Gefahrenabschätzung bezüglich eines geschützten Baumes; Nutzungsbeeinträchtigung durch einen vitalen Baum Leitsatz 1. Die Entscheidung, welche Maßnahmen zur Abwehr der von einem geschützten Baum ausge
vorgenannten Bescheides zum ökologischen Ausgleich in Form einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 4.800,00 Euro. Randnummer 7 Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, er habe keine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, sondern nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaumSchVO beantragt. Selbst wenn hier auch Nr.
§ 5Abs. 1 Satz 1 Baum
SchVO erfüllt sei, gehe die Nr. 1 der Vorschrift angesichts der Rangfolge der Nummern vor. Die Bausubstanz des Hauses sei durch die Wurzeltätigkeit der Kiefern beschädigt. Die Treppe zum Hauseingang und zur Terrasse sowie die Terrasse selbst seien aufgewölbt und brüchig. Der Boden der Terrasse und der Garage weise Risse auf. Wegen der starken Verwerfungen im Vorgarten könne er sein Fahrzeug nicht mehr in die Garage fahren, ohne es zu beschädigen. Weder er noch Dritte könnten sein Grundstück gefahrlos betreten. Eine Ausgleichszahlung oder Ersatzpflanzung sei ihm nach § 6 Abs. 2 BaumSchVO nicht zumutbar, da er einen Anspruch auf Erteilung einer Fällgenehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO habe. Er habe die von den Verwerfungen ausgehenden Gefahren nicht zu vertreten. Die Abwendung der Gefahren sei ihm mit zumutbarem Aufwand nicht möglich. Angesichts seines Nettoeinkommens von 1.400,00 Euro sei ihm die geforderte Ausgleichszahlung auch wirtschaftlich unzumutbar. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom
- August 2019 wies das Bezirksamt den Widerspruch des Klägers zurück. Eine Gefahr i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO liege nicht vor. Der Kläger könne der Stolpergefahr aus dem Weg gehen, weshalb die Schadenseintrittsgefahr nicht – wie von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO verlangt – unmittelbar vom Baum ausgehe. Die bloß abstrakte Gefahr eines sturmbedingten Astabbruchs reiche nicht aus. Randnummer 9 Mit seiner am
- September 2019 erhobenen Klage hat der Kläger sinngemäß die isolierte Aufhebung der Ausgleichsabgabe begehrt. Nach fruchtlosem Ablauf der Fällgenehmigung hat er seine Klage auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt, dass der Bescheid vom
- April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August 2019 hinsichtlich der Nebenbestimmung unter Ziffer III.
- rechtswidrig gewesen ist. Ergänzend hat er vorgetragen, das Wurzelwachstum der Kiefern verursache auch auf dem Nachbargrundstück Verwerfungen und Risse an den Gebäuden, weshalb ihm eine Schadensersatzpflicht drohe. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht hat einen Ortstermin durchgeführt und der Klage mit Urteil vom
- September 2021 - VG 24 K 427.19 - stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die festgesetzte Ausgleichsabgabe rechtswidrig gewesen sei. Nach den Regelungen des § 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 BaumSchVO erweise sich die Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich als unzumutbar. Denn von den Waldkiefern gingen Gefahren i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO aus, die der Kläger nicht mit zumutbarem Aufwand abwenden könne. Die Waldkiefer im vorderen Bereich beeinträchtige mit ihren weit herausstehenden Wurzeln im Wesentlichen den rechten Bereich des Grundstücks, in dem sich die Auf- und Zufahrt zur Garage befinde und sorge für eine Stolpergefahr, so dass der gehbehinderte Kläger diesen Teil des Grundstücks nicht gefahrlos nutzen könne. Der Hauseingang auf der linken Seite des Gebäudekomplexes ließe sich zwar mittels vertretbarer Umgestaltungen der linken Grundstückshälfte und einer Reparatur der Eingangstreppe gefahrlos erschließen. Für die rechte Grundstückshälfte seien vergleichbare bauliche Optionen nicht erkennbar. Im Fall der Aufschüttung bzw. des Überbaus der Stolperfallen im vorderen Bereich des Grundstücks entstünde ein extrem hohes Niveau. Gleichzeitig drohten diese Maßnahmen wegen des aktiven Wurzelwerks innerhalb kürzester Zeit hinfällig zu werden. Da die dortige Kiefer die Schadstufe 1 aufweise, sei die Zumutbarkeit aufwendiger, indes wenig effektiver Maßnahmen herabgesetzt. Dasselbe gelte für die Kiefer auf der Rückseite des Gebäudes. Der rückwärtige Zugang zur Garage sei im selben Maße von dem erhöht liegenden Wurzelbereich betroffen. Eine Lösung, um dem Kläger ein gefahrloses Begehen der Garage zu ermöglichen, sei nicht erkennbar. Zudem wiesen sowohl die Terrasse als auch der sich davor anschließende Pflasterbereich erhebliche Aufwölbungen auf und stellten eine Stolpergefahr dar. Die gefahrlose Nutzung der Terrasse, ihres Vorbereichs und des Übergangs zur abschüssigen Garage setze eine umfassende Überbauung der dortigen Wurzeln und eine Renovierung der Terrasse voraus. Auch insofern sei jedoch innerhalb kurzer Zeit mit erneuten Schäden zu rechnen. Eine bauliche Lösung zum gefahrlosen Begehen der Garage sei nicht erkennbar. Ein Ausweichen sei dem Kläger unzumutbar, da ihm damit bedeutsame Teile des Grundstückes (Garage, Terrasse, Gartenbereich) nicht zur Verfügung stünden. Randnummer 11 Mit seiner dagegen gerichteten, vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassenen Berufung verfolgt der Beklagte sein Begehren – die Abweisung der Klage – weiter. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die festgestellte eingeschränkte Benutzbarkeit des Grundstückes stelle er nicht in Frage. Das bloße Abstellen hierauf greife jedoch zu kurz. Die Baumschutzverordnung unterscheide zwischen einer von dem Baum ausgehenden Gefahr nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO und einer Nutzungsbeeinträchtigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 BaumSchVO . Nach der Systematik der Baumschutzverordnung stelle eine Nutzungsbeeinträchtigung gemäß Nr. 2 keine Gefahr im Sinne von Nr. 1c dar, was auch durch § 5 Abs. 1 Satz 2 BaumSchVO verdeutlicht werde. Die durch die Waldkiefern an den baulichen Anlagen hervorgerufenen Schäden und die daraus resultierenden Einschränkungen, Teile des Grundstücks nicht oder nicht mehr ungehindert nutzen zu können, seien klassische Nutzungsbeeinträchtigungen im Sinne der Baumschutzverordnung. Daher sei dem Kläger die beantragte Fällgenehmigung auch erteilt worden. Eine Gefahr i.S.d. Nr. 1c des § 5 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO liege hier nicht vor, da diese nicht vom Baum ausgehe. Vielmehr löse erst der Kläger die Gefahren aus, wenn er die Sache trotz Nutzungsbeeinträchtigung nutze, obgleich er zur Fällung der Kiefern berechtigt sei. Dass die Nutzung beschädigter Sachen naturgemäß gefährlich sei, ändere hieran nichts. Hierfür spreche auch der Schutzzweck der Verordnung: Der Entfall der Ausgleichspflicht stelle eine Ausnahme dar, die restriktiv anzuwenden sei. Die Kiefern seien in einem tadellosen Zustand und nur wegen des beengten Wachstumsbereichs der Wurzeln in die Schadstufe 1 eingruppiert. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
- September 2021 – VG 24 K 427.19 – aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er verteidigt das angegriffene Urteil. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Halbhefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Randnummer 19 Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der konkreten Wiederholungsgefahr (vgl. zu den Anforderungen hieran BVerwG, Urteil vom
- April 2023 – 6 C 8/21 – juris, Rn. 20 m.w.N.). Der Beklagte hat zum Ausdruck gebracht, er halte auch zukünftig an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest. Der Kläger hat angegeben, die Situation auf dem Grundstück sei im Wesentlichen unverändert und er habe sich inzwischen erneut erfolglos um eine auflagenlose Fällgenehmigung bemüht. Randnummer 20 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Festsetzung der Ausgleichsabgabe in Ziffer III.
- des Bescheides vom
- April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August 2019 war rechtmäßig und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 der Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin vom
- Januar 1982 (Baumschutzverordnung – BaumSchVO –, GVBl. 1982, Nr. 7, S. 250 ff., in der für die vorliegende Klage maßgeblichen, ab dem
- Mai 2019 geltenden Fassung (GVBl. 2019, Nr. 14, S. 272). Randnummer 21 I. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO ist der Antragsteller zum ökologischen Ausgleich verpflichtet, wenn die Beseitigung eines geschützten Baumes auf seinen Antrag hin genehmigt wird. Mit insoweit bestandskräftigem Bescheid vom
- April 2019 hat der Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag hin die Fällung der Waldkiefern auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO genehmigt. Der Einwand des Klägers, er habe nur eine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO beantragt, stellt dies nicht in Frage. Die in Rede stehenden Waldkiefern sind auch – was unstreitig ist – geschützte Bäume. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO ist die Nadelgehölzart Waldkiefer bei einem Stammumfang ab 80 cm (gemessen in einer Höhe über 1,30 m über dem Erdboden) geschützt. Die hiesigen Waldkiefern haben ausweislich des unbeanstandet gebliebenen Vermerks des Beklagten zum Ortstermin am
- August 2018 jeweils einen Stammumfang von 175 cm. Randnummer 22 Die Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich entfällt hier – worauf sich der Kläger allein beruft – nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BaumSchVO . Nach dieser Vorschrift besteht die Ausgleichspflicht nur, soweit sie zumutbar und angemessen ist. Unzumutbarkeit liegt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BaumSchVO insbesondere dann vor, wenn die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaumSchVO genannten Umstände auf natürliche, nicht vom Antragsteller zu vertretende Ursachen zurückzuführen sind. Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaumSchVO (in der insoweit maßgeblichen Fassung vom
- Mai 2019) genannten Umstände liegen vor, wenn Randnummer 23 a) der Baum krank ist oder Randnummer 24 b) der Baum seine ökologischen Funktionen weitgehend verloren hat oder Randnummer 25 c) von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen oder eine solche Gefahr konkret zu besorgen ist Randnummer 26 und seine Erhaltung oder die Abwendung der Gefahren dem Eigentümer mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist. Randnummer 27 Die Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich ist ausgehend hiervon im vorliegenden Fall nicht entfallen: Randnummer 28
- Dass bei Erlass der Fällgenehmigung ein Fall der Nr. 1a oder der Nr. 1b des § 5 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO gegeben war, macht der Kläger selbst nicht geltend. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Mitarbeiterin des Beklagten K... bestand hinsichtlich beider Waldkiefern Schadstufe
- Die Anlage 2 zu § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO (Schadstufen-/Vitalitätsbestimmung) sieht Schadstufen von 0 bis 4 vor und beschreibt den „Baumzustand allgemein“ bei Schadstufe 1 wie folgt: “Wachstum und Entwicklung ausreichend, kleine Mängel, leicht eingeschränkte Funktionserfüllung, leicht nachlassende Vitalität“. Der Angabe des Beklagten, die Kiefern seien nur wegen des beengten Wachstumsbereichs der Wurzeln in die Schadstufe 1 eingruppiert worden, tritt der Kläger nicht entgegen. Ausgehend hiervon bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kiefern bei Erlass der Fällgenehmigung krank gewesen sind oder ihre ökologischen Funktionen weitgehend verloren hatten. Randnummer 29
- Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO , auf die sich der Kläger hier beruft, greift ebenfalls nicht ein. Der bloße Umstand, dass Nr. 1c im Gesetz vor Nr.
§ 5Abs. 1 Satz 1 Baum
SchVO geregelt ist, lässt eine Prüfung ihrer Voraussetzungen nicht entfallen. Diese liegen hier aber nicht vor: Randnummer 30 a. Soweit der Kläger auf einen möglichen Astabbruch verweist, bestanden bereits keine Gefahren für Personen oder Sachen. Eine Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO ist eine Sachlage, die in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an den geschützten Rechtsgütern (Personen und Sachen) führt. Der Eintritt eines solchen Schadens braucht weder gewiss zu sein noch unmittelbar bevorstehen; es genügt, wenn in überschaubarer Zeit damit gerechnet werden muss (vgl. hierzu Vornholdt, Baumschutzrecht, Diss. 2022, S. 64 m.w.N.). Dies war hier nicht der Fall. Denn die vom Astabbruch betroffene Waldkiefer vor dem Haus war nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten nach wie vor vital. Eine konkrete Gefahr bestand insofern nicht. Eine bloß abstrakte Gefahr reicht für die Bejahung des Tatbestandes des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO nicht aus. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift („konkret zu besorgen“) (vgl. auch Vornholdt, Baumschutzrecht, Diss. 2022, S. 65 m.w.N.). Anderenfalls liefe auch der Schutzzweck der Baumschutzverordnung leer. Denn auch bei gesunden Bäumen ist ein Astabbruchrisiko nie gänzlich auszuschließen, wobei dieses Risiko angesichts der vielfältigen positiven Wirkungen der Bäume als natürliches Lebensrisiko akzeptabel erscheint (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Februar 2016 – OVG 11 S 84.15 – juris, Rn. 10; OVG Berlin, Urteil vom
- August 1996 – 2 B 26/93 – NVwZ 1997, 530, 532 – beck-online m.w.N.). Randnummer 31 b. Die vom Kläger geltend gemachten Schäden an baulichen Anlagen, wie z.B. Risse in den Treppen zu Haus und Terrasse, Aufwölbungen der Terrassensteine, Anhebungen von Gehwegplatten, unterfallen dem Tatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO nicht. Der Verordnungsgeber hat die vorgenannte Vorschrift mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Baumschutzverordnung vom
- März 2004 zusammen mit § 5 Abs. 1 Satz 2 BaumSchVO in die Verordnung eingefügt. Dabei stellt die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BaumSchVO ausdrücklich klar, dass eine Nutzungsbeeinträchtigung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 auch dann vorliegt, wenn der Baum – wie hier – Schäden an baulichen Anlagen verursacht (vgl. Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Baumschutzverordnung vom
- März 2004, dort unter A.b)3.). Fällt aber sogar der Sachverhalt, dass die Wurzeln des Baumes durch Schäden an baulichen Anlagen – wie Bodenbelägen, Treppen, Terrassen u.a. – eine zulässige Nutzung des Grundstückes ganz ausschließen, unter Nr.
§ 5Abs. 1 Satz 1 Baum
SchVO , kann er aus systematischer Sicht nicht auch § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO unterfallen. Denn anderenfalls verbliebe – was kein in sich schlüssiges Gesetz ergäbe – kein Anwendungsbereich für § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
- Alt. BaumSchVO . Durch Baumwurzeln verursachte Schäden an baulichen Anlagen sind danach zu einem gewissen Grad als übliche Auswirkungen von Bäumen anzusehen und begründen noch keine Gefahr. Hier kann dahinstehen, ob dies nur solange gilt, wie die Wurzeln die Standsicherheit der baulichen Anlage nicht gefährden (so Vornholdt, Baumschutzrecht, Diss. 2022, S. 66 m.w.N.). Denn dass bei Erlass der Fällgenehmigung mit Blick auf die Wurzeltätigkeit der Kiefern bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein die Substanz vernichtender, d.h. über Schäden an baulichen Anlagen hinausgehender Einsturz (von Teilen) des Hauses drohte, macht der Kläger selbst nicht geltend. Der bloße Verweis auf Risse in Fußböden und Treppen reicht insofern nicht aus. Randnummer 32 c. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO greift aber auch mit Blick auf die vom Kläger geltend gemachte Stolper- bzw. Verletzungsgefahr für sich und Dritte nicht ein. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass von den Wurzeln der Waldkiefern bei Erteilung der Fällgenehmigung eine Stolper- und damit Verletzungsgefahr für den Kläger und dritte Personen ausging bzw. eine solche Gefahr konkret zu besorgen war (EA, Seite 6 f.), stellt der Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nicht in Frage. Der Beklagte bestreitet nicht, dass die Wurzeln der Waldkiefer vor dem Haus auf der rechten Grundstücksseite, d.h. auf der Zufahrt zur Garage großflächig eine deutliche Bodenwelle bildeten. Ebenso wenig zweifelt er an, dass die Waldkiefer auf der Rückseite des Gebäudes, die direkt am rückwärtigen Zugang zur Garage steht, mit ihren Wurzeln den rückwärtigen Zugang zur Garage derart aufgewölbt hat, dass dem Kläger ein gefahrloses Begehen der Garage unmöglich war. Er lässt auch die erstinstanzliche Annahme unbeanstandet, dass die auf der Rückseite des Gebäudes liegende baulich erhöhte Terrasse sowie der sich davor anschließende Pflasterbereich erhebliche Aufwölbungen aufwiesen, die eine Stolpergefahr bedingten, wobei der Gartenbereich des Grundstückes nur über diese Terrasse bzw. Pflasterfläche erreichbar war. Randnummer 33 Der Beklagte ist jedoch in rechtlicher Hinsicht der Auffassung, dass es sich insoweit nicht um eine Gefahr im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO handelt. Da eine Nutzungsbeeinträchtigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO vorliege, bestehe nach der Systematik der BaumSchVO keine Gefahr im Sinne von Nr. 1c, was auch durch § 5 Abs. 1 Satz 2 BaumSchVO verdeutlicht werde. Diese Auffassung überzeugt nicht. Denn mit der Verwendung der Begriffe „Gefahr“ und „Nutzungsbeeinträchtigung“ werden tatsächliche Situationen beschrieben, die nicht zwangsläufig deckungsgleich sind. Randnummer 34 Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO waren jedoch deswegen nicht erfüllt, weil dem - insoweit darlegungs- und beweisbelasteten - Kläger die Abwendung der unstreitig vorliegenden Stolper- und Verletzungsgefahr mit zumutbarem Aufwand möglich war. Die Entscheidung, welche Maßnahmen zur Abwehr der von einem geschützten Baum ausgehenden Gefahren zumutbar sind, erfordert eine einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen (vgl. zum Erlass einer Fällgenehmigung: VG Schwerin, Urteil vom
- Februar 2014 – 2 A 1594/21 SN – juris, Rn. 33 m.w.N.). Diese Abwägung fällt hier zu Lasten des Klägers aus. Der Kläger hätte die Stolperfallen in Form von hochstehenden Wurzeln, angehobenen Bodenplatten und brüchigen Treppen beseitigen lassen können, weshalb entgegen erstinstanzlicher Annahme zur Abwendung der Gefahr weder eine umfassende Überbauung der oberirdischen Wurzeln noch eine Renovierung von Teilen des Hauses nötig war. Denn dem Kläger war mit Bescheid vom
- April 2019 eine Fällgenehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO erteilt worden. Die Beantragung und Inanspruchnahme der Fällgenehmigung vom
- April 2019 stellt einen zumutbaren Aufwand i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO dar. Dies ergibt die Auslegung der §§ 5 und 6 BaumSchVO : Randnummer 35 Schon der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO stellt nicht darauf ab, ob dem Eigentümer das Abwenden der Gefahr zumutbar ist. Vielmehr verlangt er, was etwas anderes ist, dass das Abwenden der Gefahr „mit zumutbarem Aufwand“ nicht möglich ist. Der Begriff des „Aufwands“ ist dabei durch den Verordnungsgeber nicht eingeschränkt worden. Auch das Einholen einer Genehmigung kann demnach ein Aufwand im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaumSchVO sein. Randnummer 36 Auch die Systematik der §§ 5 und 6 BaumSchVO lässt erkennen, dass eine Nutzungsbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO nur eine Fällgenehmigung mit Ausgleichspflicht zur Folge haben soll, selbst wenn sie zugleich eine Gefahr im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO darstellt. So ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO die Fällgenehmigung zu erteilen, wenn eine sonst zulässige Nutzung des Grundstückes nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird. Bereits auf dieser Ebene – d.h. bei der Frage der Gewährung der Fällgenehmigung – findet eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen, d.h. eine Betrachtung der mit dem Baumschutz einhergehenden Situationsgebundenheit des Grundeigentums statt (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Juni 2004 – 2 B 2/02 – juris, Rn. 17 ff. m.w.N.). Für eine Fällgenehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO besteht indes – ausweislich der Regelung des § 6 Abs. 2 BaumSchVO – grundsätzlich eine Ausgleichspflicht. Eine Fällgenehmigung grundsätzlich nur gegen Ausgleichspflicht sieht der Verordnungsgeber mithin auch dann vor, wenn eine zulässige Nutzung des Grundstücks ganz und gar unmöglich gemacht wird. Mit anderen Worten: Selbst bei einem vollständigen Nutzungsverzicht entfällt die Ausgleichspflicht nach Auffassung des Verordnungsgebers grundsätzlich nicht. Randnummer 37 Der Sinn und Zweck der vom Verordnungsgeber vorgenommenen Differenzierung zwischen Umständen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaumSchVO , in denen ein Ausgleich grundsätzlich unzumutbar ist, und Umständen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BaumSchVO , in denen ein Ausgleich grundsätzlich zumutbar ist, erschließt sich mit Blick auf die anderen Fallgruppen der Nr. 1 des § 5 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO . In den Fällen der Nr. 1a und b des § 5 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO kann die wegen Krankheit bzw. Funktionsverlust vom Baum ausgehende Gefahr nicht anders als durch Fällen des Baumes abgewandt werden. Wenn der Antragsteller diese Ursachen nicht zu vertreten hat (vgl. hierzu § 6 Abs. 2 Satz 2 BaumSchVO ), ist die Ausgleichszahlung in diesen Fällen unzumutbar. Derselbe Gedanke muss für § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c BaumSchVO gelten: Nur bei einer vom Baum ausgehenden, faktisch nicht anders als durch Fällung abwendbaren Gefahr, deren Ursache der Antragsteller nicht zu vertreten hat, ist es für den Eigentümer nicht tragbar, die Fällgenehmigung an weitere Bedingungen, wie Ersatzpflanzungen oder eine Ausgleichsabgabe, zu knüpfen. Für den Fall der Nutzungsbeeinträchtigung durch einen (vitalen) Baum hat der Verordnungsgeber hier ersichtlich eine Sonderregelung geschaffen, mit der den Interessen des Eigentümers an einer zulässigen Nutzung seines Grundstücks Rechnung getragen werden soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, - OVG 2 B 2/02 – juris, Rn. 17), und die daher in ihrem Anwendungsbereich die Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO ausschließt. Fiele die Ausgleichspflicht schon mit der bloßen Nutzungseinschränkung des Eigentümers weg, unterliefe dies die Absicht des Verordnungsgebers, zwischen ausgleichspflichtigen und nicht ausgleichspflichtigen Fällungen zu differenzieren. Randnummer 38 Die vorgenannte Differenzierung des Verordnungsgebers unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei der naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe handelt es sich um eine verfassungskonforme, insbesondere mit der Finanzverfassung des Grundgesetzes kompatible öffentliche Abgabe.Die Ausgleichsabgabe gehört nicht zu denjenigen Sonderabgaben, für die das Bundesverfassungsgericht die von Verfassung wegen zu stellenden Anforderungen näher umrissen hat. Sie ist vor allem Wiedergutmachung für einen Natur und Landschaft zugefügten Schaden. Kern dieses Instrumentarium ist der in § 8 BNatSchG verankerte Gedanke der Verursacherhaftung: Wer – zulässigerweise – in Natur und Landschaft eingreift, ist zum Ausgleich verpflichtet. Dieser Ausgleich ist in erster Linie durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu leisten, um den Eingriff ungeschehen zu machen. Soweit ein realer Ausgleich nicht möglich ist, gilt es, einer fortschreitenden Erosion des Naturhaushaltes dadurch entgegenzuwirken, dass jedenfalls an anderer Stelle Werte oder Funktionen des Naturschutzes oder des Landschaftsbildes hergestellt oder in ihrem Bestand gesichert werden. Es liegt in der Konsequenz des Verursacherprinzips, auch solche Ersatzmaßnahmen demjenigen finanziell aufzubürden, der den Eingriff vorgenommen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Februar 2015 – OVG 11 N 139.14 – juris, Rn. 5 m.w.N.). Randnummer 39 Schließlich spricht auch der Schutzzweck der Verordnung ( § 1 BaumSchVO ) für eine enges Verständnis von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BaumSchVO . Dieser besteht darin, den Baumbestand in Berlin zu schützen und damit die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sicherzustellen. Ist nach der Verordnung eine Fällgenehmigung zu erteilen, soll nach § 6 Abs. 1 BaumSchVO grundsätzlich ein ökologischer Ausgleich geschaffen werden. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 BaumSchVO stellt eine restriktiv auszulegende Ausnahme von diesem Grundsatz dar. Randnummer 40
- Der Klägers zeigt auch keine Unzumutbarkeit im Übrigen auf. Zwar regeln die Umstände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaumSchVO die Frage der Unzumutbarkeit nicht abschließend, da § 6 Abs. 2 Satz 2 BaumSchVO nur „insbesondere“ auf diese verweist. Andere Umstände, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Ausgleichspflicht ergeben könnte, zeigt der Kläger indes nicht auf. Soweit er geltend macht, er verfüge nur über ein geringes Nettoeinkommen, legt er dies schon nicht substantiiert dar. Zudem ist davon auszugehen, dass er als Grundstückseigentümer nicht vermögenslos ist. Im Übrigen lässt sich der Baumschutzverordnung kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Zumutbarkeit der Ausgleichspflicht von ihrer Finanzierbarkeit, geschweige denn vom Nettoeinkommen des Ausgleichspflichtigen, abhängig sein soll. Randnummer 41 II. Ausgehend hiervon „ist“ der Kläger – so der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO – „zum ökologischen Ausgleich verpflichtet“. Ein Ermessen der Behörde auf Rechtsfolgenseite besteht folglich nicht. Zwar kann der Antragsteller zwischen Ersatzpflanzungen oder der Entrichtung einer Ausgleichsabgabe wählen ( § 6 Abs. 1 Satz 2 BaumSchVO ) und hat die Behörde die Wünsche des Verpflichteten bei der Festlegung der Ausgleichsverpflichtung zu berücksichtigen ( § 6 Abs. 3 BaumSchVO ). Jedoch hat der Beklagte dem Kläger die Wahl zwischen Ausgleichszahlung und Ersatzpflanzung überlassen, der Kläger eine solche Wahl indes nicht getroffen. Ausgehend hiervon war der Beklagte auch nicht gehalten, eine Ersatzpflanzung statt einer Ausgleichszahlung festzusetzen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit hat der Beklagte dem Kläger Ratenzahlung angeboten, die dieser indes abgelehnt hat. Randnummer 42 III. Schließlich ist auch die Höhe der festgesetzten Ausgleichsabgabe nicht zu beanstanden. Gemäß § 6 Abs. 8 BaumSchVO bestimmt sich die angemessene Höhe der Ausgleichsabgabe nach dem Wert der nach § 6 Abs. 4 BaumSchVO rechnerisch ermittelten Ersatzpflanzungen handelsüblicher Baumschulware, jeweils nach Art des zu entfernenden Baumes, zuzüglich eines Zuschlags in gleicher Höhe. Der angemessene und erforderliche Umfang von Ersatzpflanzungen richtet sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BaumSchVO hinsichtlich der Anzahl nach der Wüchsigkeit, der erreichbaren Lebensdauer und der ökologischen Wertigkeit der zu entfernenden Baumart (Anlage 1), wobei die Ersatzpflanzungen nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BaumSchVO in handelsüblicher Baumschulware vorzunehmen sind. Für zu fällende Waldkiefern mit einem Stammumfang von 175 cm (Stufe: bis 200 cm) in 130 cm Höhe sind nach Anlage 1 zu Nr. 1 des § 6 Abs. 4 Satz 1 BaumSchVO jeweils drei Ersatzbäume in handelsüblicher Baumschulware zu pflanzen. Der Beklagte hat zur Bestimmung handelsüblicher Baumschulware den Katalog der Baumschule Lorenz von Ehren von 2018 herangezogen und festgestellt, dass danach eine Waldkiefer 400,- Euro kostet. Der Kläger ist dem nicht entgegen; Zweifel hieran sind auch sonst nicht ersichtlich. Ausgehend hiervon ergibt sich der festgesetzte Ausgleichsbetrag von 4.800,- Euro = 2 x 2.400,- Euro (= 400,- Euro x 6 Ersatzbäume). Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 44 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Randnummer 45 BESCHLUSS Randnummer 46 Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 4.800,00 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG). Randnummer 47 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001581621