(1)Insbesondere sind die betroffenen Räume Wohnraum i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 ZwVbG , da sie zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich und rechtlich geeignet sind. Randnummer 20 An der rechtlichen Eignung der Räume hat die Kammer keinen Anlass zu zweifeln. Hinsichtlich ihrer tatsächlichen Eignung zur dauernden Wohnnutzung gilt im Ergebnis nichts anderes. Diese setzt einen baulichen Standard voraus, der allgemein als für ein gesundes und menschenwürdiges Wohnen notwendig erachtet und von dem ganz überwiegenden Teil der Wohnungsuchenden und Wohnungsinhaber erwartet und gefordert wird (vgl. zur insoweit übertragbaren alten Rechtslage BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1990 – 8 C 38.89 – juris Rn. 10). Hierfür können etwa die Mindestanforderungen nach § 4 Abs. 2 des Wohnungsaufsichtsgesetzes – WoAufG Bln – herangezogen werden (vgl. das Urteil der Kammer vom
- Juli 2023 – 6 K 264/21 – juris Rn. 32 ). Diesen ist nur nicht genügt, wenn innerhalb der Wohnung die Koch- und Heizungsmöglichkeit sowie Wasserversorgung und Ausguss fehlen oder ungenügend sind (Nr. 1), die Toilette fehlt oder ungenügend ist, insbesondere der Toilettenraum außerhalb des Hauses liegt, schwer zugänglich ist oder nicht ausreichend groß ist oder nicht elektrisch beleuchtet werden kann oder mehr als einer Wohnung zugeordnet ist (Nr. 2), ein ausreichender Wärmeschutz oder ein ausreichender Schallschutz fehlen (Nr. 3), Aufenthaltsräume eine lichte Höhe von weniger als 2 m haben (Nr. 4), nicht wenigstens ein Aufenthaltsraum der Wohnung eine Grundfläche von mindestens 9 m 2 hat (Nr. 5), Fußböden, Decken oder Wände dauernd durchfeuchtet sind (Nr. 6), ausreichende Tageslicht- und Luftzufuhr nicht gewährleistet sind (Nr. 7) oder die Möglichkeit, elektrische Beleuchtung oder elektrische Geräte anzuschließen, fehlt oder ungenügend ist (Nr. 8). Randnummer 21 Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass die Ferienwohnung Nr. 4 nur über eine Grundfläche von 6,6 m 2 verfügt. Diese unterschreitet für sich betrachtet zwar die Vorgabe aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WoAufG Bln. Da die Ferienwohnung Nr. 4 über eine interne Verbindungstür zur deutlich größeren Ferienwohnung Nr. 5 verfügt und – wie der Antragsteller in seinem Internetauftritt selbst angibt (Bl. 68 des Verwaltungsvorgangs) – die Ferienwohnung Nr. 4 mit der Ferienwohnung Nr. 5 gemeinsam angemietet werden kann, ist erstere indes nicht isoliert, sondern als Einheit mit Ferienwohnung Nr. 5 zu betrachten. Auch sonst ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass die Anforderungen aus § 4 Abs. 2 Satz 1 WoAufG Bln missachtet wären. Insbesondere stellt der Umstand, dass die Strom-, Wasserversorgung und Heizung die Ferienwohnungen von der Wohnung des Antragstellers abhängen sollen, die Wahrung der Mindestanforderungen nicht infrage. Verlangt ist danach nur, dass in den Räumen eine Heizmöglichkeit, die Wasserversorgung sowie die Möglichkeit, elektrische Geräte anzuschließen, nicht fehlen darf, nicht jedoch, dass diese Möglichkeiten unabhängig von anderen Wohneinheiten bestehen müssen. Andere Gründe, wegen der die tatsächliche und rechtliche Eignung der Räume zur dauernden Wohnnutzung hier zweifelhaft sein könnte, sind nicht ersichtlich. Randnummer 22
(3)Die Räumlichkeiten werden auch ohne die hierfür erforderliche Genehmigung zweckfremd genutzt. Randnummer 24 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG liegt eine Zweckentfremdung vor, wenn Wohnraum zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen verwendet wird. Dies ist hier aufgrund der kurzzeitigen Vermietungen der vom Bescheid befassten Wohnungen an Feriengäste der Fall. Randnummer 25 Der Antragsteller kann sich entgegen seiner Ansicht nicht auf die Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ZwVbG berufen. Danach liegt Zweckentfremdung dann nicht vor, wenn die Berliner Hauptwohnung, in der der tatsächliche Lebensmittelpunkt begründet wird, durch den Verfügungsberechtigten zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt wird, insgesamt aber die Wohnnutzung überwiegt (über 50 vom Hundert der Fläche; bei Küche und Bad wird jeweils hälftige Nutzung unterstellt). Diese Ausnahme greift allerdings lediglich ein, wenn sie nur die anteilige Nutzung derselben Wohnung begünstigt (s. das Urteil der Kammer vom 12. April 2019 – 6 K 604.17 – juris Rn. 36 m.w.N.). Räumlichkeiten gehören jedoch dann nicht mehr derselben Wohnung an, wenn sie selbst die Führung eines selbstständigen Haushalts ermöglichen. Das ist der Fall, wenn sie bestimmt und geeignet sind, auf die Dauer bewohnt zu werden, also den einfachen Mindestanforderungen aus § 4 Abs. 2 WoAufG Bln genügen und von anderen Wohnungen hinreichend abgegrenzt sind. Randnummer 26 Bei Anlegung dieser Maßstäbe zählen weder die Ferienwohnungen im Erdgeschoss noch die Dachgeschosseinheit zur Wohnung des Antragstellers, da sie jeweils die Führung eines selbstständigen Haushalts ermöglichen. Die Ferienwohnungen erfüllen – wie gezeigt – aufgrund ihrer Ausstattung die Mindestanforderungen aus § 4 Abs. 2 WoAufG Bln. Dass dies hinsichtlich der Dachgeschosseinheit anders sein könnte, liegt unter Berücksichtigung auch der im Verwaltungsvorgang (Bl. 81) dokumentierten Grundrissskizze fern. Derartiges behauptet auch der Antragsteller nicht. Es fehlt überdies nicht an der hinreichenden Abgrenzung dieser Raumeinheiten von anderen Wohnungen. Für das nur über eine Außentreppe erreichbare Dachgeschoss liegt dies auf der Hand. Aber auch die Ferienwohnungen im Erdgeschoss sind ausweislich der von dem Antragsteller vorgelegten Grundrissskizzen und dem von der Behörde angefertigten Lichtbildmaterial auch hinreichend räumlich abgetrennt vom Wohnbereich des Antragstellers. Sie teilen nur einen gemeinsamen Flur. Dass die Ferienwohnungen über keine separaten Hauseingangstüren verfügen, ändert daran nichts. Eine solche ist für die Führung eines selbstständigen Haushalts nicht erforderlich. Randnummer 27
- bb)Ermessen bezüglich des Wohnzuführungsgebots ist nicht eröffnet. Randnummer 28 Die Ausgestaltung als „Soll“-Vorschrift verpflichtet das Bezirksamt in der Regel zum Einschreiten, wenn – wie hier – eine Zweckentfremdung vorliegt (vgl. zur insoweit übertragbaren alten Rechtslage BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 – 5 C 80.88 – juris Rn. 16). Anhaltspunkte für atypische Umstände, die eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und eine nähere Begründung erfordert hätten, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Eine angemessene Frist zur Rückführung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 ZwVbG hat der Antragsgegner gesetzt. Randnummer 29
- b)Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der in dem Bescheid enthaltenen Zwangsgeldandrohung ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 4 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO Bln dagegen begründet. Randnummer 30 Die auf die §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 Buchst. b, 11 und 13 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VwVG – i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung – VwVfG Bln – gestützte Zwangsmittelandrohung begegnet bei summarischer Prüfung rechtlichen Bedenken. Denn für das auf fünf Wohnungen bezogene Wohnzuführungsgebot wurde ein einheitliches Zwangsgeld i.H.v. 10.000,- EUR angedroht. Die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes zur Befolgung mehrerer Handlungsaufträge verstößt indes gegen den Grundsatz der Klarheit und Bestimmtheit von Verwaltungsakten. Schließlich muss eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 – 1 A 10/95 – juris Rn. 35; VG Regensburg, Urteil vom 22. November 2010 – RO 09.00083 – juris Rn. 86 m.w.N.). Daran fehlt es, da vorliegend nicht hinreichend klar ist, in welcher Höhe ein Zwangsgeld angedroht wird, falls der Antragsteller dem Wohnzuführungsgebot nur hinsichtlich einzelner Wohnungen Folge leistet (s. demgegenüber das behördliche Vorgehen etwa in VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2024 – 6 L 125/24 – juris Rn. 2 oder VG Berlin, Urteil vom 8. Februar 2023 – 6 K 82/22 – juris Rn. 5 ). Anders als der Antragsgegner meint, lässt sich dem Bescheid (analog §§ 133, 157 BGB) nicht eindeutig entnehmen, dass das Zwangsgeld in voller Höhe auch für den Fall angedroht wird, dass der Antragsteller dem Wohnzuführungsgebot z.B. hinsichtlich nur einem Teil, aber nicht allen der Wohnungen entspricht. Dass das einheitliche Zwangsgeld möglicherweise niedriger ist als isolierte Zwangsgelder in Summe gewesen wären (an die in den Ausführungsvorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum genannten Beträge ist der Antragsgegner nicht in jedem Fall gebunden), lässt die Unbestimmtheit unberührt. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 f. VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39, 52 f. des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei legt die Kammer für das Wohnzuführungsgebot betreffend die bei wertender Betrachtung vier Wohnungen den Auffangwert von je 5.000,- Euro pro Wohnung zugrunde (vgl. bereits den Beschluss der Kammer vom 25. April 2019 – VG 6 L 200.19 – BA, S. 3). Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird von der Hälfte dieses Betrages ausgegangen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges). Die zugleich beanstandete Androhung eines Zwangsgelds ist außer Betracht geblieben (vgl. ebd., Ziffer 1.7.2). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001581611