gesucht. Er ist der Auffassung, der ihm inzwischen vorliegende Verwaltungsvorgang sei nicht vollständig. Es fehle jedenfalls Korrespondenz zwischen den Beteiligten, die
GGO I und GGO II zu verakten gewesen wäre. Entgegen der zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung über die Modalitäten der Wiederholungsprüfung habe die aus seiner Sicht befangene Schulleiterin Frau W... an der Wiederholung des praktischen Prüfungsteil teilgenommen, was zu seiner
haltigen Verunsicherung geführt habe. Die Prüfung sei mit acht Stunden Dauer unzumutbar lang gewesen. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass er ansonsten gezwungen sei, auf unabsehbare Zeit sein praktisches Prüfungswissen vorzuhalten. Randnummer 6 Der Antragsteller beantragt wörtlich, Randnummer 7 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vollumfängliche und transparente Auskunft bzw. Akteneinsicht
dem materiell-rechtlichen Aktenbegriff in die gesamte foliierte Prüfungsakte bzw. den Verwaltungsvorgang, insbesondere, Randnummer 8 a) die für die, während der und
den Prüfungsleistungen angefertigten Voten, Bewertungsbegründungen und Prüfungsprotokollen zur Wiederholungsprüfung vom 12. März 2024 mit den Rügen des Antragstellers zum Verfahrensablauf, Randnummer 9
weisliche Organisation und Planung von Modellen für den praktischen Prüfungsteil am
dem materiell-rechtlichen Aktenbegriff in die gesamte foliierte Prüfungsakte bzw. den Verwaltungsvorgang“ ist unzulässig. Randnummer 23 Dem Antrag steht zwar nicht die Vorschrift des § 44a VwGO entgegen.
dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Zwar stellt die Gewährung von Akteneinsicht während eines laufenden Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. i.V.m. § 9 VwVfG grundsätzlich eine Verfahrenshandlung gemäß § 44a VwGO dar. Im Prüfungsrecht gebieten Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG es jedoch, dass der Prüfling sein Recht auf Akteneinsicht isoliert gerichtlich durchsetzen kann, um substantiierte Einwendungen gegen die Prüfungsbewertung zu erheben (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2028 – VG 12 L 214.18 –, juris Rn. 5). Randnummer 24 Mit § 14 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV – vom 18. Dezember 2001, BGBl. 2002 I S. 12, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juni 2023, BGBl. 2023 I Nr. 148) steht dem Antragsteller auch grundsätzlich eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage zur Verfügung. Danach ist dem Prüfling auf Antrag
Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Randnummer 25 Allerdings ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers zwischenzeitlich entfallen. Auf den Antrag auf Akteneinsicht hatte der Antragsgegner den Verwaltungsvorgang zwar zunächst nicht vollständig übermittelt, was
dessen Vortrag versehentlich geschehen ist. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist Anfang Juni 2024 jedoch der auch dem Gericht vorliegende Verwaltungsvorgang (in zwei Dateien) vollständig elektronisch übermittelt worden. Randnummer 26 Für den Antrag zu 1 a besteht in der Folge kein rechtliches Bedürfnis mehr. In diesem Verwaltungsvorgang findet sich das während der Prüfung des Antragstellers angefertigte Protokoll (Bl. 41 ff. VV) nebst den von den Fachprüferinnen ausgefüllten Bewertungsbögen über die podologischen Behandlungsmaßnahmen (Bl. 62 f., 76 ff. VV), den Bewertungsbögen Orthonyxie (Bl. 64 ff., 79 ff. VV), den Bewertungsbögen Orthosen (Bl. 66 ff., 81 ff. VV) und den Anamnesebögen (Bl. 67 ff. VV). Ebenso findet sich das Widerspruchsschreiben des Antragstellers vom
deren unwidersprochenen Ausführungen handelt es sich um einen Zeitplan, der bereits im Unterricht Thema war und den Schülern der Schule auf der Lernplattform Moodle zur Verfügung gestellt wurde. Der Antrag zu 1 c geht damit ebenfalls ins Leere, zumal es dem Antragsteller zum anderen unbenommen bleibt, das Fehlen eines Ablaufplans – der allerdings
der zugrundeliegenden PodAPrV zur Vorbereitung der Prüfung nicht vorgesehen ist und damit nicht Bestandteil der Prüfungsakten wird – als verfahrensfehlerhaft zu rügen. Randnummer 29 Der Antrag zu 1 d – Vorlage der Dokumentation zum Vorgespräch – ist aus denselben Gründen unzulässig. Der E-Mail-Verkehr zu der Organisation des Vorgesprächs vom
APrV den Fachprüferinnen und findet nicht notwendigerweise Eingang in den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners und die Prüfungsunterlagen. Hierbei handelt es sich lediglich um Vorbereitungshandlungen, die für das Prüfungsverfahren ersichtlich nicht von Bedeutung sind und damit nicht dem materiellen Aktenbegriff unterfallen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Auflage 2022, § 29, Rn. 14 a). Vorliegend musste die Auswahl zudem kurzfristig geändert werden, da die eigentlich vorgesehenen Modelle wegen des GdL-Streiks an diesem Tag abgesagt hatten, was
dem übereinstimmend geschilderten zeitlich knappen Ablauf eine Verschriftlichung dieses Vorgangs überdies unwahrscheinlich und entbehrlich macht. Unabhängig von einer Einsicht in den Verwaltungsvorgang war es dem Antragsteller überdies möglich, die Auswahl oder Geeignetheit der Modelle zu rügen, sofern er insoweit rechtliche Bedenken hegt. Randnummer 31 Dies gilt auch für die Neuauswahl und Bestellung der beiden Fachprüferinnen – Antrag zu 1 f –, die
der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung vom 9. Februar 2024 keine sein durften, die den Antragsteller bereits geprüft hatten. Zu der Auswahl der neuen Fachprüferinnen findet sich zwar in dem übersendeten Verwaltungsvorgang des Antragsgegners nichts, obwohl dieser
APrV (auch) die Mitglieder des Prüfungsausschusses
1 Nr. 3, mithin die Fachprüferinnen, bestellt. Bedenken gegen die ordnungsgemäße Bestellung und Geeignetheit der beiden Fachprüferinnen kann der Antragsteller jedoch auch ohne Kenntnis von dem konkreten Bestellungsvorgang erheben, sofern er deren fachliche Geeignetheit in Zweifel ziehen will, weshalb es der weiteren Geltendmachung seines Akteneinsichtsanspruchs im Wege des Eilrechtsschutzes nicht bedarf. Randnummer 32 Sofern der Antragsteller seinen Antrag zu 1 insgesamt trotz zwischenzeitlichen Erhalts des Verwaltungsvorgangs mit der Begründung nicht für erledigt erklärt hat, die geltend gemachten Aktenbestandteile seien wesentlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit aller (Teil-)Prüfungsentscheidungen, trifft dies
Vorstehendem gerade nicht zu. Sofern er weiter der Auffassung ist, es müsse zeitnah überprüfbar sein, ob der Antragsgegner seiner Pflicht zur Führung ordnungsgemäßer und wahrheitsgetreuer Akten hinreichend genug
gekommen sei, ist dies nicht Gegenstand des isoliert verfolgbaren Anspruchs auf Akteneinsicht. Dieser soll in prüfungsrechtlichen Eilverfahren lediglich dazu dienen, substantiierte Einwendungen gegen die Prüfungsbewertung erheben zu können (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
folgende und in Erfüllung dieser Vereinbarung folgende praktische Prüfung ebenfalls unerheblich ist. Randnummer 34 2. Der Antrag auf vorläufige Wiederholung der Prüfung für den praktischen Teil ist – einschließlich der Hilfsanträge – zulässig, aber unbegründet. Randnummer 35
GO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
GO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Randnummer 36 Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Soweit der Antragsteller die Durchführung seiner Prüfung über den praktischen Teil am 12. März 2024 als verfahrensfehlerhaft rügt und damit einen Anspruch auf eine vorläufige Wiederholung dieses Prüfungsteils zu begründen sucht, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Randnummer 37 Rechtsgrundlage für die von dem Antragsteller abgelegte staatliche Prüfung sind die Regelungen der PodAPrV.
APrV umfasst die staatliche Prüfung für die Ausbildung
des Podologengesetzes einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Der Prüfling legt die Prüfung
Absatz 1 bei der Schule für Podologinnen und Podologen (Schule) ab, an der er die Ausbildung abschließt, § 2 Abs. 2 PodAPrV.
APrV wird bei jeder Schule ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht: einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender (Nr. 1) sowie mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen mindestens eine Prüferin Ärztin oder ein Prüfer Arzt (Nr. 3 Buchstabe
APrV zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern bestimmt wurden. Dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist ein
weis über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung soll spätestens zwölf Monate
der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem Fach von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, darunter mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer
1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Randnummer 38 a) Diesen Vorgaben entspricht die Wiederholungsprüfung des Antragstellers. Er wurde ausweislich der Mitteilung des von dem Antragsgegner eingesetzten Prüfungsausschussvorsitzenden R... vom 21. Februar 2024 zu der – vergleichsweise eingeräumten – Wiederholungsprüfung am 12. März 2024 zugelassen,
dem er bereits am 14. Juni 2023 den Antrag auf Zulassung zur staatlichen Wiederholungsprüfung gestellt und seine weitere Teilnahme an der Ausbildung
gewiesen hatte. Randnummer 39 Die Wiederholung der praktischen Prüfung fand am
APrV ist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Hieraus folgt, dass eine Anwesenheit des Prüfungsvorsitzenden gerade nicht erforderlich ist. Ihm obliegt es in diesem Zusammenhang lediglich – gegebenenfalls im
gang der Prüfung wie hier –, aus den Noten der Fachprüferinnen die Prüfungsnote für den praktischen Teil das arithmetische Mittel als Prüfungsnote zu bilden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 PodAPrV) und dem Prüfling über das Nichtbestehen eine schriftliche Mitteilung zu machen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 PodAPrV). Letzteres erfolgte durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses R... mit Mitteilung vom
der Eröffnung der Prüfung den Praxisraum verlassen habe und nicht noch einmal zurückgekehrt sei. Randnummer 43 Nichts anderes schildert der Antragsteller letztlich in seiner eidesstattlichen Versicherung. Dieser ist überdies zu entnehmen, dass er
Einrichten des Arbeitsplatzes (mit Austausch des vorhandenen Fräsers, Erörterung der fehlenden Arbeitsschürze mit Frau W..., Korrektur des Aufsatzes des Wischeimers) und Organisation eines Austauschmodells anfänglich verunsichert gewesen sei, dann den ersten Prüfungsteil jedoch aus seiner Sicht erfolgreich absolviert habe und auch der zweite Prüfungsteil gut verlaufen sei. Frau W... habe er
dem ersten Prüfungsteil im Hygieneraum angetroffen, wo sie sich um das Desinfektionswasser gekümmert habe. Diese positive Stimmung schildert auch seine Mutter in der von ihr vorliegenden Versicherung. Von einer negativen Beeinflussung des Geschehens
Beginn der Prüfung ist hingegen keine Rede. Randnummer 44 Dass der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers, der umfangreich zu der angeblichen Beeinflussung des Prüfungsgeschehens durch Frau W... ausführt, ebenfalls an diese weitergeleitet hat mit der Bitte um Stellungnahme, ist weder rechtswidrig noch verstößt dies gegen Datenschutzrecht. Es entspricht vielmehr rechtstaatlichem Handeln, dem von erheblichen Vorwürfen Betroffenen hierzu die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und anzuhören, zumal auch die Zustände an der Schule selbst kritisiert wurden, was unmittelbar die Schulleitung betrifft. Der Stellungnahme von Frau W... vom 30. April 2024 ist auch – anders als dies der Antragsteller meint – mitnichten zu entnehmen, dass diese an der Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistung teilgenommen oder diese sonst beeinflusst hat. Soweit diese darin ausführt, die fehlende Arbeitsschürze sei nicht in die Bewertung mit eingeflossen, will sie ersichtlich darauf hinweisen, dass dieser Aspekt auch den Fachprüferinnen bekannt war. Dies gilt auch, soweit sie ausführt, der Zustand des Arbeitsplatzes sei nicht in die Bewertung eingeflossen und erst
der Prüfung aufgefallen. Randnummer 45 Letztlich hätte es an dem Antragsteller gelegen, die seiner Ansicht
gegen die getroffene Vereinbarung vom 9. Februar 2024 verstoßende Anwesenheit der Frau W... am Tag der Prüfung unverzüglich zu rügen und die Prüfung gegebenenfalls unter Hinweis hierauf nicht anzutreten, erst recht, wenn bei ihm der (anfängliche) Eindruck entstanden war, diese würde die Prüfung leiten. Die behauptete Frage an die beiden Fachprüferinnen vor Beginn der Prüfung – diese als wahr unterstellt –, ob er der Anweisung der Frau W... folgen solle, die fehlende Arbeitsschutzschürze zu ignorieren, reicht hierfür nicht aus. Seine Behauptung in der eidesstattlichen Versicherung, er habe
der Prüfung moniert, dass ihm das Ergebnis der Prüfung
deren Ende nicht unmittelbar mitgeteilt worden sei, dies mehrere Wochen der Ungewissheit bedeuten würde, so dass er auch die Gesamtdauer der Prüfung sowie die anderen Prüfungsumstände beanstandet habe, bleibt hinsichtlich der angeblich direkt erhobenen Rügen zu unkonkret. Soweit der Antragsteller die Anwesenheit der Frau W...
Aktenlage erst mit seinem Widerspruch gegen die Mitteilung des Nichtbestehens als verfahrensfehlerhaft gerügt hat, ist dies jedenfalls zu spät. Verletzt ein Prüfling seine Obliegenheit, Verfahrensfehler zu rügen, kann er diesen Mangel des Prüfungsverfahrens später nicht mehr geltend machen (vgl. Fischer/Jeremias/ Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 215 m.w.N.). Randnummer 46 c) Auch die behauptete Überschreitung der zulässigen Prüfungszeit hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
APrV bezieht sich die Prüfung im praktischen Teil auf die beiden Fächer „Podologische Behandlungsmaßnahmen“ und „Podologische Materialien und Hilfsmittel“. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling im Fach 1 nicht länger als 120 Minuten und im Fach 2 nicht länger als 180 Minuten dauern, § 7 Abs. 2 Satz 2 PodAPrV. Randnummer 47 Diese Vorgaben wurden jeweils beachtet.
dem Prüfungsprotokoll begann der erste Prüfungsteil um 8.41 Uhr, der zweite Prüfungsteil –
einer kleinen Pause – um 10.36 Uhr. Der erste Prüfungsteil hat damit ersichtlich weniger als 120 Minuten gedauert und lag im vorgegebenen zeitlichen Rahmen. Der zweite Prüfungsteil begann laut Protokoll um 10.36 Uhr. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Teil insgesamt länger als die für die Prüfungsleistung vorgeschriebenen 180 Minuten gedauert hat, liegen nicht vor. Insbesondere ergeben sich aus den Kurzprotokollen von dieser Prüfung wie auch aus den ausführlichen Stellungnahmen der Fachprüferinnen Frau P... und Frau F... vom
APrV die podologische Behandlung von zwei Patienten oder Patienten
vorheriger Befunderhebung einschließlich jeweils mindestens einer Nagel- und einer orthotischen Korrekturmaßnahme. Allein auf diese beiden podologischen Behandlungen einschließlich der Anfertigung der Hilfsmittel beziehen sich die zeitlichen Vorgaben in § 7 Abs. 2 Satz 2 PodAPrV. Eine Überschreitung insoweit behauptet auch der Antragsteller nicht. Dass der Prüfungstag länger als die Prüfungsdauer von 300 Minuten ist, konnte dem Antragsteller im Übrigen aus dem Ablaufplan bekannt sein, die
der Stellungnahme von Frau W... vom
Nr. 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.