vorstehender Ziffer 1; 6) alle weiteren Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, oder die sich auf die Verletzung, Kündigung oder Unwirksamkeit des Vertrags beziehen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrens wird auf 400.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens
2 ZPO. Randnummer 2 Die Antragstellerin verpflichtete sich
Vertrag vom X zur Wartung und Instandsetzung von elektrischen X nebst Lieferung von Zusatzteilen. Die Antragsgegnerin ist eine nach russischem Recht errichtete offene Aktiengesellschaf, Unter Ziffer X regelte der Vertrag ein Recht zur Kündigung aufgrund staatlicher Sanktionen.
Ziffer X sollte der Vertrag deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf unterliegen. Außerdem bestimmt Ziffer X des Vertrages: Randnummer 3 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag (oder nachfolgenden Vertragsänderungen) ergeben, oder die sich auf die Verletzung, Kündigung oder Unwirksamkeit des Vertrages beziehen, und die nicht
dem Verfahren nach § X einvernehmlich beigelegt werden konnten, werden auf entsprechende Schiedsklage einer der Parteien nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. ... Sitz des Schiedsgerichts und Ort der Schiedsgerichtsverhandlung ist Wien, Österreich. Die Sprache der Schiedsgerichtsverhandlung ist Englisch. Randnummer 4 Die Antragstellerin kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 21. April 2022 mit Wirkung zum 12. Mai 2022
§ X des Vertrages, weil sie wegen der Notwendigkeit der Einhaltung von Sanktionsregelungen, die im Zusammenhang mit den Ereignissen in der Ukraine verhängt worden waren, zur Vertragserfüllung nicht weiter in der Lage und ein Festhalten am Vertrag nicht länger zumutbar sei. Auf das als Anlage X vorliegende Kündigungsschreiben wird verwiesen. Hilfsweise erklärte die Antragstellerin mit Schreiben vom
dem Haager Zustellübereinkommen ist die Zustellung der gerichtlichen Verfügung vom
ZPO jeweils mit russischer beglaubigter Übersetzung über das russische Justizministerium veranlasst worden. Randnummer 9 Das staatliche Arbitrazh-Gericht in Moskau hat die Zustellung der Schriftstücke nach Anhörung der Antragsgegnerin mit einer Entscheidung vom
2 ZPO ist auf den Antrag der Antragstellerin festzustellen, dass ein schiedsrichterliches Verfahren zulässig ist. Randnummer 17 1. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 18
1 Nr. 2 ZPO kann ein Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens
2 ZPO bei dem Oberlandesgericht gestellt werden. Randnummer 19 Das Kammergericht als Oberlandesgericht in Berlin ist
2, 1025 Abs. 2 ZPO örtlich zuständig.
2 ZPO findet § 1032 ZPO auch dann Anwendung, wenn der Schiedsort im Ausland liegt. Dies ist hier der Fall, weil die Parteien in der Schiedsklausel des Vertrages vom X Wien in Österreich aus Schiedsort vereinbart haben. Mangels anderer Anknüpfungspunkte ist das Kammergericht
der in § 1062 Abs. 2 ZPO geregelten hilfsweisen Auffangzuständigkeit das örtlich zuständige Gericht. Randnummer 20 Die Antragsschrift, der Schriftsatz vom
April 2023 als bewirkt. Randnummer 22 Die Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Entscheidung. Denn auch wenn als Schiedsort Wien vereinbart ist, haben die Streitigkeiten mit der Antragsgegnerin Auswirkungen auf die im Inland ansässige Antragstellerin, deren Vermögenssituation durch die gegen sie in der Russischen Föderation betriebenen Verfahren an ihrem Sitz in Deutschland betroffen ist. Außerdem entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nicht wegen der bereits anhängigen staatlichen Verfahren und der dort von der Antragstellerin erhobenen Schiedseinrede, denn das Oberlandesgericht ist nach der gesetzlichen Wertung in Deutschland das zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens zuständige Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2019, I ZB 4/19, juris Rn. 13). Randnummer 23 2. Der Antrag ist begründet. Randnummer 24 Es ist
2 ZPO festzustellen, dass ein Schiedsverfahren zwischen den Parteien für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag vom X zulässig ist. Randnummer 25 Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann beim Oberlandesgericht bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Im Rahmen eines solchen Antrags prüft das staatliche Gericht, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2019, I ZB 4/19, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom
der Regelung unter Ziffer X des Vertrages vom X unterliegen alle Streitigkeiten aus dem Vertrag einem Schiedsverfahren unter Ausschluss staatlicher Gerichtsbarkeit. Nach dem ausdrücklich vereinbarten anwendbaren deutschen Recht ist eine Schiedsvereinbarung
ZPO eine Vereinbarung, die alle oder einzelne entstandene oder künftige Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterwerfen.
2 ZPO kann die Schiedsvereinbarung in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden. Nach dieser Maßgabe regelt Ziffer X eine wirksame Schiedsklausel in Bezug auf alle Streitigkeiten der Parteien im Zusammenhang mit dem Vertrag. Grundsätzlich ist eine Schiedsklausel weit auszulegen und bezieht sich in der Regel auf alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, also sowohl auf das Zustandekommen und die Beendigung des Vertrages sowie auf sämtliche Pflichten während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom
ZPO sieht auch das deutsche Recht vorläufige oder sichernde Maßnahmen durch ein staatliches Gericht weiterhin vor, ohne dass dies der Durchführung eines Schiedsverfahrens entgegenstünde. Randnummer 28 Im Verfahren
2 ZPO kann offen bleiben, welche Wirkungen möglicherweise inzwischen in der Russischen Föderation ergangene Entscheidungen auf ein gegebenenfalls noch zu führendes Schiedsverfahren nach den vertraglichen Vereinbarungen haben können. Denn das
2 ZPO angerufene Gericht entscheidet nicht über die Zulässigkeit oder Begründetheit einer möglichen Schiedsklage der Antragstellerin, diese Prüfung bleibt dem Schiedsgericht vorbehalten. Dabei zählt zu den ausschließlich vom Schiedsgericht zu überprüfenden Aspekten unter anderem auch die Frage, ob ein Rechtsschutzinteresse des Schiedsklägers oder gegebenenfalls eine rechtskräftige entgegenstehende Vorentscheidung vorliegt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 01.10.2011, 19 SchH 7/11, juris Rn. 30; Schlosser in: Stein/Jonas, ZPO,
2 der VIAC Schiedsordnung finden die Wiener Regeln in der bei der Einleitung des Schiedsverfahrens geltenden Fassung Anwendung, wenn - wie hier - die Parteien die Durchführung des Verfahrens nach den Wiener Regeln vereinbart haben. Randnummer 32 Danach stehen der Einleitung des Schiedsverfahrens seitens keiner der Parteien Hindernisse entgegen. Insbesondere ist ein Schiedsverfahren nicht deswegen undurchführbar, weil die Antragsgegnerin mit Sanktionen aufgrund des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine belegt sein könnte. Grundsätzlich muss das Recht der Parteien auf Zugang zur Schiedsgerichtsbarkeit trotz der Sanktionen gewährleistet sein, hiervon geht auch die VIAC (vgl. viac.eu./en/arbitration/sanctions) ausdrücklich aus. Ebenso ist nicht maßgeblich, dass es den in der Russischen Föderation ansässigen Unternehmen aufgrund einer Änderung des Russian Arbitrazh (Commercial) Procedure Code nunmehr möglich sein soll, sich einseitig von einer Schiedsvereinbarung zu distanzieren, worauf sich die Antragsgegnerin in den bereits anhängigen Verfahren in der Russischen Föderation und bei der Anhörung zur Zustellung der streitgegenständlichen Verfahrensunterlagen offensichtlich berufen hat. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin sich im hiesigen Verfahren gar nicht geäußert hat, obwohl ihr insoweit die Darlegungslast hinsichtlich einer Ungültigkeit der Schiedsabrede obläge, wäre auch die Frage, ob eine Abstandnahme von der Schiedsvereinbarung wirksam wäre und der Zulässigkeit einer Schiedsklage entgegenstünde, erst im Schiedsverfahren zu klären. Randnummer 33 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 3 ZPO in Verbindung mit § 48 GKG. Angesichts einer möglichen im Schiedsverfahren geltend zu machenden Forderung der Antragstellerin in Höhe von 2.000.000 € beträgt der Verfahrenswert 400.000,00 Euro entsprechend einem Fünftel der Hauptsache. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001584427
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