ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.28) 3. Vertreter der Presse können
hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. (Rn.34) 4. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich
eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. (Rn.46) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Antrag
Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. Der Wert des Streitgegenstandes wird
5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 A. Der Antragsteller hat in der Antragsschrift vom 5. April 2024 beantragt, Randnummer 2 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
zugeben, dem Antragsteller vollumfänglich und wahrheitsgemäß in schriftlicher Form über folgende Fragen Auskunft zu erteilen, Randnummer 3
, mit der die Bundesregierung den I... im Jahr 2018 bei dessen Bewerbung um die Ausrichtung deri... Europameisterschaften 2024 (Z...) in Deutschland bei der Z... unterstützt hat? Randnummer 13 B. I. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, nämlich hinsichtlich der Anträge zu 2. und 6. Überdies ist es nach dieser Vorschrift einzustellen, soweit der Antragsteller den Antrag
Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) zurückgenommen hat, nämlich bezüglich des Teils des ursprünglichen Antrags zu 1., der über den diesen Antrag umformulierenden, in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 30. April 2024 (dort Seite 1)
geführten Hauptantrag zu 1. („Wie lautet der wesentliche Inhalt der Steuergarantie im Wortlaut, mit der die Bundesregierung den I... (I...) im Jahr 2018 bei dessen Bewerbung […] unterstützt hat,“) hinausgeht (dazu im Folgenden unter B.II.1.
Seite 1
geführten Hauptantrag („Wie lautet der wesentliche Inhalt der Steuergarantie im Wortlaut, mit der die Bundesregierung den I... im Jahr 2018 bei dessen Bewerbung […] unterstützt hat,“) ersteren Antrag nicht konkretisiert oder – wie von diesem Beteiligten vorgebracht – präzisiert, sondern in der Hauptsache beschränkt. Randnummer 17 Mit dem ursprünglichen Antrag zu
einen inhaltlich bestimmten Teil eines Textes, nämlich den Passus, aus dem sich der wesentliche Inhalt der Steuergarantien ergebe; etwaige weitere Inhalte des Textes begehre der Antragsteller nicht. Dass der Antragsteller mit dem in seinem Schriftsatz vom
Erlass einer einstweiligen Anordnung anzusehen. Diese Vorschriften gelten in selbständigen Beschlussverfahren nach § 123 VwGO – wie dem vorliegenden Verfahren – über die Regelung des § 122 VwGO hinaus entsprechend (OVG Schleswig, Beschluss vom
lage, § 122 Rn. 3). Entsprechend § 264 Nr. 2 ZPO ist es als eine Änderung des Antrags
Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Antragsgrundes der Anordnungsantrag in der Hauptsache oder in Bezug
Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Von der Vorschrift werden Änderungen des Anordnungsantrages erfasst, mit denen bei unverändertem Antragsgrund nicht ein aliud (eine ganz andere Rechtsfolge), sondern ein maius („Mehr“) oder ein minus („Weniger“) beantragt wird (vgl. OVG Schleswig a.a.O.; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16.
lage, § 91 Rn. 13; W.-R. Schenke a.a.O. § 91 Rn. 9; s.a. Lüke, in: Lüke/Wax, Münchener Kommentar zur ZPO, 2.
lage, § 264 Rn. 17; Anders, in: Anders/Gehle, ZPO, 81.
lage, § 264 Rn. 7). Randnummer 20 Der Antragsteller hat mit der in seinem Schriftsatz vom
geführten und oben wiedergegebenen Hauptantrags hat, das mit dem ursprünglichen Antrag zu 1. verfolgte Begehren nicht durch ein inhaltlich völlig anderes Begehren ersetzt, sondern es bei unverändertem Antragsgrund – wie oben
gezeigt – in der Hauptsache rein quantitativ beschränkt. Randnummer 21
den in dem Schriftsatz vom 30. April 2024 formulierten Hauptantrag hat der Antragsteller konkludent die Zurücknahme ersteren Antrags erklärt, soweit dieser über besagten Hauptantrag hinausgeht (vgl. Wöckel a.a.O. Rn. 6 und 13; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23.
lage, § 264 Rn. 17; Greger, in: Zöller, ZPO, 34.
lage, § 264 Rn. 4a; s.a. BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 – 6 C 1.16 –, juris Rn. 16). Diese Beschränkung ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte als endgültig zu verstehen. Randnummer 22 bb)
Erlass einer einstweiligen Anordnung um einen zusätzlichen, hilfsweise zu dem Hauptantrag zu 1. gestellten Antrag („welchen wesentlichen Inhalt weist die Steuergarantie
, mit der die Bundesregierung den I... im Jahr 2018 bei dessen Bewerbung […] unterstützt hat?“) – mit anderen Worten um einen Hilfsantrag –, ist nicht zulässig. Diese Erweiterung, mit der ein zusätzliches – nicht
Auskunft über den Wortlaut besagten Garantieschreibens bzw. eines Teils dieses Schreibens, sondern
Auskunft über den wesentlichen Inhalt der oben genannten Steuergarantien gerichtetes –, hilfsweise verfolgtes Antragsbegehren in den Antrag
Erlass einer einstweiligen Anordnung einbezogen worden ist, fällt nicht unter § 264 Nr. 2 ZPO, sondern stellt eine Änderung dieses Antrags im Sinne des § 91 VwGO dar (vgl. W.-R. Schenke a.a.O. § 91 Rn. 5 m.w.N.). § 91 VwGO gilt in selbständigen Beschlussverfahren nach § 123 VwGO über die Regelung des § 122 VwGO hinaus entsprechend (Happ, in: Eyermann a.a.O. § 122 Rn. 5). Entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung des Antrags
Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Diese Voraussetzungen liegen bezüglich der Antragsänderung, die in der in Rede stehenden Erweiterung des Anordnungsantrags liegt, nicht vor. Die Antragsgegnerin hat in diese Antragsänderung nicht eingewilligt, sondern ihr ausdrücklich widersprochen (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2024 S. 1). Ebenso wenig hält die Kammer die betreffende Antragsänderung für sachdienlich. Eine Antragsänderung ist in aller Regel nicht sachdienlich, wenn der geänderte Antrag als unzulässig abgewiesen werden müsste (Wöckel a.a.O. Rn. 31 m.w.N.). So verhält es sich hier. Es kann dahinstehen, ob das erforderliche Rechtsschutzinteresse für den oben genannten Hilfsantrag vorhanden ist, namentlich der Antragsteller das mit dem Hilfsantrag verfolgte,
Auskunft über den wesentlichen Inhalt der betreffenden Steuergarantien zielende Begehren vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bei dem befragten Bundesministerium der Finanzen geltend gemacht hat (s. BVerwG, Beschlüsse vom
ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Dem Wesen und dem Zweck des Verfahrens entsprechend können mit der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen getroffen werden, die dem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang das gewähren, was Klageziel eines Hauptsacheverfahrens ist. Begehrt der Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Randnummer 29 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 30 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht mit der für die hier begehrte Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Randnummer 31 Rechtliche Grundlage eines Anspruchs des Antragstellers
die mit den Anträgen zu 3.,
Auskunft gegenüber Bundesbehörden, soweit
diese die Landespressegesetze mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind (BVerwG, Urteile vom
bau der Bundesfinanzbehörden durch Bundesgesetz geregelt – als Annex die Befugnis zur Regelung von Auskunftspflichten der Bundesfinanzbehörden gegenüber der Presse ein. Das im vorliegenden Fall
Auskunft in Anspruch genommene Bundesministerium der Finanzen ist nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung eine Bundesfinanzbehörde. Randnummer 34 b)
grund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Vertreter der Presse
hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Dabei kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen,
eine Abwägung zielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben. Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den Anspruch
Auskunft ausschließen; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes (BVerwG, Urteile vom 9. November 2023 – 10 A 2.23 –, juris Rn. 12, vom 30. Januar 2020 a.a.O. Rn. 28, 38 und vom 18. September 2019 a.a.O. Rn. 13, 43 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. April 2024 – OVG 6 B 18/22 –, juris Rn. 37 ff.; s.a. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris Rn. 12). Randnummer 35
informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) entgegen, die durch die Steuergarantien begünstigt werden – Steuergarantien führen zum Erlass von Steuern (s. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 19. April 2024 S. 11) –, mit denen die Bundesregierung den I... im Jahr 2018 bei dessen Bewerbung um die Ausrichtung der K...Europameisterschaften der Männer 2024 in Deutschland bei der Z... unterstützte. Randnummer 38
informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Das Recht gewährt seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der
sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (BVerfG, Urteile vom
informationelle Selbstbestimmung sind nur persönliche oder personenbezogene Daten umfasst. Unter personenbezogenen Daten sind dabei Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen (BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 156 m.w.N.). Randnummer 40 Handelt es sich bei den Betroffenen um natürliche Personen (z.B. Spieler oder Schiedsrichter der Z..., die hier als Betroffene, nämlich als von den oben genannten Steuergarantien Begünstigte, in Betracht kommen), sind diese Träger des Grundrechts
informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Juristische Personen des privaten Rechts sind als Träger des Grundrechts
informationelle Selbstbestimmung anerkannt, soweit dieses Grundrecht
G, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 154). Randnummer 41 Das Recht
informationelle Selbstbestimmung gewährleistet juristischen Personen einen Grundrechtsschutz vor Gefährdungen, die von staatlichen informationellen Maßnahmen ausgehen können. Entsprechend dem Tätigkeitskreis einer bestimmten juristischen Person ist dabei in erster Linie
ihre Tätigkeit abzustellen. Die informationelle Maßnahme muss die betroffene juristische Person einer Gefährdung hinsichtlich ihrer spezifischen Freiheitsausübung aussetzen. Maßgeblich kommt es insoweit insbesondere
die Bedeutung der betroffenen Informationen für den grundrechtlich geschützten Tätigkeitskreis der juristischen Person sowie
den Zweck und die möglichen Folgen der Maßnahme an (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 –, juris Rn. 156 f.). Randnummer 42 Nach diesen Maßstäben wäre namentlich die i..., die
grund der Umstände des Falles als Betroffene in Betracht kommt, Trägerin des Grundrechts
informationelle Selbstbestimmung. Die Z...ist eine juristische Person des privaten Rechts, nämlich ein im Handelsregister eingetragener Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Statuten der Z... [https://de.z....com/newsfiles/64675.pdf]; s.a.https://de.wikipedia.org/wiki/Z...). Die Erteilung der mit den Anträgen zu
informationelle Selbstbestimmung eingegriffen, da der Einzelne selbst bestimmen kann, innerhalb welcher Grenzen persönliche steuerliche Verhältnisse und Daten offenbart werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Für Informationen, die sich
identifizierte oder identifizierbare Körperschaften (u.a. juristische Personen des privaten Rechts – wie z.B. rechtfähige Vereine –, und zwar auch solche, die – wie die Z...[Art. 1 Abs. 2 deren Statuten] – weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben [vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 2 des Körperschaftssteuergesetzes – KStG –]), Personenvereinigungen (§ 14a AO) oder Vermögensmassen beziehen, gilt § 30 Abs. 2 AO nach § 2a Abs. 5 Nr. 2 AO entsprechend (vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 180. Lieferung, § 30 AO Rn. 12).Darauf, ob die Daten vom Betroffenen selbst in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten preisgegeben worden sind, kommt es entgegen der
fassung des Antragstellers nicht an. Dasselbe gilt für den Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe durch die in Rede stehenden Steuergarantien
eine Besteuerung und damit das Entstehen eines Steuerverfahrens im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO gerade verzichtet. Dem Schutz des § 30 AO unterliegen auch Informationen, die den Schluss
ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen (wie beispielsweise ein
den Erlass von Steuern gerichtetes Verwaltungsverfahren [Maetz, in: Klein, AO, 17.
lage, § 30 Rn. 58; Tormöhlen, in: Gosch, AO/FGO, 182.Ergänzungslieferung, §30 AO Rn.45; s.a. Matthes, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner <Hrsg.>, BeckOK AO, 28. Edition, §30 Rn. 63.2] – um ein solches Verfahren handelt es sich bei einem
die Gewährung einer Steuergarantie zielenden Verwaltungsverfahren –) zulassen, so etwa Informationen darüber, ob und gegebenenfalls welche Steuern wem erlassen wurden. Bereits die Tatsache der steuerlichen Erfassung oder der Beteiligung an einem anhängigen oder anhängig gewesenen Verwaltungsverfahren (z. B. als Adressat einer Steuergarantie) wird vom Steuergeheimnis umfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).Der etwaige Erlass von Einkommensteuer und/oder Körperschaftssteuer, über den zumindest mit dem Antrag zu 4. Informationen begehrt werden –
grund der Umstände liegt es hier nicht fern, dass durch die Steuergarantien Einkommensteuer und/oder Körperschaftssteuererlassen worden sein könnte/n(s. BT-Drs. 19/2323 S. 3, E-Mail der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom
die ausdrücklich identifizierte juristische Person Z... Die übrigen mit den Anträgen zu
identifizierbare natürliche oder juristische Personen. Für die Personenbeziehbarkeit einer Information genügt es, wenn die Angaben vom Informationsempfänger
grund von diesem zugänglichen Zusatzwissen mit der betreffenden Person verknüpft werden können (BVerwG, Urteil vom
grund ihrer Einblicke in die Finanzierung der Meisterschaften über zusätzliche Teilinformationen verfügen, die zur Identifizierung der Betroffenen führen können. Soweit mit dem Antrag zu
die Gewährung der Steuergarantien gerichteten Verwaltungsverfahrens bestehen würde (vgl. Baum, in: AO eKommentar, § 30 Rn. 14). Randnummer 49 γ) Mit der Weitergabe dieser Daten an den Antragsteller würden sie im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO offenbart werden. Eine Offenbarung ist jede Handlung, die bewirkt, dass geheim zu haltende Tatsachen einem Dritten bekannt werden, der das Geheimnis noch nicht oder noch nicht sicher oder nicht vollständig kennt (BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller kennt die Daten noch nicht, jedenfalls noch nicht sicher (z.B. eine etwaige Begünstigung der Z...durch die Steuergarantien). Randnummer 50 δ) Durch die Erteilung der hier in Rede stehenden Auskünfte würden – anders als der Antragsteller meint – von § 30 AO geschützte Interessen berührt. Tangiert würden dadurch die privaten Interessen der natürlichen und/oder juristischen Personen, die von einer Weitergabe der entsprechenden Informationen an den Antragsteller betroffen wären, an der Vertraulichkeit von Daten über den diese Personen begünstigenden Steuererlass, der mit den Steuergarantien gewährt wurde. Diese privaten Interessen sind vom Steuergeheimnis geschützt. § 30 AO gewährt dem Einzelnen (nicht nur dem Steuerpflichtigen) Schutz seiner privaten Interessen, wobei der Schutz nicht
in Erfüllung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten preisgegebene Erklärungen begrenzt ist (Drüen a.a.O. § 30 AO Rn. 8 ff.). Zudem würde durch die Erteilung der betreffenden Auskünfte das vom Steuergeheimnis geschützte öffentliche Interesse u.a. daran, das Vertrauen aller Steuerpflichtigen in die Geheimhaltung ihrer Informationen zu stärken (OVG Münster, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 15 A 651/14 –, juris Rn. 88), berührt. Randnummer 51
informationelle Selbstbestimmung, der in der Weitergabe der betreffenden Informationen an den Antragsteller liegen würde, ist hier nicht durch § 30 Abs. 4 AO, nach dem die Offenbarung durch § 30 Abs. 1 und 2 AO geschützter Daten ausnahmsweise zulässig (und damit nicht unbefugt im Sinne von § 30 Abs. 2 AO) ist, gedeckt. Insbesondere ergibt sich die Zulässigkeit der Offenbarung der betroffenen Daten nicht aus dem hier allein in Betracht kommenden § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. Nach dieser Vorschrift ist die Offenbarung zulässig, wenn für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; dabei bietet der unbestimmte Rechtsbegriff des zwingenden öffentlichen Interesses ausreichend Raum, dem Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und den durch es geschützten Informationsinteressen der Presse Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 a.a.O. Rn. 12 ff.). Randnummer 52 Ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO an der Offenbarung der hier in Rede stehenden Daten besteht nicht. Eines der in § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a bis c AO
geführten Regelbeispiele ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Auch ein sonstiges, den Regelbeispielen in ihrer Bedeutung vergleichbares zwingendes öffentliches Interesse an der Offenbarung der betreffenden Informationen ist nicht gegeben. Voraussetzung dafür ist, dass im Falle des Unterbleibens der Offenbarung der Daten die Gefahr bestünde, dass schwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten (BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 a.a.O. Rn. 22 und 35 m.w.N.). Randnummer 53 Schwere Nachteile für das allgemeine Wohl können sich im Lichte des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Vermittlungs- und Kontrollauftrages der Presse mit Blick
einen presserechtlichen Auskunftsanspruch im Einzelfall dann ergeben, wenn es um einen Sachverhalt geht, an dem ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Diese Feststellung erfordert eine Bewertung von dessen Gewicht und Bedeutung. Eine unzulässige journalistische Relevanzprüfung im Sinne einer staatlichen Inhaltsbewertung des Informationsanliegens der Presse geht damit nicht einher (BVerwG, Urteil vom
grund des bekannten Sachverhalts allein der von der Antragsgegnerin als solche Grundlage bezeichnete (s. BT-Drs. 19/2323 S. 3, E-Mail der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom
tritt einer ausländischen Kulturvereinigung, wenn ihr
tritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln gefördert wird. Randnummer 60 § 50 Abs. 4 EStG ist über den Verweis in § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG (Wortlaut: „Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.“) grundsätzlich auch
beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gemäß § 2 Nr. 1 und Nr. 2 KStG anwendbar (vgl. Kube, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 343. Lieferung, § 50 Rn. B 2). Randnummer 61 Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass mit den Steuergarantien andere Steuern als Einkommensteuer und/oder Körperschaftssteuer erlassen worden sein könnten, sind weder vorgetragen noch ansonsten erkennbar. Die Vermutung des Antragstellers, mit diesen Garantien könnte Umsatzsteuer erlassen worden sein, ist ohne Anhalt. Der von der Antragsgegnerin als Rechtsgrundlage für die Gewährung der Steuergarantien genannte § 50 Abs. 4 EStG deutet nicht darauf hin, dass Umsatzsteuergarantien ausgesprochen worden sind, sondern spricht dafür, dass allein Einkommensteuer und/oder Körperschaftssteuer erlassen worden ist, zumal § 50 Abs. 4 EStG nicht zum Erlass von Umsatzsteuer, sondern zum Erlass von Einkommensteuer und/oder – i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG – zum Erlass von Körperschaftssteuer ermächtigt (vgl. a. BT-Drs. 18/13672 S. 3). Randnummer 62 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 50 Abs. 4 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) scheinen nach summarischer Prüfung in Bezug
die Steuergarantien erfüllt zu sein. Randnummer 63 Der Erlass von Einkommensteuer und/oder Körperschaftssteuer, den die Steuergarantien möglicherweise beinhalten, liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Er hat der Ermöglichung deri...Europameisterschaften der Männer 2024 in der Bundesrepublik Deutschland, namentlich der Erteilung des Zuschlages bei der Turniervergabe gedient. An der inländischen Veranstaltung dieser Europameisterschaften besteht nach § 50 Abs. 4 Hs. 2 Nr. 1 EStG ein besonderes öffentliches Interesse. Bei den Europameisterschaften handelt es sich um ein international bedeutsames sportliches Ereignis – nämlich eine Sport-Großveranstaltung, an der Mannschaften unterschiedlicher Nationen teilnehmen –, um dessen Ausrichtung offenkundig ein internationaler Wettbewerb stattgefunden hat. Randnummer 64 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass mit den Steuergarantien anderen als beschränkt einkommensteuerpflichtigen – natürlichen – Personen (vgl. § 1 Abs. 4 EStG) Einkommensteuer oder anderen als beschränkt körperschaftssteuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (vgl. § 2 KStG) Körperschaftssteuer erlassen worden sein könnte, sind nicht vorhanden. Randnummer 65 Das Bundesministerium der Finanzen ist für die Gewährung der Steuergarantien zuständig gewesen. Es hat diese Garantien offenbar als von den obersten Finanzbehörden der Länder beauftragte Finanzbehörde gewährt (s. BT-Drs. 18/13672 S. 3). Randnummer 66 Nach summarischer Prüfung ist nicht erkennbar, dass das Bundesministerium der Finanzen K...das ihm nach § 50 Abs. 4 EStG zustehende Ermessen – in dieser Vorschrift bestimmte Finanzbehörden sind ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln („können“) – bei Gewährung der Steuergarantien rechtsfehlerhaft ausgeübt haben könnte – Gleiches gilt übrigens für Finanzbehörden der Länder, die diese Garantien gebilligt haben (s. BT-Drs. 18/13672 S. 3) –. Insbesondere ist danach nicht ersichtlich, dass mit der von den Garantien möglicherweise umfassten Entscheidung, der Z... Körperschaftssteuer zu erlassen, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sein könnte. § 50 Abs. 4 EStG bezweckt, dass ein Erlass der Steuer nicht nur bei Vorliegen von Lebenssachverhalten, in denen ein solcher Erlass aus volkswirtschaftlichen Gründen im besonderen öffentlichen Interesse liegt, sondern auch bei Vorliegen von Lebenssachverhalten, in denen ein derartiger Erlass aus anderen Gründen (z.B. aus wettbewerbs-, kultur- oder sportpolitischen Gründen) im besonderen öffentlichen Interesse liegt, zulässig ist (vgl. Strunk, in: Korn, EStG, 152. Ergänzungslieferung, § 50 EStG Rn. 64, nach dem die unter den Nr. 1 und 2 dieser Vorschrift
gezählten Sachverhalte dadurch gekennzeichnet sind, dass ihre Verwirklichung keine oder nur geringe gesamtwirtschaftliche Effekte zur Folge hat). Der hier in Rede stehende Steuererlass läuft diesem Zweck nach summarischer Prüfung nicht zuwider, sondern ist von ihm gedeckt. Dass – wie der Antragsteller pauschal behauptet – die Z... in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Korruption
gefallen sein mag, ändert an der Bewertung nichts. Es erschließt sich nach besagter Prüfung nicht, dass es sich bei dem entsprechenden Umstand in Bezug
den betreffenden Steuererlass um einen rechtlich und nicht nur moralisch relevanten Gesichtspunkt handelt (s. Gosch, in: Kirchhof/Seer, EStG, 23.
lage, § 50 Abs. 4 Rn. 30). Randnummer 67 γ) Ebenso wenig vermag der mit den Steuergarantien verbundene Erlass von Steuern (vernünftige) Zweifel an der gleichmäßigen Besteuerung zu wecken, da es sich bei diesem Erlass um eine rechtlich zulässige Ausnahme vom Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung handelt. Aus diesem Grund wird durch die Verweigerung der hier in Rede stehenden Auskünfte – anders als der Antragsteller meint – auch der Sinn und Zweck des Steuergeheimnisses, das u.a. der Sicherstellung der gleichmäßigen Besteuerung dient (Drüen, in: Tipke/Kruse a.a.O. § 30 AO Rn. 10), nicht konterkariert. Randnummer 68 δ) Das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses im Sinne von § 50 Abs. 4 EStG ist – anders als dem Antragsteller vorzuschweben scheint – nicht gleichbedeutend mit dem Bestehen eines zwingenden öffentlichen Interesses im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. Entgegen der
fassung des Antragstellers ist § 50 Abs. 4 EStG nicht ein Transparenzgebot immanent und setzt ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne dieser Vorschrift nicht, jedenfalls nicht notwendig – so auch hier – einen uneingeschränkten Informationszugang und eine öffentliche Berichterstattung voraus. Randnummer 69 ε) Aus dem Umstand, dass Steuergarantien betreffende Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die K... (K...) bzw. den I... im Anhang des Abschlussberichts der Bundesregierung zu der K... Weltmeisterschaft 2006 veröffentlicht wurden, kann der Antragsteller nichts für sich herleiten. Dieser Umstand lässt nicht
eine allgemeine Praxis der Antragsgegnerin (s. dazu Art. 3 Abs. 1 GG) schließen, Details von im Zusammenhang mit internationalen K...turnieren abgegebenen Steuergarantien zu veröffentlichen. Erstens ist ungeklärt, ob die durch die die K... Weltmeisterschaft 2006 betreffenden Steuergarantien Begünstigten nicht einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Schreiben zugestimmt haben (s. dazu § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Zweitens hat das Bundesministerium der Finanzen dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, das federführend für die Erstellung von Abschlussberichten über internationale K...turniere ist, untersagt, in dem geplanten Abschlussbericht zu den K...Europameisterschaften 2024 Angaben zu Steuergarantien zu veröffentlichen. Im Übrigen sind diese Europameisterschaften auch noch nicht beendet, wohingegen die hier in Rede stehenden Schreiben offenbar erst nach Abschluss der K... Weltmeisterschaft 2006 veröffentlicht wurden. Randnummer 70
informationelle Selbstbestimmung geschützt werden. Randnummer 71
die Mitteilung von Tatsachen gerichtet. Kein Anspruch besteht
eine Bewertung oder eine Kommentierung von Sachverhalten durch die auskunftspflichtige Stelle. Insbesondere ist eine Behörde nicht verpflichtet, rechtliche Stellungnahmen abzugeben (vgl. BVerwG, Urteile vom
Verlangen nur erteilen, wenn diese inneren Vorgänge sich in irgendeiner Form im amtlichen Raum manifestiert haben (BVerwG, Urteil vom
GO, soweit der Antrag
Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen worden ist,
GO und, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben,
GO. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die
den erledigten Teil des Verfahrens entfallenden Kosten der Antragsgegnerin
zuerlegen, da die Antragsgegnerin sich in dem betreffenden Umfang freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, indem sie die mit den Anträgen zu
GKG, wobei im Hinblick
die erstrebte Vorwegnahme der Hauptsache kein Abschlag vom zugrunde zu legenden
fangwert vorzunehmen war. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001582496
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.