fordern. (Rn.40) Tenor Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagten
r geräumten Herausgabe der Wohnung im Hause xxx 13, Seitenflügel, 1. OG rechts, xxx Berlin verurteilt worden sind. Soweit die Berufung der Beklagten sich gegen ihre Verurteilung im Tenor
3) und
4) des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts richtet, hat die
rücknahme der Berufung den Verlust des insoweit eingelegten Rechtsmittels
r Folge. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger
62 % und die Beklagten als Gesamtschuldner
38 %
tragen; die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger
60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner
40 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht
gelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beklagte mietete von der Rechtsvorgängerin des Klägers mit Mietvertrag vom
satzvereinbarung über des [den] abgeschlossenen Mietvertrag vom 31.03.1992 zwischen der Grundstücksgemeinschaft xxx in Vertretung von Frau xxx xxx und der Mieterin Frau xxx xxx xxx“, die unter anderem folgenden Inhalt hat: Randnummer 5 „
Mietzeit: Randnummer 6 Die Mietzeit läuft auf unbestimmte Zeit und kann von Seiten des Vermieters xxx nicht gekündigt werden, dies schließt auch eine Kündigung wegen Eigennutzung des Vermieters xxx aus. Randnummer 7
Außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters: Randnummer 8 Der § 3 wird aufgehoben.“ Randnummer 9 Mit Anwaltsschreiben vom
gestellt am 3. Juli 2023 hat das Amtsgericht die Beklagten unter anderem
r Räumung der von diesen in der gehaltenen Wohnung verurteilt. Randnummer 11
r Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Kläger das Mietverhältnis mit der Kündigung vom 18. Oktober 2022 gemäß § 544 Satz 1 BGB wirksam gekündigt habe. Das Mietverhältnis sei aufgrund der
satzvereinbarung für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen worden. Einer Vereinbarung von mehr als 30 Jahren Vertragsdauer stehe ein Mietvertrag gleich, der vor Ablauf dieser Zeit durch eine oder beide Partner Vertragspartei nicht gekündigt werden könne, gleich, wenn das Kündigungsrecht auf die Dauer von mehr als 30 Jahren generell und nicht nur für einzelne Kündigungsgründe ausgeschlossen sei. Ein solches Mietverhältnis sei hier insbesondere aufgrund der
satzvereinbarung begründet worden, die 30 Jahre mit Ende des
m Ablauf des übernächsten Monats
lässig. Die Kündigung vom
gestellte Urteil haben die Beklagten am
dem nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Die Beklagten verweisen
dem darauf, dass das Amtsgericht den Regelungszweck des § 544 BGB nicht berücksichtigt habe. Nach den Motiven des Gesetzgebers solle eine Art Erbmiete verhindert werden, eine eigentümerähnliche dingliche Stellung des Mieters. Aufgrund des § 575 BGB sei ein Zeitmietvertrag nicht mehr zeitlich beschränkt, sondern gegenständlich. Ein Wohnraummietvertrag über eine Dauer von 30 Jahren sei daher nur dann möglich, wenn die Befristungsgründe des § 575 Nr. 1 bis 3 BGB vorliegen. Der einseitige Kündigungsverzicht auf Vermieterseite sei kein befristeter Vertrag, so dass § 544 BGB nicht anzuwenden sei. Die Regelung komme erst dann
r Anwendung, wenn beide Vertragsparteien auf ihr Kündigungsrecht verzichtet haben. Randnummer 14 Nach
rücknahme der Berufung gegen den Tenor
3 und
4 der Entscheidung des Amtsgerichts haben die Beklagten
letzt beantragt, Randnummer 15 das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 die Berufung
rückzuweisen. Randnummer 18 Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er meint auf die Regelung des § 544 BGB hätte das Amtsgericht nicht hinweisen müssen. Unstreitig sei zwischen den Parteien gewesen, dass durch den am 31. März 1992 geschlossene Mietvertrag ein unbefristetes Mietverhältnis begonnen habe. Bereits ein unbefristetes Mietverhältnis stelle einen Mietvertrag dar, der über eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen ist. Hieran ändere auch die
satzvereinbarung vom 28.4.1992 nichts. Der Kläger meint, Voraussetzung für die Anwendung des § 544 BGB sei nicht die tatsächliche Dauer, sondern die Dauer der vertraglichen Bindung. Diese Voraussetzung sei auch bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossen Mietvertrag gegeben, in dem für beide oder auch nur ein Teil die Kündigung ausgeschlossen ist. Auch wenn die Reichweite des § 544 BGB höchstrichterlich noch nicht vollständig geklärt sei, sei der Anwendungsbereich der Norm hier eröffnet. Zwar könne auch ein Mietvertrag, der auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, in den Anwendungsbereich des § 544 BGB fallen. Dies gelte nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 544 BGB in Fällen des vollständigen Ausschlusses des Rechts
r Kündigung für eine Partei. Rechtswidrig sei die Ansicht der Beklagten, die Kündigungserklärung habe nicht
einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt, weil der Kläger sich in dieser Erklärung nicht explizit auf die Regelung des § 544 BGB bezogen habe. Die Beklagten würden übersehen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 544 Satz 1 BGB der Vertrag nach Ablauf von 30 Jahren seit Überlassung der Mietsache bzw. wie im vorliegenden Fall seit der Änderungsvereinbarung vom 28. April 1992 kündbar werde. II. Randnummer 19 Die
lässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Die der Entscheidung
grunde
legenden Tatsachen rechtfertigen – soweit die Beklagten die Berufung nicht
rückgenommen haben - eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO. Randnummer 20 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte
1) [nachfolgend: die Beklagte] keinen Anspruch auf Räumung der von dieser und dem Beklagten
2) [nachfolgend: der Beklagte] seit 1992 inne gehaltenen Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB. Randnummer 21 Das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Mietverhältnis ist durch die Kündigung vom 18. Oktober 2022 nicht nach § 544 Satz 1 BGB beendet worden. Die Kündigung ist (formell) unwirksam. Randnummer 22 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist durch die
satzvereinbarung
m Kündigungsausschluss vom 28. April 1992 nicht etwa ein (befristetes) Mietverhältnis über (mehr?) 30 Jahre „begründet“ worden. Nach den Vereinbarungen der Parteien handelte es sich (weiterhin) um ein unbefristetes Mietverhältnis. Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der (bloße) Ablauf von 30 Jahren den Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis über Wohnraum (!) ohne das Vorliegen eines Kündigungsgrundes
kündigen. Die Auffassung des Amtsgerichts findet weder im Gesetz, seinen Materialien noch der Rechtsprechung und Literatur eine Stütze. Randnummer 23 a) Nach dem gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO
grunde
legenden erstinstanzlichen Vortrag der Parteien haben die Rechtsvorgängerin des Klägers und die Beklagte ein unbefristetes Mietverhältnis über Wohnraum abgeschlossen. Soweit die Beklagte erstmals unmittelbar vor dem Termin
r mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 28. Mai 2024 weitere Vertragserklärungen vorlegt, sind diese nach den oben genannten Regelungen nicht
berücksichtigen. Randnummer 24 Woraus das Amtsgericht den Schluss zieht, dass aufgrund der Nachtragsvereinbarung vom 28. April 1992 ein Mietvertrag über mehr als 30 Jahre „begründet“ wurde, das der Kläger nach § 544 Satz 1 BGB kündigen konnte, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Randnummer 25 Nach § 544 Satz 1 BGB kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen wird. Randnummer 26 Der unmittelbare Anwendungsbereich des § 544 Satz 1 BGB ist – anders als das Amtsgericht annimmt - demnach nur eröffnet, wenn die Parteien 1992 konkrete Abreden über eine bestimmte Vertragsdauer getroffen hätten; auf Verträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, und zwar auch dann, wenn der Vertrag tatsächlich länger als 30 Jahre läuft, ist die Vorschrift (unmittelbar) nicht anwendbar (vgl. nur Staudinger/V Emmerich,
grunde gelegt, würde jeder – unbefristete – Mietvertrag, auch über Wohnraum, wenn das Mietverhältnis mehr als 30 Jahre andauert, nach Ablauf von 30 Jahren ohne jede weitere Voraussetzung durch den Vermieter nach § 544 Satz 1 BGB kündbar sein. Dass das nicht richtig sein kann, muss sich schon deshalb aufdrängen, weil die (besonders lange) Dauer eines Wohnraummietverhältnisses nach ganz einhelliger Auffassung als Härtegrund im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses begründen kann und sowohl der Gesetzgeber als auch das Bundesverfassungsgericht den Mieter von Wohnraum unter den besonderen Schutz des sozialen Wohnraummietrechts des BGH stellen, das das Amtsgericht in seine Überlegungen nicht einmal einbezieht. Randnummer 29 b) Ob eine analoge Anwendung des § 544 Satz 1 BGB nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten hohen Anforderungen an die
lässigkeit einer Analogie (vgl. nur BGH, Beschluss v. 14.06.2016 – VIII ZR 43/15, juris Rn. 10, mzwN
r st Rspr) und mit Blick auf den besonderen Schutz - insbesondere - des vertragstreuen Mieters von Wohnraum gegen den Verlust der Wohnung durch eine Kündigung des Vermieters (vgl. nur BVerfG, Beschluss v. 26.05.1993 – 1 BvR 208/93, juris; BT-Drs. 14/4553, S. 69 [
BGB-E] im Wohnraummietrecht – wie vom Kläger gewünscht und vom Amtsgericht angenommen – in gleicher Weise in Betracht kommt wie in dem für einen Garagenmietvertrag entschiedenen Fall des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil v. 21.12.2007 - 1 U 119/07, juris; oder einem anderen sonstigen Mietverhältnis), kann hier offenbleiben. Randnummer 30
zugeben ist dem Kläger, dass in der Instanzrechtsprechung und der Literatur allgemein angenommen wird, dass bei einem dauerhaften Ausschluss der ordentlichen Kündigung im Wege einer individualvertraglichen Vereinbarung nach Ablauf von 30 Jahren in (entsprechender) Anwendung des § 544 BGB eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist möglich sein soll (OLG Karlsruhe, Urteil v. 21.12.2007 – 1 U 119/07, juris, mwN; OLG Hamm, Urteil v. 11.06.1999 – 30 U 238/98, juris [
F]; Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht,
können, dass die Anwendung des § 544 BGB dazu führt, dass es lediglich des Zeitablaufs von 30 Jahren, nicht aber eines Kündigungsgrundes bedarf. Im Fettdruck wird in der Fundstelle für das Wohnraummietrecht allerdings auf den Schutz des Mieters durch § 575 BGB hingewiesen, der – wie die Beklagten
treffend geltend machen – bereits die rechtliche Möglichkeit der (wirksamen) Befristung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter
m Schutz des Mieters beschränkt. Randnummer 33 Da die Parteien hier ohnehin keine Befristung des Mietverhältnisses vereinbart haben, § 544 Satz 1 BGB daher unmittelbar nicht anwendbar ist, kann auch dahinstehen, welche Rechtsfolgen sich aus der zeitlichen Anwendung des § 564c BGB aF ergäben (vgl. Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB). Randnummer 34 c) Die fehlerhafte Rechtsanwendung des Amtsgerichts setzt sich darin fort, dass es sodann meint, sich bei der Anwendung des § 573d BGB auf die Fristenregelung in Absatz 2 beschränken
können. Ein schlüssiges Motiv dafür lässt sich den Entscheidungsgründen wiederum nicht entnehmen. Randnummer 35 Nach § 573d Abs. 1 BGB gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats
m Ablauf des übernächsten Monats
lässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats
m Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). (Lediglich) § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Nach Absatz 3 ist eine
m Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Randnummer 36 aa) Bei der Kündigung nach § 544 Satz 1 BGB handelt es sich – dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nach – um eine Kündigung im Sinne des § 573d BGB. Randnummer 37 Das wird bestätigt durch die Begründung der Vorschrift im Gesetzentwurf der Bundesregierung
r Mietrechtsreform 2001: § 544 BGB wird ausdrücklich als Anwendungsfall des § 573d BGB bei Vorliegen eines Wohnraummietverhältnisses genannt (BT-Drs. 14/4553, S. 67). Abweichende Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung sind nicht feststellbar (vgl. nur Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht,
r Verhinderung einer „Erbmiete“ auch nicht etwa erforderlich, den Vermieter von Wohnraum
berechtigen, besonders langjährigen – damit einhergehend in der Regel betagten – Mietern nach 30 Jahren ihren Lebensmittelpunkt
entziehen, ohne dass einer der im Gesetz abschließend aufgeführten Kündigungsgründe vorliegen müsste. Der Gefahr der „Erbmiete“ begegnet das Gesetz bereits mit § 564 BGB (nF), der seit Mietreform 2001 – anders als die Vorgängerregelung in § 564b BGB aF – den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist durch den Vermieter auch ohne das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses erlaubt (vgl. §§ 573d Abs. 1, 575a Abs. 1 BGB; BT-Drs. 14/4553, S. 62). Randnummer 39 cc) Ist (auch) § 573d Abs. 1 BGB anzuwenden, so muss die Kündigung nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch formal den Anforderungen der §§ 573, 573a BGB entsprechen. Randnummer 40 Nach § 573 Abs. 3 BGB Satz 1 BGB sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben; nach § 573a Abs. 3 ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben, dass die Kündigung auf die (erleichterten) Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 der Vorschrift gestützt wird. Randnummer 41 Der Gesetzgeber der Mietrechtsreform 2001 hat das Erfordernis der Angabe von Kündigungsgründen im Kündigungsschreiben als Wirksamkeitsvoraussetzung ausweislich der Gesetzesmaterialien deutlicher hervorheben wollen. Die Angabe von Kündigungsgründen soll es dem Mieter ermöglichen, sich frühzeitig Klarheit über seine Rechtsstellung
verschaffen (BT-Drs. 14/4553, S. 66). Vor eben diesem Hintergrund erklären sich auch die Besonderheiten der Begründung einer Kündigung nach § 573a BGB. Randnummer 42 Stützt der Vermieter von Wohnraum seine Kündigung auf einen im Gesetz nicht vorgesehenen Grund, sondern auf die (keinesfalls abschließend geklärte) analoge Anwendung einer allgemeinen Kündigungsvorschrift, kann das unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
r Absenkung der formellen Anforderungen an die Kündigungserklärung gegenüber einem Wohnraummieter führen. Für den Mieter und die Einschätzung seiner Rechtsstellung ist die Kenntnis davon, dass der Vermieter wegen des den Mieter begünstigenden Kündigungsausschlusses die Kündigung auf einen im Gesetz so nicht vorgesehenen Kündigungsgrund stützt, sich
dem die Kündigungsfrist verkürzt, offenkundig essenziell. Randnummer 43 Würde es sich – dem Anwendungsbereich des § 544 Satz 1 BGB entsprechend – um ein nach den Parteivereinbarungen befristetes Mietverhältnis handeln, wären
m Schutz des Mieters von Wohnraum § 564c BGB aF bzw. §§ 575, 575a BGB
beachten. Die Befristung wäre nach § 575 BGB nur unter engen, hier nicht gegebenen Voraussetzungen wirksam möglich, nach § 564c BGB aF würden sich andere Handlungsmöglichkeiten des Mieters ergeben. Randnummer 44 Auch mit Blick darauf kann nicht darauf verzichtet werden, dass der Vermieter sich bei der Kündigung von Wohnraum bezüglich des Kündigungsgrundes festlegt und dies dem Mieter mitteilt. Flankiert vom Schriftformerfordernis des § 568 Abs. 1 BGB kann nur so der Zweck der Begründung einer Kündigung gegenüber einem Mieter von Wohnraum erreicht werden. Randnummer 45 b) Ein Anspruch auf Räumung gegen den Beklagten
2) besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 546 Abs. 2 BGB nicht vorliegen. Das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ist nicht beendet. Auf die Feststellungen unter a) wird Bezug genommen. Randnummer 46 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Dem Ausspruch
r teilweisen Verlustigerklärung des Rechtsmittels liegt § 516 Abs. 3 ZPO
grunde. Randnummer 47 3. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO nicht
zulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage des Gesetzes, seiner Materialien und höchstrichterlich bereits entwickelter Maßstäbe. Über die höchstrichterlich gegebenenfalls
klärende Rechtsfrage der analogen Anwendung des § 544 BGB im Wohnraummietrecht bei einem dauerhaften Ausschluss der ordentlichen Kündigung war hier nicht
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.