz und das Straßenverkehrsrecht keine Anspruchsgrundlage dafür, dass zu diesem Zwecke zu Lasten der Allgemeinheit Veränderungen im öffentlichen Raum hergestellt würden. Dass die Baugenehmigung für das Gebäude nur mit der Aussicht auf den zweiten Rettungsweg über das Straßenland erteilt worden sei, sei nicht ersichtlich oder belegt. Randnummer 16 Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Entscheidung ergeht aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten durch die zuständige Berichterstatterin (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Randnummer 18 Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig, aber unbegründet und in Bezug auf den Hilfsantrag bereits unzulässig. Randnummer 19 I. Soweit die Klägerin von dem Beklagten mit ihrem Hauptantrag die Genehmigung der am 19. Mai 2020 von ihr beantragten Änderung der Gehwegüberfahrt zum Grundstück U... Berlin, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 27. Juli 2023 begehrt, ist die Klage als Verpflichtungsklage statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Randnummer 20 Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere war die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich (dazu 2.) und es fehlt der Klägerin weder an der Klagebefugnis (dazu 1.) noch an dem notwendigen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis (dazu 3.). Randnummer 21 1. Die Klägerin ist klagebefugt i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO.
GO ist die Klage nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes in ihren Rechten verletzt zu sein. Ausreichend ist bereits die Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Eine solche liegt dann nicht mehr vor, wenn die geltend gemachten Rechte unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig
keiner Betrachtungsweise bestehen oder der Klägerin zustehen können (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 3 C 3.89, juris Rn. 31). Durch die Ablehnung der begehrten Erweiterung der Gehwegüberfahrt besteht grundsätzlich die hinreichende Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Klägerin, weil sie Anliegerin i. S. d. § 9 Abs. 5 Satz 1 BerlStrG ist. Denn dem Anlieger kann – trotz bestehender Gehwegüberfahrt – grundsätzlich ein entsprechender Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
StrG i. V. m. § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BerlStrG zustehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2012 - 1 L 293.12 , juris Rn. 15 ff.). Anlieger ist
StrG u. a. der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Straße angrenzt oder durch sie erschlossen wird. Die Klägerin war danach im Zeitpunkt der Klageerhebung als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks Anliegerin, weil das Grundstück über die U... erschlossen wird. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Klägerin als Eigentümerin der einzelnen Wohnungseinheiten nunmehr „mehrfach“ Anliegerin ist, weil ihr durch das jeweilige Wohnungseigentumsrecht ein „sonstiges“ dinglich gesichertes Nutzungsrecht an dem Grundstück zusteht (vgl. § 9 Abs. 5 Satz 2 BerlStrG ). Denn die Aufteilung in Wohnungseigentum ist
GO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO für das Verfahren unbeachtlich.
2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung oder die Abtretung der in Streit befangenen Sache keinen Einfluss auf den Prozess. Die Begriffe „Veräußerung“ und „Abtretung“ erfassen jeden Einzelrechtsübergang einer Sache oder eines Rechts unter Lebenden
Rechtshängigkeit, der einen Wechsel der Sachlegitimation zur Folge hat (vgl. Anders in: Anders/Gehle, ZPO, 82. Auflage 2024, § 265, Rn. 10 m. w. N.). Erfasst ist damit auch der Fall, dass das Grundstück – wie hier –
Klageerhebung durch Teilung i. S. v. § 2 WEG i. V. m. § 8 WEG nunmehr im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft steht (vgl. § 1 Abs. 2 und Abs. 5 WEG) und die Wohnungseigentümergemeinschaft jetzt
1 Satz 1 WEG hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Grundstück stehenden Rechte sachlegitimiert ist. Randnummer 22
den aktuell geltenden Vorschriften verpflichten würde (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln). Die zuständige Bauaufsicht hat in ihrem Schreiben vom
welche diese die durch Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Unfälle und ähnliche Ereignisse entstehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren hat (vgl. Urteil der Kammer vom 29. August 2023 - VG 1 K 672.16, BeckRS 2023, 34463, Rn. 43 f.). Das Recht, im Notfall entgegen § 2 Abs. 1 StVO nicht nur die Fahrbahn, sondern auch Gehwege zu befahren, hat die Feuerwehr bereits
VO. Danach ist u. a. die Feuerwehr von den Vorschriften der StVO befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Ein Brand des Wohnhauses wäre ein solcher Fall, sodass die Feuerwehr den Gehweg ohne eine besondere Erlaubnis oder Genehmigung im Rahmen ihrer Hoheitsrechte befahren dürfte (vgl. Urteil der Kammer vom 29. August 2023 - VG 1 K 672.16, BeckRS 2023, 34463, Rn. 46). Die Anfahrt über einen Bürgersteig wird demnach grundsätzlich durch die Vorschriften des § 3 FwG und § 35 Abs. 1 StVO ausreichend abgesichert. Randnummer 29 Sofern – wie hier – eine entsprechende Nutzung des Gehwegs durch die Feuerwehr etwaig nicht möglich sein sollte, weil ein geparktes Fahrzeug den Weg über den Bürgersteig versperrt, ändert sich dadurch nichts an der (theoretischen) „Nutzereigenschaft“ der Feuerwehr. Randnummer 30 Ob die von der Klägerin begehrte mittelbare Nutzung der Gehwegfläche als Rettungsweg als „Gebrauch“ anzusehen ist, kann dahinstehen. Denn diese temporäre Nutzung im Brandfall wäre jedenfalls als gesteigerter Anliegergebrauch anzusehen, hinsichtlich welchem keine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden kann bzw. muss.
StrG ist eine Sondernutzung jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht. Gemeingebrauch ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG der Gebrauch der öffentlichen Straßen im Rahmen der Widmung „für den Verkehr“.
StrG bleibt das Recht des Anliegers unberührt, die öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus zu benutzen, soweit dies zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingegriffen wird. Danach handelt es sich bei der Nutzung des Gehwegs als zweiten Rettungsweg über ein Gerät der Feuerwehr um Anliegergebrauch. Denn die Nutzung erfolgt nur im Notfall und wäre erforderlich, soweit der erste Rettungsweg keine Abhilfe schafft. Sie schließt den öffentlichen Verkehr damit weder dauerhaft aus noch beeinträchtigt sie diesen erheblich oder greift in den Straßenkörper ein (vgl. Urteil der Kammer vom
den aktuell dafür geltenden Vorgaben sicherzustellen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat jedoch trotz dieses ausdrücklich erklärten Interesses keinen dahingehenden Klageantrag gestellt. Ein solcher Antrag würde das Klagebegehren mangels eines konkret begehrten Verwaltungsaktes in Rahmen einer Verpflichtungsklage auch nicht hinreichend bestimmt bezeichnen (vgl. § 82 Abs. 1 VwGO). Dies war der Klägerin offensichtlich auch bewusst, weil sie im Verlauf des Verfahrens einen Hilfsantrag stellte, mit welchem sie vom Beklagten den Erlass eines anderen konkreten Verwaltungsaktes im Sinne ihres grundsätzlichen Interesses an einem zweiten Rettungsweg über das Straßenland verlangte. Randnummer 33 Die Klägerin kann eine Erweiterung der Gehwegüberfahrt von dem Beklagten nicht im Wege des Abwehr- bzw. Folgenbeseitigungsanspruches verlangen, weil bereits nicht ersichtlich oder vorgetragen ist, dass zu einem früheren Zeitpunkt eine breitere Gehwegüberfahrt bestand und der Beklagte diese verringert hätte. Randnummer 34 Zudem folgt aus dem Vorwurf der Klägerin gegenüber dem Beklagten, er habe die von ihm im Bebauungsplan VII-95 festgesetzte Verbreiterung der U... um fünf Meter in Richtung des Gebäudes nicht umgesetzt, bereits denklogisch, dass die U... zu keinem Zeitpunkt seit Errichtung des Gebäudes entsprechend verlief und damit wieder in diesen Zustand versetzt werden könnte. Randnummer 35 Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte der Klägerin durch ihr Handeln einen zuvor bestehenden zweiten Rettungsweg über das öffentliche Straßenland genommen hat, welchen sie etwaig durch die Erweiterung der Gehwegüberfahrt und dem damit einhergehenden Parkverbot vor der Überfahrt
VO wiederherstellen könnte. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch bereits daran scheitert, dass entsprechend der Bestätigung der Feuerwehr gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ein solcher Rettungsweg bereits besteht. Denn eine „Wiederherstellung“ eines solchen Rettungsweges zugunsten der Klägerin aufgrund eines Eingriffs in ein ihr zustehendes Recht scheidet von vorne herein aus. Die insoweit darlegungsbelastete Klägerin behauptet bereits nicht, dass in der Zeit, in welcher sie Eigentümerin war, durch ein Handeln des Beklagten ein solcher Rettungsweg entfallen wäre. Randnummer 36 Auch wenn man annehmen würde, dass der Wiederherstellungsanspruch in Bezug auf einen Rettungsweg grundstücksbezogen ist und dem jeweiligen Eigentümer zusteht, hat die darlegungsbelastete Klägerin keinen „Entzug“ eines zweiten Rettungsweges durch die Beklagte dargelegt. Vielmehr behauptete die Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass das Gebäude auch zum Errichtungszeitpunkt keinen zweiten Rettungsweg über das öffentliche Straßenland gehabt habe, weil damals dreizehn Meter zwischen dem öffentlichen Straßenland und der Bebauung gelegen hätten. Ob dies dem von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Bebauungsplan VII-95 entnommen werden kann, muss nicht näher untersucht werden. Jedenfalls gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein zweiter Rettungsweg über das öffentliche Straßenland
den heutigen Vorgaben der Feuerwehr seit Errichtung des Gebäudes bestanden hat. Ein solcher Anhaltspunkt folgt insbesondere nicht aus dem Frau U... erteilten Bauschein. Dabei spielt es keine Rolle, ob ihr der Bauschein, der gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für Berlin (West) in der Fassung vom 21. November 1958 (GVBl. S. 1087/1104; BauO Bln 1958) über eine Baugenehmigung ausgestellt wurde, damals nur in Erwartung der Umsetzung des Bebauungsplans VII-95 erteilt wurde. Die zum Erteilungszeitpunkt geltende BauOBln 1958 enthielt keine der Vorschrift des § 33 Abs. 1 BauO Bln entsprechende Verpflichtung, dass bei Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen oder selbstständige Betriebsstätten, in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein müssen und der zweite Rettungsweg
O Bln unter anderem eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle sein kann. Es ist daher anzunehmen, dass die damaligen Bearbeiter des Beklagten bei Erteilung des Bauscheins keine Regelungen zu einem solchen zweiten Rettungsweg beabsichtigten oder sein Vorhandensein prüften. Randnummer 37
Juni 1960 (BGBl. I S. 341 ff.) i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesbaugesetzes vom
barschutz. Ein subjektiv-öffentliches Recht kann sich aus einzelnen Planfestsetzungen ergeben, wenn die Festsetzungen über die rein städtebauliche Funktion hinausgehend auch darauf ausgerichtet sind, einem Ausgleich privater Interessen der betroffenen Grundeigentümer zu dienen (vgl. BVerwG, a. a. O., 386 f.; Tophoven in: BeckOK BauGB,
nicht auf den „vor“ dem Grundstück befindlichen Bürgersteig, sodass daraus kein Anspruch auf Erweiterung einer Gehwegüberfahrt folgen kann. Randnummer 39
VO) nicht geboten erscheint. Randnummer 41 Die Klägerin ist nicht besonders schutzwürdig. Sie hat das streitgegenständliche Grundstück mit dem Bestandsgebäude im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben. In dem Zusammenhang ist sie das Risiko eingegangen, dass das Gebäude Mängel aufweist und für dieses z. B. kein zweiter Rettungsweg gegeben ist. Sie hat nicht vorgetragen, dass sie zu dem Zeitpunkt Kenntnis von einer etwaigen Abrede des Beklagten mit Frau U... hatte oder im besonderen Maße – dem Beklagten zurechenbar – darauf vertraute, einen zweiten Rettungsweg über das öffentliche Straßenland herstellen zu können. Randnummer 42 Soweit die Klägerin hinsichtlich des Vorliegens oder des Inhalts einer Absprache von Frau U... mit dem Beklagten zur erwarteten Umsetzung des Bebauungsplans Mutmaßungen anstellt, ist dies für die Begründung eines konkreten Anspruchs nicht ausreichend. Darüber hinaus ist es fernliegend, dass diese sich zum Erteilungszeitpunkt des Bauscheins über die Gewährleistung eines zweiten Rettungswegs über das öffentliche Straßenland verständigten, weil ein solcher zu dem Zeitpunkt gesetzlich nicht ausdrücklich gefordert wurde (s. o.). Randnummer 43 Zudem stellt der Frau U... erteilte Bauschein verbindlich fest, dass das Vorhaben mit dem gesamten im Zeitpunkt der Genehmigung geltenden öffentlichen Recht übereinstimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1976 - IV C 7/74, NJW 1976, 1987, 1989). Davon umfasst sind auch die brandschutzrechtlichen Vorschriften. Die Vermutung der Klägerin, dass das Grundstück zu keinem Zeitpunkt den Brandschutzvorschriften entsprach, erfolgt damit „ins Blaue hinein“. Allein der damalige Abstand des Gebäudes zum öffentlichen Straßenland ist als etwaiger Anhaltspunkt für diese Vermutung nicht ausreichend, denn die Einrichtung einer neuen Zufahrt wurde damals explizit zwischen den Beteiligten besprochen und geregelt. Es ist in Anbetracht dieser speziellen Regelung vielmehr zu vermuten, dass damit § 6 Abs. 12 und Abs. 13 BauO Bln 1958 berücksichtigt wurden, wonach u. a. bauliche Anlagen derart zugänglich sein mussten, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstanden und (zur damaligen Zeit) die notwendige Bewegungsfreiheit für den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten gewährleistet war. Randnummer 44 Auch der Bestand des bewohnten Gebäudes allein lässt die Klägerin gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern bzw. des Beklagten nicht besonders schützenswert erscheinen. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Herstellung eines zweiten Rettungsweges über das öffentliche Straßenland existiert bereits nicht, weshalb auch hier nicht untersucht werden muss, ob ein solcher Rettungsweg entsprechend der Angaben der Feuerwehr existiert und damit den Anspruch ausschließen würde. Die Verpflichtung, die
der Bauordnung erforderlichen Rettungswege (dauerhaft) vorzuhalten, trifft trotz etwaiger finanzieller Mehrbelastung grundsätzlich den Eigentümer (vgl. Urteil der Kammer vom
O Bln auch nicht zwingend auf öffentliches Straßenland angewiesen, weil der Rettungsweg z. B. auch über einen Sicherheitstreppenraum oder eine Außentreppe möglich ist. Im Falle der Klägerin gilt nichts anderes. Eine nur im Ausnahmefall gegebene Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Herstellung des zweiten Rettungsweges auf dem Grundstück ist nicht hinreichend dargelegt. Die insoweit darlegungsbelastete Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf einen entsprechenden Hinweis der Berichterstatterin nur pauschal behauptet, dass ihr die Herstellung verschiedener Arten eines zweiten Rettungsweges auf dem Grundstück nicht möglich seien (z. B. Außentreppe, hinreichend breite Balkone zur Anleiterung), insbesondere weil das Gebäude in das soziale Erhaltungsgebiet „W...“ falle. Der Vortrag ist für die Annahme eines Ausnahmefalls nicht hinreichend substantiiert, weil nicht ersichtlich ist, auf welche Umstände sich die Klägerin bei ihrer Bewertung stützt. Sie konkretisierte ihren Vortrag auch nicht, als der Beklagte zutreffend darauf hinwies, dass das soziale Erhaltungsgebiet eine Änderung des Gebäudes nicht grundsätzlich verbiete, sondern lediglich eine entsprechende Genehmigung fordere (vgl. § 2 Satz 1 der Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet „W...“ im Bezirk H..., Ortsteil H... vom 8. Juni 2021 (VO RWStr), GVBl. 2021 S. 654). Da nicht anzunehmen ist, dass sich bauliche Maßnahmen zur Sicherung des Brandschutzes negativ auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung auswirken würde, dürfte eine Genehmigung entsprechender notwendiger baulicher Änderungen naheliegend sein (vgl. § 2 Satz 2 VO RWStr). Randnummer 45 III. Weil der Hauptantrag keinen Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Randnummer 46 1. Der Hilfsantrag, mit welchem die Klägerin die Anordnung eines absoluten Halteverbots von mindestens elf Metern vor dem streitgegenständlichen Grundstück begehrt, ist unzulässig. Zwar ist er als Verpflichtungsklage statthaft, weil es sich bei der begehrten straßenverkehrsrechtlichen Anordnung um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2019 - 11 K 425.16 , juris Rn. 19 und 21). Randnummer 47 Die Klägerin hat insoweit jedoch nicht das
GO erforderliche Vorverfahren durchlaufen. Das Durchlaufen des Vorverfahrens war auch nicht aufgrund einer dahingehenden Untätigkeit des Beklagten
GO entbehrlich. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass die Klägerin bzw. die WEG vor der hilfsweisen Klageantragstellung außergerichtlich einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten gestellt hat. Randnummer 48 2. Der Hilfsantrag wäre aber auch unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten straßenverkehrsrechtlichen Anordnung hat. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO noch aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Auch hierfür muss nicht untersucht werden, ob die Anordnung zur Sicherung des zweiten Rettungsweges überhaupt erforderlich ist. Der Anspruch steht der Klägerin als (frühere) Eigentümerin einer baulichen Anlage u. a. bereits deshalb nicht zu, weil die Straßenverkehrsbehörde nicht verpflichtet ist, tatsächliche Gegebenheiten zu schaffen oder beizubehalten, die es ermöglichen, den
der Landesbauordnung erforderlichen zweiten Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr sicherzustellen. Vielmehr ist hier wiederholt darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Erfordernis eines zweiten Rettungsweges um eine
dem Bauordnungsrecht den jeweiligen Eigentümer treffende Verpflichtung handelt (vgl. zu dem Vorstehenden ausführlich: VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2019 - 11 K 425.16 , juris Rn. 22 ff.). Randnummer 49 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001581557
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