12). Die Entscheidungen nach § 380 Absatz 1 und 2 ZPO und nach § 381 ZPO sehen - nach wohl überwiegender Ansicht - in § 380 Abs. 3 und in § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gesonderte Beschwerdemöglichkeiten vor (vgl. KG 1. Februar 2022 - 22 W 4/22 , MDR 2022, 720 ; Schultzky MDR 2022, 808 ; StJ/Berger Rn 21; MskV/Huber Rn 12; gegen die Möglichkeit einer Beschwerde gegen den Beschluss nach § 381 ZPO, weil sonst die Befristung der Beschwerde nach § 380 III obsolet würde: MK/Damrau/Weinland Rn 16; Zöller/Greger § 381 ZPO, Rn. 5). Die Entscheidung nach § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO soll zudem vorrangig sein gegenüber der nach § 380 Abs. 3 ZPO (Anders/
B. Ermessensfragen nach § 380 ZPO (so allerdings hier), soll bei Nichtabhilfe sofortige Vorlage geboten sein (Anders/
12). Eine „sofortige Beschwerde“, mit der die Aufhebung eines Beschlusses nach § 380 ZPO beantragt wird, ist nach dieser Ansicht ansonsten – gerade bei Versäumung der Beschwerdefrist - als Antrag nach § 381 ZPO auszulegen. Dieser soll nicht fristgebunden sein (vgl. KG Berlin 1. Februar 2022 – 22 W 4/22 , MDR 2022, 720 , Rn. 4 ; abwägend: Schultzky, MDR 2022, 808 ). III. Randnummer 16 Einer Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es in der vorliegenden Konstellation nicht. Das Arbeitsgericht hat bisher nur über das Ordnungsgeld entschieden und von den übrigen nach § 380 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Maßnahmen abgesehen. Für das Beschwerdeverfahren ist allerdings eine Gebühr angefallen. Diese wird angesichts des teilweisen Erfolgs der Beschwerde auf ½ ermäßigt. IV. Randnummer 17 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001583905
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