Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundeskanzleramts vom 9. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 19. Dezember 2022 sowie des Bescheids vom 25. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2024 verpflichtet, - dem Kläger Zugang zu folgenden Passagen der Protokolle des Corona-ExpertInnenrats der Bundesregierung durch Übersendung von Kopien zu gewähren: Protokolle der 2. Sitzung TOP 4 Zeilen 4 und 5, der 6. Sitzung TOP 2 Zeilen 51 und 52, der 14. Sitzung TOP 2 Zeilen 12 und 13, der 15. Sitzung TOP 2 Zeilen 19 (Mitte)–22 und 35–37, der 19. Sitzung TOP 2 Zeile 20, der 21. Sitzung TOP 2 Zeile 25 und der 32. Sitzung TOP 2 Zeilen 27–29 und 31, - den Antrag des Klägers auf Zugang zu folgenden Passagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden: Protokolle der 4. Sitzung TOP 2 Zeilen 1, 21, 28 und 31, der 5. Sitzung TOP 2 Zeile 1, TOP 3 Zeile 1, TOP 3a Zeile 1, TOP 5 Zeile 1, der 6. Sitzung TOP 2 Zeilen 1 und 40, TOP 3 Zeile 1, der 7. Sitzung Einleitung Zeile 1, TOP 2 Zeilen 1 und 13, TOP 3 Zeilen 1 und 17, TOP 4 Zeile 1, TOP 5 Zeile 1, TOP 6 Zeile 3, der 8. Sitzung TOP 2 Zeilen 1 und 11, TOP 3 Zeile 1, TOP 4 Zeile 1, TOP 5 Zeile 1, der 9. Sitzung TOP 3 Zeile 1, der 11. Sitzung TOP 3 Zeilen 1, 10, 20 und 35, TOP 4 Zeile 4, TOP 5 Zeilen 1, 2 und 4–6, der 12. Sitzung TOP 2 Zeilen 1, 7, 8, 16, 20, 22 und 26, TOP 3 Zeilen 8, 10, 27 und 33–36, TOP 4 Zeilen 3 und 4, der 13. Sitzung TOP 2 Zeilen 1, 10, 13, 16, 22–25, 30, 32, 37, 39 und 40, TOP 3 Überschrift, TOP 4 Zeilen 1, 7 und 8, TOP 5 (Infektiologische Situation…) Zeilen 1, 5, 8, 12, 18 und 19, TOP 5 (Vorbereitung Stellungnahme…) Zeilen 1, 6 und 7, TOP 6 Zeile 1, der 14. Sitzung TOP 2 Zeilen 1 und 5, TOP 3 Überschrift, der 15. Sitzung TOP 2 Zeilen 1 und 16, der 16. Sitzung TOP 2 Zeile 1, TOP 3 Überschrift, TOP 4 Überschrift, TOP 5 Überschrift, der 17. Sitzung TOP 2 Zeilen 1 und 14, der 18. Sitzung TOP 2 Zeilen 1, 10 und 14, der 19. Sitzung TOP 2 Zeilen 1 und 6, der 20. Sitzung TOP 2 Zeilen 1, 7, 27 und 31, der 21. Sitzung TOP 2 Zeilen 2, 4 und 8, der 22. Sitzung TOP 2 Zeile 1, der 23. Sitzung TOP 2 Zeilen 6 und 50, TOP 5 Zeile 2, der 24. Sitzung TOP 4 Zeile 6, der 25. Sitzung Einleitung Zeile 9, TOP 1 Zeilen 1 und 2, der 26. Sitzung TOP 2 Zeile 29, der 28. Sitzung TOP 3 Zeile 7, der 29. Sitzung TOP 4 Überschrift und der 30. Sitzung Einleitung Zeile 9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 3/4, der Kläger 1/4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt Zugang zu den Protokollen des ExpertInnenrats der Bundesregierung zur Begleitung der Covid-19-Pandemie (im Folgenden: ExpertInnenrat). Randnummer 2 Am 30. Juli 2022 beantragte er beim Bundeskanzleramt Zugang zu den Protokollen des ExpertInnenrats. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 9. September 2022 lehnte das Bundeskanzleramt den Antrag ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bundeskanzleramt mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2022 zurück. Randnummer 4 Der Kläger hat am 13. Januar 2023 Klage erhoben. Randnummer 5 Am 14. Juli 2023 hat der Kläger Zugang zu den Protokollen der Sitzungen des ExpertInnenrats seit dem 31. Juli 2022 beantragt. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 25. Oktober 2023 hat das Bundeskanzleramt ihm Zugang zu diesen Protokollen mit Schwärzungen gewährt. Die Offenlegung einiger Passagen könne die internationalen Beziehungen beeinträchtigen. Die Namen der ExpertInnen und Gäste seien im Zusammenhang mit von ihnen getätigten Aussagen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und von personenbezogenen Daten zu schwärzen. Es bestehe eine konkrete Gefahr für Gesundheit, Ehre, Freiheit und Eigentum der Betroffenen. Zumindest einzelne umgesetzte oder diskutierte Corona-Maßnahmen der Bundesregierung würden noch heute sehr kontrovers diskutiert. Die Debatte sei weiterhin emotional und politisch stark aufgeladen, sodass einzelne Corona-Themen weiterhin als „Aufregerthemen“ mit nicht verlässlich abschätzbarem Mobilisierungspotenzial einzuordnen seien. Politische Entscheidungsträger und wissenschaftliche Berater seien in Bezug auf ihre Mitwirkung an der Corona-Politik der Bundesregierung weiterhin Angriffen aus der Reichsbürger- und Querdenkerszene ausgesetzt. Hierbei handele es sich nicht um verbale Ausfälle im Internet, sondern es liege in Teilen dieser Szene eine erhebliche Gewaltbereitschaft vor, die für einzelne exponierte Personen sogar ständigen Personenschutz erfordere. Die Mitglieder des ExpertInnenrats seien zwar bekannt. Die Empfehlungen und Stellungnahmen des Rats seien aber einzelnen Mitgliedern nicht zuzuordnen. Dies basiere auf der grundsätzlich konsensualen Entscheidungsfindung im Gremium. Der ExpertInnenrat und etwaige Folgegremien könnten die ihnen zugewiesenen Aufgaben nur erfüllen, wenn seine Mitglieder in einem möglichst umfassend geschützten Raum unabhängig und unbefangen beraten und diskutieren könnten. Die Vertraulichkeit der Beratungen habe den ExpertInnen ermöglicht, ihre Bewertungen frei von gesellschaftlichen und politischen Repressionen zu teilen. Dies wäre nicht der Fall, wenn einzelne Auffassungen einzelnen ExpertInnen zuzuordnen wären. Die Mitglieder des ExpertInnenrats hätten nach bestem Wissen und Gewissen mögliche Voten und Schlussfolgerungen für eine effektive Pandemiebekämpfung abgegeben. Dieses Vorgehen sei den Besonderheiten der pandemischen Notlage mit erheblichem Zeitdruck in Bezug auf Lagebewertungen und darauf gestützte politische Entscheidungen geschuldet. Die Namen von Medikamenten und Impfstoffen seien zum Schutz der fiskalischen Interessen des Bundes geschwärzt. Die Preisgabe dieser Informationen sei geeignet, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Bundesrepublik bei der zentralen Impfstoff- und Medikamentenbeschaffung zu beeinträchtigen. Durch eine Informationspreisgabe würde die Verhandlungsposition geschwächt werden. Randnummer 7 Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat das Bundeskanzleramt mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2024 zurückgewiesen. Randnummer 8 Der Kläger hat die Klage auf den mit Bescheid vom 25. Oktober 2023 und Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2024 abgelehnten Antrag vom 14. Juli 2023 erweitert. Die Beklagte hat ihre Einwilligung hierzu erklärt. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte dem Kläger Zugang zu den mit dem Antrag vom 30. Juli 2022 begehrten Protokollen mit Schwärzungen gewährt. Die Schwärzungen betreffen ebenfalls die Namen von ExpertInnen und Gästen und dienen dem Schutz internationaler Beziehungen sowie fiskalischer Interessen des Bundes. Im Umfang des gewährten Informationszugangs haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 9 Der Kläger trägt vor, der Schutz der internationalen Beziehungen stehe dem Informationszugang nicht entgegen. Die Schwärzung der Namen der ExpertInnen und Gäste sei nicht zum Schutz personenbezogener Daten geboten. Denn sie hätten als Gutachter, Sachverständige oder in vergleichbarer Weise Stellungnahmen in einem Verwaltungsverfahren abgegeben. Ein spürbarer Nachteil sei bei Offenlegung ihrer Aussagen nicht zu erwarten. Sie seien als Mitglieder des ExpertInnenrats bereits namentlich bekannt. Bei den Aussagen handele es sich um tatsachenbasierte Stellungnahmen und keine Meinungsäußerungen. Die ExpertInnen hätten zudem freiwillig und bewusst an der hoheitlichen Entscheidungsfindung mitgewirkt. Jedenfalls überwiege das Informationsinteresse. Es bestehe ein besonders gewichtiges Interesse hinsichtlich der Erörterung schwerwiegender Grundrechtseingriffe. Zudem habe die Öffentlichkeit ein erhebliches Interesse daran, die Entscheidungsfindung im Gremium nachvollziehbar zu machen. Die ExpertInnen seien allenfalls in ihrer Sozialsphäre betroffen. Eine konkrete Gefahr für Leib, Leben, Freiheit und Eigentum der ExpertInnen sei nicht dargelegt. Die entsprechende Behauptung der Beklagten sei substanzlos und es fehle ein Bezug zum Inhalt der jeweiligen Äußerungen. Eine Beeinträchtigung fiskalischer Interessen durch die Offenlegung der Aussagen zur Wirksamkeit der Medikamente und Impfstoffe drohe nicht. Die Aussagen seien angesichts der damals neuen und unklaren Faktenlage wenig belastbar. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundeskanzleramts vom 9. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 19. Dezember 2022 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Februar 2024 zu verpflichten, ihm Zugang zu den Protokollen der 1. bis zur 33. Sitzung des Corona-ExpertInnenrats der Bundesregierung ohne Schwärzungen durch Übersendung von Kopien zu gewähren. Randnummer 12 die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Ergänzend trägt sie vor, wegen der großen Sensibilität der chinesischen Regierung betreffend die Bewertung ihrer Corona-Politik wäre bei Offenlegung der sie betreffenden Informationen zu erwarten, dass ein bilateraler Austausch nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Umfang stattfinden würde. Der Schutz personenbezogener Daten rechtfertige die Schwärzung der Namen der ExpertInnen und Gäste. Denn die Offenlegung hätte zur Folge, dass ihnen spürbare Nachteile drohten. Es bestehe die Gefahr, dass die ExpertInnen für ihre Einschätzung zu Corona-relevanten Themen von der Öffentlichkeit haftbar gemacht werden könnten. Einzelne, besonders exponierte Mitglieder und Gäste des ExpertInnenrats seien innerhalb dieser Szene regelrecht verhasste Feindbilder. Weitere Veröffentlichungen im Kontext des ExpertInnenrats würden in dieser Szene aufmerksam wahrgenommen. Der geplante Entführungsversuch des Bundesgesundheitsministers, die öffentlich bekannten Umsturzpläne durch die sog. „Patriotische Union“ sowie die Anfeindungen und Drohungen gegenüber Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern belegten dies. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 13. Februar 2024 zur Entscheidung übertragen hat. Randnummer 18 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO analog). Randnummer 19 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klageerweiterung auf den mit Bescheid vom 25. Oktober 2023 und Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2024 abgelehnten Antrag vom 14. Juli 2023 ist zulässig, weil die Beklagte ihre Einwilligung erteilt hat (§ 91 Abs. 1 VwGO). Randnummer 20 Die Bescheide vom 9. September 2022 und vom 25. Oktober 2023 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19. Dezember 2022 und vom 9. Februar 2024 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte den Zugang zu den in den Protokollen enthaltenen Aussagen über die Wirksamkeit bestimmter Impfstoffe und Medikamente versagt hat; insoweit hat der Kläger Anspruch auf Informationszugang (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO; dazu I.). Soweit die Beklagte den Zugang zu den Namen der ExpertInnen und Gästen ohne Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren versagt hat, ist die Sache nicht entscheidungsreif und die Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO; II.). Die Versagung des Informationszugangs zum Schutz der internationalen Beziehungen ist rechtmäßig (III.). Randnummer 21 I. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 Abs. 1 S. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes - IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Randnummer 22 Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. Der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt. Das Bundeskanzleramt ist eine informationspflichtige Behörde des Bundes. Die Protokolle des ExpertInnenrats sind amtliche Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG. Randnummer 23 § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG steht dem Zugang zu den in den Protokollen enthaltenen Aussagen über die Wirksamkeit bestimmter Medikamente und Impfstoffe (Protokolle der 2. Sitzung TOP 4 Zeilen 4 und 5, der 6. Sitzung TOP 2 Zeilen 51 und 52, der 14. Sitzung TOP 2 Zeilen 12 und 13, der 15. Sitzung TOP 2 Zeilen 18–22 und 35–37, der 19. Sitzung TOP 2 Zeile 20, der 21. Sitzung TOP 2 Zeile 25 und der 32. Sitzung TOP 2 Zeilen 27–29 und 31) nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Randnummer 24 Die Beklagte hat nicht zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) dargelegt, dass die Offenlegung dieser Passagen den fairen Wettbewerb des Staates als Teilnehmer am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben beeinträchtigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 12/13 – BVerwGE 150, 383 Rn. 22 ff.). Ihre Befürchtung, die Preisgabe der Informationen sei geeignet, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei einer zukünftigen zentralen Impfstoff- und Medikamentenbeschaffung zu ihrem Nachteil zu beeinträchtigen und ihre Verhandlungsposition zu schwächen, ist fernliegend. Der Beklagtenvortrag entbehrt greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte für eine zukünftige Pandemie, in der eine Marktteilnahme der Bundesrepublik als zentrale Impfstoff- und Medikamentenbeschafferin erforderlich wäre. Darüber hinaus ist die Annahme der Beklagten unplausibel, die Informationspreisgabe könne in einer solchen Situation Preisaufschläge auf Präparate zur Folge haben, die vom ExpertInnenrat im Verhältnis zu anderen Präparaten als wirksamer bewertet wurden. Denn zum einen ist nicht vorgetragen, dass die von den ExpertInnen vorgenommenen Bewertungen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, die nicht ohnehin öffentlich zugänglich sind. Und zum anderen wären die Bewertungen angesichts der laufenden Adaption von Impfstoffen und Medikamenten an neue Virusvarianten im Fall einer zukünftigen Pandemie überholt. Randnummer 25 Soweit die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung die Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren im Hinblick auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (§ 6 S. 2 VwGO) der Impfstoff- und Medikamentenhersteller erwogen haben, fehlt es aus den oben genannten Gründen an der nachvollziehbaren Darlegung einer möglichen nachteiligen Beeinflussung der Wettbewerbsposition der Hersteller (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25/19 – NVwZ 2021, 890 Rn. 38). Randnummer 26 II. Dem Zugang zu den Namen der ExpertInnen und Gäste im Zusammenhang mit von ihnen getätigten Aussagen in den Protokollen der 4. Sitzung TOP 2 Zeilen 1, 21, 28 und 31, der 5. Sitzung TOP 2 Zeile 1, TOP 3 Zeile 1, TOP 3a Zeile 1, TOP 5 Zeile 1, der 6. Sitzung TOP 2 Zeilen 1 und 40, TOP 3 Zeile 1, der 7. Sitzung Einleitung Zeile 1, TOP 2 Zeilen 1 und 13, TOP 3 Zeilen 1 und 17, TOP 4 Zeile 1, TOP 5 Zeile 1, TOP 6 Zeile 3, der 8. Sitzung TOP 2 Zeilen 1 und 11, TOP 3 Zeile 1, TOP 4 Zeile 1, TOP 5 Zeile 1, der 9. Sitzung TOP 3 Zeile 1, der 11. Sitzung TOP 3 Zeilen 1, 10, 20 und 35, TOP 4 Zeile 4, TOP 5 Zeilen 1, 2 und 4–6, der 12. Sitzung TOP 2 Zeilen 1, 7, 8, 16, 20, 22 und 26, TOP 3 Zeilen 8, 10, 27 und 33–36, TOP 4 Zeilen 3 und 4, der 13. Sitzung TOP 2 Zeilen 1, 10, 13, 16, 22–25, 30, 32, 37, 39 und 40, TOP 3 Überschrift, TOP 4 Zeilen 1, 7 und 8, TOP 5 (Infektiologische Situation…) Zeilen 1, 5, 8, 12, 18 und 19, TOP 5 (Vorbereitung Stellungnahme…) Zeilen 1, 6 und 7, TOP 6 Zeile 1, der 14. Sitzung TOP 2 Zeilen 1 und 5, TOP 3 Überschrift, der 15. Sitzung TOP 2 Zeilen 1 und 16, der 16. Sitzung TOP 2 Zeile 1, TOP 3 Überschrift, TOP 4 Überschrift, TOP 5 Überschrift, der 17. Sitzung TOP 2 Zeilen 1 und 14, der 18. Sitzung TOP 2 Zeilen 1, 10 und 14, der 19. Sitzung TOP 2 Zeilen 1 und 6, der 20. Sitzung TOP 2 Zeilen 1, 7, 27 und 31, der 21. Sitzung TOP 2 Zeilen 2, 4 und 8, der 22. Sitzung TOP 2 Zeile 1, der 23. Sitzung TOP 2 Zeilen 6 und 50, TOP 5 Zeile 2, der 24. Sitzung TOP 4 Zeile 6, der 25. Sitzung Einleitung Zeile 9, TOP 1 Zeilen 1 und 2, der 26. Sitzung TOP 2 Zeile 29, der 28. Sitzung TOP 3 Zeile 7, der 29. Sitzung TOP 4 Überschrift und der 30. Sitzung Einleitung Zeile 9 steht der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 IFG entgegen; insoweit ist die Sache aber nicht entscheidungsreif. Ob der Kläger Zugang erhält, hängt von dem Ergebnis der von der Beklagten noch durchzuführenden Drittbeteiligungsverfahren ab (dazu 1.). Der Ausschlussgrund des Schutzes der öffentlichen Sicherheit (§ 3 Nr. 2 IFG) ist insoweit nicht gegeben (2.). Randnummer 27 1. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt gemäß § 5 Abs. 3 IFG das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. Randnummer 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.