G) (juris: BKonsG) setzt voraus, dass dem Betroffenen konsularische Hilfe im Sinne des § 5 Abs. 1 KonsG geleistet worden ist. Hierfür muss sich der Betroffene in einem Konsularbezirk in einer Notlage befunden haben. Der Begriff des Konsularbezirks bestimmt sich
dem Wiener Übereinkommen vom
Syrien. Dieser schloss sich vermutlich dem Islamischen Staat an. Die Kläger zu 2) bis 5) wurden in Syrien geboren. Im Verlauf der Zurückdrängung des IS wurden die Kläger von Kräften der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien („Autonomous Administration of North and East Syria – AANES“) in Gewahrsam genommen und zunächst im Camp Al-Hol untergebracht. Der Verbleib des Ehemannes und Vaters X... ist nicht bekannt. Randnummer 3 Die Kläger nahmen in der Vergangenheit verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch: Die Kammer verpflichtete die Beklagte zur Ausstellung von Reisepapieren und zur Rückholung der Kläger von dem Camp „Al-Hol“
Deutschland (VG Berlin, Beschluss vom
dem Sachstand hinsichtlich der Rückholung der Kläger, die sich nunmehr im Camp Al-Roj befänden. Randnummer 5 Die Beklagte plante eine Repatriierung von deutschen Staatsangehörigen, unter anderem der Kläger, für den
Bratislava zurückkehren. Randnummer 6 Am
der Ankunft des Charterflugzeuges verbrachte das US-Militär die Kläger von Nordostsyrien auf dem Luftweg in das Transitland.
der Landung im Transitland wechselten die Kläger noch auf dem Rollfeld des Stützpunktes unmittelbar in das dort wartende Charterflugzeug. Dieses brachte die Kläger aus dem Transitland
Frankfurt am Main. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
dem Konsulargesetz sei auf 200 Euro festgesetzt worden. Es seien umfangreiche Vorbereitungsmaßnahmen für die Rückführung erforderlich gewesen. Es würden zudem Zusatzgebühren für eine Tätigkeit von sieben Stunden von Konsularbeamten außerhalb des Dienstortes erhoben und unter der Anzahl der zurückgeholten Personen aufgeteilt. Die Empfänger/innen [von Konsularhilfe] seien
dem Konsulargesetz zum Ersatz der Auslagen verpflichtet. Diese Pflicht zum Ersatz der Auslagen treffe neben Empfängern auch deren Verwandte und Ehegatten im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht. Unter dem Abschnitt „Zwangsvollstreckungsverfahren“ findet sich in dem Bescheid der Hinweis, die Beklagte könne bei Nichtbegleichung gegen den/die Hilfeempfänger/in ein Zwangsvollstreckungsverfahren eröffnen. Unter „Zahlungserleichterungen“ ist ausgeführt, dass, sollte der/die Hilfsempfänger/in nicht in der Lage sein, den Betrag in einer Summe zu überweisen, eine Zahlungserleichterung vereinbart werden könne. Randnummer 10 Die Bescheide wurden der Verfahrensbevollmächtigten betreffend die Klägerin zu 1) und 5) jeweils am
vollziehbar, da die Beklagte hierzu nicht substantiiert vorgetragen habe. Es lasse sich nicht entnehmen, ob die Kosten für die Rückholung tatsächlich in der genannten Höhe entstanden seien. Zudem seien sie nicht erforderlich gewesen, da ein Transport der Kläger bis in die Türkei ausreichend gewesen wäre. Den
folgenden Flug
Deutschland hätten die Kläger günstiger mit einer Linienmaschine bewerkstelligen können. Zudem verstoße die Heranziehung der Kläger zu Auslagenersatz gegen den Gleichheitsgrundsatz, da andere repatriierte Personen in der Vergangenheit nicht zu Auslagenersatz herangezogen worden seien. Auch sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, insbesondere bei der Heranziehung der minderjährigen Kläger zu 2) bis 5), nicht gewahrt worden. Randnummer 13 Die Kläger beantragen, Randnummer 14 die Bescheide vom 19. Dezember 2022 aufzuheben. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen, Randnummer 17 hilfsweise widerklagend, die Kläger zu verurteilen, an sie jeweils 6.225,78 Euro zu zahlen. Randnummer 18 Die Kläger beantragen, Randnummer 19 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 20 Die Beklagte macht zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages im Wesentlichen geltend, dass sich die Rechtsgrundlage für die Auslagenerstattung unmittelbar oder entsprechend aus den Vorschriften des Konsulargesetzes ergebe. Zwar bestehe außerhalb eines Konsularbezirks kein Individualanspruch auf konsularische Hilfeleistung. Dies schränke jedoch nicht die Möglichkeit der Beklagten ein, Deutschen im Ausland auch außerhalb eines Konsularbezirks Hilfe zu leisten, wenn der Hilfesuchende hiermit einverstanden und der Beklagten das Tätigwerden möglich sei. Zweck der Norm sei es, Konsularbeamte zu ermächtigen, Deutschen im Ausland in Notlagen Hilfe zu leisten. Es entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, die Möglichkeiten der Beklagten in diesen Fällen zu beschränken. Andernfalls könne die Beklagte im Einzelfall keine Hilfe
dem Konsulargesetz leisten und die Kosten durch Leistungsbescheid geltend machen. Dies verdeutliche eine planwidrige Regelungslücke. Randnummer 21 Die Kläger seien durch die fehlende Versorgung im Camp Al-Roj und ihren gesundheitlichen Zustand in einer Notlage gewesen. Ihnen sei das selbständige Verlassen des Lagers nicht erlaubt gewesen, sodass sie sich nicht mit eigenen Mitteln aus der Notlage hätten befreien können. Randnummer 22 Eine Abhilfe der Notlage vor Ort sei mangels einer Auslandsvertretung in Syrien und der fehlenden Zuweisung zu dem Amtsbezirk einer anderen Auslandsvertretung nicht möglich gewesen. Die Repatriierung der Kläger sei erforderlich und die einzige Möglichkeit der Rückholung der Kläger gewesen. Rückholungen aus Nordostsyrien könnten aufgrund von Vorgaben der kurdischen Seite und der dortigen Krisenlage nur als Sammelrückholungen und nur in Zusammenarbeit mit US-Behörden und den Behörden des jeweiligen Transitlandes stattfinden, das aus sicherheitspolitischen Erwägungen auf einer Geheimhaltung bestehe. Der erste Teil der Rückholung habe ausschließlich mithilfe des US-Militärs per Flugzeug erfolgen können. Die Beklagte sei etwa bei der Auswahl des Transitlandes als Abflugort für den Charterflug an die Vorgaben der US-Seite gebunden gewesen. Das Transitland habe die Einreise der Kläger nicht gestattet, sodass sie auf dem Rollfeld direkt aus dem US-Militärflugzeug in das Charterflugzeug hätten umsteigen müssen. Ein Rückflug über einen internationalen Flughafen in der Türkei sei keine Alternative gewesen. Ein sicherer Grenzübertritt für Angehörige von IS-Kämpfern aus Nordostsyrien in die Türkei oder
Irak habe wegen wahrscheinlicher Verminung des syrischen Grenzgebietes und Kontrollen durch unterschiedliche De-facto-Autoritäten auf syrischer Seite regelmäßig nicht bestanden. Zudem habe eine mögliche dortige Verhaftung der Klägerin zu 1) oder mitreisender Personen einer Ausreise über
barstaaten Syriens entgegen gestanden, die das Risiko des Scheiterns der Rückholung der gesamten Gruppe beträchtlich erhöht hätten. Auch zivile Flugverbindungen aus Nordostsyrien hätten nicht bestanden. Randnummer 23 Der geltend gemachten Auslagenersatz sei der Höhe
die günstigste Lösung der einzig sicheren Repatriierung der Kläger gewesen. Die Kosten der logistischen Unterstützung der USA habe sie nicht individuell verhandeln können. Die Abrechnung sei aufgrund von Vorgaben der USA auf Grundlage eines Acquisition and Cross-Servicing Agreements (ACSA) zwischen den Verteidigungsministerien der Beklagten und der USA erfolgt. Für den Flug aus dem Transitland
Deutschland seien verschiedene Angebote eingeholt worden. Bei der Auswahl seien verschiedene Kriterien berücksichtigt worden. Es sei das Angebot der C-GmbH gewählt worden, bei welchem im Falle einer Stornierung lediglich 20 Prozent des Preises zu zahlen gewesen wären. Bei schlechten Wetterbedingungen hätte der US-Flug aus Syrien nicht stattfinden können, da es am Flugfeld in Syrien weder ein funktionsfähiges Terminal noch eine reguläre Rollbahn gebe. Die Beklagte müsse nicht das kostengünstigste verfügbare Angebot in Anspruch nehmen. Randnummer 24 Um den Umstieg im Transitland zu ermöglichen, seien im Vorfeld umfangreiche zeit- und damit gebührenaufwändige Absprachen des Auswärtigen Amts und der Deutschen Botschaft vor Ort mit Vertretern des Transitlands erforderlich gewesen. Die Beklagte habe Passagierlisten erstellen sowie allen zurückgeholten Personen Reisedokumente ausstellen und an die Behörden des Transitlandes übermitteln müssen. Vor der Ausstellung der Reisedokumente für die Kläger zu 2) und 3), die über keine
weise ihrer rechtlichen und biologischen Abstammung und deutschen Staatsangehörigkeit verfügt hätten, habe das Auswärtige Amt arbeitsintensive Plausibilitätsprüfungen durchführen müssen. Die Rückflüge seien durch mehrere Beschäftigte begleitet worden. Randnummer 25 Zu ihrer Hilfswiderklage führt die Beklagte aus, dass die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs vorlägen. Erstattungsansprüche seien umgekehrte Leistungsansprüche. Ein Leistungsanspruch ergebe sich hier aus einer grundrechtlichen Schutzpflicht. Zwar habe eine Rechtspflicht der Beklagten zur Rückbringung der Kläger bestanden. Dies verpflichte die Beklagte jedoch nicht zur Tragung der Kosten. Die Bereicherung der Kläger aufgrund der Vermögensverschiebung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Ein Rechtsgrund bestehe nur für die durchgeführte Handlung der Rückbringung, nicht jedoch für die Vermögensverschiebung als solche. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang betreffend die Kläger verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Klage hat teilweise Erfolg, die Widerklage bleibt ohne Erfolg. Randnummer 28 I. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist teilweise begründet. Randnummer 29 Zwar erweisen sich die Bescheide insbesondere als hinreichend bestimmt (hierzu Ziff. 1.). Soweit die Beklagte die Kläger allerdings zum Ersatz von Auslagen heranzieht, die ihr bei der Durchführung der Repatriierung der Kläger aus Nordostsyrien entstanden sind, sind die Bescheide vom 19. Dezember 2022 teilweise materiell rechtswidrig und verletzen die Kläger dadurch insoweit in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO (hierzu Ziff. 2.). Die Festsetzung der Gebühren für konsularische Leistungen ist insgesamt materiell rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (hierzu Ziff. 3.). In Bezug auf die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung von Reiseausweisen sind die angefochtenen Bescheide teilweise materiell rechtswidrig und verletzen die Kläger insoweit in ihren Rechten (hierzu Ziff. 4.). Soweit sie nicht aus den in Ziff. 2. und Ziff. 4. ausgeführten Gründen bereits materiell rechtswidrig sind, sind die angefochtenen Bescheide auch formell rechtmäßig (hierzu Ziff. 5.). Randnummer 30 1. Die angefochtenen Bescheide sind hinsichtlich des Inhaltsadressaten hinreichend bestimmt und insoweit materiell rechtmäßig. Randnummer 31 Ein Verwaltungsakt muss
VfG) inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies setzt auch voraus, dass der Inhaltsadressat hinreichend bestimmt ist. Inhaltsadressaten sind die Personen, denen gegenüber eine Regelung ergeht oder die von dem Verwaltungsakt betroffen sind. Bekanntgabeadressaten sind die Personen, denen gegenüber die Bekanntgabe erfolgen soll. Wem gegenüber ein Bescheid wirksam wird, ergibt sich folglich nicht zwingend aus dem Anschriftenfeld des Verwaltungsaktes (vgl. Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 10). Im Zweifel ist der Inhaltsadressat
den anerkannten Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) festzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst
den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom
diesen Maßstäben sind die angefochtenen Bescheide hinsichtlich des Inhaltsadressaten hinreichend bestimmt. Zwar sind die Bescheide jeweils an die Verfahrensbevollmächtigte adressiert. Zudem ist im ersten Teil der Bescheide (insbesondere Ziff. 2.) nicht ausdrücklich formuliert, wer die Erstattung leisten soll. Mit der maßgeblichen Kenntnis der Klägerin zu 1), deren Verständnis sich die Kläger zu 2) bis 5) zurechnen lassen müssen, ist jedoch durch Auslegung zu ermitteln, dass jeweils die Kläger selbst inhaltlich angesprochen werden. Ein durchschnittlicher, verständiger Empfänger mit den Kenntnissen der Klägerin zu 1) ist zum einem in der Lage zu erkennen, dass nicht ihre Verfahrensbevollmächtigte in Anspruch genommen werden soll. Dass die Beklagte die angefochtenen Bescheide an die Verfahrensbevollmächtigte adressiert und ihr übermittelt hat, entspricht auch § 7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes. Zum anderen ist bei verständiger Würdigung der Inhalt dahingehend auszulegen, dass die Klägerin zu 1) und die minderjährigen Kläger zu 2) bis 5) jeweils als erstattungspflichtige Hilfeempfänger angesprochen werden. Unter „Zahlungshinweise“ wird als Verwendungszweck jeweils der Namen der Kläger im Satz „Hilfe für …“ ausdrücklich genannt und so der jeweilige Kläger als Hilfeempfänger bezeichnet. Auch unter Zwangsvollstreckungsverfahren und Zahlungserleichterungen findet der Hilfeempfänger Erwähnung. Randnummer 33 2. Soweit die Beklagte von den Klägern (anteiligen) Auslagenersatz in Bezug auf eine durch sie an die Streitkräfte der USA getätigte Zahlung fordert, ist die Geltendmachung durch Leistungsbescheid rechtswidrig. Die Beklagte kann die Kläger jedoch mit den angefochtenen Bescheiden in Höhe von jeweils 3.594,59 Euro zum anteiligen Ersatz der Auslagen für den Charterflug heranziehen. Randnummer 34 a) Hinsichtlich des anteiligen Auslagenersatzes in Höhe von 2.631,18 Euro je Kläger für den durch das US-Militär durchgeführten Flug von Nordostsyrien in das Transitland fehlt bereits eine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Leistungsbescheides. Randnummer 35 aa) Die Voraussetzung der von der Beklagten herangezogenen Rechtsgrundlage für das Erstattungsverlangen, § 5 Abs. 5 Satz 1 des Konsulargesetzes (KonsG), sind insoweit nicht erfüllt.
der Norm ist der Empfänger konsularischer Hilfe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 KonsG zum Ersatz der Auslagen verpflichtet. Die Ersatzpflicht trifft neben ihm auch seine Verwandten und seinen Ehegatten im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht, § 5 Abs. 5 Satz 2 KonsG. Randnummer 36
1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (Wiener Übereinkommen – WKÜ) bezeichnet der Ausdruck „Konsularbezirk“ das einer konsularischen Vertretung für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben zugeteilte Gebiet. Der Aufenthaltsort der Kläger lag nicht in einem in diesem Sinne zugeteilten Gebiet. Sie befanden sich in der Haftanstalt Camp Al-Roj in dem von der AANES kontrollierten Gebiet in Nordostsyrien. Dieses Gebiet liegt in keinem deutschen Konsularbezirk, weil die Beklagte ihre Auslandsvertretungen in Syrien im Jahr 2012 geschlossen hat, das diplomatische und konsularische Personal aus Syrien abberufen hat und auch in der AANES keine konsularischen Vertretungen unterhält. Das Gebiet ist auch nicht dem Amtsbezirk einer anderen Auslandsvertretung zugewiesen worden. Randnummer 38
dem Wiener Übereinkommen betrifft. Randnummer 40 Etwas anderes folgt auch nicht bei systematischer Auslegung anhand des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD). Wie die Beklagte zwar zu Recht anführt, besteht danach der Auswärtige Dienst aus dem Auswärtigen Amt (Zentrale) und den Auslandsvertretungen (§ 2 GAD). Der Auswärtige Dienst erfüllt die im Konsulargesetz geregelten Aufgaben (§ 1 Abs. 4 GAD). Daher ist in der Rechtsprechung des BVerwG auch geklärt, dass eine Mitwirkung der Zentrale des Auswärtigen Amtes in Fällen des § 5 Abs. 1 KonsG keinen Bedenken begegnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 7 C 13/08 –, juris Rn. 19). Dies lässt jedoch die tatbestandliche Voraussetzung, dass die Notlage in einem Konsularbezirk der Bundesrepublik im Sinne des Wiener Übereinkommens besteht, nicht entfallen. Vielmehr setzt das GAD voraus, dass es sich um Aufgaben
dem Konsulargesetz handelt, also solche, die in einem Empfangsstaat bzw. einem Konsularbezirk durch den Auswärtigen Dienst wahrgenommen werden. Das GAD in Verbindung mit dem Konsulargesetz stellt weder für die Zentrale des Auswärtigen Amtes noch für Konsularbeamte eine Rechtsgrundlage dar, auch außerhalb von Gebieten, in denen eine konsularische Vertretung des Bundes besteht (bzw. die dem Amtsbezirk einer anderen Auslandsvertretung zugewiesen sind), Aufgaben des Konsulargesetzes wahrzunehmen. Randnummer 41 Diese Auslegung wird auch bei Betrachtung der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des Konsulargesetzes gestützt. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des Konsulargesetzes von
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird durch eine Analogie die durch eine Norm angeordnete Rechtsfolge auf einen Sachverhalt übertragen, der nicht dem Tatbestand der Norm unterfällt (BVerwG, Beschluss vom
G unabhängig vom Vorhandensein eines Konsularbezirks auf allgemeine Notlagen im Ausland erstrecken wollte. Im Jahr 1974 dürfte es etliche Staaten weltweit gegeben haben, in denen die Bundesrepublik Deutschland keine konsularischen Vertretungen besaß, wodurch dem Gesetzgeber die Situation durchaus präsent gewesen sein dürfte. Randnummer 45 Zudem hat es in der Vergangenheit verschiedene Änderungen des Konsulargesetzes gegeben, deren Umstände gegen eine versehentliche Nichtregelung des Sachverhalts sprechen. Anlässlich der Einfügung des § 9a KonsG durch Art. 1 des Gesetzes vom
den gerichtlichen Entscheidungen zu Rückholungen von IS-Kämpfern bzw. deren Angehörigen aus Syrien, in denen die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 KonsG ausdrücklich verneint wurden. Randnummer 47 Der Gesetzgeber hat diese letzten Änderungen jedoch nicht zum Anlass genommen, das Konsulargesetz entsprechend anzupassen oder diese Sachverhalte anderweitig einfachgesetzlich zu regeln. Randnummer 48 Schließlich sprechen auch die in völkerrechtlicher Hinsicht sowie auch in tatsächlicher Hinsicht äußerst eingeschränkten Möglichkeiten der Beklagten zur Hilfeleistung ohne eine
dem Wiener Übereinkommen zuständige Auslandsvertretung gegen eine versehentlichen Nichtregelung des grundsätzlich bekannten Problemkreises durch den Gesetzgeber. Randnummer 49 bb) Das Erstattungsverlangen für Auslagen kann hinsichtlich der Kosten für den Flug von Nordostsyrien in das Transitland auch nicht auf andere Rechtsgrundlagen gestützt werden. Randnummer 50 In Betracht kommen einzig Vorschriften des Bundesgebührengesetzes (BGebG).
G erhebt der Gebührengläubiger für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vom Gebührenschuldner Gebühren und Auslagen
Maßgabe dieses Gesetzes und der Gebührenverordnungen
G. § 12 Abs. 1 BGebG sieht vor, dass Kosten, die nicht bereits
1 Satz 2 in die Gebühr einbezogen sind, als Auslagen gesondert in der tatsächlich erhobenen Höhe erhoben werden. Randnummer 51 Bei dem Betrag von anteiligen 2.631,18 Euro je Kläger handelt es sich jedoch bereits nicht um Auslagen i. S. d. § 12 Abs. 1 BGebG. Randnummer 52 Auslagen i. S. d. Bundesgebührengesetzes sind nur verwaltungsmäßige Auslagen, also die mit der Amtsausübung verbundenen Aufwendungen. Dies folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum durch das Bundesgebührengesetz abgelösten Auslandskostengesetz (AKostG). Danach unterfallen finanzielle Mittel, die unmittelbar zur Behebung einer Notlage im Sinne von § 5 KonsG bestimmt waren und zu diesem Zweck dem Hilfeempfänger oder einem Dritten zugewandt wurden, nicht dem Auslagenbegriff
G, sind also keine „mit der Amtsausübung verbundene Aufwendungen“ (vgl. BVerwG, Urteil vom
G von Auslagen
G i. V. m. den Regelungen des Bundesgebührengesetzes zu unterscheiden sind. Randnummer 53 Bei dem Betrag von 2.631,18 Euro handelt es sich – ähnlich wie in einem Anwendungsfall des § 5 KonsG – um finanzielle Mittel, die zur Behebung einer Notlage bestimmt waren und zu diesem Zweck einem Dritten zugewandt wurden. Damit handelt es sich nicht um mit der Amtsausübung verbundene Aufwendungen. Randnummer 54
G sind erfüllt. Die Kläger haben konsularische Hilfe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 KonsG empfangen,
dem sie als deutsche Staatsangehörige im Konsularbezirk der deutschen Auslandsvertretung in dem Transitland hilfsbedürftig waren. Randnummer 56
dieser Regelung werden die Konsularbeamten ermächtigt, deutschen Staatsangehörigen, die in einem Konsularbezirk in eine wie auch immer geartete akute Notlage geraten, zur Behebung dieser Notlage auch materielle Hilfe zu leisten, um sofort wirksam helfen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom
Bratislava liegen ca. 14 Stunden, d. h. abzüglich der mindestens 1,5-stündigen Aufenthaltszeit im Transitland aufgrund des Wartens auf den Zubringerflug des US-Militärs und einer geschätzten halben Stunde für den Umstieg auf dem Rollfeld standen für Hin- und Rückflug jeweils auch rechnerisch höchstens sechs Stunden zur Verfügung. Aus den vorliegenden Unterlagen geht zudem hervor, dass der Charterflug mit einer Boeing 737 durchgeführt wurde, also einer typischen zivilen Verkehrsmaschine. Hieraus kann sicher ausgeschlossen werden, dass kein Land zu erreichen war, in dem ebenfalls mangels deutscher Auslandsvertretung keine konsularische Hilfe in Notfällen möglich ist (z. B. Sudan oder Afghanistan). Auch eine Flugzeit von 1,5 Stunden von Nordostsyrien mit einem Transportflugzeug, das geeignet sein könnte, mindestens 37 (zivile) Passagiere zu befördern und ohne reguläres Rollfeld zu starten, beschränkt die möglichen erreichbaren Orte auf wenige umliegende Staaten. Es entspricht Allgemeinwissen, dass Verkehrsmaschinen nicht mit Überschall fliegen. Auch militärische Transportflugzeuge sind hierfür nicht geeignet. Weder Sudan noch Afghanistan sind zugleich in ca. 5,5 Stunden von Berlin und in 1,5 Stunden von Nordostsyrien zu erreichen. Die Kammer geht davon aus, dass der Flug aus Nordostsyrien bei einer für Verkehrs- und Transportmaschinen anzunehmenden Fluggeschwindigkeit von unterhalb der Schallgeschwindigkeit, unter Berücksichtigung des Start- und Landevorgangs bis zum Erreichen der Reiseflughöhe sowie des Umstandes, dass in der Regel kein Flug in gerader Linie zwischen Start- und Zielpunkt erfolgt, höchstens eine Distanz von 1.000 Kilometern (Luftlinie) zurücklegen konnte. In allen ansatzweise in Betracht kommenden Staaten unterhält die Beklagte konsularische Vertretungen (insbesondere der Türkei, Irak, Jordanien, Kuwait, Bahrain, Katar, Saudi-Arabien, VAE, Ägypten, aber auch in den nördlich von Nordostsyrien gelegenen Staaten [vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aamt/auslandsvertretungen-node, zuletzt abgerufen am 21. Juni 2024]). Insofern kommt es nicht darauf an, in welchen dieser Staaten sich eine US-Air Base befindet. Randnummer 64 Die fehlende Erlaubnis der Kläger, in das Transitland einzureisen, wirkt sich nicht auf den Umstand aus, dass es sich um eine Notlage in einem Konsularbezirk handelte. Der Konsularbezirk im Sinne des Wiener Übereinkommens und des Konsulargesetzes erstreckt sich auf das der jeweiligen Auslandsvertretung zugeteilte Gebiet des Empfangsstaates. Die bloße Verweigerung der (rechtlichen) Einreise lässt dies unberührt. Diesbezüglich enthält insbesondere das Wiener Übereinkommen keine einschränkenden Regelungen. Eine andere Sichtweise würde Drittstaatsangehörige durch eine einfache (rechtliche) Einreiseverweigerung der konsularischen Beistandsmöglichkeit des Entsendestaates entziehen. Die rechtliche Einreise ist ein Vorgang, der sich vor allem auf die Fragen zu nötigen Visa und sonstigen Einreisehindernissen (im rechtlichen Sinne) sowie insbesondere auch Zollfragen bezieht. Im Übrigen üben Staaten die Hoheitsgewalt in den von ihnen eingerichteten Transitbereichen aus. So gehört der Transitbereich von Flughäfen in Deutschland unzweifelhaft zum Bundesgebiet (vgl. § 15 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes). Da es im Vorfeld Abstimmungen zwischen dem Transitland und der Auslandsvertretung der Beklagten gab, insbesondere durch Übermittlung der Passagierlisten und Reisedokumente, hat auch das Transitland das konsularische Handeln der Beklagten akzeptiert. Randnummer 65 Der Umstand, dass der Umstieg in das Charterflugzeug auf dem Rollfeld einer US-Air Base stattfand und nicht auf einem zivilen Verkehrsflughafen, spricht nicht gegen einen Konsularbezirk der Beklagten an diesem Ort. Der Annahme, dass es sich aufgrund einer bilateralen Vereinbarung hierbei um Hoheitsgebiet der USA gehandelt haben könnte, stehen die erfolgten Abstimmungen zwischen den Konsularbeamten der Auslandsvertretung in dem Transitland mit den örtlichen Behörden entgegen. Randnummer 66
den nicht ernstlich in Zweifel gezogenen Ausführungen der Beklagten war ein Verlassen des Camp Al-Roj durch kurdische Vorgaben zudem nur als Sammelrückholung mithilfe der US-Streitkräfte möglich, die den weiteren Verlauf – insbesondere die Auswahl des Transitlandes – bestimmten. Randnummer 69 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihr Auswahlermessen dahingehend ausübte, die aus ihrer Sicht sicherste Möglichkeit zu wählen, durch die die Kläger in das Bundesgebiet gelangten. Soweit in der mündlichen Verhandlung geäußert wurde, dass z. B. bei einer Einreise in die Türkei in vergleichbaren Fällen erfahrungsgemäß
einer kurzzeitigen Inhaftierung von „bis zu zwei Monaten“ ohnehin eine Abschiebung
Deutschland erfolge, kann das Gericht diese Annahme nicht weiter prüfen. Ungeachtet dessen durfte die dem Schutz der Grundrechte der Kläger auch im Ausland verpflichtete Beklagte nicht zur Behebung einer Notlage in Kauf nehmen, dass deutsche Staatsangehörige durch einen Drittstaat inhaftiert werden, wenn andere Möglichkeiten bestehen. Denn ein solches Vorgehen wäre jedenfalls offensichtlich nicht gleich geeignet und kein milderes Mittel gewesen, die Notlage wirksam und schnell zu beenden. Zudem setzte diese Art der Repatriierung die tatsächliche Einreisemöglichkeit für die Kläger als Teil der 37-köpfigen Gruppe in die Türkei voraus, was dem Gericht bereits nicht bekannt ist. Eine Mitwirkung der Beklagten an einem illegalen Grenzübertritt eigener Staatsbürger in das Staatsgebiet eines Bündnispartners kommt offensichtlich nicht in Betracht. Unabhängig von den durch die Beklagte geltend gemachten Vorgaben der kurdischen und US-Behörden bestand
ihren
vollziehbaren Ausführungen keine sichere Möglichkeit, die Kläger als Teil der 37-köpfigen Gruppe ohne erhebliche Sicherheitsbedenken durch mutmaßlich vermintes Grenzgebiet zwischen Nordostsyrien und der Türkei zu repa-triieren. Randnummer 70 Bei der von der Beklagten gewählten Art der Repatriierung bestand schließlich keine Möglichkeit der Einreise in das Transitland, so dass die Kläger nicht eigenständig weiterreisen konnten, sondern ein Charterflug der Beklagten erforderlich war. Randnummer 71
G schließlich ein förmlicher Antrag erforderlich ist oder die Inanspruchnahme durch den Hilfeempfänger lediglich freiwillig erfolgen muss, d.h. nur nicht durch den Konsularbeamten aufgedrängt worden sein darf (vgl. gegen ein Antragserfordernis: Lenz, Der konsularische Schutz – Notfälle Deutscher im Ausland, 2017, S. 179 mit
weisen zur Gegenansicht; zu § 6 KonsG: Urteil der Kammer vom
rechtmäßig. Randnummer 74 Die von der Beklagten übernommenen anteiligen Kosten für die Charter des Flugzeuges der C-GmbH sind Auslagen im Sinne von § 5 Abs. 5 Satz 1 KonsG. Der Auslagenbegriff des § 5 Abs. 5 Satz 1 KonsG erfasst insbesondere diejenigen finanziellen Mittel, die – wie hier die Kosten des Charterflugs – unmittelbar zur Behebung der Notlage bestimmt sind und zu diesem Zweck einem Dritten – hier der C-GmbH – zugewandt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
Kopfteilen auf die 37 Passagiere des Flugzeuges umgelegt, weil sich die Repatriierung für alle Passagiere in gleicher Weise auswirkte ( VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2021 – 34 K 33/21 –, juris Rn. 49 ). Randnummer 77 Der kopfteilmäßige Betrag pro Passagier beträgt kaufmännisch gerundet 3.594,59 Euro (133.000 Euro / 37 Passagiere). Randnummer 78 bb) Aus § 5 Abs. 5 Satz 1 KonsG folgt, dass die Beklagte die Erstattung fordern muss. Ermessen ist ihr insoweit nicht eingeräumt. Allerdings ist bei der Anwendung der Norm der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Dieser kann – je
den Umständen des Einzelfalls – die Rückforderung nur eines Teils der Kosten oder in Ausnahmefällen auch den völligen Verzicht auf die Erstattung gebieten. Zu den Umständen des Einzelfalls gehören neben der individuellen Leistungsfähigkeit des Erstattungspflichtigen etwa auch der Anlass des Auslandsaufenthaltes oder der Verursachungsbeitrag des Hilfsbedürftigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009, – 7 C 13/08 –, juris Rn. 25). Randnummer 79 Die Umstände des konkreten Einzelfalls erforderten hier keinen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Erstattungsforderungen. Hinsichtlich der Klägerin zu 1) tritt unter Beachtung der grundsätzlichen gesetzgeberischen Entscheidung, dass der Hilfeempfänger die Kosten für die Hilfeleistung tragen soll, angesichts ihres Verursachungsbeitrages und des Anlasses des Auslandsaufenthalts ihre fehlende individuelle Leistungsfähigkeit zurück. Denn die Klägerin zu 1) hat sich ursprünglich freiwillig in das Gebiet des IS in Syrien begeben, um sich in dessen Herrschaftssystem einzugliedern. Schon zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bestand dort kein Konsularbezirk der Beklagten mehr. Randnummer 80 Auch hinsichtlich der minderjährigen Kläger zu 2) bis 5), die keinerlei Verschulden an der Notlage trifft, erweist sich der volle Auslagenbetrag als verhältnismäßig. Ihr persönlicher Vorteil an der Behebung der Notlage, nämlich die Befreiung aus den widrigen Umständen im Camp Al-Roj, die ansonsten auf unbestimmte Zeit fortbestanden hätte, hat erhebliches Gewicht. Dies gilt trotz der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen sehr schwierigen Situation der Kläger zu 2) bis 5) auch in Deutschland, wonach diese nur begrenzte Deutschkenntnisse aufwiesen und sich in psychologischer Behandlung befänden. Zudem haben sie Unterhaltsansprüche gegen die Klägerin zu 1). Der Erstattungsbetrag im unteren vierstelligen Bereich ist im Verhältnis zum erlangten Vorteil nicht unverhältnismäßig hoch. Es ist schließlich der Regelfall konsularischer Hilfeleistungen, dass Berechtigte unverschuldet in eine Notlage geraten. Soweit in der mündlichen Verhandlung geäußert worden ist, dass die Erstattungsforderung als ein „
treten“ der Beklagten bzw. eine zusätzliche Buße empfunden werde, spricht schon die grundsätzliche gesetzgeberische Entscheidung der Kostentragungspflicht jedes Hilfeempfängers und das fehlende Ermessen der Beklagten hiergegen. Randnummer 81 Entgegen der Ansicht der Kläger verstieße es auch nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Beklagte nicht von allen 37 repatriierten Personen Auslagenersatz forderte oder im Falle vergleichbarer vorheriger Repatriierungen aus Syrien nicht gefordert hat. Der Gleichheitssatz kommt grundsätzlich nur bei Ermessensentscheidungen zum Tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009, – 7 C 13/08 –, juris Rn. 27). Randnummer 82 3. Die Gebührenfestsetzung hinsichtlich geleisteter Konsularhilfe in Höhe von 209,46 Euro ist materiell rechtmäßig. Randnummer 83 Die Gebührenerhebung beruht auf § 25 KonsG i. V. m. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AKostG i. V. m. Anlage 1 (zu § 1 der Auslandskostenverordnung [AKostV]) (Gebührenverzeichnis – GebV). Danach werden für Amtshandlungen
G von den Vertretungen des Bundes im Ausland sowie für Amtshandlungen des Auswärtigen Amtes Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wobei Kostenschuldner
G derjenige ist, der die Amtshandlung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen worden ist, hier also die Kläger. Randnummer 84 Zwar sind das Auslandskostengesetz und die Auslandskostenverordnung mit Wirkung vom
G bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall sowohl der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand als auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Randnummer 86 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beklagte unter Berücksichtigung des durch die Kläger verursachten Aufwandes den Höchstbetrag des Rahmens festgesetzt hat. Die konsularische Hilfe bedurfte umfangreicher Kommunikation mit Behörden des Transitlandes. Zudem konnte das Auswärtige Amt nicht auf einen Linienflug zurückgreifen, sondern war auf die Organisation eines Charterfluges angewiesen. Ergänzend ist auch zu berücksichtigen, dass es für die Kläger von äußerst hoher Bedeutung war, in das Bundesgebiet zurückzukehren. Randnummer 87 Die Berechnung der Zusatzgebühren in Höhe von anteilig 9,46 Euro folgt aus Tarifstelle 700 GebV. Danach beträgt die Zusatzgebühr für die Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung außerhalb der Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit, sofern die Erhebung der Zusatzgebühr nicht ausgeschlossen ist, für jede angefangene halbe Stunde 25 Euro. Der Betrag von 9,46 Euro je Kläger ergibt sich rechnerisch aus sieben Stunden eines Konsularbeamten (14 halbe Stunden x 25 Euro = 350 Euro), die auf 37 Personen aufgeteilt wurden. Randnummer 88 Offenbar erhebt die Beklagte die Zusatzgebühr nur für einen Beschäftigten. Die Tarifstelle beschränkt die Zusatzgebühr nicht auf „Konsularbeamte“, sondern auf die Vornahme einer Amtshandlung.
den Angaben der Beklagten sind mehrere Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes mit dem Charterflug mitgereist. Es beschwert die Kläger jedenfalls nicht, wenn Zusatzgebühren nur für einen statt mehrerer Beschäftigter erhoben werden. Randnummer 89
V a. F. kann die Beklagte jedoch nicht erheben. Danach sind die Gebühren u. a.
Absatz 1 Nr. 1
G zuständig; es ist nicht auf die Erstattungstatbestände im Auslandskostengesetz beschränkt. Die Erfüllung der im Konsulargesetz geregelten Aufgaben obliegt
G, Urteil vom 28. Mai 2009 – BVerwG 7 C 13.08 –, juris Rn. 24). Entsprechendes gilt für die Gebührenfestsetzung
G. Randnummer 96 Das Auswärtige Amt ist zudem gemäß § 19 Abs. 2 PassG für Passangelegenheiten im Ausland zuständig. Dies ist hier der Fall, weil sich die Kläger in Nordostsyrien aufgehalten haben. Entsprechend ist es als Passbehörde auch für die Erhebung der Gebühren
G zuständig. Randnummer 97 b) Die unterbliebene Anhörung führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Randnummer 98 Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem
VfG Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine solche Anhörung hat die Beklagte vor Erlass der Bescheide nicht durchgeführt. Randnummer 99 Es ist hinreichend geklärt, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz in derartigen Fällen Anwendung findet, weil nicht die Auslandsvertretung, sondern das Auswärtige Amt die Bescheide erlassen hat (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG, der nur die Tätigkeit der Vertretungen des Bundes im Ausland vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausnimmt). Randnummer 100 Der Anhörungsmangel wurde jedoch geheilt.
VfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt
nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten
geholt wird.
VfG können Handlungen
Absatz 1 bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
geholt werden. Randnummer 101 Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung
träglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Aufgabe besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend reichen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus. Eine funktionsgerecht
geholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidungen kritisch zu überdenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 – 4 A 7/20 –, juris Rn. 25 m. w. N.). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Anhörung grundsätzlich auch noch in der mündlichen Verhandlung
geholt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 7 C 5/14 –, juris Rn. 18). Randnummer 102
diesen Maßstäben ist der Anhörungsmangel hinsichtlich des Auslagenersatzes in der mündlichen Verhandlung geheilt worden, weil die Beklagte ihre Entscheidung überdacht hat und insbesondere auf die Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit eingegangen ist. Dass sie im Ergebnis an ihrer Entscheidung festgehalten hat, ist unerheblich. Randnummer 103 Bei der Erhebung der Verwaltungsgebühr
G sowie der Gebühr für die Ausstellung des Reisepasses
G i. V. m. § 15 Abs. 1 PassV handelt es sich um gebundene Entscheidungen. Der Anhörungsmangel ist insoweit
VfG unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Randnummer 104 II. Die Hilfswiderklage hat keinen Erfolg, sie ist unbegründet. Randnummer 105 1. Die Hilfswiderklage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Randnummer 106 a) Sie steht unter einer zulässigen prozessualen Bedingung, nämlich dem Erfolg der Klage in Bezug auf die Anfechtung des durch Leistungsbescheid geltend gemachten Erstattungsverlangens für Auslagen
dem Konsulargesetz. Diese Bedingung ist teilweise eingetreten. Randnummer 107 b) Soweit die Erhebung der Widerklage teilweise als Klageänderung i. S. d. § 91 VwGO angesehen wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
GO kann bei dem Gericht der Klage eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. Randnummer 109 Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, dass ein solcher Zusammenhang jedenfalls dann gegeben ist, wenn die Ansprüche der Beteiligten aus demselben zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnis resultieren und ihren Ursprung in demselben Lebenssachverhalt finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 8 C 24/19 –, juris Rn. 19).
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 33 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), dessen Wortlaut § 89 Abs. 1 VwGO
gebildet ist (vgl. BT-Drucks. 3/55 vom 5. Dezember 1957, S. 41 zu § 90), ist dieser Begriff weit auszulegen. Danach ist ein weit zu verstehender rechtlicher Zusammenhang ausreichend, der zu bejahen ist, wenn ein innerlich zusammenhängendes, einheitliches Lebensverhältnis der Klage und Widerklage zugrunde liegt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 – VI ZR 203/22 –, juris Rn. 61 m. w. N.; Zöller, Zivilprozessordnung, § 33 Rn. 4). Randnummer 110 Dies ist hier der Fall. Der angefochtene Leistungsbescheid und die Leistungsklage sind darauf gerichtet, der Beklagten eine Erstattung der für die Repatriierung angefallenen Kosten zu verschaffen; Klage und Widerklage betreffen damit in der Sache einen rechtlich und tatsächlich einheitlichen Lebensvorgang. Materiell handelt es sich um einen einzigen Anspruch der Beklagten, den diese lediglich aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen ableitet, den sie einerseits teilweise erfolglos mit Leistungsbescheid durchzusetzen versucht und andererseits im Wege einer Leistungsklage verfolgt (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. August 1997 – 20 A 6979/95 –, juris Rn. 49). Randnummer 111
folgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
diesen Grundsätzen aus. Die Vermögensverschiebung – hier die Leistung der Beklagten an die USA aufgrund des ACSA – zugunsten der Kläger ist nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Beklagte wollte durch die Repatriierung der Kläger ihrer aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden grundrechtlichen Schutzpflicht
kommen (s. o. lit. b). Hierbei handelt es sich um eine verfassungsrechtlich vorgegebene Aufgabe der Beklagten, die sie – sofern der Gesetzgeber keine einfachgesetzlichen Erstattungsnormen schafft – ohne Erstattungsansprüche zu erfüllen hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Kostenerstattungsansprüche ohne entsprechende gesetzliche Regelung zwischen Rechtsträgern ausscheiden, wenn die Behörde innerhalb ihres Aufgabenbereiches tätig wird; einen allein auf dem Prinzip der Veranlassung beruhenden Erstattungsanspruch des allgemeinen Verwaltungsrechts gibt es nicht (vgl. zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zwischen Rechtsträgern: BVerwG, Urteil vom
1 Satz GKG werden in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, grundsätzlich zusammengerechnet.
Satz 2 wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht.
Satz 3 ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, wenn die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand betreffen. Randnummer 131 Vorliegend betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand. Der Gegenstandsbegriff im Sinne des Abs. 1 Satz 1, 3 ist als kostenrechtlich selbständiger Begriff zu verstehen. Er erfordert eine wirtschaftliche Betrachtung. Mit „Gegenstand“ ist der materielle Anspruch bzw. das materielle Rechtsverhältnis gemeint.
der Identitätsformel liegt ein Gegenstand vor, wenn die beiderseitigen Ansprüche sich dergestalt ausschließen, dass die Zuerkennung des einen die Aberkennung des anderen notwendigerweise bedingt. Die Anwendung des Abs. 1 Satz 3 setzt weiter die Identität des wirtschaftlichen Interesses der beiden Anträge voraus. Umgekehrt sind verschiedene Gegenstände betroffen, wenn die beiden Ansprüche materiell nebeneinander bestehen können, so dass das Gericht gleichzeitig beiden Klagen stattgeben kann (vgl. Dörndofer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021, GKG § 45 Rn. 4; Schindler in: BeckOK KostR, 45. Ed. 1. Januar 2024, GKG § 45 Rn. 12). Randnummer 132
diesem Maßstab handelt es sich um denselben Gegenstand, weil der Kostenerstattungsanspruch lediglich auf verschiedene Anspruchsgrundlagen gestützt wird. Wirtschaftlich handelt es sich um einen einheitlichen Vorgang. Eine (unbedingte) Widerklage wäre jeweils in Höhe des Unterliegens der Kläger zwingend abzuweisen, weil ihr insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Die Beklagte kann ihren Kostenerstattungsanspruch entsprechend nicht „doppelt“ durchsetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001582516
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