Wirksamkeit einer bestimmten mietvertraglichen Indexmietvereinbarung Leitsatz Eine mietvertragliche Indexmietvereinbarung, die ausdrückliche Ausführungen allein zu den indexbezogenen Erhöhungsmöglichkeiten des Vermieters, nicht aber zu den Möglichkeiten des Mieters enthält, den Mietzins indexbezogen abzusenken, ist nicht nur als Individualvereinbarung, sondern auch als vom Vermieter gestellte Formularklausel unwirksam. (Rn.3) (Rn.4) Orientierungssatz Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Berufungsverfahren hat sich durch Zurückweisungsbeschluss erledigt. Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Mitte, kein Datum verfügbar, 27 C 105/23 Tenor Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Gründe I. Randnummer 1 Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Randnummer 2 Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Den Klägern steht ein Anspruch auf Rückerstattung der unter Vorbehalt gezahlten Miete für die Monate Februar bis April 2023 gemäß § 812 Abs. 1 Satz BGB zu, da sie den Mietzins im Umfang der Indexmieterhöhungen ohne Rechtsgrund entrichtet haben. Die in § 3 Ziffer 2 des Mietvertrages enthaltene Indexklausel ist gemäß § 557b Abs. 5 BGB unwirksam, da sie zum Nachteil der klagenden Mieter von § 557b Abs. 1 BGB abweicht. Randnummer 3 Gemäß § 557b Abs. 1 BGB können die Mietvertragsparteien schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird. Eine Indexmietpreisvereinbarung nach § 557b BGB erfasst nicht nur die Mieterhöhung bei einer Indexsteigerung, sondern auch eine Mietsenkung bei abfallendem Index. Auch wenn der gesetzliche Wortlaut die Absenkung der Miete nicht ausdrücklich erwähnt, so folgt aus der Gesetzesbegründung, dass bei der Vereinbarung einer Indexmiete eine Anpassung in beide Richtungen erfolgen kann (vgl. BT-Drs. 14/4553, S. 53). Bildet die Indexmietvereinbarung die Möglichkeit zur Absenkung der Miete nicht ab, ist sie als eine sog. Einseitigkeitsklausel, die nur dem Vermieter eine Erhöhung gestattet, im Lichte der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB schon als Individualvereinbarung unwirksam (vgl. Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.