die Kosten des Berufungsverfahrens als gegeneinander aufgehoben anzusehen, es sei denn, die Parteien haben in dem Vergleich eine abweichende Vereinbarung getroffen oder der Vergleich hat der Sache nach ein Anerkenntnis der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,
), wonach die Kosten als gegeneinander aufgehoben anzusehen seien, erfasse auch Berufungsverfahren, bezüglich derer in dem Vergleich eine Rücknahmeverpflichtung vereinbart sei. Randnummer 7 Die Beklagte ist der Auffassung, die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Klägerin aufzuerlegen. Dies folge aus der zivilprozessualen Regelung zu den Folgen der Berufungsrücknahme in § 516
, wonach die Zurücknahme der Berufung die Verpflichtung zur Folge habe, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Ein Fall des § 98
liege nicht vor, da diese Vorschrift nur für das durch den Vergleich beendete Verfahren gelte. II. Randnummer 8 Durch Beschluss sind die Folgen der Berufungsrücknahme seitens der Klägerin wie aus dem Tenor ersichtlich festzustellen. Gemäß § 516 Absatz 3 Satz 1
hat die Rücknahme den Verlust der eingelegten Berufung zur Folge. Abweichend von der in der zitierten Vorschrift niedergelegten regelmäßigen Kostentragungspflicht der zurücknehmenden Partei ist vorliegend im Hinblick auf die in einem gerichtlichen Vergleich in einem anderen Verfahren vereinbarte Rücknahme der Berufung die Kostenaufhebung auszusprechen. Nimmt der Berufungsführer die Berufung in Erfüllung einer in einem gerichtlichen Vergleich in einem anderen Verfahren vereinbarten Verpflichtung zurück, so sind in Anwendung von § 98
die Kosten des Berufungsverfahrens als gegeneinander aufgehoben anzusehen, es sei denn, die Parteien haben in dem Vergleich eine abweichende Vereinbarung getroffen oder der Vergleich hat der Sache nach ein Anerkenntnis der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt. Randnummer 9 1. Gemäß § 516 Absatz 3 Satz 1
hat die Zurücknahme der Berufung die Verpflichtung zur Folge, die Kosten des durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Dies gilt aber nur vorbehaltlich gesetzlicher Sonderregelungen (Althammer, Stein/Jonas,
, Bd. 6, 23. Auflage 2018, § 516 Rn 19) oder einer abweichenden vertraglichen Kostenregelung (BeckOK
/Wulf, 52. Ed. 1.3.2024,
Die Kostenfolge wird von Amts wegen in dem nach Berufungsrücknahme ergehenden Beschluss (vgl. § 516 Absatz 3 Satz 2
) ausgesprochen (Heßler in: Zöller,
, 35. Auflage 2024, § 516
, Rn 19). Randnummer 10 2. Vorliegend folgt aus § 98
, dass die Kosten gegeneinander aufzuheben sind. Randnummer 11 a. Die zivilprozessuale Regelung zu den Kostenfolgen eines Vergleichs kann zu den angesprochenen gesetzlichen Sonderregelungen bzw. vertraglichen Vereinbarungen gehören, wie sie von der Kostentragungspflicht der ihre Berufung zurücknehmenden Partei abweichen. Im Verhältnis zwischen den einschlägigen Vorschriften in § 98 und § 516 Absatz 3 Satz 1
ist zu differenzieren: Bei einem gerichtlichen Vergleich in einem anderen Verfahren ist § 98
auch auf das durch Rücknahme beendete Berufungsverfahren anzuwenden, wenn sich der Rechtsmittelführer in dem Vergleich zur Rücknahme des Rechtsmittels verpflichtet hat (Anders/Gehle/Göertz,
,
Da der Vergleich nach dem Parteiwillen den Rechtsstreit beenden soll, gilt nur § 98 (Herget in: Zöller,
, 35. Auflage 2024, § 98, Rn. 5). Haben die Parteien in dem in einem anderen Verfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich zur Kostenfrage nichts gesagt, dann ist, wenn die Umstände nicht entgegenstehen, § 98
anzuwenden (vgl. Muthorst, Stein/Jonas,
, Bd 2, 23. Auflage 2016, § 98 Rn 6). Eine entsprechende vorrangige Anwendbarkeit von § 98
hat der Bundesgerichtshof für die in einem außergerichtlichen Vergleich übernommene Verpflichtung zur Berufungsrücknahme bzw. Zurücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde anerkannt (BGH,
wie der außergerichtliche Vergleich zu behandeln Randnummer 12 (BeckOK
/Jaspersen, 52. Auflage 1.3.2024,
Randnummer 13 b. Danach ist vorliegend davon auszugehen, dass der Vergleichsschluss in dem Verfahren bei dem Arbeitsgericht Berlin 56 Ca 16/23 angesichts der dort vereinbarten Verpflichtung zur Rücknahme der Berufung die Kostenaufhebung in dem hiesigen Verfahren zur Folge hat. Randnummer 14 aa. Zwar wird von den dargestellten Grundsätzen abweichend für Fälle, wo der Vergleich die Anerkennung des angefochtenen Urteils zum Inhalt hat, ein Vorrang des § 516 Absatz 3 Satz 1
angenommen (vgl. BGH, 15. März 2006 - XII ZR 209/05, juris Rn 5; Saenger/Gierl,
, 10. Auflage 2023, § 98 Rn 12, beck-online, vgl. BeckOK
/Jaspersen, 52. Ed. 1.3.2024,
Eine solche Fallgestaltung ist aber vorliegend nicht zu beurteilen. Die Beklagte hat in dem Vergleich weiteren Berichtigungsbegehren bezüglich des Zeugnisses zugestimmt. Randnummer 15 bb. Eine Kostenregelung durch die Parteien lässt sich dem Vergleich auch nicht durch Auslegung entnehmen. Aus der in dem Vergleich außerdem versprochenen Entschädigung, die die Beklagte in ihrer Stellungnahme anspricht, kann nicht auf eine Kostentragungspflicht der Klägerin geschlossen werden. Eine Zweckbestimmung bezüglich der Entschädigung, die hiesigen Verfahrenskosten (mit) abzugelten, wird in dem Vergleich nicht erkennbar. Randnummer 16 3. Veranlassung, in Anwendung von § 78 Satz 2, § 72 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001582121
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