Krankenversicherung - außerklinische Intensivpflege - einstweiliger Rechtsschutz - Sicherstellung der Versorgung - Arbeitgebermodell - angestellte Nichtfachkraft Leitsatz Zur Gewährung von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c SGB V im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. (Rn.22) Orientierungssatz 1. Eine Organisation der außerklinischen Intensivpflege durch den Versicherten mit von ihm selbst beschäftigten Pflegekräften (sog Arbeitgebermodell) ist - trotz der grundsätzlich bei der Selbstbeschaffung von Leistungen bestehenden Beschränkung auf die Inanspruchnahme von Pflegediensten - jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die außerklinische Intensivpflege anders nicht sicherzustellen ist (vgl BSG vom 10.11.2022 - B 3 KR 15/20 R = BSGE 135, 105-110 = SozR 4-2500 § 37 Nr 20, RdNr 12ff). (Rn.34) 2. Der Einwand der Krankenkasse, dass es sich bei der eingestellten Kraft nicht um eine Pflegefachkraft handele, steht einem Kostenerstattungsanspruch aus § 37c Abs 4 S 1 SGB 5 zumindest im vorliegenden Einzelfall nicht entgegen, da die Krankenkasse die Kostenerstattung nicht mit der Begründung verweigern darf, der Versicherte habe sich keine geeignete Pflegefachkraft gesucht, wenn sie die Leistung - wie hier - selbst nicht stellen kann. (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend SG Neuruppin, 21. April 2024, S 32 KR 3/24 ER, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 21. März 2024 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 24. Mai 2024 bis zum 31. Dezember 2024, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Sozialgericht Neuruppin anhängigen Hauptsacheverfahrens S 32 KR 88/23, vorläufig die tatsächlichen Kosten für Leistungen der außerklinischen Intensivpflege durch selbstbeschaffte, im Arbeitgebermodell beschäftigte Pflegekräfte, höchstens jedoch Kosten in Höhe von monatlich 13.313,43 €, zu erstatten. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege, hilfsweise häusliche Krankenpflege, im Umfang von 12 Stunden täglich durch Übernahme bzw. Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte, von ihm beschäftigte Pflegekräfte. Randnummer 2 Der am 15. Februar 1945 geborene Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversichert. Er ist seit dem Jahr 2010 an einem atypischen Parkinson-Syndrom erkrankt und leidet zudem an einer schweren orthostatischen Dysregulation, die zu starken Blutdruckabfällen bei Lagewechseln (Wechsel zwischen Liegen, Sitzen, Stehen, Gehen, Stehenbleiben) mit Schwindel und Bewusstseinsverlusten führt und in der Vergangenheit teils schwere Verletzungen sowie daraus resultierende Krankenhausaufenthalte zur Folge hatte. Seit Dezember 2022 verordnete die behandelnde Fachärztin für Neurologie durchgehend häusliche Krankenpflege im Umfang von täglich 24 Stunden. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 24. Februar 2023 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin ein persönliches Budget für 24 Stunden häusliche Krankenpflege, da seine ihn bisher pflegende Ehefrau dies gesundheitlich nicht mehr gewährleisten könne. Mit Bescheid vom 17. Mai 2023 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab, weil eine spezielle Krankenbeobachtung durch eine Pflegekraft von der Krankenkasse nur dann zu finanzieren sei, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit die sofortige pflegerische / ärztliche Intervention bei lebensbedrohlichen Situationen täglich erforderlich sei und nur die genauen Zeitpunkte und das genaue Ausmaß nicht im Voraus bestimmt werden könnten. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes vom 10. August 2023 mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2023 zurückwies. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage, welche beim Sozialgericht Neuruppin unter dem Aktenzeichen S 32 KR 88/23 anhängig ist. Randnummer 4 Mit am 04. Januar 2024 beim Sozialgericht Neuruppin eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit der er ursprünglich die Gewährung von Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V im Umfang von täglich 24 Stunden in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von monatlich 34.885,18 € begehrt hat. Randnummer 5 Mit Beschluss vom 21. März 2024 hat das Sozialgericht Neuruppin die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 22. März 2024 bis zum 15. April 2024, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, häusliche Krankenpflege in Form der Interventionsbereitschaft durch eine Fachkraft für 12 Stunden täglich an sieben Tagen pro Woche zu gewähren. Für den Fall der bis zum 15. April 2024 erfolgenden Vorlage einer Folgeverordnung für häusliche Krankenpflege hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin auch für den Zeitraum vom 16. April 2024 bis zum 30. Juni 2024 im gleichen Umfang verpflichtet. Im Übrigen hat es den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 26. März 2024 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller daraufhin mitgeteilt, dass sie aufgrund des gerichtlichen Beschlusses die Kosten einer notwendigen Interventionsbereitschaft vorläufig als Sachleistung für den Zeitraum vom 22. März 2024 bis vorerst zum 15. April 2024 übernehme, und bat ihn, sich an einen mit ihr vertraglich verbundenen Leistungserbringer zu wenden. Randnummer 7 Mit am 22. April 2024 beim Sozialgericht Neuruppin eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller Beschwerde gegen den ihm am 27. März 2024 zugestellten Beschluss vom 21. März 2024 eingelegt, mit der er die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses und (zuletzt sinngemäß) die Gewährung von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege, hilfsweise der häuslichen Krankenpflege, im Umfang von 12 Stunden täglich durch Übernahme bzw. Erstattung der Kosten für selbstbeschaffte, von ihm beschäftigte Pflegekräfte in Höhe von 13.313,43 € beansprucht. Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 26. März 2024 zugestellten Beschluss mit am 22. April 2024 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangenem Schriftsatz ebenfalls Beschwerde eingelegt. Randnummer 8 Während des Beschwerdeverfahrens hat die den Antragsteller behandelnde Fachärztin für Neurologie ihm für den Zeitraum vom 23. Mai 2024 bis zum 22. Mai 2025 aufgrund der Diagnosen I 95.1 G (Orthostatische Hypotonie, gesichert), G 23.8 G (Sonstige näher bezeichnete degenerative Krankheiten der Basalganglien, gesichert), K 59.2 G (Neurogene Darmstörung, anderenorts nicht klassifiziert, gesichert) und G 20.10 G (Primäres Parkinson-Syndrom mit mäßiger bis schwerer Beeinträchtigung, gesichert) erstmals außerklinische Intensivpflege im Umfang von 24 Stunden täglich verordnet. Außerdem hat der Antragsteller mit Wirkung ab dem 24. Mai 2024, befristet bis zum 30. Juni 2024, einen Arbeitsvertrag mit einer selbstbeschafften Arbeitskraft über eine pflegerische Versorgung im Umfang von wöchentlich 40 Stunden mit einem Stundenlohn von 17,19 € brutto abgeschlossen. Randnummer 9 Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, dass seine Ehefrau gesundheitlich nicht mehr imstande sei, seine Pflege vollumfänglich zu gewährleisten, und reicht Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für seine Ehefrau ein. Von den ihm durch die Antragsgegnerin benannten vertragsgebundenen Pflegediensten habe er nur Absagen erhalten. Die im erstinstanzlichen Beschluss zugesprochenen Sachleistungen seien daher nicht umsetzbar und seien auch in zeitlicher Hinsicht zu kurz zugesprochen worden. Er benötige nicht notwendigerweise eine Pflegefachkraft, sondern es reiche auch eine unqualifizierte Kraft aus, die er selbst aussuchen und einarbeiten könne. Er habe daher ab dem 24. Mai 2024 eine selbstbeschaffte Kraft (ungelernt, aber langjährig erfahren) zunächst befristet eingestellt. Diese habe sich nach den ersten Erfahrungen allerdings überfordert gezeigt. Es sei deshalb beabsichtigt, ein gemischtes Team einzustellen. Die hierfür erforderlichen Kosten würden sich ausweislich einer von ihm eingeholten Kalkulation auf monatlich 13.313,43 € belaufen. Diese Kosten könnten er und seine Ehefrau nicht selbst bestreiten. Hierzu reicht der Antragsteller Unterlagen zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation ein. Der Antragsteller hat zuletzt sinngemäß beantragt, Randnummer 10 den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 21. März 2024 zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig die Kosten für Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c SGB V für selbstbeschaffte, im Arbeitgebermodell beschäftigte Pflegekräfte für 12 Stunden täglich in Höhe von monatlich 13.313,43 € zu erstatten; Randnummer 11 hilfsweise den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 21. März 2024 zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig die Kosten für Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V als Interventionsbereitschaft für selbstbeschaffte, im Arbeitgebermodell beschäftigte Pflegekräfte für 12 Stunden täglich in Höhe von monatlich 13.313,43 € zu erstatten. Randnummer 12 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 13 den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 21. März 2024 aufzuheben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 04. Januar 2024 abzulehnen. Randnummer 14 Die Antragsgegnerin trägt vor, dass die begehrte umfangreiche Krankenbeobachtung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nicht mehr genehmigungsfähig sei. Für Leistungen der außerklinischen Intensivpflege habe (bisher) die hierfür erforderliche ärztliche Verordnung eines qualifizierten Facharztes gefehlt. Auch die medizinische Notwendigkeit einer speziellen Krankenbeobachtung sei nicht glaubhaft gemacht worden, da keine unmittelbare Lebensgefahr vorliege, welche die ständige Anwesenheit einer Pflegefachkraft im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege erfordere. Die Kosten für die vom Antragsteller zwischenzeitlich angestellte Nichtfachkraft könnten von der Antragsgegnerin nicht erstattet werden, da Leistungen der außerklinischen Intensivpflege den Einsatz eine Pflegefachkraft voraussetzten. Höhenmäßig würden die ausweislich der zuletzt eingereichten Kalkulation geltend gemachten Kosten in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets erfüllt seien, akzeptiert werden. Randnummer 15 Mit gerichtlichen Schreiben vom 04. Juni 2024 ist der Antragsgegnerin unter anderem aufgegeben worden, geeignete Pflegekräfte zu benennen, die zur Erbringung der vom Antragsteller begehrten Leistungen bereit und hierzu in der Lage wären. Eine solche Benennung von geeigneten Pflegekräften durch die Antragsgegnerin ist trotz Ablaufs der gesetzten Frist nicht erfolgt. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die beigezogene elektronische Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Randnummer 17 Die nach 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaften und form- und fristgerecht gemäß § 173 SGG eingelegten Beschwerden der Beteiligten sind zulässig. Nur die Beschwerde des Antragstellers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen sind die Beschwerden unbegründet. Randnummer 18 Der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung, mit dem der Antragsteller ausweislich des zuletzt im Beschwerdeverfahren sinngemäß gestellten Antrags die Gewährung von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege, hilfsweise der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V, im Umfang von 12 Stunden täglich durch Übernahme der Kosten für selbstbeschaffte, von ihm beschäftigte Pflegekräfte in Höhe von monatlich höchstens 13.313,43 € beansprucht, ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen, d.h. soweit der Antragsteller mit seinem Hauptantrag die Kostenerstattung auch über den 31. Dezember 2024 hinaus sowie für Leistungen der außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V begehrt, ist der Antrag unbegründet. Nicht mehr zu entscheiden hatte der Senat, soweit ursprünglich Leistungen für mehr als 12 Stunden täglich bzw. im Rahmen eines persönlichen Budgets im Streit standen. Insoweit hat der Antragsteller durch die Formulierung seiner Anträge im Beschwerdeverfahren den Streitgegenstand beschränkt. Randnummer 19 Unerheblich ist, dass das Sozialgericht – ausweislich der Antragsformulierung in seinem Beschluss – davon ausgegangen ist, der Antragsteller begehre nur Leistungen der „Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V“. Insoweit hat es versehentlich das Vorbringen des Antragstellers nicht vollständig ausgeschöpft. Zutreffend befasst es sich daher in seinen Ausführungen zur Begründetheit des Eilantrags auch mit einem möglichen Anspruch nach § 37c SGB V, hat somit konkludent auch hierüber entschieden. Randnummer 20 Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sachlage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - juris Rn. 26). Abzuwägen sind dabei einerseits die Folgen, die entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch besteht, und auf der anderen Seite entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch nicht besteht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage, § 86b Rn. 29a). Randnummer 21 Gemessen an diesem Maßstäben hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (dazu 1.) und einen Anordnungsgrund (dazu 2.) glaubhaft gemacht, soweit er für den Zeitraum vom 24. Mai 2024 bis zum 31. Dezember 2024 die vorläufige Gewährung von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege durch Übernahme von Kosten für selbstbeschaffte, von ihm beschäftigte Pflegekräfte in Höhe von monatlich höchstens 13.313,43 € beansprucht. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vor. 1. Randnummer 22 Rechtgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Kosten für Leistungen der außerklinischen Intensivpflege ist § 37c Abs. 4 S. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). Hiernach sind Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Pflegefachkraft in angemessener Höhe zu erstatten, wenn die Krankenkasse keine qualifizierte Pflegefachkraft für die außerklinische Intensivpflege stellen kann. Randnummer 23
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