G/EU 2004) stellt lediglich deklaratorisch das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fest. Es handelt sich dabei nicht um einen feststellenden Verwaltungsakt, sondern um schlicht hoheitliches Handeln, also einen Realakt, der mit der Leistungsklage zu verfolgen ist (Rn.21) 2. In Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Reisedokuments regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates ist es nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Nationalpasses durch den Herkunftsstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen
weislich ohne Erfolg geblieben sind. (Rn.27) 3. Für den Personenkreis der im Libanon geborenen Palästinenser ist im Rahmen der Entscheidung über die Ausstellung eines Reiseausweises zum
weis der Identität bzw. zur Klärung der Frage, ob der Betroffene nicht zwischenzeitlich eine andere, insbesondere die libanesische Staatsangehörigkeit, erworben hat, grundsätzlich ein gültiges DDV oder Laissez-Passer geeignet. (Rn.28)
der Einreise erstellten Personalbogen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist für den Kläger als Reisedokument ein „Document de Voyage“ (DDV) mit der Nummer 194574, ausgestellt am
gewiesen. Insbesondere stehe außer Frage, dass er staatenloser Palästinenser aus dem Libanon sei. Aus dem Personalbogen des Beklagten gehe hervor, dass bei Einreise ein gültiges DDV für ihn vorgelegen habe. Zudem sei seine Identität durch die Geburtsurkunde sowie die UNRWA-Registrierung belegt. Es sei schon nicht ersichtlich, weshalb lediglich in Bezug auf ihn, nicht jedoch in Bezug auf seine Brüder Zweifel an der Identität bestünden. Dem
weisbegehren des Beklagten stehe jedenfalls entgegen, dass mittlerweile ein DDV aus dem Libanon nicht mehr für den Grenzübertritt oder einen Aufenthalt im Bundesgebiet anerkannt werde. Randnummer 8 Den Bescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) vom
weisen, dass ihm die Passbeschaffung aufgrund seiner ungeklärten Staatsangehörigkeit im Libanon unzumutbar sei. Für die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer bestehe aufgrund der Inhaftierung derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die beigezogenen Akten zu den Aktenzeichen Q... und Q...sowie die Ausländerakten des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 17 A. Sie ist zulässig. Randnummer 18 I. Der auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gerichtete Antrag zu 1. ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat den ablehnenden Bescheid des LABO vom 19. Juli 2019 rechtzeitig binnen der Monatsfrist aus § 74 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in die als Untätigkeitsklage
GO erhobene Klage miteinbezogen, ohne dass es der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens
GO bedurfte. Denn eine zunächst erhobene Untätigkeitsklage bleibt grundsätzlich zulässig und erfordert die Durchführung des Vorverfahrens selbst dann nicht, wenn die Behörde den Kläger während des Rechtsstreits ablehnend bescheidet (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 – 1 C 42/88 – juris, Rn. 10). Randnummer 19 Dem Kläger steht hinsichtlich der Ausstellung des Reiseausweises ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, auch wenn er derzeit inhaftiert ist.
V) kann der Reiseausweis für Ausländer bei Vorliegen der materiellen Ausstellungsvoraussetzungen mit einer Gültigkeitsdauer bis zu zehn Jahren ausgestellt werden, wobei die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels nicht überschritten werden darf. Da
derzeitigem Sach- und Streitstand davon auszugehen ist, dass der Kläger
Vollverbüßung spätestens im Jahr 2027 entlassen wird, wäre ein ihm auszustellender Reiseausweis
der Entlassung noch mehrere Jahre gültig. Randnummer 20 II. Der auf den Zusatz „Personalien laut eigenen Angaben“ bezogene, ursprünglich ebenfalls als Untätigkeitsklage erhobene, Antrag zu 2. ist als Feststellungklage
GO statthaft und ebenfalls im Übrigen zulässig. Randnummer 21 Der Kläger kann sein Begehren hinsichtlich der ihm am
GO ist in Hinblick auf vergangene Rechtsverhältnisse unter anderem dann statthaft, wenn
Geltendmachung eines allgemeinen, d. h. nicht auf einen Verwaltungsakt gerichteten Leistungsanspruchs die Sach- und Rechtslage sich insofern ändert, als auf die Leistung nunmehr kein Anspruch mehr besteht und die Erhebung oder Weiterverfolgung einer Leistungsklage ohne Aussicht auf Erfolg bleibt (Helge Sodan, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 43 Rn. 17). Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hätte sein ursprüngliches, auf die Ausstellung einer (weiteren) Aufenthaltskarte gerichtetes Begehren mit der Leistungsklage verfolgen müssen. Denn die Aufenthaltskarte
G/EU) stellt lediglich deklaratorisch das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fest. Es handelt sich dabei nicht um einen feststellenden Verwaltungsakt, sondern um schlicht hoheitliches Handeln, also einen Realakt, der mit der Leistungsklage zu verfolgen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
dem Freizügigkeitsgesetz besteht damit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Denn die Frage des Anspruchs auf Ausstellung der Aufenthaltskarte folgt nunmehr der im Klageverfahren Q... zu beantwortenden Frage der Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellung. Sie ist unselbstständiger Annex des gegen die Verlustfeststellung gerichteten Klageverfahrens (Geyer, in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, FreizügG/EU § 5 Rn. 25). Entsprechend hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung klarstellend mitgeteilt, dem Kläger werde im Falle der rechtskräftigen Aufhebung der Verlustfeststellung eine weitere Aufenthaltskarte
dem Freizügigkeitsgesetz/EU erteilt. Randnummer 22 Dem Kläger steht auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung zur Seite. Als solches gilt jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (BVerwG, Urteil vom
V kann einem Ausländer, der
weislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann,
Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. § 5 Abs. 2 AufenthV konkretisiert sodann das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit weiter, indem er Handlungen aufzählt, die als zumutbar gelten. Danach gilt es
V insbesondere als zumutbar, einen Pass oder Passersatz bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland zu beantragen und
V an der Ausstellung mitzuwirken. Mangels abschließender gesetzlicher Regelung („insbesondere“) sind darüber hinaus aber auch Mitwirkungshandlungen denkbar, die nicht ausdrücklich genannt sind. Einschränkend sieht zudem § 5 Abs. 3 AufenthV vor, dass ein Reiseausweis für Ausländer in der Regel nicht ausgestellt wird, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch
deutschem Passrecht, insbesondere wegen unterlassener Mitwirkung, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann. Gemäß § 6 Satz 1 AufenthV darf im Inland ein Reiseausweis für Ausländer
Maßgabe von § 5 nur dann ausgestellt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder einen ähnlichen Titel besitzt (Nr. 1), wenn ihm eine Aufenthaltserlaubnis oder ein ähnlicher Titel erteilt wird, sobald er die Passpflicht erfüllt (Nr. 2), um dem Ausländer die endgültige Ausreise zu ermöglichen (Nr. 3) oder wenn der Ausländer Asylbewerber ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind (Nr. 4). Die §§ 5 und 6 AufenthV gelten
V auch für Personen, deren Rechtsstellung im Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist. Randnummer 26 Dem Kläger fehlt es bereits an einem anknüpfungsfähigen Aufenthaltstitel für die Ausstellung des begehrten Reiseausweises. Er ist derzeit nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV oder einer – dieser gleichzustellenden (vgl. hierzu Wittmann, in: Klaus/Wittmann, 1. Aufl. 2022, AufenthV § 6 Rn. 6) – Aufenthaltskarte
dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltskarte hatte lediglich eine Gültigkeit bis zum
weislich ohne Erfolg geblieben sind (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2011 – 1 B 1.11 – juris, Rn. 6). Denn die Beschaffung ausländischer Reisedokumente hat
dem gesetzgeberischen Willen grundsätzlich Vorrang; hingegen soll die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nur ausnahmsweise erfolgen (BR-Drs. 731/04, S. 152). Eine Unzumutbarkeit hinsichtlich der Passbeschaffung kommt entsprechend nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. März 2021 – 8 LB 97/20 – juris, Rn. 27). Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und
zuweisen (OVG Münster, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 18 A 951/15 – juris, Rn. 3 mwN). Dies gilt auch für den möglichen Ausnahmefall der Staatenlosigkeit. Randnummer 28 Für den Personenkreis der im Libanon geborenen Palästinenser ist im Rahmen der Entscheidung über die Ausstellung eines Reiseausweises zum
weis der Identität bzw. zur Klärung der Frage, ob der Betroffene nicht zwischenzeitlich eine andere, insbesondere die libanesische Staatsangehörigkeit, erworben hat, grundsätzlich ein gültiges DDV oder Laissez-Passer geeignet (VG Berlin, Beschluss vom
Maßgabe des § 3 zugelassen,
Maßgabe des § 4 gültig oder
Maßgabe des § 71 Abs. 6 AufenthG anerkannt sind (Wittmann, in: Klaus/Wittmann,
2 der libanesischen Verordnung Nr. 15/S vom
dem Territorialprinzip, wer auf libanesischem Staatsgebiet zur Welt kommt und nicht bereits bei Geburt aufgrund seiner Abstammung eine ausländische Staatsangehörigkeit innehat. Dies gilt
3 der Verordnung auch dann, wenn die Eltern des im Libanon geborenen Kindes unbekannt oder unbekannter Staatsangehörigkeit sind. Danach können insbesondere auch Kinder staatenloser Palästinenser die libanesische Staatangehörigkeit erwerben (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, „Libanon“, Stand: 1.12.2019,
gewiesen hat, staatenlos zu sein. Palästinenser werden als staatenlos angesehen, soweit sie nicht eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 – 1 C 45/90 – juris, Rn. 15 ff.). Für den Kläger kommt lediglich der Erwerb der libanesischen Staatsangehörigkeit in Betracht. Laut Maßgabe des BMI kann bei Palästinensern aus dem Libanon der
weis der Staatenlosigkeit durch die Vorlage eines libanesischen Reiseausweises für Palästinenser (Travel Document for Palestinian Refugees), Familienbuch/-registerauszug/Geburtsurkunde/Heiratsurkunde der libanesischen Generaldirektion für Flüchtlingsangelegenheiten, eines Personalausweises für Palästinensische Flüchtlinge, einer UNRWA-Registrierung sowie einer Bestätigung der Palästinensischen Mission Berlin zur Herkunft geführt werden, wobei die Unterlagen so aktuell wie möglich sein sollten (Weisung des BMI vom
gekommen. Auch die UNRWA-Registrierungskarte vermag keinen hinreichend verlässlichen Aufschluss über die Staatsangehörigkeit des Klägers zu geben. Es handelt sich um eine Registrierungskarte für die gesamte Familie. Auf dieser ist lediglich die Nationalität in der den Namen des Vaters enthaltenden Spalte mit „PAL“ vermerkt. Dies lässt es lediglich möglich erscheinen, dass auch der Kläger selbst als Palästinenser ungeklärter Staatsangehörigkeit anzusehen ist. Der UNRWA-Registrierungskarte ist hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Klägers
Auffassung der Kammer auch deshalb kein allzu großes Gewicht beizumessen, weil auf der Registrierungskarte an letzter Stelle ebenfalls der Halbbruder des Klägers R...aufgeführt ist, bei dem es sich um den ersten gemeinsamen Sohn des Vaters des Klägers mit dessen deutscher Ehefrau handelt. Der Halbbruder hat daher
1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und ist damit keineswegs staatenlos. Auch die gerichtliche Sorgerechtsübertragung sowie die Geburtsurkunde enthalten für sich genommen keine hinreichende Aussage über die Staatsangehörigkeit des Klägers. Die gerichtliche Sorgerechtsübertragung benennt lediglich den Vater des Klägers als palästinensischen Staatsangehörigen, trifft jedoch zum Kläger selbst keine Aussage. Aus der Geburtsurkunde ergibt sich zwar, dass die Geburt des Klägers
träglich beim libanesischen Innenministerium (Generaldirektion für Angelegenheiten der Palästinenser) registriert wurde. Auch diese enthält indes keine Aussage über die Staatsangehörigkeit des Klägers. Über den Umstand hinaus, dass der Kläger keine aussagekräftigen aktuellen Dokumente für den
weis seiner Staatenlosigkeit vorgelegt hat, ergeben sich zudem deshalb Zweifel an der Staatenlosigkeit des Klägers, weil dieser seine Eheschließung im Jahr 2016 im Libanon hat beurkunden lassen. Da die Ehefrau des Klägers die dänische Staatsangehörigkeit innehat und der Kläger geltend macht, staatenlos zu sein, ist eine objektive Notwendigkeit hierfür nicht ersichtlich. Randnummer 33 Die Mitwirkung an der Passbeschaffung durch Beantragung eines DDV ist dem Kläger auch nicht etwa deshalb unzumutbar, weil sie von vornherein aussichtslos erscheint. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es für ausreisepflichtige Palästinenser mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Libanon nicht von vornherein erkennbar aussichtslos ist, sich ein Laissez-Passer als Heimreisedokument bei der zuständigen diplomatischen Vertretung des Libanon zu beschaffen (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
G/EU in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Aufenthaltskarte mit dem Hinweis versehen werden, dass die Personalien auf den Angaben des Inhabers beruhen. Der Zusatz ist bei Zweifeln hinsichtlich der Identität des Inhabers des Aufenthaltstitels bzw. der Aufenthaltskarte zulässig, sofern keine belastbaren
weise für diese vorliegen (Pelzer, in: BeckOK MigR, 18. Ed. 15.1.2024, AufenthG § 78 Rn. 8). Randnummer 37 Ausgehend hiervon war die Anbringung des Zusatzes auf der Aufenthaltskarte des Klägers rechtmäßig. Wie bereits unter B. I. ausgeführt, bestehen
vollziehbare Zweifel an der zu den Personalien zählenden Staatsangehörigkeit des Klägers. Diesen Zweifeln ist der Kläger auch nicht unter Vorlage entsprechender Dokumente, wie etwa eines aktuellen DDV, entgegengetreten. Entsprechenden Aufforderungen zur Mitwirkung seitens des Beklagten ist er nicht
gekommen. Aus dem Verwaltungsvorgang ist ersichtlich, dass der Beklagte das ihm zustehende Ermessen ausgeübt hat. Ermessensfehler bei der Ausübung sind nicht erkennbar (§ 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere hat er sich bei seiner Entscheidung nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Randnummer 38 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1. Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 der Zivilprozessordnung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001585027
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.