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LArbG Berlin-Brandenburg 12. Kammer 12 Ta 625/24 Beschluss Einstweilige Verfügung - Recht auf gesetzlichen Richter - Allein- statt Kammerentscheidung

Einstweilige Verfügung - Recht auf gesetzlichen Richter - Allein- statt Kammerentscheidung - dringender Fall - vorläufige Untersagung einer Stellenbesetzung Leitsatz 1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahr

). Danach ist gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss die sofortige Beschwerde statthaft, § 567 Absatz 1 Nr. 2

(vgl. G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 922

, Rn 19; Musielak/Voit/Huber, 21. Auflage 2024,

§ 922Rn.

10). Hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, ist gegen diesen Beschluss für den Antragsteller die sofortige Beschwerde gegeben (GK-ArbGG/Vossen, Stand April 2024, § 62 Rn 96). Die Anforderungen aus § 569

zu Frist und Schriftform der Einlegung hat die Antragstellerin beachtet. Randnummer 8 2. Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 78 Satz 1 ArbGG, § 572 Absatz 3

zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung des Verfahrens zur mündlichen Verhandlung und erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht Berlin. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Kammervorsitzenden allein lagen nicht vor. Dieser Verfahrensfehler, wie er den gesetzlichen Richter berührt, führt vorliegend zur Zurückverweisung der Sache. Randnummer 9 a. Nach der Regelung in § 62 Absatz 2 Satz 2 ArbGG kann die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Auch die Zurückweisung des Antrags ohne mündliche Verhandlung hat danach zur Voraussetzung, dass ein dringender Fall vorliegt. Anderenfalls ist aufgrund mündlicher Verhandlung und damit unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden (LArbG Köln,

  1. April 2020 - 4 Ta 55/20, juris Rn 37; LArbG Düsseldorf,
  2. Januar 2019 - 3 Ta 5/19, juris Rn 18). Unterbleibt eine mündliche Verhandlung, obwohl kein dringender Fall vorliegt, so stellt dies einen gewichtigen Verfahrensfehler dar. Ein Gericht, das ohne Vorliegen eines dringenden Falles dennoch ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein entscheidet, beachtet dabei nicht den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewährleistung des gesetzlichen Richters. Denn es nimmt damit durch den Vorsitzenden allein eine Entscheidungskompetenz in Anspruch, die ihm nicht zusteht, weil die Kammer aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung zur Entscheidung berufen ist. Darüber hinaus verkürzt beziehungsweise beschränkt das Gericht in der Regel bei einer solchen Vorgehensweise auch das Gebot des rechtlichen Gehörs des Antragstellers (LArbG Schleswig-Holstein,
  3. Mai 2011 - 1 Ta 76 c/11, juris Rn 25). Randnummer 10 b. Ein dringender Fall im Sinne von § 62 Absatz 2 Satz 2 ArbGG liegt vor, wenn im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes die Warnung des Gegners oder die Zeitdauer, die mit einer mündlichen Verhandlung verbunden ist, vermieden werden muss und die zeitliche Dringlichkeit nicht auf ein zögerliches Verhalten des Antragstellers zurückzuführen ist (LArbG Köln,
  4. April 2020 - 4 Ta 55/20, juris Rn 39; LArbG Düsseldorf,
  5. Januar 2019 - 3 Ta 5/19, juris Rn 21; GMP/Schleusener, ArbGG,
  6. Auflage 2022, § 62 Rn 83; Walker, in: Schwab/Weth, ArbGG,
  7. Auflage 2022, § 62 Rn 115 mwN). Die Eilbedürftigkeit der Maßnahme muss über die dem einstweiligen Verfügungs-verfahren ohnehin innewohnende Dringlichkeit hinausgehen und selbst eine innerhalb kürzester Frist terminierte mündliche Verhandlung nicht abgewartet werden können oder der Zweck der einstweiligen Verfügung gerade den Überraschungseffekt der Beschlussverfügung erfordern (Düwell/Lipke-Dreher,
  8. Auflage 2019, § 62 Rn 65; GK-Vossen, Stand April 2024, § 62 Rn 92). Randnummer 11 c. Liegt kein dringender Fall vor, entscheidet das Arbeitsgericht aber dennoch ohne mündliche Verhandlung durch den Kammervorsitzenden allein, so liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor, der grundsätzlich geeignet ist, die Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung des Verfahrens zu begründen. Eine entsprechende Möglichkeit ist für das Beschwerdeverfahren in § 572 Absatz 3

vorgesehen, wie er über § 78 Satz 1 ArbGG im Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte vorliegend Anwendung findet. Gemäß § 572 Absatz 3

kann das Beschwerdegericht, soweit die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist, nach seinem Ermessen wählen, ob es der Beschwerde durch eigene Sachentscheidung abhilft oder die Sache an das Untergericht zurückverweist (Musielak/Voit/Ball, 21. Auflage 2024,

§ 572Rn 16). Das Zurückverweisungsverbot in § 68 Arb

GG gilt für das Berufungsverfahren in Arbeitssachen, nicht für das Beschwerdeverfahren (LArbG Schleswig-Holstein,

  1. Mai 2011 - 1 Ta 76 c/11, juris Rn 31f; Düwell/Lipke-Dreher, ArbGG,
  2. Aufl. 2019, § 62 Rn 65). Einer Rüge der Verletzung des gesetzlichen Richters seitens der Beteiligten bedarf es für die Zurückverweisung durch das Landesarbeitsgericht nicht. Die Regelung in § 576 Absatz 3

zur Anwendbarkeit der Bestimmung in § 547

zu den absoluten Revisionsgründen einschließlich der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts, wie sie nur auf Rüge zu beachten sind (vgl. § 551 Absatz 3 Nr. 2b

), betrifft die Rechtsbeschwerde, nicht die sofortige Beschwerde. Randnummer 12 d. In Anwendung dieser Grundsätze war der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben und das Verfahren über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach dort zur Verhandlung vor der Kammer zurückzuverweisen. Randnummer 13 aa. Ein dringender Fall im Sinne von § 62 Absatz 2 Satz 2 ArbGG ist nicht gegeben. In den Beschlussgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass es das Verfahren „in der Sache selbst“ als „nicht in besonderem Maße eilbedürftig“ angesehen hat. In der Tat ist in keiner Weise ersichtlich, dass die dargestellten Anforderungen an einen dringenden Fall erfüllt sind. Das Interesse an einem effektiven Rechtsschutz gebot es nicht die Warnung des Gegners zu vermeiden oder die Zeitdauer abzuwarten, die mit einer mündlichen Verhandlung verbunden ist. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu den Auswirkungen einer Terminierung auf die anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren oder den zeitnahen Zugang zu Rechtsmitteln begründen ebenfalls keine Dringlichkeit. Die für eine Alleinentscheidung erforderliche Dringlichkeit ist auf die Bescheidung des anhängig gemachten Antrags durch das erstinstanzliche Gericht bezogen, nicht auf die Erledigungsdauer anderer bei der Kammer anhängiger Verfahren oder die Ermöglichung von Rechtsmitteln. Randnummer 14 bb. In Ausübung des eingeräumten Ermessens hat das Beschwerdegericht sich für die Aufhebung und Zurückverweisung entschieden. Randnummer 15

(1)Es hat dabei berücksichtigt, dass ein schwerwiegender Verfahrensfehler vorliegt mit Auswirkungen insbesondere auf die Bestimmung der zur Entscheidung zuständigen Richter. Durch die Alleinentscheidung hat das Arbeitsgericht die Beteiligten entgegen Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz ihrem gesetzlichen Richter entzogen. Die Entscheidung über die beantragte Untersagungsverfügung ist der vollbesetzten Kammer vorbehalten. Das in Art. 101 Absatz 1 Satz 2 GG begründete und durch das Verfahrensrecht weiter ausgestaltete Recht auf den gesetzlichen Richter ist als grundrechtsgleiches Recht den Prozessbeteiligten gewährt. Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG gibt den Rechtsuchenden einen Anspruch darauf, dass der Rechtsstreit von ihrem gesetzlichen Richter entschieden wird (BVerfG,
  1. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11, juris Rn 69). Wie dargestellt, hat die Antragstellerin in Anwendung der Vorgaben aus dem ArbGG ein Recht auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch die vollbesetzte Kammer. Dies kann nicht dadurch relativiert werden, dass im Anwendungsfall Verzögerungen für andere Verfahren und deren Beteiligte resultieren. Insoweit hat das Arbeitsgericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt (vgl. BVerfG aaO. Rn 71) und sich bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass von einer willkürlichen Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen auszugehen ist (vgl. BVerfG,
  2. Juni 1970 - 2 BvR 48/70, juris Rn 18). Dementsprechend würde eine Zurückverweisung selbst dann angezeigt sein, wenn man die Unbeachtlichkeit im Beschwerdeverfahren einer zu Unrecht angenommenen Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs (§ 571 Absatz 2 Satz 2

) auch auf die Frage nach der Alleinentscheidungskompetenz bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erstrecken wollte. Die Grenzen der Unüberprüfbarkeit im Rechtsmittelverfahren sind nämlich überschritten, wenn das Gericht seine Zuständigkeit willkürlich angenommen und damit den Beteiligten entgegen Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz seinem gesetzlichen Richter entzogen hat (vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020,

§ 513Rn 22). Randnummer 16

(2)Eine solche Dringlichkeit, dass nur bei einer sofortigen Entscheidung ein ausreichender effektiver Rechtsschutz gewährt werden könnte und daher der Verfahrensfehler hinzunehmen gewesen wäre, ist nicht gegeben. Der Antragsgegnerin ist zuzumuten, mit der Stellenbesetzung das gerichtliche Verfahren abzuwarten. Randnummer 17
(3)Die Sache war nicht entscheidungsreif. Vielmehr ist den Beteiligten weiteres rechtliches Gehör zu gewähren, der Antragsgegnerin insbesondere zu dem von der Antragstellerin erhobenen Einwand, dass sich der Auswahlvermerk in einer Darstellung und Bewertung der Lehrproben erschöpfe. Eine fehlerfreie Auswahlentscheidung vor Besetzung eines öffentlichen Amtes verlangt einen Eignungsvergleich im Hinblick auf das konkrete Anforderungsprofil unter Auswertung des gesamten bedeutsamen Inhaltes der Personalakten, insbesondere anhand aktueller Beurteilungen oder Arbeitszeugnisse. Strukturierte Auswahlgespräche, deren Verlauf und Ergebnisse aussagekräftig protokolliert sein müssen, können in der Regel nur in Ergänzung zu dienstlichen Beurteilungen als taugliche Erkenntnisquellen für die Bewertung der Eignung eines Bewerbers herangezogen werden (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof,
  1. November 2008 - 1 B 1870/08, juris Rn 5, Rn 8). Vor diesem Hintergrund muss die Antragsgegnerin im weiteren Verfahren Gelegenheit haben, zu Inhalt und Kriterien der vorliegend vorgenommenen Auswahlentscheidung vorzutragen, insbesondere zur Berücksichtigung von Arbeitszeugnissen oder dienstlichen Beurteilungen, ggf. dazu, weshalb eine Berücksichtigung unterbleiben durfte. Randnummer 18
  2. Die Gerichtskosten aus dem Beschwerdeverfahren waren in Anwendung von § 21 Absatz 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Arbeitsgericht niederzuschlagen. III. Randnummer 19 Die Entscheidung über die Verfahrenskosten bleibt dem Arbeitsgericht vorbehalten. Randnummer 20 Veranlassung, in Anwendung von §§ 72 Satz 2, 72 Absatz 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestand nicht. Randnummer 21 Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001582501

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