Wirksamkeit von Einstellungshöchstaltersgrenzen im Polizeidienst; Bewerbungsablehnung wegen Tätowierung in Form eines Pentagramms Leitsatz 1. Die Regelung von Einstellungshöchstaltersgrenzen in § 5 Ab
§ 7BPol
LV, die i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 2 Satz 2 BBG in der seit dem
- Juli 2021 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 2 und Nr. 11 Buchstabe c des Gesetzes vom
- Juni 2021, BGBl. I S. 2250) als Rechtsgrundlage für die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers in Betracht kommen könnte. Ziffer 2.3 Satz 3 und 4 der Richtlinie lauten: Randnummer 19 „Tätowierungen können im Einzelfall als Einstellungshindernis gewertet werden. Sie müssen in jedem Fall geeignet abzudecken sein (z.B. Stulpe in Hautfarbe, Pflaster, spezielles Make-up); am Kopf, am Hals und den Händen dürfen keine Tätowierungen vorhanden sein.“ Randnummer 20 Hier handelt es sich um eine Tätowierung an der Hand, die nach Ziffer 2.
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LV nicht vorhanden sein darf. Randnummer 21 Indessen fällt das Tragen sichtbarer Tätowierungen während der Dienstausübung auch bei uniformierten Polizeivollzugsbeamten jedenfalls unter das in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht. Der Dienstherr, der die Tätowierung eines Beamten verbietet, greift in das durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht dieses Beamten ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2020 – 2 C 13.19 – juris Rn. 11). Dieser Eingriff reicht weiter als derjenige, Dienstkleidung anzulegen und Schmuck vor dem Dienstantritt abzulegen, weil er das auf Dauer angelegte äußere Erscheinungsbild des beim Tragen der Uniform sichtbaren Körperbereichs des Beamten betrifft (BVerwG, ebd.). Die Anwendung der hier in Rede stehenden Verwaltungsvorschrift, nach der eine Tätowierung an der Hand nicht vorhanden sein darf (Ziffer 2.
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LV), muss daher – ihre hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 2 Satz 2 BBG unterstellt – im Einzelfall verhältnismäßig sein, d.h. ein von der Antragsgegnerin darzulegendes und legitimes Ziel verfolgen und zum Erreichen dieses Ziels geeignet, erforderlich und angemessen sein. In der Begründung zu § 61 Abs. 2 Satz 2 BBG (BT-Drs. 19/26839, S. 42) heißt es dazu: Randnummer 22 „Ein vollständiges Verbot kann unverhältnismäßig sein, wenn Tätowierungen und vergleichbare Formen des Körperschmucks in praktikabler Weise abgedeckt werden können, die Einsatzfähigkeit der Beamtin oder des Beamten hierdurch nicht beeinträchtigt wird und die neutrale Amtsführung, die Achtung und der Respekt in die Handlungen und das Verhalten der Beamtin oder des Beamten durch die Gestaltung der Abdeckung nicht beeinträchtigt werden.“ Randnummer 23 Zur Verweisung auf § 61 Abs. 2 BBG als Einstellungsvoraussetzung in § 7 Abs. 1 Satz 2 heißt es, für Bewerberinnen und Bewerber seien die gleichen Maßstäbe anzulegen (a.a.O., S. 38). Dazu führt die Begründung (ebd.) weiter aus: Randnummer 24 „Mit der Erfüllung der Pflichten nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar sind Merkmale des Erscheinungsbilds, die auf Grund ihrer ungewöhnlich expressiven Gestaltung in Form, Farbe oder Größe das Gesamterscheinungsbild der oder des Betroffenen maßgeblich prägen.“ Randnummer 25 Bei der Anwendung von Ziffer 2.
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LV auf den tätowierten Ehering des Antragstellers fehlt es hier an einem diesen Verhältnismäßigkeitsmaßstäben der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 2 Satz 2 BBG gerecht werdenden Regelungsziel. Randnummer 26 Die Antragsgegnerin hat die ausführlichen Angaben des Antragstellers in seiner Erklärung vom
- März 2023, es handele sich bei der in Rede stehenden Tätowierung um seinen Ehering, nicht substantiiert in Frage gestellt. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass sie – im Gegensatz zum Antragsteller (VVG Bl. 17: „Hierbei handelt es sich um meinen Ehering.“) – der Tätowierung nur eine „vermeintlich … eheringähnliche Bedeutung“ zubilligen will (zweiter Schriftsatz vom
- Juli 2024, S. 2). Dieses Vorbringen leitet die Antragsgegnerin mit Ausführungen dazu ein, was eine Tätowierung sei. Sie sind unbehelflich, weil das allgemein bekannt sein dürfte. Weiter meint sie, ein dauerhaft in die Haut eingebrachtes vermeintliches Symbol eines Eherings und damit eine vermeintlich eheringähnliche Tätowierung habe nur Ausfluss auf den Symbolcharakter, den die Tätowierung für den Antragsteller entfalte (zweiter Schriftsatz vom
- Juli 2024, S. 2). Immerhin räumt sie dann auch selbst ein, dass „die Tätowierung vermeintlich auch einen symbolischen Ehering darstellen“ könne (ebd.). Die Tätowierung werde aber nie ein vermeintlicher Ehering sein, ohne gleichzeitig und vorrangig eine Tätowierung, nämlich ein dauerhaft in die Haut eingebrachtes Motiv, zu sein. Dieses Vorbringen führt indessen in der Sache nicht weiter. Im Ergebnis begnügt es sich mit der Feststellung, dass eine Tätowierung eine Tätowierung sei und bleibe. Damit vermag es aber nicht die Sicht des Antragstellers in Frage zu stellen, dass es sich bei der Tätowierung um seinen Ehering handele. Daran ändert auch der von der Antragsgegnerin hervorgehobene Umstand nichts, dass dieser Ehering nicht die sonst übliche Gestalt eines beweglichen und abnehmbaren Schmuckstücks hat, sondern die Gestalt einer Tätowierung. Die Relevanz der weiteren Vergleiche mit einem auf den gesamten Oberkörper tätowierten T-Shirt oder einer auf den Hals tätowierten Krawatte erschließt sich nicht. Sie liegen nach Größe, Position und Funktion völlig fern. Ohne erkennbare rechtliche Bedeutung ist auch die Bemerkung, die Tätowierung bliebe „nach wie vor an dem Ringfinger bestehen …, auch wenn sie vermeintlich durch einen Ehering verdeckt werden würde“ (zweiter Schriftsatz vom
- Juli 2024, S. 2). Für den Antragsteller ist gerade die Tätowierung selbst der Ehering. Randnummer 27 Auf diesen hier allein in Rede stehenden tätowierten Ehering kann die genannte Verwaltungsvorschrift (Ziffer 2.
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LV) aber nicht anwendbar sein, weil es ihr insoweit an einem diesen erfassenden Regelungszweck fehlt. Dazu hat die Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Schriftsätze vom
- Oktober 2023, vom
- November 2023, vom
- November 2023, vom
- Januar 2024 und vom
- Januar 2024) und trotz des gerichtlichen Hinweises vom
- Mai 2024 auch im Beschwerdeverfahren (vgl. Schriftsätze vom
- Juni 2023, vom
- Juli 2024 sowie zwei Schriftsätze vom
- Juli 2024) nichts weiter ausgeführt. Den Regelungszweck zu erraten ist nicht Aufgabe des erkennenden Senats. Mit Blick darauf, dass die Antragsgegnerin die Beantwortung der Aufklärungsverfügung vom
- Juli 2024 verweigert hat und insoweit ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist (zweiter Schriftsatz vom
- Juli 2024), muss der Senat darüber hinaus davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin auch sonst keine Vorschriften kennt, die den Beamtinnen und Beamten ihres Polizeivollzugsdienstes – zu welchem Zweck auch immer – das Tragen eines Eheringes, z.B. in der Gestalt von „Schmuck“ im Sinne von § 61 Abs. 2 Satz 2 BBG, während der Dienstausübung untersagt und sie verpflichtet, ihn solange abzunehmen. Randnummer 28 Die Antragsgegnerin hat ihre Auffassung, die Tätowierung an dem Ringfinger sei „nicht mit § 61 Abs. 2 BBG, Ziffer 2.3 der RL gPVD - § 7 BPolLV zu vereinbaren“ (zweiter Schriftsatz vom
- Juli 2024, S. 2), nicht näher zu begründen vermocht. Welches Ziel sie damit verfolgt, das absolute Einstellungshindernis sichtbarer Tätowierungen an Kopf, Hals und Händen auf den tätowierten Ehering des Antragstellers anzuwenden, hat sie nicht einmal ansatzweise dargelegt. Statt ihrem ablehnenden Bescheid vom
- Mai 2023 einen Sinn zu geben, hält sie es offenbar schlicht für ausreichend, dass es sich um eine sichtbare Tätowierung handelt (so bereits im erstinstanzlichen Verfahren, vgl. Schriftsatz vom
- November 2023, S. 2 f. mit der abschließenden Bemerkung: „Die Antragsgegnerin hält daran fest, dass die Tätowierung sich im sichtbaren Bereich befindet und damit gegen die geltenden Bestimmungen verstößt. Da der Antragsteller sich zu einer Entfernung der Tätowierung nicht bereiterklärte, musste die Bewerbung des Antragstellers abgelehnt werden.“, a.a.O., S. 3; vgl. auch Schriftsatz vom
- November 2023). In diesem Sinne stellt sie auch im Beschwerdeverfahren in ihrem zweiten Schriftsatz vom
- Juli 2024 abschließend unmissverständlich klar, dass für sie ein Verdecken der Tätowierung nicht als Lösung in Betracht komme, weil die Regelung der Verwaltungsvorschrift zu Tätowierungen am Kopf, am Hals und an den Händen „eindeutig“ sei und die Existenz der Tätowierung durch ein Verdecken mit einem (gemeint wohl: weiteren und abnehmbaren) Ehering oder einer anderen Sache „unzweifelhaft nicht auf[ge]hoben“ werde (a.a.O., S. 2 f.). Randnummer 29 Schon nach dem Wortlaut von § 62 Abs. 2 Satz 2 BBG („soweit …“), auf den die Vorschrift über die Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses in § 7 Abs. 1 Satz 2 BBG verweist, reicht das nicht. Insbesondere ist die Antragsgegnerin mit keinem Wort darauf eingegangen, inwieweit der tätowierte Ehering des Antragstellers ungeachtet der (geringen) Größe sowie seiner Position und Funktion bereits allein deshalb, weil es sich um eine sichtbare Tätowierung handelt, im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 2 BBG die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten beeinträchtigen können soll, was nach der genannten Vorschrift („soweit …“) eine gesetzliche Voraussetzung für die Anwendung von Ziffer 2.
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LV wäre. Folglich kann hier keine Rede davon sein, dass es sich bei dem tätowierten Ehering des Antragstellers, der nach seiner geringen Größe sowie nach seiner Position und Funktion einem entsprechenden Schmuckstück gleicht, im Sinne der zitierten Begründung zu § 7 Abs. 1 Satz 2 BBG um ein solches – einer Untersagung zugängliches – Merkmal des Erscheinungsbilds handeln würde, das auf Grund seiner ungewöhnlich expressiven Gestaltung in Form, Farbe oder Größe das Gesamterscheinungsbild des Antragstellers maßgeblich prägen würde und deshalb mit der Erfüllung der Pflichten nach § 61 Absatz 2 BBG nicht vereinbar wäre. Randnummer 30 Danach fehlt es schon an einem legitimen Ziel, das den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 GG durch die auf die Tätowierung gestützte Ablehnung der Bewerbung damit als verhältnismäßig rechtfertigen könnte, dass er seinen tätowierten Ehering – anders als einen Ehering in Gestalt eines Schmuckstücks – nicht während der Dienstausübung abnehmen kann. Kann demzufolge das Tragen eines Eheringes etwa die möglicherweise auch hier bezweckte Neutralitätsfunktion der Uniform (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 2020 – 2 C 13.19 – juris Rn. 26 – 29) nicht in Frage stellen, was selbst die Antragsgegnerin zu keiner Zeit geltend gemacht hat, so kann es nicht darauf ankommen, ob der Ehering die Gestalt eines abnehmbaren Schmuckstücks oder – wie hier – die Gestalt einer dauerhaft tätowierten einfarbigen Linie eines sonst farblosen fünfzackigen Sterns hat. Weder hat die Antragsgegnerin einen Regelungszweck für das Einstellungshindernis des tätowierten Eheringes dargelegt noch ist angesichts des Fehlens eines Verbots, Eheringe in gleicher Größe, Position und Funktion in Gestalt eines Schmuckstücks zu tragen, ein Regelungsziel erkennbar, dessen Legitimität der erkennende Senat beurteilen könnte. Randnummer 31 Nach alledem kann der Senat offenlassen, ob und inwieweit in formeller Hinsicht Tätowierungen im sichtbaren Bereich auch bei Uniformträgern durch den Gesetzgeber selbst geregelt werden müssen (so BVerwG, Urteil vom
- Mai 2020 - BVerwG 2 C 13.19 - juris Rn. 18) oder ob der Gesetzgeber die Regelung – wie in § 61 Abs. 2 Satz 2 BBG vorgesehen – der obersten Dienstbehörde überlassen darf und ob diese die Verbote oder Beschränkungen von Tätowierungen – so wie hier – schlicht in einer Verwaltungsvorschrift regeln darf (so Kenntner, NVwZ 2023, 1468, 1473) oder eine Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 2 Satz 5 BBG solche Regelungen treffen muss. Zudem bedarf es keiner Entscheidung, welche weiteren materiellen Voraussetzungen neben dem legitimen Regelungsziel an das Untersagen oder Beschränken von „Tätowierungen im sichtbaren Bereich“ im Sinne von § 61 Abs. 2 Satz 2 BBG – auch i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 BBG als Einstellungsvoraussetzung – zu stellen sind und wie die gesetzlichen Voraussetzungen im Nebensatz („soweit …“) und im nachfolgenden „insbesondere“-Satz (§ 61 Abs. 2 Satz 3 BBG) auszulegen sein sollen. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Randnummer 33 Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass dieser Beschluss entgegen den Vorstellungen der Antragsgegnerin (erster Schriftsatz vom
- Juli 2024) auch dann zum Einstellungstermin
- September 2024 umzusetzen ist, wenn er ihr erst nach dem
- August 2024 zugehen sollte; ein dann ggf. zusätzlich erforderlicher Aufwand der Antragsgegnerin befreit sie nicht davon, sich an Recht und Gesetz zu halten (Art. 20 Abs. 3 GG) und den Beschluss zum genannten Einstellungstermin zu befolgen. Insoweit hat sie ihre internen Abläufe ggf. anzupassen. Randnummer 34 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001583983