Wechselschichtzulage - Pflegehelfer - Caritas - 24-Stunden-Wechselschichtsystem Leitsatz 1. Die Bestimmungen der AVR-Caritas hinsichtlich der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Wechselschichtzulage sind wortgleich mit den entsprechenden Regelungen der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, sodass auf die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. dazu BAG 17. November 2021 - 4 ABR 1/21, Rn. 16). (Rn.23) 2. Erst der Wechsel "rund um die Uhr" in bestimmten Zeiträumen und die damit einhergehenden Belastungen lösen die Wechselschichtzulage aus. (Rn.24) 3. Sind Schichtpläne mitbestimmt, spricht das in der Regel gegen Rechtsmissbräuchlichkeit (vgl. BAG 16. Juni 2021 - 6 AZR 179/20, Rn. 26; Reinfelder ZTR 2010, 555, 556 zu Nr. 2.2.1.). Bei dem Beklagten bedarf es auch - anders als hinsichtlich der Pflegekräfte - keines ununterbrochenen Einsatzes der Pflegehilfskräfte "rund um die Uhr". (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 19. Dezember 2023, 34 Ca 7715/23, Urteil Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2023 - 34 Ca 7715/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zur Zahlung von Wechselschichtzulagen an die Klägerin für die Zeit von September 2022 bis Juni 2023 verpflichtet ist. Randnummer 2 Die Parteien haben in ihrem Arbeitsvertrag die AVR-Caritas in Bezug genommen. Randnummer 3 § 4 Absatz 1 der Anlage 32 zu den AVR Caritas lautet: Randnummer 4 „Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.“ Randnummer 5 Eine entsprechende Regelung sieht der TVöD vor. § 7 Abs. 1 TVöD-AT lautet: Randnummer 6 „Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.“ Randnummer 7 Bei dem Beklagten existieren unterschiedliche Schichtsysteme, die nach ausgebildeten Pflegefachkräften und Pflegehilfskräften differenzierten. Während für Pflegefachkräfte ein 24-Stunden-Schichtsystem existierte, sah das Schichtsystem für Pflegehilfskräfte jedenfalls im hier relevanten Zeitraum zeitliche Unterbrechungen vor, und zwar zwischen 20:30 Uhr/20:45 Uhr und 21:20/21:30 Uhr sowie zwischen 6:20 Uhr und 6:30 Uhr. Randnummer 8 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe eine Wechselschichtzulage zu. Die kurzen Unterbrechungszeiten seien nicht geeignet, eine Nichtzahlung zu rechtfertigen. Randnummer 9 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 10 den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.550 Euro nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 11 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, aufgrund der Unterbrechungszeiten lägen die Voraussetzung für eine Wechselschichtzulage nicht vor. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und das damit begründet, dass es für die Pflegehilfskräfte kein ununterbrochenes Schichtsystem gegeben habe Randnummer 13 Die Klägerin hat gegen das ihr am 17. Januar 2024 zugestellte Urteil am 14. Februar 2024 Berufung eingelegt und diese mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 18. März 2024 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 14 Sie ist weiterhin der Ansicht, ihr stehe eine Wechselschichtzulage zu. Die Dienstplangestaltung sei auch rechtsmissbräuchlich. Daher habe sie einen Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage, wie sie den im 24-Stunden-System arbeitenden Pflegefachkräften gezahlt werde. Es scheine so, dass der sogenannte „Zwischendienst Pflegehelfer“ die entsprechenden Lücken in der Versorgung ausgefüllt habe. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2023 – 34 Ca 7715/23 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.550 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2023 zu zahlen. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage seien gerade nicht erfüllt. Sie wiederholt ebenfalls im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere sei der „Zwischendienst“ nicht dafür zuständig, die Zwischenzeiten von 20:30 Uhr/20:45 Uhr bis 21:20/21:30 Uhr abzudecken. Die Pflegehelfer würden in diesen Zeiträumen gerade nicht benötigt und daher auch nach den Dienstplänen auch nicht ersetzt. Randnummer 18 Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien in der Berufungsinstanz vom 18. März und vom 25. Mai 2024 sowie auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 27. Juni 2024. Entscheidungsgründe Randnummer 19 I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 20 II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Wechselschichtzulage. Randnummer 21 1) Der Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag iVm. § 4 Abs. 1 der Anlage 32 zu den AVR Caritas. Dem steht es entgegen, dass es für die Pflegehelferinnen und Pflegehelfer bei dem Beklagten kein ununterbrochenes 24-Stunden-Wechselschichtsystem gibt. Randnummer 22
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