BfG i.V.m. § 11 Abschn II Ziff 3 Abs 2 Manteltarifvertrag für die chemische Industrie Ost vom 17.03.1994 in der Fassung vom 22.11.2019 (MTV). (Rn.39) (Rn.42) (Rn.45) 2. Zur Frage, ob eine Vorbeschäftigung
BfG bei vorangegangener Arbeitnehmerüberlassung im Einzelfall gegeben war. (Rn.51) (Rn.56) (Rn.60) (Rn.68)
dem TzBfG ist von dem Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung oder der Zustimmung des Betriebsrates im Einzelfall abhängig. “ Randnummer 6 Unter dem 13.03.2018 ließ die Beklagte dem Kläger eine „ Übersicht zu betrieblichen und tarifvertraglich vereinbarten Leistungen (...) “ zukommen (Anlage K8, Blatt 41 der Akte). Randnummer 7 Unter dem 20.04.2020 vereinbarten die Parteien, das zwischen ihnen bestehende, bis zum 31.05.2020 befristete Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung bis zum 31.03.2021 zu verlängern (Anlage K9, Blatt 45 der Akte). Der bei der Beklagten gebildete Betriebsrat hatte der Verlängerung unter dem 03.04.2020 zugestimmt (Anlage B1 zum erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 01.12.2022, Blatt 149 folgend der Akte) und genehmigte die Verlängerung nochmals unter dem 11.08.2022 (Anlage B2, Blatt 151 der Akte). Randnummer 8 Unter dem 19./30.01.2021 vereinbarten die Parteien eine weitere Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.05.2022 (Anlage K10, Blatt 46 der Akte). Der Betriebsrat hatte sich hiermit am 15.01.2021 einverstanden erklärt (Anlage B3, Blatt 152 der Akte) und genehmigte die Verlängerung nochmals unter dem 11.08.2022 (Anlage B4, Blatt 153 der Akte). Randnummer 9 Mit seiner am 21.06.2022 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen, der Beklagten am 28.06.2022 zugestellten Klage hat der Kläger, soweit in der Berufungsinstanz noch von Bedeutung, die Wirksamkeit der zwischen den Parteien vereinbarten Befristung angegriffen. Randnummer 10 Er hat gemeint, aufgrund der Überschreitung der gesetzlich zulässigen Überlassungshöchstdauer sei bereits vor dem 01.06.2018 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen. Auch
der alten Fassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) habe die Überlassung nur vorübergehend erfolgen dürfen. Zwar sehe das AÜG erst seit dem 01.04.2017 eine zeitlich bestimmte Grenze von 18 Monaten sowie erst seither auch als Sanktion für den Fall einer Überschreitung der Überlassungshöchstdauer vor, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen gelte. Auch enthalte die zugrundeliegende Leiharbeitsrichtlinie an sich keinen Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hätten jedoch die nationalen Gerichte die Aufgabe, klarzustellen, dass nicht mehr nur vorübergehende Überlassungen nicht nur gegen die Richtlinie, sondern auch gegen das AÜG verstießen. Ein Übernahmeanspruch ergebe sich unmittelbar aus dem AÜG. Im Fall des Klägers sei die Überlassung mit einer Dauer von mehr als 53 Monaten nicht mehr vorübergehend. Randnummer 11 Die Übergangsvorschrift in § 19 Absatz 2 AÜG verstoße gegen die Leiharbeitsrichtlinie. Auch
der neuen Fassung des AÜG müssten vorherige Überlassungszeiten berücksichtigt werden. Randnummer 12 In der Folge sei die Befristung unwirksam. Die europarechtswidrige Arbeitnehmerüberlassung sei als „Zuvorbeschäftigung“ im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zu werten. In richtlinienkonformer Auslegung beziehungsweise Rechtsfortbildung und analoger Anwendung von § 10 AÜG sei ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien schon vor dem 01.04.2017, jedenfalls aber in der Zusammenschau der vorher liegenden und der anschließenden Überlassungszeiten entstanden. Randnummer 13 Die Anschlussbefristungen seien als rechtsmissbräuchlich zu bewerten. Randnummer 14 Weiterhin hat der Kläger die Ansicht vertreten, das Schreiben der Beklagten vom 13.03.2018 sei dahingehend zu verstehen, dass bereits ein Vertrag mit dem Kläger bestanden habe. Randnummer 15 Der Kläger hat, soweit in der Berufungsinstanz noch von Bedeutung, beantragt, Randnummer 16 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der mit Vertrag vom 20.03.2018 vereinbarten Befristung nicht geendet hat; Randnummer 17 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.: die Beklagte zu verurteilen, den Kläger entsprechend seinem Arbeitsvertrag vom 20.03.2018 zu unveränderten Bedingungen als Anlagenfahrer II bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1. zu beschäftigen. Randnummer 18 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Sie hat die Auffassung vertreten, die vereinbarte Befristung sei
BfG und § 11 Abschnitt II Ziffer 3 Absatz 2 MTV rechtswirksam. Ein Verstoß gegen das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG liege nicht vor. Randnummer 21 Es sei zuvor kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen gewesen. Überlassungszeiten vor dem 01.04.2017 seien wegen der Übergangsregelung in § 19 Absatz 2 AÜG unbeachtlich. Der EuGH habe diese explizit als europarechtskonform angesehen. Unabhängig davon gäben weder das AÜG noch die Leiharbeitsrichtlinie die vom Kläger reklamierte Rechtsfolge einer nicht vorübergehenden Überlassung her. Randnummer 22 Die Ansicht des Klägers, aus dem Schreiben der Beklagten vom 13.03.2018 folge, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe, gehe fehl. Die Beklagte hat hierzu behauptet, das Schreiben sei dem Kläger zeitgleich mit dem befristeten Arbeitsvertrag übersandt worden. Randnummer 23 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies insoweit, wie das Verfahren in die Berufungsinstanz gelangt ist, wie folgt begründet: Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei aufgrund der Befristungsabrede vom 20.03.2018 mit Ablauf des 31.05.2022 beendet worden. Dabei gelte die Befristungsabrede nicht bereits gemäß § 17 TzBfG in Verbindung mit den §§ 4 und 7 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) als wirksam. Der Kläger habe innerhalb von drei Wochen
dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages die in § 17 TzBfG vorgesehene Feststellungsklage erhoben. Die Befristungsabrede habe als sachgrundlose Befristung
BfG in Verbindung mit § 11 Abschnitt II Ziffer 3 Absatz 2 MTV keines sie rechtfertigenden sachlichen Grundes bedurft. Die in zulässiger Weise durch Tarifvertrag auf 48 Monate verlängerte Höchstdauer einer sachgrundlosen Befristung sei eingehalten. Die Verlängerungen seien jeweils mit Zustimmung des Betriebsrates erfolgt. Die Regelung in § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG stehe der Wirksamkeit der Befristung nicht entgegen. Zwischen den Parteien habe vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 20.03.2018 kein Arbeitsverhältnis bestanden. Ein solches sei insbesondere nicht durch gesetzliche Fiktion zustande gekommen. Eine solche Rechtsfolge sei zwar in §§ 9 Absatz 1 Nummer 1b, 10 Absatz 1 AÜG für den Fall einer Überschreitung der
Absatz 1b AÜG zulässigen Überlassungshöchstdauer von 18 aufeinander folgenden Monaten vorgesehen. Allerdings bestimme die Übergangsvorschrift des § 19 Absatz 2 AÜG, dass Überlassungszeiten vor dem 01.04.2017 bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer
Zum Zeitpunkt der Einstellung bei der Beklagten sei der Kläger seit dem 01.04.2017 erst 14 Monate an die Beklagte überlassen gewesen, so dass die Überlassungshöchstdauer nicht überschritten sei. Zwar sei dem Kläger beizupflichten, dass die vor dem 01.04.2017 verbrachten Überlassungszeiten von 39 Monaten beziehungsweise die Gesamtüberlassungszeit von 53 Monaten nicht mehr als „vorübergehend“ im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 4 AÜG zu qualifizieren seien. Hieraus folge aber nicht die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten. Eine solche Rechtsfolge sei in § 10 Absatz 1 AÜG nicht vorgesehen. Die Systematik der gesetzlichen Regelung lasse auch keine planwidrige Regelungslücke erkennen, die im Wege einer Analogie zu schließen wäre. Die Befristungsabrede sei auch nicht rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig. Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür seien vom Kläger nicht substantiiert behauptet worden. Die Beklagte habe sich an das jeweils geltende Recht gehalten. Wer sich an das geltende Recht halte, handele nicht rechtsmissbräuchlich. Der hilfsweise Weiterbeschäftigungsantrag sei nicht zur Entscheidung angefallen. Randnummer 24 Gegen das ihm am 07.12.2023 zugestellte (Blatt 195 der Akte) Urteil des ersten Rechtszugs hat der Kläger am Montag, 08.01.2024, Berufung eingelegt (Blatt 200 der Akte) und diese,
dem die Frist zur Begründung der Berufung gemäß dem Antrag des Klägers bis zum 07.03.2024 verlängert worden ist (Blatt 203 fortfolgende der Akte), am 07.03.2024 begründet (Blatt 211 der Akte). Randnummer 25 Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Ziel, die Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Befristungsabrede vom 20.03.2018 feststellen zu lassen, unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Das Arbeitsgericht habe im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt, dass die Überlassung des Klägers vom 09.12.2013 bis zum 31.05.2018 und damit für einen Zeitraum von 53 Monaten nicht mehr als vorübergehend zu qualifizieren sei. Fehlerhaft habe es aber angenommen, dass sich hieran nicht die gesetzliche Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten als Entleiherin knüpfe. Die Vorgabe schon der alten Fassung des AÜG, dass Arbeitnehmerüberlassung vorübergehend erfolgen müsse, stelle ein Verbotsgesetz dar. Die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages zum Verleiher folge aus § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Mit der Beklagten sei in der Folge ein faktisches Arbeitsverhältnis entstanden. Das Arbeitsgericht habe sich nicht mit dem Vorlagebeschluss der 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts ( LAG ) Berlin-Brandenburg an den EuGH vom 13.05.2020 ( 15 Sa 1991/19 ) und der
folgenden Entscheidung des EuGH auseinandergesetzt. Schon die
der EuGH -Rechtsprechung nicht die absolute Dauer, sondern die Intention der Rückkehr beziehungsweise der Beendigung der Überlassung. Losgelöst davon existiere aber jedenfalls mangels entsprechender Vorgaben durch die Leiharbeitsrichtlinie keine im Wege der Analogie oder richterlichen Rechtsfortbildung auszufüllende Gesetzeslücke. Auch § 19 Absatz 2 AÜG könne nicht contra legem unionsrechtskonform ausgelegt werden. Der EuGH habe die nationalen Gerichte gerade nicht dazu verpflichtet, eine unionsrechtswidrige Übergangsvorschrift unangewendet zu lassen. Sie sei vielmehr von ihnen anzuwenden. Zumindest aber könne auch bei Nichtanwendung die vom Kläger begehrte Rechtsfolge eines fingierten Arbeitsverhältnisses zur Beklagten weder aus § 10 AÜG alter Fassung direkt noch in unionsrechtskonformer Auslegung oder richterlicher Rechtsfortbildung hergeleitet werden. Die Annahme, schon die Überlassung als solche stelle eine „Zuvor-Beschäftigung“
BfG dar, überschreite sowohl den Wortlaut als auch Sinn und Zweck der Regelung. Randnummer 33 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Auf die unter Angabe der Blattzahl der Akten angeführten Unterlagen wird ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die Berufung war zurückzuweisen, denn sie ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. A. Randnummer 35 Die Berufung ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt aus § 64 Absatz 2 Buchstabe c) des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Der Kläger hat die Berufung innerhalb der sich aus § 66 Absatz 1 Sätze 1 und 2 ArbGG ergebenden Fristen eingelegt und begründet. Insbesondere die einmonatige Frist für die Berufungseinlegung ist gewahrt. Für die Fristberechnung gilt gemäß § 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG die Vorschrift des § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Einreichung der Berufungsschrift an dem auf den sich aus § 222 Absatz 1 ZPO in Verbindung mit §§ 187 Absatz 1, 188 Absatz 2 BGB an sich ergebenden Ablauf der Begründungsfrist am Sonntag, 07.01.2024, folgenden Montag ist im Hinblick auf die Regelung des § 222 Absatz 2 ZPO fristwahrend. Einlegung und Begründung der Berufung genügen den formalen und inhaltlichen Anforderungen aus §§ 64 Absätze 6 und 7, 46c, 46g ArbGG, 519, 520 ZPO. Insbesondere hat sich der Kläger hinreichend mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt. B. Randnummer 36 Die Berufung ist unbegründet. Das angegriffene Urteil beruht im Ergebnis nicht auf einem Rechtsfehler. Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit das Verfahren in die Berufungsinstanz gelangt ist, zu Recht abgewiesen. Diese ist zwar ohne Weiteres zulässig, jedoch unbegründet. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aufgrund der im Arbeitsvertrag der Parteien vom 13./20.03.2018 vereinbarten, zuletzt mit Vereinbarung vom 19./30.01.2021 verlängerten Befristung mit Ablauf des 31.05.2022 beendet. Die Befristung ist wirksam. In der Folge kann die vom Kläger begehrte Feststellung nicht getroffen werden. Sein Hilfsantrag fällt nicht zur Entscheidung an. Randnummer 37 I. Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Befristung nicht deshalb als von Anfang an rechtswirksam gilt, weil der Kläger ihre Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig innerhalb von drei Wochen
dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages durch Feststellungsklage geltend gemacht hätte, §§ 17 Sätze 1 und 2 TzBfG, 7 Halbsatz 1 KSchG. Hinzuzufügen ist den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts, dass es für die im Sinne von § 17 Satz 1 TzBfG fristgerechte Erhebung der Befristungskontrollklage im Ausgangspunkt darauf ankommt, wann die Klage zugestellt worden ist (§ 253 Absatz 1 ZPO). Dass die Zustellung im Streitfall mehr als drei Wochen
dem vereinbarten Ende erfolgte, ist indes unschädlich, weil sie innerhalb der Frist beim Arbeitsgericht eingegangen ist und die Zustellung „demnächst“ erfolgte; aufgrund des entsprechend anwendbaren § 167 ZPO wirkt die Zustellung auf den Zeitpunkt des Klageeingangs zurück (vergleiche nur Bundesarbeitsgericht [ BAG ] 23.01.2019 – 7 AZR 733/16, NZA 2019, 700, Randnummer 13; Waskow , in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 2, Individualarbeitsrecht II,
BfG zulässigen Befristungshöchstdauer. Randnummer 40 a)
BfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Durch Tarifvertrag kann
BfG die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren, § 14 Absatz 2 Satz 4 TzBfG. Randnummer 41
BfG kann im Rahmen von § 14 Absatz 2 Satz 3 TzBfG auch zu Ungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden ( Backhaus , in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 7. Auflage 2024, § 14 TzBfG Randnummer 589). Die den Tarifvertragsparteien durch § 14 Absatz 2 Satz 3 TzBfG eröffnete Möglichkeit, die Höchstdauer der Befristung und die Anzahl der Vertragsverlängerungen abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG festzulegen, ist zwar
dem Gesetzeswortlaut nicht eingeschränkt. Aufgrund des systematischen Gesamtzusammenhangs und Sinn und Zwecks von § 14 TzBfG sowie aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen besteht aber
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine immanente Beschränkung der durch § 14 Absatz 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien.
dieser Rechtsprechung ist die Grenze der tariflichen Regelungsbefugnis indes erst bei einer Festlegung der Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses auf maximal sechs Jahre und der höchstens neunmaligen Verlängerung bis zu dieser Gesamtdauer erreicht ( BAG 20.07.2022 – 7 AZR 247/21, NZA 2022, 1678, Randnummer 18 mit weiteren
weisen; grundlegend BAG 26.10.2016 – 7 AZR 140/15, NZA 2017, 463, Randnummern 17 fortfolgende). Diese Grenzen sind vorliegend gewahrt. Randnummer 44
weisen), auch, indem sie diese an die Zustimmung des Betriebsrats binden; damit ist keine unzulässige Delegation der den Tarifvertragsparteien durch § 14 Absatz 2 Satz 3 TzBfG eingeräumten Regelungsbefugnis verbunden ( BAG 21.03.2018 – 7 AZR 428/16, NZA 2018, 999, Randnummer 23). Randnummer 45 bb) Die tarifvertraglich erweiterte sachgrundlose Befristungsmöglichkeit findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Zwar hat das Arbeitsgericht zur Frage der Tarifbindung der Parteien keine Feststellungen getroffen; die Parteien haben hierzu nicht vorgetragen.
BfG können aber im Geltungsbereich eines Tarifvertrages gemäß Satz 3 (auch) nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Dies ist hier unstreitig der Fall. Randnummer 46 cc) Die Voraussetzungen des § 11 Abschnitt II Ziffer 3 Absatz 2 MTV für eine erweiterte sachgrundlose Befristung sind erfüllt. Die Befristungshöchstdauer von 48 Monaten ist bei einem Vertragsbeginn am 01.06.2018 und einem –
zweimaliger Verlängerung zuletzt – vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31.05.2022 eingehalten. Der Betriebsrat hat den Verlängerungen, mit denen der gesetzliche Rahmen des § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG von maximal zwei Jahren erst überschritten wurde, jeweils zugestimmt. Randnummer 47 dd) Im Ergebnis unschädlich ist es, dass der MTV jedenfalls in der Fassung, in der er von den Parteien allein zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht und vorgelegt worden ist, erst zum 01.12.2019 in Kraft getreten ist (§ 17 MTV, Blatt 92 der Akte), während die streitgegenständliche Befristungsabrede bereits im März 2018 abgeschlossen wurde. Randnummer 48
Arbeitsvertragsschluss in Kraft getretenen MTV. Randnummer 49
BfG nicht bereits bei Abschluss des ersten befristeten Vertrages in Kraft getreten sein. Die Wirksamkeit einer Befristung richtet sich
der im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung bestehenden Rechtslage. Das gilt auch für die in einem Verlängerungsvertrag vereinbarte Befristung ( BAG 14.06.2017 – 7 AZR 627/15, BeckRS 2017, 129010, Randnummer 40; BAG 18.03.2015 – 7 AZR 272/13, NZA 2015, 821, Randnummer 47; Backhaus , in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht,
BfG maximal zulässige, durch den MTV nicht veränderte Anzahl von Verlängerungen ist eingehalten. Randnummer 51 3. Eine sachgrundlose Befristung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil zwischen den Parteien bereits zuvor ein (befristetes oder unbefristetes) Arbeitsverhältnis bestanden hätte. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers besteht keine Vorbeschäftigung im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG. Zwischen den Parteien war vor dem 01.06.2018 kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Randnummer 52
GG auch für das Berufungsverfahren vor den Landesarbeitsgerichten gilt (siehe nur Pessinger , in: Helml/Pessinger, ArbGG, 5. Auflage 2021, § 64 Randnummer 34), unabhängig davon zu prüfen, dass das Arbeitsgericht das Vorbringen im angefochtenen Urteil nicht thematisiert und die Parteien es im Berufungsverfahren nicht wiederholt haben. § 529 Absatz 2 Satz 2 ZPO ordnet eine eigenständige umfassende materiell-rechtliche Überprüfung der Rechtslage im Rahmen des in das Berufungsverfahren gelangten Streitgegenstandes durch das Landesarbeitsgericht an. Die Überprüfungspflicht bezieht sich dabei auf alle von den Parteien erstinstanzlich vorgebrachten rechtlichen Aspekte, unabhängig davon, ob sie vom Arbeitsgericht im Urteil thematisiert wurden oder von den Parteien im Berufungsverfahren wiederholt wurden oder nicht. Mit dem zulässigen Rechtsmittel gelangt der gesamte aus den Akten ersichtliche Streitstoff des ersten Rechtszugs in die Berufungsinstanz ( Schwab , in: Schwab/Weth, ArbGG, 6. Auflage 2022, § 64 Randnummer 226; Ball , in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Auflage 2024, § 529 Randnummer 24; siehe auch LAG Berlin-Brandenburg 28.08.2020 – 12 Sa 35/20 , BeckRS 2020, 25157, Randnummer 20). Randnummer 54 Dass der Kläger sein Vorbringen fallen gelassen hätte, ist der Akte nicht zu entnehmen. Randnummer 55
Absatz 1 Satz 1 AÜG der Erlaubnis.
Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 AÜG sind Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern (grundsätzlich) unwirksam, wenn der Verleiher nicht die
AÜG erforderliche Erlaubnis hat.
Absatz 1 Satz 1 AÜG gilt, wenn der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer
AÜG unwirksam ist, ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst
Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Randnummer 58 bb) Der Leiharbeitnehmer, der Rechte aus der Fiktion
Absatz 1 AÜG herleitet, trägt für dessen tatbestandliche Voraussetzungen die volle Darlegungs- und Beweislast ( Kock , in: BeckOK Arbeitsrecht, Stand 01.03.2024, § 10 AÜG Randnummer 52; Ulrici , in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Auflage 2023, § 10 AÜG Randnummer 48), mithin auch für das Fehlen einer Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmerüberlassung ( Mengel , in: Thüsing, AÜG, 4. Auflage 2018, § 10 Randnummer 52). Randnummer 59 Im Streitfall behauptet der Kläger nicht, dass die A keine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gehabt habe. Randnummer 60
dem das BAG zunächst offengelassen hatte, ob in Fällen der nicht mehr nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung im Wege der Auslegung des AÜG a.F. ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer entstehe ( BAG 10.07.2013 am angegebenen Ort, Randnummer 51), hat es später in Auseinandersetzung mit abweichenden Stimmen in Instanzrechtsprechung und Literatur entschieden, dass dem AÜG in der zwischen dem 01.12.2011 und dem 31.03.2017 geltenden Fassung keine Sanktion in Form eines Arbeitgeberwechsels für den Fall zu entnehmen sei, dass der Leiharbeitnehmer von seinem Vertragsarbeitgeber einem Dritten dauerhaft und damit nicht nur „vorübergehend“ zur Arbeitsleistung überlassen wurde, sofern der Verleiher die
Absatz 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat, seine Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung zu überlassen ( BAG 10.12.2013 am angegebenen Ort, Randnummern 17 fortfolgende; bestätigt durch BAG 24.05.2022 – 9 AZR 337/21, NZA 2022, 1530, Randnummern 79, 82 mit weiteren
weisen). Randnummer 66 Auch eine analoge Anwendung der §§ 9, 10 AÜG kommt
dem BAG ausdrücklich nicht in Betracht ( BAG 24.05.2022 am angegebenen Ort, Randnummern 84 fortfolgende mit weiteren
weisen; ausführlich schon BAG 10.12.2013 am angegebenen Ort, Randnummern 22 fortfolgende). Sie ist
dem BAG ausdrücklich auch unionsrechtlich nicht geboten ( BAG 24.05.2022 am angegebenen Ort, Randnummer 87; ausführlich schon BAG 10.12.2013 am angegebenen Ort, Randnummern 32 fortfolgende; zahlreiche weitere
weise bei Bissels , in: Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch,
dem AÜG in seiner seit dem 01.04.2017 geltenden Fassung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 4 AÜG vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer
Absatz 1b zulässig.
Absatz 1b Satz 1 AÜG darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Randnummer 70
Absatz 1 Nummer 1b AÜG sind Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer
Randnummer 71 Weiter gilt
Absatz 1 Satz 1 AÜG, wenn der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer
AÜG unwirksam ist, ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst
Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Randnummer 72
Absatz 2 AÜG werden Überlassungszeiten vor dem 01.04.2017 bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer
Gemäß der Begründung zum seinerzeitigen Gesetzentwurf der Bundesregierung stellt die Regelung sicher, dass in die Überlassungshöchstdauer nur Verleihzeiten ab dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes einzurechnen sind. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits zurückgelegte Verleihzeiten berühren die Überlassungshöchstdauer danach nicht. Dies solle es Sozialpartnern, Verleihern und Entleihern sowie den betroffenen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern ermöglichen, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen (Bundestags-Drucksache 18/9232 vom 20.07.2016, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze, Seite 31). Randnummer 73
der nationalen gesetzlichen Ausgangslage gilt damit Folgendes: Das AÜG knüpft jetzt an eine nicht nur vorübergehende, das heißt (jetzt) die Dauer von 18 aufeinander folgenden Monaten überschreitende Überlassung explizit die Folge der Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer mit der Folge, dass auch die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher
Jedoch bestimmt die Übergangsvorschrift des § 19 Absatz 2 AÜG, dass Überlassungszeiten vor dem 01.04.2017 bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer
Randnummer 74 Hiernach kann eine nicht mehr vorübergehende Überlassung für die Zeit seit dem 01.04.2017 im Streitfall nicht festgestellt werden. Der Kläger war bis zum 31.05.2022 an die Beklagte verliehen, in der Zeit seit dem 01.04.2017 mithin nicht für mehr als 18 aufeinander folgende, sondern nur für 14 Monate. Randnummer 75 Eine Gesamtschau der Verleihzeiten unter Einbeziehung auch der Überlassung vor dem 01.04.2017 schließt § 19 Absatz 2 AÜG aus. Randnummer 76
der Rechtsprechung des EuGH und auch des BAG die Übergangsvorschrift des § 19 Absatz 2 AÜG mit Unionsrecht nicht in Einklang. Das führt aber nicht dazu, dass die Übergangsvorschrift vom erkennenden Gericht nicht anzuwenden wäre mit der Folge, dass eine Zusammenrechnung der Zeiten der Überlassung des Klägers vor und seit dem 01.04.2017 zu erfolgen hätte mit der weiteren Folge, dass die Überlassung wegen Überschreitung der Grenze von 18 Monaten als nicht mehr vorübergehend anzusehen wäre und schließlich der – vom Kläger erstrebten – weiteren Rechtsfolge der Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten bereits vor dem 01.06.2018 gemäß §§ 9, 10 AÜG. Eine Nichtanwendung der Übergangsvorschrift ist unionsrechtlich nicht geboten. Eine – zum gleichen Ergebnis führende – unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts scheidet aus. Randnummer 77 (
dem EuGH in Ermangelung einer nationalen Rechtsvorschrift, die eine entsprechende Sanktion vorsehen würde, aus dem Unionsrecht kein subjektives Recht auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit diesem Unternehmen ableiten ( EuGH am angegebenen Ort, Randnummern 97, 100). Eine gegenteilige Auslegung würde zu einem Verlust des Ermessens führen, das allein den nationalen Gesetzgebern verliehen wurde, denen die Schaffung einer geeigneten Sanktionsregelung obliegt ( EuGH am angegebenen Ort, Randnummer 98). Randnummer 82 (c) Dem hat sich das BAG angeschlossen. An die Entscheidung des EuGH anknüpfend, hat das BAG bereits mehrfach entschieden, dass die Übergangsvorschrift des § 19 Absatz 2 AÜG zwar gegen Unionsrecht verstößt, dies jedoch auf der Rechtsfolgenseite nicht zum Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer führt ( BAG 24.05.2022 – 9 AZR 337/21, NZA 2022, 1530, Randnummern 97 fortfolgende). Die Übergangsvorschrift des § 19 Absatz 2 AÜG ist
der ausdrücklichen Rechtsprechung des BAG für die deutschen Gerichte verbindlich (BAG 24.05.2022 am angegebenen Ort, Randnummer 99). Randnummer 83 Schließlich hat das BAG auch eine einschränkende Auslegung von § 19 Absatz 2 AÜG abgelehnt: „ Ein nationales Gericht, bei dem – wie im Streitfall – ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privatpersonen anhängig ist, hat die unionsrechtswidrige Übergangsvorschrift des § 19 II AÜG weder wegen Unvereinbarkeit mit Unionsrecht unangewendet zu lassen noch vor dem 1.4.2017 verbrachte Überlassungszeiten durch eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 9 I Nr. 1b in Verbindung mit § 10 I 1 AÜG zu berücksichtigen. “ ( BAG 08.11.2022 – 9 AZR 486/21, NZA 2023, 505, Randnummer 34; ebenso die Parallelentscheidung BAG 08.11.2022 – 9 AZR 226/21, BeckRS 2022, 45112, Randnummer 34). Die Ansicht, dass die Übergangsvorschrift des § 19 Absatz 2 AÜG für die deutschen Gerichte verbindlich ist, hat das BAG in den vorbenannten Entscheidungen wiederholt ( BAG 08.11.2022, jeweils Randnummer 37). Randnummer 84 (
dem 01.04.2017 bei einem Entleiher verbrachten Verleihzeiten länger dauert als 18 Monate, hierdurch nicht mehr als „vorübergehend“ zu qualifizieren sei. Dies folgert er aus dem Wortlaut von § 19 Absatz 2 AÜG, der die Nichtberücksichtigung von Überlassungszeiten vor dem 01.04.2017 lediglich für die „ Berechnung der Überlassungshöchstdauer
Dieser Ansicht zufolge beschränkt sich die Rechtsfolge des § 19 Absatz 2 AÜG in richtlinienkonformer Auslegung darauf, die zum 01.04.2017 neu geschaffenen Sanktionen, konkret insbesondere die Unwirksamkeit des Leiharbeitsvertrags gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1b AÜG und die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 AÜG, zeitlich frühestens ab dem 01.10.2018 (also mit Ablauf von 18 Monaten seit dem 01.04.2017) eintreten zu lassen ( Hamann , in: Schüren/Hamann, AÜG, 6. Auflage 2022, § 1 Randnummer 337; derselbe , jurisPR-ArbR 17/2022 Anmerkung 8, unter C. I. 4.; siehe auch noch ausführlicher Hamann , EuZA 2022, 461, 477 folgend). Der Tatbestand „vorübergehend“ und die Sanktionierung einer „nicht vorübergehenden“ Überlassung sind demzufolge verschiedene Regelungsgegenstände ( Hamann , EuZA 2022, 461, 478). Mit anderen Worten: Gerade die strengen Sanktionen
Absatz 1 Nummer 1b, 10 Absatz 1 Satz 1 AÜG greifen – auch –
dieser Rechtsauffassung nicht (deutlich Hamann , jurisPR-ArbR 17/2022 Anmerkung 8, unter C. I. 4.; dem folgend Kock , in: BeckOK Arbeitsrecht, Stand 01.03.2024, § 19 AÜG Randnummer 3a; Bissels/Münnich/Krülls , ArbRAktuell 2022, 247, 249). Randnummer 88 Ein
dieser Rechtsauffassung durch Hinzurechnung von vor dem 01.04.2017 liegenden Überlassungszeiten nicht mehr vorübergehender Leiharbeitnehmereinsatz bliebe auf Grundlage dieser Ansicht nicht zwingend sanktionsfrei. Ein solcher Einsatz verstieße gegen das in § 1 Absatz 1 Satz 4 AÜG geregelte Verbot einer nicht bloß vorübergehenden Überlassung, wäre rechtswidrig und zu unterlassen (vergleiche Ulrici , in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Auflage 2023, § 1 AÜG Randnummer 74). Auch sollen Hamann zufolge andere Sanktionen wie ein Widerruf der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung mit Wirkung für die Zukunft
Absatz 1 Nummer 3 (in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 1) AÜG aufgrund der richtlinienkonformen Auslegung von § 19 Absatz 2 AÜG möglich sein ( Hamann , in: Schüren/Hamann, AÜG, 6. Auflage 2022, § 1 Randnummer 337; derselbe , jurisPR-ArbR 17/2022 Anmerkung 8, unter C. I. 4). Randnummer 89 Ob der geschilderten Literaturansicht zu folgen ist, kann im Streitfall dahinstehen. Auch sie würde nicht zu dem Ergebnis führen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher Fiktion zustande gekommen wäre. Randnummer 90 Soweit es die hier allein entscheidungserhebliche Rechtsfolge der §§ 9 Absatz 1 Nummer 1b, 10 Absatz 1 Satz 1 AÜG angeht, ist
dem Vorstehenden die Rechtsauffassung des BAG richtigerweise, soweit ersichtlich, unbestritten und hat das BAG auch
Ansicht der Berufungskammer im Ergebnis mit Recht die Voraussetzungen einer richtlinienkonformen Auslegung verneint. Richtlinienkonforme Auslegung und auch Rechtsfortbildung finden ihre – verfassungsrechtliche – Grenze dort, wo sie den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellen, ihren Widerhall nicht im Gesetz finden und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt werden, sondern deutlich erkennbare, insbesondere ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte gesetzliche Entscheidungen abändern oder ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen neue Regelungen schaffen ( Bundesverfassungsgericht [ BVerfG ] 23.05.2016 – 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15, NJW-RR 2016, 1366, Randnummer 49; BVerfG 26.09.2011 – 2 BvR 2216/06 und andere, NJW 2012, 669, Randnummer 56; Ulber , JbArbR 60 [2023], 113, 149). Dies wäre bei Anwendung der §§ 9 Absatz 1 Nummer 1b, 10 Absatz 1 Satz 1 AÜG unter Außerachtlassung von § 19 Absatz 2 AÜG der Fall. Aus der nationalen Rechtsordnung, namentlich § 19 Absatz 2 AÜG, ergibt sich eindeutig, dass Überlassungszeiten vor dem 01.04.2017 für den Eintritt der Rechtsfolgen aus § 9 Absatz 1 Nummer 1b, 10 Absatz 1 Satz 1 AÜG keine Rolle spielen sollen (zutreffend Suckow/Zimmermann , JbArbR 60 [2023], 89, 107 folgend; ebenso Sprenger , ZfA 2022, 431, 438; im Ergebnis, zumindest tendenziell, wohl auch Roloff , in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 24. Auflage 2024, § 19 AÜG Randnummer 1). Randnummer 91 Auch, wenn man eine Wortlautgrenze nicht anerkennt, ergibt sich kein anderes Resultat. Auch auf der Grundlage dieser Auffassung dürfen sich die Gerichte bei einer richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbildung nicht über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen (vergleiche Höpfner , in: Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum Europäischen Arbeitsrecht, 5. Auflage 2024, Artikel 288 AEUV Randnummern 49 folgend mit weiteren
weisen). Der Wille des Gesetzgebers, dass Überlassungszeiten vor dem 01.04.2017 für den Eintritt der Rechtsfolgen aus § 9 Absatz 1 Nummer 1b, 10 Absatz 1 Satz 1 AÜG keine Rolle spielen sollen, ergibt sich losgelöst vom Wortlaut auch klar aus der oben wiedergegebenen Gesetzesbegründung (siehe nochmals Bundestags-Drucksache 18/9232, Seite 31). Randnummer 92 d) Die bloße Überlassung des Klägers an die Beklagte vor dem 01.06.2018 stellt als solche keine
BfG schädliche Vorbeschäftigung dar, die der Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung entgegenstehen würde. § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG schließt sachgrundlose Befristungen nur aus, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Arbeitgeber im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber, also diejenige natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Der Gesetzgeber hat für das Verbot der sachgrundlosen Befristung
einer Vorbeschäftigung auf den rechtlichen Bestand eines formellen Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsarbeitgeber abgestellt, nicht auf eine Beschäftigung in demselben Betrieb. Eine Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG liegt nicht allein deshalb vor, weil der befristet eingestellte Arbeitnehmer zuvor als Leiharbeitnehmer im gleichen Betrieb auf dem gleichen Arbeitsplatz gearbeitet hat ( BAG 05.04.2023 – 7 AZR 239/22, BeckRS 2023, 19597, Randnummer 23 mit weiteren
weisen). Randnummer 93
Absatz 1 Satz 2 AÜG a.F.) verstößt, länger als nur „vorübergehend“ beschäftige, folge daraus nicht, dass zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis zustande komme. Zwar handelte es sich bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung auch schon vor dem 01.04.2017 nicht um eine rechtlich zulässige Gestaltung. Ein mehr als vorübergehender Einsatz eines Leiharbeitnehmers bei einem Entleiher war bereits unter der seinerzeitigen Rechtslage verboten. Entleiher und Verleiher, die sich über die nicht nur vorübergehende Überlassung eines Leiharbeitnehmers einigten, missbrauchten jedoch
dem BAG damit kein Recht, sondern verstießen gegen ein gesetzliches Verbot. Das BAG führt aus: „ Hat sich der Gesetzgeber aber entschieden, einen solchen Verstoß nicht mit der Sanktion der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher zu versehen, darf diese Rechtsfolge nicht über § 242 BGB herbeigeführt werden. Dies bedeutete, unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers einzugreifen “ ( BAG 24.05.2022 – 9 AZR 337/21, NZA 2022, 1530, Randnummer 88 mit weiteren
weisen). Randnummer 95 Dem schließt die Kammer sich an. Randnummer 96 bb) Die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung scheidet
dem Vorstehenden auch für die Zeit seit dem 01.04.2017 aus. Dafür muss man nicht, wie das Arbeitsgericht, die Erwägung anstellen, dass, wer sich an geltendes Recht halte, nicht rechtsmissbräuchlich handele. Auch wenn man aber infolge der von EuGH und BAG im Ausgangspunkt bejahten Unionsrechtswidrigkeit von § 19 Absatz 2 AÜG einen Gesetzesverstoß, also gesetzeswidriges Verhalten annehmen würde, müssten die Erwägungen des BAG aus der Entscheidung vom 24.05.2022 zum Rechtsmissbrauch entsprechend auch insoweit gelten. Aus einem – angenommenen – Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot kann kein zur Begründung eines (unbefristeten) Arbeitsverhältnisses zum (früheren) Entleiher, hier der Beklagten, führender Rechtsmissbrauch abgeleitet werden, weil eine solche Rechtsfolge vom nationalen Gesetzgeber in Anbetracht des Wortlauts von § 19 Absatz 2 AÜG sowie der Gesetzesbegründung eindeutig nicht vorgesehen (und auch – wie der EuGH ausdrücklich entschieden hat – durch das Unionsrecht, wie gesehen, nicht vorgegeben) ist und anderenfalls, das heißt durch Herleitung eben dieser Rechtsfolge aus § 242 BGB, unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers eingegriffen würde. C. Randnummer 97 I. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG, 97 Absatz 1 ZPO. Randnummer 98 II. Veranlassung, gemäß § 72 Absatz 2 ArbGG die Revision zuzulassen, bestand nicht, da keiner der dort genannten Zulassungsgründe vorlag. Die Entscheidung wendet die zitierte, gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an und wirft keine neuen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001582787
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.