Versorgungsausgleichs dem Scheidungsstatut und
halb untersteht die Regelung
Versorgungsausgleichs dem nach der Rom III-VO auf die Scheidung anzuwendenden Recht. (Rn.11)
halb grundsätzlich keinen Ausschluss
Versorgungsausgleichs. (Rn.20) 5. Nicht zielgerichtete Einwirkungen auf ein Versorgungsanrecht, die wie etwa der Verlust
Arbeitsplatzes lediglich beiläufig dazu führen, dass während der Ehezeit keine weiteren Anrechte erworben werden, rechtfertigen grundsätzlich keinen (ganz oder teilweisen) Ausschluss
Versorgungsausgleichs. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend AG Pankow, 27. Februar 2023, 10 F 702/18 Tenor Das Rubrum
am 27. Februar 2023 verkündeten Scheidungsverbundbeschlusses
Amtsgerichts Pankow - 10 F 702/18 - wird dahingehend berichtigt, dass dort zusätzlich die folgenden beiden weiteren Beteiligten aufzuführen sind: A … Lebensversicherung …,… B…, Versicherungsnummer … sowie … - Versorgungsträger für die Antragsgegnerin (Fa. … GmbH, B…) … Lebensversicherung …, … …, Versicherungsnummer … - Versorgungsträger für den Antragsteller Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem am 27. Februar 2023 verkündeten Scheidungsverbundbeschluss
Amtsgerichts Pankow - 10 F 702/18 - wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 4.349,40 € zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragsgegnerin wendet sich gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem vom Familiengericht am 27. Februar 2023 verkündeten Scheidungsverbundbeschluss, mit dem die Ehe der Beteiligten geschieden und der Versorgungsausgleich den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchgeführt wurde. Randnummer 2 Die Antragsgegnerin meint, vom Versorgungsausgleich seien die beiden Anrechte bei der A… Lebensversicherung … Versicherungs-Nr. … und …) mit einem Ausgleichswert in Höhe von 6.688,21 € bzw. von 16.155,30 € auszunehmen; die beiden Anrechte seien nicht zugunsten
Antragstellers zu teilen, weil ein Ausgleich unbillig sei. Maßgeblich hierfür sei einmal, dass es sich bei ihrem Anrecht bei der A… Lebensversicherung … Nr. … mit einem Ausgleichswert von 6.688,21 € nicht um ein Anrecht handele, dass „durch Arbeit oder Vermögen“ im Sinne
AusglG geschaffen worden sei, sondern um ein Anrecht, dass sie praktisch im Wege einer Schenkung erlangt habe. Denn die Beiträge, die auf diesen Versicherungsvertrag geleistet worden seien, stammten nicht von ihr, sondern ihr eigener Vater habe ihr das Geld geschenkt, um ihre „Rentenlücke“, die durch ihre Teilzeittätigkeit entstanden sei, schließen zu helfen. Die Zahlungen ihres Vaters seien in rechtlicher Hinsicht genauso zu bewerten wie ein Vermögen, dass ein Ehegatte nach Eintritt
Güterstandes durch Schenkung erworben habe: Ein Ausgleich derartiger, schenkweise erlangter Anrechte könne im Rahmen
Versorgungsausgleichs nicht anders behandelt werden wie im Ehegüterrecht; das, was beim güterrechtlichen Ausgleich im Ergebnis durch § 1374 Abs. 2 BGB erreicht werde, müsse sinngemäß entsprechend auch für den Versorgungsausgleich gelten. Der zweite Grund, der dazu führen müsse, dass der Versorgungsausgleich in Bezug auf diese beiden Anrechte ausgeschlossen werde, sei der Umstand, dass der Antragsteller etwa in den Jahren 2007/2008 eine ehewidrige Beziehung eingegangen sei, aus der ein Kind hervorgegangen sei. Von der ehewidrigen Beziehung und dem Kind habe sie durch eine Postkarte erfahren, die mutmaßlich von den seinerzeitigen Arbeitskollegen
Antragstellers anonym in ihren Briefkasten eingelegt worden sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Antragsteller kurze Zeit nach der Geburt
Kindes durch Kündigung seitens
Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz verloren habe. Grund für die Kündigung soll „sexuelle Belästigung“ und „Machtmissbrauch“ seitens
Antragstellers gewesen sein. Dass der Antragsteller für das aus der ehewidrigen Beziehung hervorgegangene Kind Unterhalt zahle, habe sie überhaupt erst im Zuge eines von ihr angestrengten Verfahrens auf Leistung von Ehegattenunterhalt erfahren. Im Ergebnis habe die ehewidrige Beziehung
Antragstellers für sie massive, nachteilige Folgen gehabt: Denn dadurch habe der Antragsteller seinen Arbeitsplatz und das seinerzeit dort verdiente „gute Gehalt“ eingebüßt mit der Folge, dass das Familieneinkommen - auch durch die Kindesunterhaltszahlungen, die der Antragsteller für das Kind habe leisten müssen - spürbar zu ihrem Nachteil gesunken sei. Weitere Folge
Absinkens
Gehalts
Antragstellers sei, dass dadurch die Versorgungsanrechte, die er an sie übertragen müsse, deutlich geschmälert worden seien. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund einer während der Ehezeit erfolgten Erwerbstätigkeit in Nicaragua während der Zeit von Januar 2000 bis März 2001 für die Fa. B… Constructions (Cyprus) Ltd, N…, Zypern, Vermögenswerte bei einer ausländischen Versicherungsgesellschaft - der N… Life and Pension Insurance Co Ltd., …, …/Kanalinseln („N… Life“) - mit einem Policenwert per 1. März 2018 in Höhe von 71.554,00 SEK (Schwedische Kronen; grob etwa 6.100,00 € per August 2023) erworben habe, dass als ausländisches Anrecht noch nicht ausgleichsreif im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG sei und
halb dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben müsse, der ihr faktisch aber kaum eine Sicherheit biete. Randnummer 3 Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt die Einbeziehung der beiden Anrechte der Antragsgegnerin bei der A… Lebensversicherung … („A…“) in den Versorgungsausgleich und damit deren Teilung zu seinen Gunsten als zutreffend und richtig. Er bestreitet, dass der Vater der Antragsgegnerin eines der beiden Anrechte bei der A… geschenkt habe: Aus den überreichten Kopien von Kontoauszügen der Antragsgegnerin ergebe sich lediglich, dass ihr Vater ihr regelmäßig Geldbeträge in unterschiedlicher Höhe auf ihr Bankkonto überwiesen habe, aber nicht, dass der Vater Gelder unmittelbar an den Versorgungsträger gezahlt habe. Die von der Antragsgegnerin behauptete Verletzung von ehelichen Verpflichtungen weist er als „rufschädigende und ehrabschneidende Lügengeschichten“ zurück; die Behauptung, er sei „wegen sexueller Belästigung und Machtmissbrauch fristlos entlassen“ worden, sei frei erfunden. Dass er für ein weiteres, nicht aus der Ehe hervorgegangenes Kind Unterhalt zahle, sei zwar richtig. Unzutreffend sei jedoch, dass dies der Antragsgegnerin nicht bekannt gewesen sei: Sie habe davon gewusst, weil sie regelmäßig hinter seinem Rücken die an ihn gerichtete Post geöffnet habe. Dass der Ausgleich
Vermögenswertes bei der N… Life dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten werde, stünde im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Randnummer 4 Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom
Umstands, dass der Antragsteller die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, weist der zu beurteilende Sachverhalt zwar eine Verbindung zu einem ausländischen Staat auf. Das Familiengericht hat dennoch zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, die in jeder Lage
Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. KG, Beschluss vom
Familiengerichts in der Folgesache Versorgungsausgleich im Ergebnis nichts zu erinnern: Randnummer 9 a) Aufgrund der spanischen Staatsangehörigkeit
Antragstellers liegt ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vor (Art. 3 EGBGB). Dennoch richtet sich die streitgegenständliche Regelung
Versorgungsausgleichs nach deutschem materiellen Recht: Randnummer 10 (aa) Das ergibt sich allerdings noch nicht aus der EU-Güterrechtsverordnung. Zwar hat der Versorgungsausgleich einen ganz klaren güterrechtlichen Bezug, weil es sich hierbei um ein Ausgleichssystem handelt, bei dem es letztlich ebenfalls um den Ausgleich der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten aus Anlass der Auflösung einer Ehe geht (Art. 3 Abs. 1 lit. a EuGüVO). Aber die Bestimmungen der EU-Güterrechtsverordnung gelten nur für Ehen, die am
deutschen Sachrechts nicht supranationales, sondern das autonome Kollisionsrecht. Randnummer 11 (bb) Nach dem autonomen internationalen und intertemporalen Kollisionsrecht untersteht der Versorgungsausgleich dem nach der Rom III-VO auf die Scheidung anzuwendenden Recht; das Statut
Versorgungsausgleichs folgt dem Scheidungsstatut (Art. 229 § 28 Abs. 2 EGBGB iVm. Art. 17 Abs. 4 EGBGB; vgl. Winter, a.a.O. Rn. 339; Niethammer-Jürgens/Erb-Klünemann, a.a.O. S. 85): Die Scheidung unterliegt, wie das Familiengericht zutreffend festgestellt hat, dem deutschen Sachrecht. Denn die Ehegatten haben keine Rechtswahl getroffen (Art. 5 Abs. 1 Rom III-VO) und sie haben im Januar 2018, bei Anbringung
Scheidungsantrages, beide im Inland gelebt, so dass auf die Scheidung das deutsche Scheidungsrecht als Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts anwendbar ist (Art. 8 lit. a, 11 Rom III-VO). Die weitere Voraussetzung dafür, dass der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen ist, liegt vor: Am 1. März 2018, bei Eintritt der Rechtshängigkeit
Scheidungsantrags, war die Antragsgegnerin deutsche Staatsangehörige und das deutsche materielle Familienrecht sieht mit dem Versorgungsausgleichsgesetz eine Regelung
Versorgungsausgleichs vor (Art. 17 Abs. 4 Satz 1, 2. HS EGBGB). Damit untersteht der Versorgungsausgleich dem deutschen Recht. Randnummer 12 b) Auf der Grundlage
danach anwendbaren internen deutschen Sachrechts greifen die Rügen der Antragsgegnerin nicht durch. Entgegen ihrer Auffassung ist der Versorgungsausgleich in Bezug auf ihre beiden Anrechte bei der A… mit Ausgleichswerten in Höhe von 6.688,21 € bzw. 16.155,30 € weder wegen einer groben Unbilligkeit auszuschließen (§ 27 VersAusglG) noch ist das Anrecht mit einem Ausgleichswert von 6.688,21 € (Versicherungs-Nr. …) als nicht auszugleichendes Anrecht von einem Ausgleich nach § 1 Abs. 1 VersAusglG auszunehmen. Im Einzelnen: Randnummer 13 (aa) Das Familiengericht hat in dem angegriffenen Beschluss zutreffend und völlig zu Recht dargelegt (am
halb vom Versorgungsausgleich auszunehmen wären: Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin ergibt sich lediglich, dass ihr Vater ab Dezember 2015 bis November 2016 und im Zeitraum Januar 2013 bis Oktober 2015 monatlich Gelder auf ihr Girokonto überwiesen hat, deren Höhe sich im Zeitraum Mai 2016 bis November 2016 exakt mit der Höhe
„Eigenanteils“ der Antragsgegnerin zu ihrer betrieblichen Altersversorgung bei der A… gedeckt haben. Dafür, dass der Vater unmittelbar an die A… gezahlt hätte (oder gar der Versicherungsnehmer wäre), ist weder etwas ersichtlich noch wird das von der Antragsgegnerin behauptet. Das Geld wurde vielmehr von der Antragsgegnerin an die A… gezahlt. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich im Zeitraum Dezember 2015 bis November 2016 und von Januar 2013 bis Oktober 2015 ein Zahlungsfluss von Herrn R… zur Antragsgegnerin und (hierfür fehlen allerdings die entsprechenden Belege) von der Antragsgegnerin zur A… . Für eine direkte Zahlung
Herrn R… an die A… ist nichts ersichtlich und das wird von der Antragsgegnerin auch nicht behauptet. Randnummer 16 Folglich liegt in dem betreffenden Zeitraum eine unentgeltliche Zuwendung
Herrn R… an die Antragsgegnerin vor: Damit steht fest, dass das Anrecht der Antragsgegnerin bei der A… mit einem Ausgleichswert von 6.688,21 € nicht aus dem Versorgungsausgleich herauszunehmen ist. Denn nach einhelliger, bereits seit langem feststehender Auffassung in der Rechtsprechung ist in Fällen, in denen die unentgeltliche Zuwendung eines Dritten (hier:
Herrn R…) zunächst in das Vermögen
Ehegatten übergeht, der mit dem zugewandten Geld seinerseits eine Einzahlung bei dem Versorgungsträger bewirkt, davon auszugehen, dass das an den Versorgungsträger gezahlte Geld aus dem Vermögen
Ehegatten geleistet wurde und
halb das auf diese Weise erlangte Anrecht in den Versorgungsausgleich fällt. Dabei bleibt es auch dann, wenn die benutzten Geldmittel zweckgebunden zugewandt wurden (vgl. BGH, Beschluss vom
Antragstellers durch eine Postkarte mit Glückwünschen zur Geburt
Kindes auf die Beziehung und das daraus hervorgegangene Kind aufmerksam gemacht worden sei. Die Unbilligkeit ergebe sich zum anderen aber auch aus den wirtschaftlichen Nachteilen, die sie hierdurch habe hinnehmen müssen: Insoweit behauptet sie, das Arbeitsverhältnis
Arbeitgebers sei wegen „sexueller Belästigung“ und wegen „Machtmissbrauchs“ gekündigt worden, was im Ergebnis zu einer Verminderung der Erwerbseinkünfte beim Antragsteller, einer Verkürzung seiner Beiträge zum Familienunterhalt und schließlich zu einem „Mindererwerb“ von Versorgungsanrechten bei ihm geführt habe, so dass sie wertmäßig nur in einem geringeren Umfang von den vom Antragsteller erworbenen Versorgungsanrechten profitiere. Randnummer 19 Das, was hierzu zu sagen ist, hat das Familiengericht in dem angefochtenen Scheidungsverbundbeschluss bereits erschöpfend ausgeführt: Randnummer 20 ( i ) Der Versorgungsausgleich ist kein „Mechanismus“, um einen untreuen Ehepartner zu sanktionieren. Ein außereheliches Verhältnis innerhalb der Ehezeit rechtfertigt grundsätzlich keinen (ganz oder - wie hier gefordert - teilweisen) Ausschluss
Versorgungsausgleichs. Dabei bleibt es auch dann, wenn aus der ehewidrigen Beziehung ein Kind hervorgegangen ist oder wenn die außereheliche Beziehung besonders lange angedauert haben sollte (vgl. etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom
Kindes getäuscht und ihm dieses jahrelang als eigenes „untergeschoben“ wird, so dass er für das tatsächlich fremde Kind Unterhaltsleistungen erbringt etc.: Derartiges ist von der Antragsgegnerin nicht behauptet worden und für diese Ausnahmekonstellation ist auch nichts ersichtlich. Es ist noch nicht einmal bekannt, wie lange die ehewidrige Beziehung
Antragstellers angedauert haben soll und wie „intensiv“ sie gelebt wurde. Festzuhalten ist jedenfalls, dass seinerzeit, als die Beziehung ab etwa Anfang 2008 bekannt wurde, keiner der beiden Ehegatten Trennung oder Scheidung in Erwägung gezogen hat. Vielmehr wurde ein Scheidungsverfahren erst viele Jahre später, Anfang 2018, anhängig gemacht. Randnummer 21 ( ii ) Der zweite, von der Antragsgegnerin verfolgte „Argumentationsstrang“, wonach sie aus dem ehewidrigen Verhalten
Antragstellers wirtschaftliche Nachteile gehabt habe, verhilft ihrem Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg: Ihre Behauptung, der Antragsteller habe seinen Arbeitsplatz aufgrund einer „sexuellen Belästigung“ und wegen „Machtmissbrauchs“ eingebüßt, hat der Antragsteller bestritten. Beweis für diese Behauptung hat die Antragsgegnerin, die insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. nur Grüneberg/Siede, BGB [82. Aufl. 2023], § 27 VersAusglG Rn. 38), nicht angetreten, so dass sie hieraus für sich nichts herleiten kann. Letztlich kommt es darauf noch nicht einmal an. Denn eine Manipulation am Versorgungsvermögen, das von der Antragsgegnerin behauptet wird, führt nur dann zur Anwendung
AusglG, wenn es sich um eine illoyale Einwirkung handelt; beispielsweise bei Ausübung
Kapitalwahlrechts bei einer Rentenversicherung, um diese dadurch dem Versorgungsausgleich zu entziehen. Nicht „zielgerichtete“ Einwirkungen, die lediglich „beiläufig“ zu der Nichtentstehung von Anrechten führen, bleiben dagegen ohne Konsequenzen. Dazu gehört (beispielsweise) der Verlust
Arbeitsplatzes (vgl. u.a. Götsche in NomosKommentar BGB Familienrecht [
konkreten Arbeitsplatzes, der - so der Vortrag der Antragsgegnerin - etwa Anfang 2008 erfolgt sein soll, eine (wie auch immer geartete) Manipulation
Versorgungsvermögens für den Fall der Ehescheidung, die etwa zehn Jahre später - im Januar 2018 - eingeleitet wurde, bezweckt gewesen sein sollte, ist nichts ersichtlich und dafür wird von der Antragsgegnerin auch letztlich nichts „Substantielles“ vorgetragen. Randnummer 22 ( iii ) Daher hat auch unter diesem Gesichtspunkt kein Ausschluss der beiden in Rede stehenden Anrechte aus dem Versorgungsausgleich zu erfolgen; auch insoweit ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Randnummer 23 (cc) Schließlich wird von der Antragsgegnerin geltend gemacht, es sei zu berücksichtigen, dass sie hinsichtlich eines eventuellen Ausgleichs der Versicherungspolice
Antragstellers bei der N… Life - einer auf den englischen Kanalinseln domizilierten Tochtergesellschaft der M…Re Insurance, Bermuda - auf den erst im Pensionsfall geltend zu machenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen worden sei, der ihr faktisch keinerlei Sicherheit biete, so dass auch unter diesem Aspekt ihre beiden Anrechte bei der A… nach § 27 VersAusglG aufgrund einer groben Unbilligkeit vom Ausgleich auszunehmen seien: Auch diese Rüge kann ganz offensichtlich nicht durchgreifen: Randnummer 24 ( i ) Von dem Rechtsstandpunkt ausgehend, den das Familiengericht eingenommen hat, hat dieses sehr überzeugend dargelegt, dass die beiden Anrechte bei der A… aus den von der Antragsgegnerin angeführten Gründen gerade nicht vom Versorgungsausgleich auszunehmen sind. In der speziellen, von der Antragsgegnerin angeführten Konstellation - einmal fiktiv unterstellt, sie läge tatsächlich vor, was jedoch nicht der Fall ist - wird die Regelung
AusglG durch die sogenannte „Ausgleichssperre“
AusglG als der spezielleren Bestimmung verdrängt. In § 19 Abs. 3 VersAusglG ist geregelt, dass ein Ausgleich von Anrechten
ausgleichsberechtigten Ehegatten (hier: der Antragsgegnerin) insoweit zu unterbleiben hat, soweit dem ausgleichsberechtigten Ehegatten keine ausländischen Anrechte
ausgleichspflichtigen Ehegatten übertragen werden können und die Billigkeit eine Anwendung dieser besonderen „Ausgleichssperre“ erfordert. Grob vereinfachend formuliert: Soweit die Billigkeit dies erfordert, wird einem Ehegatten nicht zugemutet, dass er seine eigenen, inländischen Anrechte dem anderen Ehegatten übertragen muss, wenn er von diesem lediglich ausländische Anrechte erhalten würde. Die Regelung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG ist gegenüber der Regelung
AusglG vorrangig und verdrängt sie innerhalb ihres Anwendungsbereichs. Randnummer 25 Dass die Regelung
AusglG aufgrund von Billigkeitserwägungen hier nicht zum Tragen kommt, hat das Familiengericht in der angegriffenen Entscheidung sehr überzeugend dargelegt und das ist auch ganz offensichtlich, wenn man sich die Wertverhältnisse vor Augen führt: Die Police
Antragstellers bei der N… Life hatte, nach dem von ihm vorgelegten Mailwechsel mit der Kundenbetreuung der N… Life (Mail vom 19. Oktober 2021 als Anlage zum Schriftsatz
Antragstellers vom
AusglG soll jedoch nur ein Betrag in allenfalls der gleichen Höhe wie der Wert
ausländischen Anrechts - dieser beträgt lediglich grob 6.100,00 € - vom Ausgleich ausgenommen werden. Unter Zugrundelegung
Halbteilungsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 VersAusglG stünden - wenn die Versicherung in den Versorgungsausgleich fallen würde, was nicht der Fall ist - der Antragsgegnerin vom Policenwert von ca. 6.100,00 € die Hälfte, also ca. 3.050,00 €, zu: Hierzu hat das Familiengericht aber überzeugend ausgeführt, dass dieser Betrag noch unterhalb der „Bagatellgrenze“
AusglG liegt - diese Grenze betrug im Jahr 2018 3.654 € - und dass die Billigkeit es
halb gerade nicht erforderlich macht, aufgrund der Existenz der N… Life Police inländische Anrechte der Antragsgegnerin vom Ausgleich auszunehmen. Wenn aber noch nicht einmal die „Ausgleichssperre“
AusglG eingreift, dann gibt es schlechterdings keinen Grund, gemäß § 27 VersAusglG Anrechte vom Ausgleich auszunehmen, zumal diese Anrechte mit ca. 46.000,00 € deutlich werthaltiger sind als die ausländische Versicherungspolice von ca. 6.100,00 €. Randnummer 26 ( ii ) Letztlich kommt es hierauf - was das Familiengericht übersehen hat - noch nicht einmal an. Denn die Versicherungspolice bei der N… Life fällt nicht in den Versorgungsausgleich. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG: Im Versorgungsausgleich sind nur Anrechte auszugleichen, die auf eine Rente gerichtet sind. Lebensversicherungen, die lediglich eine Kapitalzahlung gewähren, unterfallen dagegen von vornherein nicht dem Versorgungsausgleich, sondern sind güterrechtlich auszugleichen (allgemeine Meinung; vgl. etwa Götsche in NomosKommentar BGB Familienrecht [4. Aufl. 2021], § 2 Rn. 44f.; Grüneberg/Siede, BGB [82. Aufl. 2023], § 2 VersAusglG Rn. 10; § 1376 Rn. 49; Hauß/Bührer, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis [2. Aufl. 2014], Rn. 184f.). Nach allem, was im Verfahren bekannt geworden ist, handelt es sich bei der Police
Antragstellers bei der N… Life aber um eine (reine) Kapitallebensversicherung: Der seinerzeitige Arbeitgeber
Antragstellers, der die Absicherung durch die Versicherungspolice zugesagt hat - der schwedische Mutterkonzern der B… Constructions (Cyprus) Ltd, die N… International AB, S…, Schweden -, hat im Schreiben vom 6. Oktober 2021 (Anlage zum Schriftsatz
Antragstellers vom 14. Oktober 2021; V II/8) erklärt, bei dem „ pension entitlement “ handele es sich um ein „ cash payment “, das dem Antragsteller zukomme. Noch deutlicher ergibt sich das aus dem Mailwechsel
Antragstellers mit der Kundenbetreuung der N… Life: In der Mail vom 19. Oktober 2021 heißt es, nachdem der Policenwert erläutert wurde, ausdrücklich, dass „ the value is payable to you as a lump sum payment to a bank account in your name “ (Mail als Anlage zum Schriftsatz
Antragstellers vom
Antragstellers vom 10. November 2021; V II/14): Unter der Rubrik „ Triple C Plan: Understanding My Policy “ heißt es erläuternd, die Versicherung „ pays out at least the accumulated account (policy) value on retirement (maturity) or on earlier death “. Im weiteren Verlauf heißt es auf der Seite: „ On death or retirement, you will receive the accumulated account value plus an enhancement (if one applies) “. Dafür, dass eine Rentenzahlung erfolgt, ist nichts ersichtlich; es wird eine Kapitalauszahlung gewährt. Diese fällt aber nicht in den Versorgungsausgleich und
halb erübrigen sich die von der Antragsgegnerin angestellten Überlegungen: Die Versicherung ist nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, sondern der Ausgleich erfolgt güterrechtlich. Die Überlegungen der Antragsgegnerin, es sei fraglich, ob sie bei einem güterrechtlichen Ausgleich von der Police werde profitieren können (Schriftsatz vom
Beschwerdewertes findet seine gesetzliche Grundlage in §§ 50 Abs. 1, 40 FamGKG. Anzusetzen ist ein Wert von insgesamt 4.349,40 €, nämlich 10%
von beiden Beteiligten in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen (3.907,00 € + 3.341,96 € = 7.249,00 € * drei Monate = 21.747,00 €), multipliziert mit der Zahl der im Beschwerdeverfahren noch zu regelnden Anrechte (zwei Anrechte bei der A..: 21.747,00 € * zwei Anrechte = 43.494,00 €; hieraus 10%). Hinzuweisen ist darauf, dass es sich bei dieser Summe nicht um den von der Antragsgegnerin zu zahlenden Betrag handelt, sondern dass dies lediglich die „Maßgröße“ ist, mit deren Hilfe die letztendlich zu entrichtenden Kosten ermittelt werden. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass (§ 70 FamFG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001581905
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